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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.12.1977 – C-94/77

Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1977:206

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Diese Rechtssache wurde dem Gerichtshof mit einem Ersuchen des Tribunale Genua um Vorabentscheidung vorgelegt. Kläger in dem Verfahren vor dem Tribunale ist die Firma Fratelli Zerbone S.N.C., Genua, die — zumindest unter anderem — Fleisch einführt. Es gibt zwei Beklagte. Die erste, die eigentliche Beklagte, ist die Amministrazione delle Finanze dello Stato, die ich fortan einfach als die Beklagte bezeichnen werde. Die zweite ist die Società Italiana Cauzioni S.p.A., Rom. Ihre Rolle in dieser Rechtssache ist nicht klar; an dem Verfahren vor dem Gerichtshof hat sie nicht teilgenommen.

Zufällig ist das in dieser Rechtssache einschlägige Gemeinschaftsrecht genau das gleiche wie das in der Rechtssache 126/76 (Dietz/Kommission), über die Sie, meine Herren, zur Zeit beraten. Ich brauche es deshalb nicht in vollem Umfang darzustellen. Es sind die Rechtsvorschriften, durch die ein System von Währungsausgleichsbeträgen im Mai 1971 in der Bundesrepublik Deutschland und in den Niederlanden einge führt, im August 1971 auf Belgien und Luxemburg und im Dezember 1971 auf Frankreich und Italien erstreckt wurde.

Die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Fragen unterscheiden sich jedoch von denen in der Rechtssache Dietz.

Der Sachverhalt im vorliegenden Fall, wie ihn jedenfalls die Klägerin darstellt, kann zum Teil aus dem Vorlagebeschluß, mehr ins einzelne gehend aus den schriftlichen Erklärungen der Klägerin und der diese ergänzenden, auf Aufforderung des Gerichtshof vorgelegten Aufstellung erschlossen werden. Kurz gesagt ist es der folgende:

Zwischen dem 2. Juni und dem 9. November 1971 schloß die Klägerin mit Lieferanten in mehreren südamerikanischen Ländern eine Reihe von Verträgen ab, die den Kauf gefrorenen Rind- und Kalbfleisches sowie dessen Verschiffung nach Italien betrafen. Der Preis war jeweils in US-Dollars vereinbart und sollte mittels eines unwiderruflichen Akkreditivs bezahlt werden.

Die derart vereinbarten Akkreditive wurden zu verschiedenen Terminen im September, Oktober und November 1971 sowie im Januar und März 1972 eröffnet. Sie unterlagen sämtlich den von der Internationalen Handelskammer herausgegebenen Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive.

Angesichts eines Teils des Parteivorbringens und einer dem Gerichtshof vom Tribunale Genua vorgelegten Fragen mag es hilfreich sein, wenn ich kurz das Verfahren darstelle, das Anwendung findet, wenn in einem internationalen Kaufvertrag die Zahlung mittels Akkreditivs vereinbart ist. Zunächst beauftragt der Käufer eine Bank in seinem eigenen Land (die eröffnende Bank), für den Verkäufer unter bestimmten Bedingungen ein solches Akkreditiv zu eröffnen. Dann vereinbart die eröffnende Bank mit einer Bank im Lande des Verkäufers (der avisierenden Bank), die entweder eine örtliche Niederlassung der eröffnenden Bank oder eine Korrespondenzbank sein kann, daß diese dem Verkäufer gegen Vorlage der Transportdokumente den Kaufpreis auszahlt. Anschließend teilt die avisierende Bank dem Verkäufer die Erröffnung des Akkreditivs zu seinen Gunsten mit. Wenn das Akkreditiv unwiderruflich ist (nämlich für die eröffnende Bank), kann es die avisierende Bank bestätigen und sich damit selbst neben der eröffnenden Bank dem Verkäufer gegenüber verpflichten. Wie der Käufer seine Verpflichtung gegenüber der eröffnenden Bank erfüllt, ist im allgemeinen eine Sache der Vereinbarung zwischen ihnen, wenn auch das jeweils anwendbare Recht Vorschriften dazu enthalten mag. Der Käufer mag bei der eröffnenden Bank ein Kontokurrentkonto unterhalten, das einfach in Höhe der Verpflichtung belastet werden kann (auf dieses Konto kann ihm ein Kontokurrentkredit eingeräumt sein); der Käufer kann der Bank den Betrag bereits im voraus zukommen lassen, oder er kann sich verpflichten, ihn zurückzuzahlen. Letzterenfalls kann die Verpflichtung durch eine Verpfändung der Transportdokumente gesichert werden. (Vgl. hierzu allgemein Schmitthoff The Export Trade, 5. A., S. 199 ff.)

Im vorliegenden Fall wissen wir weder, ob die Akkreditive bestätigt waren, worauf es auch nicht wesentlich ankommt, noch, welche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der eröffnenden Bank getroffen worden waren. Die Aufstellung, auf die ich verwies, gibt jedoch die Termine der tatsächlichen Zahlung an die Verkäufer und die jeweiligen Wechselkurse wieder. Der früheste Termin war der 27. Dezember 1971, der späteste der 29. März 1972. Die angewandten Wechselkurse reichten von 594,60 bis 582,325 Lire pro Dollar. Mit anderen Worten, sie befanden sich innerhalb der nach dem Washingtoner Abkommen vom 18. Dezember 1971 für die Lira genehmigten Bandbreite der Wechselkurse, die von 594,60 bis 568,40 für den Dollar reichte. Vor diesem Abkommen reichte die Bandbreite von 629,50 bis 620,50 für den Dollar.

Die gekauften Waren kamen zu verschiedenen Terminen Anfang 1972 in Genua an. Sie wurden an Terminen zwischen dem 8. Februar 1972 und dem 15. Mai 1972 abgefertigt, also nach dem 3. Januar 1972, dem Tag, an dem die Währungsausgleichsbeträge auf Italien ausgedehnt worden waren. Die Beklagte erhob auf sie Währungsausgleichsbeträge in Höhe von insgesamt 140771735 Lire. Diesen Betrag begehrt die Klägerin in dem Verfahren vor dem Tribunale Genua wiederzuerlangen.

Das Vorbringen der Klägerin vor dem Tribunale warf unter anderem Fragen zum Gemeinschaftsrecht auf, die in den dem Gerichtshof vom Tribunale vorgelegten Fragen widergespiegelt werden. Diese Fragen umfassen fünf Seiten des Vorlagebeschlusses. Sie bestehen aus zwei Gruppen. Die erste Gruppe, A, besteht aus Fragen zur Auslegung des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1013/71 der Kommission vom 17. Mai 1971, geändert durch Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2887/71 der Kommission vom 30. Dezember 1971. Die zweite Gruppe, B, besteht aus Fragen zur Auslegung der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971.

Ich halte es für angebracht, die zweite Gruppe zuerst zu untersuchen.

Das Tribunale leitet die erste Frage dieser Gruppe (Frage B 1) folgendermaßen ein: In der Folge der währungspolitischen Entscheidungen vom 18. Dezember 1971 und der Einführung der, Leitwechselkurse' durch einige Mitgliedstaaten wurden die Währungen aller Mitgliedstaaten im Verhältnis zum US-Dollar aufgewertet. Dagegen erlitt — nach dem Vortrag der Klägerin — die italienische Währung in den ersten Wochen der Anwendung der Vorschrift einen Wertverlust. Das Tribunale fragt dann, ob, unterstellt, die von der Klägerin behauptete Situation wird tatsächlich nachgewiesen, die italienische Finanzverwaltung die Ausgleichsbeträge einziehen durfte, solange diese Situation bestand.

In Wirklichkeit bezieht sich die Frage auf die Auslegung des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 (ABl. L 106 vom 12. Mai 1971), der folgenden Wortlaut hatte:

Läßt ein Mitgliedstaat bei Handelsgeschäften für seine Währung einen Wechselkurs zu, der über der durch die internationale Regelung genehmigten Bandbreite liegt, so ist er ermächtigt, für die weiter unten genannten Erzeugnisse und nach den im folgenden festgesetzten Bedingungen

a) bei der Einfuhr aus den Mitgliedstaaten und dritten Ländern Ausgleichsbeträge zu erheben,

b) bei der Ausfuhr nach den Mitgliedstaaten und dritten Ländern Ausgleichsbeträge zu gewähren.

Die englische Fassung dieser Bestimmung ist irreführend, weil sie die Vorstellung nahelegt, ein Mitgliedstaat sei ermächtigt gewesen, Währungsausgleichsbeträge anzuwenden, wenn er für seine Währung einen Wechselkurs zulasse, der über oder unter der durch die internationale Regelung genehmigten Bandbreite liege. Dem war nicht so. In Anbetracht der Präambel zur Verordnung und der Fassungen des Artikels 1 Absatz 1 in den anderen Amtssprachen der Gemeinschaft ist es klar, daß nur ein Wechselkurs über der Bandbreite von Bedeutung war. Niemand, der mit dieser Rechtssache befaßt war, hat etwas anderes vorgetragen. Erst wesentlich später wurde Artikel 1 Absatz 1 (durch die Verordnung (EWG) Nr. 509/73 des Rates vom 22. Februar 1973) dahin gehend geändert, daß Währungsausgleichsbeträge auch in einem Mitgliedstaat mit abgewerteter Währung angewandt werden konnten.

Die wesentliche Frage im vorliegenden Fall ist deshalb, ob gesagt werden kann, daß Italien infolge des Washingtoner Abkommens für seine Währung einen Wechselkurs zuließ, der über der durch die internationale Regelung genehmigten Bandbreite lag. Diese Regelung war selbstverständlich diejenige, die in dem Abkommen zur Gründung des Internationalen Währungsfonds (IWF) — dem Abkommen von Bretton Woods — enthalten war oder aus ihm abgeleitet werden konnte.

Nach Artikel IV Abschnitt 1 (a) des Abkommens von Bretton Woods wurde der Paritätswert der Währung jedes Mitglieds … in Gold als gemeinsamen Maßstab oder in US-Dollar im Gewicht und in der Feinheit vom 1. Juli 1944 ausgedrückt. Der letztere entsprach, wie jedermann weiß, 0,88867088 Gramm Feingold. Anders ausgedrückt entsprachen 35 Dollar einer Unze Feingold. Nach Artikel IV Abschnitt 3 (i) durften die Höchst- und Mindestkurse für Devisengeschäfte zwischen Mitgliedern, die innerhalb ihrer Gebiete vorgenommen werden, … von der Parität nicht abweichen … im Fall von Kassageschäften um mehr als 1 %. Artikel IV Abschnitte 5 ff. stellte technische Vorschriften für die Änderung der Paritäten der Währungen der Mitglieder auf. Im allgemeinen durfte eine Änderung der Parität einer Mitgliederwährung nur auf Vorschlag des Mitglieds und nach Beratung mit dem IWF vorgenommen werden.

Die einschlägigen Grundzüge des Washingtoner Abkommens können wie folgt zusammengefaßt werden. Als Teil der Neubewertung der wichtigsten Währungen der Welt wurde der US-Dollar um 7,89 %, die Lira um 1 % abgewertet. Für den Dollar bedeutet dies im Verhältnis zum Gold eine Abwertung auf 38 Dollar für die Unze Feingold; die Regierung der Vereinigten Staaten verpflichtete sich, dem Kongreß zu diesem Zweck angemessene Rechtsvorschriften vorzuschlagen. Nach Verabschiedung dieser Rechtsvorschriften wollten die Vereinigten Staaten dem IWF die entsprechende neue Parität des Dollars vorschlagen. Die Parität der Lira blieb jedoch unverändert bei 625 Lire pro Dollar. Durch eine Entscheidung des Direktoriums des IWF wurde ein vorläufiges System errichtet, nach dem ein Mitglied für seine Währung einen Wechselkurs zulassen konnte, der innerhalb einer Bandbreite von 21/4 % oberhalb und unterhalb der sich aus der vereinbarten Neubewertung der Paritäten ergebenden neuen Wechselkurse lag. Dieser neue Wechselkurs sollte, wenn er dem Fonds nur für die Zwecke dieses Systems der größeren Bandbreiten mitgeteilt und nicht als neue Parität vorgeschlagen wurde, als Leitkurs bezeichnet werden. Ein solcher Leitkurs konnte in Gold, in Einheiten der Sonderziehungsrechte oder in der Währung eines anderen Mitglieds mitgeteilt werden. Nach diesen Vereinbarungen teilte Italien einen Leitkurs von 581,50 Lire pro Dollar mit. (Vgl. IWF International Financial News Survey, Band XXIII, Nr. 50, 22. bis 30. Dezember 1971, und Band XXIV, Nr. 4, 2. Februar 1972.)

Als Ergebnis war für die Lira fortan ein Wechselkurs innerhalb einer Bandbreite von 2 1/4 % oberhalb und unterhalb von 581,50 Lire für den Dollar zulässig (also, wie ich bereits erwähnt habe, zwischen 594,60 und 568,40 pro Dollar) anstelle einer Bandbreite von nur 1 % oberhalb und unterhalb von 625 Lire pro Dollar, wie sie unter dem Abkommen von Bretton Woods zulässig gewesen war. In der Sitzung erklärte uns ein namens der Kommission beigezogener Sachverständiger, dessen Aussage nicht in Frage gestellt wurde, daß dieses Ergebnis ohne Eingriff der Behörden der Vereinigten Staaten in die Währungsmärkte erreicht worden sei, weil es anerkannte Regelung gewesen sei, daß diese

Behörden niemals, weder um den Wechselwert des Dollars zu stützen noch um ihn niedrig zu halten, intervenierten. Jedem anderen Mitglied des IWF blieb es überlassen zu intervenieren, um den Wechselwert seiner eigenen Währung innerhalb der erlaubten Bandbreite im Verhältnis zum Dollar zu halten.

Nach allem kann meines Erachtens zu Recht gesagt werden, daß Italien für seine Währung einen Wechselkurs zuließ, der über der durch die internationale Regelung genehmigten Bandbreite lag. Die einzige Möglichkeit, dieser Schlußfolgerung zu entgehen, wäre die Annahme, daß die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 erwähnte internationale Regelung auch das Washingtoner Abkommen selbst und die im Vollzug desselben vom IWF ergriffenen Maßnahmen einschlösse. Eben diese Auffassung wurde uns von der Klägerin in der Sitzung dringend nahegelegt. Diese Auslegung scheint mir jedoch nicht möglich zu sein. Das Washingtoner Abkommen stellte eine Abkehr von der einzigen internationalen Regelung dar, die der Verordnungsgeber gemeint haben kann. Es ist bezeichnend, daß die Präambel zu der Entscheidung des Direktoriums des IWF, auf die ich mich bezog, diese Entscheidung als in der Absicht ergangen bezeichnete, die Mitglieder in die Lage zu setzen, die Ziele des Fonds während der der Wiederherstellung tatsächlicher Paritäten mit angemessenen Bandbreiten vorhergehenden Übergangszeit in Übereinstimmung mit dem Abkommen im größtmöglichen Ausmaß zu berücksichtigen.

Wenn ich davon ausgehe, daß Sie, meine Herren Richter, meine Ansicht im wesentlichen teilen, ist es nicht einfach, sich darüber klar zu werden, wie die Antwort des Gerichtshofes auf die Frage des Tribunale Genua abgefaßt werden sollte. Jede unmittelbare Antwort wäre ungenau, es sei denn, sie enthielte eine ausführliche Beschreibung der dort erwähnten Situation.

Im Laufe der Sitzung wurde jedoch dargelegt, daß diese Frage sich letztlich auf die Gültigkeit der Verordnungen der Kommission bezog, die Italien die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge ermöglichten. Mit Rücksicht auf Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 konnte ein Mitgliedstaat Währungsausgleichsbeträge nur anwenden, wenn sie von der Kommission festgesetzt waren. Sie erinnern sich, meine Herren, daß Währungsausgleichsbeträge für Italien erstmals in der Verordnung (EWG) Nr. 17/72 der Kommission vom 31. Dezember 1971 festgesetzt wurden, die am 3. Januar 1972 in Kraft trat. Die Währungsausgleichsbeträge wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 144/72 der Kommission vom 21. Januar 1972 und erneut durch die Verordnung Nr. 392/72 der Kommission vom 24. Februar 1972 geändert. Sie wurden dann einstweilen durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 978/72, 979/72 und 980/72 der Kommission vom 12. Mai 1972, die hinsichtlich Rind- und Kalbfleisch am 15. Mai 1972 in Kraft traten, aufgehoben. Seitens der Kommission wurde uns gesagt, daß diese Aufhebung darauf zurückzuführen war, daß die USA dem IWF am 8. Mai 1972 die neue Parität des Dollars mitteilten. Wie das im einzelnen die Parität der Lira und daher die zulässige Bandbreite für den Kurs dieser Währung beeinflußte, wurde nicht untersucht. Jedenfalls wurde die Rechtmäßigkeit dieser Aufhebung nicht in Frage gestellt.

Ich schlage deshalb vor, meine Herren Richter, in Beantwortung der Frage B 1 des Tribunale Genua zu erkennen, daß die Überprüfung dieser Frage keinen Umstand hat erkennen lassen, der die Rechtmäßigkeit der durch die Beklagte vom 3. Januar bis 15. Mai 1972 erfolgten Einziehung der für diesen Zeitraum durch Verordnungen der Kommission festgesetzten Währungsausgleichsbeträge berühren könnte.

Mit der Frage B 2 des Tribunale Genua brauche ich mich wohl nicht so lange zu befassen. Von Klammerzusätzen, die auf Artikel der Verordnung Nr. 974/71 verweisen, abgesehen, wird gefragt,

da die Ausgleichsbeträge sich mit der Zeit bei Änderung der Wechselkurse ändern können, auf welchen Zeitpunkt für jeden einzelnen Geschäftsvorgang abzustellen ist, um festzustellen, ob die von der Vorschrift des Gemeinschaftsrechts für die Anwendung der Ausgleichsbeträge, für die Bestimmung ihrer Höhe und gegebenenfalls für ihre Änderung verlangten Voraussetzungen vorliegen; insbesondere, ob auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder Ausfuhr der Ware oder aber auf den Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises oder gegebenenfalls auf welchen anderen Zeitpunkt abzustellen ist.

Zu dieser Frage wurden seitens der Klägerin keine Erklärungen abgegeben.

Die italienische Regierung und die Kommission waren sich darin einig, daß der einschlägige Zeitpunkt der der Ein- oder Ausfuhr sei.

Das schrieb später in der Tat Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 648/73 der Kommission vom 1. März 1973 (nun ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 vom 29. Mai 1975) vor. Zu der Zeit jedoch, zu der sich der diesem Fall zugrunde liegende Sachverhalt ereignete, gab es keine ausdrückliche Regelung dieser Frage.

Die Kommission verwies auf eine Reihe von Entscheidungen des Gerichtshofes, die ihrer Ansicht nach mittelbar auf eine Antwort deuten könnten, nämlich die Rechtssachen (35/71 Schleswig-Holsteinische Hauptgenossenschaft/Hauptzollamt Itzehoe, Slg. 1971, 1083), 186/73 (Fleischkontor/Einfuhr- und Vorratsstelle für Schlachtvieh, Slg. 1974, 533), 3/74 (Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel/Pfützenreuter, Slg. 1974, 589) und 113/75 (Frecassetti/Amministrazione delle Finanze dello Stato, Slg. 1976, 983). In all diesen Fällen war der Gerichtshof jedoch damit befaßt, den Begriff der Einfuhr oder des Tages der Einfuhr genauer zu bestimmen, auf den sich die dort einschlägigen Rechtsvorschriften ausdrücklich bezogen. Mit der jetzt aufgeworfenen umfassenderen Frage war der Gerichtshof nicht befaßt.

Die Frage muß deshalb meines Erachtens nach allgemeinen Erwägungen beantwortet werden, aus denen die stillschweigende Absicht der Verfasser der Verordnung Nr. 974/71 und der zu ihrem Vollzug ergangenen Kommissionsverordnungen erschlossen werden kann. In der Rechtssache Frecassetti trug ich bestimmte allgemeine Erwägungen vor, die meines Erachtens damals zur Lösung der Frage beitrugen (vgl. Slg. 1976, 999). Es waren die folgenden:

1. Der fragliche Tag muß leicht zu bestimmen sein.

2. Er muß dies in allen Fällen und in allen Mitgliedstaaten sein.

3. Er muß die Festsetzung des anwendbaren Abschöpfungssatzes ermöglichen, bevor die Abschöpfung fällig wird.

Mir scheint, daß diese Erwägungen auch hier einschlägig sind und daß sie auf den Tag der Ein- oder Ausfuhr hinweisen. Insbesondere scheint mir die dritte den anderen Zeitpunkt auszuschließen, den das Tribunale Genua ausdrücklich erwähnte, nämlich den Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises. Bei langfristigen Verträgen zum Beispiel, bei denen die Zahlung des Kaufpreises in Raten erfolgen kann, vielleicht mit Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Zahlungsweise, kann dieser Zeitpunkt nach dem Zeitpunkt der Zollabfertigung liegen.

Meines Erachtens sollten Sie daher, meine Herren Richter, auf die Frage B 2 erkennen, daß der einschlägige Zeitpunkt, nach dem sich die Pflicht zur Zahlung von Währungsausgleichsbeträgen und gegebenenfalls deren Höhe richtet, der Zeitpunkt der Ein- oder Ausfuhr der Waren ist.

Ich wende mich den Fragen der Gruppe A zu.

Diese Fragen betreffen, wie ich bereits erwähnt habe, die Auslegung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1013/71 in der durch die Verordnung Nr. 2887/71 geänderten Fassung. Diese hatte, soweit hier einschlägig, folgenden Wortlaut:

(1)Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 genannten Mitgliedstaaten wenden die in diesem Artikel erwähnten Ausgleichsbeträge für die Einfuhren nicht an, die infolge von Verträgen durchgeführt werden, diea)…… vor dem 19. Dezember 1971 abgeschlossen worden sindundb)…… vor dem 28. Dezember 1971 bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats registriert worden sindoder deren Abschluß mit Hilfe amtlicher Urkunden nachgewiesen werden kann.

(2)Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten jedoch nur in dem Maße, als es notwendig ist, um die Abwicklung des Vertrages unter den Bedingungen zu gestatten, die ohne die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 erwähnten monetären Maßnahmen bestanden hätten.

Jedenfalls beim derzeitigen Verfahrensstand ist nicht bestritten, daß alle fraglichen Verträge vor dem 19. Dezember 1971 geschlossen wurden, noch ist die Frage nach ihrer Registrierung vor dem 28. Dezember 1971 oder hilfsweise der Möglichkeit, ihren Abschluß mit Hilfe amtlicher Urkunden nachzuweisen, im Streit. Der Streit geht vielmehr im wesentlichen um Artikel 4 Absatz 2.

Dieser Vorbehalt ist zunächst unklar abgefaßt. (Für den englischen Leser wird die mangelnde Klarheit durch den Gebrauch des zweideutigen Wortes executed in der englischen Fassung gesteigert. Eine Untersuchung des Zusammenhangs und der Fassungen in den anderen Amtssprachen zeigt, daß das Wort im Sinne von performed gebraucht wird.)

In gewissem Umfang wird die mangelnde Klarheit durch die Präambel zur Verordnung Nr. 1013/71 (ABl. L 110 vom 18. Mai 1971) beseitigt, in der unter anderem folgendes ausgeführt ist: Bei der Durchführung der die Anwendung von Ausgleichsbeträgen vorgesehenen Bestimmungen ist nach Möglichkeit den Auswirkungen Rechnung zu tragen, die sie auf die vor dem 10. Mai 1971 abgeschlossenen Verträge haben könnten. Zu diesem Zweck ist es notwendig, für die Verträge die Erhebung von Ausgleichsbeträgen bei der Einfuhr insoweit auszuschließen, als deren Anwendung andere wirtschaftliche Konsequenzen zur Folge hätte, als sie ohne die monetären Maßnahmen eingetreten wären. (Im vorliegenden Zusammenhang ist 10. Mai 1971 natürlich als 19. Dezember 1971 zu lesen.)

Die Kommission zeigte uns an einem Beispiel den beabsichtigten Zweck dieses Vorbehalts. Angenommen, ein italienischer Importeur, der für Waren vertragsgemäß einen Kaufpreis in Dollar zu zahlen hatte, hatte die erforderlichen Dollars vor dem 19. Dezember 1971 zum damaligen Wechselkurs für seine Lire erworben und die Waren vor diesem Zeitpunkt bezahlt. Er konnte aus der späteren Abwertung des Dollars im Verhältnis zur Lira keinen Gewinn ziehen, auch wurde der Preis, zu dem er die Waren auf dem italienischen Markt mit Gewinn verkaufen konnte, durch diese Abwertung nicht berührt. Es wäre somit weder billig noch zum Schutz der gemeinsamen Marktorganisation erforderlich gewesen, hätte er auf diese Waren Währungsausgleichsbeträge zahlen müssen. Das gleiche hätte gegolten, hätte er den Kaufpreis vertragsgemäß in Lire entrichten müssen. In beiden Fällen mußte man zu Recht sagen, daß die Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 erforderlich war, die es ermöglichte, daß der Vertrag zu den Bedingungen abgewikkelt werden konnte, die bestanden hätten, wären die Währungsmaßnahmen, die die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge nach sich zogen, nicht ergriffen worden.

Diesen Beispielen kann man den Fall eines italienischen Importeurs entgegenstellen, der sich vor dem 19. Dezember 1971 vertraglich verpflichtet hatte, Waren gegen einen in Dollar zahlbaren Kaufpreis zu erwerben, der die erforderlichen Dollars aber erst nach diesem Zeitpunkt erworben hatte. Er käme in den Genuß der Abwertung des Dollars und könnte somit diese Waren, müßte er keinen Währungsausgleich zahlen, mit Gewinn zu einem Preis weiterverkaufen, der unter dem von der gemeinsamen Marktorganisation bezweckten lag. Selbst wenn er hinsichtlich des Wiederverkaufs bereits gebunden wäre, würde im allgemeinen keine offenbare Unbilligkeit darin liegen, Währungsausgleichsbeträge von ihm zu verlangen.

Die Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 setzt somit die Ermittlung aller erheblichen Tatsachen in jedem Einzelfall, insbesondere die der vereinbarten Währung und der Umstände der Vertragsabwicklung, voraus. Im vorliegen Fall, wie ihn die Klägerin dem Gerichtshof geschildert hat, scheint es, daß die Vorschrift angewandt und damit Absatz 1 ausgeschlossen werden sollte; die Entscheidung hierüber kommt aber natürlich dem Tribunale Genua zu.

Die Fragen in Gruppe A fallen in zwei Untergruppen; meines Erachtens sollte ich mich zunächst mit der zweiten Untergruppe, den Fragen A 4 und A 5, befassen. Beide Fragen betreffen die Bedeutung der in Artikel 4 Absatz 2 enthaltenen Verweisung auf die Vertragsabwicklung.

Die Frage A 4 geht, wenn ich sie etwas kürzen darf, dahin, ob diese Verweisung eine solche auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises durch den Importeur nach den Vertragsbedingungen ist. Frage A 5 geht dahin, ob im Fall der Zahlung mittels Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditivs der Vertrag im Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung an den Begünstigten, daß ein unwiderrufliches Akkreditiv zu seinen Gunsten eröffnet ist, oder vielmehr im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des Kaufpreises als abgewickelt anzusehen ist.

Diese Fragen liegen, wie die Beispiele, auf die ich mich bezog, zeigen, etwas neben der Sache. Sie spiegeln natürlich das Vorbringen der Klägerin wider.

Ohne Zweifel bezieht sich die in Artikel 4 Absatz 2 enthaltene Verweisung auf die Vertragsabwicklung wie unstreitig, zumindest zunächst, auf die Zahlung des Kaufpreises durch den Importeur. Dieser Vorbehalt ist jedoch nicht eng oder technisch auszulegen, sondern nach seinem Zweck. In jedem Einzelfall muß gefragt werden, ob der Vertrag unter den Bedingungen abgewickelt wurde, die ohne die monetären Maßnahmen bestanden hätten, welche die Einführung der Währungsausgleichsbeträge veranlaßten. In einem Fall, in dem die Zahlung kraft Vertrages durch unwiderrufliches Akkreditiv erfolgen sollte, hängt die Antwort großenteils von den Vereinbarungen zwischen Importeur und eröffnender Bank ab, die ihrerseits wieder von dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren Recht abhängen können. (In den Erklärungen der Klägerin und der italienischen Regierung finden sich Hinweise, daß im vorliegenden Fall Vorschriften des Codice civile einschlägig sein könnten.) In Fällen, in denen das Akkreditiv für einen Betrag in fremder Währung zu eröffnen war (wie im vorliegenden Fall in Dollars), dürfte der entscheidende Zeitpunkt derjenige sein, nach dem sich der Wechselkurs bestimmte, der für den Umfang der Verpflichtung des Importeurs gegenüber der eröffnenden Bank maßgeblich war.

Demgemäß sollten Sie, meine Herren Richter, meines Erachtens die Fragen A 4 und A 5 beantworten.

Zum Schluß wende ich mich den Fragen A 1, A 2 und A 3 zu.

Die italienische Regierung wies anscheinend am 31. Dezember 1971, am 4. Januar 1972 und am 9. Februar 1972 die italienischen Zollbehörden durch Rundschreiben auf die Anwendung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften über Währungsausgleichsbeträge hin. Aufgrund dieser Hinweise zog die Beklagte bei den streitgegenständlichen Einfuhren die Währungsausgleichsbeträge von der Klägerin ein. Niemand bestreitet das Recht der italienischen Regierung, solche Rundschreiben zu versenden, die keine rechtliche Wirkung haben.

Am 15. November 1972 erließ die italienische Regierung jedoch eine Verordnung (Decreto Legge Nr. 661 vom 15. November 1972), deren Artikel 20 bestimmte, daß Währungsausgleichsbeträge nicht geschuldet werden für Waren, die Gegenstand von vor dem 19. Dezember 1971 geschlossenen Geschäften sind, auch wenn sie nach dem 2. Januar 1972 zur endgültigen Einfuhr angemeldet wurden, vorausgesetzt, die Zahlung erfolgt in anderer Währung als in US-Dollars oder in US-Dollars mit Kursgarantie oder mit anderen Klauseln gleicher Wirkung.

Anscheinend wurde diese Verordnung nach Artikel 77 der italienischen Verfassung mit Gesetzeskraft erlassen und am 18. Dezember 1972 zum Gesetz Nr. 843. Auf diese Norm stützt sich die Beklagte im Verfahren gegen die Klägerin vor dem Tribunale Genua.

Die Klägerin trägt vor, diese italienische Vorschrift (die ich im folgenden zweckmäßig als Artikel 20 bezeichnen werde) sei ungültig. Die Gründe für diesen Vortrag spiegeln die Fragen A 1, A 2 und A 3 wider. Darin wird kurz gefaßt gefragt,

1. ob die Verordnungen Nrn. 974/71 und 1013/71, letztere teilweise geändert durch die Verordnung Nr. 2887/71, den Mitgliedstaaten gestatten, mit Gesetzeskraft Vorschriften zu erlassen, die besondere Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Ausgleichsbeträge auf vor dem 19. Dezember 1971 geschlossene Verträge festlegen, um dem in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 enthaltenen Vorbehalt Wirksamkeit zu verleihen;

2. für den Fall der Bejahung der Frage 1, ob Artikel 20 mit diesem Vorbehalt vereinbar ist;

3. bei Verneinung der Trage 1, ob Artikel 4 Absatz 2 einen vollständigen Regelungsinhalt hat und folglich dahin gehend auszulegen ist, daß er den Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats die Aufgabe übertragen wollte, zu beurteilen, ob die Abwicklung des Vertrages unter den Bedingungen erfolgt ist, auf die er verweist.

Das Tribunale Genua schickt diesen Fragen den Hinweis voraus, es stelle sie nur in der Annahme, daß Artikel 4 Absatz 2 noch in Kraft ist. Hierzu ist zu sagen, daß Artikel 4 Absatz 2 formell in Kraft blieb, bis die Verordnung Nr. 1013/71 durch die Verordnung (EWG) Nr. 648/73 der Kommission vom 1. März 1973 aufgehoben wurde. Davor hatte jedoch bereits die Verordnung (EWG) Nr. 2342/72 der Kommission vom 7. November 1972 die Anwendung der Ausnahme nach Artikel 4 der Verordnung Nr. 1013/71 auf Waren beschränkt, die vor einem von jedem Mitgliedstaat für sein Gebiet festzusetzenden Zeitpunkt, spätestens vor dem 1. Dezember 1972, eingeführt worden waren. Da ein Mitgliedstaat nach dieser Vorschrift die Ausnahme nicht rückwirkend aufheben konnte, fand Artikel 4 Absätze 1 und 2 offenkundig während des gesamten Zeitraumes, in dem die fraglichen Einfuhren getätigt wurden, Anwendung.

Es ist interessant, festzustellen, daß die Präambel zur Verordnung Nr. 2342/72 als Grund für die Aufhebung der Ausnahme unter anderem angibt, daß diese Ausnahmebestimmung … in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich angewandt [wurde] und daß Kontrollen, um Mißbräuche dieser Ausnahmeregelung zu vermeiden, … außerordentlich schwierig [scheinen].

Die italienische Regierung ließ vor dem Gerichtshof (zu meiner Überraschung mit Unterstützung der Kommission) vortragen, Artikel 20 sei für die Auslegung und die Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 erforderlich gewesen.

Zahlreiche Entscheidungen des Gerichtshofes stellen klar, daß ein Mitgliedstaat zwar Verwaltungs- und Verfahrensvorschriften erlassen kann, um Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf seinem Hoheitsgebiet wirksam werden zu lassen, und daß er auch Sanktionen für den Bruch solcher Vorschriften vorsehen kann, wenn sie das Gemeinschaftsrecht nicht selbst vorsieht, daß er aber nicht berechtigt ist, durch eigene Rechtsvorschriften Gemeinschaftsrecht zu wiederholen oder abzuändern. Er ist auch nicht berechtigt, sofern ihm nicht eine besondere, gültige Ermächtigung durch Gemeinschaftsrecht ausdrücklich oder zwangsläufig stillschweigend erteilt wurde, durch eigene Rechtsvorschriften eine Gemeinschaftsverordnung etwa unter der Vorgabe, er wolle sie auslegen, zu ergänzen. (Vgl. Rechtssachen 40/69, Hauptzollamt Hamburg-Oberelbe/Bollmann, die Rechtssache Putensterze, Slg. 1970, 69; 74/69, Hauptzollamt Bremen-Freihafen/Krohn, Slg. 1970, 451; 34/70, Syndicat national du Commerce extérieur des céréales/OMIC, Slg. 1970, 1233; 39/72, Kommission/Italien, Slg. 1973, 101 (Randnummern 15 bis 18 der Entscheidungsgründe); 34/73, Variola/ Amministrazione italiana delle Finanze, Slg. 1973, 981 (Randnummern 9 bis 11 der Entscheidungsgründe); 131/73 Grosoli, Slg. 1973, 1555; 159/73, Hannoversche Zucker/Hauptzollamt Hannover, Slg. 1974, 121; 23/75, Rey Soda/Cassa Conguaglio Zucchero, Slg. 1975, 1279 (die belegt, daß die Befugnisse der Kommission, Gesetzgebungszuständigkeiten auf die Mitgliedstaaten zu übertragen, nicht unbeschränkt sind) und 50/76, Amsterdam Bulb/Produktschap voor Siergewassen, Slg. 1977, 137.)

Ein großer Teil des schriftlichen und mündlichen Verfahrens befaßte sich mit der richtigen Auslegung des Artikels 20. Der Gerichtshof kann jedoch auf eine Vorlage nach Artikel 177 des Vertrags hin nationales Recht nicht auslegen.

Artikel 20 war für das Gemeinschaftsrecht offensichtlich ungültig, wenn er, richtig ausgelegt, Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 nur wiederholte. Das gleiche gilt, wenn er diese Vorschrift, soweit sie in Italien Anwendung fand, abändern wollte.

So kann die einzige Frage nur die sein, ob Artikel 4 Absatz 2, im Zusammenhang gelesen, die Mitgliedstaaten aufforderte oder ermächtigte, Vorschriften zu seiner Auslegung zu erlassen. Offensichtlich tat er dies nicht ausdrücklich. Geschah dies aber zwangsläufig stillschweigend?

Trotz der uns namens der italienischen Regierung und der Kommission vorgelegten starken Argumente halte ich das nicht für richtig. Artikel 4 Absatz 2 war, wie ich sagte, unklar gefaßt. Er war aber für ein Gericht auslegungsfähig und anwendbar. Bereits seiner Art nach konnte die Auslegung durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten leicht dazu führen, daß er in jedem Mitgliedstaat anders ausgelegt würde. Die größte Hoffnung auf eine einheitliche Auslegung und Anwendung innerhalb der gesamten Gemeinschaft lag darin, die Auslegung und Anwendung den nationalen Gerichten zu überlassen, die berechtigt und teilweise verpflichtet waren, etwa auftretende Zweifel dem Gerichtshof vorzulegen.

Ich bin deshalb der Meinung, daß Sie, meine Herren, in Beantwortung der Fragen A 1 und A 3 erkennen sollten, daß die fraglichen Gemeinschaftsvorschriften es den Mitgliedstaaten nicht gestatten, Rechtsvorschriften zu erlassen, um Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 wirksam werden zu lassen, daß diese Vorschrift vielmehr in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung hatte, so daß die Gerichte dieser Staaten über ihre Anwendung in jedem im jeweiligen Staat entstehenden Rechtsstreit zu entscheiden hatten.

Auf dieser Grundlage ist eine Antwort auf Frage A 2 nicht erforderlich.