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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.12.1977 – C-126/76

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:202

Schlussanträge des Generalanwalts Jean-Pierre Warner

vom 6. Dezember 1977

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin, die Firma Gebrüder Dietz in Frankfun am Main, die unter anderem mit Zucker handelt, von der Kommission nach Artikel 178 und 215 Absatz 2 des EWG-Vertrages Schadensersatz, weil es die Kommission schuldhaft unterlassen habe, in die Verordnung, durch die Währungsausgleichsbeträge mit Wirkung vom 3. Januar 1972 in Italien anwendbar gemacht wurden, Übergangsvorschriften zum Schutz von Unternehmen aufzunehmen, die vor diesem Termin Verträge über die Ausfuhr von dieser Verordnung unterliegenden Waren nach Italien geschlossen hatten.

Der Sachverhalt, wie ihn die Klägerin darstellt, ist der folgende: (Ich sage wie ihn die Klägerin darstellt, weil ihn die Kommission nicht voll zugesteht. Falls Sie, meine Herren Richter, entscheiden sollten, daß die Kommission nach dieser Sachverhaltsdarstellung der Klägerin grundsätzlich schadensersatzpflichtig ist, müßte Beweis erhoben werden, um den tatsächlichen Sachverhalt zu ermitteln, soweit er bestritten ist, und um den Betrag des von der Kommission geschuldeten Schadensersatzes auf der Grundlage dieses Sachverhalts festzustellen.)

Mit Vertrag vom 17. Dezember 1971 verkaufte die Klägerin an einen gewissen Camillo Pezzotta in Bergamo, Italien, ca. 10000 metrische Tonnen (plus/minus 5 %) deutschen Weißzuckers zum Preis von 15250 Lit per 100 kg netto. Die Lieferung sollte in der Zeit von Januar bis Juni 1972, die Zahlung netto Kasse bei erster Präsentation der Dokumente erfolgen. Der Kontrakt, von dem eine Ablichtung der Klage als Anlage 1 beigefügt ist, enthielt folgende besondere Bestimmungen:

Dieser Vertrag basiert auf den derzeit in der EWG gültigen Preisen und den hierzu ergangenen Verordnungen. Etwaige Änderungen des einschlägigen EWG-Preisaufbaues sind nur insoweit geltend zu machen, als sie im Endpreis mit dem jetzigen Kontraktpreis für den Käufer wieder Deckungsgleichheit ergeben.

Was das genau bedeuten soll, ist unklar. Zumindest läßt es jedoch das Bewußtsein der Vertregsparteien erkennen, daß die die Zuckerpreise berührenden EWG-Verordnungen geändert werden könnten.

Anscheinend ließ die Klägerin den Vertrag kurz nach Beginn des Jahres 1972 (das genaue Datum ist unklar) bei der Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker registrieren.

In der Zeit von Januar bis Juni 1972 erfolgten Lieferungen nach dem Vertrag, jedoch nur in einem Umfang von 6000 t.

All das ereignete sich natürlich zu Beginn der Gemeinschaftsrechtssetzung über Währungsausgleichsbeträge. Diese waren durch die Ratsverordnung (EWG) Nr. 974/71 vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106 vom 12. Mai 1971) eingeführt worden, die Ihnen, meine Herren, nur zu gut bekannt ist.

Für das vorliegende Verfahren muß ich wohl nur darauf hinweisen, daß ein Mitgliedstaat, der für seine Währung einen Wechselkurs zuläßt, der über der durch die internationale Regelung genehmigten Bandbreite liegt, durch Artikel 1 der Verordnung ermächtigt war, bei der Einfuhr Ausgleichsbeträge zu erheben und sie bei der Ausfuhr zu gewähren, und daß die Währungsausgleichsbeträge nach Artikel 1 und 2 den Unterschied zwischen der dem internationalen Währungsfonds erklärten und von diesem anerkannten Parität der nationalen Währung des Mitgliedstaats und dem Mittel der im Kassageschäft festgestellten Wechselkurse dieser Währung gegenüber dem Dollar der Vereinigten Staaten wiedergeben sollten. Artikel 2 Absatz 3 hatte folgenden Wortlaut:

Im Handelsverkehr zwischen einem in Artikel 1 genannten Mitgliedstaat und einem anderen in diesem Artikel genannten Mitgliedstaat wird jedoch der auf ein bestimmtes Erzeugnis anzuwendende Ausgleichsbetrag um den Ausgleichsbetrag verringert, der in diesem anderen Mitgliedstaat für dieses Erzeugnis angewendet wird.

Die einzige weitere Vorschrift der Verordnung Nr. 974/71, die ich zu erwähnen habe, ist Artikel 6, wonach die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge, nach dem Verwaltungsausschußverfahren erlassen werden sollten.

Solche Bestimmungen enthielt die Verordnung (EWG) Nr. 1013/71 der Kommission vom 17. Mai 1971 (ABl. L 110 vom 18. Mai 1971). Zu jener Zeit fand Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71, wie es die Präambel zur Verordnung Nr. 1013/71 ausspricht und wie Sie, meine Herren Richter, wissen, nur auf die Bundesrepublik Deutschland und auf die Niederlande Anwendung. Die einzige Vorschrift der Verordnung Nr. 1013/71, auf die hier einzugehen ist, ist Artikel 4, der folgenden Wortlaut hatte:

(1)Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 genannten Mitgliedstaaten wenden die in diesem Artikel erwähnten Ausgleichsbeträge für die Einfuhren nicht an, die infolge von Verträgen durchgeführt werden, diea)vor dem 10. Mai 1971 abgeschlossen worden sind undb)vor dem 12. Mai 1971 bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats registriert worden sind oderderen Abschluß mit Hilfe amtlicher Urkunden nachgewiesen werden kann.

(2)Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten jedoch nur in dem Maß, als es notwendig ist, um die Abwicklung des Vertrages unter den Bedingungen zu gestatten, die ohne die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 erwähnten monetären Maßnahmen bestanden hätten.

Wie Sie sehen, meine Herren Richter, fand dieser Artikel nur auf Einfuhren, nicht aber auf Ausfuhren Anwendung. Nach den Ausführungen der Kommission war die nach Absatz 1 erforderliche Registrierung bzw. der Nachweis mit Hilfe amtlicher Urkunden für notwendig erachtet worden, um einen Betrug in Form der Vordatierung von Schriftstükken zu verhindern. Die genaue Bedeutung des Absatzes 2 ist in der Rechtssache 94/77 (Fratelli Zerbone S.N.C./Amministrazione delle Finanze dello Stato), die in der letzten Woche verhandelt wurde, im Streit, braucht uns aber hier nicht aufzuhalten.

Der Verordnung Nr. 1013/71 folgte die Verordnung (EWG) Nr. 1014/71 der Kommission vom gleichen Datum, die die Währungsausgleichsbeträge, die Deutschland und die Niederlande erheben und gewähren sollten, festsetzte. Diese Währungsausgleichsbeträge wurden in Anhängen zur Verordnung aufgeführt; diese Anhänge vollzogen unter anderem Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71, indem sie in getrennten Spalten die Währungsausgleichsbeträge aufführten, die im Handelsverkehr zwischen Deutschland und den Niederlanden anwendbar waren. Die damit festgesetzten Ausgleichsbeträge wurden in der Folge in gewissen Zeitabständen durch Verordnungen der Kommission geändert.

Belgien und Luxemburg schlossen sich im August 1971 Deutschland und den Niederlanden an und erweiterten ebenfalls die Bandbreiten der Wechselkurse für ihre Währungen. Folglich erließ die Kommission am 27. August 1971 die Verordnung (EWG) Nr. 1871/71, die die Verordnung Nr. 1013/71 durch die Einführung auf Belgien und Luxemburg anwendbarer Durchführungsbestimmungen ergänzte. Insbesondere wurde Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1013/71 dahin gehend geändert, daß Belgien und Luxemburg auf Einfuhren keine Währungsausgleichsbeträge anwenden sollten, welche aufgrund von Verträgen erfolgten, die vor dem 23. August 1971 abgeschlossen und vor dem 24. August 1971 registriert worden waren oder deren vor dem 23. August erfolgter Abschluß mit Hilfe amtlicher Urkunden nachgewiesen werden konnte.

Noch am 27. August 1971 folgte die Verordnung (EWG) Nr. 1872/71 der Kommission, die wiederum durch Bezugnahme auf Anhänge die Währungsausgleichsbeträge festsetzte, die von den vier Mitgliedstaaten, auf die Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71 nunmehr Anwendung fand, erhoben bzw. gewährt werden sollten. In diesen Anhängen wurde erneut Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 vollzogen. Wiederum wurden, wie sich von selbst versteht, die so festgesetzten Währungsausgleichsbeträge später in gewissen Zeitabständen geändert. Nach Anhang VII zur Verordnung (EWG) Nr. 2635/71 der Kommission vom 10. Dezember 1971 belief sich der am 17. Dezember 1971 (dem Tag, an dem — zumindest angeblich — der Vertrag zwischen der Klägerin und Herrn Pezzotta abgeschlossen wurde) anwendbare Währungsausgleichsbetrag auf Ausfuhren von Weißzucker von Deutschland nach Italien auf 8,85 DM per 100 kg.

Am 16., 17. und 18. Dezember 1971 fanden in Washington die Treffen der Finanzminister des Zehnerklubs statt, die zu dem gelegentlich so genannten Washingtoner Währungsabkommen führten. Das Endergebnis war, soweit es hier darauf ankommt, daß der US-Dollar um 7,89 % und die italienische Lira um 1 % abgewertet, die DM aber um 4,61 % aufgewertet wurde.

Aufgrund dieses Abkommens wurde beschlossen, daß auch Frankreich und Italien Währungsausgleichsbeträge anwenden sollten. Demgemäß erließ die Kommission am 30. Dezember 1971 die Verordnung (EWG) Nr. 2887/71 zur dritten Änderung der Verordnung Nr. 1013/71, die Vorschriften über die Anwendung der Verordnung Nr. 974/71 in Frankreich und Italien einfügte. Insbesondere wurde Artikel 4 der Verordnung Nr. 1013/71 weiter dahin geändert, daß Frankreich und Italien keine Währungsausgleichsbeträge auf Einfuhren anwenden sollten, die aufgrund von Verträgen erfolgten, die vor dem 19. Dezember 1971 abgeschlossen und vor dem 28. Dezember 1971 registriert worden waren oder deren vor dem 19. Dezember 1971 erfolgter Abschluß mit Hilfe amtlicher Urkunden nachgewiesen werden konnte.

In der Rechtssache Zerbone wurde die Frage aufgeworfen, ob Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71 die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen durch Italien zuließ, da die Lira zwar nach dem Washingtoner Währungsabkommen im Verhältnis zum Dollar aufgewertet worden war, nicht aber im Verhältnis zu ihrer gegenüber dem Internationalen Währungsfonds erklärten Parität. Diese Frage wurde jedoch im vorliegenden Fall nicht gestellt, so daß meines Erachtens für die Zwecke dieses Verfahrens davon auszugehen ist, daß Italien wirksam Währungsausgleichsbeträge einführen und die Kommission wirksam Rechtsvorschriften erlassen konnte, um Italien diese Einführung zu ermöglichen.

Die Währungsausgleichsbeträge, die Italien erheben bzw. gewähren sollte, wurden ursprünglich durch die Verordnung (EWG) Nr. 17/72 der Kommission vom 31. Dezember 1971 festgesetzt. Diese Verordnung setzte wiederum durch Bezugnahme auf Anhänge die Währungsausgleichsbeträge fest, die alle damaligen Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 3. Januar 1972 erheben bzw. gewähren sollten. Wie zuvor vollzog die Kommission in diesen Anhängen Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71. So wurden die Währungsausgleichsbeträge, die in Deutschland auf Ausfuhren von Weißzukker nach Italien gezahlt werden sollten, auf den Betrag festgesetzt, der im Hinblick auf das Verhältnis zwischen DM und US-Dollar angemessen gewesen wäre, gekürzt um den im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Lira und Dollar angemessenen Betrag. Der Nettobetrag belief sich auf 5,13 DM per 100 kg. Die in der Verordnung Nr. 17/72 festgesetzten Währungsausgleichsbeträge wurden in der Folge während des Zeitraums, in dem die Klägerin aufgrund ihres mit Herrn Pezzotta geschlossenen Vertrages Lieferungen tätigte, dreimal geändert, nämlich durch die Verordnungen (EWG) der Kommission Nr. 144/72 vom 21. Januar 1972, Nr. 392/72 vom 24. Februar 1972 und Nr. 979/72 vom 12. Mai 1972.

Im Ergebnis erhielt die Klägerin geringere Währungsausgleichsbeträge, als sie erhalten hätte, wären die im Hinblick auf die italienischen Währungsausgleichsbeträge angemessenen Beträge nicht von den deutschen Währungsausgleichsbeträgen abgezogen worden. Nach Darstellung der Klägerin hätte sie ohne eine solche Kürzung einen Gesamtbetrag von649452,50 DM erhalten. Tatsächlich erhielt sie 320052,50 DM. Den Unterschied zwischen diesen beiden Beträgen klagt die Klägerin ein.

Zunächst erhob sie eine Klage diesen Inhalts zum Finanzgericht Hamburg, das sie mit Urteil vom 9. Dezember 1974 abwies. Aus diesem Urteil ergibt sich, daß das Vorbringen der Klägerin vor dem Finanzgericht dasselbe war wie vor dem Gerichtshof, daß nämlich die Kommission dadurch, daß sie in die Rechtsvorschriften, die die Währungsausgleichsbeträge in Italien anwendbar machten, keine Übergangsvorschriften aufnahm, die Handelsunternehmen in der Lage der Klägerin erfaßten, gegen zwei grundlegende Rechtssätze verstoßen habe, nämlich gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Finanzgericht hat dieses Vorbringen in seinem Urteil sehr eingehend behandelt und entschieden, daß keiner dieser beiden Grundsätze der Klägerin im vorliegenden Fall von Nutzen sein könne.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts legte die Klägerin Revision zum Bundesfinanzhof ein. Die Revision ist noch anhängig.

Da die Klägerin nicht wußte, wie der Bundesfinanzhof entscheiden würde, erhob sie am 24. Dezember 1976 Klage zum Gerichtshof. Sie hebt hervor, daß ihr Anspruch, hätte sie die Klage noch länger hinausgeschoben, gemäß Artikel 43 der Satzung des Gerichtshofes verjährt wäre.

Die Kommission stellte daraufhin am 7. Februar 1977 sofort den Zwischenstreitantrag, die Klage als unzulässig abzuweisen. Sie trug vor, die Klage sei derart, daß die Klägerin den Gerichtshof erst nach Erschöpfung des nationalen Rechtsweges angehen könne.

Mit Beschluß vom 30. März 1977 behielt der Gerichtshof die Entscheidung über diesen Antrag dem Endurteil vor.

Wenn ich die Klage auch aus Gründen, die ich sofort darlegen werde, für unbegründet halte, so halte ich sie doch nicht für unzulässig.

Ob eine Klage aus Gründen wie denen unzulässig ist, auf die sich die Kommission beruft, hängt von der Art des jeweils geltend gemachten Anspruchs ab, also davon, ob der Gerichtshof für die Entscheidung über einen Anspruch dieser Art zuständig ist. Diese Frage muß man von derjenigen nach der Begründetheit des Anspruchs unterscheiden.

Im vorliegenden Fall geht es im wesentlichen um einen Schadensersatzanspruch, der auf einem vorgeblichen Verschulden der Kommission darin beruht, daß sie es unterlassen hat, in die von ihr erlassenen Rechtsvorschriften Bestimmungen aufzunehmen, die sie nach Ansicht der Klägerin hätte aufnehmen müssen. In der Rechtsprechung gibt es zahlreiche Belegstellen für die Annahme, daß der Gerichtshof für die Entscheidung über einen solchen Anspruch zuständig ist, zumindest, wenn der Kläger nach seinen Behauptungen durch dieses Unterlassen einen finanziellen Verlust erlitten hat. Einige dahin gehende Entscheidungen habe ich in der Rechtssache 46/75 (IBC/Kommission, Slg. 1976, 65, 86 f.) und in den Rechtssachen 67 bis 85/75 (Lesieur Cotelle und andere/Kommission, Slg. 1976, 391, 420) zitiert. Zu den Entscheidungen, auf die ich mich damals bezog (nämlich die Rechtssachen 43/72, Merkur/Kommission, Slg. 1973, 1055; 152/73, Holz & Willemsen/Rat und Kommission, Slg. 1974, 675, und 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533) kann man nun die Rechtssache 97/76 (Merkur/Kommission — die dritte Rechtssache Merkur —, Slg. 1977, 1063) hinzufügen, in der sich niemand auf eine angebliche Unzulässigkeit der Klage berief. Diesen Rechtssachen eng verwandt sind die Rechtssachen 9 und 11/71 (Compagnie d'approvisionnement/Kommission, Slg. 1972, 391), in denen der Gerichtshof für Recht erkannte, daß eine Klage gegen die Kommission zulässig sei, die mit der Begründung erhoben worden war, daß die Kommission bestimmte Subventionen zu niedrig festgesetzt habe.

In meinen Schlußanträgen in den Rechtssachen IBC und Lesieur Cotelle habe ich diese ständige Rechtsprechung einer anderen gegenübergestellt, die sich aus den Rechtssachen 96/71 (Haegeman/Kommission, Slg. 1972, 1005), 99/74 (Grands Moulins des Antilles/Kommission, Slg. 1975, 1531) und der Rechtssache IBC selbst ergibt. In all diesen Fällen wurde entschieden, daß der richtige Rechtsbehelf für den Kläger darin bestand, die verantwortlichen nationalen Behörden vor dem zuständigen nationalen Gericht zu verklagen, und nicht darin, beim Gerichtshof eine Schadensersatzklage gegen die Kommission zu erheben. Was diese Rechtssachen auszeichnet und sie von solchen der vorliegenden Art unterscheidet, ist der Umstand, daß die Kläger in ihnen allen nicht Schadensersatz, sondern Zahlung eines bestimmten Betrages verlangten. In der ersten und dritten Rechtssache war dies ein Betrag, den die betroffene nationale Behörde nach Gemeinschaftsrecht, das die Kläger für ungültig hielten, nach ihrem Vorbringen zu Unrecht von ihnen eingefordert hatte. In der zweiten Rechtssache war es ein Betrag, auf den der Kläger nach seiner Behauptung Anspruch nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht hatte. In keiner dieser Rechtssachen bestanden Zweifel an der Höhe des beanspruchten Betrages, noch wurde diese bestritten. (Zu diesen Rechtssachen kann man nunmehr die Rechtssache 26/74, Roquette/Frankreich, Slg. 1976, 677, hinzufügen.)

Auf diese letztere Rechtsprechung bezieht sich die Kommission im vorliegenden Falle in erster Linie. Das ist meines Erachtens irrig, weil diese Rechtsprechung mit einem Fall der vorliegenden Art nichts zu tun hat.

Eine entgegengesetzte Entscheidung hätte zum Ergebnis, daß einem nationalen Gericht die Entscheidung darüber zugeschoben würde, wie Gemeinschaftsorgane ihr Rechtsetzungsermessen hätten ausüben sollen. In einem Fall, in dem behauptet und bewiesen wird, daß ein Gemeinschaftsorgan es zu Unrecht unterlassen hat, Rechtsvorschriften für einen bestimmten Fall zu erlassen, kann nur der Gerichtshof allein zuständig sein, dem dadurch beschwerten einzelnen sein Recht zuzusprechen. Der vorliegende Fall zeigt das sehr gut. Unterstellt, die Klägerin könnte ihre Behauptung belegen, daß die Kommission in die fraglichen Rechtsvorschriften Übergangsvorschriften zum Schutz von Ausfuhrhändlern hätte aufnehmen müssen, so würde das nichts daran ändern, daß der Kommission ein Ermessen hinsichtlich von Art und Umfang solcher Übergangsvorschriften verblieben wäre. Die Kommission hätte Artikel 4 der Verordnung Nr. 1013/71 auf Ausfuhrhändler ebenso Anwendung finden lassen können wie auf Einfuhrhändler, sie hätte eine beliebige der verschiedenen anderen Formen von Übergangsvorschriften erlassen können, die man in den Agrarvorschriften der Gemeinschaft verstreut findet, oder sie hätte schließlich irgendeine andere Art von Übergangsvorschrift treffen können. Kein nationales Gericht kann Schadensersatz auf der Grundlage dessen festsetzen, was die Kommission hätte tun sollen. Es wäre auch nicht angemessen, ein Urteil auf Ersatz eines solchen Schadens gegen eine nationale Behörde zu erlassen. Die Frage wird vielleicht anhand einer Reihe von Fällen, die vor kurzem vor dem Gerichtshof verhandelt wurden, noch deutlicher; ich denke an die Rechtssachen 64 und 113/76, 117/76 und 16/77 sowie 124/76 und 20/77, die Quellmehl- und Gritzsachen (noch nicht veröffentlicht). Mit einigen dieser Rechtssachen wurde der Gerichtshof im Wege von Vorabentscheidungsersuchen nationaler Gerichte befaßt, mit anderen im Wege von Schadensersatzklagen nach Artikel 178. In den ersteren war der Gerichtshof nicht in der Lage, eine Entscheidung zu treffen, die es den nationalen Gerichten ermöglicht hätte, den Klagen gegebenenfalls stattzugeben. In den letzteren kann der Gerichtshof andererseits Schadensersatz zusprechen.

Die Kommission beruft sich insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Lesieur Cotelle. Dieses Urteil wurde in der Literatur aus einer Reihe von Gründen heftig kritisiert, unter anderem, weil es mit anderen Entscheidungen nicht übereinstimme (vgl. insbesondere den Aufsatz Restitution or Damages: National Court or European Court? von Andrew Durand, European Law Review, Band 1, Seite 431, 438 f. — ein Aufsatz, der meines Erachtens, wenn ich das sagen darf, das einschlägige Recht klar und richtig darlegt). Nach meiner Meinung kann die Rechtssache Lesieur Cotelle jedoch als ein Fall erklärt werden, der aufgrund mangelhaften schriftsätzlichen Vorbringens verlorenging. Die Kläger hatten ihre Anträge in ihren Schriftsätzen etwas unklar und nicht zufriedenstellend zum Ausdruck gebracht. Diese Anträge wurden in der Sitzung umformuliert; ich hielt es für richtig, sich mit ihnen auf der Grundlage dieser Umformulierung zu befassen. Der Gerichtshof war jedoch der Auffassung, die Kläger müßten sich an ihren Schriftsätzen festhalten lassen, und auf dieser Grundlage müßten die Anträge als auf die Zahlung bestimmter Beträge gerichtet behandelt werden (vgl. Randnummern 2, 10, 13 und 16 der Entscheidungsgründe). Jedenfalls bin ich der Meinung, daß dieses Urteil in der vorliegenden Rechtssache keinerlei verläßliche Entscheidungshilfe sein kann.

Ich übersehe nicht, daß auch im vorliegenden Falle der Klageantrag eingangs der Klageschrift dahin aufgefaßt werden könnte, daß eher ein Anspruch auf die Zahlung eines bestimmten Betrages als ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werde. Insgesamt betrachtet ergibt sich aus diesem Schriftsatz jedoch klar, daß der klägerische Anspruch in Wirklichkeit derart ist, wie ich ihn dargestellt habe.

Daraus folgt meines Erachtens, daß, wie auch immer dieser Rechtsstreit ausgehen mag, die Kommission in die durch den von ihr veranlaßten Zwischenstreit verursachten Kosten zu verurteilen ist.

Ich wende mich der Begründetheit der Klage zu.

Das Finanzgericht hat sich, wié bereits gesagt, sehr eingehend mit der Behauptung auseinandergesetzt, die Kommission habe das Vertrauen der Klägerin rechtswidrig enttäuscht. Es hob hervor, eine Rechtsänderung könne nur dann das Vertrauen verletzen, wenn sie ihrer Art nach nicht erwartet werden konnte. Hier ergab sich aus dem durch die Verordnung Nr. 974/71 eingeführten Recht der Währungsausgleichsbeträge, daß diese in Italien anwendbar würden, wenn Italien jemals den Wechselkurs seiner Währung in der in Artikel 1 dieser Verordnung erwähnten Art floaten ließe. Das System der Währungsausgleichsbeträge, das ursprünglich nur auf Deutschland und die Niederlande Anwendung fand, war später auf Belgien und Luxemburg ausgedehnt worden. Nichts konnte ein Vertrauen der Klägerin darauf rechtfertigen, daß es nicht auch auf Frankreich oder Italien ausgedehnt werden würde. Darüber hinaus waren die Folgen einer solchen Ausdehnung vorhersehbar. Sie ergaben sich klar aus Artikel 2 der Verordnung. Ich möchte meinerseits im Hinblick auf ein Vorbringen der Klägerin hinzufügen, daß angesichts des ursprünglichen Wortlautes des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1013/71 und der Art seiner Änderung anläßlich des Beitritts Belgiens und Luxemburgs zu diesem System niemand vernünftigerweise erwarten konnte, daß Ubergangsmaßnahmen zugunsten von Ausfuhrhändlern eingeführt würden, wenn das System auf Frankreich oder Italien ausgedehnt würde. Es stand der Klägerin natürlich frei, den Vertrag auf der Grundlage zu schließen, daß nichts geschehen werde, was Währungsausgleichsbeträge in Italien anwendbar machen würde, auch wenn sie den Vertrag zur Zeit der Treffen des Zehnerklubs in Washington schloß. Dabei mußte sich die Klägerin jedoch auf ihr eigenes Urteil über den wahrscheinlichen zukünftigen Wert der Lira verlassen, mit anderen Worten, ein kaufmännisches Risiko übernehmen; sie konnte kein irgendwie geartetes Vertrauen aufgrund von Gemeinschaftsrecht geltend machen. Die Klägerin legte uns eindringlich dar, daß die italienische Regierung tatsächlich nach dem Washingtoner Treffen keinen vernünftigen Grund gesehen habe, Währungsausgleichsbeträge einzuführen, und daß sie dazu wider Willen von den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten überredet worden sei. Auch wenn man das als richtig unterstellt, scheint es mir, ohne jemandem zunahe treten zu wollen, neben der Sache zu liegen. Abgesehen von der seitens der Klägerin, wie ich bereits gesagt habe, nicht vorgebrachten Behauptung, daß die Geschehnisse um die Lira nach den Washingtoner Treffen Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71 auf diese nicht anwendbar gemacht hätten, so daß die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen in Italien rechtswidrig gewesen wäre, kann eine Untersuchung der Gründe für die tatsächliche Einführung der Währungsausgleichsbeträge in Italien der Klägerin nicht helfen.

Das scheint mir ausreichend zu sein, um die Behauptung zurückzuweisen, das Vertrauen der Klägerin sei rechtswidrig enttäuscht worden. Meines Erachtens muß diese Behauptung jedoch noch aus einem anderen Grund auf jeden Fall ohne Erfolg bleiben.

Soweit ich sehe, gibt es nur eine Rechtssache, in der der Gerichtshof erkannt hat, daß eine Änderung der Währungsausgleichsbeträge zu einer Haftung der Kommission nach Artikel 215 Absatz 2 deswegen führen könne, weil eine solche Änderung das berechtigte Vertrauen von Unternehmen enttäusche. Das ist die Rechtssache CNTA (bereits zitiert). Das Ergebnis dieses Urteils muß im Lichte des letztlichen Schicksals der Ansprüche in dieser Rechtssache (vgl. Slg. 1976, 797), im Lichte des Urteils in den Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75, (Rechtssachen Coopératives Agricoles, Slg. 1975, 1615) und schließlich im Lichte des Urteils in der dritten Rechtssache Merkur (bereits zitiert) gesehen werden. Ich habe mich bemüht, das darin gefundene Recht in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 27/77 (Cargill/ONIC, noch nicht veröffentlicht) zusammenzufassen. Es läuft im wesentlichen auf folgendes hinaus: Obwohl es der wahre Zweck des Systems der Währungsausgleichsbeträge ist, zu verhindern, daß Wechselkursschwankungen das Funktionieren der gemeinsamen Agrarmarktorganisation stören, konnte dieses System im Zeitraum vor 1973, als Währungsausgleichsbeträge den Unterschied zwischen der offiziellen Parität der Währung eines Mitgliedstaats und deren Marktwert im Verhältnis zum US-Dollar wiedergaben, den Unternehmen, die mit Waren handelten, die einer solchen gemeinsamen Organisation unterfielen (im Gegensatz zu Unternehmen, die mit anderen Agrarwaren oder mit Nichtagrarwaren handelten), einen gewissen Schutz gegen Wechselkursrisiken gewähren, der neben die üblichen kaufmännischen Abdeckungen eines solchen Risikos trat. Deshalb konnte dieses System auch ein umsichtiges Unternehmen veranlassen, darauf zu verzichten, sich anderweitig selbst gegen ein Kursrisiko abzudecken. Die Gemeinschaft kann daher für Schäden eines solchen Unternehmens nach Artikel 215 Absatz 2 deshalb haften, weil sein berechtigtes Vertrauen enttäuscht wurde, etwa wenn ein Gemeinschaftsorgan, ohne daß ein zwingendes entgegenstehendes Interesse des Gemeinwohls es dazu veranlaßt hätte, von der Anwendung der Ausgleichsbeträge auf einem bestimmten Gebiet mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung Abstand nimmt oder sie kürzt, ohne Ubergangsmaßnahmen zu treffen, die es dem Unternehmen gestatten, entweder den Verlust abzuwenden, der ihm bei Erfüllung des Ausfuhrvertrags entsteht, oder einen Ausgleich für diesen Verlust zu erlangen. Die Gemeinschaft konnte nach diesem Grundsatz einem Unternehmen jedoch nicht schadensersatzpflichtig werden, das in Wirklichkeit gar kein Wechselkursrisiko eingegangen war, etwa wenn ein französischer Exporteur nach dem geschlossenen Vertrag Anspruch auf Zahlung in FF hat. So könnte die Klägerin im vorliegenden Falle ungeachtet aller anderen Überlegungen keinen Ersatz nach diesem Grundsatz erhalten, wenn ihr Vertrag mit Herrn Pezzotta Zahlung in DM vorgesehen hätte. Andererseits könnte sie Ersatz erhalten (falls alle anderen Erfordernisse für die Anwendung des Grundsatzes erfüllt wären), wenn Zahlung in US-Dollar vereinbart gewesen wäre. Die Frage ist, ob sie Ersatz erhalten kann, da die Zahlung in Lire festgesetzt war. Das ist meines Erachtens nicht der Fall, weil die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 974/71 in ihrer damaligen Fassung Schwankungen der Wechselkurse der Währungen der Mitgliedstaaten untereinander nicht berücksichtigte; das war auch niemals beabsichtigt. Vielmehr sollten sie nur die jeweiligen Wechselkurse dieser Währungen gegenüber dem US-Dollar berücksichtigen. So ist ein deutscher Ausfuhrhändler, der auf die Währungsausgleichsbeträge als Schutz gegen Wechselkursrisiken im Verhältnis Lire zu DM vertraute, nicht als umsichtig zu betrachten. Er würde nur auf die künftige Höhe der Wechselkurse beider Währungen im Verhältnis zum US-Dollar spekulieren. Deswegen hat er keinen Grund zur Klage, wenn die Währungsausgleichsbeträge den tatsächlichen Stand dieser Wechselkurse wiedergaben, was hier natürlich der Fall war.

Zum Schluß wende ich mich dem auf den Gleichheitsgrundsatz gestützten Vorbringen der Klägerin zu. Ich kann mich insoweit wesentlich kürzer fassen. Die Klägerin trägt zunächst vor, sie sei im Vergleich mit deutschen Einfuhrhändlern, und zum zweiten, sie sei im Vergleich mit deutschen Landwirten ungerecht behandelt worden.

Soweit die Klage den Vergleich zwischen der Behandlung der Klägerin und der deutschen Einfuhrhändler betrifft, wird sie auf den Umstand gestützt, daß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1013/71 auf deren Verträge, nicht aber auf die Verträge der Ausfuhrhändler Anwendung fand. Darauf ist meines Erachtens, wie es die Kommission vorträgt, zu antworten, daß die Währungsausgleichsbeträge deutsche Einfuhrhändler und deutsche Ausfuhrhändler nicht in gleicher Weise betrafen. Für die ersteren waren sie Belastungen, für die letzteren Subventionen.

Die Rüge der Klägerin über eine ungleiche Behandlung im Verhältnis zu den deutschen Landwirten stützt sich auf die Ratsverordnung (EWG) Nr. 2464/69 vom 9. Dezember 1969, welche die Bundesrepublik ermächtigte, deutschen Landwirten — teilweise auf Kosten der Gemeinschaftsfonds — Beihilfen als Ausgleich für die Einkommensverluste aus der früher in jenem Jahr erfolgten Aufwertung der DM zu gewähren. Die Klägerin führte aus, diese Beihilfen würden weiterhin gewährt; die dadurch von den Gemeinschaftsorganen gegenüber deutschen Landwirten gezeigte Rücksichtnahme stehe in scharfem Gegensatz zu der Härte, die deutschen Unternehmen wie zum Beispiel ihr selbst gegenüber an den Tag gelegt werde. Ohne der Klägerin zu nahe treten zu wollen, scheint mir dies eines von jenen Argumenten zu sein, die sich selbst widerlegen. Wie berechtigt es auch politisch sein mag, es ist kein rechtliches Argument.

Im Ergebnis bin ich der Meinung, daß die Klage kostenpflichtig abzuweisen ist, daß jedoch die Kommission in die Kosten zu verurteilen ist, die durch den von ihr veranlaßten Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Klage entstanden sind.