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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.12.1977 – C-44/77

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1977:212

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

I — Gestatten Sie mir, daß ich Ihnen eingangs die Einzelheiten der Regelung in Erinnerung rufe, durch deren zur Unzeit erfolgte Änderung das Groupement d'Intérêt Économique Union Malt und die anderen neun Klägerinnen beschwert werden; auf diese Änderung stützen die Klägerinnen die Schadensersatzklagen, die Sie zu gemeinsamer Verhandlung verbunden haben.

Artikel 12 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung Nr. 120/67 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide, an dessen Stelle seit dem 1. November 1975 die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates getreten sind, bestimmt, daß für alle Ausfuhren der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse (zu denen Gerste und Malz gehören) die Vorlage einer Ausfuhrlizenz erforderlich ist, die von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller erteilt wird. Die Festsetzung der möglicherweise für die Ausfuhr vorgesehenen Erstattung kann im voraus erfolgen — Vorausfestsetzung; dies wird dann auf der Lizenz vermerkt, die als Bescheinigung hierfür dient.

In Ergänzung hierzu bestimmte Artikel 12 Absatz 1 dritter Unterabsatz, daß die Erteilung der Ausfuhrlizenzen für Drittländer mit Vorausfestsetzung der Erstattung von der Stellung einer Kaution ab[hängt], die die Erfüllung der Verpflichtung sichern soll, die … Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen; die Kaution verfällt ganz oder teilweise, wenn die … Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

Die Erstattung wird in regelmäßigen Zeitabständen nach dem Ihnen wohlbekannten Verfahren des zuständigen Verwaltungsausschusses festgelegt (Art. 16). Die Kommission kann die Erstattungsbeträge, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern (Art. 16 Abs. 2 letzter Unterabs.). Die Bedingungen der Berichtigung der Erstattung sind im letzten Unterabsatz des Absatzes 4 festgelegt. Die Anwendung der Bestimmungen über die Vorausfestsetzung der Erstattung kann unter den im Absatz 7 vorgesehenen Voraussetzungen, ebenfalls im Verwaltungsausschußverfahren, ausgesetzt werden.

Die Einzelheiten der Durchführung dieses Systems wurden durch die Verordnungen Nr. 2637/70, Nr. 193/75 und Nr. 2042/75 der Kommission vom 23. Dezember 1970 sowie vom 17. Januar und 25. Juli 1975 geregelt: Die Ausfuhrlizenzen für Malz waren bis zum Ende des elften Monats nach ihrer Erteilung gültig, was ungewöhnlich ist, wenn man diese Dauer mit der Dauer der Lizenzen für die anderen verarbeiteten Getreide vergleicht, welche im Schnitt vier Monate beträgt.

Die Ausfuhrerstattung soll den Unterschied zwischen den Preisen der Erzeugnisse innerhalb der Gemeinschaft und den auf dem Weltmarkt geltenden Notierungen decken; der Betrag wird im wesentlichen nach Maßgabe der Preise der Grunderzeugnisse innerhalb und außerhalb der Gemeinschaften festgesetzt. Die Ausfuhrerstattung für Malz wurde also monatlich auf der Grundlage der Einfuhrabschöpfungen für Gerste, die während der ersten 25 Tage des vorangegangenen Monats anwendbar waren, festgesetzt. Nach Artikel 7 der Verordnung Nr. 1052/68 des Rates vom 23. Juli 1968 entspricht ihr Betrag dem am Tag der Beantragung der Lizenz geltenden Erstattungsbetrag, der nach Maßgabe des im Ausfuhrmonat geltenden Schwellenpreises des oder der Grunderzeugnisse berichtigt wird.

Außerdem sah die Verordnung Nr. 980/75 des Rates vom 14. April 1975 einen Berichtigungsbetrag für die Erstattung für Malz im Falle von deren vorheriger Festsetzung vor. Dieser Berichtigungsbetrag wird zur selben Zeit wie die Erstattung und nach demselben Verfahren festgesetzt. Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1281/75 der Kommission vom 21. Mai 1975 wurden die Berichtigungsbeträge nach Maßgabe der Lage und voraussichtlichen Entwicklung auf Zeit der Möglichkeiten und Bedingungen für den Verkauf von Malz auf dem Weltmarkt und den für seine Herstellung notwendigen Getreidemengen sowie nach Maßgabe des Erfordernisses, Störungen auf dem Markt der Gemeinschaft zu vermeiden, und des wirtschaftlichen Aspektes der Ausfuhren festgesetzt.

Zur Zeit des Sachverhalts, der den vorliegenden Rechtssachen zugrunde liegt, betrugen die Erstattungssätze für das Verarbeitungserzeugnis Malz insgesamt 64 Rechnungseinheiten pro Tonne im Monat Juni und 71,10 Rechnungseinheiten in den ersten vierzehn Tagen des Monats Juli 1975.

II — In Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 193/75 ist vorgesehen, daß das Exemplar Nr. 1 der Ausfuhrlizenz mit einer Vorausfestsetzung der Erstattung — also das Exemplar des Berechtigten — zur Abschreibung der Stelle vorgelegt wird, bei der die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft oder die Unterstellung unter eine der in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 441/69 des Rates vorgesehenen Regelungen erfüllt werden. Es handelt sich um die Verfahren der Unterstellung unter Zollkontrolle zum Zwecke der Ausfuhr, die geschaffen wurden durch diese — weiterhin in Kraft befindliche — Verordnung vom 4. März 1969 zur Festlegung ergänzender Grundregeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für die einer einheitlichen Preisregelung unterliegenden Erzeugnisse, die unbearbeitet oder in Form bestimmter, nicht unter Anhang II des Vertrages fallender Waren ausgeführt werden; hierzu muß ich nun einige Worte sagen.

Das System der Einlagerung für die Ausfuhr im unbearbeiteten Zustand (oder Zollagerverfahren) gilt nur für die in Anhang II zur Verordnung Nr. 1957/69 aufgeführten Erzeugnisse, zu denen Malz gehört. Es besteht darin, daß eine bestimmte Menge Malz, für die nach und nach die Ausfuhrlizenz abgerechnet wird, an einem von der Zollverwaltung besonders zugelassenen Ort der Zollkontrolle unterstellt wird. Die Erklärungen über die Einlagerung können von dem interessierten Exporteur jederzeit, sogar am letzten Tag der Gültigkeitsdauer der Lizenz, abgegeben werden. Die Erstattung wird, vorbehaltlich der tatsächlichen Ausfuhr aus dem geographischen Gebiet der Gemeinschaft im unbearbeiteten Zustand und innerhalb einer bestimmten Frist, gezahlt, sobald die Erzeugnisse der Zollkontrolle unterstellt worden sind. Haben die betreffenden Erzeugnisse das Gemeinschaftsgebiet nicht tatsächlich innerhalb der vorgeschriebenen Frist verlassen, dann verfällt — abgesehen vom Fall höherer Gewalt — die Kaution, welche die Rückzahlung der bereits gezahlten Erstattung sichert und die 120 % von dieser beträgt.

Das System der Einlagerung zum Zwecke der Verarbeitung unter Zollkontrolle (System des Verarbeitungslagers) gilt nur für die Grunderzeugnisse (Gerste), die in Form von verarbeiteten Erzeugnissen ausgeführt werden, welche im Anhang I der Verordnung Nr. 1957/69 aufgeführt sind (unter anderem Malz). Es besteht darin, daß eine bestimmte Menge Gerste, deren Vorhandensein in der Fabrik nachweisbar sein muß, der Zollkontrolle unterstellt wird. Beim Eingang der Erklärung über die Unterstellung unter die Zollkontrolle rechnet die Zollverwaltung die Malz-Ausfuhrlizenz für eine Menge ab, die der in der Fabrik vorhandenen Menge Gerste dividiert durch einen 1,33 betragenden Verarbeitungskoeffizienten entspricht. Auch hier wird die für die auszuführenden Erzeugnisse geltende Erstattung bereits bei der Unterstellung des Grunderzeugnisses unter die Zollkontrolle bezahlt. Der Betrag der Erstattung ist der für die Verarbeitungserzeugnisse geltende Betrag. Für das Freiwerden der Kaution gelten dieselben Bedingungen wie für das Verfahren der unbearbeiteten Einlagerung. In diesem Fall dient die Vorauszahlung der Erstattung dazu, die Verarbeitung von Gerste, die gewissermaßen unter Zollüberwachung erfolgt, vorzufinanzieren.

Ich halte hier kurz inne, um in knapper Form die technischen Gegebenheiten dieser Verarbeitung darzustellen.

Die zweizeilige Gerste, die (im Gegensatz zur Futtergerste) beim Brauen normalerweise verwendet wird, wird nach dem Winter gesät — daher ihr Name Sommergerste. Im Unterschied zur Futtergerste muß die Braugerste bestimmten Auswahlkriterien gerecht werden, um dem Brauer mit größerer Sicherheit die Herstellung des Bieres zu ermöglichen, was im übrigen den Verkauf dieser Gerste zu einem besseren Preis möglich macht. Das Sortieren bezweckt insbesondere den Erhalt einer Gerste, die geeignet ist, schnell und vollständig zu keimen. Die Gerste, die unmittelbar nach der Ernte weder vollständig noch gleichmäßig keimt (Phänomen der Keimruhe der Gerste), muß einem zusätzlichen Keimungsprozeß unterzogen werden, der während ihrer Lagerung unter Bedingungen, die die Belüftung und die Trocknung des ordnungsgemäß sortierten und gereinigten Kornes gewährleisten, erfolgt. Anschließend muß die Gerste für das Keimen im eigentlichen Sinne und für den Abbauvorgang, der mit dem Keimen einhergeht, geweicht werden.

Wenn die Keimung den gewünschten Grad erreicht hat, muß sie alsdann unterbrochen, die Gerste entkeimt und die gemalzte Gerste oder das Malz, welches aus all diesen Vorgängen (die als Mälzen bezeichnet werden) als Produkt hervorgeht, bis zu ihrer Verwendung beim Brauen nach Bedarf, im allgemeinen nicht weniger als zwei bis drei Wochen, aufbewahrt werden. Das Malz wird einer Untersuchung unterzogen, um den besonderen Anforderungen des Brauers und der von ihm hergestellten Biermarke gerecht zu werden. Wenn das Malz aus neuer Gerste hergestellt wird und die Eigenschaften, die es aufweisen muß, von den üblicherweise vom Brauer verlangten Merkmalen abweicht, ist für seine Bestimmung also eine gewisse Zeit erforderlich.

Das Ziel des Verfahrens des Verarbeitungslagers ist es, ein Gleichgewicht zwischen der Verwendung der gemeinschaftlichen Grunderzeugnisse zum Zwecke des Exports von verarbeiteten Erzeugnissen, für die es Absatzschwierigkeiten gibt, nach Drittländern einerseits und der Verwendung von Grunderzeugnissen aus Drittländern, die zu der Zollregelung des aktiven Veredelungsverkehrs zugelassen sind, andererseits herzustellen. Es handelt sich um eine den Exporteuren gewährte zusätzliche Erleichterung, die Vorfinanzierung der Erstattung genannt wird; sie soll zugunsten der europäischen Mälzereien ein Gleichgewicht mit ihren Konkurrenten in den Drittländern schaffen, denen die Aussetzung der Abschöpfung zugute kommt, wenn sie vom Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs Gebrauch machen, ohne daß ihnen jedoch Erstattungen zukommen. Das System der Zollagerung für die Ausfuhr im unbearbeiteten Zustand verschafft seinerseits den Exporteuren der Gemeinschaft einen Vorteil, der dem Vorteil entspricht, der sich für die Unternehmen aus Drittländern aus der Verwendung des einfachen Zollager- oder des Freizonenverfahrens ergibt.

Bei der Vorausfestsetzung der Erstattung wird für die gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen an den geltenden Satz der Tag in Betracht gezogen, an welchem die Grunderzeugnisse unter Zollkontrolle gestellt werden (Art. 2 Abs. 4 der Verordnung Nr. 441/69).

Zum Zollkontrollverfahren gehört die Stellung einer Kaution, die für den Fall, daß die Verarbeitungserzeugnisse oder Waren nicht tatsächlich binnen der vorgeschriebenen Frist aus der Gemeinschaft ausgeführt wurden, die Rückzahlung eines Betrages sichert, der mindestens gleich der gezahlten Erstattung ist (Art. 2 Abs. 5 der Verordnung Nr. 441/69).

Die Liste der Erzeugnisse oder Waren, auf die diese Verfahren zur Anwendung kommen können, wird alljährlich überprüft und eventuell geändert, wobei die vorerwähnten Kriterien berücksichtigt werden, und, so wird im dritten Unterabsatz von Artikel 2 Absatz 3 hinzugefügt: Bei der Festlegung des Zeitpunkts, zu dem etwaige Änderungen wirksam werden, ist der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, daß den Betrieben, die Grunderzeugnisse verarbeiten, sichere Versorgungsbedingungen gewährleistet werden.

III — Bei Ausfuhren, die unter Ausnutzung eines der durch die Verordnung Nr. 441/69 geschaffenen Verfahren erfolgen, wird die Ausfuhrerstattung gezahlt, sobald die Erzeugnisse oder Waren einem dieser Verfahren unterstellt werden.

Die Ausfuhr gilt als während der Gültigkeitsdauer der Lizenz — Voraussetzung für die Freistellung der Kaution — an dem Tag erfolgt, an dem die betreffenden Erzeugnisse oder Waren einem der vorerwähnten Verfahren unterstellt worden sind. Wird eine Ausfuhrlizenz nicht vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nach Lage der Dinge entweder dem Ausfuhrzollbüro oder — wenn vom Ausfuhrzollager Gebrauch gemacht wird — der abschreibenden Stelle vorgelegt und sind folglich die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr oder Einlagerung nicht vor diesem Zeitpunkt erfüllt worden, dann gilt — mit Ausnahme der Fälle höherer Gewalt — die Verpflichtung zur Ausfuhr als nicht erfüllt: Die Kaution verfällt (Art. 17 der Verordnung Nr. 193/75). In der hier interessierenden Zeit betrug die Kaution 8 Rechnungseinheiten pro Tonne (Verordnung Nr. 1454/74 der Kommission vom 11. Juni 1974).

Auf Antrag des Lizenzinhabers können die Mitgliedstaaten die Kaution für die Teilmengen freistellen, für die die Nachweise über die Einlagerung erbracht sind (Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 193/75). Von den übernommenen Verpflichtungen kann also teilweise entlastet werden, wenn die Abrechnung der Kautionsgutschrift in mehreren, zeitlich aufeinander folgenden Vorgängen erfolgt. Es handelt sich um die sogenannte Abschreibung. Die übernommenen Verpflichtungen weden gegen eine Entlastungsbescheinigung aufgehoben, die von den Zollbehörden nach Versand der Ware nach einem der zugelassenen Bestimmungsorte unter Befreiung von dem verwendeten Zollverfahren und nach Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Vorgänge im Hinblick auf die dieses Verfahren betreffenden Verpflichtungen erteilt wird. Jeder Ausfuhrvorgang, der nach dem Zollagerverfahren erfolgt, muß spätestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der für die Verwendung dieses Verfahrens vorgeschriebenen Frist abgerechnet werden.

IV — Durch die Verordnung Nr. 1957/69 vom 30. September 1969 erließ die Kommission im Verwaltungsausschußverfahren zusätzliche Durchführungsbestimmungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen bei den Erzeugnissen, für die ein System gemeinsamer Preise besteht.

Der Tag, an welchem die Grunderzeugnisse unter Zollkontrolle gestellt werden, ist der Tag, an welchem die Zolldienststelle die Erklärung entgegennimmt, in der der Antragsteller seinen Willen kundgibt, die Grunderzeugnisse unter Zollkontrolle zu stellen (Art. 3 Abs. 1).

Die Frist, während welcher die Erzeugnisse unter dem Verfahren der Verarbeitung unter Zollkontrolle verbleiben können, beträgt sechs Monate von dem Tag an gerechnet, an dem die Grunderzeugnisse der Zollkontrolle unterstellt werden, oder, wenn diese Frist weniger als drei Monate betrüge, drei Monate (Art. 3 Abs. 3). Die Frist, während welcher die Erzeugnisse oder Waren unter dem Zollagerverfahren verbleiben können, beträgt sechs Monate beginnend mit dem Tage der Erfüllung der Ausfuhr-Zollförmlichkeiten (Art. 4). Es kann folglich eine Zeit von drei bis sechs Monaten zwischen dem Zeitpunkt der tatsächlichen Ausfuhr und dem Tag, für den die Erstattung ursprünglich festgesetzt worden war — eine Festsetzung, die selbst zwölf Monate im voraus erfolgen kann —, liegen.

Aber, und damit nähern wir uns dem Sachverhalt, der Anlaß für die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten gab, Artikel 5 der Verordnung Nr. 1957/69 sieht vor, daß, um Schwierigkeiten auf den Märkten zu vermeiden, die Frist, während derer die Erzeugnisse einer der in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 441/69 genannten Regelungen unterstellt bleiben können, unter Berücksichtigung der Eigenschaften der einer einheitlichen Preisregelung unterliegenden Erzeugnisse, die unbearbeitet ausgeführt werden, oder der Waren, in Form derer diese Erzeugnisse ausgeführt werden, im Verwaltungsausschußverfahren verkürzt werden kann.

Dies geschah nach sieben Jahren mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 413/76 der Kommission vom 25. Februar 1976, die am darauffolgenden Tage im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

Für das System der unbearbeiteten Einlagerung bestimmt Artikel 2 der Verordnung Nr. 413/76, daß die Frist für den Verbleib bei den Waren der Tarifnummer 11.07 des Gemeinsamen Zolltarifs auf die am Tag der Unterstellung unter die betreffende Zollkontrolle verbleibende Geltungsdauer der Ausfuhrlizenz beschränkt wird, wenn diese Geltungsdauer weniger als sechs Monate beträgt. Führt die Anwendung dieser Bestimmung zu einer Frist von weniger als einem Monat für die Unterstellung unter die betreffende Zollkontrolle, beträgt die Frist einen Monat.

Für das System der Einlagerung zum Zwecke der Verarbeitung bleibt die Dauer des Verbleibs unverändert, nämlich die verbleibende Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz. Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung fügt jedoch hinzu, daß in den Fällen, in denen die Anwendung dieser Regel zu einer Frist für die Unterstellung unter Zollkontrolle von weniger als einem Monat führen würde, diese Frist einen Monat beträgt.

Für Erzeugnisse, die in der Zeit zwischen der Veröffentlichung der Verordnung am 26. Februar 1976 und ihrem Inkrafttreten am 5. März einer dieser beiden Regelungen unterstellt waren oder wurden, blieben jedoch die früheren Fristen anwendbar.

Bei der Einlagerung zur Ausfuhr im unbearbeiteten Zustand oder zum Zwecke der Vorfinanzierung übernimmt die Mälzerei die Verpflichtung:

1. das Erzeugnis (Malz) während der Gültigkeitsdauer der Lizenz, zuzüglich der Einlagerungsfrist, in die Drittländer auszuführen;

2. für diejenigen Mengen, die nicht innerhalb der vorgesehenen Frist tatsächlich ausgeführt werden könnten, die mit der Ausfuhr verbundenen Vorteile, die bei der Einlagerung gewährt werden, zu erstatten und die etwa geschuldeten Zölle und Abgaben zu zahlen;

3. die für den Fall der unterbliebenen Ausfuhr vorgesehenen Folgen der übernommenen Verpflichtungen zu tragen.

Die Klägerinnen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit der Produktion und Lagerung von und des Handels mit Malz sowohl das Verfahren der Einlagerung für die unbearbeitete Ausfuhr als auch der Einlagerung für die Verarbeitung verwenden, befanden sich also in folgender wirtschaftlicher Lage:

Im Vertrauen auf die nach den Verordnungen Nr. 441/69 und Nr. 1957/69 geltende Dauer der von mir soeben beschriebenen Einlagerungsverfahren hatten sie sich im Juni/Juli 1975 unter Verwendung von Bankbürgschaften Lizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung für bedeutende Mengen Malz ausstellen lassen. Diese Lizenzen verfielen elf Monate später, also im Mai/Juni 1976; sie waren für die Erfüllung von langfristigen Verpflichtungen über die Ausfuhr von Malz vorgesehen, die zwischen Ende 1975 und Anfang 1976 abgeschlossen worden waren und sich bis zum Ende des Jahres 1976 erstreckten; die Klägerinnen hatten geglaubt, diese Verpflichtungen angesichts eines Systems, das ihnen die Möglichkeit der Ausfuhr ihrer Waren bis zu diesem Zeitpunkt garantierte, übernehmen zu können.

In Ermangelung von Übergangsmaßnahmen wurden sie durch die durch die Verordnung Nr. 413/76 angeordnete Verkürzung der Fristen gezwungen, entweder ihre Ausfuhren zu beschleunigen, denn ihre Waren mußten nunmehr das Zollager vor dem 30. Juni oder dem 31. Juli verlassen haben, wobei Verträge, deren Erfüllung ursprünglich für die Zeit vom 31. Juli bis zum 30. November 1976 vorgesehen war, mit den damit verbundenen Kosten hätten geändert werden müssen, oder ihre ursprünglichen Verpflichtungen zu erfüllen, aber dabei auf ihre eigenen Kosten (Überschreiten der Liegezeiten) zu lagern, oder schließlich ihre alten Verträge schlicht aufzukündigen, was einen Verlust der Vorausfinanzierung mit sich brächte, sich neue Lizenzen mit geringeren Erstattungen zu beschaffen und — vorbehaltlich einer möglichen Freistellung — Währungsausgleichsbeträge zu zahlen. Alle diese Punkte werden für die Zwecke der Bestimmung der Schadenshöhe sorgfältig und gründlich zu prüfen sein, wenn Sie die Haftung der Gemeinschaft dem Grunde nach für gegeben ansehen sollten.

In dieser Lage verlangen die Klägerinnen von der Kommission Schadensersatz für einen Gesamtbetrag von 16944709,23 FF.

V — Um die Haftung der Gemeinschaft zu begründen, ist es nach Ihrer Rechtsprechung erforderlich, daß eine qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm zum Schutze der einzelnen vorliegt; diese Verletzung muß schuldhaft sein; der Kläger muß einen Schaden in der geltend gemachten Höhe erlitten haben; es muß ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der die Verletzung begründenden Handlung und dem erlittenen Schaden bestehen; schließlich muß es dem Kläger unmöglich gewesen sein, den Schadenseintritt zu verhindern, er muß also seiner Schadensminderungspflicht nachgekommen sein.

Sie haben beschlossen, Ihre Prüfung in einem ersten Stadium auf die Frage des Vorliegens eines Verschuldens der Kommission, das ihre Haftung den Klägerinnen gegenüber zu begründen geeignet ist, zu beschränken, ohne in eine Beweis aufnahme einzutreten, jedoch der Kommission aufgegeben, eine Erklärung vorzulegen, auf die sie großen Wert zu legen scheint. Ich werde mich in meinen Ausführungen in der Folge mit dieser Frage befassen.

In Ihrem Urteil vom 31. März 1977 in den verbundenen Rechtssachen Compagnie industrielle et agricole du Comté de Loheac u.a. (Slg. S. 645) heißt es: Da die Klage einen Rechtsetzungsakt betrifft, der eine wirtschaftspolitische Maßnahme enthält, kann die Haftung der Gemeinschaft für den Schaden, den die Erzeuger etwa durch die Auswirkung dieses Aktes erlitten haben, nach Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages nur durch eine qualifizierte Verletzung einer höherrangigen, die einzelnen schützenden Rechtsnorm ausgelöst werden. Eine ähnliche Formulierung fand sich bereits im Urteil vom 2. Dezember 1971, Zuckerfabrik Schöppenstedt (Slg. S. 975).

Die in dieser Formulierung genannten Rechtsetzungsakte können entweder Verordnungen des Rates, und zwar Grundverordnungen oder Durchführungsverordnungen, oder Verordnungen der Kommission sein. Im vorliegenden Fall handelt es sich in der Tat um einen solchen Rechtsetzungsakt, der alle Mälzereien der Gemeinschaft, und nicht nur die französischen Mälzereien, betrifft. Im übrigen ist vor Ihnen auch eine ähnliche Klage der belgischen Mälzereien anhängig, eine Rechtssache mit der wir uns demnächst zu befassen haben werden. Ich glaube also, daß man der Kommission nicht den Vorwurf machen kann, sie habe sich von einer besonderen Abneigung gegenüber einer bestimmten Gruppe von Unternehmen leiten lassen.

Man könnte sich sogar fragen, ob die Klägerinnen sich nicht in Wahrheit auf die vertragliche oder vertragsähnliche Haftung der Gemeinschaft berufen wollen. Die Gemeinschaft soll sich nämlich deren Ansicht nach als Gegenleistung zu den von ihnen übernommenen Verpflichtungen, die durch eine Bankbürgschaft gesichert wurden, dazu verpflichtet haben, die Ausfuhrbedingungen bezüglich der ausgestellten Lizenzen nicht zu ändern. Dieser Vertrag zwischen der EWG und den Exporteuren, so meinen sie weiter, sei nicht eingehalten worden. Ich glaube jedoch nicht, daß die Klägerinnen sich auf die vertragliche Haftung der Gemeinschaft berufen wollen; andernfalls hätten sie ihre Klage auf Artikel 215 Absatz 1 stützen müssen. Sie machen in der Tat die Verletzung wohlerworbener Rechte oder einen Vorstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend, die darin liegen sollen, daß die Kommission in ihrer Verordnung keine Ubergangsmaßnahmen zum Schutze des Vertrauens getroffen habe, das ein Unternehmer berechtigterweise in die gemeinschaftsrechtliche Regelung setzen konnte.

Nach Ihrem Urteil vom 14. Mai 1975, CNTA (Slg. S. 533), ist eine Haftung der Gemeinschaft begründet, wenn die Kommission, ohne daß ein zwingendes entgegenstehendes Interesse des Gemeinwohls sie dazu veranlaßt, von der Anwendung der Ausgleichsbeträge auf einem bestimmten Gebiet mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung Abstand nimmt, ohne Übergangsmaßnahmen zu treffen.

Damit sich ein Wirtschaftsunternehmen auf das berechtigte Vertrauen im Sinne Ihrer Rechtsprechung berufen kann, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Ihm müssen ein wohlerworbenes Recht oder schutzwürdige eigene Interessen zustehen;

2. die Geschäftsvorgänge, für die es sich auf dieses Recht oder diese Interessen beruft, müssen in nicht rückgängig zu machender Form eingeleitet worden sein;

3. die Beeinträchtigung dieses Rechts oder dieser Interessen muß vorhersehbar gewesen sein, sie muß ohne Ankündigung und mit sofortiger Wirkung, ohne Übergangsmaßnahmen, die es einem vorsichtigen Unternehmer gestatten würde, Verluste zu vermeiden oder einen Ausgleich hierfür zu erlangen, getroffen worden sein;

4. schließlich darf kein zwingendes öffentliches Interesse der Berücksichtigung dieser privaten Interessen entgegenstehen.

Ich werde versuchen, diese Kriterien auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

VI — Die Vorausfestsetzung bei der Erteilung der Ausfuhrlizenzen begründet ein wohlerworbenes Recht. Die Kommission hat dies selbst in ihrer Antwort vom 14. Oktober 1976 auf eine schriftliche Anfrage von Herrn Laban eingeräumt: Die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation erteilten Ausfuhrbescheinigungen sind ein erworbenes Recht, das nicht durch spätere Maßnahmen angetastet werden darf. Dieses wohlerworbene Recht entstand, sobald die Erzeugnisse der Zollkontrolle unterstellt wurden. Aber zumindest theoretisch wurde es nicht beeinträchtigt, denn die Klägerinnen behielten das Recht, während der ganzen Gültigkeitsdauer ihrer Lizenzen und in den angegebenen Mengen so viele Erzeugnisse, wie sie wollten, ins Zollager zu bringen, was der Ausfuhr gleichgestellt war, und von diesem Zeitpunkt an die Erstattung zu erhalten.

Freilich wurde infolge der neuen Regelung der für das tatsächliche Verlassen des geographischen Gebietes der Gemeinschaft zwingend vorgeschriebene Zeitpunkt für die nach dem 5. März 1976 der Zollkontrolle unterstellten Erzeugnisse vorverlegt.

Es fragt sich, ob die Klägerinnen ein wohlerworbenes Recht auf die Aufrechterhaltung der Vorausfinanzierung der Erstattung mit der in der alten Regelung vorgesehenen Dauer für den Verbleib unter Zollkontrolle hatten.

Anders als bei der in Ihrem Urteil in der Rechtssache CNTA behandelten Fallgestaltung werden der Bestand und die Unwiderruflichkeit der betroffenen Exportverträge nicht notwendig durch die Vorausfestsetzung der Erstattungen bestimmt. Der zusätzliche Vorteil, den die Vorfinanzierung darstellt, gibt zusammen mit der Möglichkeit der Unterstellung unter die Zollkontrolle der Beantragung von Lizenzen notwendigerweise einen spekulativen Charakter. Die Klägerinnen räumen ein, daß sich die Verträge im Zeitpunkt der Vorausfestsetzung zwar im Verhandlungsstadium befänden, aber noch nicht unterzeichnet seien und regularisiert werden müßten. Zumindest auf den ersten' Blick scheint es mir jedoch, daß die Rahmenverträge für den Export, die von den Klägerinnen angeführt werden, fest und bindend abgeschlossen waren und, wenn sie sich auch über einen längeren Zeitraum erstreckten, am 26. Februar 1976 bereits mit ihrer Erfüllung begonnen worden war.

Ich bin also für meinen Teil der Ansicht, daß die Klägerinnen lediglich ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse hatten, bis Ende Juni/Juli 1976 all die Mengen der Zollkontrolle zu unterstellen, die den im voraus festgesetzten Mengen entsprachen, und diese Mengen erst nach Verarbeitung drei oder sechs Monate später tatsächlich auszuführen.

Die Frage, ob die von den Klägerinnen behaupteten Verluste unvermeidlich waren, müßte angesichts der verschiedenen Möglichkeiten, die ihnen verbleiben, und der konkreten Ausweichlösung, zu der sie sich entschlossen, der Prüfung der Schadenshöhe vorbehalten bleiben. Nur eine solche Prüfung kann zeigen, wann die Verträge tatsächlich abgeschlossen wurden.

VII — Dagegen erscheint es mir fraglich, ob die Beeinträchtigung der berechtigten Erwartungen der Klägerinnen unvorhersehbar gewesen ist, ob sie mit unmittelbarer Wirkung ohne Übergangsmaßnahme erfolgt ist, die es einem vorsichtigen Unternehmer ermöglicht hätte, Verluste zu vermeiden oder einen Ausgleich hierfür zu erlangen.

Die angegriffene Maßnahme, von der die Klägerinnen im übrigen, zweifellos, weil sie den Streit auf dieser Ebene nicht führen konnten, nicht behaupten, daß sie rechtswidrig sei, kam nicht wie ein Blitz aus heiterem Himmel, wenn man einmal daran denkt, daß zwischenzeitlich ein wesentlicher neuer Umstand eingetreten war, daß sich nämlich die Tendenz der Weltmarktpreise nach mehreren Jahren umgekehrt hatte. Wenn es einen unvorhersehbaren Umstand gab, dann sind es die massiven Getreidekäufe der Sowjetunion, die im Juli 1975 begannen.

Daß die für Malz im Juni/Juli 1976 festgesetzte Erstattung angesichts dieser Käufe (zwischen 60 und 70 Rechnungseinheiten pro Tonne) unnatürlich war, was eine Aufblähung der Menge der Lizenzen mit Vorausfestsetzung (mehr als 1,5 Millionen t Malz) mit sich brachte, ergibt sich daraus, daß die Kommission die Berichtigung bereits am 14. Juli 1975 auf 10 Rechnungseinheiten herabsetzte, was den Gesamtbetrag der auf die im August 1975 geerntete neue Gerste anwendbaren Erstattung auf 17,93 Rechnungseinheiten senkte, obwohl die Abschöpfung bei der Einfuhr noch bei über 40 Rechnungseinheiten pro Tonne lag.

Nach der von der Kommission vorgelegten Erklärung traf der Vertreter des Wirtschaftsverbandes der französischen Mälzereien am 20. Oktober 1975 mit einem Beamten der Kommission zusammen. Anscheinend ist zu diesem Zeitpunkt eine Änderung des Zollkrontrollverfahrens in Betracht gezogen worden, allerdings erst vom folgenden Wirtschaftsjahr an. Nach der Erklärung des Vertreters der französischen Mälzereien soll niemals, weder zu dieser Zeit noch später, die Rede davon gewesen sein, die Zollverfahren der Einlagerung und der Vorausfinanzierung in Frage zu stellen, was Rückwirkungen auf die laufenden Verträge der Mälzereikampagne 1975/76 gehabt hätte. Eine Änderung des Zollagerverfahrens soll erst vom folgenden Wirtschaftsjahr an in Betracht gezogen worden sein.

Ich meine jedoch, daß aus einer Erklärung, die mehr als ein Jahr nach einem Treffen ohne offiziellen Charakter erstellt wurde, keine abschließenden Folgerungen gezogen werden können.

VIII — Dagegen hatte die Verordnung Nr. 413/76 nicht nur keine Rückwirkung, sondern sie hatte noch nicht einmal sofortige Wirkung, denn sie trat erst am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zwar mußte sich das berechtigte Interesse, auf das sich die Klägerinnen berufen können, vor dem 5. März 1976 durch die Unterstellung der Erzeugnisse unter die Zollkontrolle stärker präzisiert haben, ihre Ausfuhren mußten also vor jenem Zeitpunkt eine konkrete Form angenommen haben, während die Unterstellung unter die Zollkontrolle sich vorher bis Ende Juli 1976 hinziehen konnte: Erfolgte die Einlagerung vor dem 5. März, dann behielten sie den Vorteil sowohl der Erstattung als auch ihrer Vorfinanzierung für Waren, für die das Verlassen des Zollagers bis Ende des Jahres 1976 hinausgezögert werden konnte; erfolgte die Unterstellung unter die Zollkontrolle dagegen nach jenem Zeitpunkt, dann behielten sie den Vorteil der im voraus festgesetzten Erstattung, aber es bestand die Gefahr, daß hierauf 20 % zur Anrechnung kamen, wenn die Waren das Zollager nicht vor dem Ablauf der neuen, durch die Verordnung Nr. 413/76 festgesetzten Fristen verließen.

Ich vermag aber nicht zu sehen, welche anderen Übergangsmaßnahmen die Verordnung Nr. 413/76 noch hätte enthalten sollen, wenn man der getroffenen Maßnahme nicht jede Wirkung nehmen wollte, indem man ihre Geltung für Geschäfte, bei denen der Nachweis erbracht wurde, daß sie in nicht rückgängig zu machender Weise eingeleitet worden waren, für ein Jahr aufschob. Ein solches System des Nachweises wäre außergewöhnlich kompliziert und in jeder Hinsicht kritikwürdig.

IX — Aber der entscheidende Punkt der vorliegenden Rechtssachen scheint mir in der Abwägung zwischen der wirtschaftlichen Realität, auf die sich die Klägerinnen berufen, und dem von der Kommission behaupteten zwingenden öffentlichen Interesse zu liegen, das der Berücksichtigung berechtigter Interessen der Klägerinnen entgegenstehe.

Die Kommission behauptet, die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen angefordert worden seien, hätten zu jeder Zeit über den durchgeführten Exporten gelegen. Die Klägerinnen behaupten dagegen, die Kommission habe den Umfang der Anträge auf Lizenzen künstlich aufgebläht und den der Exporte vermindert. Diese Frage könnte gegebenenfalls Gegenstand einer Beweisaufnahme sein. Aber ich glaube nicht, daß ein Sachverständigengutachten hierzu notwendig ist, denn während dieser Unterschied bei den Klägerinnen für die Jahre 1975/76 nur 2 % beträgt, besteht auf Gemeinschaftsebene ein Unterschied von 10 %, auch wenn dieser auf Spekulationen bestimmter anderer Händler und nicht der französischen Mälzereien zurückgeht. Jedenfalls bleibt es dabei, daß die im Juni/Juli 1975 gewährten Erstattungen in keinem Verhältnis zu den Weltmarktpreisen seit dem Frühjahr 1976 standen.

Die Kommission weist im übrigen darauf hin, daß zwischen dem Abschluß der Ausfuhrverträge durch die Mälzereien und der Ausstellung ihrer Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzungen und jedenfalls der tatsächlichen Ausfuhr nach der Einlagerung ein zu großer zeitlicher Abstand liege. Zum Beispiel seien in dem am 29. Dezember 1975 zwischen Union Malt und einer sudanesischen Brauerei abgeschlossenen Vertrag Lieferungen in der Zeit vom Februar 1976 bis zum Juli 1977 vorgesehen gewesen. Es ist schwer, über diese Praxis zu urteilen. Ich kann nur sagen, daß es zwar sehr wohl ein Gerstewirtschaftsjahr der Gemeinschaft gibt, das vom 1. August bis zum 31. Juli läuft und im übrigen im Laufe des Jahres geändert werden kann, daß es aber kein Malzwirtschaftsjahr der Gemeinschaft gibt, selbst wenn für die geschäftlichen Beziehungen die Kampagne tastächlich vom 1. Mai bis zum 30. April läuft.

Ich frage mich allerdings, ob dieselben technischen und geschäftlichen Zwänge, auf die sich die Klägerinnen berufen, sie auch zwingen, ihre Verträge mit den Brauereien des Gemeinsamen Marktes in demselben Ausmaß im voraus abzuschließen, und ob das allgemeine Schema der Mälzerei im Gemeinsamen Markt dasselbe ist wie mit den Kunden aus Drittländern.

Angesichts dieser Standpunkte muß man, meine ich, die Diskussion etwas versachlichen. Es geht nicht darum, den französischen Herstellern vorzuwerfen, sie hätten das System der Vorausfinanzierung der Erstattungen verwendet, um die Gültigkeitsdauer ihrer Lizenzen mit Vorausfestsetzung mißbräuchlich zu verlängern. Im übrigen hat die Kommission in ihrer Antwort vom 23. November 1976 auf eine schriftliche Anfrage von Herrn Hougardy selbst anerkannt, daß sie die Vorwürfe der Betrügerei [gegen die europäischen Mälzereien] für unangebracht und unbegründet halte. Es geht schlicht darum, ob die Änderung einer Regelung, die sich in der Praxis als wirtschaftlich nicht mehr gerechtfer tigt erwiesen hatte, unter Umständen erfolgt ist, die eine Schadensersatzpflicht der Gemeinschaft zu begründen geeignet sind.

Es ist sicher, daß die gemeinschaftsrechtliche Regelung es den Unternehmen — insbesondere den Händlern — gestattete, Lizenzen für die Zwecke des Wiederverkaufs zu beantragen, ein Vorgehen, das im übrigen gewiß zulässig ist. Zwar sind die Pflichten aus den Lizenzen nicht übertragbar; die Rechte aus den Lizenzen sind es jedoch während der Gültigkeitsdauer der Lizenz (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 193/75). Tatsächlich sind einige der von den Klägerinnen vorgelegten Lizenzen an andere Mälzereien im Gemeinsamen Markt übertragen worden (dies ist in den Rechtssachen 44 und 45/77 der Fall).

Schließlich konnten die Mälzereien selbst das Verfahren des aktiven Veredelungsverkehrs benutzen. Die Klägerinnen erklären, zu keiner Zeit habe nachgewiesen werden können, daß eine europäische, insbesondere eine französische Mälzerei Gerste eingeführt habe, um sie sodann in Form von Malz mit einer hohen Erstattung auszuführen. Aber von dieser Möglichkeit ist tatsächlich zu 10 % Gebrauch gemacht worden, denn die Mälzereien der Gemeinschaft, deren Kapazität angesichts des Booms der Bierindustrie in der dritten Welt gesteigert wurde, decken sich zu etwa 90 % mit Braugerste aus der Gemeinschaft ein. Folglich konnte der Schnitt zwischen Abschöpfungen bei der Einfuhr und Erstattungen bei der Ausfuhr von manchen mit Gewinn ausgenutzt werden.

Es entstand daraus ebenso wie auf dem Zuckermarkt ein Handel mit Lizenzen sowie die Möglichkeit der Ersetzung oder des Tauschs (Doppelanträge) und von Marktstörungen, auch wenn die Klägerinnen hierfür nichts können.

Zwar waren die Spekulationen, die die Zollkontrollverfahren ermöglichten, grundsätzlich zulässig, jedenfalls standen sie aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von Änderungen, die an dieser Regelung vorgenommen werden konnten. Es muß dem Gesetzgeber freistehen, jederzeit ein Gesetz zu ändern, wenn es derartigen Spekulationen Raum gibt: Die vertraglichen Bestimmungen müssen sich an die rechtliche Regelung anpassen und nicht umgekehrt. Wenn folglich das System der Vorausfestsetzung der Erstattungen in der Vorstellung und der Praxis der Klägerinnen unlösbar mit dem System ihrer Zahlung im voraus durch die Unterstellung unter Zollkontrolle verbunden war und wenn sie bei der Gestaltung ihrer Verträge auf die Dauer der Einlagerung aufbauten, dann war die so hergestellte Verbindung zwischen den beiden Systemen das Ergebnis ihrer Geschäftspraxis, aber es ergibt sich daraus keineswegs, daß diese Verbindung, nur weil, wie die Klägerinnen sagen, beide bei der Erfüllung ein und desselben Vertrages zusammentreffen, unantastbar war.

Möglicherweise hat eine siebenjährige Praxis die Klägerinnen in dieser Vorstellung bestärkt, aber ein zwingendes öffentliches Interesse konnte eine Änderung zulässigerweise rechtfertigen. Wenn die Mälzereien, gestützt auf die Frist für die Überschreitung der Gültigkeitsdauer ihrer Ausfuhrlizenzen von drei oder sechs Monaten, die die Verordnungen Nr. 441/69 und Nr. 1957/69 in der Praxis ermöglichten, glaubten, daß sie ihre Exportverträge über einen Zeitraum von fünfzehn bis achtzehn Monaten hin erfüllen konnten und so am Ende des Wirtschaftsjahres einen Ausgleich für die drei bis sechs Monate fanden, die sie zu Beginn des Wirtschaftsjahres auf das Aushandeln ihrer Verträge und die Festlegung der Vertragsbedingungen verwenden mußten dann ist dies nicht das Ziel, das mit der Vorfinanzierung der Verarbeitung oder der Lagerung verfolgt wurde.

Die Überzeugung, die frühere Regelung werde während der Mälzereikampagne 1975/76 nicht geändert werden, scheint mir also subjektiv zu sein, was im übrigen jede Überzeugung kennzeichnet, und die Erteilung von Ausfuhrlizenzen an die Klägerinnen hat zwischen ihnen und der Gemeinschaft keine öffentlichrechtliche Beziehung geschaffen, die unantastbar wäre, wie die Klägerinnen meinen.

Im Zusammenhang mit dem zwingenden öffentlichen Interesse nennt die Kommission das Dumping, das gegenüber den Mälzereien bestimmter Drittländer verursacht worden sei, und die Drohungen mit Vergeltung aus einigen dieser Länder (Schweiz, Australien …) gegen andere Sektoren des gemeinsamen Agrarmarktes. Die Klägerinnen behaupten, die von der Kommission ergriffene Maßnahme sei in keiner Weise den Mälzereien der Drittländer zugute gekommen. In dem Maße jedoch, in dem die von den europäischen Mälzereien abgeschlossenen Verträge aufgekündigt oder geändert wurden, verminderte dies den Vorteil, den diese vor den anderen Lieferanten der Brauereien der Drittländer hatten, und die Mälzereien dieser Länder zogen daraus für die Zukunft die Folgen.

Die Kommission beruft sich auch auf die Notwendigkeit, im Einklang mit der von der Gemeinschaft im Bereich des Kampfes gegen die Inflation verfolgten allgemeinen Politik die Erstattungen zu begrenzen, verwehrt sich dabei aber gegen den Vorwurf, sie habe sie kontingentieren wollen. Ich meine, auch hier handelt es sich um eine zwingende Erwägung, eine Erwägung, die an die Begründung für die Abschaffung der Erstattung bei der Erzeugung von Stärke erinnert und die zusammenfällt mit der vom Rat übernommenen Verpflichtung, die Agrarverordnungen so zu ändern, daß für die Verpflichtungen des EAGFL eine nicht als Hinweis gedachte, sondern tatsächlich wirksame Obergrenze festgesetzt wird. Die Ausgaben, die sich aus der Festsetzung von Erstattungen in unangemessener Höhe ergaben, sind in der Tat auf fast 37 Millionen Rechnungseinheiten geschätzt worden.

Tatsache ist, daß die Erstattung für Malz unter Berücksichtigung der möglichen Dauer des Zollkontrollverfahrens im Juni/Juli 1975 im Einverständnis mit dem zuständigen Verwaltungsausschuß auf einem Niveau festgesetzt worden war, das in keinem Verhältnis zu den Marktbedingungen stand, die in dem Zeitpunkt bestanden, in dem die Lizenzen ohne eine Änderung des Systems hätten abgerechnet werden können. Mit den Worten des Kontroll-Unterausschusses des Haushaltsausschusses des Europäischen Parlaments bleibt in diesem Bereich viel zu untersuchen und zu klären. Ich glaube jedoch, daß ich mir zu eigen machen kann, was der Kontrollausschuß der Europäischen Gemeinschaften in seinem Bericht vom 24. Oktober 1977 über den Etat des Haushaltsjahres 1976 zur Erstattung bei der Erzeugung von Malz erklärt: Es ist offensichtlich, daß eine große Anzahl dieser Lizenzen aus spekulativen Gründen beantragt worden ist, ohne daß schon Verträge zugrunde lagen, und daß sie die Kommission zur Zahlung umfangreicher Ausfuhrerstattungen veranlaßt haben … Es ist offensichtlich, daß die Malzexporteure damals die Entwicklung des Marktes genauer vorhersahen als die Kommission; sie haben also schneller zu ihrem Vorteil reagiert und damit der Gemeinschaft überhöhte Lasten aufgebürdet …. Ich sehe darin für meinen Teil ein Beispiel für jenes Katz- und-Mausspiel, welches der Generalanwalt Dutheillet de Lamothe in seinen Schlußanträgen vom 10. Februar 1971 in der Rechtssache Tradax (Slg. 1971, 158) so klar dargestellt hat, und wir haben es hier mit einem neuen Fall des Auseinanderfallens der Marktentwicklung, die schnell von gut informierten Unternehmen zu ihrem Vorteil ausgenutzt wird, und der Reaktion eines administrativen Apparates, der komplizierten Verfahren unterliegt, zu tun.

In dieser Situation ist es möglich, daß, wie die Klägerinnen erklären, die Kommission den Verwaltungsausschuß am 5. Februar 1976 vor die Wahl zwischen einer Verkürzung der Einlagerungsdauer oder einer Verkürzung der Gültigkeitsdauer der Lizenzen stellte. Die Kommission ihrerseits wollte (anders als sie es zum Beispiel für die Einfuhrlizenzen für Hartweizen in der Verordnung Nr. 2607/75 vom 14. Oktober 1975 getan hatte) die Gültigkeitsdauer der Vorausfestsetzung der Erstattung, welche nämlich ein wohlerworbenes Recht ist, nicht anrühren, und es fand sich eine Mehrheit im Verwaltungsausschuß für die Zustimmung zu der Änderung des Systems der Vorfinanzierung der Erstattung, zu der die Unterstellung unter die Zollkontrolle berechtigte, auch wenn diese Mehrheit ihre Stellungnahme in der folgenden Sitzung bedauerte.

Schließlich ist die Kommission nicht die einzige, die das von den Klägerinnen gelobte Schema der Mälzerei nie anerkennen wollte: Der Rat hat in seiner Verordnung Nr. 1381/76 vom 16. Juni 1976 in der Erwägung, die Erfahrung [habe] gezeigt, daß eine lange Gültigkeitsdauer [der Ausfuhrlizenzen] zu spekulativen Zwecken ausgenützt werden kann, im wesentlichen die von der Kommission in der Verordnung Nr. 1157/76 vom 17. Mai 1976 getroffenen zusätzlichen Maßnahmen aufgegriffen, die nicht die Zustimmung des Verwaltungsausschusses Getreide gefunden hatten: Zwar räumt er ein, daß nach den internationalen Gepflogenheiten … ein großer Teil der Lieferverträge … für mindestens ein Jahr geschlossen [wird], jedoch wollte der Rat die Gültigkeit der Ausfuhrlizenzen nicht über zwölf Monate hinaus erstrecken; in seiner Verordnung wird verlangt, daß die Angabe des Bestimmungslandes für die Ausfuhr spätestens zwei Monate nach der Erteilung der Lizenz erfolgt; die Kaution wird erst freigestellt, wenn der Nachweis erbracht ist, daß das Erzeugnis in die betreffende Unterzone oder das europäische Bestimmungsland, das nicht Mitgliedstaat ist, eingeführt worden ist. Die Übertragung der Rechte aus den langfristigen Ausfuhrlizenzen ist für Malz seit dem Monat August 1976 untersagt (Verordnung Nr. 2088/76 der Kommission vom 24. August 1976).

Da es sich um die Bewertung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts handelte, verfügte die Kommission, unterstützt vom Verwaltungsausschuß, über einen weiten Ermessensspielraum. Bei dem Gebrauch, den sie von dieser Befugnis gemacht hat, ist ihr weder ein grober Irrtum noch ein Ermessensmißbrauch unterlaufen, noch hat sie offensichtlich die Grenzen dieser Befugnis überschritten, oder, um es positiv auszudrücken, sie hat entsprechend den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik, wie sie im Vertrag festgelegt sind, zwischen den in Betracht kommenden Interessen abgewogen.

Ich schlage vor, die Klagen abzuweisen und den Klägerinnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.