Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1978
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.01.1978 – C-44/77
ECLI:EU:C:1978:14
In den verbundenen Rechtssachen 44 bis 51/77,
44/77: GROUPEMENT D'INTÉRÊT ÉCONOMIQUE UNION MALT, Aurec-sur-Loire,
45/77: FIRMA GRANDES MALTERIES MODERNES, Paris,
46/77: FIRMA MALTERIES FRANCO-BELGES, Paris,
47/77: FIRMA ETABLISSEMENTS J. SOUFFLET, Nogent-sur-Seine, und FIRMA LA PROVIDENCE AGRICOLE DE CHAMPAGNE, Reims,
48/77: FIRMA COOPERATIVE INTER-MALT, Longuenesse,
49/77: FIRMA MALTERIES CHEVALIER MARTIN, DIJON, UND FIRMA UNION-CHAMPAGNE MALT, Reims,
50/77: GROUPEMENT D'INTÉRÊT ÉCONOMIQUE PARIS-MALT, Issoudun, und
51/77: FIRMA MALTERIE BOUCQUEY, Saint-André,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-François Pericaud, zugelassen bei der Cour d'Appel Paris, Zustellungsanschrift in Luxemburg in der Kanzlei Loesch und Walter, Rechtsanwälte bei der Cour d'Appel Luxemburg, 2, rue Goethe,
Klägerinnen,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, Brüssel, vertreten durch ihre Rechtsberater J. Amphoux und R. Wainright als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: M. Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Kirchberg,
Beklagte,
wegen Zahlung von Schadensersatz gemäß Artikel 178 und 215 Absatz 2 EWG-Vertrag
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und die während des schriftlichen Verfahrens von den Parteien vorgebrachten Argumente lassen sich wie folgt zusammenfassen :
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Gerstenmalz (Tarifstelle 11.07 A II b des Gemeinsamen Zolltarifs), ein landwirtschaftliches Verarbeitungserzeugnis aus Gerste (Verarbeitungskoeffizient 1,33), unterliegt der gemeinsamen Marktordnung für Getreide, die durch die — seit dem 1. November 1975 von der Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. 1975, L 281, S. 1) abgelöste — Verordnung Nr. 120/67 des Rates vom 13. Juni 1967 (ABl. 1967, Nr. 117, S. 2269) errichtet wurde.
In dieser Marktorganisation ist, um die Ausfuhr der aufgeführten Erzeugnisse aus der Gemeinschaft zu ermöglichen, die Gewährung einer Erstattung vorgesehen, die den Unterschied zwischen dem Preis auf dem Markt der Gemeinschaft und den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt deckt.
Für die Erzeugnisse, die, wie Malz, durch Verarbeitung von Getreide entstehen, wird die Erstattung monatlich in dem in Artikel 25 der Verordnung Nr. 2727/75 vorgesehenen Verwaltungsausschußverfahren festgesetzt, sie kann jedoch aufgrund der Marktlage zwischenzeitlich von der Kommission geändert werden. Andererseits ist die Ausfuhr von Malz aus der Gemeinschaft von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig, für deren Erteilung die Stellung einer Kaution erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Ausfuhr gilt als erfüllt, wenn die ausgeführte Menge um höchstens 7 % unter der in der Lizenz angegebenen Menge liegt. In der Verordnung Nr. 2042/75 wird die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz für Malz auf das Ende des elften auf die Erteilung der Lizenz folgenden Kalendermonats festgesetzt.
In der Ausfuhrlizenz kann schließlich gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung Nr. 2727/75 eine Vorausfestsetzung der Erstattung erfolgen.
2. Die gemeinschaftsrechtliche Regelung hat im Rahmen dieses Systems außerdem für bestimmte Erzeugnisse, darunter Malz und Gerste, die Möglichkeit vorgesehen, die Erstattungen unter bestimmten Voraussetzungen im voraus zu zahlen, bevor das Erzeugnis tatsächlich das geographische Gebiet der Gemeinschaft verlassen hat und im Fall von Verarbeitungserzeugnissen sogar bevor die Verarbeitung erfolgt ist. Zu diesem Zwek schuf die Verordnung Nr. 441/69 des Rates vom 4. März 1969 (ABl. 1969, L 59, S. 1) zwei Verfahren für die vorgezogene Zahlung (Art. 2 und 3), die vorsahen, daß das Erzeugnis unter Zollkontrolle in Form der Einlagerung für die Ausfuhr im unbearbeiteten Zustand oder in der Form der Verarbeitung unter Zollkontrolle gestellt wurde. Die Durchführungsbestimmungen für diese Systeme wurden durch die Verordnung Nr. 1957/69 der Kommission vom 30. September 1969 (ABl. 1969, L 250, S. 1) festgelegt.
Das Verfahren der Einlagerung für die Ausfuhr im unbearbeiteten Zustand gilt nur für die im Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse, zu denen Malz gehört. Dieses Verfahren besteht darin, daß eine bestimmte Menge Malz, für die die Ausfuhrlizenz abgerechnet wird, an einem von der Zollbehörde besonders zugelassenen Ort unter Zollkontrolle gestellt wird. Die Einlagerungserklärungen können von dem Betroffenen jederzeit, auch noch am letzten Tag der Gültigkeit der Lizenz, abgegeben werden. Die Erstattung wird unter dem Vorbehalt der tatsächlichen Ausfuhr der Erzeugnisse aus dem geographischen Gebiet der Gemeinschaft im ursprünglichen Zustand oder der Einhaltung einer bestimmten Frist gezahlt, sobald die Erzeugnisse unter Zollkontrolle gestellt werden. Das Verfahren sieht die Stellung einer Kaution vor, die die Rückzahlung des gezahlten, um 20 % erhöhten Erstattungsbetrags gewährleistet, falls (abgesehen vom Fall höherer Gewalt) die betreffenden Erzeugnisse das geographische Gebiet der Gemeinschaft nicht tatsächlich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verlassen haben. Die durch die Verordnung Nr. 1957/69 festgesetzte äußerste Frist betrug sechs Monate, beginnend mit dem Tag der Unterstellung unter die Zollkontrolle, was es möglich machte, daß im äußersten Fall für einen Ausfuhrvertrag eine Erfüllungsfrist von längstens 18 Monaten (11 + 1 + 6) zur Verfügung stand.
Das Verfahren der Einlagerung für die Verarbeitung unter Zollkontrolle, das auch Vorfinanzierung genannt wird, gilt nur für die Grunderzeugnisse, die in Form von — im Anhang I der Verordnung aufgeführten — Verarbeitungserzeugnissen, zu denen Malz gehört, ausgeführt werden. Es besteht — was Malz anbelangt — darin, daß eine bestimmte Menge Gerste, deren tatsächliches Vorhandensein in der Fabrik nachweisbar sein muß, der Zollkontrolle unterstellt wird. Bei der Annahme der Einlagerungserklärung rechnet die Zollverwaltung die Ausfuhrlizenz Malz für eine Menge ab, die der in der Fabrik vorhandenen Menge Gerste, dividiert durch einen Verarbeitungskoeffizienten, der vorliegend 1,33 beträgt, entspricht. Die für das auszuführende Erzeugnis geltende Erstattung wird gezahlt, sobald das Grunderzeugnis der Zollkontrolle unterstellt wird. Der Betrag der Erstattung ist nicht der für das verwendete Grunderzeugnis, sondern der für das Verarbeitungserzeugnis, wie es ausgeführt werden soll, geltende. Die Bedingungen für die Zahlung und die Stellung einer Sicherheit entsprechen denen, die für das Verfahren der Einlagerung für die Ausfuhr im unbearbeiteten Zustand gelten.
Im Unterschied zum Verfahren der Einlagerung für die Ausfuhr im unbearbeiteten Zustand wurde durch die vorerwähnte Verordnung die Frist für den Verbleib der der Ausfuhrlizenz unterliegenden Erzeugnisse auf die verbleibende Gültigkeitsdauer der Lizenz im Zeitpunkt der Unterstellung unter die Zollkontrolle beschränkt. Für deti Fall jedoch, daß die verbleibende Dauer weniger als drei Monate beträgt, wurde die Dauer des Verbleibs auf drei Monate festgesetzt. Dies machte es möglich, daß im äußersten Falle für einen Vertrag eine Erfüllungsfrist von höchstens 15 Monaten (11 + 1 + 3) zur Verfügung stand.
3. Durch die Verordnung Nr. 413/76 vom 25. Februar 1976 (ABl. 1976, L 50, S. 18) änderte die Kommission diese Regelungen. Insbesondere verkürzte sie die Frist, während deren bestimmte Getreideerzeugnisse — darunter die im vorliegenden Rechtsstreit betroffenen Erzeugnisse — unter der erwähnten Zollkontrolle, die die Vorauszahlung der Erstattungen ermöglicht, bleiben können.
Für das Verfahren der Einlagerung für die Ausfuhr im unbearbeiteten Zustand bestimmt Artikel 2 der Verordnung Nr. 413/76, daß die Frist für den Verbleib für die Erzeugnisse der Tarifnummer 11.07 des Gemeinsamen Zolltarifs auf die am Tag der Unterstellung unter die betreffende Zollkontrolle verbleibende Geltungsdauer der Ausfuhrlizenz beschränkt wird, wenn diese Geltungsdauer weniger als sechs Monate beträgt. Führt die Anwendung dieser Bestimmung zu einer Frist von weniger als einem Monat für die Unterstellung unter die betreffende Zollkontrolle, so beträgt die Frist einen Monat.
Für das Verfahren der Verarbeitung unter Zollkontrolle blieb die Dauer des Verbleibs unverändert die verbleibende Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz. Artikel 1 Absatz 2 ergänzt jedoch, daß die Frist für den Verbleib einen Monat beträgt, wenn die Anwendung dieser Regel zu einer Frist für die Unterstellung unter die Zollkontrolle von weniger als einem Monat führen würde.
Die längste Frist, die den Mälzereien im äußersten Fall für die Erfüllung eines Ausfuhrvertrages zur Verfügung stehen kann, wurde somit durch die Verordnung Nr. 413/76 auf das Ende des zwölften Monats verkürzt.
Die Verordnung Nr. 413/76 trat gemäß ihrem Artikel 3 am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, also am 4. März 1976, in Kraft. Im zweiten Absatz dieses Artikels wird ergänzt, daß die Verordnung nicht für Waren gilt, die sich vor ihrem Inkrafttreten unter einer der durch die Verordnung Nr. 441/69 eingeführten Regelung für die Vorauszahlung der Erstattungen befanden.
4. Die klagenden Unternehmen befassen sich mit der Herstellung, Lagerung, Konservierung, Verarbeitung bzw. dem Handel von oder mit Malz.
Im Juni/Juli 1975 erwarben sie gegen Kaution Ausfuhrlizenzen mit im voraus festgesetzten Erstattungen für die Ausfuhr bestimmter Mengen Malz aus der Gemeinschaft. Diese Ausfuhren sollten in Erfüllung von zu unterschiedlichen Zeitpunkten vor dem Tage des Erlasses der Verordnung Nr. 413/76 (dem 25. Februar 1976) bindend abgeschlossenen Verträgen erfolgen. Da sich die Klägerinnen hinsichtlich dieser Verpflichtungen durch das Inkrafttreten der Verordnung geschädigt fühlten, haben sie am 18. April 1977 gemäß Artikel 215 Absatz 2 EWG-Vertrag Klage auf Schadensersatz erhoben.
5. Der Gerichtshof hat die vorliegenden Rechtssachen mit Beschluß vom 13. Mai 1977 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten und die Verhandlung zunächst auf das Vorliegen eines die Haftung gegenüber den Klägerinnen begründenden Verschuldens der Kommission zu beschränken.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerinnen beantragen jeweils:
— ihre auf außervertragliche Haftung gestützte Klage gegen die Kommission für zulässig und begründet zu erklären und, der Klage stattgebend:
— die Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus den oben genannten Gründen zu verurteilen, an die Klägerin einen zunächst mit … französischen Franken bezifferten Betrag als Schadensersatz nebst Zinsen daraus in Höhe des Diskontsatzes der Bank von Frankreich, beginnend mit dem Tage der Klageerhebung, zu zahlen;
— die Kommission zur Tragung aller Kosten zu verurteilen.
Die von den Klägerinnen insoweit jeweils verlangten Schadensersatzbeträge belaufen sich auf
927330,48 FF in der Rechtssache 44/77,
1447120,25 FF in der Rechtssache 45/77,
703645,99 FF in der Rechtssache 46/77,
354546,73 FF zugunsten der Firma Etablissements J. Soufflet und 274152,— FF zugunsten der Firma La Providence agricole in der Rechtssache 47/77,
6058585,51 FF in der Rechtssache 48/77,
2802934,87 FF zugunsten der Firma Malteries Chevalier-Martin und 53924,20 FF zugunsten der Firma Union Champagne Malt in der Rechtssache 49/77,
4197444,— FF in der Rechtssache 50/77,
125025,20 FF in der Rechtssache 51/77.
Die Beklagte beantragt:
1. die Klagen der Klägerinnen als unbegründet abzuweisen;
2. den Klägerinnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
III — Vortrag der Parteien
Die Klägerinnen legen zunächst dar, die Verträge zwischen Mälzereien und Brauereien würden im wesentlichen zwischen Mai und Oktober eines jeden Jahres abgeschlossen und die Lieferungen des Erzeugnisses zögen sich von Oktober/November desselben Jahres bis Oktober/November, ja sogar Dezember des folgenden Jahres hin. Dieses zeitliche Auseinanderfallen von Bestellung und Lieferbeginn sowie die Dauer der Verträge erklärten sich aus für den betreffenden Bereich kennzeichnenden wirtschaftlichen wie technischen Gründen:
Die Brauereien kauften, wenn es ihnen günstig scheine, also je nach Konjunktur und voraussichtlicher Entwicklung des Weltmarktes für Gerste. Diese würden nicht nur von der EWG-Politik im Bereich des Gersteexportes beeinflußt, sondern auch durch das Angebot der großen Gersteexporteure und Malzproduzenten unter den Drittländern. Die Malzkäufe erfolgten in Ausschreibungen, die für eine Frist von drei Wochen bis zu einem Monat oder noch länger eröffnet würden.
Die Gersteernten seien untereinander nicht gleich. Die biologischen Eigenschaften der Gerste aus einer bestimmten Ernte, die für den Ablauf des Mälzens entscheidend seien und von denen die Möglichkeit abhänge, diese oder jene Normen zu erreichen, seien erst am Ende der Keimruhe der Gerste bekannt, und erst Ende September/Anfang Oktober würden die ganzen Möglichkeiten der neuen Gerste aufgeweckt.
Eben in dieser Zeit würden zwischen den Brauereien und den Mälzereien, die zum selben Geschäftszweig gehörten, die Einzelheiten der Vertragsbedingungen abgesprochen. In den Vertragsabsprachen einer Brauerei mit — beispielsweise — einer europäischen Mälzerei würden die Möglichkeiten der in Europa verfügbaren Gerste berücksichtigt. Als Endziel werde angestrebt, während der Dauer der Brauereikampagne über einen möglichst gleichbleibenden Rohstoff zu verfügen. Diese Lastenhefte seien also in technologischer Hinsicht für Abnehmer und Lieferanten während eines ganzen Jahres bindend. Es sei ausgeschlossen, alle zwei, drei oder vier Monate den Lieferanten zu wechseln.
Diese Gründe machten deutlich, warum die Existenz eines Einlagerungsverfahrens von sechs Monaten zusätzlich zu elfmonatigen Lizenzen keine ungewöhnliche und außerhalb der allgemeinen Regelung liegende Bevorzugung darstelle. Die Verfahren der Einlagerung und Vorfinanzierung hätten es gerade ermöglicht, beim Ablauf der Lizenz die vier bis sechs Monate, die zwischen der Bestellung und dem Beginn der Lieferungen verstrichen, wieder auszugleichen. Tatsächlich erstreckten sich die vertraglichen Bindungen für einen Erfüllungszeitraum von zwölf Monaten im allgemeinen auf eine Dauer von fünfzehn bis achtzehn Monaten. Andere Faktoren bewirkten, daß es notwendig sei, einen Zeitraum von vier bis fünf Monaten für den Abschluß der meisten Geschäfte vorzusehen. Außer der Dauer der Ausschreibungen oder der Verhandlungen, die eine Brauerei mit allen ihren Kunden führe, müsse man auch den Zeitfaktor berücksichtigen, denn etwa 100 Länder seien Abnehmer der französischen Mälzereien und in zahlreichen Ländern gebe es mehrere Brauereigruppen. Formal werde ein abgeschlossener Vertrag manchmal erst schriftlich niedergelegt (bestätigt), wenn alle zusätzlichen Einzelheiten festgelegt seien. Deshalb erfolgten zahlreiche Bestätigungen erst später, sogar erst im November oder Dezember.
Aus diesen Gründen sei es für die Mälzereien erforderlich gewesen und noch erforderlich, dann, wenn die Brauereien sich zum Kauf entschlössen, eine Anzahl Ausfuhrlizenzen zu beantragen, die der gewöhnlich mit diesen abgeschlossenen Tonnage entsprächen. Die mit der Lizenz verbundene Erstattung müsse dem Preisniveau auf dem Weltmarkt entsprechen, auf dem sich die Konkurrenten aus den Drittländern zu dieser Zeit eindeckten. Dies sei gerade im Juni/Juli 1975 der Fall gewesen.
Dies seien die Umstände gewesen, unter denen die Klägerinnen im Jahre 1975 mit ihren Abnehmern auf der Grundlage einer bestimmten Regelung hätten verhandeln müssen, die Fristen vorgesehen habe, welche die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, für deren Erteilung sie eine Kaution gestellt hätten, um sechs Monate (Einlagerung ohne Bearbeitung) bzw. drei Monate (Verarbeitung unter Zollkontrolle) überschritten hätten.
Die Verordnung Nr. 413/76 der Kommission vom 25. Februar 1976 (ABl. 1976, L 50, S. 18), die am 4. März 1976 in Kraft getreten sei, habe diese Fristen ohne jede Übergangsmaßnahme für die in der Abwicklung befindlichen Verpflichtungen der Mälzereien und für die im Juni oder Juli 1975 erteilten Ausfuhrlizenzen auf einen Monat verkürzt; damit habe sie die finanziellen Bedingungen, die die Grundlage für die Vertragsabschlüsse der Mälzereien zwischen Mai und Oktober 1975 über ihre von September/Oktober 1975 bis Oktober/November, ja sogar Dezember 1976 durchzuführenden Exporte gebildet hätten, rückwirkend und einschneidend geändert. Das Verschulden der Kommission bestehe also darin, mit Wirkung vom 4. März 1976 die Fristen für die Überschreitung der Dauer der von den Mälzereien im Mai/Juni oder Juni/Juli 1975 erworbenen Aufuhrlizenzen abgeschafft zu haben, ohne in Betracht zu ziehen, daß bestimmte, um nicht zu sagen alle, Mälzereien die Lizenzen unter Berücksichtigung dieser Fristen für die Überschreitung beantragt und die entsprechenden Kautionen bezahlt hätten.
Während die Mälzereien nach dem früheren Rechtszustand beim Abschluß ihrer Verträge mit einer Erfüllungsfrist hätten rechnen können, die für im Juni oder Juli 1975 erteilte Ausfuhrlizenzen bei der Einlagerung für die Ausfuhr im unbearbeiteten Zustand bis zum 30. November bzw. bis zum 31. Dezember 1976 und bei der Verarbeitung unter Zollkontrolle bis zum 31. August bzw. zum 30. September 1976 gelaufen wäre, hätten diese Unternehmen nach der Regelung der Verordnung Nr. 413/76 nur mit einer Erfüllungsfrist rechnen können, die für beide Zollkontrollverfahren nicht über den 31. Juli 1976 hinausgegangen sei.
Sicher hätten sie den 3. September 1976 erreichen können, aber diese Möglichkeit habe nur theoretisch bestanden, denn sie habe sich nur angeboten, wenn die Mälzereien am 3. März genügend Malz verfügbar und ausreichende Lager gehabt hätten, und jedenfalls hätte sie das Einverständnis der anderen Seite mit einer Änderung der vertraglich für die Lieferung vorgesehenen Daten vorausgsetzt.
Die Entstehung eines Schadens für die Mälzereien aufgrund dieses Fehlers der Kommission hätte nur vermieden werden können, wenn diese Anfang 1976 und spätestens am 31. Juli jenes Jahres ihre Exporte in Drittländer vollständig abgewickelt hätten. Niemand, auch nicht die Kommission, könne eine derartige Möglichkeit in Betracht ziehen.
Selbst wenn man annähme, daß die Mälzereien eine derartige Änderung hätten voraussehen können, sei es ihnen weder möglich gewesen noch möglich, ohne einen Schaden zu erleiden, etwas an den Einzelheiten und Bedingungen der Abwicklung der bereits fest abgeschlossenen Verträge zu ändern. Die Frage dieser Änderung sei im übrigen dem Verwaltungsausschuß für Getreide erst am 6. Februar 1976 erstmals und ohne vorherige Aufnahme in die Tagesordnung unterbreitet worden.
Die Kommission habe also durch den Erlaß der vorgenannten Verordnung eine qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm zum Schutze der einzelnen begangen und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, der im Gemeinschaftsrecht auch das Verbot rückwirkender Gesetze sowie den Schutz des berechtigten Vertrauens der Unternehmer umfasse.
Die Beibehaltung der Fristen für die Überschreitung der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen in vollständiger Übereinstimmung mit der geltenden Regelung hätte für das Interesse der Gemeinschaft keinen Nachteil mit sich gebracht. Diese Fristen hätten seit 1969 bestanden und beruhten nicht auf einem Irrtum der Kommission; sie seien nicht Anlaß für irgendwelche Betrügereien seitens der Unternehmen gewesen, sondem hätten den tatsächlichen Bedingungen und den objektiven Erfordernissen der von den europäischen Mälzereien für ihre Exporte in Drittländer eingegangenen Verpflichtungen entsprochen. Ihre Abschaffung könne auch nicht nachträglich durch eine Notwendigkeit der Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft gerechtfertigt werden, denn diese habe ein Interesse daran, daß die Stellung der europäischen Malzwirtschaft auf dem Weltmarkt gegenüber Drittländern erhalten und sogar verbessert werde. Vergeblich beriefe sich die Kommission auf eine angeblich mangelnde Voraussicht bei der Vorausfestsetzung der mit ihren monatlichen Erhöhungen für die im Juni/Juli 1975 ausgestellten Ausfuhrlizenzen geltenden Erstattungen auf einem hohen Niveau. Wenn die Weltmarktpreise für Gerste zu jener Zeit gestiegen seien, dann beruhe das auf Umständen, die unabhängig vom Willen der Klägerinnen seien (und im konkreten Fall auf massiven Käufen der Sowjetunion in den Vereinigten Staaten beruhten). Dieser Umstand habe im übrigen keinen Einfluß auf die wohlerworbenen Rechte der europäischen Mälzereien haben können: Er habe die Kommission nicht berechtigen können, acht Monate nach dem Erwerb dieser Rechte in sie einzugreifen und die schädlichen Auswirkungen dieser mangelnden Voraussicht auf die Mälzereien abzuwälzen.
Aufgrund der Verordnung Nr. 413/76 hätten die Klägerinnen folgende Wahl gehabt:
Sie hätten bestimmte Verträge ganz oder teilweise nicht erfüllen und damit ihren Abnehmern gegenüber von dem zunächst eingenommenen Standpunkt abgehen können,
sie hätten eine Änderung der in bestimmten Verträgen vorgesehenen Lieferfristen zu erreichen versuchen und damit nicht nur die Unzufriedenheit ihrer Abnehmer, sondern auch bedeutende Kosten für Lagerung, Standzeiten, Überliegetage usw. auf sich nehmen können, oder schließlich
hätten sie die Vertragsbedinungen einhalten, d. h. einen Teil der darin vorgesehenen Lieferungen zu den mit den Brauereien vereinbarten Terminen nach dem 31. Juli 1976 vornehmen können, was folgende finanzielle Konsequenzen gehabt hätte:
den Verlust durch den Unterschied der Erstattungen,
den Verlust durch den Unterschied der Ausgleichsbeträge, vorbehaltlich ihrer möglichen Freistellung, die bis zum heutigen Tage nicht erreicht sei,
den Verlust der Kautionen durch die Aufgabe einiger ihrer Ausfuhrlizenzen.
Nach diesen Ausführungen bestimmt jede Klägerin anhand von tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ihres besonderen Falls Art und Höhe des angeblichen Schadens.
Die Beklagte gibt zunächst den rechtlichen Rahmen an, in dem die umstrittene Regelung nach ihrer Auffassung steht.
Sie stellt die wesentlichen Züge des Systems der Ausfuhrlizenzen und der Vorausfestsetzung der Erstattungen für Getreideerzeugnisse wie Malz dar und beschreibt den Mechanismus der durch die Verordnung Nr. 441/69 (Art. 2 und 3) geschaffenen Zollregelungen im Rahmen der Vorauszahlung der Erstattung.
Bei der Abfassung dieser Verordnung seien sich der Rat und die Kommission der Gefahren der Spekulation bewußt gewesen, die sich bei der Anwendung der Systeme der Vorauszahlung der Erstattung in Verbindung mit dem System der Vorausfestsetzung dieser Erstattungen ergeben könnten. Die Verbindung' dieser Systeme habe dazu führen können, daß der Zeitpunkt der tatsächlichen Ausfuhr der Erzeugnisse im Vergleich zum Zeitpunkt der Festsetzung der Erstattung übermäßig hinausgeschoben und es auf diese Weise ermöglicht worden sei, daß diese Ausfuhren unter Marktbedingungen stattgefunden hätten, die mit der Lage, auf die sich die anwendbare Erstattung beziehe, nichts zu tun hätten.
Zu diesem Zweck bestimme die Durchführungsverordnung Nr. 1957/69 der Kommission vom 30. September 1969 (ABl. 1969, L 250) in Artikel 5, daß die für die beiden Zollsysteme geltenden Fristen, [um] Schwierigkeiten auf den Märkten zu vermeiden, … je nach den Umständen für begrenzte oder unbegrenzte Zeit … unter Berücksichtigung der Eigenschaften der einzelnen Waren verkürzt werden [können]. Die Kommission habe von dieser Bestimmung vor dem Erlaß der angegriffenen Verordnung Nr. 413/76 zweimal im Milchsektor Gebrauch gemacht.
Die zuletzt genannte Verordnung habe die Fristen, während deren Gerste und Malz den durch die Verordnung Nr. 441/69 geschaffenen Regelungen für die Vorauszahlung der Erstattungen hätten unterstellt bleiben können, verkürzt, indem sie sie an die im Zeitpunkt der Unterstellung unter diese Regelungen verbleibende Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen angeglichen habe. Diese Verkürzung der Fristen sei damit begründet worden (zweite Begründungserwägung), die Erfahrung habe gezeigt, daß die geltenden Fristen bei Malz zu Schwierigkeiten hätten führen können.
Während der letzten Monate (Juni und Juli) des Wirtschaftsjahres 1974/75 seien Ausfuhrlizenzen über mehr als 1,5 Millionen t Malz mit Vorausfestsetzung der Erstattung (einschließlich der Berichtigung) von insgesamt zwischen 60 und 70 Rechnungseinheiten pro Tonne angefordert worden. Da sich die tatsächlichen Ausfuhren auf 700000 bis 900000 t Malz pro Wirtschaftsjahr belaufen hätten, sei für das Ende des Wirtschaftsjahres 1975/76 ein bedeutender Restbestand von nicht abgewickelten Lizenzen und damit von zahlreichen Anträgen auf Unterstellung unter Zollkontrolle zum Zwecke der Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen und mithin der Vermeidung des drohenden Verlusts der Kaution vorhersehbar gewesen. Im äußersten Fall hätte dies bedeuten können, daß Ausfuhren mit Vorausfestsetzung der Erstattung auf der Grundlage der Marktgegebenheiten von Mai und Juni 1975 noch im Dezember 1976 hätten stattfinden können. Eine derartige Verlängerung der Gültigkeitsdauer der im Juni oder Juli 1975 ausgestellten Lizenzen, die in das neue Wirtschaftsjahr 1976/77 übergegriffen hätte, hätte eine sinnvolle Verwaltung des Gerstenmarktes äußerst schwierig gestaltet.
Die Vorausfestsetzung der Erstattung für die betreffenden Lizenzen sei vor dem Preisanstieg Anfang Juli infolge unvorhersehbarer russischer Käufe auf dem Weltmarkt erfolgt. Infolge dieses Preisanstiegs habe die Kommission am 14. Juli 1975 den ab Anfang August anwendbaren Betrag der Erstattung von 71,10 RE/t auf 17,93 RE/t herabgesetzt, obwohl die Abschöpfungen bei Gerste zu dieser Zeit noch bei über 40 RE/t gelegen hätten. Aber zu dieser Zeit seien die Malzexporteure der Gemeinschaft bereits im Besitz von Ausfuhrlizenzen über mehr als 1,5 Millionen Tonnen mit im voraus festgesetzten höheren Erstattungen für ein Jahr gewesen. In den Augen der Kommission sei diese massive Nachfrage nach Lizenzen insbesondere aus folgenden Gründen zum größten Teil spekulativ gewesen:
1. Der Betrag der beantragten Lizenzen sei fast doppelt so groß gewesen wie die Malzexporte während der vorangegangenen Wirtschaftsjahre.
2. Aufgrund einer ins einzelne gehenden Untersuchung komme man zu der Ansicht, daß diese Anträge gestellt worden seien, ohne daß über die betreffenden Mengen Malz bereits Kaufverträge abgeschlossen gewesen seien, wie dies grundsätzlich für das System der Vorausfestsetzung vorausgesetzt werde. Nach den Informationen der Kommission werde das Malz den Brauereien zum größten Teil erst angeboten, wenn es den Beteiligten möglich sei, sich eine genaue Vorstellung davon zu machen, wie sich die Preise für die Jahresernte bildeten. Bei Gerste könne dies allenfalls von der ersten Julihälfte an der Fall sein. Da zwischen dem Angebot und dem bindenden Abschluß des Vertrages normalerweise noch drei bis vier Wochen verstrichen, hätten die meisten bindenden Verträge für das neue Wirtschaftsjahr nicht vor dem 1. August abgeschlossen werden können.
3. Die Gegenüberstellung des Zeitpunktes, zu dem die Ausfuhrlizenzen beantragt und erteilt worden seien, und des Zeitpunktes der Vertragsabschlüsse zeige, daß letzterer soviel später liege, daß die Vorausfestsetzung der Erstattung normalerweise nicht zur Deckung bereits bestehender Verträge hätte dienen können.
4. Die jüngere Erfahrung habe gezeigt, daß Anträge im größten Umfang gestellt würden, wenn die Erstattung am höchsten liege. So seien z. B. Anträge im Laufe der Monate Mai und Juni gestellt worden, obwohl die Preise zu jener Zeit noch nicht eindeutig festgelegen hätten und die Lieferverträge für das neue Wirtschaftsjahr noch nicht hätten abgeschlossen sein können.
Es habe sich somit ergeben, daß die Malzexporteure der Gemeinschaft unter Ausnutzung dieser Erstattungen Malz auf dem Markt der Drittländer teilweise zu Preisen unter den Notierungen für Gerste auf dem Weltmarkt hätten anbieten können. Diese Lage habe zu massiven Klagen seitens der Konkurrenten aus Drittländern geführt, so daß man der Gemeinschaft immer häufiger Dumping-Praktiken vorgeworfen habe. Dies hätte zu Schwierigkeiten auf dem Markt der Gemeinschaft führen können, die den Markt für alle Agrarerzeugnisse beeinträchtigt hätten. Die Gefahr sei gerade wegen der Möglichkeit, die Lizenzen mit im voraus festgesetzter Erstattung auf dem Wege über die Zollkontrollverfahren praktisch zu verlängern, besonders groß gewesen.
Nach dem Hinweis auf die anderen, zunächst von der Kommission und sodann vom Rat ergriffenen Maßnahmen zum Zwecke der Verbesserung des Systems der Gewährung von Lizenzen für Malz nimmt die Beklagte zu dem von den Klägerinnen geltend gemachten Klagegrund Stellung und widerspricht der Ansicht, die Verordnung Nr. 413/76 stelle eine qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm zum Schutze der einzelnen dar, wozu das Verbot rückwirkender Gesetze und die Grundsätze des Schutzes des berechtigten Vertrauens und der Wahrung wohlerworbener Rechte gehörten. Sie trägt insbesondere vor:
a) Was die angebliche Verletzung des Rückwirkungsverbotes angehe, ergebe sich aus Artikel 3 der Verordnung Nr. 413/76, daß diese keine Rückwirkung habe. Die Bestimmungen gälten nur für Sachverhalte, die sich nach ihrem Inkrafttreten verwirklicht hätten. Die alten Regeln der Verordnungen Nr. 441/69 und Nr. 1957/69 seien auf die Auswirkungen von Sachverhalten, die vorher entstanden seien (Erzeugnisse, die dem System der Vorauszahlung der Erstattungen vor dem 5. März 1976 unterstellt worden seien), weiterhin anwendbar gewesen.
b) Was den Grundsatz der Wahrung wohlerworbener Rechte betreffe, so beruhe die Ansicht der Klägerinnen auf einer Verkennung der wirklichen Tragweite der beiden in Betracht kommenden Regelungen, der Regelung über die Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen (Verordnung Nr. 120/67, Art. 16 Abs. 4) und der Regelung über die Vorauszahlung der Erstattungen (Verordnungen Nr. 441/69 und Nr. 1957/69).
Die Klägerinnen sähen diese beiden Regelungen als ein in dem Sinne unteilbares Ganzes an, daß die eine die notwendige Folge der anderen sei, so daß Rechte aus der Ausstellung von Bescheinigungen über die Vorausfestsetzung der Erstattung sich auf die Anwendung die der Regelungen für die Vorauszahlung dieser Erstattungen erstreckten. In Wahrheit hätten das System der Vorausfestsetzung der Erstattungen einerseits und die Regelungen der Vorauszahlung der Erstattungen andererseits deutlich andere Ziele und wollten unterschiedliche Sachverhalte regeln.
Unter diesen Umständen sei es eine mittelbare Folge der Anwendung der Regelungen über die Vorauszahlung der Erstattungen gewesen, daß das Gemeinschaftsrecht den Gerste- und Malzexporteuren vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 413/76 die Möglichkeit habe eröffnen können, den Vorteil der beiden verschiedenartigen Regelungen zu verbinden, aber es sei dies weder durch die Logik noch durch die Zielsetzung der Regelungen begründet. Wenn das Verfahren der Vorauszahlung der Erstattungen zu dem einzigen Zweck verwendet werde, von der Möglichkeit der Überschreitung der Fristen für die Verwendung der Ausfuhrlizenzen Gebrauch zu machen, dann werde das Verfahren damit mißbraucht. In Wahrheit habe die Erteilung der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattungen nicht zur Folge, daß die Rechtsstellung der Inhaber dieser Lizenzen im Hinblick auf die gegenwärtige oder zukünftige, mögliche oder tatsächliche Anwendbarkeit aller Bestandteile der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen für die betroffenen Geschäfte unwiderruflich festgelegt werde. Die einzigen Rechte, auf die sich die Betroffenen berufen könnten, seien die Rechte, die ihnen aus der Regelung über das System der Ausfuhrlizenzen erwüchsen, also der Anspruch auf Zahlung der im voraus festgesetzten Erstattung unter den in den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die betreffenden Erzeugnisse festgelegten Voraussetzungen, sofern die Erzeugnisse vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenzen exportiert oder in einer anderen, dem Export gleichgestellten Weise verwendet würden. Und auch in diesem Fall handele es sich noch um einen bedingten Anspruch, der erst mit dem Eintritt einer Bedingung wirksam werde, nämlich mit dem Export des Erzeugnisses. Solange diese Bedingung nicht eingetreten und der Anspruch nicht wirksam geworden sei, könnten — wie dies insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofes zeige — Änderungen eintreten, insbesondere wenn die entscheidenden wirtschaftlichen Gegebenheiten sich änderten. Aus allen diesen Gründen könne man nicht behaupten, daß die Verordnung Nr. 413/76 so, wie sie in Kraft getreten sei, die erworbenen Rechte aller Betroffenen nicht in vollem Umfange gewahrt habe.
Was die Inhaber von gültigen Ausfuhrlizenzen anbelange, die im Zeitpunkt dieses Inkrafttretens noch nicht von der durch die Verordnungen Nr. 441/69 und Nr. 1957/69 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, so beeinträchtige die Verordnung Nr. 413/76 weder ihren Anspruch auf Zahlung der im voraus festgesetzten Erstattung, wenn ihre Exporte während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen stattfänden, noch ihr Recht auf Gebrauch eines der Verfahren für die Vorauszahlung der Erstattungen unter den am Tage der Unterstellung der Ware unter eines dieser Verfahren geltenden Bedingungen.
Was die Exporteure anbelange, die ihre Erzeugnisse vor dem erwähnten Zeitpunkt einem Verfahren für die Vorauszahlung der Erstattungen unterstellt hätten, so würden ihre Rechte durch Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung ebenfalls in vollem Umfang gewahrt.
c) Zur Frage des Schutzes des berechtigten Vertrauens schließlich seien die von den Klägerinnen zur Stützung ihrer Ansicht vorgetragenen Argumente weit davon entfernt, zu beweisen, daß im vorliegenden Fall berechtigte Erwartungen bestanden hätten oder daß die Kommission diese schuldhaft verkannt habe.
Zunächst seien die Umstände, unter denen die Interessenten im Juni und Juli 1975 diese Lizenzen beantragt hätten, weitgehend anomal gewesen. Wie bereits ausgeführt, ließen diese Umstände daran denken, daß die Anträge zu einem guten Teil auf spekulative Erwägungen zurückgingen.
Zweitens behaupteten die Klägerinnen zu Unrecht, die Änderung der früheren Regelung sei nicht vorhersehbar gewesen. In den Bestimmungen über die Vorausfestsetzung der Erstattungen und auch in denjenigen der Verordnungen Nr. 441/69 und Nr. 1957/69 sei nichts zu finden, was den Klägerinnen habe garantieren können, daß sie ihre Erzeugnisse während der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen zu den zur Zeit der Ausstellung dieser Lizenzen geltenden Bedingungen einer der durch diese Verordnungen geschaffenen Regelungen unterstellen könnten. Dagegen hätten sie nur die ausdrücklichen Bestimmungen dieser Verordnungen heranziehen müssen, um festzustellen, daß sie damit rechnen müßten, daß ihnen diese Möglichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen dieser Regelungen entzogen werden könnte. Desgleichen hätten die Klägerinnen in Anbetracht der in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung Nr. 441/69 enthaltenen Voraussetzungen hinsichtlich der Erzeugnisse, für die eine Regelung für die Vorauszahlung der Erstattungen in Frage kam, mit der Gefahr rechnen müssen, daß ihre Erzeugnisse diese Voraussetzungen während der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen nicht mehr erfüllen würden und sie bei der in den vorgenannten Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Überprüfung der Listen des Anhangs zur Verordnung gestrichen würden.
Die gleiche Ungewißheit habe hinsichtlich der möglichen Dauer des Verbleibs der Erzeugnisse unter den erwähnten Regelungen bestanden. Die in Artikel 5 der Verordnung Nr. 1957/69 ausdrücklich erwähnte Möglichkeit einer Verkürzung der Dauer der Unterstellung unter eine solche Regelung sei nämlich ein von jedem durchschnittlich sorgfältigen Exporteur bei seinen Vorausplanungen zu berücksichtigender Umstand. Wenn die in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung Nr. 1957/69 vorgesehenen Fristen für Gerste und Malz seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung nie Gegenstand von Änderungen gewesen seien, so ergebe sich daraus nicht, daß diese Fristen nicht hätten geändert werden können, sondern daß die Kommission, da die Marktbedingungen für Gerste und Malz nicht anomal und zur Verursachung von Störungen durch die Verwendung des vorgenannten Systems geeignet erschienen seien, keinen Grund gehabt habe, von der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 1957/69 vorgesehenen Befugnis Gebrauch zu machen.
Im vorliegenden Fall habe den Mälzereiunternehmen der Gemeinschaft die seit dem Frühjahr 1975 eintretende Änderung der Lage auf dem Weltmarkt für Gerste und Malz und die durch die Geschäftspolitik der Malzexporteure der Gemeinschaft, deren Aggressivität durch die Vorteile der Gewährung der Erstattungen begünstigt worden sei, verursachten Schwierigkeiten nicht entgehen können. Sie hätten auch von den seitens der Drittländer an die Gemeinschaft gerichteten Klagen gegen diese Politik, von den Vergeltungsdrohungen und von den von der Kommission eingeleiteten einschlägigen Untersuchungen wissen müssen.
Die Kommission habe jedenfalls nicht versäumt, die Mälzereibranche über den Generalsekretär von Euromalt auf die besonderen Schwierigkeiten aufmerksam zu machen, die seit 1975 auf dem Weltmarkt für Gerste und Malz aufgetreten seien. Ab Oktober 1975, also schon vor dem Abschluß zahlreicher Lieferverträge über Malz, hätten die Klägerinnen also damit rechnen können, daß die Gemeinschaft Maßnahmen ergreifen werde, um das System der Erstattungen für Gerste und Malz und die Bedingungen ihrer Vorausfestsetzung oder ihrer Vorfinanzierung besser an die damalige Lage des Weltmarktes anzupassen.
Schließlich könnten sich die Klägerinnen kaum darauf berufen, daß sie nicht in der Lage gewesen seien, die Auswirkungen der umstrittenen Verkürzung der Dauer des Verbleibs unter der Zollkontrolle zu vermeiden, denn zur Zeit des Erlasses der Verordnung Nr. 413/76, also am 25. Februar 1976, seien die in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrlizenzen noch bis Ende Mai oder Juni 1976 gültig gewesen, so daß sie über genügend Zeit verfügt hätten, um die notwendigen Vorkehrungen zur Anpassung ihrer Pläne an die neue Rechtslage und zur Vermeidung von durch diese veranlaßten Verlustgeschäfte zu treffen.
Im übrigen müsse man sich auch tragen, ob die von dem klagenden Unternehmen geltend gemachten Interessen wirklich schutzwürdig seien. Diese Interessen bestünden bezüglich der ihnen durch die 1975 geltende gemeinschaftsrechtliche Regelung im Bereich der Ausfuhrerstattungen gebotenen Vorteile. Aber der Markt habe sich so entwickelt, daß sich schließlich gezeigt habe, daß diese Vorteile in keinem Zusammenhang mit den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik gestanden hätten.
Die Bedingungen für die Gewährung dieser Erstattungen hätten den Malzexporteuren der Gemeinschaft gegenüber ihren Konkurrenten in den Drittländern einen unangemessenen Vorteil verschafft, zu dessen Verewigung die Regeln über die Vorausfestsetzung und die Vorfinanzierung der Erstattungen so sehr beigetragen hätten, daß diese Exporteure auf den Weltmärkten für Gerste und Malz eine störende Rolle hätten spielen können, die dem allgemeinen Interesse der Gemeinschaft unmittelbar zuwidergelaufen sei.
Aus all diesen Erwägungen ergebe sich also, daß die Klägerin ihre Klage zu Unrecht auf die Existenz eines wohlerworbenen Rechtes stützten. Unter diesen Umständen sei es nicht erforderlich, auf die Frage des behaupteten Schadens einzugehen, da sich diese Frage jedenfalls in den vorliegenden Rechtssachen nur bei einer schuldhaften Verkennung der berechtigten Erwartungen der Betroffenen stellen könnte. Im übrigen bestünde nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache 74/74 (CNTA — Slg. 1975, 533) der unter diesem Gesichtspunkt ersatzfähige Schaden nicht in den Folgen der Änderung der früheren Regelung, sondern in den Folgen des — als schuldhaft unterstellten — Fehlens von Übergangsmaßnahmen zu dem Zwecke, aus Billigkeitsgründen zu vermeiden, daß eine solche Regelung den Betroffenen unangemessene Lasten aufbürde.
Ein solcher Schaden sei jedoch vom vorliegenden Fall nicht dargelegt. Die Klägerinnen wollten nämlich im Wege des Schadensersatzes finanziell so gestellt werden, wie sie gestanden hätten, wenn sie ihre Ausfuhren unter den vor der Verordnung Nr. 413/76 geltenden Bedingungen hätten durchführen können: Sie verlangten somit den Ersatz ihres gesamten entgangenen Gewinns und nicht nur möglicherweise tatsächlich erlittener Verluste.
Wie dem auch sei, es sei zur Zeit verfrüht, auf die Bezifferung des angeblichen Schadens näher einzugehen.
Sollte der Gerichtshof die Haftung der Gemeinschaft im vorliegenden Fall für begründet halten, so solle er ein Zwischenurteil erlassen und der Kommission die Möglichkeit geben, in der Folge zur Existenz und zum Umfang des Schadens Stellung zu nehmen.
Die Klägerinnen bemerken in ihrer Erwiderung, die Kommission sei in ihrer Klagebeantwortung einem Kernproblem offensichtlich ausgewichen, nämlich der Frage, ob im vorliegenden Fall dem Erlaß von Ubergangsmaßnahmen für bestehende Verträge ein zwingendes öffentliches Interesse entgegengestanden habe. Ein solches Interesse könne man nicht daraus ableiten, daß das System der Vorausfestsetzung der Erstattungen und das System der Vorauszahlung der Erstattungen nach Ansicht der Kommission verschiedene Grundlagen hätte.
Obwohl nicht auf demselben Grund beruhend, ergänzten sich diese Systeme doch gegenseitig, weil sie beide den Wirtschaftsunternehmen der Gemeinschaft eine Gleichbehandlung mit ihren Konkurrenten in den Drittländern sichern sollten.
Niemand könne wirklich bestreiten, daß die Mälzereien bei der Beantragung ihrer Ausfuhrlizenzen (im vorliegenden Fall im Juni/Juli 1975) auf die durch die Verordnungen Nr. 441/69 und Nr. 1957/69 geschaffenen Verfahren der Einlagerung zur Ausfuhr im unbearbeiteten Zustand und der Verarbeitung unter Zollkontrolle abgestellt hätten, so daß für die Frage ihrer wohlerworbenen Rechte und ihres berechtigten Vertrauens auf den Zeitpunkt der Erteilung dieser Lizenzen und nicht auf den Zeitpunkt der Unterstellung ihrer Erzeugnisse unter die Zollkontrolle abzustellen sei.
Die Kommission beklage im übrigen zu Unrecht die Aggressivität der Mälzereien gegenüber ihren Konkurrenten in den Drittländern, obwohl doch angesichts des Drucks aus diesen Ländern eher Anlaß bestünde, von einer Aggressivität dieser Länder zu sprechen.
Die Kommission verkenne auch die tatsächlichen Gegebenheiten des europäischen, jedenfalls aber des französischen Malzmarktes. Europäische Mälzereiunternehmen müßten sich genügend Ausfuhrlizenzen beschaffen, bevor sie ihre Verträge mit der Brauereikundschaft in den Drittländern abschlössen.
Wäre die Ansicht der Beklagten vom angeblich spekulativen Charakter des betreffenden Marktes richtig, dann müßte man sich fragen, warum die Kommission die alte Regelung sieben Jahre hindurch habe fortbestehen und damit wohlerworbene Rechte zugunsten der Mälzereien habe entstehen lassen. Zu dieser Ansicht sei übrigens einiges richtig zu stellen.
Entgegen dem Vortrag der Kommission habe die Erteilung von Ausfuhrlizenzen an französische Mälzereien niemals den für den Export verfügbaren Bestand ihrer Produktion oder gar ihre Produktionskapazität überschritten; darin spiegele sich vielmehr deren gleichmäßiger Anstieg im Laufe der Jahre getreu wider. Die Klägerinnen geben in diesem Zusammenhang die Entwicklung ihrer Produktionskapazität in Tonnen Malz für die Jahre 1972 bis 1978 an und vergleichen diese Zahlen mit den Angaben über die 1973 bis 1976 beantragten Lizenzen und über die von 1975 bis 1976 in Drittländer ausgeführten Mengen.
Die Darstellung der Situation des Malzmarktes durch die Kommision in ihrer Klagebeantwortung (Seite 29) gebe kein wahrheitsgetreues Bild der Wirklichkeit. Während sich diese Darstellung auf ein Getreidewirtschaftsjahr beziehe, das am 1. August beginne und am 31. Juli ende, müsse für eine korrekte Darstellung des Marktzustandes hinsichtlich der Anträge auf Lizenzen von einer anderen Aufteilung ausgegangen werden, denn diese würden im Mai/Juni und Juli erteilt und praktisch im folgenden Getreidewirtschaftsjahr verwendet. Man könne somit feststellen, daß die Kommission durch ihre Art der Darstellung die Anträge auf Lizenzen aus vier Wirtschaftsjahren drei Wirtschaftsjahren zurechne. Korrigiere man dies, so bemerke man, daß die von der Kommission angegebenen Zahlen weitgehend den von den Klägerinnen angegebenen entsprächen, daß es sich also in Wahrheit jeweils nur um eine andere Verteilung der Zahlen handele, wobei die Darstellung der Mälzereien der geschäftlichen Wirklichkeit entspreche.
Ebenso seien die von der Kommission für die Exporte der Jahre 1973 bis 1975 angegebenen Zahlen unrichtig. Sowohl aus den von Euromalt erstellten, allgemein zugänglichen Statistiken als auch aus den Statistiken der Fachzeitschrift Bios ergebe sich, daß die Exporte der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Drittländern im Jahre 1975 mehr als 1000000 t erreicht hätten. Die verfügbaren Zahlen aus den Zollstatistiken zeigten zum anderen, daß die Gemeinschaft im selben Jahr 1000000 t ausgeführt habe. Da die Anträge auf Lizenzen aus den oben dargelegten Gründen nicht auf 12 Monate, sondern auf 16 bis 18 Verwendungsmonate (August 1975 bis Dezember 1976) zu verteilen seien, ergebe sich, daß die oben genannte Zahl, auf einen Zeitraum von 16 bis 18 Monaten umgerechnet, genau den von der Kommission angegebenen 1500000 t entspreche. Es sei im übrigen normal, daß der Anstieg der Produktionskapazitäten der Gemeinschaft, insbesondere Frankreichs, sich für 1976 in Exporten habe äußern können, die über dieser Zahl gelegen hätten.
Deshalb habe der Vorwurf der Kommission wegen des angeblich spekulativen Gebrauchs des Systems der Vorauszahlung der Erstattung keine reale Grundlage. Dieser Vorwurf sei um so weniger begründet, als
der Anstieg des Weltmarktpreises für Gerste im Juli 1975 weder vorgesehen worden noch vorhersehbar gewesen sei und man deshalb den europäischen Mälzereien nicht den Vorwurf machen könne, wegen dieses Anstiegs Ausfuhrlizenzen beantragt zu haben — sie hätten 1975/76 bei der Anforderung ihrer Lizenzen nur ihr Verhalten der vorangegangenen Jahre fortgesetzt,
die Anträge auf Ausfuhrlizenzen von Jahr zu Jahr ebenso angestiegen seien wie die Produktionskapazitäten und die für den Export verfügbare Menge der europäischen Mälzereien,
die von der Kommission angegebenen Zahlen sowohl hinsichtlich der Anträge auf Lizenzen wie hinsichtlich der Ausfuhren mit Fehlern und Ungenauigkeiten behaftet seien,
die Kommission, wenn sie der Ansicht gewesen wäre, die Anträge auf Lizenzen hätten im Juni/Juli 1975 einen übermäßigen Umfang angenommen, schon zu dieser Zeit und nicht erst acht Monate später eingegriffen hätte — die Haftung der Kommission sei also dadurch begründet, daß sie, ausgehend von einer irrtümlichen Analyse des Malzmarktes, den europäischen Mälzereien vorsätzlich einen Schaden zugefügt habe, für den Ersatz geschuldet werde.
Auf verschiedene Einwände der Beklagten eingehend bestehen die Klägerinnen sodann auf der Unwiderruflichkeit ihrer ihren Abnehmern gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, sowie darauf, daß die streitige Änderung ihres Erachtens mit sofortiger Wirkung und ohne Ankündigung erfolgte.
Durch Übergangsmaßnahmen hätten die Interessen der in Drittländern tätigen Mälzereien in keinem Fall beeinträchtigt werden können. Selbst wenn man unterstelle, daß die von diesen Ländern vorgebrachten Klagen berechtigt gewesen wären, hätte die Kommission die Anwendung der neuen Verordnung auf das neue Wirtschaftsjahr 1976/77 begrenzen können, ohne die Erfüllung der laufenden Verträge der europäischen Mälzereien für das Wirtschaftsjahr 1975/76 zu beeinträchtigen.
Unter diesen Umständen bestehe also kein Zweifel, daß die Abschaffung der Fristen für die Überschreitung der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen nicht durch spekulative Machenschaften gerechtfertigt gewesen sei und daß jedenfalls kein zwingendes Interesse der Beibehaltung dieser Fristen für die in Erfüllung befindlichen Verträge entgegengestanden habe.
Der wirkliche Grund für die Verordnung Nr. 413/76 liege in Wahrheit darin, daß die Kommission Anfang 1976 wegen der Höhe der im Juni/Juli 1975 gewährten Erstattungen Einsparungen habe vornehmen wollen. Dies sei ein Umstand, den die europäischen Mälzer um so weniger hätten in Betracht ziehen und vorhersehen können, als die Gespräche, die zwischen einem Beamten der Kommission und den Vertretern der deutschen und französischen Mälzereien stattgefunden hätten, sich seit Oktober 1975 nur auf die Möglichkeit der Einführung eines neuen Systems für die Ausfuhr von Malz für die kommende, nicht für die laufende Kampagne bezogen hätten.
Was schließlich die Frage des Umfanges des von ihnen aufgrund der Verordnung Nr. 413/76 erlittenen Schadens anbelangt, so erklären die Klägerinnen, sie hätten nichts dagegen einzuwenden, daß sich der Gerichtshof durch ein Zwischenurteil zur Haftung der Gemeinschaft äußere und die Bestimmung des Schadensbetrages einer Einigung der Parteien oder, mangels einer solchen, einer späteren Entscheidung des Gerichtshofes vorbehalte.
In diesem Zusammenhang halten sie es für unumgänglich, zur Vervollständigung der Informationen des Gerichtshofes folgendes mitzuteilen:
Die französische Mälzereiwirtschaft sei wahrscheinlich seit 1964/65, sicher seit 1966/67 der erste Exporteur der Welt für Braumalz, ihre Abnehmer befänden sich in mehr als 100 Ländern;
die ständige Zunahme der Ausfuhren der Mälzereiwirtschaft sei die Folge mehrerer Faktoren, insbesondere gezielter Investitionen und absatzpolitischer Bemühungen;
die Kommission sei sich selbst der besonderen Bedingungen des Malzmarktes bewußt gewesen, als sie in der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1125/77 vom 27. Mai 1977 (ABl. 1977, L 134, S. 56) festgestellt habe, daß die Erfahrung gezeigt habe, daß eine lange Gültigkeitsdauer zu spekulativen Zwecken ausgenutzt werden könne, daß nach den internationalen Gepflogenheiten ein großer Teil der Lieferverträge jedoch für mindestens ein Jahr geschlossen werde und [damit] die Malzexporteure weiterhin solche Geschäfte abschließen können, … vorgesehen werden [sollte], daß eine längere Gültigkeitsdauer festgesetzt werden kann, soweit bestimmte Bedingungen, namentlich in bezug auf die Bestimmungen der Ausfuhren und die Einhaltung der Frist für deren Angabe auf den Ausfuhrlizenzen erfüllt sind.
In ihrer Gegenerwiderung erläutert die Kommission ihren Vortrag, die Betroffenen hätten in der früher geltenden Regelung unter Berücksichtigung ihrer Ziele, ihres Aufbaus und ihres Wortlauts keinen Grund dafür finden können, darauf zu vertrauen, daß Vorteile, die die neuen Bestimmungen in Frage stellten, für sie erhalten bleiben würden.
Zunächst sei es für die Mälzereien keine sich aus den Umständen des Abschlusses ihrer Lieferverträge zwingend ergebende Notwendigkeit, daß sie Bescheinigungen über die Vorausfestsetzung der Erstattung im Juni oder Juli beantragten und erhielten. Diese Erstattungsbescheinigungen könnten einer der für die Vertragsbestimmungen entscheidenden Gesichtspunkte, aber nicht der einzige sein. Diese Umstände hingen gleichermaßen von Gesichtspunkten ab, die im Juni/Juli noch nicht bekannt sein könnten, denn die in Aussicht genommenen Ausfuhren bezögen sich auf Malz, das aus Gerste einer Ernte erzeugt werden solle, die in Anbetracht der klimatischen Bedingungen der Gemeinschaft zu dieser Zeit wahrscheinlich noch auf dem Halm stehe. Vor der ersten Julihälfte könne man kaum anfangen, sich eine Vorstellung von den Preisen für die Ernte von Gerste einer bestimmten brautechnischen Qualität zu machen. Außerdem beeinflußten bei Malz für die Brauereiindustrie die besonderen Qualitätsanforderungen notwendigerweise den Preis. Angesichts dieser Umstände erschienen somit Anträge auf Ausfuhrlizenzen während der fraglichen Monate als verfrüht.
Andererseits erlaube die Übersicht über die in der Gemeinschaft während des Gerstewirtschaftsjahres 1969/70 gewährten Ausfuhrerstattungen und Ausfuhrlizenzen die Feststellung, daß der Monat, in dem im größten Umfang Anträge auf Ausfuhrlizenzen für Malz gestellt würden, nicht immer der Juni oder der Juli sei, sondern von Jahr zu Jahr wechsele. Dieser Monat habe in allen Wirtschaftsjahren stets dem Monat mit der gegebenenfalls unter Anwendung einer Berichtigung höchsten Erstattung entsprochen.
Die Kommission legt sodann dar, weshalb die Klägerinnen sich über die Bedeutung der zweiten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1125/77, die am Schluß des Erwiderungsschriftsatzes zitiert werde, irrten, und weist dann noch darauf hin, daß es nicht zu den Zielen der beiden gemeinschaftsrechtlichen Regelungen über die Erstattungen und ihre Vorausfestsetzung sowie über die Vorauszahlung der Erstattungen gehöre, den Interessenten die Möglichkeit einzuräumen, durch die Unterstellung unter die in der Verordnung Nr. 441/69 vorgesehenen Regelungen für die Vorauszahlung der Erstattungen in den Genuß einer Überschreitung der Gültigkeitsfristen der Ausfuhrlizenzen mit im voraus festgesetzter Erstattung zu kommen. Diese Regelungen hätten ganz andere Ziele und sollten andere Sachverhalte regeln.
Die Ausfuhrerstattungen seien keine Prämien oder Subventionen, die gewährt würden, um die Ausfuhren um jeden Preis zu fördern. Ebenso wie die Abschöpfung bei der Einfuhr sei die Erstattung bei der Ausfuhr ein regulierendes Element im Handel mit den Drittländern, das mit der Politik der Agrarpreise zusammenhänge. Sie solle es den Exporteuren jederzeit ermöglichen, auf den auswärtigen Märkten unter wirtschaftlichen Bedingungen Geschäfte zu machen, die den dort herrschenden Bedingungen nahekämen. Die Erstattung erfülle diese Funktion nur, wenn sie so genau wie möglich an die Marktentwicklung angepaßt bleibe; deshalb schwanke sie nach Maßgabe der Konjunkturentwicklung. Unter diesen Umständen sei die Ungewißheit der Exporteure hinsichtlich des Betrages der Erstattung im Zeitpunkt des Abschlusses der Lieferverträge vielleicht ein Nachteil gewesen. Eben wegen dieses Nachteils sei das System der Vorausfestsetzung der Erstattungen geschaffen worden; dessen Ziel es sei, den Exporteuren die Sicherheit zu geben, daß während der Gültigkeitsdauer der Lizenzen die Kosten der Exporte nicht durch Änderungen des Erstattungsbetrages berührt würden. Die von den Klägerinnen angegriffene Verordnung Nr. 413/76 habe an den Rechten und Vorteilen, die den Klägerinnen aus der gemeinschaftsrechtlichen Regelung über diese Erstattungen und das System ihrer Vorausfestsetzung erwüchsen, nichts geändert.
Die in der Verordnung Nr. 441/69 vorgesehenen Verfahren für die Vorauszahlung der Erstattungen hätten eine andere Zielsetzung. Sie gingen auf den Gedanken der Gemeinschaftspräferenz zurück. Der Rat habe mit ihrer Schaffung angesichts der gleichzeitigen Einführung der Zollsysteme des aktiven Veredelungsverkehrs und des Zollagers eine umgekehrte Präferenz zugunsten der Erzeugnisse aus Drittländern vermeiden wollen. Es reiche insoweit aus, auf die Begründung dieser Verordnung Bezug zu nehmen.
Das von den Klägerinnen zur Zeit des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts systematisch verfolgte Vorgehen führe zu Ergebnissen, die mit den Zielen der Gemeinschaftsverordnungen im Bereich der Erstattungen kaum vereinbar seien. Die Ausstellung von Ausfuhrlizenzen im Juni/Juli eines Jahres zur Abdeckung von Ausfuhren, die bis in die Monate November/Dezember des folgenden Jahres erfolgen sollten, habe bewirkt, daß eine während eines Wirtschaftsjahres festgesetzte Erstattung auf Ausfuhren zur Anwendung gekommen sei, die zur Hälfte im nächsten, zur Hälfte im übernächsten Wirtschaftsjahr stattgefunden hätten. Die Erstattung habe mit größter Wahrscheinlichkeit keine Beziehung mehr zu der bei ihrer Zahlung bestehenden Marktsituation gehabt.
Die Kommission kommt sodann auf ihre Argumentation zurück, vor allem spekulative Gründe hätten anscheinend die Anforderung der Ausfuhrlizenzen veranlaßt, und erklärt, ihre Ausführungen hierzu bezögen sich nicht so sehr auf ein bestimmtes Verhalten der Mälzereien der Gemeinschaft etwa allein im Jahre 1975. Sie gälten vielmehr ganz allgemein für die Praxis sowohl in jenem Jahr als auch in den vorangegangenen Jahren, bis insbesondere die später durch die Verordnung Nr. 1381/76 des Rates vom 16. Juni 1976 abgelöste Verordnung Nr. 1157/76 der Kommission vom 17. Mai 1976 die gemeinschaftsrechtliche Regelung geändert habe.
Hinsichtlich der Gegenüberstellung der Mengen Malz, für die auf Antrag Ausfuhrlizenzen erteilt wurden, und derjenigen, die tatsächlich nach Drittländern ausgeführt wurden, sind zu den Darlegungen der Klägerinnen und den von diesen mit der Erwiderung vorgelegten Statistiken Angaben nach Auffassung der Kommission mehrere Bemerkungen zu machen:
Erstens schwankten die von den Klägerinnen für die verschiedenen vorgelegten Statistiken gewählten Bezugszeiträume, so daß die verschiedenen Aufstellungen schwer vergleichbar seien.
Zweitens bezögen sich die von den Klägerinnen angeführten Statistiken ausschließlich auf in Frankreich zustande gekommene Geschäfte. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts könnten jedoch die in der Gemeinschaft zustande gekommenen Geschäfte in mehreren Mitgliedstaaten abgewickelt werden, und es sei nicht möglich, in diesen Statistiken exakt den auf diesen oder jenen Mitgliedstaat entfallenden Anteil der Geschäfte zu trennen, denn die in einem Mitgliedstaat ausgestellten Ausfuhrlizenzen könnten dafür bestimmt sein, Geschäftsvorgänge, die in einem anderen Mitgliedstaat abgewikkelt würden, abzudecken. In Wahrheit könne man nur auf der Grundlage der für die ganze Gemeinschaft erstellten Globalstatistiken argumentieren.
Ferner beruhe die Kritik der Klägerinnen an der Darstellung der Kommission, die von einem am 1. August beginnenden und am 31. Juli endenden Wirtschaftsjahr ausgehe, auf einem Mißverständnis. In ihrer Klagebeantwortung wolle die Kommission nicht vergleichen, für wieviel Malz die Ausfuhrlizenzen erteilt und wieviel in der Folge tatsächlich mit diesen Lizenzen ausgeführt worden sei. Wenn die Kommission gezeigt habe, daß ihres Erachtens die Mengen, für die Ausfuhrlizenzen beantragt worden seien, jedes Jahr eindeutig größer gewesen seien als die der voraussichtlichen Ausfuhren, so habe sie der Summe der tatsächlich in einem bestimmten Jahr durchgeführten Ausfuhren aus der Gemeinschaft die Mengen gegenübergestellt, für die während dieses Zeitraums Ausfuhrlizenzen — sei es auch für später vorzunehmende Ausfuhren — beantragt worden seien.
Andererseits hätten die von der Kommission vorgenommenen Überprüfungen zwar gezeigt, daß die in ihrer Klagebeantwortung genannten Zahlen unrichtig gewesen seien, jedoch seien weder die berichtigten Zahlen noch die Statistiken, auf die sich die Klägerinnen bezögen (Statistiken von Euromalt undBios), geeignet, die Argumentation oder die Schlußfolgerungen der Kommission in Frage zu stellen. Es zeige sich vielmehr, daß die Gesamtmenge Malz, für die in jedem Wirtschaftsjahr Ausfuhrlizenzen beantragt und erteilt worden seien, stets weit größer gewesen sei als die tatsächlich ausgeführten Mengen.
Außerdem bemerkt die Kommission zu dem Vorwurf, sie habe angesichts der von ihr gerügten spekulativen und unausgeglichenen Praktiken nicht eingegriffen, daß sie Maßnahmen ergriffen habe, um jenen Praktiken vorzubeugen, sobald die relative Stabilität, die den Markt der fraglichen Erzeugnisse lange Zeit gekennzeichnet habe, aufgehört habe und die Preisschwankungen somit spürbarer geworden seien. Sie verweist auf diese Maßnahmen und die diesbezüglichen Verordnungen in den Jahren 1974 und 1975.
Vergeblich beriefen sich die Klägerinnen insoweit im übrigen auf eine Verletzung wohlerworbener Rechte. Ein längerer Bestand einer Regelung könne nicht durch seine bloße Dauer ein wohlerworbenes Recht schaffen. Im vorliegenden Fall bedeute das Inkraftlassen der Regelung nur, daß in der Zwischenzeit die Anwendung der Regelungen über die Vorauszahlung der Erstattungen hinsichtlich des Verbleibs der Waren unter diesen Regelungen nicht zu besonderen Schwierigkeiten geführt habe und somit kein Grund für die Änderung der diesbezüglichen Bestimmungen gewesen sei.
Was schließlich den Vorwurf anbelange, die streitige Änderung verstoße um so mehr gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, als die europäischen Mälzereien mit ihrer Einführung nicht hätten rechnen können, so bleibt die Kommission bei ihrem Vortrag, daß die betroffenen Geschäftskreise bereits davon gewußt hätten, daß für die Gemeinschaft auf dem Malzmarkt Schwierigkeiten entstanden seien und daß die Kommission beabsichtige, Änderungen an der Ausfuhrregelung für diese Erzeugnisse vorzunehmen, um zu vermeiden, daß sich die im Jahre 1975 eingetretene Situation wiederhole.
Nach Ansicht der Kommission hätten die Klägerinnen die von ihnen beklagten Schwierigkeiten vermeiden können, wenn sie der Logik und dem Sinn der Regelung über die Vorausfestsetzung der Erstattung entsprechend die Lizenzen etwa zu der Zeit beantragt und erhalten hätten, als die bindenden Vertragsabschlüsse mit ihren Brauereikunden erfolgt seien. Daß es möglich gewesen sei, so vorzugehen, beweise die gegenwärtige, nach der endgültigen Änderung herrschende Praxis. Zum anderen könne man sich fragen, ob die Schwierigkeiten, die die Mälzereien im Jahre 1976 auf den Außenmärkten gehabt hätten, nicht zuvörderst auf eine Produktionsüberkapazität und weiter auf den Umstand zurückzuführen seien, daß ihre Abnehmer wegen der 1975/76 erfolgten massiven Lieferungen über größere Malzvorräte verfügt hätten und ihre Nachfrage entsprechend abgenommen habe.
Der strittigen Änderung habe im übrigen kein zwingendes öffentliches Interesse entgegengestanden, denn die Kommission habe nicht die Privatinteressen der Mälzereien aus Drittländern schützen, sondern verhindern wollen, daß die Interessen anderer Erzeuger der Gemeinschaft dadurch beeinträchtigt würden, daß jene Länder Vergeltungsmaßnahmen ergriffen. Im übrigen gehe das öffentliche Interesse der Gemeinschaft ausschließlich dahin, sicherzustellen, daß die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen ihrem Ziel gemäß angewendet würden, was im vorliegenden Fall heiße, zu vermeiden, daß sich die im Jahre 1975 aufgetretenen Schwierigkeiten aufgrund der fraglichen Regelung im Jahre 1976 wiederholten. Hätte die Kommission in der Verordnung Nr. 413/76 Maßnahmen vorgesehen, die es den Mälzereiunternehmen ermöglicht hätten, die bereits erhaltenen Ausfuhrlizenzen durch die Regelungen über die Vorauszahlung der Erstattungen in der Form, wie sie vor jener Verordnung bestanden hätten, noch zu verwenden, dann hätte sie die Verordnung für zwölf Monate ihrer praktischen Bedeutung entkleidet.
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. November 1977 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. Dezember 1977 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die vorliegenden Klagen sind gemäß Artikel 215 Absatz 2 auf Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Zahlung von Schadensersatz für denjenigen Schaden gerichtet, den die Klägerinnen angeblich durch die am 4. März 1976 in Kraft getretene Verordnung Nr. 413/76 der Kommission vom 25. Februar 1976 (ABl. L 50, S. 18) erlitten haben; durch diese Verordnung war die Verordnung Nr. 1957/69 der Kommission vom 30. September 1969 (ABl. 1969, L 250, S. 1) bezüglich der Dauer des Verbleibs von Getreideerzeugnissen wie Malz und Gerste unter den durch die Verordnung Nr. 441/69 des Rates vom 4. März 1969 (ABl. 1969, L 59, S. 1) geschaffenen Zollverfahren der Einlagerung zur Ausfuhr in unbearbeitetem Zustand oder der Verarbeitung unter Zollkontrolle geändert worden.
2/5 Bekanntlich unterliegen diese Erzeugnisse einer gemeinsamen Agrarmarktorganisation, die durch die seit dem 1. November 1975 durch die Verordnung Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 (ABl. 1975, L 281, S. 1) abgelöste Verordnung Nr. 120/67 des Rates geschaffen wurde. Zur Regelung des Handels mit den Drittländern ist in Artikel 12 der zuletzt genannten Verordnung bestimmt, daß für die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft die Vorlage einer Ausfuhrlizenz erforderlich ist, die für Malz eine Gültigkeitsdauer von 11 Monaten, beginnend mit dem auf ihre Ausstellung folgenden Monat, hat. In Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung ist außerdem, um die Ausfuhr dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft zu ermöglichen, die Gewährung einer Erstattung vorgesehen, die den Unterschied zwischen den Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt und den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt deckt. Absatz 4 dieses Artikels sieht die Möglichkeit vor, die Erstattung im voraus festzusetzen, indem er bestimmt, daß die am Tage der Vorlage des Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz geltende Erstattung auf ein Ausfuhrgeschäft angewandt werden kann, das während der Gültigkeitsdauer dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll.
6/11 Die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ordnen ferner an, daß die auf diese Weise im voraus festgesetzte Erstattung bei bestimmten Erzeugnissen, zu denen Malz und Gerste gehören, vor dem tatsächlichen Verlassen des geographischen Gebiets der Gemeinschaft oder, im Fall von Verarbeitungserzeugnissen, sogar vor der Verarbeitung des Erzeugnisses an die Exporteure der Gemeinschaft gezahlt werden kann. Hierzu ist in der Verordnung Nr. 441/69 des Rates für den Exporteur die Möglichkeit vorgesehen worden, das Erzeugnis vor dem Ablauf der Einfuhrlizenz der Zollkontrolle zu unterstellen. Zu diesem Zweck wurden in den Artikeln 2 und 3 zwei Verfahren für die Unterstellung des Erzeugnisses unter die Zollkontrolle geschaffen, das Verfahren der Verarbeitung unter Zollkontrolle für die Grunderzeugnisse, die nach Verarbeitung ausgeführt werden sollen, und das System des Zollager- oder Freizonenverfahrens für die Erzeugnisse, die im unbearbeiteten Zustand ausgeführt werden sollen. In der Verordnung Nr. 1957/69 der Kommission, die die Durchführungsbestimmungen für die vorgenannte Verordnung Nr. 441/69 festlegte, wurde die Frist, während der die Erzeugnisse oder Waren unter der Zollager- und Freizonenregelung verbleiben können, auf sechs Monate festgesetzt. Für das Verfahren der Verarbeitung unter Zollkontrolle wurde in derselben Verordnung die Frist für den Verbleib der der Ausfuhrlizenz unterliegenden Erzeugnisse auf die Gültigkeitsdauer der Lizenz beschränkt, die im Zeitpunkt der Unterstellung … unter Zollkontrolle noch verbleibt, beziehungsweise, wenn diese Frist weniger als drei Monate betrüge, auf drei Monate. Durch die Verordnung Nr. 413/76 vom 25. Februar 1976, die am 4. März 1976 in Kraft getreten ist, wurden diese Fristen sowohl für das Verfahren der Einlagerung zur Ausfuhr im unbearbeiteten Zustand als auch für das Verfahren der Verarbeitung unter Zollkontrolle verkürzt und für gewisse Getreideerzeugnisse, darunter die hier betroffenen, auf die am Tag der Unterstellung unter die Zollkontrolle verbleibende Geltungsdauer der Ausfuhrlizenz oder, wenn dies zu einer Frist von weniger als einem Monat führt, auf einen Monat beschränkt.
12/18 Die Klägerinnen tragen vor, die vertraglichen Verpflichtungen der Mälzereien hätten wegen verschiedener mit den Besonderheiten des Gerstemarktes zusammenhängender technischer und wirtschaftlicher Faktoren im allgemeinen eine Laufzeit von 15 bis 18 Montaten bei einer Lieferperiode von 12 Monaten. Sie machen geltend, die Verfahren der Einlagerung zur Ausfuhr in unbearbeitetem Zustand und der Verarbeitung unter Zollkontrolle hätten es in ihrer Ausgestaltung vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 413/76 gestattet, nach Ablauf der Ausfuhrlizenz die vier bis sechs Monate wieder auszugleichen, die gewöhnlich zwischen der Bestellung und dem Beginn der Lieferungen lägen. Indem die Verordnung die Fristen für die Überschreitung der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz auf einen Monat verkürzt habe, ohne irgendeine Ubergangsmaßnahme für zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung in der Abwicklung befindliche, fest abgeschlossene Verpflichtungen vorzusehen, habe sie rückwirkend und in unvorhersehbarer Weise die finanziellen Bedingungen geändert, auf deren Grundlage diese Verpflichtungen eingegangen worden seien, und den Klägerinnen damit einen Schaden zugefügt, der ihnen ersetzt werden müsse. Es sei den Klägerinnen nach einer derartigen Änderung unmöglich gewesen, die vorerwähnten Kaufverträge vollständig zu erfüllen, wodurch sie ihrer Kundschaft gegenüber von der einmal eingenommenen Haltung abgewichen wären und sich der Gefahr des Verfalls der Kautionen für die nicht verwendeten Ausfuhrlizenzen ausgesetzt hätten. Um diese Folge zu vermeiden, hätten sie bei Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen Verluste durch den Unterschied bei den Erstattungen und den Währungsausgleichsbeträgen auf sich nehmen oder durch den Versuch, eine entsprechende Änderung bestimmter Verträge zu erreichen, erhebliche Kosten, z. B. für Lagerung und Liegezeiten, hinnehmen müssen. Die Klägerinnen kommen zu dem Ergebnis, die Kommission habe mit der Verordnung Nr. 413/76 die Grundsätze der Wahrung der wohlerworbenen Rechte, des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Unternehmer und des Verbots der Rückwirkung von Gesetzen verletzt und damit in qualifizierter Weise gegen eine höherrangige Rechtsnorm zum Schutze der einzelnen verstoßen. Eine derartige Verletzung stelle einen Amtsfehler dar, der die Haftung der Gemeinschaft gegenüber den Betroffenen begründe.
19/22 Zunächst ist zu unterscheiden zwischen der Regelung über die Ausfuhrlizenzen mit im voraus festgesetzten Erstattungen und der Regelung über die Vorauszahlung der Erstattung, zu der die Verordnung Nr. 413/76 gehört. Die Regelung über die Vorausfestsetzung der Erstattungen soll den Exporteuren der Gemeinschaft bezüglich des Betrages der Erstattung, die ihnen bei den beabsichtigten Ausfuhren zufließen kann, sofern diese Ausfuhren tatsächlich vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lizenz erfolgen, Gewißheit verschaffen. Das durch die Verordnung Nr. 441/69 geschaffene System der Vorauszahlung der Erstattungen bezweckt, wie sich insbesondere aus der zweiten, dritten und fünften Begründungserwägung ergibt, sowohl für die Grunderzeugnisse der Gemeinschaft, die nach Verarbeitung in Drittländer ausgeführt werden sollen, als auch für die Erzeugnisse der Gemeinschaft, die unbearbeitet ausgeführt werden sollen, die Gleichbehandlung mit den Erzeugnissen aus Drittländern zu gewährleisten, die zum aktiven Veredelungsverkehr, zum Zollagerverfahren oder zum Freizonenverfahren zugelassen sind. Da die Gewährung eines derartigen Vorteils kein notwendiger Bestandteil des Systems der Vorausfestsetzung der Erstattungen ist, haben die beiden in Betracht kommenden Regelungen, nämlich die der Vorausfestsetzung und die der Vorauszahlung der Erstattungen, verschiedene Ziele und sind nicht unlösbar miteinander verbunden.
23/26 Dieser Unterscheidung entsprechend hat der Inhaber einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung zwar einen gesicherten Anspruch auf Erhalt der im voraus festgesetzten Erstattung bei der Ausfuhr, sofern die Ausfuhr tatsächlich unter den in den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen erfolgt, er kann jedoch aus der Ausstellung dieser Lizenz kein Recht darauf ableiten, daß das System der Vorauszahlung der Erstattung in der am Tage der Ausstellung der Lizenz geltenden Form auf ihn zur Anwendung kommt. Die besondere Zielsetzung des Systems der Vorauszahlung der Erstattung und seine sachliche Berechtigung können es insbesondere nicht rechtfertigen, es so zu verwenden, als sei sein Hauptziel eine Überschreitung der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen. Die Gültigkeitsdauer dieser Lizenzen ist im Rahmen der diesbezüglichen Regelung festgelegt und kann nur unter den in dieser Regelung festgelegten Voraussetzungen und unabhängig von den Vorschriften über die Vorauszahlung der Erstattungen geändert werden. Aus dem Anhang II zur Verordnung Nr. 2042/75 der Kommission vom 25. Juli 1975 (ABl. 1975, L 213, S. 5), der für Malz die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz auf das Ende des elften auf die Erteilung der Lizenz folgenden Kalendermonats festlegt, während für alle anderen dort erwähnten Erzeugnisse eine kürzere Gültigkeitsdauer vorgesehen ist, ergibt sich nämlich, daß die an die Besonderheiten des Handels mit jenem Erzeugnis anknüpfenden Erwägungen in der Regelung über die Ausfuhrlizenz den ihnen angemessenen Platz finden und nicht im Rahmen des Systems der Vorauszahlung der Erstattungen angeführt werden können, um die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen, so wie sie die entsprechende Regelung festgesetzt hat, zu überschreiten.
27 Aus diesen Überlegungen folgt, daß der von den Klägerinnen erhobene Vorwurf der Verletzung wohlerworbener Rechte durch die mit der Verordnung Nr. 413/76 an der Verordnung Nr. 1957/69 vorgenommene Änderung unbegründet ist.
28/33 Das durch die Verordnung Nr. 441/69 geschaffene System muß andererseits so angewendet werden, daß verhindert wird, daß die dem Exporteur hierdurch eingeräumte Möglichkeit insbesondere bei langfristigen Ausfuhrlizenzen zu einem übermäßigen Vorteil gegenüber der Notwendigkeit, das Gleichgewicht zwischen den Gemeinschaftserzeugnissen und den Erzeugnissen aus Drittländern zu sichern, führt und im Handel mit den Drittländern ernste Schwierigkeiten verursacht. Zu diesem Zweck ist in Artikel 5 der vorerwähnten Verordnung Nr. 1957/69 vorgesehen, daß die Fristen für den Verbleib der Waren unter dem einen oder anderen Zollkontrollverfahren .. je nach den Umständen für begrenzte oder unbegrenzte Zeit nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung Nr. 120/67/EWG oder der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen unter Berücksichtigung der Eigenschaften der einzelnen Erzeugnisse oder Waren verkürzt werden [können, um Schwierigkeiten auf den Märkten zu vermeiden]. Schon vor der Verordnung Nr. 413/76 hat die Kommission mit der Verordnung Nr. 2182/69 vom 31. Oktober 1969 (ABl. 1969, L 276, S. 50), um Schwierigkeiten im internationalen Handel … zu vermeiden, und mit der Verordnung Nr. 588/71 vom 19. März 1971 (ABl. 1971, L 67, S. 12), nach welcher Anlaß bestand, die Fristen für den Verbleib der Zollkontrolle zu verkürzen und an die … Geltungsdauer der Ausfuhrlizenzen anzupassen, auf dem Milchsektor von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht. Es steht fest, daß seit 1972/1973 die Anzahl der für Malz beantragten Ausfuhrlizenzen mit im voraus festgesetzter Erstattung jedes Jahr beträchtlich gestiegen war und daß dieser Anstieg gerade wegen der seit eben dieser Zeit spürbaren Schwankungen der anwendbaren Erstattung Schwierigkeiten auf dem Markt oder im internationalen Handel mit den betreffenden Erzeugnissen schuf. Unter diesen Umständen war die Beibehaltung der in der Verordnung Nr. 1957/69 vorgesehenen Fristen für den Verbleib unter Zollkontrolle nicht mehr mit der Lage auf dem Malzmarkt vereinbar. Die Krise, in der sich dieser Markt durch die massiven Käufe eines Drittlandes im Juli 1975 befand, konnte diese Schwierigkeiten nur verschärfen und nunmehr ein Eingreifen der Gemeinschaft mit dem Ziel einer Änderung der Voraussetzungen für die Anwendung des vorgenannten Systems unaufschiebbar machen.
34/37 Als die betroffenen Wirtschaftskreise ihre vertraglichen Verpflichtungen für das Jahr 1975/76 aushandelten und vereinbarten, konnte es ihnen also nicht verborgen geblieben sein, daß angesichts der besonderen Entwicklung des Malzmarktes seit 1972/73 die Beibehaltung des Systems der Vorauszahlung der Erstattung unter Anwendung der in der Verordnung Nr. 1957/69 vorgesehenen Fristen zu sehr ernsten Schwierigkeiten im Handel mit den Drittländern und zu einer immer schwerer werdenden finanziellen Belastung für die Gemeinschaft führte. Diese Umstände hätten es den Klägerinnen bewußt machen müssen, daß die Kommission angesichts der Lage auf dem Malzmarkt möglicherweise im Laufe des Getreidewirtschaftsjahres 1975/76 Veranlassung haben würde, für dieses Erzeugnis von der durch Artikel 5 der Verordnung Nr. 1957/69 eingeräumten Möglichkeit zur Verkürzung der Fristen für den Verbleib unter Zollkontrolle Gebrauch zu machen, um wieder ein der Marktlage entsprechendes Gleichgewicht zwischen dem System der im voraus festgesetzten Erstattungen und dem System der Vorauszahlung der Erstattungen herzustellen. In der Tat stellte die Kommission, die meinte, das System der Vorausfestsetzung unangetastet lassen zu sollen, den in Artikel 25 der Verordnung Nr. 2727/75 vorgesehenen Verwaltungsausschuß für Getreide am 5. Februar 1976 vor die Wahl, entweder die Fristen für die Einlagerung oder die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenzen zu verkürzen. Unter diesen Umständen war die durch die Verordnung Nr. 413/76 angeordnete Verkürzung dieser Fristen für den Verbleib nicht so unvorhersehbar, daß sie ein berechtigtes Vertrauen der betroffenen Unternehmer hätte beeinträchtigen können.
38/40 Der Kommission kann im übrigen nicht der Vorwurf gemacht werden, beim Erlaß der Verordnung Nr. 413/76 keine Ubergangsmaßnahmen zugunsten der Waren vorgesehen zu haben, für die die Ausfuhrlizenzen erteilt, die aber noch nicht dem einen oder anderen Zollkontrollverfahren unterstellt worden waren. Die Verordnung trat nach ihrem Artikel 3 Absatz 1 am siebenten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Unter den gegebenen Umständen hätte ein längerer Aufschub ihres Inkrafttretens die Verordnung ihrer praktischen Bedeutung entkleidet.
41/42 In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung ist schließlich bestimmt, daß sie nicht für Waren [gilt], die sich vor ihrem Inkrafttreten unter einer der durch die Verordnung (EWG) Nr. 441/69 eingeführten Regelungen für die Vorauszahlung der Erstattungen befanden. Durch diese Bestimmung beließ es die Verordnung für eine vor ihrem Inkrafttreten erfolgte Unterstellung unter die Verfahren der Einlagerung für die Ausfuhr in unbearbeitetem Zustand oder für die Verarbeitung unter Zollkontrolle bei den in der Verordnung Nr. 1957/69 vorgesehenen Fristen für den Verbleib unter Zollkontrolle; sie hatte somit keine Rückwirkung.
43/44 Die Kommission hat deswegen mit dem Erlaß der Verordnung Nr. 413/76 keine qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm zum Schutze der einzelnen begangen, die eine Haftung der Gemeinschaft gegenüber den Klägerinnen zu begründen geeignet wäre. Die Klagen sind also als unbegründet abzuweisen.
Kosten
45/46 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen mit ihrer Klage unterlegen sind, sind ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klagen werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klägerinnen werden verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.