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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 09.03.1978 – C-79/77
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1978:47
In der Rechtssache 79/77
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
FIRMA KÜHLHAUS ZENTRUM AG, Hamburg,
gegen
HAUPTZOLLAMT HAMBURG-HARBURG
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 139 vom 30. Mai 1975, S. 37)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. M. Donner und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Die deutsche Firma Kühlhaus Zentrum AG, Klägerin des Ausgangsverfahrens, ist Inhaberin eines offenen Zollagers. Am 12. November 1975 entnahm sie eine dort eingelagerte Partie argentinischen Rindergefrierfleischs zum freien Verkehr. Die Einfuhr war im Rahmen eines Zollkontingents erfolgt, das die Gemeinschaft aufgrund von GATT-Vereinbarungen zugunsten dritter Länder eröffnet hat; dieses Kontingent ermöglicht unter Anwendung eines Zollsatzes von 20 % die abschöpfungsfreie Einfuhr einer bestimmten Fleischmenge.
Wegen der entnommenen Ware wurde die Klägerin mit einem Währungsausgleichsbetrag in Höhe von 1866,80 DM belastet. Hiergegen legte sie Einspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte, auf den Währungsausgleichsbetrag sei der in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 genannte Koeffizient anzuwenden; dadurch vermindere sich der Währungsaüsgleichsbetrag um 1483,20 DM, also um den Betrag, der von der Abschöpfung abzuziehen sei, wenn die festgesetzte Abschöpfung mit dem in Artikel 4 Absatz 3 genannten Koeffizienten multipliziert werde.
Nach Zurückweisung des Einspruchs durch das Hauptzollamt Hamburg-Harburg, den Beklagten des Ausgangsverfahrens, erhob die Klägerin Klage beim Finanzgericht Hamburg.
Dieses war der Auffassung, daß sich eine Frage nach der Auslegung und gegebenenfalls nach der Gültigkeit von Gemeinschaftsbestimmungen stelle; es hat daher mit Beschluß vom 1. Juni 1977 das Verfahren ausgesetzt und nach Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 dahin auszulegen, daß bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in Mitgliedstaaten, für die die Abschöpfung zwar festgesetzt, die Erhebung aber ausgesetzt ist und für die ein Währungsausgleich erhoben wird, der Währungsausgleich durch Multiplikation mit einem Währungskoeffizienten vermindert wird?
2. Im Falle der Bejahung der Frage zu 1:
Ist der Währungsausgleich um den Betrag zu vermindern, um den die Abschöpfung im Falle ihrer Erhebung durch Anwendung des in der Verordnung (EWG) Nr. 2147/75 angegebenen Koeffizienten zu vermindern wäre?
3. Im Falle der Verneinung der Frage zu 1:
Ist die Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 insoweit nichtig, als in dem Falle, daß eine Abschöpfung in Rechnungseinheiten festgesetzt, die Erhebung jedoch ausgesetzt ist, der Währungsausgleich bei Einfuhren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland nicht durch Anwendung eines Währungskoeffizienten ermäßigt wird?
Der Vorlagebeschluß ist am 4. Juli 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten und die Rechtssache an die Erste Kammer zu verweisen.
II — Zusammenfassung der beim Gerichtshof nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen schriftlichen Erklärungen
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt vor, aus der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1380/75 ergebe sich, daß die Währungsausgleichsbeträge bei richtiger Berechnung zwar in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden müßten, je nach dem, ob es um den Handel mit anderen Mitgliedstaaten oder mit Drittländern gehe, daß aus Gründen der Vereinfachung jedoch in beiden Fällen wie bei der Verordnung Nr. 1463/73 einheitliche Beträge festzusetzen seien. Die eigentlich erforderliche Korrektur der Währungsausgleichsbeträge sei daher verlagert und bei den Einfuhrbelastungen, Erstattungen und den sonstigen im Handel mit Drittländern zu erhebenden oder zu gewährenden Beträgen vorgenommen worden.
Somit ergebe sich, daß die Währungsausgleichsbeträge für Einfuhren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland dann zu hoch festgesetzt seien, jedenfalls aber erhoben würden, wenn die Erhebung der Abschöpfungen ausgesetzt sei. Denn dann bleibe die auf die Abschöpfungen verlagerte Korrektur der Währungsausgleichsbeträge aus. Die Berichtigung müsse dann bei den Währungsausgleichsbeträgen selbst vorgenommen werden; diese seien um einen Betrag zu vermindern, der sich aus der Multiplikation des Währungskoeffizienten mit der Abschöpfung ergebe.
Die Verordnung Nr. 1380/75 schreibe die Anwendung des Koeffizienten nicht für erhobene Einfuhrbelastungen, sondern für solche vor, die in Rechnungseinheiten festgesetzt sind. Dies müsse auch in Fällen geschehen, in denen solche festgesetzten Einfuhrbelastungen wegen ihrer Aussetzung tatsächlich nicht erhoben werden.
Eine andere Auslegung der Verordnung Nr. 1380/75 verletze das Diskriminierungsverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz, insbesondere aber Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, und laufe zunächst auf eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände hinaus. Denn dann würden Währungsausgleichsbeträge ohne Korrektur bei den sonstigen Einfuhrbelastungen in gleicher Höhe auf Einfuhren aus Mitgliedstaaten und aus Drittländern erhoben, obwohl Einfuhren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland insoweit notwendigerweise geringer belastet werden müßten.
Andererseits würden auch gleiche Tatbestände ohne triftigen Grund ungleich behandelt. Zum einen würden Einfuhren aus Drittländern höher belastet als Einfuhren aus Mitgliedstaaten; zum anderen würden Einfuhren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland stärker belastet als Einfuhren aus Drittländern in andere Mitgliedstaaten. Die anderen Mitgliedstaaten hätten in solchen Fällen den Vorzug des richtigen Währungsausgleichsbetrags und kämen in den Genuß der Abschöpfungsaussetzung. Die deutschen Importeure dagegen müßten einen nicht korrigierten und somit zu hohen Währungsausgleichsbetrag entrichten.
Die Kommission bemerkt zunächst, die gestellten Fragen beschränkten sich nicht auf den Rindfleischsektor, sondern stellten ganz allgemein auf Waren und Einfuhren aus Drittländern ab. Die Kommission werde ihre Äußerungen indessen auf die besonderen Aspekte der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Einfuhr ausrichten.
Die Kommission schildert sodann, wie sie die hier entscheidende Verordnung Nr. 974/71 ausgelegt habe; da Artikel 2 der Verordnung lediglich vorsehe, daß die (sich aus den Währungsereignissen ergebenden) Prozentsätze auf die Preise anzuwenden seien, habe sie die Bestimmung so ausgelegt, wie es dem Zweck des Systems entsprochen habe, nämlich den Ausgleich des durch die Währungsereignisse uneinheitlich gewordenen Preisniveaus herbeizuführen. Im innergemeinschaftlichen Handel habe sie als Bezugsgröße die gemeinschaftlichen Garantiepreise (insbesondere die Interventionspreise) herangezogen. Im Handel mit Drittländern hätten dagegen Abschöpfungen und Erstattungen bereits einen teilweisen Währungsaus gleich bewirkt. (Da Abschöpfungen und Erstattungen in Rechnungseinheiten ausgedrückt und unter Heranziehung der Parität beziehungsweise später der sogenannten Grünen Umrechnungskurse in die jeweiligen nationalen Währungen umgerechnet würden, kompensierten diese Beträge voll den Unterschied zwischen den zugrunde gelegten Weltmarktpreisen und dem Preisniveau des jeweiligen Mitgliedstaats.) Die Währungsausgleichsbeträge gegenüber dritten Ländern hätten daher so berechnet werden müssen, daß sie nur noch den durch Abschöpfungen beziehungsweise Erstattungen nicht kompensierten Preisanteil, das heißt die zugrunde gelegten Weltmarktpreise, erfaßt hätten.
In einer zweiten Phase des Systems sei die Kommission aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dazu übergegangen, sowohl für den innergemeinschaftlichen Handel als auch für den Handel mit dritten Ländern einheitliche Grundwährungsausgleichsbeträge festzusetzen, die unter Bezugnahme auf die gemeinschaftlichen Garantiepreise berechnet worden seien. Diese Währungsausgleichsbeträge seien jedoch grundsätzlich korrekturbedürftig, da die notwendige Kompensation bereits mit Hilfe der Abschöpfung oder der Erstattung erfolgt sei. In den von der Kommission seit 1. März 1973 erlassenen Verordnungen (Verordnungen Nrn. 648/73 vom 1. März 1973 und 1463/73 vom 30. Mai 1973) sei daher ein sogenannter Währungskoeffizient festgesetzt worden, der bei den Mitgliedstaaten mit aufgewerteter Währung den Aufwertungseffekt zum Ausdruck bringe, bei den Mitgliedstaaten mit abgewerteter Währung dagegen den Abwertungseffekt. Für die Bundesrepublik Deutschland zum Beispiel betrage der derzeitige Aufwertungseffekt der DM im Verhältnis zum Grünen Kurs7,5 %, der Währungskoeffizient somit 0,925 % (100-7,5100.)
Für Frankreich betrage der Abwertungseffekt des FF derzeit 14,5 %, der Währungskoeffizient somit 1,145 % (100+14,5100.)
Bei dem derzeit angewandten Berechnungssystem bildeten also Grundwährungsausgleichsbetrag und Währungskoeffizient eine Einheit, die den eigentlichen Währungsausgleichsbetrag darstelle.
Auf den ersten Blick scheine somit der Schluß nahezuliegen, daß der im vorliegenden Fall erhobene Währungsausgleichsbetrag überhöht sei, weil die üblicherweise mit Hilfe des Währungskoeffizienten erfolgende Korrektur wegen Aussetzung der Abschöpfung nicht habe vorgenommen werden können. Die Differenz zwischen dem tatsächlich angewandten und dem theoretisch richtig kalkulierten Währungsausgleichsbetrag sei indessen so geringfügig, daß sie letztlich vernachlässigt werden könne. Die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens errechnete Überhöhung des Währungsausgleichsbetrags im konkreten Falle von 1483,20 DM beruhe auf irrtümlichen Voraussetzungen. Sie wolle den festgesetzten Währungsausgleichsbetrag um den Betrag vermindern, um den sich die (theoretische) Abschöpfung bei einer Multiplikation mit dem damals gültigen Währungskoeffizienten (0,9 %) vermindert hätte, also eine Verminderung der Abschöpfung um 10 %.
Diese Berechnungsmethode entbehre von vornherein jeder gesetzlichen Grundlage, da es mangels einer tatsächlich anwendbaren Abschöpfung an einem Bezugspunkt für die Anwendung des Währungskoeffizienten fehle. Die Methode verstoße ferner gegen Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75. Die Berechnung des Währungsausgleichsbetrags könne allenfalls dadurch korrigiert werden, daß man zur ursprünglichen Berechnungsmethode zurückkehre und in derartigen Fällen den Währungsausgleichsbetrag auf der Grundlage des Weltmarktpreises für die eingeführte Ware berechne. Bei Anwendung dieser Methode würde die Klägerin des Ausgangsverfahrens etwa 7 Pfennig pro Kilogramm, also 193,46 DM (das sind ± 1 % des Warenwertes) gewinnen. Der Unterschied zwischen den beiden Ergebnissen rühre daher, daß die Berechnung des Währungsausgleichsbetrags bei dem in Frage stehenden Erzeugnis durch zwei spezifische Elemente beeinflußt werde. Erstens werde nämlich bei Rindfleisch der Grundwährungsausgleichsbetrag nicht auf der Grundlage des Interventionspreises berechnet, sondern auf der Grundlage eines um 10 % verminderten Preises, um dadurch dem reellen Weltmarktpreisniveau in diesem Sektor insgesamt besser Rechnung zu tragen. Zweitens fänden für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge bei den in Frage stehenden Rindfleischerzeugnissen andere Berechnungskoeffizienten (Transformation) Anwendung als für die Berechnung der Abschöpfung. Somit sei der Grundwährungsausgleichsbetrag bei dem in Frage stehenden Erzeugnis niedriger als ein Betrag, der nach denselben Grundsätzen wie die Abschöpfung berechnet werde. Die Anwendung des Währungskoeffizienten auf die Abschöpfung führe daher zu einer stärkeren Verminderung des Gesamtwährungsbetrags, als wenn dieser von vornherein auf der Basis des Weltmarktpreises berechnet worden wäre. Dies führe letztlich zu einer vergleichsweisen Begünstigung der Einfuhren in Aufwertungsländer und zu einer vergleichsweisen Benachteiligung bei Einfuhren in Abwertungsländer. Es erscheine indessen keineswegs gerechtfertigt, diese systembedingte Begünstigung auch noch bei einer Aussetzung der Abschöpfung durch Anwendung des Koeffizienten durchschlagen zu lassen.
Insgesamt lasse sich feststellen, daß angesichts der Besonderheiten bei der Berechnung der Währungsausgleichsbeträge im Rindfleischsektor gewisse Abweichungen von einer theoretischen Ideallösung sowohl bei er einen wie bei er anderen Berechnungsmethode unvermeidbar seien, doch hielten sich diese in einem tragbaren Rahmen und führten jedenfalls nicht zu Differenzen in einer Größenordnung, die zu Verzerrungen im Handelsverkehr führen könnten. Aus diesem Grunde habe es die Kommission nicht für erforderlich erachtet, die derzeit angewandte Berechnungsmethode aufzugeben. Eine Wiedereinführung des im Rindfleischsektor ursprünglich angewandten Systems würde im Hinblick auf die ständig schwankenden Weltmarktpreise bei Einfuhren aus Drittländern eine ständige Aktualisierung der Währungsausgleichsbeträge (für sämtliche Mitgliedstaaten) erfordern; dabei brächte die Feststellung dieser Weltmarktpreise einen neuen Unsicherheitsfaktor ins Spiel.
Die Kommission schlägt nach alledem folgene Antworten auf die Fragen des Finanzgerichts Hamburg vor:
1. Für eine Multiplikation des Währungsausgleiches mit einem Währungskoeffizienten — oder, besser gesagt, für eine Verminderung des Währungsausgleichsbetrags durch Anwendung des Währungskoeffizienten auf die fiktive Abschöpfung — besteht in den geltenden Verordnungen und insbesondere in der Verordnung Nr. 1380/75 keine Rechtsgrundlage. Die staatlichen Behörden haben also keine Befugnis, eine derartige Anpassung des Währungsausgleichsbetrags vorzunehmen (die in anderen Fällen im übrigen zu einer Erhöhung führen würde). Eine derartige Verminderung des Währungsausgleichsbetrags wäre auch wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, da sie zu einer exzessiven Begünstigung der Einfuhren (in Aufwertungsländer) führen würde.
2. Für den Fall, daß die Frage 1 entgegen der Auffassung der Kommission bejaht werden sollte, wäre auch die Frage 2 zu bejahen.
3. Der im Falle der Aussetzung der Abschöpfung erhobene Währungsausgleichsbetrag bei Einfuhren eines Erzeugnisses der in Rede stehenden Art liegt nur geringfügig über dem Betrag, der bei Anwendung einer theoretisch idealen Berechnungsmethode zu erheben wäre. Derart geringfügige Unterschiede können angesichts der mit dem pauschalen Charakter des Systems ohnehin verbundenen Ungenauigkeiten und in Anbetracht der verwaltungsmäßigen Komplikationen, die mit einer Änderung der Berechnungsmethode verbunden wären, hingenommen werden.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt K. Landry in Hamburg, und die Kommission der EG, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Gilsdorf als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 24. November 1977 mündliche Erklärungen abgegeben.
Da sich die Zusammensetzung der Kammer geändert hat, ist in der Sitzung vom 25. Januar 1978 nach Anhörung der Beteiligten die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschlossen worden. Die Beteiligten haben erklärt, daß sie auf ihre früheren Ausführungen Bezug nehmen. Der Generalanwalt hat in derselben Sitzung seine Schlußanträge vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 1. Juni 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli 1977, hat das Finanzgericht Hamburg gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Reihe von Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 139, S. 37) vorgelegt. Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit aufgeworfen worden, in dem es um die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen anläßlich der Einfuhr einer Partie argentinischen Rindergefrierfleischs durch die Firma Kühlhaus Zentrum AG, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, geht. Die Einfuhr erfolgte im Rahmen eines Zollkontingents, das von der Gemeinschaft aufgrund von GATT-Vereinbarungen zugunsten dritter Staaten eröffnet worden ist und die Freistellung von der Abschöpfung ermöglicht. Die Ware wurde mit einem Währungsausgleichsbetrag in Höhe von 1866,80 DM belastet; gegen den entsprechenden Festsetzungsbescheid hat die Klägerin im Ausgangsverfahren Klage erhoben. Diese Klage ist auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 gestützt, dessen Anwendung, wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint, zu einer Verminderung des Währungsausgleichsbetrags um den Betrag führen würde, der bei Anwendung des in Artikel 4 Absatz 3 genannten Koeffizienten auf die Abschöpfung von dieser abzuziehen wäre.
2 Die erste Frage lautet, ob die Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 dahin auszulegen ist, daß bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in Mitgliedstaaten, für die die Abschöpfung zwar festgesetzt, die Erhebung aber ausgesetzt ist und für die ein Währungsausgleich erhoben wird, der Währungsausgleich durch Multiplikation mit einem Währungskoeffizienten vermindert wird. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage wird weiter gefragt, ob der Währungsausgleich um den Betrag zu vermindern ist, um den die Abschöpfung im Falle ihrer Erhebung durch Anwendung des in der Verordnung (EWG) Nr. 2147/75 angegebenen Koeffizienten zu vermindern wäre. Für den Fall der Verneinung der ersten Frage wird schließlich gefragt, ob die Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 insoweit nichtig ist, als in dem Falle, daß eine Abschöpfung in Rechnungseinheiten festgesetzt, die Erhebung jedoch ausgesetzt ist, der Währungsausgleich bei Einfuhren aus Drittländern in die Bundesrepublik Deutschland nicht durch Anwendung eines Währungskoeffizienten ermäßigt wird.
3 Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Verordnung Nr. 1380/75 lautet:
3)a)Jedoch werden …b)im Handel mit Drittländern die Einfuhrbelastungen sowie die Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr, die in Rechnungseinheiten festgesetzt sind …, mit einem Koeffizienten multipliziert. Dieser Koeffizient wird von dem Prozentsatz abgeleitet, anhand dessen der Währungsausgleichsbetrag berechnet worden ist, und wird von der Kommission gleichzeitig mit diesem festgesetzt.
4)Müssen die Abschöpfungen oder die Erstattung um Beitrittsausgleichsbeträge und Währungsausgleichsbeträge erhöht bzw. vermindert und gleichzeitig mit einem Koeffizienten multipliziert werden, so ist wie folgt zu verfahren:a)die Abschöpfung oder die Erstattung wird um den Beitrittsausgleichsbetrag vermindert bzw. erhöht;b)das Ergebnis wird mit dem Koeffizienten multipliziert;c)der auf diese Weise errechnete Betrag wird nach Umrechnung in Landeswährung um den Währungsausgleichsbetrag verringert bzw. erhöht.
4 In der siebten Begründungserwägung zu dieser Verordnung erklärt die Kommission die Notwendigkeit der Anwendung des Koeffizienten wie folgt:
Die Beitrittsausgleichsbeträge, die festen Teilbeträge im Sinne von. Artikel 61 der Beitrittsakte (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 14), die Einfuhrbelastungen, die Erstattungen und alle sonstigen Beträge, die im Handel mit den Drittländern zu erheben oder zu gewähren sind und in Rechnungseinheiten festgesetzt sind, werden wie die Preise in den betreffenden Mitgliedstaaten in die Währungen dieser Mitgliedstaaten mit Hilfe der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Umrechnungssätze umgerechnet. Es ist daher notwendig, für die Berechnung des Währungsausgleichsbetrags nur den Unterschied zwischen dem Preisniveau und dem in Rechnungseinheiten ausgedrückten betreffenden Betrag zugrunde zu legen. Zur Vereinfachung der Regelung im Hinblick auf die Anwendung eines einheitlichen Ausgleichsbetrags im Handel eines bestimmten Mitgliedstaats mit den übrigen Mitgliedstaaten und mit Drittländern empfiehlt es sich, die Beitrittsausgleichsbeträge, die festen Teilbeträge, die Einfuhrbelastungen, die Erstattungen und alle sonstigen im Handel mit Drittländern zu erhebenden oder zu gewährenden Beträge mit Hilfe eines Koeffizienten zu berichtigen, der die Währungslage des Mitgliedstaats zum, Ausdruck bringt, der den Währungsausgleichsbetrag anzuwenden hat.
5 Gestützt auf diese Begründungserwägung und insbesondere auf den Satz: Es ist daher notwendig, für die Berechnung des Währungsausgleichsbetrags nur den Unterschied zwischen dem Preisniveau und dem in Rechnungseinheiten ausgedrückten betreffenden Betrag zugrunde zu legen, behauptet die Klägerin des Ausgangsverfahrens, der genannte Artikel 4 sei dahin auszulegen, daß es ausreiche, wenn eine Abschöpfung in Rechnungseinheiten festgesetzt worden ist, selbst wenn die Abschöpfung nicht erhoben wird, damit der Währungsausgleichsbetrag in diesem Falle um den Betrag des sich durch Multiplikation der nicht erhobenen Abschöpfung mit dem Koeffizienten ergebenden Abzugs zu vermindern sei.
6 Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung hat die Kommission am 1. März 1973 beschlossen, sowohl für den innergemeinschaftlichen Handel als auch für den Handel mit dritten Ländern einheitliche Grundwährungsausgleichsbeträge festzusetzen, die unter Bezugnahme auf die gemeinschaftlichen Garantiepreise errechnet werden. Diese Währungsausgleichsbeträge sind jedoch bei Einfuhren aus (oder Ausfuhren nach) dritten Ländern grundsätzlich korrekturbedürftig, da die notwendige Kompensation bereits mit Hilfe der Abschöpfung bzw. der Erstattung erfolgt ist. Diese Korrektur wird durch die Anwendung des in Artikel 4 der Verordnung Nr. 1380/75 vorgesehenen Koeffizienten vorgenommen. Zwar könnte auf den ersten Blick der auf die Einfuhr der Klägerin erhobene Währungsausgleichsbetrag überhöht erscheinen, weil die üblicherweise mit Hilfe des Währungskoeffizienten erfolgende Korrektur wegen Aussetzung der Abschöpfung nicht vorgenommen werden konnte, jedoch folgt dieses Ergebnis aus dem ausdrücklichen Wortlaut der Verordnung. Da der Wortlaut der Verordnung klar ist, kann der Gerichtshof sich die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgeschlagene Auslegung des Artikels 4 der Verordnung nicht zu eigen machen. Die erste Frage ist deshalb zu verneinen.
7 Weiter macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens geltend, falls der Gerichtshof sich ihre Auslegung der betroffenen Verordnung nicht zu eigen machen könne, sei diese selbst wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot, insbesondere gegen Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag, nichtig. Wie sie meint, werden durch die Erhebung des vollen Währungsausgleichsbetrags bei Einfuhren ohne Erhebung der Abschöpfung die Einfuhren nach den Mitgliedstaaten mit abgewerteten Währungen, in deren Fall der Währungsausgleichsbetrag ungekürzt gezahlt werde, begünstigt und die Einfuhren nach den Mitgliedstaaten mit aufgewerteter Währung, in deren Fall der Währungsausgleichsbetrag unberichtigt erhoben werde, benachteiligt.
8 Bei einem Kontingent von Waren aus einem Drittland, deren abschöpfungsfreie Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen wird, mag es zwar fraglich sein, ob es zweckmäßig ist, das System der Währungsausgleichsbeträge anzuwenden, jedoch sehen die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft die Anwendung dieses Systems auf solche Einfuhren — vorbehaltlich von der Kommission zu gewährender besonderer Ausnahmen — vor. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat nicht die Anwendung des Systems der Währungsausgleichsbeträge auf die streitigen Einfuhren in Zweifel gezogen, sondern lediglich die unterbliebene Verminderung des Währungsausgleichsbetrags durch Anwendung eines Währungskoeffizienten. Es ist eine Eigentümlichkeit des Systems der Währungsausgleichsbeträge, daß diese in pauschaler und allgemeiner Weise für Erzeugnisse oder Gruppen von Erzeugnissen festgesetzt werden. Die Aussetzung der Abschöpfung für das betroffene Kontingent stellte eine besondere Ausnahme vom gemeinschaftlichen System der Preisbildung im Rindfleischsektor dar, so daß sich die Lage der Importeure, die in den Genuß dieser Ausnahme gekommen sind, mit derjenigen der anderen Importeure nicht vergleichen läßt. Da eine Diskriminierung vor allem in der Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte liegt, ist der Vorwurf der Ungleichbehandlung hinsichtlich der Anwendung der Verordnung Nr. 1380/75 auf die im Rahmen des abschöpfungsfreien Kontingents eingeführten Waren nicht auf Tatsachen gegründet.
9 Nach alledem hat die Prüfung der dritten Frage nichts ergeben, was die Gültigkeit der streitigen Verordnung beeinträchtigen könnte.
Kosten
10 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 1. Juni 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die Verordnung Nr. 1380/75 ist nicht dahin auszulegen, daß bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern in Mitgliedstaaten, für die die Abschöpfung zwar festgesetzt, die Erhebung aber ausgesetzt ist und für die ein Währungsausgleich erhoben wird, der Währungsausgleich durch Multiplikation mit einem Währungskoeffizienten vermindert wird.
2. Die Prüfung der dritten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der streitigen Verordnung beeinträchtigen könnte.