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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.12.1977 – C-84/77
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:209
Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 14. Dezember 1977
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Beklagte des Ausgangsverfahrens, aus dem sich die heute zu behandelnde Vorlage ergeben hat, ist am 21. April 1956 geboren und besitzt die französische Staatsangehörigkeit. Nachdem sie im September 1973 ihre Schulausbildung in Frankreich abgeschlossen hatte, hielt sie sich vom 3. Oktober 1973 bis 30. April 1974 im Vereinigten Königreich auf. Dort arbeitete sie als Au-pair-Mädchen bei einer einheimischen Familie und besuchte daneben Abendkurse in einem Zentrum für Erwachsenenbildung.
Gleich nach ihrer Rückkehr nach Frankreich meldete sie sich am 2. Mai 1974 bei der zuständigen Verwaltung als Arbeitsuchende. Vom 17. Mai bis 17. Juli 1974 mußte sie sich einer Krankenbehandlung unterziehen. Dafür verlangte sie vom zuständigen französischen Versicherungsträger Kostenerstattung.
Der zuständige Träger, die Caisse primaire d'assurance maladie d'Eure-et-Loir, lehnte dies jedoch ab. Sie ist der Ansicht, Leistungen stünden der Antragstellerin als Angehöriger ihres sozialversicherten Vaters nicht zu, da sie — worauf es nach Artikel L 285 des französischen Code de la sécurité sociale ankomme — nach Abschluß ihrer Schulausbildung im Vereinigten Königreich gearbeitet habe. Auch einen eigenen Anspruch habe die Antragstellerin nicht, da sie nicht die nach Artikel L 249 des Code de la Sécurité Sociale für die Arbeitsdauer geltenden Voraussetzungen erfülle und da sie — was für eine Berücksichtigung britischer Versicherungszeiten wichtig sei — auch nicht als Wanderarbeitnehmerin im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen angesehen werden könne.
Die hiergegen angerufene Commission de première instance du contentieux de la Sécurité Sociale gab der Antragstellerin dagegen recht. In einem am .12. März 1975 ergangenen Urteil wurde festgestellt, die Antragstellerin habe als anspruchsberechtigte Angehörige ihres Vaters Anspruch auf Leistungen aus der französischen Krankenversicherung. Dafür sei maßgebend, daß Au-pair-Mädchen im Vereinigten Königreich für die National Insurance nicht als entgeltlich beschäftigt angesehen würden, vielmehr den Status von Studierenden hätten.
Mit dieser Beurteilung nicht einverstanden, rief die Caisse primaire die Cour de Cassation an. Sie begründete ihre Kassationsbeschwerde namentlich mit dem Hinweis darauf, daß ein Kind nach französischem Recht für Familienleistungen und damit für Ansprüche aus der Sozialversicherung des Vaters schlechthin als unterhaltsberechtigt nur gelte, wenn eine wahrgenommene Schulausbildung mit einer bezahlten Berufstätigkeit unvereinbar sei. Die Beklagte habe jedoch als Au-pair-Mädchen gearbeitet und sei dafür zumindest in Form von Naturalleistungen (Nahrung, Wohnung) entlohnt worden.
Für die Cour de cassation stellt sich bei der Prüfung des Falles offenbar im Hinblick auf die Tatsache, daß die Beklagte im Vereinigten Königreich krankenversichert war, die Frage, ob für sie nicht doch persönliche Ansprüche nach der Verordnung Nr. 1408/71 (Amtsblatt L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2), und zwar nach ihrem Artikel 18, bestehen, in dem es heißt:
Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
Die Cour de cassation setzte deshalb durch Urteil vom 3. Juni 1977 das Verfahren aus und legte nach Artikel 177 des EWG-Vertrags folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
1. Ist der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, um dort au pair zu arbeiten und halbtags Unterricht zu nehmen, und der in diesem Staat Sachleistungen der sozialen Sicherheit erhält, ein Wanderarbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 der Verordnung 1408/71?
2. Hat jeder andere Mitgliedstaat die von diesem Staatsangehörigen während seines Aufenthalts erworbenen Ansprüche zu berücksichtigen, als handele es sich um Zeiten, die nach den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften für die Entstehung des Anspruchs verlangt werden?
Zu diesen Fragen nehme ich wie folgt Stellung:
1. Aus der Verordnung Nr. 1408/71 kann die Beklagte Rechte nur herleiten, wenn sie von deren persönlichem Anwendungsbereich erfaßt wird.
Hierfür ist wichtig, daß sie während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich gegen Krankheit versichert war und offenbar auch entsprechende Leistungen erhalten hat. Von Bedeutung ist aber auch, daß im Vereinigten Königreich — dies läßt sich den Bemerkungen des Vertreters der britischen Regierung und den Ausführungen der Kommission entnehmen — die Krankenversicherung so ausgestaltet ist, daß sie im Rahmen des durch Gesetz aus dem Jahre 1946 begründeten nationalen Gesundheitsdienstes für jeden gilt, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Vereinigten Königreich hat, und zwar gleichgültig, ob er einer bezahlten Arbeit nachgeht oder nicht, und daß sie nach dem Ermessen der Verwaltung auch auf Besucher aus anderen Ländern erstreckt werden kann.
In einem solchen Fall ist für die Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Definition des Begriffes Arbeitnehmer zurückzugreifen, die sich in Artikel 1 a unter ii findet und nach der Arbeitnehmer jede Person ist,
die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfaßt werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist,
wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer unterschieden werden kann oder
wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer errichteten Systems gegen ein anderes in Anhang V bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist.
Außerdem ist Anhang V Buchstabe I in der Fassung heranzuziehen, die er nach dem Beitritt des Vereinigten Königreichs zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft durch die Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge erhalten hat, wurde doch schon in der Rechtssache 17/76 (Brack/Insurance Officer, Urteil vom 29. September 1976, Slg. 1976, 1451) hervorgehoben, Sinn dieses Anhangs sei es, die Bedeutung der Ziffer ii in Artikel 1 a im Hinblick auf die britischen Rechtsvorschriften zu erläutern. Hier heißt es ganz klar:
Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die zur Beitragszahlung als Arbeitnehmer verpflichtet ist.
Nur wenn diese Voraussetzungen für Au-pair-Mädchen und ihre Krankenversicherung zutreffen, kann demnach angenommen werden, daß sie in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 fallen.
Bei der Prüfung dieser Frage hilft uns meines Erachtens wenig der Hinweis der britischen Regierung darauf, daß die medizinische Betreuung von Au-pair-Mädchen im allgemeinen ebenso gestaltet sei wie für Personen, die sich besuchsweise im Vereinigten Königreich aufhalten. Desgleichen bringt uns die Bezugnahme der klagenden Caisse primaire auf ein europäisches Abkommen aus dem Jahr 1969 über Au-pair-Mädchen und die in ihm enthaltenen Definitionen nicht weiter, ist uns doch nicht bekannt, ob der vorliegende Fall diesen Voraussetzungen tatsächlich entspricht.
Es muß vielmehr — und zwar im Ausgangsverfahren — genau ermittelt werden, ob im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Bedingungen des Anhangs V zur Verordnung Nr. 1408/71 für die Beklagte des Ausgangsverfahrens im Vereinigten Königreich eine Beitragspflicht als Arbeitnehmerin bestand. Dabei kommen offenbar — den Erklärungen der Kommission zufolge — nach einer Beitragsverordnung aus dem Jahr 1975 Naturalleistungen (Nahrung und Wohnung) wie auch Geldleistungen bis zu einem Betrag von 8 £ pro Woche nicht in Betracht.
Von dem Ergebnis dieser Prüfung hängt es ab, ob die Beklagte auch als Au-pair-Mädchen als Arbeitnehmerin im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen war oder nicht und ob von ihr im Vereinigten Königreich erworbene Rechte — etwa im Rahmen des erwähnten Artikels 18 — berücksichtigt werden können.
2. Die Beklagte hat im Verfahren eine Erklärung des Leiters des von ihr im Vereinigten Königreich besuchten Zentrums für Erwachsenenbildung vorgelegt, nach der Au-pair-Mädchen, die an diesen Kursen teilnehmen, als Studenten gelten und keine national-insurancestamps zu zahlen haben. Danach liegt die Annahme nahe — diese Andeutung sei mir jetzt gestattet —, daß die Beklagte nicht als Wanderarbeitnehmerin im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 anzusehen ist.
Völlige Sicherheit dürfte freilich auch diese Bescheinigung nicht geben. Außerdem liegen derartige Schlußfolgerungen im Bereich der Rechtsanwendung, die in Verfahren nach Artikel 177 nicht uns, sondern den nationalen Gerichten obliegt. Deshalb will ich jetzt für den Fall, daß die Beklagte die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 1408/71 doch erfüllt, zusätzlich noch folgende Bemerkungen machen:
Mit Recht hat die Kommission darauf hingewiesen, daß es für die Beurteilung der Rechtslage der Beklagten wesentlich ist, daß sie nach ihrer Rückkehr nach Frankreich — und dies gilt namentlich für die Zeit ihrer Krankenbehandlung — nicht in einem Arbeitsverhältnis stand, sondern als Arbeitsuchende gemeldet war. Sollte sie als Wanderarbeitnehmerin anzusehen sein, so wäre demnach wichtig, in welcher Art und Weise sie für die Arbeitslosigkeit entschädigt worden ist.
Einmal ist denkbar, daß auf sie Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwenden war, wonach ein vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erfüllt und sich in einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten begibt, um dort eine Beschäftigung zu suchen, den Anspruch auf diese Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen behält. In diesem Fall würden für die Beklagte Ansprüche nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 bestehen, in dem es heißt:
Ein Arbeitsloser, auf den Artikel 69 Absatz 1 … Anwendung findet, erhält während des in Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c genannten Zeitraums, wenn er nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die Anspruchsvoraussetzungen für Sach- und Geldleistungen — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 — erfüllt, folgende Leistungen :
a) Sachleistungen — für Rechnung des zuständigen Trägers — vom Träger des Mitgliedstaats, in dem er Beschäftigung sucht, nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als wäre er bei diesem versichert;
…
Denkbar ist zum anderen, daß Artikel 71 Absatz 1 b ii der Verordnung Nr. 1408/71 auf die Beklagte anzuwenden ist, wo es heißt:
Für die Gewährung der Leistungen an einen Arbeitslosen, der während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaates wohnte, gilt folgendes:
…
b) …
ii) Arbeitnehmer, die nicht Grenzgänger sind und die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dessen Gebiet sie wohnen, oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, erhalten bei Vollarbeitslosigkeit Leistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, als ob sie dort zuletzt beschäftigt gewesen wären; diese Leistungen gewährt der Träger des Wohnorts zu seinen Lasten…
Würde es sich so verhalten, so käme für die Beklagte Artikel 25 Absatz 2 in Betracht, der lautet:
Ein Vollarbeitsloser, auf den Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii oder Buchstabe b Ziffer ii Satz 1 Anwendung findet, erhält Sach- und Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, als ob diese Rechtsvorschriften während seiner letzten Beschäftigung — gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 18 — für ihn gegolten hätten; diese Leistungen gehen zu Lasten des Trägers des Wohnlandes.
Mehr kann nach dem bekanntgewordenen Sachverhalt aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts zum vorliegenden Fall schwerlich gesagt werden. Alle weiteren Klärungen obliegen dem vorlegenden Gericht oder anderen Instanzen im nationalen Bereich.
3. Auf die vom französischen Kassationshof gestellten Fragen sollte deshalb wie folgt geantwortet werden :
a) Ein Angehöriger eines Mitgliedstaats, der im Vereinigten Königreich wohnt und dort au pair arbeitet sowie halbtags an einem Unterricht teilnimmt, ist, wenn er auf Sachleistungen der sozialen Sicherheit im Vereinigten Königreich Anspruch hat und wenn dieser Anspruch im Rahmen einer für alle Einwohner geltenden Versicherung besteht, Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 nur dann, wenn er als Arbeitnehmer zur Beitragszahlung verpflichtet ist.
b) Ist Arbeitnehmereigenschaft in diesem Sinne anzunehmen, so sind im Vereinigten Königreich erworbene Rechte in anderen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.