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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.01.1978 – C-79/77
Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1978:13
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean-Pierre Warner
vom 25. Januar 1978
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Diese Rechtssache ist im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens des Finanzgerichts Hamburg vor den Gerichtshof gelangt. Klägerin im Verfahren vor diesem Gericht ist die Firma Kühlhaus Zentrum AG. Beklagter ist das Hauptzollamt Hamburg-Harburg.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Zolllagers in Hamburg und hatte in dieser Eigenschaft für einen Kunden die Abgaben zu entrichten, die bei der am 12. November 1975 erfolgten Entnahme einer aus Argentinien eingeführten Partie von 2760 kg Rindergefrierfleisch aus ihrem Lager fällig wurden. Diese Partie wurde als Teil eines Zollkontingents eingeführt, das die EWG gemäß dem GATT gewährt hat. Die Folge davon war, daß das in Rede stehende Fleisch von der Einfuhrabschöpfung befreit war, aber weiterhin einem nach dem Gemeinsamen Zolltarif anzuwendenden Zollsatz von 20 % und außerdem der Zahlung eines Währungsausgleichsbetrags unterlag. Der Streit zwischen den Parteien betrifft die richtige Höhe dieses Währungsausgleichsbetrags. Er wurde vom Beklagten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2195/75 der Kommission vom 22. August 1975über die Währungsausgleichsbeträge für Rindfleisch auf 67,64 DM je 100 kg, d. h. auf insgesamt 1866,80 DM, festgesetzt.
Sie werden sich erinnern, daß Einfuhrabschöpfungen, allgemein gesagt, dazu bestimmt sind, den Unterschied zwischen Weltmarktpreisen und Gemeinschaftspreisen auszugleichen; für den Fall des Rindfleischs verweise ich auf die Artikel 10 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch. Diese Abschöpfungen werden in Rechnungseinheiten festgesetzt. Für die Anwendung im Einzelfall müssen sie in die Landeswährung des betreffenden Mitgliedstaats umgerechnet werden. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 475/75 des Rates vom 27. Februar 1975über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechungskurse ist diese Umrechnung in jedem Fall mittels des von Zeit zu Zeit vom Rat festgesetzten repräsentativen Kurses (des grünen Kurses) dieser Währung vorgenommen worden. Wie allgemein bekannt ist, entsprechen die in dieser Weise festgesetzten repräsentativen Kurse der mitgliedstaatlichen Währungen in der Regel nicht deren effektivem Wert auf dem Markt.
In der Anfangszeit der Währungsausgleichsbeträge, d.h. von 1971 bis 1973, pflegte die Kommission unterschiedliche Währungsausgleichsbeträge für den Handel mit Drittländern und für den Handel zwischen Mitgliedstaaten festzusetzen. Seit 1973 hat sie jedoch, der Einfachheit halber und damit das System leichter gehandhabt werden kann, nur einen Währungsausgleichsbetrag für jedes Erzeugnis und für jeden Mitgliedstaat festgesetzt, in bezug auf die die in der Verordung (EWG) Nr. 974/71 des Rates aufgestellten Voraussetzungen für die Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen erfüllt waren. Sie hat bei der Berechnung dieser Beträge den in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1112/73 des Rates vorgeschriebenen Prozentsatz auf die Gemeinschaftspreise angewandt, d. h. im Falle einer Währung in der Schlange, was für die DM natürlich zutrifft, den Prozentsatz des Unterschieds zwischen — soweit er nun eine Rolle spielt — ihrem repräsentativen Kurs und ihrem Leitkurs.
Hieraus folgt, daß, zumindest in der Theorie, bei einer Einfuhr aus einem Drittland, die einer Abschöpfung unterliegt, der durch Anwendung dieses Prozentsatzes auf die Abschöpfung gewonnene Betrag bei Fehlen eines Korrektivs zweimal berücksichtigt werden würde, einmal beim Währungsausgleichsbetrag (da der Gemeinschaftspreis theoretisch dem Weltmarktpreis plus Abschöpfung entspricht) und einmal bei der Umrechnung der Abschöpfung von Rechnungseinheiten in die Landeswährung anhand des repräsentativen Kurses. In einem solchen Fall wird daher ein Korrektiv in Form eines Koeffizienten auf die Abschöpfung angewandt, der aus dem für die Berechnung des Währungsausgleichsbetrags verwendeten Prozentsatz abgeleitet wird. Der Koeffizient ist eine Zahl, mit der der Betrag der Abschöpfung multipliziert wird. Die Koeffizienten werden von Zeit zu Zeit von der Kommission festgesetzt, und zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt (12. November 1975) betrug er für die DM 0,9; insoweit verweise ich auf Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2147/75 der Kommission vom 14. August 1975zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge.
Zu jenem Zeitpunkt waren die einschlägigen Bestimmungen in der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 (ABl. L 139 vom 30. Mai 1975) enthalten, die nach ihrem Titel Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge festlegt. Artikel 4 dieser Verordnung bestimmt, soweit er hier von Bedeutung ist:
1.Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Erzeugnis, für die die Bedingungen für die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge erfüllt sind, wird ein Währungsausgleichsbetrag festgesetzt.Er wird auf der Grundlage der … gemeinsamen Preise errechnet.
2.Der nach Absatz 1 festgesetzte Betrag gilt im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern.
3.a)Jedoch werden im Handel mit den neuen Mitgliedstaaten die Beitrittsausgleichsbeträge sowie die festen Teilbeträge undb)im Handel mit Drittländern die Einfuhrbelastungen sowie die Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr,die in Rechnungseinheiten festgesetzt sind und für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gelten, mit einem Koeffizienten mutlipliziert. Dieser Koeffizient wird von dem Prozentsatz abgeleitet, anhand dessen der Währungsausgleichsbetrag berechnet worden ist, und wird von der Kommission gleichzeitig mit diesem festgesetzt.…
4.Müssen die Abschöpfungen oder die Erstattung um Beitrittsausgleichsbeträge und Währungsausgleichsbeträge erhöht bzw. vermindert und gleichzeitig mit einem Koeffizienten multipliziert werden, so ist wie folgt zu verfahren:a)Die Abschöpfung oder die Erstattung wird um den Beitrittsausgleichsbetrag vermindert bzw. erhöht;b)das Ergebnis wird mit dem Koeffizienten multipliziert;c)der auf diese Weise errechnete Betrag wird nach Umrechnung in Landeswährung um den Währungsausgleichsbetrag verringert bzw. erhöht.
Es ist demnach klar, daß der Koeffizient nicht auf den Währungsausgleichsbetrag anwendbar ist. Wenn — wie hier — keine Abschöpfung erhoben wird und der Zoll ein Wertzoll ist (und nicht in Rechnungseinheiten festgesetzt wird), bleibt der Koeffizient aus dem Spiel.
Die Klägerin hat jedoch sowohl vor dem Finanzgericht als auch vor dem Gerichtshof entschieden geltend gemacht, in Fällen wir dem vorliegenden sei der Währungsausgleichsbetrag um den Betrag zu vermindern, um den die Abschöpfung im Falle ihrer Erhebung durch Anwendung des Koeffizienten vermindert worden wäre; diesen Betrag bemißt die Klägerin hier mit 1483,20 DM. Sie trägt vor, die Verordnung Nr. 1380/75 sei dahin auszulegen, daß sie einen solchen Abzug zulasse; hilfsweise trägt sie vor, die Verordnung sei, falls sie diesen Abzug nicht zulasse, insoweit als ungültig zu betrachten.
Das Finanzgericht neigte dem Vorbringen der Klägerin in gewissem Umfang zu und führte in seinem Vorlagebeschluß aus, der Beklagte habe erklärt, daß dies auch für das Bundesministerium der Finanzen gelte. Die Zweifel des Finanzgerichts bezogen sich eher auf die Gültigkeit der Verordnung als auf deren Auslegung.
Die dem Gerichtshof vom Finanzgericht vorgelegten Fragen lauten wie folgt:
1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 dahin auszulegen, daß bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in Mitgliedstaaten, für die die Abschöpfung zwar festgesetzt, die Erhebung aber ausgesetzt ist und für die ein Währungsausgleich erhoben wird, der Währungsausgleich durch Multiplikation mit einem Währungskoeffizienten vermindert wird?
2. Im Falle der Bejahung der Frage zu 1:
Ist der Währungsausgleich um den Betrag zu vermindern, um den die Abschöpfung im Falle ihrer Erhebung durch Anwendung des in der Verordnung (EWG) Nr. 2147/75 angegebenen Koeffizienten zu vermindern wäre?
3. Im Falle der Verneinung der Frage zu 1:
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 insoweit nichtig, als in dem Falle, daß eine Abschöpfung in Rechnungseinheiten festgesetzt, die Erhebung jedoch ausgesetzt ist, der Währungsausgleich bei Einfuhren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland nicht durch Anwendung eines Währungskoeffizienten ermäßigt wird?
Die Argumente, auf die sich die Klägerin bei ihrem Vorbringen stützte und die, worauf ich bereits hingewiesen habe, in gewissem Grade beim Finanzgericht Anklang fanden, gingen, so wie ich sie verstanden habe, dahin, daß sich dann, wenn keine Erstattung erhoben werde, die Währungsmaßnahmen im Sinne der Verordnung Nr. 974/71, soweit es um den Importeur gehe, nur auf den Weltmarktpreis auswirkten, d. h. für den vorliegenden Fall, daß die Aufwertung der DM nur die Umrechnung des von der Kommission zum Zwecke der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge (in Rechnungseinheiten) festgesetzten Weltmarktpreises in DM beeinflusse. Deshalb, so meint die Klägerin, müsse in einem solchen Fall jeder Währungsausgleich entfallen, der dem Teil des gemeinsamen Preises der Gemeinschaft zuzuschreiben sei, der einer imaginären Abschöpfung entspreche. Andernfalls, so hat die Klägerin vorgetragen, würde eine zweifache Diskriminierung hervorgerufen: erstens eine Diskriminierung der Einfuhren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland, verglichen mit den Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten, und zweitens eine Diskriminierung der Einfuhren aus Drittländern in die Bundesrepublik, verglichen mit solchen Einfuhren in Mitgliedstaaten mit abgewerteter Währung. Die erste Art der Diskriminierung entstünde, weil dann der gleiche Währungsausgleichsbetrag in verschieden gelagerten Fällen erhoben würde. Die zweite entstünde daraus, daß die Mitgliedstaaten mit abgewerteter Währung Währungsausgleichsbeträge bei der Einfuhr gewährten. In ihrem Fall würde das Fehlen eines Korrektivs bedeuten, daß der Währungsausgleichsbetrag höher wäre, als er sein sollte.
Ich stimme dem Finanzgericht darin zu, daß, wenn diese Argumente irgendwohin führen können, dies zu der Schlußfolgerung sein muß, daß die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen fehlerhaft sind, aber nicht zu der Schlußfolgerung, daß die Verordnung Nr. 1380/75 anders als entsprechend ihrem Wortlaut ausgelegt werden kann.
Wegen der Frage der Auslegung hat sich die Klägerin nachdrücklich auf die siebte Begründungserwägung zu dieser Verordnung berufen, die wie folgt lautet:
Die Beitrittsausgleichsbeträge, die festen Teilbeträge im Sinne von Artikel 61 der Beitrittsakte, die Einfuhrbelastungen, die Erstattungen und alle sonstigen Beträge, die im Handel mit den Drittländern zu erheben oder zu gewähren sind und in Rechnungseinheiten festgesetzt sind, werden wie die Preise in den betreffenden Mitgliedstaaten in die Währungen dieser Mitgliedstaaten mit Hilfe der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Umrechnungssätze umgerechnet. Es ist daher notwendig, für die Berechnung des Währungsausgleichsbetrags nur den Unterschied zwischen dem Preisniveau und dem in Rechnungseinheiten ausgedrückten betreffenden Betrag zugrunde zu legen. Zur Vereinfachung der Regelung im Hinblick auf die Anwendung eines einheitlichen Ausgleichsbetrags im Handel eines bestimmten Mitgliedstaats mit den übrigen Mitgliedstaaten und mit Drittländern empfiehlt es sich, die Beitrittsausgleichsbeträge, die festen Teilbeträge, die Einfuhrbelastungen, die Erstattungen und alle sonstigen im Handel mit Drittländern zu erhebenden oder zu gewährenden Beträge mit Hilfe eines Koeffizienten zu berichtigen, der die Währungslage des Mitgliedstaats zum Ausdruck bringt, der den Währungsausgleichsbetrag anzuwenden hat.
Die Klägerin hat insbesondere an den letzten Satz angeknüpft. Doch muß nach meiner Ansicht die darin enthaltene Bezugnahme auf alle sonstigen im Handel mit Drittländern zu erhebenden oder zu gewährenden Beträge im Licht des Vorangegangenen ausgelegt werden. Sie kann nur auf die Beträge, die … zu erheben oder zu gewähren sind und in Rechnungseinheiten festgesetzt sind verweisen und nicht die Währungsausgleichsbeträge umfassen, die in Landeswährung festgesetzt sind.
Die Kommission hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt, daß die in der Verordnung Nr. 1380/75 festgelegte Methode zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge bei Anwendung auf Fälle wie den vorliegenden theoretisch unvollkommen sei. Die Unvollkommenheiten seien jedoch nur von geringer Bedeutung, insbesondere mit Rücksicht auf die Art und Weise, in der die Währungsausgleichsbeträge für Rindfleisch faktisch berechnet würden. Im vorliegenden Fall beliefe sich die Korrektur nach unten auf nicht mehr als 193,46 DM; eine Korrektur von 1483,20 DM, wie sie von der Klägerin beantragt werde, wäre völlig unberechtigt.
In dieser Stellungnahme hat sich die Kommission hauptsächlich auf die These gestützt,, daß kein System zur Berechnung der Währungsausgleichsbeträge jemals anders als pauschalierend sein könne: Um vollständige Genauigkeit zu erreichen, wäre es erforderlich, für jedes Geschäft einen unterschiedlichen Währungsausgleichsbetrag zu berechnen, der auf dem im Rahmen dieses Geschäfts gezahlten Preis beruhe. Die Kommission hat auf mehrere Rechtssachen verwiesen, in denen diese These vom Gerichtshof anerkannt worden sei: auf die Rechtssache 5/73, die erste Balkan-Rechtssache (Slg. 1973, 1091; s. Rdnrn. 39 bis 41 der Entscheidungsgründe), die Rechtssache 154/73, Becher/ Hauptzollamt Emden (Slg. 1974, 19; s. Rdnrn. 6 bis 8 der Entscheidungsgründe), und die Rechtssache 55/75, die zweite Balkan-Rechtssache (Slg. 1976, 19). Sie hat außerdem auf Bestimmungen in Ratsverordnungen verwiesen, die willkürliche Elemente in das System hineingebracht hätten, z. B. auf die durch Artikel 5 der Verordnung Nr. 475/75 eingefügte Einschränkung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 974/71, der zufolge — in ihrer durch Artikel 4 der Verordnung Nr. 557/76 geänderten Fassung — die ersten 1,5 Punkte der Abwertung der Währung eines Mitgliedstaats mit schwächer bewerteter Währung vernachlässigt werden.
Ich bin natürlich mit der Kommission darin einer Meinung, daß das System der Währungsausgleichsbeträge, um praktikabel zu sein, zwangsläufig willkürliche Züge haben muß. Zu den von ihr angeführten Entscheidungen in diesem Sinne würde ich noch die Rechtssache 7/76, IRCA, (Slg. 1976, 1213) zählen. Ich denke aber nicht, daß dies der Schlüssel zu der vorliegenden Rechtssache ist.
In der mündlichen Verhandlung ist die Kommission, wie ich es verstanden habe, von dem Zugeständnis abgerückt, das sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme gemacht hat; sie hat vorgetragen, es könne keinen wirtschaftlichen Einwand gegen die Anwendung des vollen Währungsausgleichsbetrags in Fällen wie dem vorliegenden geben. Dem stimme ich zu. Die Gewährung einer Abschöpfungsfreiheit im Rahmen des in Rede stehenden Kontingents war eine unlogische Abweichung vom Gemeinschaftssystem zur Bestimmung der Rindfleischpreise. Dieses enthielt keine spezielle logische Folge in bezug auf den Anteil des Währungsausgleichsbetrags, der weiterhin zu erheben war. Dies wird dadurch gut veranschaulicht, daß — wie uns die Kommission mitgeteilt hat — bei einem weiteren Teil desselben Kontingents die Einfuhren ganz vom Währungsausgleichsbetrag freigestellt sind. In Wahrheit hängt die Frage, ob bestimmte Einfuhren, die innerhalb des Kontingents getätigt werden, von keinem Teil des normalerweise zu erhebenden Währungsausgleichsbetrags, von einem Teil davon oder von diesem Betrag insgesamt befreit werden, völlig von dem ab, was die Gemeinschaft im Rahmen des GATT vereinbart hat. Sie hängt nicht von irgendeinem logischen Prinzip ab, das aus der Verordnung Nr. 974/71 oder anderswoher abzuleiten wäre.
Darüber hinaus müßte die Klägerin, um die — wenn auch nur partielle — Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1380/75 nachzuweisen, dartun, daß deren Bestimmungen gegen einen höherrangigen, die Kommission bindenden Rechtsgrundsatz verstoßen. Der einzige höherrangige Rechtsgrundsatz, den die Klägerin angeführt hat, ist der Gleichheitsgrundsatz, insbesondere dessen Ausprägung in Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages, der die Diskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern innerhalb der Gemeinschaft ausschließt.
Dieser Grundsatz verbietet es aber zweifellos nicht, daß Einfuhren aus Drittländern eine weniger günstige Behandlung zuteil wird als Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten. Der Gerichtshof hat in der zweiten Balkan-Rechtssache im Zusammenhang mit der Festsetzung von Währungsausgleichsbeträgen sogar ausdrücklich ausgeführt, daß der allgemeine Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz eine unterschiedliche Behandlung von Erzeugnissen mit Herkunft aus einem anderen Mitgliedstaat, verglichen mit Erzeugnissen mit Herkunft aus einem Drittland, rechtfertigt (Rdnr. 15 der Entscheidungsgründe).
Was die weitere Form der Diskriminierung angeht, auf die die Klägerin hingewiesen hat, so ist offensichtlich, daß die Währungsausgleichsbeträge die Importeure in Ländern mit aufgewerteter Währung (wie die Bundesrepublik) und diejenigen in Ländern mit abgewerteter Währung nicht in der gleichen Weise betreffen. Für die Erstgenannten stellen sie Abgaben dar, für die Letztgenannten Subventionen. Die Lage dieser Importeure ist demnach verschieden, und in ihrer unterschiedlichen Behandlung liegt keine unzulässige Diskriminierung; hierzu verweise ich auf das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 126/76, Dietz/Kommission (noch nicht veröffentlicht; Rdnr. 26 der Entscheidungsgründe).
Im Ergebnis bin ich der Auffassung, daß Sie in Ihrer Antwort auf die Ihnen vom Finanzgericht vorgelegten Fragen wie folgt für Recht erkennen sollten:
1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 ist nicht dahin auszulegen, daß dann, wenn aus einem Drittland eingeführte Waren von einer Abschöpfung befreit sind, die andernfalls zu zahlen wäre, eine Kürzung des Währungsausgleichsbetrags vorzunehmen ist, der für diese Waren erhoben wird.
2. Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Verordnung in Frage stellen könnte.