Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.06.1978 – C-114/77

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1978:143

Schlussanträge des Generalanwalts Jean-Pierre Warner

vom 29. juni 1978

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Kläger in dieser Rechtssache, Herr Claude Jacquemart, ist ein ehemaliger Beamter der Kommission. Er trat im November 1966 als Beamter der Besoldungsgruppe A 3 in ihren Dienst ein und stieg im März 1972 durch Beförderung in die Besoldungsgruppe A 2 auf. Mit Schreiben vom 25. März 1976 (Anlage 1 zur Klagebeantwortung) beantragte er bei der Kommission gemäß Artikel 48 des Beamtenstatuts seine Entlassung zum 1. September 1976. Der Grund hierfür scheint darin gelegen zu haben, daß er aus persönlichen Erwägungen wieder in die Verwaltung seines Heimatlandes, der Französischen Republik, eintreten wollte. Zur Zeit ist er in der Direction Générale des Douanes in Paris tätig.

In Artikel 48 ist, soweit hier einschlägig, vorgesehen :

Die Entlassung auf Antrag setzt voraus, daß der Beamte schriftlich seinen unmißverständlichen Willen zum Ausdruck bringt, aus dem Dienst seines Organs endgültig auszuscheiden.

Die Anstellungsbehörde erläßt die Verfügung, durch welche die Entlassung rechtswirksam wird, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Empfang des Entlassungsantrags . . .

Die Entlassung wird zu dem von der Anstellungsbehörde festgesetzten Zeitpunkt wirksam, und zwar . . . spätestens innerhalb von drei Monaten .. . nach dem Zeitpunkt, den der Beamte in seinem Entlassungsantrag vorgeschlagen hat.

Durch Verfügung vom 29. April 1976 stimmte die Kommission dem Entlassungsantrag des Herrn Jacquemart zum 1. September 1976, dem von ihm vorgeschlagenen Tag, zu (Anlage 2 zur Klagebeantwortung). Diese Verfügung wurde ihm durch ein Schreiben vom 25. Mai 1976 (Anlage 3 zur Klagebeantwortung) mitgeteilt.

Für die Beamten der Gemeinschaft besteht eine Versorgungsordnung, die im Anhang VIII zum Beamtenstatut geregelt ist. In Artikel 12 dieses Anhangs sind bestimmte Zahlungen an einen Beamten vorgesehen, der, wie Herr Jacquemart, vor dem 60. Lebensjahr aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit aus dem Dienst ausscheidet, nicht ruhegehaltsberechtigt ist und nicht in den Genuß eines Abkommens über die Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen kommt. Die in Artikel 12 vorgesehenen Leistungen umfassen gemäß Buchstabe c in dem Fall, daß ein Beamter nicht aus dem Dienst entfernt worden ist, die Zahlung eines Abgangsgeldes entsprechend der nach Inkrafttreten des Statuts tatsächlich abgeleisteten Dienstzeit und berechnet unter Zugrundelegung des eineinhalbfachen Betrages des letzten abzugspflichtigen Monatsgrundgehalts je Dienstjahr.

Als Herr Jacquemart seine Entlassung beantragte und diese verfügt wurde, galt für die Grundgehälter der Beamten die Tabelle des Artikels 66 des Beamtenstatuts in der Fassung der Verordnung des Rates (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3191/74 vom 17. Dezember 1974. Gleichzeitig galten Berichtigungskoeffizienten, vom Rat festgesetzt oder angeblich festgesetzt gemäß Artikel 65 Absatz 2 des Statuts. Der Berichtigungskoeffizient für Belgien, wo Herr Jacquemart Dienst tat, betrug 148,7 % — siehe die Verordnung des Rates (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 2998/75 vom 17. November 1975. Diese Lage entsprach dem bekannten System, das der Rat am 21. März 1972 für einen Versuchszeitraum von drei Jahren geschaffen hatte und das der Gerichtshof später in seinen Urteilen in der Rechtssache 81/72 (Kommission/Rat — Slg. 1973, 575) und erneut in der Rechtssache 70/74 (Kommission/Rat — Slg. 1975, 795) nachgeprüft hat. Nach diesem System wurden Angleichungen der Bezüge der Gemeinschaftsbeamten, mit denen allgemeine Erhöhungen der Realeinkommen im Gebiet der Gemeinschaft (und im besonderen Erhöhungen der Kaufkraft der Staatsbediensteten der Mitgliedstaaten) berücksichtigt werden sollten, durch Anhebungen der Grundgehälter vorgenommen, während Angleichungen, mit denen Änderungen der Lebenshaltungskosten Rechnung getragen werden sollte, durch Änderung der Berichtigungskoeffizienten erfolgten.

Am 29. Juni 1976 beschloß der Rat im Anschluß an eine Prüfung des Funktionierens dieses versuchsweise eingeführten Systems ein neues Verfahren zur Angleichung der Beamtenbezüge. Einzelheiten dieses Verfahrens wurden in einer für alle Organe bestimmten Sonderausgabe des Personalkuriers der Kommission veröffentlicht (Anlage 7 zur Klageschrift). Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall wesentlichsten Punkte dieses neuen Verfahrens waren, daß sich jede jährliche Überprüfung gemäß Artikel 65 Absatz 1 des Beamtenstatus in einer Ratsverordnung zur Änderung der in Artikel 66 aufgeführten Grundgehälter in der Weise niederschlagen sollte, daß der Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg 100 % betragen sollte und die Berichtigungskoeffizienten für andere Länder das Verhältnis zwischen den Indizes der Lebenshaltungskosten für diese Länder und dem Index der Lebenshaltungskosten für Brüssel widerspiegeln sollten — siehe Ziffer II Nummer 6 Buchstabe c der betreffenden Veröffentlichung. In Ziffer II Nummer 6 Buchstabe d war vorgesehen: Der Beschluß des Rates ergeht mit Wirkung vom 1. Juli des Jahres, in das das Ende des Referenzzeitraums fällt, von dem bei der Prüfung des Besoldungsniveaus der Beamten ausgegangen wird. Die Ziffern III und IV lauteten wie folgt:

III. Zwischenzeitliche Angleichung der Gehälter (Art. 65 Abs. 2 des Statuts)

Beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach Artikel 65 Absatz 2 des Statuts wegen einer erheblichen Erhöhung der Lebenshaltungskosten in einem oder mehreren Ländern eine Angleichung der Gehälter, so erfolgt diese durch Angleichung des bzw. der betreffenden Berichtigungskoeffizienten. Angleichungen dieser Art werden bei dem Beschluß im Rahmen der nächsten jährlichen Überprüfung abgezogen.

IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen

Bei der jährlichen Überprüfung des Besoldungsniveaus für den Referenzzeitraum vom 1. Juli 1975 bis 30. Juni 1976 wird der derzeitige Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg, wie unter Ziffer II Nummer 6 Buchstabe c beschrieben, in die Gehaltstabelle einbezogen. Der Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg beträgt damit wieder 100 %; die Berichtigungskoeffizienten für die anderen Länder der dienstlichen Verwendung werden entsprechend angeglichen.

Ebenfalls am 29. Juni 1976 erließ der Rat die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 1592/76 zur Anpassung der Berichtigungskoeffizienten mit Wirkung vom 1. Juli 1975. Der Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg wurde dadurch rückwirkend auf 157,8 % festgesetzt.

Am 21. Dezember 1976 erließ der Rat im Anschluß an die jährliche Überprüfung anhand des Bezugszeitraums vom1. Juli 1975 bis 30. Juni 1976 die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3177/76 zur Angleichung der Dienstund Versorgungsbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie der Berichtigungskoeffizienten, die auf diese Dienst- und Versorgungsbezüge anwendbar sind. Anders als man aufgrund von Ziffer IV der Veröffentlichung über das neue Verfahren“ hätte erwarten können, wurde der Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg durch die Verordnung Nr. 3177/76 nicht mit Wirkung vom 1. Juli 1976, sondern erst vom 1. Januar 1977 in die Gehaltstabellen einbezogen. Für den Zeitraum vom 1. Juli 1976 bis 31. Dezember 1976 wurden neue Gehaltstabellen eingeführt, die Berichtigungskoeffizienten für Belgien und Luxemburg aber bei 157,8 % belassen. Diese Gehaltstabellen wurden mit Wirkung vom 1. Januar 1977 wiederum durch neue ersetzt, die den Berichtigungskoeffizienten für Belgien und Luxemburg einbezogen, der demgemäß dann auf 100 % herabgesetzt wurde. Dies führte natürlich zu einem drastischen Anstieg der Grundgehälter. So stieg das monatliche Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe A 2, Dienstaltersstufe 3, also der Eingruppierung des. Herrn Jacquemart, von 107412 BFR auf 182735 BFR.

In einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 13. Januar 1977 legte Herr Jacquermart dar, daß es seiner Ansicht nach zu einem unbilligen Ergebnis führen würde, wenn das ihm zustehende Abgangsgeld auf der Basis des letzten Grundgehalts ohne Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten berechnet würde. Nichtsdestoweniger beruhte die endgültige Berechnung seines Abgangsgeldes durch die Kommission in einem Schriftstück vom 27. Januar 1977 (Anlage 6 zur Klageschrift) auf seinem letzten Grundgehalt von 107412 BFR monatlich ohne Berücksichtigung eines Berichtigungskoeffizienten. Das für Personalangelegenheiten zuständige Kommissionsmitglied teilte Herrn Jacquemart in einem Schreiben vom 14. Februar 1977 mit, daß die Berechnung der Kommission aufrechterhalten werden müsse, da im Beamtenstatut die Anwendung von Berichtigungskoeffizienten bei der Berechnung eines Abgangsgeldes nicht vorgesehen sei.

Am 22. Februar 1977 wandte sich Herr Jacquemart mit einer gegen die Art der Berechnung seines Abgangsgeldes gerichteten förmlichen Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts an die Kommission (Anlage 2 zur Klageschrift).

In einem an den Präsidenten des Rates gerichteten Schreiben vom 25. Februar 1977 bat er, der Rat möge entweder die Verordnung Nr. 3177/76 abändern oder die Kommission darauf hinweisen, daß Artikel 12 Buchstabe c des Anhangs VIII zum Beamtenstatut mit Rücksicht auf den Beschluß des Rates vom 29. Juni 1976 dahin gehend auszulegen sei, daß für den Zeitraum vom 1. Juli 1976 bis zum 1. Januar 1977 zum Zweck der Berechnung eines Abgangsgeldes der Berichtigungskoeffizient 157,8 % auf das maßgebliche Grundgehalt anzuwenden sei (Anlage 3 zur Klageschrift). Dieses Schreiben beantwortete der Generalsekretär des Rates am 15. März 1977 in dem Sinne, daß, kurz gesagt, unter den gegebenen Umständen in dieser Angelegenheit die Kommission ausschließlich zuständig sei (Anlage 4 zur Klageschrift).

Mit Datum vom 12. Juli 1977 (also nach Ablauf der in Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts vorgesehenen Frist von vier Monaten) erteilte die Kommission Herrn Jacquemart eine begründete Antwort auf seine Beschwerde und wies diese zurück (Anlage 1 zur Klageschrift).

Am 22. September 1977 hat Herr Jacquemart die vorliegende sowohl gegen die Kommission als auch, soweit erforderlich, gegen den Rat gerichtete Klage eingereicht. Durch Beschluß vom 18. Januar 1978 hat der Gerichtshof die Klage für unzulässig erklärt, soweit sie gegen den Rat gerichtet war. Das Verfahren wird gegen die Kommission allein fortgesetzt.

Herr Jacquemart beantragt im wesentlichen,

a) zu erkennen, daß er Anspruch auf den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich gezahlten Abgangsgeld und einem Abgangsgeld hat, das unter Anwendung des Berichtigungskoeffizienten 157,8 entweder auf das als Berechnungsgrundlage dienende Gehalt oder auf das Abgangsgeld selbst berechnet worden ist;

b) zu erkennen, daß dieser von der Anstellungsbehörde gemäß vorstehendem Antrag zu berechnende Betrag mit jährlich 6 % Verzugszinsen seit dem 21. Januar 1977, dem Zeitpunkt der angegriffenen Berechnung, zu verzinsen ist;

c) die Sache zur weiteren Behandlung gemäß dieser Entscheidung an die Anstellungsbehörde zurückzuverweisen.

Zur Stützung seiner Anträge bringt Herr Jacquemart zwei Hauptklagegründe vor.

In erster Linie macht er geltend, er könne sich auf den Beschluß des Rates vom 29. Juni 1976 berufen, der ihm entweder unmittelbar Ansprüche einräume oder die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 3177/76 bewirke, soweit deren Vorschriften den Bestimmungen jenes Beschlusses zuwiderliefen. Dieser Klagegrund wird auf die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 81/72 (a.a.O.) gestützt.

Hilfsweise macht Herr Jacquemart geltend, das Beamtenstatut sei unabhängig von dem Beschluß vom 29. Juni 1976 dahin gehend auszulegen, daß in einem Fall wie dem seinigen der Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg bei der Berechnung des Abgangsgeldes berücksichtigt werden müsse.

Angesichts des Verlaufs, den der Streit genommen hat, scheint mir am Anfang eine grundlegende Frage zur Auslegung der Artikel 64 und 65 des Beamtenstatuts zu stehen. Es ist dies die Frage, ob dem Rat in diesen Artikeln, wie die Kommission vorträgt, ein unbeschränktes Ermessen eingeräumt wird, Änderungen der Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg entweder im Wege der Änderung der Grundgehälter oder durch Änderungen des für diese Länder geltenden Berichtigungskoeffizienten zu berücksichtigen, oder ob diese Vorschriften, wie Herr Jacquemart vorträgt, den Rat verpflichten, die Grundgehälter jährlich in der Weise anzugleichen, daß der Berichtigungskoeffizient für Belgien und Luxemburg bei 100 % belassen wird, weil dieser Berichtigungskoeffizient gemäß Artikel 65 Absatz 2 nur für zwischen zwei jährlichen Überprüfungen liegende Zeiträume von weniger als einem Jahr von 100 % abweichen dürfe. Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, ob das durch den Beschluß des Rates vom 21. März 1972 versuchsweise eingeführte System und das durch den Beschluß vom 29. Juni 1976 festgelegte neue Verfahren gleicherweise rechtmäßig waren oder ob im Gegenteil der letztgenannte Beschluß eine Rückkehr zur Wahrung des Rechts darstellt.

Der Kernpunkt des Vorbringens von Herrn Jacquemart ist, daß Artikel 62 Absatz 3 des Beamtenstatuts eine Definition des Begriffs der Dienstbezüge im Rahmen des Statuts enthalte. In diesem Abschnitt ist bestimmt:

Diese Dienstbezüge umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.

Daher, führt Herr Jacquemart aus, umfaßten die Dienstbezüge im eigentlichen Sinne keine Berichtigungskoeffizienten, die ein durch Artikel 64 in die Bezüge eines Beamten eingeführtes zusätzliches Element seien. Demzufolge betreffe Artikel 65 Absatz 1, nach dem der Rat jährlich das Besoldungsniveau der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften [überprüft], ausschließlich Grundgehälter, Familienzulagen und andere Zulagen. Die Befugnis des Rates zur Angleichung von Berichtigungskoeffizienten sei davon unterschieden und in Artikel 64 selbst und Artikel 65 Absatz 2 niedergelegt.

Diese Argumentation ist verlockend, nicht zuletzt, weil sie eine den Umständen angemessene Anwendung der Bestimmungen des Artikels 12 Buchstabe c des Anhangs VIII und auch der ähnlichen Bestimmungen des Artikels 73 Absatz 2 des Beamtenstatuts über Leistungen im Todesfall und bei Invalidität ermöglichen würde. Das Abgangsgeld eines Beamten oder Leistungen im Todesfall beziehungsweise bei Invalidität würden von seinem letzten Grundgehalt abgeleitet, das die Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg widerspiegeln würde. Die Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten, der die Lebenshaltungskosten in dem Land wiedergibt, in dem er seinen Dienst versehen hat, wäre unangebracht etwa im Fall eines Beamten, der den Dienst bei den Gemeinschaften verlassen hat. Die von der Gemeinschaft gezahlten Versorgungsbezüge unterliegen gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Beamtenstatuts nicht dem für das Land geltenden Berichtigungskoeffizienten, in dem der betroffene Beamte Dienst getan hat, sondern dem Koeffizienten für das Land, in dem er oder ein versorgungsberechtigter Angehöriger seinen Wohnsitz wählt. Dies ist angebracht im Fall einer fortwährenden Leistung wie der von Versorgungsbezügen, deren Höhe nach einem Index berechnet wird. Nicht angebracht wäre es jedoch für den Fall einer einmaligen Zahlung wie der eines Abgangsgeldes, einer Leistung im Todesfall oder bei Invalidität. Der Maßstab für eine solche Leistung muß notwendig für alle Fälle gleich sein, und es wäre angemessen, diese Leistung nach den Lebenshaltungskosten in Belgien und Luxemburg zu bemessen, wo die große Mehrzahl der Gemeinschaftsbeamten Dienst tut. Es sei angemerkt, daß Herr Jacquemart nicht verlangt, auf sein Abgangsgeld solle der für Frankreich geltende Berichtigungskoeffizient angewandt werden, wohin er nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst bei der Kommission zurückgekehrt ist.

Dennoch bin ich zu der Überzeugung gelangt, daß, würde man dem Argument von Herrn Jacquemart zustimmen, dem Wortlaut des Beamtenstatuts und besonders dem der Artikel 62 bis 70 in unzulässiger Weise Gewalt angetan würde.

Zum ersten ist dieser Abschnitt mit Dienstbezüge überschrieben, was darauf hinweist, daß dies ein Sammelbegriff ist, der alles in diesen Artikeln Enthaltene umfaßt.

Zweitens scheint Artikel 62 Absatz 3 eher eine einleitende als eine definitorische Bestimmung zu sein, denn er lautet: Diese Dienstbezüge umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen und nicht: ,Dienstbezüge' im Sinne dieses Statuts sind Grundgehalt usw.

Drittens wird in den Artikeln 62 bis 70 an mehreren Stellen auf den Begriff Dienstbezüge Bezug genommen in Zusammenhängen, die es als höchst unwahrscheinlich erscheinen lassen, daß damit nur Dienstbezüge vor Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten gemeint sein könnten. So heißt es in Artikel 62 Absatz 2: Der Beamte kann auf diesen Anspruch [nämlich den Anspruch auf die Dienstbezüge] nicht verzichten. Nach Artikel 63 Absatz 2 werden die Dienstbezüge eines Beamten in der Währung des Landes ausgezahlt, in dem der Beamte seine Tätigkeit ausübt. In Artikel 70 Absatz 1 ist vorgesehen, daß im Fall des Todes eines Beamten der überlebende Ehegatte oder die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats Anspruch auf die vollen Dienstbezüge des Verstorbenen [haben].

Viertens lautet Artikel 64 Absatz 1, in dem Berichtigungskoeffizienten erstmals erwähnt werden :

Auf die Dienstbezüge des Beamten, die auf belgische Franken lauten, wird nach Abzug der nach dem Statut und dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge ein Berichtigungskoeffizient angewandt, der je nach den Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt.

Abgesehen davon, daß hier der belgische Franken als Abrechnungswährung bezeichnet wird (eine bloße Wiederholung von Artikel 63 Absatz 1, wo es heißt: Die Dienstbezüge des Beamten lauten auf belgische Franken), wird damit Belgien und Luxemburg keinerlei besondere Stellung als Ort der dienstlichen Verwendung gegenüber anderen Orten eingeräumt. Mehr noch, diese Vorschrift weist durch die Bestimmung, daß auf die Dienstbezüge ein Berichtigungskoeffizient angewandt [wird], der … 100 v. H. oder einen höheren oder niedrigeren Hundertsatz beträgt, darauf hin, daß der Berichtigungskoeffizient keineswegs, wie das Argument von Herrn Jacquemart besagt, ein zusätzliches Element der Besoldung eines Beamten über die Dienstbezüge hinaus, sondern in Wirklichkeit nicht mehr als ein Faktor ist, der bei der endgültigen Berechnung seiner Dienstbezüge berücksichtigt wird.

Schließlich ist in Artikel 64 Absatz 2, nachdem dem Rat dort die in keiner Hinsicht, soweit die hier zu behandelnde Frage berührt ist, eingeschränkte Befugnis zur Festsetzung von Berichtigungskoeffizienten eingeräumt wird, in einem zweiten Satz bestimmt:

Am 1. Januar 1962 beträgt der Berichtigungskoeffizient für die Dienstbezüge der an den vorläufigen Sitzen der Gemeinschaften tätigen Beamten 100 v. H.

Darüber hinaus ist dort von einer Verpflichtung des Rates, jährlich oder überhaupt einmal zu diesem Ausgangspunkt zurückzukehren, nichts gesagt.

Daher halte ich das Vorbringen der Kommission für zutreffend, dem Rat habe keinerlei derartige Verpflichtung oblegen.

Es bleibt die Tatsache, daß Artikel 12 Buchstabe c unter diesen Umständen zu höchst willkürlichen Ergebnissen führen kann. (Ich lasse jetzt Art. 73 Abs. 2 unberücksichtigt, der nicht unmittelbar in Frage steht und den wir nur beiläufig in unsere Überlegungen einbezogen haben.) Wie dieser Fall zeigt, kann der Betrag des Abgangsgeldes eines Beamten sehr unterschiedlich sein, je nachdem ob er während eines Zeitraums aus dem Dienst scheidet, für den der Rat sich für eine Angleichung der Beamtenbezüge im Wege einer Änderung der Grundgehälter oder aber durch Änderung der Berichtigungskoeffizienten entschieden hat. Das Abgangsgeld eines Beamten, der in jeder Hinsicht in der gleichen Lage wie Herr Jacquemart wäre, dessen Entlassung jedoch zum 1. Januar 1977 oder später wirksam geworden wäre, wäre auf einer weitaus günstigeren Grundlage berechnet worden, als sie Artikel 12 Buchstabe c Herrn Jacquemart unter den am 1. September 1976 herrschenden Umständen bot. Natürlich bringt es der Erlaß einer rechtlichen Regelung, welche die Lage einer bestimmten Personengruppe verbessert, mit sich, daß sie diejenigen, deren Ansprüche nach dem Erlaß der Regelung festgestellt werden, begünstigt gegenüber jenen, deren Ansprüche schon vorher festgestellt worden sind. Jedoch ist die in diesem Fall zutage tretende Bevorzugung nicht das Ergebnis nur einer Rechtsänderung, sondern eines Fehlers im System selbst.

Die Existenz dieses Fehlers hatte die Kommission schon 1969 erkannt. Am 28. März jenes Jahres schlug die Kommission dem Rat eine Verordnung zur Änderung des Beamtenstatuts vor, durch die unter anderem ein Unterabsatz in Artikel 12 des Anhangs VIII eingefügt werden sollte, gemäß dem auf Abgangsgelder der Berichtigungskoeffizient für Brüssel angewandt werden sollte (siehe ABl. C 83 vom 28. 6. 1969, S. 4, 17). Dieser Vorschlag wurde jedoch insoweit vom Rat nicht angenommen.

Es fragt sich, ob es im Rahmen der Befugnisse des Rates lag, Bestimmungen zu erlassen, die zu solcher Unbilligkeit führen konnten.

Die Befugnis des Rates zum Erlaß des Beamtenstatuts ist in Artikel 24 Absatz 1 des Fusionsvertrages niedergelegt. Diese Befugnis unterliegt meiner Ansicht nach den Grenzen, die durch die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts einschließlich des Grundsatzes gezogen werden, den man mitunter als Gleichheitsgrundsatz oder Gleichbehandlungsgrundsatz bezeichnet. Es steht fest, daß dieser Grundsatz in Beamtensachen ebenso wie in anderen Bereichen gilt — ich verweise etwa auf die Rechtssache 48/70 (Bernardi/Europäisches Parlament — Slg. 1971, 175). Nach meiner Überzeugung ist das Beamtenstatut, soweit es zu der von mir beschriebenen Unbilligkeit führt, mit diesem Grundsatz unvereinbar.

Dies genügt, um zu dem Schluß zu kommen, daß Herr Jacquemart mit seiner Klage Erfolg haben muß. Angesichts dessen halte ich es nicht für erforderlich, ausdrücklich zum ersten von ihm vorgetragenen Klagegrund Stellung zu nehmen, der sich auf den Beschluß des Rates vom 29. Juni 1976 und auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 81/72 bezieht. Ich gestehe allerdings, daß dieser Klagegrund nach meiner Meinung nicht leicht aufrechtzuerhalten gewesen wäre. Der Grundsatz, auf dem die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 81/72 beruhte, war der, daß das Gesetz berechtigtes Vertrauen oder Erwartungen schützt, die durch das Verhalten eines Hoheitsträgers geweckt worden sind. Diesem Grundsatz muß es nach meinem Dafürhalten entsprechen, daß sich niemand auf ihn berufen kann, der nicht im Vertrauen auf eine durch ein solches Verhalten geweckte Erwartung gehandelt hat. Hier hat Herr Jacquemart seine Entlassung im März 1976 beantragt, lange bevor der Beschluß des Rates zustande gekommen oder gar veröffentlicht worden war. Er hat auch nicht vorgetragen, daß er später irgendwie im Vertrauen auf diesen Beschluß gehandelt hätte. Darüber hinaus ist es, wie die Kommission ausgeführt hat, durchaus nicht klar, daß der Rat sich durch diesen Beschluß auf eine Anwendung des neuen Verfahrens vom 1. Juli 1976 an festlegen wollte.

Ich wende mich nun der Frage zu, ob Herr Jacquemart Zinsen und wenn ja, in welcher Höhe, zugesprochen werden sollen. Sein Antrag lautet, wie ich erwähnt habe, auf Zahlung von Verzugszinsen vom Zeitpunkt der endgültigen Berechnung seines Abgangsgeldes durch die Kommission, das heißt vom 21. Januar 1977 an.

Insoweit haben Sie, meine Herren Richter, gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts die Befugnis zu unbeschränkter Ermessungsausübung. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, daß Sie willkürlich urteilen dürften. Es bedeutet vielmehr, daß Sie über ein richterliches Ermessen verfügen, das in Übereinstimmung mit den vom Gerichtshof entwikkelten Grundsätzen auszuüben ist.

Die einschlägigen Grundsätze sind nach meiner Auffassung die folgenden:

Die Zahlung von Verzugszinsen ist eine Form des Schadensersatzes, der zuerkannt werden kann, wenn eine schuldhafte Verzögerung von Leistungen vorgelegen hat — ich verweise auf die Rechtssache 101/74 (Kurrer/Rat — Slg. 1976, 259, Rdnr. 31 und 32 der Entscheidungsgründe) und auf das Urteil vom 16. März 1978 in der Rechtssache 115/76 (noch nicht veröffentlicht). Ein bloßer rechtlicher Irrtum bei der Anwendung des Beamtenstatuts durch ein Organ stellt jedoch keinen Amtsfehler dar, der eine Verurteilung zu Schadensersatz nach sich ziehen könnte — siehe die Rechtssache 23/69 (Fiehn/Kommission — Slg. 1970, 547) und Rechtssache 79/71 (Heinemann/Kommission — Slg. 1972, 579). Wenn allerdings der Gerichtshof zur Berichtigung eines solchen Fehlers auf eine Geldzahlung erkennt, kann er auch zur Zahlung der gewöhnlichen Verzugszinsen von der Hauptforderung verurteilen. Normalerweise wird er dies nicht tun in Fällen, wo es sich um einen Irrtum handelt, der bei der routinemäßigen Berechnung des Monatsgehaltes eines Beamten vorgekommen ist — siehe die Rechtssache 106/76 (Gelders/Kommission — Slg. 1977, 1623). Auch sind in keinem Fall Verzugszinsen von einem früheren Zeitpunkt an als vom Tag der Einreichung der Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts durch den betroffenen Beamten zuerkannt worden — siehe die Rechtssache 11/63 (Lepape/Hohe Behörde — Slg. 1964, 131), Rechtssache 58/75 (Sergy/Kommission — Slg. 1976, 1139) und die bereits angeführte Entscheidung in der Rechtssache Leonardini/Kommission.

Eine schuldhafte Verzögerung seitens der Kommission hat in diesem Fall nicht vorgelegen. Ich denke daher, der Gerechtigkeit wäre Genüge getan, wenn Sie, meine Herren Richter, Herrn Jacquemart Zinsen von dem ihm zustehenden Hauptbetrag vom Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde, das heißt vom 22. Februar 1977, an zusprechen würden (dieser Tag liegt im übrigen nur einen Monat und einen Tag später als der von ihm vorgeschlagene Zeitpunkt). Die Höhe des Zinssatzes ist nicht strittig.

Im Ergebnis beantrage ich,

1. die Kommission zu verurteilen, an Herrn Jacquemart den Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich gezahlten Abgangsgeld und einem Abgangsgeld zu zahlen, das unter Anwendung eines Berichtigungskoeffizienten von 157,8 % auf sein letztes Grundgehalt berechnet worden ist;

2. die Kommission zur Zahlung von 6 % Zinsen von diesem Betrag ab 22. Februar 1977 zu verurteilen;

3. die Kommission zur Tragung der Verfahrenskosten zu verurteilen.