Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 18.01.1978 – C-114/77
ECLI:EU:C:1978:6
In der Rechtssache 114/77,
CLAUDE JACQUEMART
gegen
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN und
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
Gründe§
Mit Schriftsatz vom 22. September 1977, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am gleichen Tag, hat der Kläger gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1977 und der Verordnung Nr. 3177/76 des Rates erhoben.
Der Rat beantragt, die Klage, soweit sie gegen ihn gerichtet ist, ohne Erörterung der Sache selbst für unzulässig zu erklären.
Der Umstand, daß der Kläger — zunächst in einem an den Rat gerichteten persönlichen Schreiben und sodann im Rahmen seiner Klage gegen die Entscheidung der Kommission über die Berechnung seines Äbgangsgeldes — die Gültigkeit bestimmter Vorschriften der Verordnung Nr. 3177/76 des Rates in Frage gestellt hat, macht den Rat nicht zur Änstellungsbehörde im Sinne des Artikels 91 Absatz 2 des Beamtenstatuts.
Da andererseits die Verordnung Nr. 3177/76 weder eine gegen den Kläger ergangene Entscheidung noch eine Entscheidung darstellt, die, obwohl als Verordnung ergangen, ihn unmittelbar und individuell betrifft, ist die Klage auch nicht nach Artikel 173 EWG-Vertrag zulässig.
Endlich wäre, selbst wenn das Schreiben des Klägers an den Präsidenten des Rates vom 25. Februar 1977, mit der Bitte, die Verordnung Nr. 3177/76 ändern oder Artikel 12 des Anhangs VIII zum Statut durch die Kommission in einer ihn befriedigenden Weise auslegen zu lassen, als Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts angesehen werden könnte, jedenfalls die Klage gegen die mit Gründen versehene Antwort des Rates vom 15. März 1977 unzulässig, weil gemäß Artikel 91 Absatz 3 des Statuts verspätet.
Gestützt auf die Artikel 69, 70 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes,
nach Anhörung des Generalanwalts,
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter J. Mertens de Wilmars und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
aus diesen Gründen
beschlossen :
1. Die Klage ist unzulässig, soweit sie gegen den Rat gerichtet ist.
2. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.