Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1978

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.01.1978 – C-72/77

Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1978:12

Schlussanträge des Generalanwalts

Jean-Pierre Warner

vom 25. Januar 1978

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Diese Rechtssache wurde dem Gerichtshof durch ein Vorabentscheidungsersuchen der niederländischen Tariefcommissie vorgelegt, vor der eine Klage des Verwalters der Universiteitskliniek voor hart- en vaatchirurgie van het Academisch Ziekenhuis Utrecht (der Universitätsklinik für Herz- und Gefäßchirurgie des akademischen Krankenhauses Utrecht) gegen eine Entscheidung des Inspecteur der Invoerrechten en Accijnzen Utrecht (des Inspekteurs für Zölle und Verbrauchssteuern in Utrecht) über die Zollpflichtigkeit eines für die Universiteitskliniek eingeführten Ausrüstungsgegenstandes nach dem Gemeinsamen Zolltarif anhängig ist. Dieser Ausrüstungsgegenstand wurde von der Firma Beckman Instruments International SA., Genf, (die ich Firma Beckman nennen werde) hergestellt; er ist als ein ACTA M-VI Ultraviolett-Spektralphotometer beschrieben. Er sollte im biochemischen Labor der Universiteitskliniek für die Untersuchung von Blutproben verwendet werden. Die wesentliche Frage vor der Tariefcommissie ist die, ob dieser Ausrüstungsgegenstand nach den Gemeinschaftsvorschriften über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, also nach der Verordnung (EWG) Nr. 1498/75 des Rates vom 10. Juli 1975 und der Verordnung (EWG) Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975, zollfrei eingeführt werden kann.

Die Präambel zur Ratsverordnung nimmt Bezug auf das Abkommen über die Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, allgemein als Abkommen von Florenz bekannt, das unter der Schirmherrschaft der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeitet wurde. Partner dieses Abkommens, das am 21. Mai 1952 in Kraft trat, sind mit Ausnahme Irlands alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Wir hörten von der Kommission, daß Irland voraussichtlich bald beitreten werde.

Ziel des Abkommens von Florenz ist es nach seiner Präambel, die freie Verbreitung von Büchern, Veröffentlichungen und Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters zu erleichtern, um den freien Austausch von Ideen und Wissen und ganz allgemein die möglichst weite Verbreitung der verschiedenen kulturellen Ausdrucksformen zu fördern, die als unerläßliche Voraussetzungen sowohl für den geistigen Fortschritt als auch für die internationale Verständigung beschrieben werden und von denen gesagt wird, daß sie deshalb zur Erhaltung des Friedens in der Welt beitragen.

In Artikel I des Abkommens verpflichten sich die vertragschließenden Staaten, keine Zölle oder sonstigen Abgaben zu erheben bei oder anläßlich der Einfuhr von unter anderem Gegenständen wissenschaftlichen Charakters, die in Anhang D des Abkommens aufgeführt sind, sofern sie den in diesem Anhang aufgeführten Voraussetzungen entsprechen und Erzeugnisse eines anderen vertragschließenden Staates sind. Anhang D hat unter der Überschrift Wissenschaftliche Instrumente und Apparate folgenden Wortlaut:

Wissenschaftliche Instrumente und Apparate, die ausschließlich zu Unterrichtszwecken oder zur rein wissenschaftlichen Forschung bestimmt sind, mit dem Vorbehalt:

(a) daß die betreffenden wissenschaftlichen Instrumente und Apparate für öffentliche oder private wissenschaftliche oder Lehranstalten bestimmt sind, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes dazu ermächtigt sind, diese Gegenstände zollfrei einzuführen. Die Gegenstände müssen unter der Aufsicht und Verantwortung dieser Anstalten verwendet werden;

(b) daß zur Zeit keine Instrumente oder Apparate von gleichem wissenschaftlichen Wert im Einfuhrland hergestellt werden.

Aus der Präambel und den Bestimmungen der Ratsverordnung Nr. 1798/75 ergibt sich klar, daß sich diese Verordnung, wie uns die Kommission sagte, weitgehend auf das Abkommen von Florenz stützt. Durch die Verordnung sollte unter anderem erreicht werden, daß die Zollbefreiung für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen und kulturellen Charakters in der gesamten Gemeinschaft einheitlich gewährt und daß die Gemeinschaft hinsichtlich des Vorbehaltes, daß wissenschaftlichen Instrumenten oder Apparaten keine zollfreie Einfuhr gewährt werden muß, wenn Instrumente oder Apparate von gleichem wissenschaftlichem Wert im Einfuhrland hergestellt werden, als nur ein Land behandelt würde. Wir hörten in der Sitzung von der Kommission, daß das Abkommen von Florenz im Hinblick auf diesen letzteren Punkt noch nicht förmlich angepaßt worden sei, daß die Kommission aber — die nunmehr namens der Gemeinschaft die Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Abkommen bearbeitet — im Laufe von Verhandlungen über ein neues Protokoll zum Abkommen diesen Punkt zur Diskussion gestellt habe. Angesichts des Gegensatzes zwischen dem exakten Ausdruck vertragschließende Staaten, der im gesamten Abkommen verwendet wird, und dem unbestimmten Ausdruck Einfuhrland in Anhang D kann die Behandlung der Gemeinschaft als einer Einheit zu dem genannten Zweck nach dem derzeitigen Wortlaut des Abkommens in der Tat gerechtfertigt sein. Jedenfalls brauche ich mich mit diesem Punkt nicht weiter zu befassen, da er in der vorliegenden Rechtssache ohne Belang ist.

Die Bestimmung, um deren Auslegung es in dieser Rechtssache geht, ist Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 (ABl. L 184 vom 15.7.1975). Dieser hat folgenden Wortlaut:

Für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte, … die ausschließlich für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung eingeführt werden, wird die Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs gewährt,

a) sofern sie bestimmt sind für

öffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, oder

private wissenschaftliche Einrichtungen oder Lehranstalten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind,

und sofern

b) zur Zeit keine Instrumente, Apparate und Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Artikel 3 Absatz 2 betrifft die Zollbefreiung von Teilen, Ersatzteilen und Zubehör von Instrumenten, Apparaten und Geräten, sofern diese nach Artikel 3 Absatz 1 zollfrei sind.

Nach Artikel 3 Absatz 3 gilt als reine wissenschaftliche Forschung nur die zu nicht kommerziellen Zwecken betriebene Forschung. Diese Vorschrift definiert außerdem ausführlich die wissenschaftliche Gleichwertigkeit und die Voraussetzungen, unter denen ein Instrument, Apparat oder Gerät als in der Gemeinschaft hergestellt gilt. Mit diesen Definitionen brauche ich Sie, meine Herren Richter, nicht zu behelligen.

Artikel 3 Absatz 4 hat folgenden Wortlaut:

Von der Zollfreiheit auf jeden Fall ausgeschlossen sind übliche Ausrüstungsgegenstände, sofern diese nicht gewisse Besonderheiten aufweisen, die die in der Gemeinschaft hergestellten Waren nicht besitzen.

Diese Bestimmung bereitet Auslegungsschwierigkeiten. Die Kommission legt sie anscheinend dahin aus, daß wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte üblichen Ausrüstungsgegenständen gegenübergestellt werden, daß aber auch diesen letzteren Zollfreiheit gewährt werden kann, wenn sie gewisse Besonderheiten aufweisen, die die in der Gemeinschaft hergestellten Waren nicht besitzen. Eine andere mögliche Auslegung wäre es, daß wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte entweder üblich oder außergewöhnlich wären und daß nur die letzteren für die Zollbefreiung in Betracht kämen. Eine dritte Ansicht, der ich zuneige, ist die, daß Artikel 3 Absatz 4 nur eine Auslegungshilfe für Artikel 3 Absatz 1 darstellen soll und daß er den Inhalt des Absatzes 1 weder erweitert noch einengt.

Meine Herren Richter, Sie sehen, daß ein Ausrüstungsgegenstand, um in den Genuß der Zollbefreiung nach Artikel 3 zu gelangen, vier Voraussetzungen erfüllen muß, wie auch die Kommission vortrug:

1. Der Gegenstand muß ein wissenschaftliches Instrument, ein wissenschaftlicher Apparat oder ein wissenschaftliches Gerät sein.

2. Er muß ausschließlich für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung eingeführt wer den, wobei als reine wissenschaftliche Forschung nur die zu nicht kommerziellen Zwecken betriebene Forschung gilt.

3. Er muß für eine der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Einrichtungen bestimmt sein.

4. Er muß so beschaffen sein, daß keine Instrumente, Apparate und Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Ich sollte wohl sofort feststellen, daß der Gerichtshof es nach dem Ergebnis der Ermittlungen der Tariefcommissie als feststehend betrachten kann, daß die Voraussetzungen 2, 3 und 4 im vorliegenden Falle erfüllt sind. Der Zweifel der Tariefcommissie betrifft ausschließlich die erste Voraussetzung.

Bevor ich mich der Art dieses Zweifels und den dem Gerichtshof von der Tariefcommissie vorgelegten Fragen zuwende, möchte ich darauf hinweisen, daß durch die Artikel 7 und 8 der Verordnung Nr. 1798/75 ein Ausschuß für Zollbefreiungen eingesetzt wurde, der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Dieser Ausschuß prüft alle die Anwendung dieser Verordnung betreffenden Fragen, die ihm der Vorsitzende … unterbreitet. Artikel 9 sieht für den Erlaß der erforderlichen Durchführungsvorschriften zu bestimmten Artikeln der Verordnung, unter anderem zu Artikel 3, ein dem bekannten Verwaltungsausschußverfahren entsprechendes Verfahren vor. In diesem Verfahren wurde die Kommissionsverordnung Nr. 3195/75 erlassen.

Die Artikel 4 und 5 dieser Verordnung sehen im Falle eines Befreiungsantrags nach Artikel 3 der Ratsverordnung ein ausgefeiltes Verfahren für die Beantwortung der Fragen, ob die Voraussetzungen 1 und 4 erfüllt sind, in dem Fall vor, in dem der Kenntnisstand der zu ständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nicht ausreicht, um diese Fragen oder eine von ihnen selbst zu beantworten. Dieses Verfahren gipfelt in schwierigen Grenzfällen darin, daß der Fall einer aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehenden Sachverständigengruppe vorgelegt wird, die im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zusammentritt. Daraufhin entscheidet die Kommission. (Die Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen 2 und 3 erfüllt sind, obliegt in jedem Fall der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats.) Ich glaube nicht, Ihre Zeit, meine Herren, mit einer Zusammenstellung der Gründe in Anspruch nehmen zu müssen, aus denen dieses Verfahren im vorliegenden Falle nicht angewandt wurde. Diese Gründe ergeben sich hinreichend deutlich aus dem Vorlagebeschluß der Tariefcommissie. Dieses Verfahren ist hier nur insoweit von Bedeutung, als die Tariefcommissie in ihrem Beschluß auf zwei in diesem Verfahren ergangene Entscheidungen der Kommission Bezug nimmt und als die Kommission uns neben diesen zwei Entscheidungen auf andere verwiesen hat, wobei sie vortrug, diese Entscheidungen könnten Hinweise auf die Beurteilungsmerkmale geben, nach denen die Frage, ob bestimmte Ausrüstungsgegenstände wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte seien, beantwortet werden könnte. Natürlich trug die Kommission nicht vor, daß diese Entscheidungen den Gerichtshof in irgendeiner Weise binden könnten.

Auch die Hinweise, die sie geben können, sind meines Erachtens beschränkt. Es handelt sich durchweg um Einzelfallentscheidungen, die sich auf den jeweiligen Sachverhalt stützen. Die sie tragenden Gründe sind jeweils nur sehr kurz wiedergegeben.

Bei günstigen Entscheidungen bestehen diese Gründe, wenn sie sehr genau sind, im Gebrauch solcher Formeln wie der, daß der fragliche Ausrüstungsgegenstand auf einem bestimmten Gebiet für die wissenschaftliche Forschung … besonders hergerichtet oder offensichtlich zur wissenschaftlichen Forschung bestimmt oder speziell für Lehrzwecke und die reine wissenschaftliche Forschung geeignet ist. Wenn diese Formeln auch zweifelsfrei die fraglichen Ausrüstungsgegenstände im jeweiligen Fall zutreffend beschreiben, so enthalten sie doch offensichtlich keine Definition dessen, was das Wesen wissenschaftlicher Instrumente, Apparate oder Geräte ausmacht. Sie als eine solche Definition anzusehen, würde Voraussetzung 1 gegenstandslos machen, da sie zu genau dem gleichen Ergebnis führte wie Voraussetzung 2.

Die ablehnenden Entscheidungen sind seltener. In einer von ihnen wird erklärt, daß der fragliche Apparat eine Spritzgußmaschine des üblichen Gebrauchs darstellt, die offensichtlich in allen Bereichen der gewerblichen Warenherstellung, in denen das Spritzgußverfahren angewandt wird, verwendbar ist, [und] daß die Maschine selbst keine besondere Vorrichtung zur spezifisch wissenschaftlichen Verwendung besitzt (Entscheidung Nr. 76/545/EWG vom 1. Juni 1976); nach einer anderen Entscheidung unterscheidet sich das dort geprüfte Gerät, da es nicht so hergerichtet ist, um für spezifisch wissenschaftliche Zwecke verwendet zu werden, … nicht von der zu gewerblichen Zwecken eingesetzten üblichen Laborausstattung (Entscheidung Nr. 76/811/EWG vom 5. Oktober 1976); nach einer dritten Entscheidung ist das Gerät, „nicht so hergerichtet…, um für spezifisch wissenschaftliche Zwecke verwendet zu werden. Es handelt sich vielmehr um Geräte, die offensichtlich in allen Bereichen gewerblich eingesetzt werden können (Entscheidung Nr. 77/61 /EWG vom 22. Dezember 1976). Daß die Kommission vor dem Gerichtshof Wert auf die Feststellung legte, ihrer Auffassung nach bedeute der bloße Umstand, daß ein Ausrüstungsgegenstand auch einer gewerblichen Nutzung zugänglich sei, nicht notwendig, daß er nicht zu den wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten gehöre, zeigt die mangelnde Verläßlichkeit der in diesen Entscheidungen angegebenen Gründe selbst als Hinweis auf die eigene Auffassung der Kommission. Werde ein Instrument, Apparat oder Gerät, so sagte die Kommission, in großem Umfang für gewerbliche Zwecke verwendet, so könne dies allenfalls anzeigen, daß dieser Gegenstand vermutlich für andere als wissenschaftliche Zwecke bestimmt sei, was letztlich jedoch durch Bezugnahme auf seine objektiven Merkmale beurteilt werden müsse. Das muß zutreffen, weil die Voraussetzung 1 sonst nur die Voraussetzung 2 wiederholen würde.

Vor der Tariefcommissie trug der beklagte Inspekteur vor, der hier umstrittene Spektralphotometer könne nicht als wissenschaftliches Instrument, wissenschaftlicher Apparat oder wissenschaftliches Gerät betrachtet werden, da die Verwendungsmöglichkeit des Gerätes allgemeinerer Art sei. Zur Unterstützung seiner Auffassung bezog er sich auf eine Broschüre der Firma Beckman. Ein Exemplar dieser Broschüre lag freundlicherweise den von der Tariefcommissie an den Gerichtshof gesandten Unterlagen bei. Sie bezieht sich auf drei Arten von Spektralphotometern der Firma Beckman, den ACTA M-IV, den ACTA M-VI und den ACTA M-VII. Von allen wird gesagt, sie seien geschaffen für den anspruchsvollen Experimentator und kritischen Wissenschaftler in Industrie, Lehre, Gerichtsmedizin, Biomedizin und Wasserüberwachung. Zum ACTA M-VI, um den es hier geht, sagt die Broschüre folendes: In Industrie- und Qualitätskontroll-Laboratorien wird der ACTA M-VI bei der Analyse von Chemikalien, Pharmazeutika, Wasser- und Luftverunreinigungen, Kunststoffen und anderen Materialien herangezogen. In Kliniken und biomedizinischen Laboratorien liegt das Einsatzgebiet des ACTA M-VI überall dort, wo bei der Untersuchung von Proteinen und Nucleinsäuren, Probenanalysen und anderen anspruchsvollen medizinischen Anwendungen, der NIR-Bereich nicht benötigt wird. Auf diese Abschnitte hat sich wohl der Inspekteur gestützt.

Wie bereits gesagt, stimme ich mit der Kommission darin überein, daß der Umstand, daß Instrumente, Apparate und Geräte für andere als für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung verwendet werden können, nicht bedeutet, daß diese Gegenstände nicht als wissenschaftlich im Sinne der-Voraussetzung 1 bezeichnet werden können. Aus derreinen Existenz der Voraussetzung 2 ergibt sich, daß wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte auch für andere Zwecke verwendbar sein können. Ich halte deshalb die Zweifel der Tariefcommissie an der Stichhaltigkeit des Vorbringens des Inspekteurs für vollauf gerechtfertigt. Es geht jedoch noch weiter. Die Klägerin erschien nicht vor der Tariefcommissie und war dort auch nicht vertreten, aber die Tariefcommissie erwog von sich aus, Artikel 3 der Ratsverordnung könnte dahin gehend ausgelegt werden, daß bei einer konkreten Einfuhr nur die Voraussetzungen 2 bis 4 erfüllt sein müßten, um die Befreiung dieser Einfuhr vom Zoll zu erreichen. Die Tariefcommissie beschrieb diese Auslegung als Anwendung eines subjektiven Kriteriums.

Daraus erklären sich die dem Gerichtshof von der Tariefcommissie vorgelegten Fragen, die (kurzgefaßt) die folgenden sind:

1. Liegt den in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 enthaltenen Bestimmungen bezüglich der wissenschaftlichen Verwendung eines wissenschaftlichen Gerätes ausschließlich ein subjektives Kriterium zugrunde?

2. Verneinendenfalls, schließt der bloße Umstand, daß das Gerät in der Industrie oder anderswo für kommerzielle Zwecke verwendet wird, einen Befreiungsanspruch der vorgenannten Art aus?

3. Verneinendenfalls, enthalten die vorgenannten Verordnungen andere oder zusätzliche Kriterien, die bei der Prüfung des vorgenannten Befreiungsanspruchs berücksichtigt werden müssen?

Zur Frage 1 möchte ich zunächst sagen, daß der Gebrauch der Ausdrücke subjektiv und objektiv in einem solchen Zusammenhang meines Erachtens gefährlich ist, weil diese Ausdrücke, wenn sie nicht eingehend erklärt werden, für verschiedene Leute Verschiedenes bedeuten können. Zweitens kann es meines Erachtens nicht zweifelhaft sein, daß zum Erlangen der Zollfreiheit die Voraussetzung 1 ebenso erfüllt sein muß wie die anderen drei Voraussetzungen. Wie die Kommission darlegte, stellen nicht alle in einem Labor verwendeten Ausrüstungsgegenstände wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte dar. Beispielsweise kann man Bleistifte, Schreibunterlagen, Warmwasserbereiter, Batterien, Labormäntel, Aktenschränke usw. anführen. Darüber hinaus können sich wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte von gestern zu Industriemaschinen von heute oder sogar zu Haushaltsgeräten entwikkelt haben, wie wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte von heute die Industriemaschinen oder Verbrauchsgegenstände von morgen werden können. Dieser Prozeß setzt sich fort. Zugestandenermaßen würde Voraussetzung 4 in der Mehrzahl der Fälle die zollfreie Einfuhr solcher Allerweltswaren verhindern. Artikel 3 der Ratsverordnung gewährt jedoch in Übereinstimmung mit dem Abkommen von Florenz für nichtwissenschaftliche Ausrüstungsgegenstände keine Zollbefreiung, auch wenn sie für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung von einer Einrichtung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a beschriebenen Art eingeführt werden und selbst wenn nichts dergleichen in der Gemeinschaft hergestellt wird.

Ich würde deshalb Frage 1 dahin beantworten, daß die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 gewährte Befreiung sich nicht auf Instrumente, Apparate und Geräte erstreckt, die nicht wissenschaftlich sind.

Frage 2 habe ich, wie ich glaube, schon eingehend behandelt. Sie ist zu verneinen.

Schwierig zu beantworten ist Frage 3. Offenkundig stellen weder das Abkommen von Florenz noch die Gemeinschaftsverordnungen irgend ein Kriterium auf, anhand dessen beurteilt werden könnte, ob bestimmte Instrumente, Apparate oder Geräte wissenschaftlich sind Man könnte der Auffassung sein, daß dies in jedem Falle Tatfrage oder eine Frage der Abgrenzung sei, die nach dem gesunden Menschenverstand zu beantworten sei. Das trifft zweifelsfrei in weitem Umfange zu; ich halte es jedoch nicht für die vollständige Antwort. Ich halte auch den Vorschlag der Kommission nicht für zufriedenstellend, daß unter wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten die Instrumente, Apparate und Geräte mit besonderen Merkmalen zu verstehen seien, die sie für die wissenschaftliche Forschung geeignet machten. Diese Antwort ist nicht nur ziemlich ungenau und für Behörden und Gerichte nur mit Schwierigkeiten anzuwenden, sie übersieht auch, daß sich Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 auf Lehrzwecke ebenso wie auf die wissenschaftliche Forschung bezieht.

Meines Erachtens zeichnen sich wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte dadurch aus, daß sie nur durch Wissenschaftler oder unter deren Anleitung verwendet werden können. Man muß im vorliegenden Fall nur die Broschüre der Firma Beekman lesen, um zu sehen, daß die Spektralphotometer, auf die sie sich bezieht, nicht für die Verwendung durch Laien gedacht sind. Ein Wissenschaftler kann in der Lehre oder in der reinen Forschung oder in beidem beschäftigt sein. Er kann auch andere Tätigkeiten, z. B. in der Regierung, der Industrie, der Landwirtschaft usw. ausüben. Im letzteren Fall ist eine zollfreie Einfuhr von Gegenständen zu seiner Verwendung durch Voraussetzung 2 ausgeschlossen, es bleibt aber dennoch eine Einfuhr von wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten oder Geräten, wenn der jeweilige Gegenstand derart ist, daß ihn nur ein Wissenschaftler verwenden kann. Der Prüfungsmaßstab, der sich somit aufdrängt, hat den doppelten Vorteil, daß er umfassend und hinreichend genau ist, um von den Behörden und den Gerichten der Mitgliedstaaten angewandt zu werden.

Im Ergebnis bin ich deshalb der Meinung, daß Sie, meine Herren, in Beantwortung der Frage 3 entscheiden sollten, daß wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte im Sinne des Artikels 3 solche sind, deren Verwendung wissenschaftliche Kenntnisse verlangt.