Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 21.06.1979 – C-126/76
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1979:158
In der Rechtssache 126/76 — Kosten
FIRMA GEBRÜDER DIETZ
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. O'Keeffe und G. Bosco,
Generalanwalt: J. P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgenden
BESCHLUSS§
Tatbestand§
Mit Urteil vom 15. Dezember 1977 in der Rechtssache 126/76 (Firma Gebrüder Dietz/Kommission, Slg. 1977, 2431) hat der Gerichtshof die Klage der Firma Dietz (nachstehend: die Klägerin im Hauptverfahren) abgewiesen und sie in die Kosten des Verfahrens verurteilt.
Mit am 22. Dezember 1978 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangener Antragschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend: die Beklagte im Hauptverfahren) gemäß den Artikeln 73 und 74 der Verfahrensordnung, der Gerichtshof möge die zu erstattenden Verfahrenskosten auf bfrs 78137 festsetzen; diesen Betrag schlüsselt sie wie folgt auf:
Entschädigung für die Tätigkeit des Kommissionsbevollmächtigten im Verfahrenbfrs 75000Auslagen für die Teilnahme des Kommissionsbevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung am 13. Oktober 1977Reisekosten Brüssel — Luxemburg und zurückbfrs 1342Tagegeldbfrs 1795bfrs 78137
Die Klägerin im Hauptverfahren beantragt mit am 12. Februar 1979 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangenem Schriftsatz, den Antrag der Kommission zurückzuweisen, hilfsweise, die Aufwendungen, soweit sie erstattungsfähig sind, auf den tatsächlich entstandenen Umfang herabzusetzen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der nichtöffentlichen Sitzung vom 5. April 1979 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klägerin im Hauptverfahren wendet in erster Linie ein, die Kommission habe einen Anspruch auf Erstattung der von ihr beanspruchten Kosten verwirkt, da sie vor ihrer Geltendmachung sechs Monate habe verstreichen lassen. Dieser Einwand ist zurückzuweisen. Das Urteil, mit dem die Klägerin zur Kostentragung verurteilt worden ist, ist am 15. Dezember 1977 erlassen worden; mit Schreiben vom 14. März 1978 hat die Kommission die Berechnung der Kosten mitgeteilt, deren Erstattung sie verlangt. Die Kommission hat damit innerhalb eines angemessenen Zeitraums gehandelt, der keinerlei Anlaß zu der Annahme bietet, daß sie auf ihre Rechte verzichtet hätte.
2 Die Klägerin macht in zweiter Linie geltend, der als Entschädigung für die Tätigkeit des Kommissionsbevollmächtigten im Verfahren verlangte Betrag von bfrs 75000 könne nicht zu den erstattungsfähigen Kosten im Sinne der Artikel 69 und 73 der Verfahrensordnung gezählt werden.
3 Die Beklagte führt demgegenüber aus, zwar seien über die Reise- und Aufenthaltskosten hinausgehende Aufwendungen für die Tätigkeit des Beamten, der die Kommission im Verfahren vor dem Gerichtshof vertreten hat,… nach bisheriger Praxis nicht geltend gemacht [worden], sie halte es jedoch für geboten, ihre Praxis in diesem Punkt zu ändern und auch Aufwendungen für die Tätigkeit ihres sie allein vertretenden Beamten geltend zu machen. Diese Ansicht werde vor allem durch den Wortlaut von Artikel 73 Buchstabe b der Verfahrensordnung gestützt, wonach zu den für das Verfahren notwendigen Aufwendungen der Parteien insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte gehörten. Sie werde ferner durch rechtspolitische Erwägungen gerechtfertigt, da es die Zunahme der Verfahren nicht wünschenswert erscheinen lasse, die Erhebung von Klagen gegen die Gemeinschaft durch weitestgehende Kostenfreiheit zu begünstigen. Es sei im übrigen unlogisch, daß die einer unterlegenen Partei auferlegten Verfahrenskosten erheblich voneinander abwichen, je nachdem, ob die Kommission es für richtig gehalten habe, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen, oder ob sie einen ihrer Beamten als Bevollmächtigten bestellt habe. Die Beklagte im Hauptverfahren weist auch auf die in mehreren Mitgliedstaaten bestehende Praxis hin, in denen die Verfahrenskosten die Vergütung oder den Aufwendungsersatz für die Tätigkeit von Beamten umfaßten, wenn diese die Interessen öffentlicher Einrichtungen vor Gericht verträten.
4 Nach Artikel 73 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes gelten als erstattungsfähige Kosten:
…
b) Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte.
5 Während nach Artikel 17 der Satzung des Gerichtshofes der EWG die Privatparteien vor dem Gerichtshof durch einen Anwalt vertreten sein müssen, der in einem Mitgliedstaat zugelassen ist, werden die Staaten sowie die Organe der Gemeinschaft durch einen Bevollmächtigten vertreten, der sich im übrigen der Hilfe eines Beistandes oder eines Anwalts bedienen kann. Den Organen steht es also im Hinblick auf die Art und Weise, in der sie sich vor dem Gerichtshof vertreten oder unterstützen lassen wollen, frei, sich der Hilfe eines Anwalts zu bedienen oder als Bevollmächtigten einen ihrer Beamten oder eine Person zu benennen, die nicht zu ihrem Personal gehört.
6 Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und sich der Hilfe eines Anwalts bedienen oder als Bevollmächtigten eine nicht zu ihrem Personal gehörende Person benennen, deren Tätigkeit zu vergüten ist, so fällt eine solche Vergütung eindeutig unter den Begriff der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen. Anders ist die Lage dagegen, wenn sie es in ihrem Interesse für angebracht halten, sich in einem Rechtsstreit vor dem Gerichtshof durch einen ihrer Beamten vertreten zu lassen. Dieser Beamte unterliegt einem Statut, im Rahmen dessen seine finanzielle Lage geregelt ist. Ihm obliegt es, das Organ, dem er angehört, zu beraten und zu unterstützen sowie die Aufgaben auszuführen, die ihm im Bereich seiner Tätigkeiten zugewiesen sind; dies schließt die mit der Vertretung vor dem Gerichtshof verbundene Wahrnehmung der Interessen des von ihm vertretenen Organs ein. Der Ausführung seiner Aufgaben in ihrer Gesamtheit entsprechen die ihm nach dem Statut gezahlten Dienstbezüge, so daß die Kosten für die Tätigkeit des Beamten nicht als Aufwendungen für das Verfahren und somit als erstattungsfähige Kosten angesehen werden können.
7 Der Antrag der Beklagten im Hauptverfahren, die ihr als Entschädigung für die Tätigkeit des Beamten, der sie vertreten hat, zu erstattenden Kosten festzusetzen, ist daher zurückzuweisen.
8 Hinsichtlich des Betrags der Auslagen für die Teilnahme des Bevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung, das heißt seiner Reisekosten und eines Tagegeldes in Höhe von insgesamt bfrs 3137, ist der Antrag begründet.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
beschlossen:
1. Der Antrag auf Festsetzung der als Entschädigung für die Tätigkeit des Kommissionsvertreters zu erstattenden Kosten wird zurückgewiesen.
2. Die Auslagen für die Teilnahme des Kommissionsbevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung sind in Höhe von bfrs 3137 als erstattungsfähig anzusehen.