Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 02.02.1978 – C-72/77
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1978:21
In der Rechtssache 72/77
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag von der Tariefcommissie (Erste Kammer), Amsterdam, in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit
UNIVERSITEITSKLINIEK, UTRECHT,
gegen
INSPECTEUR DER INVOERRECHTEN EN ACCIJNZEN, UTRECHT,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) und der Durchführungsverordnung Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975 (ABl. L 316, S. 17)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. M. Donner und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Die Universiteitskliniek voor harten vaatchirurgie [Universitätsklinik für Herz- und Gefäßchirurgie] in Utrecht ist Teil des dortigen akademischen Krankenhauses, das nach Artikel 4 der Wet op het wetenschappelijk onderwijs [Gesetz über die wissenschaftliche Lehre] als allgemeines Krankenhaus, das als solches aus Gründen der wissenschaftlichen medizinischen Lehre und Forschung als Ganzes mit einer niederländischen Universität verbunden ist, zu betrachten ist.
Die Klinik beantragte am 6. Januar 1976 beim Inspecteur der invoerrechten en accijnzen [Inspecteur für Zölle und Verbrauchssteuern] in Utrecht (im folgenden Inspecteur genannt) für die Einfuhr eines ACTA M-VI Ultraviolett-Spektralphotometers gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe d des Tariefbesluit 1960 Befreiung vom Einfuhrzoll.
Dieses Gerät ist für die Blutprobenuntersuchung bestimmt. Es erlaubt, die Wellenlänge der Stoffe im Blut zu bestimmen. Anschließehd wird für jede Wellenlänge ein Filter hergestellt, der dann in einem anderen Spektralphotometer zur Bestimmung der Menge eines bestimmten im Blut des Patienten enthaltenen Stoffes verwendet wird.
Nach dem Antrag handelt es sich bei dem fraglichen Gerät um einen wissenschaftlichen Apparat, der auch für die Untersuchung und Behandlung von Patienten verwendet werden kann.
2. Der Inspecteur wies den Antrag mit Entscheidung vom 16. Januar 1976 zurück und führte zur Begründung aus, daß Gegenstände mit allgemeinerer Verwendungsmöglichkeit nicht als wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte im Sinne der Vorschriften über die Zollbefreiungen betrachtet werden können.
Am 2. Februar 1976 legte die Klinik gegen diese Entscheidung Einspruch ein, wobei sie auf ihr Vorbringen in ihrem Antrag zurückkam und klarstellte, daß der fragliche Gegenstand für die reine wissenschaftliche Forschung bestimmt und einer allgemeinen Verwendung nicht zugänglich sei.
Dieser Einspruch wurde mit Entscheidung des Inspecteurs vom 27. Februar 1976 zurückgewiesen, da sich aus der dieses Instrument betreffenden Broschüre ergebe, daß dieses auch in der Industrie und in Laboratorien für Qualitätskontrollen verwendet werden könne.
Am 20. April 1976 erhob die Klinik gegen diese Entscheidung Klage zur Tariefcommissie Amsterdam. Dieses Gericht war der Auffassung, die Frage sei nicht nach dem Tariefbesluit 1960, sondern nach der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1), insbesondere nach deren Artikel 3, sowie nach der Durchführungsverordnung Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975 (ABl. L 316, S. 17) zu beurteilen. Mit Beschluß vom 2. Mai 1977 hat die Tariefcommissie das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgenden Fragen vorgelegt:
1. Liegt den in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Juli 1975 enthaltenen Bestimmungen bezüglich der wissenschaftlichen Verwendung eines wissenschaftlichen Gerätes ausschließlich ein subjektives Kriterium zugrunde, wenn es um die Beantwortung der Frage geht, ob ein Anspruch auf die in der Verordnung vorgesehene Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs besteht?
Im Falle der Verneinung dieser Frage durch den Gerichtshof:
2. Schließt in diesem Fall der bloße Umstand, daß das Gerät in der Industrie oder anderswo für kommerzielle Zwecke verwendet wird, einen Befreiungsanspruch der vorgenannten Art aus?
Im Falle der Verneinung auch dieser Frage durch den Gerichtshof:
3. Enthalten die vorgenannten Verordnungen nach Ansicht des Gerichtshofes andere oder zusätzliche Kriterien, die bei der Prüfung des vorgenannten Befreiungsanspruchs berücksichtigt werden müssen?
In den Gründen des Vorlagebeschlusses führt die Tariefcommissie aus,
daß das eingeführte Gerät für eine öffentliche Einrichtung bestimmt sei, deren Haupttätigkeit die Lehre und/oder die wissenschaftliche Forschung sei,
daß, wie von sachkundiger Seite zu erfahren gewesen sei, ein Gerät von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft nicht hergestellt werde, was von Seiten des Inspecteurs unwidersprochen geblieben sei,
daß deshalb noch zu prüfen sei, ob es sich im vorliegenden Fall um ein rein wissenschaftliches Gerät oder um ein solches mit allgemeinerer Verwendung handele,
daß sich aus den genannten Verordnungen nicht ergebe, daß ein Gerät, dessen Verwendungsmöglichkeit allgemeinerer Art sei, kein wissenschaftliches Gerät darstellen könne.
3. Artikel 3 Absätze 1 und 4, Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates (berichtigt im ABl. 1975, L 193, S. 39) lauten wie folgt:
Artikel 3(1)Für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte, die nicht unter Artikel 2 fallen und die ausschließlich für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung eingeführt werden, wird die Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs gewährt,a)sofern sie bestimmt sind füröffentliche oder gemeinnützige Einrichtungen, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, sowie solche Abteilungen einer öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtung, deren Haupttätigkeit die Lehre oder die wissenschaftliche Forschung ist, oderprivate wissenschaftliche Einrichtungen oder Lehranstalten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände ermächtigt worden sind,und sofernb)zur Zeit keine Instrumente, Apparate und Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.……(4)Von der Zollfreiheit auf jeden Fall ausgeschlossen sind übliche Ausrüstungsgegenstände, sofern diese nicht gewisse Besonderheiten aufweisen, die die in der Gemeinschaft hergestellten Waren nicht besitzen.
Artikel 4…Die Zollbefreiung hängt von der Feststellung ab, daß zur Zeit keine Instrumente, Apparate oder Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert wie die Instrumente, Apparate oder Geräte, deren zollfreie Einfuhr beantragt worden ist, in der Gemeinschaft hergestellt werden; diese Feststellung erfolgt nach Maßgabe von Durchführungsvorschriften, die nach dem Verfahren des Artikels 9 erlassen werden.
Artikel 5Die Zollbefreiung für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte, die den unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a fallenden Einrichtungen unentgeltlich geliefert werden, ist nicht davon abhängig, daß die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 4 Absatz 2 erfüllt sind.Es muß jedoch nach Maßgabe von nach dem Verfahren des Artikels 9 erlassenen Durchführungsvorschriften festgestellt werden, daß die unentgeltliche Überlassung der betreffenden wissenschaftlichen Instrumente, Apparate oder Geräte mit keinen kommerziellen Absichten seitens des Lieferers verbunden ist.
4. Der Vorlagebeschluß ist am 13. Juni 1977 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Trevor Townsend, hat gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
Mit Beschluß vom 6. Oktober 1977 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.
II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Kommission verweist zunächst auf das Abkommen von Florenz, das die Generalversammlung der UNESCO im Laufe ihrer fünften Sitzung im Juli 1950 gebilligt habe und dessen Partner mit Ausnahme der Republik Irland, die vermutlich demnächst beitreten werde, alle Mitgliedstaaten der EWG seien.
Ziel dieses Abkommens sei es, den freien Austausch von Ideen und Wissen unter anderem durch die Erleichterung der Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters, wie sie in der Präambel definiert seien, zu fördern.
Nach Artikel I des Abkommens seien die in den Anhängen A bis E aufgeführten Gegenstände, sofern sie Erzeugnisse der vertragschließenden Staaten seien, keinen Zöllen oder sonstigen Abgaben bei der Einfuhr in einen vertragschließenden Staat unterworfen. Anhang D betreffe insbesondere wissenschaftliche Instrumente und Apparate.
Seit dem Zustandekommen des Abkommens habe sich die Technik auf nahezu allen dem Abkommen unterliegenden Gebieten beträchtlich entwickelt. Wenn diese Entwicklung auch aufgrund der hinreichenden Flexibilität des Abkommens zu keinerlei Schwierigkeiten geführt habe, so sei es dennoch erforderlich, das Abkommen so liberal wie möglich anzuwenden. Diese Empfehlung beziehe sich insbesondere auf die wissenschaftlichen Instrumente und Apparate des Anhangs D. Es sei auch empfehlenswert, den Begriff der rein wissenschaftlichen Forschung derart auszulegen, daß nur die zu kommerziellen Zwecken eingeführten Instrumente und Apparate von der Zollfreiheit ausgeschlossen seien. Außerdem habe sich gezeigt, daß zahlreiche Länder die Vorschriften des Abkommens nur als Minimalvorschriften betrachteten und sich folglich häufig liberaler verhielten. Mehrere Länder stellten keine Bedingungen hinsichtlich der Bestimmung der wissenschaftlichen Instrumente und Apparate; auch werde in einigen Ländern nicht verlangt, daß kein Instrument von gleichem Wert auf ihrem Gebiet hergestellt werde.
Die Generalversammlung der UNESCO in Nairobi habe im Herbst 1976 ein Protokoll zu dem Abkommen verfaßt und gebilligt, gerade um, den Anwendungsbereich des Abkommens angesichts der technischen Fortschritte seit seinem Inkrafttreten zu vergrößern. Die Kommission habe namens der Europäischen Gemeinschaften an den Vorbereitungsarbeiten zu diesem Protokoll teilgenommen.
Nach dieser Darstellung geht die Kommission zu einer Untersuchung der auf den vorliegenden Fall anwendbaren Gemeinschaftsvorschriften über. Sie bemerkt in diesem Zusammenhang, daß gewisse dem Anwendungsbereich des Abkommens von Florenz unterliegende Erzeugnisse nach dem GZT vom Zoll befreit seien. Im übrigen habe jeder Mitgliedstaat, der Partner des Abkommens sei, dieses mehr oder weniger nach seinem Ermessen angewandt. In Anbetracht der Flexibilität des Abkommens sowie des Umstandes, daß dieses in wichtigen Bereichen, insbesondere hin sichtlich des Begriffes der wissenschaftlichen Apparate, keine genaue Definition gebe, sei eine Abstimmung auf Gemeinschaftsebene erforderlich erschienen.
Deswegen habe der Rat am 10. Juli 1975 die Verordnung Nr. 1798/75 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters erlassen. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung habe die Kommission in der Verordnung Nr. 3195/75 vom 2. Dezember 1975 getroffen.
Die Kommission untersucht den Inhalt dieser Verordnungen, wobei sie insbesondere ausführt, daß nicht nur das Abkommen von Florenz keine Definition der wissenschaftlichen Instrumente und Apparate enthalte, sondern es auch nicht möglich erschienen sei, eine solche Definition in die Gemeinschaftsverordnungen aufzunehmen. Die Erstellung einer Liste der Instrumente, Apparate und Geräte, die zollfrei eingeführt werden könnten, habe sich wegen der ständigen Entwicklung der Wissenschaftstechnik als undurchführbar erwiesen.
Unter diesen Umständen habe sich der Rat in der Verordnung Nr. 1798/75 für ein Konsultationsverfahren im Rahmen eines besonderen Ausschusses (des Ausschusses für Zollbefreiungen) entschieden, um eine enge und wirksame Züsammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen. Die Kommission beschreibt die wesentlichen Verfahrensabschnitte und weist auf die — in einer ihren Erklärungen als Anhang beiliegenden Aufstellung zusammengefaßten — Entscheidungen hin, die sie bis heute auf diesem Gebiet erlassen habe. Nach ihrer Ansicht ergibt sich aus diesen Entscheidungen, daß ein Apparat nur dann als wissenschaftlich zu betrachten sei, wenn er im Vergleich mit üblicherweise zu kommerziellen Zwecken verwandten Apparaten besondere Eigenschaften besitze, aufgrund deren er als spezifisch für die wissenschaftliche Forschung geeignet zu betrachten ist. In diesen Entscheidungen werde nicht abstrakt beurteilt, ob ein Apparat von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werde, sondern darauf abgestellt, welchen Gebrauch der Antragsteller konkret davon machen wolle.
Im Lichte dieser Erläuterungen versucht die Kommission, die gestellten Fragen zu beantworten, wobei sie deren gemeinsame Behandlung für ratsam hält.
Sie weist darauf hin, daß das System der Verordnung Nr. 1798/75 die Durchfhrung gewisser Bestimmungen des Abkommens von Florenz über die von den Zöllen befreite Einfuhr gewisser Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters auf Gemeinschaftsebene sicherstellen solle. Die mit diesem Abkommen verfolgten Ziele seien in der ersten Begründungserwägung zu dieser Verordnung wiedergegeben, die in ihrer zweiten Begründungserwägung darüber hinaus das Erfordernis zum Ausdruck bringe, daß die Zollbefreiungen für die vorerwähnten Gegenstände in der gesamten Gemeinschaft unter einheitlichen Voraussetzungen gewährt werden müßten.
Hiervon ausgehend müßten die Artikel 3, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1798/75 ausgelegt werden, welche die Möglichkeit der Zollbefreiung für zwei Gruppen von Gegenständen vorsähen:
für die wissenschaftlichen Instrumente, Apparate und Geräte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 und Artikel 5 (sowie Anhang D des Abkommens von Florenz) und
für die üblichen Ausrüstungsgegenstände im Sinne von Artikel 3 Absatz 4.
Der Begriff der wissenschaftlichen Instrumente, Apparate und Geräte in Artikel 3 dieser Verordnung müsse auf der Grundlage objektiver Kriterien ausgelegt werden. Um zu beurteilen, ob Instrumente, Apparate oder Geräte als wissenschaftlich betrachtet werden könnten, sei von objektiv festzustellenden Eigenschaften der fraglichen Instrumente, Apparate und Geräte und nicht von dem Zweck auszugehen, zu dem die antragstellende Einrichtung oder Anstalt sie zu verwenden beabsichtige. Die Annahme anderer Auslegungskriterien würde auch in der Praxis zu unannehmbaren Ergebnissen führen und könne insbesondere die vom Gemeinschaftsrecht vorgesehene einheitliche Anwendung des Systems der Zollbefreiung in Frage stellen.
Die Beurteilung der objektiven Beschaffenheitsmerkmale müsse nichtsdestoweniger die Verwendung berücksichtigen, für die die fraglichen Instrumente, Apparate oder Geräte aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit bestimmt seien. Diese Bestimmung müsse jedoch auf der Basis objektiver Kriterien beurteilt werden.
Unter diesen Umständen könne die Einordnung von Instrumenten, Apparaten oder Geräten durch den bloßen Umstand, daß entsprechende oder gleiche Instrumente, Apparate oder Geräte auf anderen als wissenschaftlichen Gebieten verwandt würden, nicht beeinflußt werden. Somit müßten als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte im Sinne der Verordnungen Nrn. 1798/75 und 3195/75 angesehen werden:
Instrumente, Apparate oder Geräte, die für wissenschaftliche oder Lehrzwecke bestimmt seien;
Instrumente, Apparate oder Geräte, die ursprünglich für andere Zwecke bestimmt gewesen seien, wenn sie einer Änderung unterzogen worden seien oder ihnen ein Teil zugefügt worden sei, um sie für wissenschaftliche oder Lehrzwecke besonders geeignet zu machen.
Im Gegensatz dazu könnten in der Regel nicht als wissenschaftliche Instrumente, Apparate oder Geräte im Sinne der genannten Verordnungen betrachtet werden :
Instrumente, Apparate oder Geräte, die für gewerbliche Zwecke bestimmt seien;
in Untersuchungslabors verwendete Haushaltsgeräte.
Allein die wissenschaftlichen Instrumente, Apparate oder Geräte im oben angegebenen Sinne sowie die üblichen Ausrüstungsgegenstände mit Besonderheiten, die die in der Gemeinschaft hergestellten Waren nicht besäßen, fielen unter das Zollbefreiungssystem der Verordnung Nr. 1798/75.
Aufgrund dieser Ausführungen schlägt die Kommission vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten :
1. Der wissenschaftliche Charakter von Instrumenten, Apparaten oder Geräten im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates ist auf der Grundlage der objektiven Beschaffenheit dieser Instrumente, Apparate oder Geräte zu beurteilen.
2. Aus dem bloßen Umstand, daß Instrumente, Apparate oder Geräte zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, folgt noch nicht, daß kein Anspruch besteht, diese Gegenstände unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie in der Verordnung Nr. 1798/75 und der Verordnung Nr. 3195/75 vorgesehen sind, einzuführen.
3. Unter wissenschaftlichen Instrumenten, Apparaten und Geräten im Sinne der Verordnung Nr. 1798/75 sind Instrumente, Apparate oder Geräte zu verstehen, die kraft ihrer besonderen Beschaffenheit für die wissenschaftliche Forschung geeignet sind.
III — Mündliche Verhandlung
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in der Sitzung vom 16. November 1977 mündliche Erklärungen abgegeben. Da sich die Zusammensetzung der Kammer geändert hatte, ist nach Anhörung der Parteien des Ausgangsverfahrens beschlossen worden, in der Sitzung vom 25. Januar 1978 erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien im Ausgangsverfahren haben erklärt, daß sie auf ihre Darlegungen vor dem nationalen Gericht Bezug nehmen. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in dieser Sitzung vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 2. Mai 1977, eingegangen beim Gerichtshof am 13. Juni 1977, hat die Tarief commissie dem Gerichtshof nach Artikel 177 des EWG-Vertrags Fragen zur Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (ABl. L 184, S. 1) sowie der Durchführungsverordnung Nr. 3195/75 der Kommission vom 2. Dezember 1975 (ABl. L 316, S. 17) vorgelegt.
2/3 Diese Fragen haben sich in einem Rechtsstreit zwischen der Universitätsklinik für Herz- und Gefäßchirurgie in Utrecht und den niederländischen Finanzbehörden über die Einfuhr eines ACTA M-VI Ultraviolett-Spektralphotometers in die Niederlande ergeben. Der Importeur hatte mit der Begründung, der fragliche Apparat sei für die reine wissenschaftliche Forschung bestimmt und einer allgemeinen Verwendung nicht zugänglich, Befreiung von den Einfuhrzöllen beantragt. Die Finanzbehörden wiesen diesen Antrag zurück und führten aus, dieses Instrument könne auch in der Industrie und im Labor für Qualitätskontrollen verwendet und aufgrund dieser Verwendungsmöglichkeiten nicht als wissenschaftlicher Apparat im Sinne der einschlägigen Vorschriften über die Zollbefreiungen angesehen werden.
4/7 Mit der ersten Frage bittet die Tariefcommissie den Gerichtshof zu entscheiden, ob den in Artikel 3 der Verordnung Nr. 1798/75 enthaltenen Bestimmungen bezüglich der wissenschaftlichen Verwendung eines wissenschaftlichen Gerätes ausschließlich ein subjektives Kriterium zugrunde liegt. Für den Fall einer Verneinung dieser ersten Frage fragt das Gericht, ob der bloße Umstand, daß das Gerät in der Industrie oder anderswo für kommerzielle Zwecke verwendet werde, einen Anspruch auf Zollbefreiung ausschließt. Für den Fall der Verneinung dieser zweiten Frage wird schließlich gefragt, ob die Verordnung Nr. 1798/75 des Rates und die Durchführungsverordnung Nr. 3195/75 der Kommission andere Kriterien enthalten, die bei der Prüfung des Anspruchs auf Zollbefreiung berücksichtigt werden müssen. Diese Fragen sind gemeinsam zu untersuchen.
8/12 Die Verordnung Nr. 1798/75 zielt nach ihrer ersten Begründungserwägung auf die Erleichterung des freien Austauschs von Ideen sowie … [die] Erleichterung der kulturellen Betätigung und der wissenschaftlichen Forschung in der Gemeinschaft. Indem sie sich dieses Ziel setzt, führt sie das in der vorerwähnten Begründungserwägung zitierte, unter der Schirmherrschaft der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) ausgearbeitete und am 21. Mai 1952 in Kraft getretene Abkommen von Florenz auf Gemeinschaftsebene durch. Zu diesem Zweck wird nach Artikel 3 Absatz 1 vor Buchstabe a der Verordnung für wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte, die nicht unter Artikel 2 fallen, die nicht in den Anhang II aufgenommen sind und die ausschließlich für Lehrzwecke oder für die reine wissenschaftliche Forschung eingeführt werden, … die Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs gewährt, sofern sie auch die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllen. Nach der ersten Begründungserwägung zur Verordnung soll die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters im Rahmen des Möglichen zugelassen werden. Hierzu müssen nach der zweiten Begründungserwägung zur Verordnung die Zollbefreiungen für Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters … in der gesamten Gemeinschaft unter einheitlichen Voraussetzungen gewährt werden.
13/16 Sonach muß sich die Beurteilung des im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung wissenschaftlichen Charakters von Instrumenten, Apparaten oder Geräten, die möglicherweise Zollbefreiung erhalten können, auf die objektive Beschaffenheit dieser Instrumente, Apparate oder Geräte stützen. Aufgrund dieser Beschaffenheit müssen sie für die reine wissenschaftliche Forschung besonders geeignet sein. Wenn auch nach Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich als reine wissenschaftliche Forschung nur die zu nicht kommerziellen Zwecken betriebene Forschung gilt, so ändert dies nichts daran, daß die Bestimmung der umstrittenen Instrumente, Apparate oder Geräte ausschließlich nach ihrer objektiven Beschaffenheit zu beurteilen ist, nicht aber im Hinblick auf den besonderen Zweck, zu dem sie die Einrichtung oder Anstalt zu verwenden beabsichtigt, welche die Zollbefreiung beantragt hat. Im Rahmen dieser Beurteilung kann der Umstand, daß für die Ver wendung von Instrumenten, Apparaten oder Geräten besondere wissenschaftliche Kenntnisse erforderlich sind, einen wichtigen Hinweis auf ihren im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 wissenschaftlichen Charakter darstellen.
17/18 Aus diesen Gründen ist auf die gestellten Fragen zu antworten, daß der Ausdruck wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 Instrumente, Apparate und Geräte betrifft, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit für die reine wissenschaftliche Forschung besonders geeignet sind. Da eine solche Zweckbestimmung objektiv und nur unter Berücksichtigung dieser Beschaffenheit zu beurteilen ist, schließt der Umstand, daß ein Instrument, Apparat oder Gerät in der Industrie oder anderswo zu kommerziellen Zwecken verwendet wird, nicht notwendig seinen wissenschaftlichen Charakter im Sinne der Verordnung Nr. 1798/75 und folglich den in dieser Verordnung vorgesehenen Anspruch auf Zollbefreiung aus, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Kosten
19/20 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm von der Tariefcommissie mit Beschluß vom 2. Mai 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Der Ausdruck wissenschaftliche Instrumente, Apparate und Geräte in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1798/75 betrifft Instrumente, Apparate und Geräte, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit für die reine wissenschaftliche Forschung besonders geeignet sind.
2. Da eine solche Zweckbestimmung objektiv und nur unter Berücksichtigung dieser Beschaffenheit zu beurteilen ist, schließt der Umstand, daß ein Instrument, Apparat oder Gerät in der Industrie oder anderswo zu kommerziellen Zwecken verwendet wird, nicht notwendig seinen wissenschaftlichen Charakter im Sinne der Verordnung Nr. 1798/75 und folglich den in dieser Verordnung vorgesehenen Anspruch auf Zollbefreiung aus, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.