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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 31.01.1978 – C-94/77

ECLI:EU:C:1978:17

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 94/77

betreffend das dem Gericht nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale Genua in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

FRATELLI ZERBONE S.N.C.

gegen

AMMINISTRAZIONE DELLE FINANZE DELLO STATO

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), und der Verordnung (EWG) Nr. 1013/71 der Kommission vom 17. Mai 1971 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 (ABl. L 110, S. 8)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: J.-P. Warner

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, das Verfahren und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Nach dem Beitritt Italiens zum System der Währungsausgleichsbeträge legte die Kommission in ihrer Verordnung Nr. 2887/71 vom 30. Dezember 1971 (ABl. L 288, S. 57) die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zur Grundverordnung Nr. 974/71 fest. Artikel 4 der Verordnung Nr. 2887/71 gab Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1013/71 folgende Fassung:

(1) Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 genannten Mitgliedstaaten wenden die in diesem Artikel erwähnten Ausgleichsbeträge für die Einfuhren nicht an, die infolge von Verträgen durchgeführt werden, die

a) …für Frankreich und Italien vor dem 19. Dezember 1971 abgeschlossen worden sind und

b) …für Frankreich und Italien vor dem 28. Dezember 1971 bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats registriert worden sind

oder deren Abschluß mit Hilfe amtlicher Urkunden nachgewiesen werden kann.

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 hatte folgenden Wortlaut:

Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten jedoch nur in dem Maße, als es notwendig ist, um die Abwicklung des Vertrages unter den Bedingungen zu gestatten, die ohne die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 erwähnten monetären Maßnahmen beständen hätten.

Zur Durchführung dieser Vorschriften des Gemeinschaftsrechts wurde Artikel 20 des Decreto Legge Nr. 661 vom 15. November 1972 (bestätigt durch das Gesetz Nr. 843 vom 18. Dezember 1972) erlassen, wonach Ausgleichsbeträge … nicht geschuldet [werden] für Waren, die Gegenstand von vor dem 19. Dezember 1971 geschlossenen Geschäften sind, auch wenn sie nach dem 2. Januar 1972 zur endgültigen Einfuhr angemeldet wurden, vorausgesetzt, die Zahlung erfolgt in anderer Währung als in US-Dollars oder in US-Dollars mit Kursgarantie oder mit anderen Klauseln gleicher Wirkung.

Die italienische Firma Fratelli Zerbone, Klägerin im Ausgangsverfahren, führte kraft vor dem 19. Dezember 1971 geschlossener Kaufverträge Partien gefrorenen Rindfleischs mit Knochen aus Drittländern ein. Für diese Einfuhren, deren Bezahlung vereinbarungsgemäß durch Eröffnung einer Reihe von unwiderruflichen Akkreditiven in US-Dollars zugunsten des Exporteurs und Lieferanten erfolgte, wurde von ihr die Zahlung einer Summe von 140771735 Lire als Währungsausgleichsbeträge verlangt.

Die Firma Zerbone hielt dieses Verlangen für nicht gerechtfertigt und beantragte beim Tribunale Genua die Feststellung, daß sie diesen Betrag nicht zu zahlen habe. In ihrer Klageschrift beruft sie sich auf folgende Gründe:

Das Verlangen der italienischen Verwaltung stütze sich auf Artikel 16 des Decreto Legge Nr. 661 vom 15. November 1972, der die einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts übernommen habe, und auf Artikel 20 desselben Decreto Legge, der in Wirklichkeit gegenüber der Gemeinschaftsregelung eine Neuerung darstelle und folglich mit dieser unvereinbar sei.

Es sei nicht gerechtfertigt, auf Einfuhren aus Drittländern nach Italien Währungsausgleichsbeträge zu erheben, da die Lira gegenüber den anderen Gemeinschaftswährungen abgewertet worden sei.

Die Amministrazione delle Finanze delle Stato ließ sich auf den Rechtsstreit ein und berief sich darauf, Artikel 20 des Decreto Legge Nr. 661 stelle eine für die Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 erforderliche Durchführungsbestimmung dar und sei deshalb mit dieser in vollem Umfang vereinbar.

Das Tribunale Genua war der Auffassung, daß sich eine Frage nach der Auslegung von Gemeinschaftsrecht stelle; es setzte mit Beschluß vom 13. Juni 1977 das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgenden Fragen vor:

A — Zu Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1013/71 der Kommission vom 17. Mai 1971, geändert durch Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2887/71 der Kommission vom 30. Dezember 1971:

In der Annahme, daß der erwähnte Absatz 2 von Artikel 4 der Verordnung Nr. 1013/71 noch in Kraft ist und daß er im Lichte der fünften Begründungserwägung dieser Verordnung auszulegen ist, wird gefragt,

1. ob die Verordnungen (EWG) Nrn. 974/71 und 1013/71, letztere teilweise geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2887/71, den Mitgliedstaaten und insbesondere dem italienischen Staat gestatten, mit Gesetzeskraft Vorschriften zu erlassen, die besondere Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Ausgleichsbeträge auf vor dem 19. Dezember 1971 geschlossene Verträge festlegen, um gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 die Abwicklung des Vertrages unter den Bedingungen zu gestatten, die ohne die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 erwähnten monetären Maßnahmen bestanden hätten;

2. für den Fall der Bejahung der Frage 1: ob Artikel 20 des Decreto Legge Nr. 661 vom 6. November 1972, bestätigt durch das Gesetz Nr. 843 vom 18. Dezember 1972, der bestimmt, daß die Ausgleichsbeträge nicht geschuldet werden für Waren, die Gegenstand von vor dem 19. Dezember 1971 geschlossenen Geschäften sind, auch wenn sie nach dem 2. Januar 1972 zur endgültigen Einfuhr angemeldet wurden, vorausgesetzt, die Zahlung erfolgt in anderer Währung als in US-Dollars oder in US-Dollars mit Kursgarantie oder mit anderen Klauseln gleicher Wirkung, allgemein geeignet ist, das vorerwähnte Ziel des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 zu erreichen, und ob er daher mit der gemeinschaftlichen Vorschrift vereinbar ist;

3. bei Verneinung der Frage 1 : ob Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 einen vollständigen Regelungsinhalt hat und folglich dahin gehend auszulegen ist, daß er den Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats die Aufgabe übertragen wollte zu beurteilen, ob die Abwicklung des Vertrages unter den Bedingungen erfolgt ist, die ohne die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 erwähnten monetären Maß- nahmen bestanden hätten;

in jedem Fall:

4. ob unter der in der erwähnten Vorschrift des Gemeinschaftsrechts genannten Abwicklung des Vertrages die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises durch den Importeur nach den Vertragsbedingungen zu verstehen ist und es genügt, auf diese zu verweisen;

5. ob im Fall der Zahlung mittels Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditivs für den Exporteur der Vertrag im Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung an den Begünstigten, daß ein unwiderrufliches Akkreditiv zu seinen Gunsten eröffnet ist, oder vielmehr im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des Kaufpreises an den Exporteur als abgewickelt anzusehen ist.

B — Zu den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 :

Aufgrund des durch die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 eingeführten Systems der Währungsausgleichsbeträge konnte die Einfuhr der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse dem Währungsausgleich unterworfen werden, sofern die Schwankung (jenseits der festgelegten Bandbreite) des Wechselkurses, der Währung des Einfuhrstaates im Sinne einer Aufwertung dieser Währung gegenüber der offiziellen Parität zum Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen wurde.

In der Folge der währungspolitischen Entscheidungen vom 18. Dezember 1971 und der Einführung der Leichtwechselkurse durch einige Mitgliedstaaten wurden die Währungen aller Mitgliedstaaten im Verhältnis zum US-Dollar aufgewertet.

Dagegen erlitt — nach dem Vortrag der Klägerin — die italienische Währung in den ersten Wochen der Anwendung der Vorschrift einen Wertverlust.

Es wird deshalb gefragt,

1. ob, unterstellt, die von der Klägerin behauptete Situation wird tatsächlich nachgewiesen, die italienische Finanzverwaltung die Ausgleichsbeträge einziehen durfte, solange diese Situation bestand;

2. da die Ausgleichsbeträge sich mit der Zeit bei Änderung der Wechselkurse ändern können, auf welchen Zeitpunkt für jeden einzelnen Geschäftsvorgang abzustellen ist, um festzustellen, ob die in der Gemeinschaftsregelung für die Anwendung der Ausgleichsbeträge (Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71), für die Bestimmung ihrer Höhe (Artikel 2) und gegebenenfalls für ihre Änderung (Artikel 3) aufgestellten Voraussetzungen vorliegen; insbesondere, ob auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder Ausfuhr der Ware oder aber auf den Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises oder gegebenenfalls auf welchen anderen Zeitpunkt abzustellen ist.

Der Vorlagebeschluß ist am 26. Juli 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen

Die Firma Zerbone hält daran fest, daß die nationale Regelung aus Gründen zweierlei Art rechtswidrig sei.

Zunächst sei der italienische Gesetzgeber für eine gesetzliche Regelung des fraglichen Sachgebiets nicht zuständig gewesen. Artikel 6 der Verordnung Nr. 974/71 habe die Zuständigkeit für die Auswahl der Kriterien für die Anwendbarkeit der Ausgleichsbeträge in Italien ausschließlich der Kommission übertragen, die sie durch die Verordnungen Nrn. 1013/71 und folgende wahrgenommen habe. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften seien auch rechtswidrig, wenn man davon ausgehe, daß die Kommission keine hinreichenden Durchführungsbestimmungen nach Artikel 6 der Verordnung 974/71 erlassen und den Mitgliedstaaten die Aufgabe überlassen habe, sie zu vervollständigen. Eine Grundverordnung des Rates, die die Kommission nach Stellungnahme eines Verwaltungsausschusses zum Erlaß der in einem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbaren Durchführungsbestimmungen ermächtige, könne nicht dahin gehend ausgelegt werden, daß sie es der Kommission erlaube, dem betreffenden Mitgliedstaat den Erlaß dieser Durchführungsbestimmungen (sei es auch nur stillschweigend) zu übertragen, da der Rat diese Aufgabe der Kommission anvertraut habe und sie so einer etwaigen Kontrolle durch den Rat entzogen würde (vgl. Urteil vom 30. Oktober 1975 in der Rechtssache 23/75, Rey Soda, Slg. 1975, 1279).

Die Ausführungsbestimmungen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer gesetzgeberischen Tätigkeit erlassen könnten, seien Bestimmungen technischer oder verfahrensmäßiger Art, die nur die Voraussetzungen für die Anwendung des normativen Inhalts der Gemeinschaftsregelung schaffen sollten, ohne in diese einzugreifen, die also ihre Wirkungen außerhalb des Regelungsinhalts der Gemeinschaftsvorschriften entfalteten. Sie unterschieden sich von ergänzenden Vorschriften, die eine Gesetzeslücke voraussetzten, welche sie dadurch ausfüllen sollten, daß sie sich innerhalb des Regelungsinhalts der ungenügenden Gemeinschaftsregelung auswirkten und deren Substanz berührten. Wenn man nun die Kriterien der Anwendung der Ausgleichsbeträge auf vor dem 19. Dezember 1971 geschlossene Verträge in Italien autonom umschreibe, so habe Artikel 20 des Decreto Legge Nr. 661 einen wesentlichen Regelungsinhalt, der an die Stelle des Regelungsinhalts von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 trete und jede unmittelbare Wirkung beseitige, die dieser in der italienischen Rechtsordnung habe.

Zweitens habe Artikel 20 des Decreto Legge Nr. 661 einen von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 abweichenden Regelungsinhalt. Nach der Gemeinschaftsregelung könnte die Firma Zerbone dem Verlangen des Zolls entgegenhalten, die von Italien ergriffenen monetären Maßnahmen hätten die Verträge nicht beinflußt, auf deren Grundlage die streitgegenständlichen Einfuhren durchgeführt worden seien; obwohl die Zahlung des Kaufpreises in US-Dollars ohne Kursgarantie erfolgt sei, wäre sie berechtigt, aufzuzeigen, daß deren Abwicklung unter den Bedingungen [erfolgte], … die ohne die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 erwähnten monetären Maßnahmen bestanden hätten. Nach innerstaatlichem Recht seien diese Umstände im Gegensatz dazu ohne jede Bedeutung.

Nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 könnten die aufgrund von vor dem 19. Dezember 1971 geschlossenen Verträgen erfolgten Einfuhren Ausgleichsmaßnahmen nur unterworfen werden, wenn und soweit diese Verträge zu den gleichen Bedingungen des monetären Gleichgewichts abgewikkelt würden, wie sie vor der Abwertung des US-Dollars bestanden hätten. So verstanden, sei die fragliche Vorschrift rechtlich vollständig, der Wille des Gesetzgebers komme darin klar und deutlich zum Ausdruck, so daß sie auf verschiedene konkrete Fälle unmittelbar anwendbar sei, ohne daß ein Rückgriff auf eine nationale Regelung erforderlich sei, die andere Kriterien für die Anwendbarkeit der Ausgleichsbeträge einführe.

Im Ausgangsverfahren habe das vorlegende Gericht den Rechtsstreit offenkundig durch die alleinige Anwendung der Gemeinschaftsregelung sehr wohl entscheiden können: Es hätte aufgrund der mündlichen Verhandlung feststellen müssen, ob die Firma Zerbone bei der Abwicklung der Kaufverträge über das eingeführte Fleisch Gewinn aus der Abwertung des US-Dollars gezogen habe. Hätte es das festgestellt, so hätte es die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Ausgleichsbeträge, andernfalls deren Unrechtmäßigkeit feststellen müssen. Die Anwendung des Artikels 20 des Decreto Legge Nr. 661 führe demgegenüber zu Entscheidungen, die den Gemeinschaftsvorschriften zuwiderliefen, weil der Käufer, selbst wenn der Kaufpreis in US-Dollars ohne Kursgarantie entrichtet worden sei, gleichwohl keinen Nutzen aus der Krise des US-Dollars gezogen habe, da die Firma bereits vor den erwähnten Entscheidungen vom 18. Dezember 1971 gezahlt habe.

Nach italienischem Recht erfülle der Vertragspartner, der seine eigene Leistung erbringe, nicht nur eine vertragliche Verpflichtung, sondern wickle den Vertrag ab. In den von der Firma Zerbone geschlossenen Verträgen sei die vom Vertragsschluß unterschiedliche Verpflichtung des Kaufpreisschuldners zu einem anderen Zeitpunkt fällig als dem der Lieferung der Ware. Da es Ziel der Gemeinschaftsvorschriften sei, die Auswirkung des monetären Ungleichgewichts auf die Preise, für die im Rahmen der gemeinsamen Agrarmarktorganisation Interventionsmaßnahmen vorgesehen seien, auszugleichen, und da diese Auswirkung nur auf die Zahlungsverpflichtung Einfluß haben könne, sei es offenkundig ausgeschlossen, daß der Zeitpunkt der Abwicklung der Lieferungsverpflichtung für die Ziele der Gemeinschaftsregelung Bedeutung habe.

Da es Ziel der Gemeinschaftsvorschrift sei, das durch die Abwertung der amerikanischen Währung entstandene Ungleichgewicht auszugleichen, und da folglich die Abwicklung des Vertrages als Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises verstanden werden müsse, sei es unzweifelhaft, daß man sich im Falle der Zahlung des Kaufpreises durch Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditivs für die Bestimmung der Abwicklung des Vertrages auf den Zeitpunkt beziehen müsse, an dem der vom Käufer und Auftraggeber geschuldete Betrag der eröffnenden Bank zur Verfügung gestellt werde. Mit dieser Bereitstellung erbringe der Importeur nämlich unwiderruflich seine Leistung; auf diesen Zeitpunkt müsse man sich beziehen, um festzustellen, ob das Unternehmen aus der Währungskrise vom 18. Dezember 1971 Gewinn gezogen habe. Der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Akkreditivs habe keinerlei Bedeutung für das nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71 vorgesehene System der Währungsausgleichsbeträge: zum einen, weil die Gemeinschaftsvorschrift die Anwendung der Ausgleichsbeträge auf den Importeur und Schuldner des Kaufpreises und nicht auf den Exporteur, Schuldner der Ware und Begünstigten des Akkreditivs zulasse, und zum anderen, weil im Ausgangsverfahren die Begünstigung der unwiderruflichen Akkreditive Personen seien, die der Gemeinschaftsregelung über Ausgleichsbeträge nicht unterlägen, weil sie sämtlich dritten Ländern angehörten.

Die italienische Regierung führt aus, Artikel 4 Absatz 2 stelle eine Ausnahme von dem Verbot dar, Ausgleichsbeträge auf Einfuhren anzuwenden, die aufgrund von vor einem bestimmten Zeitpunkt (für Italien, vor dem 19. Dezember 1971) geschlossenen Verträgen erfolgt seien. Das erkläre sich aus Gründen des Vertrauensschutzes, aber auch — da es sich um Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr handele — aus dem Bemühen, zu vermeiden, daß der Preis von eingeführten Waren in nationaler Währung und somit der Preis der Einfuhrländer von den Gemeinschaftspreisen abweiche.

Artikel 4 Absatz 2 enthalte keine genaue und vollständige Vorschrift (und könne auch keine enthalten), so daß ein abschließendes gesetzgeberisches Tätigwerden der Mitgliedstaaten für seine Anwendung im Einzelfall erforderlich (zumindest aber zulässig) sei. Absatz 2 weise einen vollständigen Inhalt mit Regelungscharakter aus, soweit er die Ausnahme vorsehe; dagegen drücke er nur ein zu erreichendes Ziel aus, soweit er diese Ausnahme zulasse (… in dem Maße, als es notwendig ist, um …). Die Kriterien, nach denen im Einzelfall festgestellt werden könne, ob und wann das vorerwähnte Ziel vorliege, könnten somit von den Mitgliedstaaten vorgesehen und bestimmt werden, offenkundig vorausgesetzt, daß diese Kriterien das Ziel der Gemeinschaftsregelung beachteten. Diese Erwägungen erlaubten es, die unter A 1 gestellte Frage zu bejahen, während die unter A 3 gestellte Frage folglich gegenstandslos sei.

Die unter A 2 gestellte Frage setze die Auslegung einer Vorschrift des nationalen Rechts voraus und falle somit nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes. Es könne jedoch darauf hingewiesen werden, daß der US-Dollar seit dem 19. Dezember 1971 (auch) im Verhältnis zur Lira und diese ihrerseits im Verhältnis zu den Währungen der übrigen Mitgliedstaaten abgewertet worden sei. Unter diesen Umständen habe es zu den Pflichten der italienischen Regierung gehört, dafür zu sorgen, daß die Abwertung des Dollars im Verhältnis zur Lira die Abwicklung der Verträge, in denen Zahlung in US-Dollars vorgesehen gewesen sei, und die auf ihnen beruhenden Einfuhren nicht berühre. Der Importeur habe gelegentlich trotz des Umstandes, daß die Verträge vor dem 19. Dezember 1971 geschlossen worden seien, aus der fraglichen Abwertung bei der Bezahlung Gewinn ziehen können. In einem solchen Falle habe der Importeur nicht nur einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt, sondern es sei auch zu negativen Auswirkungen auf den Gemeinschaftspreis gekommen. Aus diesen Gründen habe sich Artikel 20 des fraglichen Decreto Legge darauf beschränkt, die Einfuhren zu berücksichtigen, die aufgrund von Verträgen erfolgten, in denen Zahlung in US-Dollars vereinbart worden sei. Zu diesem Zweck seien zwei Kriterien festgelegt worden, nämlich: Die vertragliche Vereinbarung über die Zahlung in US-Dollars müsse

a) von einer Kursgarantie-Klausel oder

b) von einer anderen Klausel mit gleicher Wirkung

begleitet sein.

Die Aufnahme des unter a erwähnten Kriteriums beruhe auf einer bei internationalen Handelsgeschäften weitverbreiteten Übung. Wenn die Vertragswährung im Verhältnis zu einer oder mehreren Bezugswährungen abgewertet werde, bleibe das vertragliche Gleichgewicht unverändert. Bei Beachtung der Kursgarantie könne der Importeur aus der Aufwertung der Lira im Verhältnis zum Dollar keinen Gewinn ziehen.

Es hätte jedoch eine merkbare Einschränkung des möglichen Anwendungsbereichs des in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 ausgesprochenen Grundsatzes bedeutet, hätte man sich auf das beschränkt, was die fragliche Klausel vorsehe. Deshalb habe Artikel 20 des Decreto Legge Nr. 661 ein zweites, allgemeineres und elastischeres Kriterium vorgesehen, durch das die fraglichen Ziele sichergestellt blieben.

Artikel 20 umfasse alle Fälle, in denen durch einen strengen richterlicher Würdigung unterworfenen Urkundenbeweis festgestellt werden könne, daß der Kaufpreis in Lire für den Importeur im Verhältnis zu dem vor dem 19. Dezember 1971 vorgesehenen Kaufpreis unverändert geblieben sei. Die nationale Vorschrift sei somit sehr wohl mit der Gemeinschaftsvorschrift vereinbar, sie stelle sogar eine notwendige Durchführungsbestimmung dar.

Der Ausdruck Abwicklung des Vertrages in Artikel 4 Absatz 2 könne nur als Erfüllung der Verpflichtung durch den Käufer und Importeur verstanden werden, den in US-Dollars festgesetzten Preis zu entrichten. Da die Erfüllung dieser Verpflichtung voraussetze, daß die für die Bezahlung des Preises erforderlichen Dollars bereits erworben worden seien, könnten die monetären Maßnahmen vom 19. Dezember 1971 in Fällen, in denen dies mit Hilfe von Dokumenten nachgewiesen sei, keinen Einfluß auf die Abwicklung des Vertrages gehabt haben.

Die gleiche Schlußfolgerung gelte für die Frage A 5, die jedoch nicht die Auslegung von Gemeinschaftsrecht betreffe. Das nationale Gericht sei für die Feststellung zuständig, zu welchem Zeitpunkt der Bankkunde im Falle der Zahlung mittels Eröffnung eines unwiderruflichen kkreditivs die erforderlichen US-Dollars bereitgestellt habe. Im übrigen ändere sich an der Lage dadurch nichts, daß die Zahlung in US-Dollars mittels Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditivs zugunsten des Verkäufers und Exporteurs erfolge.

Die Frage B 1 sei gegenstandslos, da die Unterstellung, auf der sie beruhe, der Wirklichkeit widerspreche.

Die Antwort auf die Frage B 2 sei in Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71 stillschweigend enthalten. Die Ausgleichsbeträge würden bei der Einfuhr erhoben und bei der Ausfuhr gewährt. Man müsse deshalb auf den Zeitpunkt der Einfuhr bzw. der Ausfuhr abstellen.

Die Kommission trägt zu den Fragen A 1 und A 2 vor, bei der Verordnung Nr. 1013/71 sei es das Ziel des Gemeinschaftsverordnungsgebers gewesen, einen unerwarteten Schaden des Vertragspartners zu vermeiden, der nachweisen könne, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt zu haben, der aber die Einführung der Ausgleichsbeträge nicht habe vorhersehen können; es sei jedoch nicht beabsichtigt gewesen, dem italienischen Importeur, für den die Einführung der Währungsausgleichsbeträge keinen Schaden zur Folge gehabt habe, einen Vorteil oder eine Prämie zu sichern. Eine solche Lage, in der die Zahlung von Ausgleichsbeträgen eine zusätzliche Belastung darstelle, könne in zahlreichen Fällen eintreten, z. B., wenn die Zahlung in Lire erfolgt sei, wenn die Bezahlung der Ware vor dem 19. Dezember 1971 erfolgt sei oder wenn die für die Zahlung erforderlichen Devisen — sofern es sich um vor dem 19. Dezember abgeschlossene Handelsgeschäfte handelte — vor diesem Zeitpunkt erworben worden seien. Wenn in einem Vertrag zwischen einem italienischen Importeur und einem Exporteur in einem anderen Staat zu dem Zeitpunkt und unter den Bedingungen, die Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1013/71 vorsehe, die Zahlung der Ware in US-Dollars vereinbart sei, dann könnte sich der italienische Importeur in einer der folgenden Lagen befinden:

Er habe die Dollars, bar oder auf Kredit, bereits zu dem vor der Abwertung der Währung der USA gültigen Kurs erworben; dann könne er aus dieser Abwertung keinen Gewinn ziehen. Er habe den Gegenwert in Lire gezahlt, den zu zahlen er ursprünglich vorgesehen habe; die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge stelle für ihn eine neue und unerwartete Belastung dar, die innerhalb der vertraglichen Beziehungen negative Auswirkungen auf die jeweiligen Leistungen der Vertragspartner und, was ihn betreffe, auf die Geldleistung habe.

Er habe die Dollars noch nicht erworben und bezahle die Einfuhrware mit Dollars, die um den oben angegebenen Satz abgewertet worden seien. In diesem Falle schade die Anwendung der Ausgleichsbeträge der Abwicklung des Vertrages nicht.

Aus dem Vorstehenden ergebe sich, daß die in der 5. Begründungserwägung und in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 verwandten Ausdrücke notwendig unvollständig seien und folglich in einer Reihe von Fällen konkrete Anwendung fänden, die die nationalen Vorschriften — selbstverständlich unter der Bedingung, daß diese das Ziel der Gemeinschaftsregelung beachteten — ausdrücklich vorsehen könnten. Die unmittelbar anwendbare Vorschrift sei die des Gemeinschaftsrechts; die Durchführungsbestimmungen der Mitgliedstaaten hätten im Verhältnis zu dieser Vorschrift erläuternde Bedeutung, ihre Auslegung sei durch das mit der Gemeinschaftsregelung verfolgte Ziel bedingt.

Zur dritten Frage müsse zugestanden werden, daß es letztlich immer den Gerichten obliege, im Streitfall zu beurteilen, ob die Abwicklung des Vertrages unter den Bedingungen erfolgte, die ohne die Währungsausgleichsbeträge bestanden hätten. Eine Billigkeitsvorschrift wie Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 verlange immer die Prüfung des Einzelfalls zunächst durch die Verwaltungsbehörde und im Streitfalle durch die Gerichte, um zu vermeiden, daß sie dem zum Gewinne gereiche, dem kein Schaden entstanden sei, oder umgekehrt, daß sie dem verweigert werde, der die Bedingungen erfülle.

Zur vierten und fünften Frage sei zu sa gen, daß der Ausdruck Abwicklung des Vertrages als Abwicklung der Pflichten des Käufers verstanden werden müsse, wenn es sich um die Verpflichtung eines Importeurs von Waren aus anderen Mitgliedstaaten oder, wie im vorliegenden Fall, aus dritten Ländern handele. Es müsse festgestellt werden, ob der Vertrag zu den ursprünglich vorgesehenen Bedingungen ausgeführt worden sei. Da dieser Umstand nur aufgrund einer Untersuchung des Einzelfalls festzustellen sei, ist die Kommission der Auffassung, daß die für die Bezahlung der Ware vorgesehenen Bedingungen nicht bestimmend seien; ebenso sei durch die Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditivs nicht notwendig bestimmt, ob und wann eine fremde Währung von der Bank erworben und zu Lasten ihres Kunden, des Käufers, gestellt worden sei, wenigstens, wenn keine Kursgarantie oder sonstige Klausel gleicher Wirkung vorliege. Bestimmend seien die Bedingungen, unter denen die fremde Währung erworben worden sei.

Die Angaben in der Frage B 1 fänden keine Bestätigung in der Wirklichkeit: Nach den Washingtoner Abkommen vom 18. Dezember 1971 habe man Leitkurse festgesetzt, die von den dem IWF erklärten offiziellen Paritäten wie folgt abwichen:

Der US-Dollar sei um 7,89 % abgewertet worden.

Die Lira sei um 1 % abgewertet worden.

Im Verhältnis zum Dollar sei die Lira demzufolge aufgewertet worden.

Hinsichtlich der Frage B 2 ist die Kommission zunächst der Auffassung, für die Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sei der Tag der Ein- oder Ausfuhr maßgebend. Ziel des Systems sei es, an der Grenze den gemeinsamen Preis wiederherzustellen, der der gemeinsamen Agrarpolitik vor ihrer Störung durch die seit 1969 anhaltenden Währungsunruhen zugrunde gelegen habe. Wenn die Belastung oder der Vorteil, die oder den die Ausgleichsbeträge für denjenigen darstellten, der sie leiste oder erhalte, zeitlich verschoben würde, so käme zu all den Unannehmlichkeiten, die aufgrund des Fehlens fester Wechselkurse bereits bestünden, eine weitere deshalb hinzu, weil der Marktteilnehmer zwischen dem Tag der Ein- oder Ausfuhr und dem der Zahlung entweder ohne Rechtfertigung das Offenbleiben des Ausgleichsbetrages und damit einen Wertverlust hinnehmen müßte oder ebenfalls ohne rechtfertigenden Grund ein Zahlungsziel eingeräumt bekäme, mit all den Vorteilen, die sich daraus im Verhältnis zu seinen Konkurrenten ergäben. Es sei davon auszugehen, daß der Tag der Einfuhr derjenige sei, an dem die Einfuhrerklärung für die Ware vom Zollbüro entgegengenommen werde (vgl. die Urteile in den Rechtssachen 35/71, Slg. 1971, 1083; 113/75, Slg. 1976, 983 und 74/74, Slg. 1975, 547).

Die Kommission hält folgende Antworten auf die Frage des Tribunale Genua für angebracht:

1. Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71, aufgehoben durch die Verordnung Nr. 2342/72, erlaubte es den Mitgliedstaaten, ergänzende Bestimmungen als Durchführungsbestimmungen zu erlassen, um die Gemeinschaftsregelung, die zugunsten bestimmter Verträge bei der Einfuhr die Befreiung von den Währungsausgleichsbeträgen vorsah, in der Praxis durchzuführen.

Die Auslegung des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 nach seinem Ziel führt dazu, daß Verträge über die Einfuhr von Waren, die mit infolge der Washingtoner Abkommen vom 18. Dezember 1971 abgewerteten US-Dollars bezahlt worden waren, nicht in den Genuß der Befreiung kamen.

Entscheidendes Merkmal sind die Bedingungen, insbesondere der Wechselkurs, unter denen die Zahlung erfolgte; die Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditivs ist für sich allein ohne Bedeutung.

2. Die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen konnte nur von der Kommission gestattet werden, die deren Betrag festsetzte. Um die anwendbaren Beträge zu bestimmen, ist auf den Tag der tatsächlichen Einfuhr abzustellen, also auf den Tag, an dem die Erklärung über die Einfuhr der Ware von den Zollbehörden entgegengenommen wurde.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Rossetto, Neapel, die Regierurig der Italienischen Republik, vertreten durch den Vice-awocato dello Stato Braguglia, und die Kommission der EG, vertreten durch ihren Rechtsberater Maestripieri als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 1. Dezember 1977 Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. Dezember 1977 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Beschluß vom 13. Juni 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juli 1977, hat das Tribunale Genua dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen zur Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), und der Verordnung (EWG) Nr. 1013/71 der Kommission vom 17. Mai 1971 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 (ABl. L 110, S. 8) vorgelegt.

2/6 Diese Fragen wurden in einem Rechtsstreit über die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen anläßlich der Einfuhr von Partien gefrorenen Fleisches aus dritten Ländern nach Italien durch die italienische Firma Zerbone, Klägerin im Ausgangsverfahren, gestellt. Die Einfuhren erfolgten aufgrund von vor dem 19. Dezember 1971 — dem Bezugszeitpunkt in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1013/71 in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 2887/71 vom 30. Dezember 1971 (ABl. L 288, S. 5) — geschlossenen Verträgen. Die Klägerin macht geltend, diese Verträge seien nach dem genannten Artikel von der Erhebung der Währungsausgleichsbeträge ausgenommen. Für die Einfuhren, deren Zahlung vereinbarungsgemäß durch Eröffnung einer Reihe von unwiderruflichen Akkreditiven in US-Dollars zugunsten des Exporteurs und Lieferanten erfolgte, wurde die Klägerin im Ausgangsverfahren jedoch zur Zahlung von 140771735 Lire an Währungsausgleichsbeträgen herangezogen. Die Firma Zerbone hielt dieses Verlangen für nicht gerechtfertigt, da es auf das italienische Decreto Legge Nr. 661 vom 15. November 1972 gestützt sei, das die einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts übernommen habe und im Verhältnis zu diesem eine Neuerung darstelle; auf Einfuhren aus Drittländern nach Italien dürften keine Währungsausgleichsbeträge erhoben werden, da die italienische Lira im Verhältnis zu den anderen Gemeinschaftswährungen abgewertet worden sei. Die Amministrazione delle Finanze dello Stato, Beklagte im Ausgangsverfahren, ist der Auffassung, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften stellten eine für die Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 erforderliche Durchführungsbestimmung dar und seien daher mit dieser letzteren vereinbar.

7 Es wurden die folgenden Fragen gestellt:

A — Zu Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1013/71 der Kommission vom 17. Mai 1971, geändert durch Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2887/71 der Kommission vom 30. Dezember 1971 :

In der Annahme, daß der erwähnte Absatz 2 von Artikel 4 der Verordnung Nr. 1013/71 noch in Kraft ist und daß er im Lichte der fünften Begründungserwägung dieser Verordnung auszulegen ist, wird gefragt,

1. ob die Verordnungen (EWG) Nrn. 974/71 und 1013/71, letztere teilweise geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2887/71, den Mitgliedstaaten und insbesondere dem italienischen Staat gestatten, mit Gesetzeskraft Vorschriften zu erlassen, die besondere Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Ausgleichsbeträge auf vor dem 19. Dezember 1971 geschlossene Verträge festlegen, um gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 die Abwicklung des Vertrages unter den Bedingungen zu gestatten, die ohne die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 erwähnten monetären Maßnahmen bestanden hätten;

2. für den Fall der Bejahung der Frage 1 : ob Artikel 20 des Decreto Legge Nr. 661 vom 6. November 1972, bestätigt durch das Gesetz Nr. 843 vom 18. Dezember 1972, der bestimmt, daß die Ausgleichsbeträge nicht geschuldet werden für Waren, die Gegenstand von vor dem 19. Dezember 1971 geschlossenen Geschäften sind, auch wenn sie nach dem 2. Januar 1972 zur endgültigen Einfuhr angemeldet wurden, vorausgesetzt, die Zahlung erfolgt in anderer Währung als in US-Dollars oder in US-Dollars mit Kursgarantie oder mit anderen Klauseln gleicher Wirkung, allgemein geeignet ist, das vorerwähnte Ziel des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 zu erreichen, und ob er daher mit der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift vereinbar ist;

3. bei Verneinung der Frage 1 : ob Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 einen vollständigen Regelungsinhalt hat und folglich dahin gehend auszulegen ist, daß er den Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats die Aufgabe übertragen wollte zu beurteilen, ob die Abwicklung des Vertrages unter den Bedingungen erfolgt ist, die ohne die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 erwähnten monetären Maßnahmen bestanden hätten;

in jedem Fall:

4. ob unter der in der erwähnten Vorschrift des Gemeinschaftsrechts genannten Abwicklung des Vertrages die Erfüllung der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises durch den Importeur nach den Vertragsbedingungen zu verstehen ist und es genügt, auf diese zu verweisen;

5. ob im Fall der Zahlung mittels Eröffnung eines unwiderruflichen Akkreditivs für den Exporteur der Vertrag im Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung an den Begünstigten, daß ein unwiderrufliches Akkreditiv zu seinen Gunsten eröffnet ist, oder vielmehr im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung des Kaufpreises an den Exporteur als abgewickelt anzusehen ist.

B — Zu den Artikeln 2, 3 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 :

Aufgrund des durch die Verordnung (EWG) Nr. 974/71 eingeführten Systems der Währungsausgleichsbeträge konnte die Einfuhr der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Erzeugnisse dem Währungsausgleich unterworfen werden, sofern die Schwankung (jenseits der festgelegten Bandbreite) des Wechselkurses der Währung des Einfuhrstaates im Sinne einer Aufwertung dieser Währung gegenüber der offiziellen Parität zum Dollar der Vereinigten Staaten von Amerika zugelassen wurde.

In der Folge der währungspolitischen Entscheidungen vom 18. Dezember 1971 und der Einführung der Leitwechselkurse durch einige Mitgliedstaaten wurden die Währungen aller Mitgliedstaaten im Verhältnis zum US-Dollar aufgewertet.

Dagegen erlitt — nach dem Vortrag der Klägerin — die italienische Währung in den ersten Wochen der Anwendung der Vorschrift einen Wertverlust.

Es wird deshalb gefragt,

1. ob, unterstellt, die von der Klägerin behauptete Situation wird tatsächlich nachgewiesen, die italienische Finanzverwaltung die Ausgleichsbeträge einziehen durfte, solange diese Situation bestand;

2. da die Ausgleichsbeträge sich mit der Zeit bei Änderung der Wechselkurse ändern können, auf welchen Zeitpunkt für jeden einzelnen Geschäftsvorgang abzustellen ist, um festzustellen, ob die in der Gemeinschaftsregelung für die Anwendung der Ausgleichsbeträge (Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71), für die Bestimmung ihrer Höhe (Artikel 2) und gegebenenfalls für ihre Änderung (Artikel 3) aufgestellten Voraussetzungen vorliegen; insbesondere, ob auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder Ausfuhr der Ware oder aber auf den Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises oder gegebenenfalls auf welchen anderen Zeitpunkt abzustellen ist.

8/13 Zunächst sind die Fragen zu untersuchen, die sich auf die Zulässigkeit der Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen auf Einfuhren nach Italien im fraglichen Zeitraum beziehen. Die Parität der italienischen Lira beim Internationalen Währungsfonds (IWF) war auf 625 Lire für den US-Dollar mit einer Schwankungsmöglichkeit von 1 % nach beiden Seiten festgelegt. Infolge der in Washington am 18. Dezember 1971 getroffenen Entscheidungen teilte Italien dem IWF als neuen Wechselkurs (den sogenannten Leitkurs) für seine Währung einen Wechselkurs innerhalb einer Bandbreite von 2 1/4 % oberhalb und unterhalb von 581,50 Lire für den Dollar mit. Italien ließ somit für seine Währung einen Wechselkurs zu, der über der durch die internationale Regelung, also das Abkommen von Bretton Woods vom 27. Dezember 1945, genehmigten Bandbreite lag; daraus folgt, daß die Voraussetzung für die Anwendung des Systems der Währungsausgleichsbeträge in Italien trotz des Umstandes bestand, daß die italienische Lira im Verhältnis zu bestimmten anderen Währungen abgewertet worden war. Die Kommission konnte somit in ihrer Verordnung Nr. 2887/71 Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung Nr. 974/71 für Italien erlassen und in der Verordnung Nr. 17/72 vom 31. Dezember 1971 (ABl. L 5, S. 1) sowie der folgenden Regelung die auf Italien anwendbaren Währungsausgleichsbeträge festsetzen. Die Frage B 1 ist in diesem Sinne zu beantworten.

14/18 Die Frage B 2 des Tribunale geht dahin, auf welchen Zeitpunkt für jeden einzelnen Geschäftsvorgang (Einfuhr oder Ausfuhr) abzustellen sei, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausgleichsbeträge und für die Bestimmung ihrer Höhe vorliegen. Artikel 1 der Verordnung Nr. 974/71 ermächtigt die Mitgliedstaaten, für bestimmte Erzeugnisse Währungsausgleichsbeträge zu erheben oder zu gewähren, regelt aber nicht ausdrücklich den Zeitpunkt, auf den für die fraglichen Geschäftsvorgänge abzustellen ist. Ziel des Systems ist es, an der Grenze den gemeinsamen Preis wiederherzustellen, der der gemeinsamen Agrarpolitik vor ihrer Störung durch die seit 1969 anhaltenden Währungsunruhen zugrunde lag. Wenn die Belastung oder der Vorteil, die oder den die Währungsausgleichsbeträge für denjenigen darstellen, der sie leistet oder erhält, zeitlich verschoben würde, so käme zu all den Unannehmlichkeiten, die aufgrund des Fehlens fester Wechselkurse bereits bestehen, eine weitere Unannehmlichkeit deshalb hinzu, weil der Marktteilnehmer zwischen dem Tag der Ein- oder Ausfuhr und dem der Zahlung entweder ohne Rechtfertigung das Offenbleiben des Ausgleichsbetrages und damit einen Wertverlust hinnehmen müßte oder ebenfalls ohne rechtfertigenden Grund ein Zahlungsziel eingeräumt bekäme, mit all den Vorteilen, die sich daraus im Verhältnis zu seinen Konkurrenten ergäben. Sonach ist die von allen Mitgliedstaaten verfolgte Praxis, als Bezugstag den Tag der Ein- oder Ausfuhr zu nehmen, als gerechtfertigt anzusehen.

19/21 In den Fragen A 1 bis A 3 möchte das Tribunale Genua wissen, ob die Mitgliedstaaten berechtigt sind, mit Gesetzeskraft Vorschriften zu erlassen, die besondere Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Währungsausgleichsbeträge auf alte Verträge festlegen. Artikel 4 der Verordnung Nr. 1013/71 der Kommission vom 17. Mai 1971 in der durch Artikel 4 der Verordnung Nr. 2887/71 der Kommission vom 30. Dezember 1971 geänderten Fassung hat folgenden Wortlaut:

(1) Die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 genannten Mitgliedstaten wenden die in diesem Artikel erwähnten Ausgleichsbeträge für die Einfuhren nicht an, die infolge von Verträgen durchgeführt werden, die

a) …für Frankreich und Italien vor dem 19. Dezember 1971 abgeschlossen worden sindund

b) …für Frankreich und Italien vor dem 28. Dezember 1971 bei den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats registriert worden sind

oder deren Abschluß mit Hilfe amtlicher Urkunden nachgewiesen werden kann.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten jedoch nur in dem Maße, als es notwendig ist, um die Abwicklung des Vertrages unter den Bedingungen zu gestatten, die ohne die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 erwähnten monetären Maßnahmen bestanden hätten.

Zur Durchführung dieser Bestimmungen erließ der italienische Gesetzgeber Artikel 20 des Decreto Legge Nr. 661 vom 15. November 1972 (das zum Gesetz Nr. 843 vom 18. Dezember 1972 wurde) mit folgendem Wortlaut: Ausgleichsbeträge werden nicht geschuldet für Waren, die Gegenstand von vor dem 19. Dezember 1971 geschlossenen Geschäften sind, auch wenn sie nach dem 2. Januar 1972 zur endgültigen Einfuhr angemeldet wurden, vorausgesetzt, die Zahlung erfolgt in anderer Währung als in US-Dollars oder in US-Dollars mit Kursgarantie oder mit anderen Klauseln gleicher Wirkung.

22/27 Die Gemeinschaftsverordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Wie der Gerichtshof bereits in anderem Zusammenhang, insbesondere im Urteil vom 10. Oktober 1973 (Variola, Rechtssache 34/73, Slg. 1973, 981) ausgeführt hat, setzt die unmittelbare Geltung voraus, daß die Verordnung in Kraft tritt und zugunsten oder zu Lasten der Rechtssubjekte Anwendung findet, ohne daß es irgendwelcher Maßnahmen zur Umwandlung in nationales Recht bedarf. Die Mitgliedstaaten dürfen aufgrund der ihnen aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen nicht die unmittelbare Geltung vereiteln, die Verordnungen und sonstige Vorschriften des Gemeinschaftsrechts äußern. Die gewissenhafte Beachtung dieser Pflicht ist eine unerläßliche Voraussetzung für die gleichzeitige und einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen in der gesamten Gemeinschaft. Folglich dürfen die Mitgliedstaaten keine Handlungen vornehmen, durch die die gemeinschaftliche Natur einer Rechtsvorschrift und die sich daraus ergebenden Wirkungen den einzelnen verborgen würden, noch dürfen sie die Vornahme einer solchen Handlung, innerstaatlichen Körperschaften mit Rechtsetzungsmacht gestatten. Wenn auch eine einzelstaatliche Verwaltung im Falle von Auslegungsschwierigkeiten sich veranlaßt sehen kann, Maßnahmen zur Durchführung einer Gemeinschaftsverordnung zu ergreifen und bei dieser Gelegenheit entstandene Zweifel zu beheben, so ist sie dazu doch nur unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen berechtigt, ohne daß die einzelstaatlichen Behörden Auslegungsregeln mit bindender Wirkung erlassen könnten.

28/30 Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 ist mit Hilfe der 5. Begründungserwägung zu dieser Verordnung der Auslegung und Anwendung durch ein Gericht zugänglich, ohne daß nationale Rechtsvorschriften zu seiner Auslegung erlassen werden müßten. Dieser Artikel hat folglich in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung; er überläßt es den Gerichten der Mitgliedstaaten, über seine Anwendung in allen Streitfällen zu entscheiden, die im jeweiligen Mitgliedstaat entstehen, wobei eine Vorlage im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag möglich ist. Daraus folgt, daß die Frage A 1 verneint werden muß, daß die Frage A 2 keiner Antwort bedarf und daß die Frage A 3 zu bejahen ist.

31/34 Zu den Fragen A 4 und A 5 ist zu bemerken, daß die fragliche Bestimmung nach ihrem Zweck auszulegen ist. Es kommt darauf an, ob der Vertrag unter Bedingungen abgewickelt wurde, die ohne die monetären Maßnahmen bestanden hätten, welche die Einführung der Währungsausgleichsbeträge veranlaßten. In einem Fall, in dem die Zahlung kraft Vertrages durch unwiderrufliches Akkreditiv erfolgen sollte, hängt die Antwort großenteils von den Vereinbarungen zwischen Importeur und eröffnender Bank ab, die ihrerseits wieder von dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren Recht abhängen können. In Fällen, in. denen das Akkreditiv für einen Betrag in fremder Währung zu eröffnen war (wie im vorliegenden Falle in Dollars), ist der entscheidende Zeitpunkt derjenige, nach dem sich der Wechselkurs bestimmte, der für den Umfang der Verpflichtung des Importeurs gegenüber der eröffnenden Bank maßgeblich war.

Kosten

35 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunale Genua mit Beschluß vom 13. Juni 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Verordnungen Nrn. 974/71 und 1013/71, geändert durch die Verordnung Nr. 2887/71, gestatten den Mitgliedstaaten nicht, Vorschriften zu erlassen, die besondere Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Ausgleichsbeträge auf vor dem 19. Dezember 1971 geschlossene Verträge festlegen, um gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 die Abwicklung des Vertrages unter den Bedingungen zu gestatten, die ohne die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 erwähnten monetären Maßnahmen bestanden hätten.

2. Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 enthält eine vollständige Regelung; er ist dahin gehend auszulegen, daß er den Gerichten des betreffenden Mitgliedstaats die Aufgabe überträgt zu beurteilen, ob die Abwicklung des Vertrages unter den Bedingungen erfolgt ist, die ohne die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 erwähnten monetären Maßnahmen bestanden hätten.

3. Für die Anwendung des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1013/71 kommt es darauf an, ob der Vertrag unter den Bedingungen abgewickelt wurde, die ohne die monetären Maßnahmen bestanden hätten, die die Einführung der Währungsausgleichsbeträge veranlaßten. In einem Fall, in dem die Zahlung kraft Vertrages durch unwiderrufliches Akkreditiv erfolgen sollte, hängt die Antwort großenteils von den Vereinbarungen zwischen Importeur und eröffnender Bank ab, die ihrerseits wieder von dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren Recht abhängen können. In Fällen, in denen das Akkreditiv für einen Betrag in fremder Währung zu eröffnen war (wie im vorliegenden Falle in Dollars), ist der entscheidende Zeitpunkt derjenige, nach dem sich der Wechselkurs bestimmte, der für den Umfang der Verpflichtung des Importeurs gegenüber der eröffnenden Bank maßgeblich war.

4. Die Kommission konnte in ihrer Verordnung Nr. 2887/71 Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung Nr. 974/71 für Italien erlassen und in der Verordnung Nr. 17/72 sowie der folgenden Regelung die auf Italien anwendbaren Währungsausgleichsbeträge festsetzen.

5. Um festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge und für die Bestimmung ihrer Höhe vorliegen, ist für jeden einzelnen Geschäftsvorgang (Einfuhr oder Ausfuhr) auf den Tag der Ein- oder Ausfuhr abzustellen.