Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.01.1978 – C-84/77
ECLI:EU:C:1978:8
In der Rechtssache 84/77
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der französischen Cour de cassation in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit
CAISSE PRIMAIRE D'ASSURANCE MALALDIE D'EURE-ET-LOIR, Chartres,
gegen
ALICIA RECQ, VEREHELICHTE TESSIER, Paris,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtlichen Wirkungen einer Anstellung au pair
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Ablauf des Verfahrens und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die französische Staatsangehörige Alicia Recq, die seinerzeit in Senonches (Eure-et-Loir) wohnte, beendete ihre Schulzeit in Frankreich im September 1973 im Alter von 17 Jahren.
Vom 3. Oktober 1973 bis zum 30. April 1974 hielt sie sich in Großbritannien auf; sie war bei einer Familie als Au-pair-Mädchen angestellt und besuchte Abendkurse im Wilmslow Adult Education Center.
Bei ihrer Rückkehr nach Frankreich meldete sich Fräulein Recq am 2. Mai 1974 als Arbeitsuchende.
Nachdem sie in Frankreich vom 17. Mai bis zum 17. Juni 1974 ärztliche Behandlung benötigt hatte, beantragte Fräulein Recq bei der Caisse primaire d'assurance maladie d'Eure-et-Loir mit Sitz in Chartres die Übernahme der von ihr verauslagten Kosten als Sachleistungen der Krankenversicherung.
Die Commission de recours gracieux der vorgenannten Caisse hat diesem Antrag nicht stattgegeben und die Auffassung vertreten, Fräulein Recq könne eine Erstattung ihrer Krankheitskosten weder als anspruchsberechtigte Angehörige ihres sozialversicherten Vaters erhalten, weil sie ihre Ausbildung im September 1973 abgeschlossen und während ihres Aufenthalts in Großbritannien gearbeitet habe, noch aufgrund eines eigenen Anspruchs, weil sie nicht die in Artikel L 249 des französischen Sozialversicherungsgesetzbuches geforderte Voraussetzung einer Mindestbeschäftigungszeit erfülle, noch schließlich als Wanderarbeitnehmerin, denn sie sei keine Wanderarbeitnehmerin im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).
Am 21. November 1974 hat Fräulein Recq bei der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale, Chartres, Klage gegen die Entscheidung der Caisse erhoben.
Mit Urteil vom 12. März 1975 wurde die Caisse verurteilt, die Krankheitskosten des Fräulein Recq- zu übernehmen, weil diese in Großbritannien bei der National Insurance als Studierende versichert gewesen sei und deshalb als anspruchsberechtigte Angehörige ihres Vaters Leistungen der Krankenversicherung erhalten könne.
Die Caisse hat gegen diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 23. Mai 1975 Kassationsbeschwerde eingelegt.
Ausgehend von der Überlegung, daß, selbst wenn die Kassationsbeklagte, Fräulein Recq, nunmehr verehelichte Tessier und wohnhaft in Paris, zu jener Zeit nicht die Eigenschaft einer anspruchsberechtigten Familienangehörigen ihres Vaters im Sinne der französischen Rechtsvorschriften hätte in Anspruch nehmen können, sich jedoch die Frage stellen würde, ob sie nicht aus eigenem Recht die Sachleistungen der sozialen Sicherheit aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 hätte in Anspruch nehmen können, hat die Kammer für Sozialsachen der französischen Cour de cassation mit Urteil vom 3. Juni 1977 entschieden, ihr Verfahren gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die folgenden Fragen auszusetzen:
1. Ist der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, um dort au pair zu arbeiten und halbtags Unterricht zu nehmen, und der in diesem Staat Sachleistungen der sozialen Sicherheit erhält, ein Wanderarbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71?
2. Hat jeder andere Mitgliedstaat die von diesem Staatsangehörigen während seines Aufenthalts erworbenen Ansprüche zu berücksichtigen, als handelte es sich um Zeiten, die nach den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften für die Entstehung des Anspruchs verlangt werden?
Das Urteil der französischen Cour de Cassation ist am 5. Juli 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Caisse primaire d'assurance maladie d'Eure-et-Loir als die Kassationsklägerin des Ausgangsverfahrens am 19. September 1977 und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs am 21. September schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Caisse primaire d'assurance maladie d'Eure-et-Loir, die Kassationsklägerin des Ausgangsverfahrens, trägt im wesentlichen folgendes vor:
Zur ersten Frage
Die Antwort auf diese Frage ergebe sich aus Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71, wo der Begriff Arbeitnehmer definiert wird. Das britische Versicherungssystem sei ein für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltendes System der sozialen Sicherheit im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung; jedoch könne eine au pair beschäftigte Person nicht, wie der erste Gedankenstrich dieser Vorschrift verlange, aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer unterschieden werden.
Die Rechtsstellung der au pair tätigen Personen bestimme sich nämlich nach dem am 24. November 1969 in Straßburg geschlossenen Europäischen Übereinkommen über die Beschäftigung au pair. Nach der Präambel dieses Übereinkommens bildeten die au pair tätigen Personen eine besondere Gruppe zwischen den Studierenden und den Arbeitnehmern, ohne jedoch zu einer dieser Gruppen zu gehören. Die in Artikel 2 des Übereinkommens gegebene Definition der Au-pair-Stellung schließe die Qualifizierung als Wanderarbeitnehmer aus; denn ein Wanderarbeitnehmer begebe sich nicht ins Ausland, um bei Erbringung gewisser Leistungen seine Kenntnisse zu verbessern und seine Bildung zu fördern, sondern um dort eine regulär bezahlte berufliche Tätigkeit auszuüben. Eine au pair tätige Person hingegen erhalte Wohnung und Verpflegung, habe hinreichend Zeit für Sprachkurse und berufliche wie kulturelle Weiterbildung und empfange ein Taschengeld, während sie umgekehrt der Gastfamilie durch Beteiligung an den üblichen Hausarbeiten helfe, jedoch nicht mehr als 5 Stunden je Tag.
Gewiß, Großbritannien habe dieses Übereinkommen seinerzeit nicht unterzeichnet; die darin enthaltenen Definitionen könnten jedoch verwendet werden, weil sie nur schriftlich festhielten, was in Europa allgemeine Übung sei, und also einen bestehenden Zustand fixierten.
Aus dem Europäischen Übereinkommen vom 24. November 1969 ergebe sich, daß au pair tätige Personen keine Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1408/71 seien.
Eine Person, die in England au pair tätig gewesen sei und die Möglichkeit zum Besuch von Kursen einer hierauf spezialisierten Lehranstalt gehabt habe, könne sich nicht auf Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 berufen, weil sie aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung des britischen Systems der sozialen Sicherheit nicht als Arbeitnehmer zu unterscheiden sei.
Fräulein Recq sei zwar in den Genuß kostenloser Behandlung gekommen, wie sie nach den britischen Rechtsvorschriften allen im Vereinigten Königreich wohnhaften Personen zustehe; sie sei jedoch als au pair tätige Person nicht unter die National Insurance gefallen, die den Arbeitnehmern im engeren Sinne vorbehalten sei; Fräulein Recq habe in Großbritannien insoweit die Rechtsstellung einer Studierenden gehabt.
Die erste Frage der Cour de cassation müsse deshalb verneint werden:
Der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, um dort au pair zu arbeiten und halbtags Unterricht zu nehmen, und der in diesem Staat Sachleistungen der sozialen Sicherheit erhält, ist kein Wanderarbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71.
Zur zweiten Frage
Hinsichtlich des die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten betreffenden Artikels 18 der Verordnung Nr. 1408/71 sei zu bemerken, daß Fräulein Recq in Großbritannien nicht unter die National Insurance gefallen und keine Arbeitnehmerin gewesen sei. Sie sei lediglich im Rahmen des für alle Einwohner Großbritanniens geltenden Systems der sozialen Sicherheit versichert gewesen. Da sie in diesem Land einem Arbeitnehmer nicht gleichgestellt gewesen sei, habe sie während des entsprechenden Zeitraums kein Recht erworben, das sie in Frankreich nach Artikel 18 geltend machen könne, um aus eigenem Recht die Kostenübernahme durch die Kasse zu verlangen.
Auch die zweite Frage sei deshalb zu verneinen.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs trägt vor, gemäß dem Parlament am 25. Januar 1973 unterbreiteten Statement of Immigration Rules for Control on Entry lasse eine Au-pair-Vereinbarung in Großbritannien keine Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehung entstehen; weder das Au-pair-Mädchen noch die Gastfamilie sei zur Zahlung von Beiträgen nach dem Social Security Act 1975 (Gesetz vom 20. März 1975) verpflichtet.
Zur ersten Frage
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei der entscheidende Gesichtspunkt für die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 aus dem Recht der sozialen Sicherheit und nicht aus dem Arbeitsrecht zu entnehmen, und mit dem Begriff Arbeitnehmer seien alle diejenigen gemeint, die als solche unter welcher Bezeichnung auch immer von den verschiedenen staatlichen Systemen der sozialen Sicherheit erfaßt werden. Der Begriff Arbeitnehmer in Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichne eine Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines unter die Verordnung fallenden Systems der sozialen Sicherheit erfaßt werden, pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. Es ergebe sich also die Frage, ob eine Person, die während ihres Aufenthalts in Großbritannien Sachleistungen der sozialen Sicherheit hätte erhalten können, als versichert im Sinne der Verordnung angesehen werden kann.
Nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs sei der Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit nicht von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Aufenthaltszeiten abhängig. Nach dem Gesetz von 1946 über den Nationalen Gesundheitsdienst habe jede Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Staatsgebiet Anspruch auf ärztliche Behandlung, ob es sich nun um Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 handele oder nicht. Jede Person, die nicht bereits unter die Verordnung Nr. 1408/71 fallender Arbeitnehmer ist und sich aufgrund einer Au-pair-Vereinbarung nach Großbritannien begibt, erhalte gegebenenfalls die gleiche ärztliche Behandlung wie jeder andere Besucher, der nicht Arbeitnehmer ist; diese Behandlung hänge ebensowenig von der Zurücklegung von Versicherungs- oder Aufenthaltszeiten ab wie vom Bestehen einer Au-pair-Vereinbarung.
Die Bejahung der ersten Frage laufe darauf hinaus, den Begriff Arbeitnehmer des Artikels 1 dahin auszulegen, daß er für jedermann gilt, der — einerlei, ob er entgeltlich beschäftigt ist oder nicht — aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft nach Großbritannien kommt und während seines Aufenthalts an einer Krankheit erkrankt, die eine Behandlung im Rahmen des Nationalen Gesundheitsdienstes erforderlich macht. Eine solche Auslegung gehe offensichtlich über den Sinn der Verordnung nach deren jetzigem Stand hinaus. Die erste Frage sei deshalb wie folgt zu beantworten:
Der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der sich im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats aufgrund einer Au-pair-Vereinbarung aufhält, welche nicht seine Pflichtversicherung oder freiwillige Weiterversicherung zur Folge hat, wird nicht dadurch zum Wanderarbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1408/71, daß er Sachleistungen der sozialen Sicherheit erhält, die allen Personen, ob sie Arbeitnehmer sind oder nicht, während ihres Aufenthalts in dem betroffenen Land gewährt werden.
Zur zweiten Frage
Die Beantwortung der ersten Frage in dem vorgeschlagenen Sinne mache die Beantwortung der zweiten Frage überflüssig.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt im wesentlichen folgendes vor:
Zur ersten Frage
Die zur Anwendung des im Kapitel über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer enthaltenen Artikels 51 EWG-Vertrag erlassenen Verordnungen gälten nur für Arbeitnehmer und ihnen gleichgestellte Personen. Aufgrund der Entwicklung der verschiedenen staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit sei es jedoch immer schwieriger geworden, zwischen lohnabhängigen Arbeitnehmern und nicht-abhängig Beschäftigten zu unterscheiden; deshalb habe es der Rat vorgezogen, die alte Formel Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte der Verordnung Nr. 3 aus dem Jahre 1958 in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 durch eine Definition des Begriffs Arbeitnehmer zu ersetzen, die es — unter Berücksichtigung auch der Rechtsprechung des Gerichtshofes — ermögliche, die Arbeitnehmer als solche zu unterscheiden.
Angesichts nationaler Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit, die sich im wesentlichen auf ein Versicherungskonzept stützen, das an den Aufenthalt als Voraussetzung für die Begründung des Anspruchs anknüpft, und welche für die gesamte Bevölkerung geltende Systeme der sozialen Sicherheit errichten, habe es sich als notwendig erwiesen, für die Unterscheidung der Arbeitnehmer an die Art der Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherheit anzuknüpfen oder an gewisse ausschließlich zugunsten der Arbeitnehmer errichtete Systeme.
Im vorliegenden Fall gehe es um die Frage, ob es ausreicht, daß Fräulein Recq während ihres Aufenthalts in Großbritannien Sachleistungen der Krankenversicherung erhalten hat, um sie als Arbeitnehmerin im Sinne der britischen Rechtsvorschriften unterscheiden zu können.
Das britische System der sozialen Sicherheit sei nicht allein den Arbeitnehmern vorbehalten; es erfasse die gesamte erwerbstätige Bevölkerung und für gewisse Risiken, insbesondere die Krankenbehandlung, sogar alle Einwohner. Gemäß Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 könnten die Arbeitnehmer deshalb nur aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems unterschieden werden. Hierzu bestimme der Anhang V zu der Verordnung unter I. Vereinigtes Königreich, Ziffer 1 :
Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die zur Beitragszahlung als Arbeitnehmer verpflichtet ist.
Da die Vorlageentscheidung nicht angebe, ob Fräulein Recq während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich ein beitragspflichtiges Entgelt erhalten hat, gebe es zwei Möglichkeiten: Entweder habe Fräulein Recq neben gewissen Naturalleistungen eine Bezahlung erhalten; falls diese £ 8 je Woche überstieg, habe Fräulein Recq Beiträge zahlen müssen und sei demnach Arbeitnehmerin gewesen; oder aber Fräulein Recq habe für ihre Arbeit nur Wohnung und Verpflegung erhalten und keine Beiträge zahlen müssen, sei also nicht Arbeitnehmerin gewesen.
Die von der Cour de cassation vorgelegte Frage lasse sich nur für das jeweilige System der sozialen Sicherheit beantworten, innerhalb dessen der Angehörige eines Mitgliedstaats Sachleistungen der Krankenversicherung erhält. Der Empfang von Sachleistungen der Krankenversicherung könne ausreichen, um einen lohnabhängigen Arbeitnehmer als solchen und mithin als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1408/71 zu unterscheiden, wenn es sich um eine Pflichtversicherung oder freiwillige Weiterversicherung im Rahmen eines auf die Arbeitnehmer beschränkten Systems der sozialen Sicherheit handelt. Bei einer Pflichtversicherung im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems hingegen müsse die Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems herangezogen werden, um eine Person, die Leistungen der Krankenversicherung erhält, als Arbeitnehmer zu identifizieren; bei Fehlen solcher Kriterien sei zu verlangen, daß die betroffene Person im Rahmen eines für Arbeitnehmer errichteten Systems gegen ein anderes in Anhang V bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist.
Die erste Frage sei wie folgt zu beantworten:
Der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt und arbeitet und dort Sachleistungen der Krankenversicherung erhält, ist nur dann Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1408/71, wenn er diese Leistungen als Pflichtversicherter oder freiwillig Weiterversicherter im Rahmen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erhält oder wenn er — bei Pflichtversicherung im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit — nach der Art und Weise der Anwendung dieses Systems als Arbeitnehmer unterschieden werden kann.
Zur zweiten Frage
Die Antwort auf diese Frage ergebe sich unmittelbar aus der Antwort auf die erste Frage.
Wenn die betroffene Person nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 der Verordnung Nr. 1408/71 unterschieden oder angesehen werden könne, werde sie nicht von dem in Artikel 2 definierten persönlichen Geltungsbereich dieser Verordnung erfaßt. Wäre die Verordnung auf die Betroffene nicht anwendbar, so könnten die von ihr aus welchem Rechtsgrund auch immer nach den britischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit erworbenen Rechte für den Erwerb eines Leistungsanspruchs in einem anderen Mitgliedstaat nicht berücksichtigt werden.
Könnte die betroffene Person hingegen während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich als Arbeitnehmer unterschieden werden, so sei die Verordnung Nr. 1408/71 auf sie voll anwendbar; insbesondere könne dann nach Artikel 18 der Verordnung daran gedacht werden, die nach den britischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen, als handelte es sich um nach französischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.
Im konkreten Fall trete allerdings als zusätzliche Komplikation der Umstand auf, daß Fräulein Recq seit ihrer Rückkehr nach Frankreich und während der Zeit ihrer Krankheit Arbeitsuchende, also arbeitslos, gewesen sei.
Es sei deshalb zu fragen, ob sie die Voraussetzungen des Artikels 69 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 für die Aufrechterhaltung des Rechts auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erfüllt und damit gemäß Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a Anspruch auf Sachleistungen der Krankenversicherung hätte. Auch sei es möglich, daß Fräulein Recq unter Artikel 71 der Verordnung Nr. 1408/71 falle, sie also eine Arbeitslose sei, die während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen wohnte; in diesem Falle könnten aufgrund von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii die Vorschriften des Artikels 25 Absatz 2 auf sie Anwendung finden.
Die von Fräulein Recq während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich erworbenen Rechte könnten jedenfalls nur berücksichtigt werden, soweit sie dort eine bezahlte Tätigkeit ausgeübt habe, die ihr die Eigenschaft eines Arbeitnehmers im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 vermittelte.
Die zweite Frage sei daher wie folgt zu beantworten:
Die von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats erworbenen Rechte können vom erstgenannten Staat für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 nur insoweit berücksichtigt werden, als der betroffene Staatsangehörige beim Erwerb dieser Rechte die Rechtsstellung eines Arbeitnehmers im Sinne des Artikels 1 der genannten Verordnung in Anspruch nehmen konnte.
III — Mündliches Verfahren
Die Kommission, vertreten durch ihre Rechtsberaterin Marie-José Jonczy, hat in der Sitzung vom 30. November 1977 mündliche Ausführungen gemacht und auf Fragen des Gerichtshofes geantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. Dezember 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Urteil vom 3. Juni 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juli 1977, hat die Kammer für Sozialsachen der französischen Cour de cassation gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Bestimmung des Geltungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und ihre Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) in bezug auf die Rechtsstellung einer Person nach dem französischen Krankenversicherungssystem zu Vorabentscheidung vorgelegt, welche im Vereinigten Königreich unter ein für alle Einwohner geltendes System der sozialen Sicherheit fiel.
2/3 Nach dem Vorlageurteil hat sich Fräulein Recq (nunmehr verehelichte Tessier), die Kassationsbeklagte im Ausgangsverfahren, nach Abschluß ihrer Schulzeit in Frankreich für eine gewisse Zeit in Großbritannien aufgehalten, wo sie au pair beschäftigt war und zugleich Abendkurse besuchte. Während dieser Zeit konnte sie die für alle Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Vereinigten Königreich bestimmten Vorteile des National Health Service in Anspruch nehmen, jedoch läßt sich aus den Akten nicht ersehen, ob sie nach den britischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet war oder nicht.
4/8 Nachdem Fräulein Recq nach Frankreich zurückgekehrt war und sich als Arbeitsuchende gemeldet hatte, beantragte sie für ärztliche Behandlung in Frankreich Leistungen der französischen Krankenversicherung bei der Caisse primaire d'assurance maladie d'Eure-et-Loir, die früher für sie als anspruchsberechtigte Angehörige ihres bei dieser Kasse versicherten Vaters zuständig gewesen war. Dieser Träger hat jedoch die beantragten Leistungen mit der Begründung verweigert, Fräulein Recq habe mit Rücksicht auf die Beendigung ihrer Schulzeit die Eigenschaft einer anspruchsberechtigten Angehörigen ihres Vaters verloren, ohne nach den anwendbaren Vorschriften der sozialen Sicherheit einen eigenen Anspruch zu erwerben, da sie nicht die nach Artikel L 249 des französischen Sozialversicherungsgesetzbuches erforderliche Mindestzahl von bezahlten oder gleichgestellten Arbeitsstunden während eines bestimmten Bezugszeitraums nachweisen und auch nicht als Wanderarbeitnehmerin im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 angesehen werden könne. Auf Klage der Betroffenen hat die Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale, Chartres, die Caisse primaire am 12. März 1975 verurteilt, Fräulein Recq ihre Krankheitskosten im Hinblick auf die von dieser nach den britischen Rechtsvorschriften erworbenen sozialversicherungsrechtlichen Rechtsstellung zu erstatten. Nachdem die Caisse primaire hiergegen Kassationsbeschwerde eingelegt hatte, erwog die Cour de cassation, selbst wenn Fräulein Recq nach ihrer Rückkehr nach Frankreich Leistungen der sozialen Sicherheit nicht als anspruchsberechtigte Angehörige ihres Vaters in Anspruch nehmen könne, ergebe sich doch die Frage, ob sie die Vorteile nicht vielleicht gemäß der Verordnung Nr. 1408/71 aus eigenem Recht in Anspruch nehmen könne, weil sie womöglich als während der Dauer ihres Aufenthalts in Großbritannien nach den örtlichen Rechtsvorschriften sozialversichert hätte angesehen werden können, so daß diese Versicherungszeit dem nach den französischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Bezugszeitraum gleichzustellen wäre. Zur Entscheidung dieser Rechtsfrage legt die Cour de cassation folgende Fragen vor:
1. Ist der Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, der im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt, um dort au pair zu arbeiten und halbtags Unterricht zu nehmen, und der in diesem Staat Sachleistungen der sozialen Sicherheit erhält, ein Wanderarbeitnehmer im Sinne von Artikel 1 der Verordnung Nr. 1408/71?
2. Hat jeder andere Mitgliedstaat die von diesem Staatsangehörigen während seines Aufenthalts erworbenen Ansprüche zu berücksichtigen, als handelte es sich um Zeiten, die verlangt werden?
9/13 Die Verordnung Nr. 1408/71 gilt nach ihrem Artikel 2 unter anderem für Arbeitnehmer, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind. Unter Arbeitnehmer ist nach Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung unter anderem jede Person zu verstehen, die im Rahmen eines für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfaßt werden, auf die diese Verordnung anzuwenden ist,
wenn diese Person aufgrund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als Arbeitnehmer unterschieden werden kann oder
wenn sie bei Fehlen solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer errichteten Systems gegen ein anderes in Anhang V bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist.
Der Anhang V zu dieser Verordnung ist bezüglich des Vereinigten Königreichs durch die Beitrittsakte um folgende Bestimmung ergänzt worden:
1. Als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die zur Beitragszahlung als Arbeitnehmer verpflichtet ist (ABl. 1972 L 73, S. 113). Aus der Gesamtheit dieser Vorschriften ergibt sich, daß die Geltung der Verordnung Nr. 1408/71 für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der sich in Großbritannien unter Umständen aufgehalten hat, die seine Zugehörigkeit zu einem für alle Einwohner geltenden System der sozialen Sicherheit bewirkten, ungeachtet dessen beruflicher Stellung von der Möglichkeit abhängt, ihn als Arbeitnehmer zu unterscheiden. Fehlt es an Kriterien, die gemäß Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii erster Gedankenstrich etwa aus der Art der Verwaltung oder der Finanzierung des betroffenen Systems entnommen werden könnten, so hängt diese Unterscheidung im Falle des Vereinigten Königreichs gemäß dem zweiten Gedankenstrich und dem Anhang V davon ab, ob der Betroffene zur Beitragszahlung als Arbeitnehmer verpflichtet war.
14 Das Vorliegen dieser Voraussetzung im Einzelfall festzustellen, ist Sache der zuständigen nationalen Behörden.
15 Angenommen, eine Person könnte auf diese Weise als Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 unterschieden werden, so müßte gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, die Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats, soweit erforderlich, berücksichtigen, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.
16 In diesem Sinne ist auf die beiden Fragen der Cour de cassation zu antworten.
Kosten
17/18 Die Auslagen der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren, die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von der französischen Cour de cassation mit Urteil vom 3. Juni 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ist auf einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, für den in einem anderen Mitgliedstaat die Rechtsvorschriften eines für alle Einwohner geltenden Systems der sozialen Sicherheit galten, nur dann anwendbar, wenn er als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung unterschieden werden kann, was im besonderen Fall Großbritanniens beim Fehlen anderer Kriterien nach Anhang V zu dieser Verordnung davon abhängt, ob er zur Beitragszahlung als Arbeitnehmer verpflichtet gewesen ist.
2. Die Rechte, die eine Person, welche als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 unterschieden werden kann, während ihres Aufenthalts in einem Mitgliedstaat erworben hat, sind von jedem anderen Mitgliedstaat zu berücksichtigen, als handelte es sich um Zeiten, die nach den in diesem Staat geltenden Rechtsvorschriften für die Entstehung des Anspruchs verlangt werden.