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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.01.1978 – C-85/77
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1978:16
Schlussanträge des Generalanwalts Gerhard Reischl
vom 31. Januar 1978
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat in Italien einen Betrieb, in dem Eier produziert und Geflügel aufgezogen werden. Sie bringt sowohl Eier als auch Eintagsküken und Mastgeflügel auf den Markt. Der Betrieb befindet sich auf einem zum Teil im Eigentum der Klägerin stehenden, zum Teil gepachteten Grundstück von drei Hektar Größe, das teilweise kultiviert wird, dessen Ertrag aber für den Betrieb nicht ausreicht, weswegen der Zukauf von Futtermitteln notwendig ist.
Nach den Angaben der Klägerin wurden derartige Betriebe im Rahmen der Sozialversicherung immer als landwirtschaftliche Betriebe angesehen. Dies geschah offenbar aufgrund der in Artikel 2135 des Codice Civile enthaltenen Definition, deren Auslegung aber — gerade im Hinblick auf Betriebe der hier interessierenden Art — in der Rechtsprechung nicht einheitlich ist. Demgemäß wurden für die im Betrieb beschäftigten Arbeiter Sozialversicherungsbeiträge angeblich nach Maßgabe des für die Landwirtschaft geltenden niedrigeren Satzes an den Servizio Contributi Agricoli Unificaţi gezahlt, der dies im übrigen auch für korrekt halte.
Nach der Modernisierung des Betriebs hat dagegen das Istituto Nazionale della Previdenza Sociale Zahlungen an sich beansprucht, und zwar nach Maßgabe der für industrielle Unternehmen geltenden höheren Beitragssätze. Es machte geltend, Geflügelzucht stelle Viehzucht im Sinne des Artikels 2135 des italienischen Codice Civile nur dar, wenn sie mit der Bewirtschaftung des Bodens zusammenhänge, also eine akzessorische landwirtschaftliche Tätigkeit sei, nicht dagegen, wenn die notwendigen Futtermittel gekauft würden.
Die Klägerin hat darauf gegen das Istituto Nazionale Klage auf Feststellung erhoben, daß sie für die Sozialversicherungsbeiträge als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen und Beiträge an den Servizio Contributi Agricoli zu zahlen habe. Zur Begründung beruft sie sich auf das italienische Gesetz Nr. 419 vom 3. Mai 1971 betreffend die Anwendung der Gemeinschaftsverordnungen Nr. 1619/68 (Abl. L 258 vom 21. Oktober 1968, S. 1) und Nr. 95/69 (Abl. L 13 vom 18. Januar 1969, S. 13) über die Vermarktung von Eiern, nach dem es entscheidend auf die Zahl der beschäftigten Personen ankomme. Außerdem verweist sie auf eine Stellungnahme des Staatsrats vom 24. Oktober 1972 über die Behandlung von Geflügelzuchtanstalten im Rahmen der Sozialversicherung. Danach sei als Viehzucht im Sinne des Artikels 2135 des Codice Civile Tierzucht im allgemeinen, also auch Geflügelzucht, anzusehen. Für besonders wichtig hält sie, daß in dieser Stellungnahme auch auf den Artikel 38 des EWG-Vertrags und die sich darauf beziehende Liste landwirtschaftlicher Erzeugnisse hingewiesen worden ist. Auch nach ihrer Meinung nämlich ist die Frage, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt, im Interesse der Einheitlichkeit des Gemeinsamen Marktes maßgebend unter Heranziehung von Definitionen des Gemeinschaftsrechts, nicht zuletzt unter Berücksichtigung einiger Regelungen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts zu beantworten. Die Klägerin hält die Klärung dieser Frage nicht nur deshalb für wichtig, weil sich danach die Beitragspflicht zur Sozialversicherung richte, sondern weil auch die Gewährung anderer Vorteile, etwa auf dem Gebiet des Steuerrechts oder des Subventionsrechts, oder von Vergünstigungen im Zusammenhang mit Bankkrediten, der Verbilligung von Brennstoff, der elektrischen Energie und Fragen der Umweltverschmutzung davon abhänge. Die Wettbewerbssituation der hier in Betracht kommenden Betriebe werde also ganz wesentlich von der umstrittenen Qualifizierung beeinflußt.
Der angerufene Richter hat, nachdem dem Servizio Contributi Agricoli Unificati der Streit verkündet worden war, durch Beschluß vom 19. Mai 1977 das Verfahren ausgesetzt und die Einholung einer Vorabentscheidung nach Artikel 177 des EWG-Vertrags angeordnet.
Der Vorbeschluß begehrt die Auslegung des Artikels 38 Absätze 1, 3 und 4 des EWG-Vertrags mit Bezug auf dessen Anhang II (Liste zu Artikel 38 des EWG-Vertrags), der Verordnung Nr. 70 vom 14. Juni 1966, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 112 vom 24. Juni 1966, beschränkt auf folgende Punkte :
Landwirtschaftlicher Betrieb ist eine örtlich begrenzte technisch-wirtschaftliche Einheit, die nur einer Betriebsführung unterliegt und … (folgende) Erzeugnisse hervorbringt: Getreide, Hülsenfrüchte und an Tieren: Rindvieh, Einhufer, Schafe, Ziegen, Schweine, Hühner, anderes Geflügel, Kaninchen, Wildbret, Seidenraupen, Bienen und Eintagsküken (Artikel 2 Buchstabe a und Anlage I); landwirtschaftliche Betriebe sind auch Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als einem Hektar, einschließlich der Betriebe ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche (Artikel 3 Buchstabe a und b) ;
sowie der Verordnung Nr. 91/66 vom 29. Juni 1966, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 121 vom 4. Juli 1966, beschränkt auf folgenden Punkt:
Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist eine örtlich begrenzte betriebswirtschaftliche Einheit, die einer einzigen Betriebsführung unterliegt und … (folgende) Erzeugnisse produziert: Getreide, Hühner, Hähnchen und sonstiges Geflügel und Eintagsküken.
Ferner wird um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:
1a) Kommt dem Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens, von dem der Vertrag mit ausdrücklichem Bezug auf Erzeugnisse handelt, durch deren Gewinnung die unternehmerische Tätigkeit festgelegt und ausgeübt wird, und der von den Verordnungen dahin gehend erläutert wird, daß diese Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit dem Boden stehen muß, (da dort auf landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha und solche ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche abgestellt wird), nur innerhalb der Organe der EWG Bedeutung zu und ist er daher für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich, so daß es diesen weiterhin freisteht, die landwirtschaftlichen Unternehmen durch Heranziehung anderer oder gegensätzlicher Kriterien zu bestimmen, als sie im Vertrag von Rom und in den genannten Verordnungen aufgestellt werden?
1b) Hat die Gemeinschaft einen gemeinsamen Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens aufgestellt, der in den einzelnen Mitgliedsländern zur Bestimmung derartiger Unternehmen zu gelten hat, und sind die Mitgliedstaaten daher verpflichtet, die dem Vertrag und den genannten Verordnungen zugrunde liegenden Begriffe zur Bestimmung der landwirtschaftlichen Unternehmen heranzuziehen, auf die dann — auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung — die in der Gemeinschaft aufgestellten und die in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen anerkannten Grundsätze anzuwenden sind?
Bei Bejahung von Frage 1b:
2a) Können die einzelnen Mitgliedstaaten abweichende Bestimmungen treffen oder eine abweichende Praxis ausüben?
2b) Ist der dem Vertrag und den Verordnungen zugrunde liegende Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens verbindlich, und ist er in der italienischen Rechtsordnung für die in den Gemeinschaftsbestimmungen und von der italienischen Rechtsordnung vorgesehenen Zwecke unmittelbar anwendbar?
Bei Bejahung von Frage 2b:
3a) Hat der in der EWG aufgestellte und in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten übernommene Begriff des landwirtschaftlichen Unternehmens zugunsten der als landwirtschaftlich definierten und bestimmten Unternehmen mit dieser Einstufung verbundene subjektive Rechte begründet, die die einzelstaatlichen Gerichte zu schützen haben?
4a) Steht den subjektiven Rechten eine entsprechende Verpflichtung der Mitgliedstaaten gegenüber, den landwirtschaftlichen Unternehmen keine Belastungen aufzuerlegen, die nach den nationalen Rechtsordnungen dem Wesen eines nach den Kriterien des Vertrages und der Gemeinschaftsverordnungen festgestellten landwirtschaftlichen Unternehmens jedenfalls fremd sind und die jedenfalls eine Diskriminierung der landwirtschaftlichen Unternehmen der italienischen Geflügelzucht gegenüber Unternehmen der übrigen Gemeinschaftsländer auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht bewirken?
Bei Bejahung von Frage 3a:
Wenn wir uns überlegen, welche Stellungnahme dazu angebracht ist, so empfiehlt es sich wohl, die in dem Fragenkatalog angeschnittenen Probleme wie folgt zu gruppieren. Zunächst ist zu untersuchen, was sich zu dem Begriff landwirtschaftlicher Betrieb aus dem EWG-Vertrag und aus dem abgeleiteten Gemeinschaftsercht ergibt. Daran anschließend ist der Frage nachzugehen, ob dieser Begriff auch für die Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar anwendbar in dem Sinne ist, daß sich subjektive Rechte für die Einordnung der Betriebe aus ihm herleiten lassen. Ein wesentliches Problem ist ferner, ob dies auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung gilt. Schließlich muß noch auf einige von der Klägerin zur Stützung ihrer These angestellte Überlegungen eingegangen werden, die sich auf das Diskriminierungsverbot, auf die Ziele des Artikels 39 des EWG-Vertrags und auf dessen Beihilfevorschriften (Artikel 92 ff.) beziehen.
1. Eine ausdrückliche Definition des Begriffes landwirtschaftlicher Betrieb gibt es im Vertrag nirgends. Es lassen sich in ihm, und zwar im zweiten Teil, Titel II, allenfalls einige Elemente ausmachen, die die Feststellung erlauben, von welchem Begriff der Vertrag offenbar ausgeht.
Dabei steht Artikel 38 im Vordergrund, der bestimmt, daß der Gemeinsame Markt auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen umfaßt; er gibt eine Definition der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und verweist dazu im einzelnen auf die als Anhang II beigefügte Liste. Hieraus kann gefolgert werden, daß mit dem Begriff Landwirtschaft die Hersteller der erwähnten Erzeugnisse gemeint sind. Danach ist auch klar — da in der reichhaltigen Liste auch Fische und die Viehzucht schlechthin aufgeführt sind —, daß die Bearbeitung des Bodens offensichtlich kein unerläßliches Element darstellt.
Eine gewisse Bestätigung dafür liefern zudem die Artikel 39 und 42 des EWG-Vertrags. Wenn in Artikel 39, der die Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik umschreibt, die Begriffe Produktivität der Landwirtschaft und landwirtschaftliche Erzeugung eine wichtige Rolle spielen, so kann auch daraus geschlossen werden, daß unter Landwirtschaft die Herstellung bestimmter, nämlich der in Artikel 38 genannten Erzeugnisse zu verstehen ist. Dem Artikel 42 zufolge findet das Kapitel über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als der Rat dies bestimmt. Diese Vorschrift kann sich ebenfalls nur auf die Hersteller der in Artikel 38 genannten Erzeugnisse beziehen.
Dies ist aber auch schon alles, was nach dem Vertrag für die hier interessierende Definition in Betracht kommt.
2. Anders ist das Bild bezüglich des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts, in dem eine ganze Reihe zum Teil sehr eingehender Definitionen anzutreffen ist. Zum Teil sind sie in dem Vorlagebeschluß aufgeführt; im Verfahren wurden darüber hinaus noch eine Reihe anderer genannt.
In der Reihenfolge des Erlasses der hier in Betracht kommenden Regelungen kann man anführen:
die Ratsverordnung Nr. 79/65 vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (Artikel 4) (ABl. 1965 vom 23. Juni 1965, S. 1859);
Die Ratsverordnung Nr. 70/66 vom 14. Juni 1966 über die Durchführung einer Grunderhebung im Rahmen eines Erhebungsprogramms zur Untersuchung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (Artikel 2 und 3) (ABl. 1966 vom 24. Juni 1966, S. 2065);
die Kommissionsverordnung Nr. 91/66 vom 29. Juni 1966 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben (Artikel 1) (Abl. 1966 vom 4. Juli 1966, S. 2249);
die Ratsrichtlinie Nr. 72/159 vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (Artikel 2) (ABl. L 96 vom 23. April 1972, S. 1);
die Ratsrichtlinie Nr. 75/108 vom 20. Januar 1975 über die Durchführung einer Strukturerhebung 1975 im Rahmen eines Erhebungsprogramms zur Untersuchung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (Artikel 2) (ABl. L 42 vom 15. Februar 1975, S. 21);
die Ratsrichtlinie Nr. 75/268 vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (Artikel 6) (ABl. L 128 vom 19. Mai 1975, S. 1);
die Entscheidung der Kommission Nr. 75/682 vom 2. Oktober 1975 über die Festlegung der Definitionen für den Merkmalskatalog und die Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für eine Strukturerhebung 1975 im Rahmen eines Erhebungsprogramms über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe mit ihrem Anhang I (ABl. L 301 vom 20. November 1975, S. 8);
die Ratsverordnung Nr. 1035/76 vom 30. April 1976 zur Durchführung einer Erhebung über die Verdienste der ständig in der Landwirtschaft beschäftigten Arbeiter (Artikel 2) (ABl. L 118 vom 5. Mai 1976, S. 3) sowie
die Ratsverordnung Nr. 3228/76 vom 21. Dezember 1976 über die Durchführung einer Strukturerhebung 1977 bei den landwirtschaftlichen Betrieben (Artikel 3) (ABl. L 366 vom 31. Dezember 1976, S. 1).
Wichtig ist aber, daß in diesen Regelungen keineswegs einheitliche Definitionen anzutreffen sind. Man vergleiche nur — ich will dies jetzt nicht im einzelnen mit Zitaten belegen — einerseits die Verordnung Nr. 70/66, 91/66, 3228/76 und die Richtlinie Nr. 75/108 sowie andererseits die Verordnung Nr. 1035/76 und die Richtlinie Nr. 75/268. Wesentlich ist zudem, daß einige dieser Regelungen ausdrücklich vorsehen, daß der nationale Gesetzgeber die notwendigen Definitionen vornimmt oder daß er zusätzliche Bestimmungen und Kriterien festlegen kann (so etwa die Richtlinien Nr. 72/159 und Nr. 75/268).
Es wäre demnach unrichtig anzunehmen, daß dem sekundären Gemeinschaftsrecht ein einheitlicher Begriff des landwirtschaftlichen Betriebs mit stets abschließender Definition zu entnehmen ist, und es kann danach keinesfalls gesagt werden, daß es für einen derart ermittelten Begriff auf die Bearbeitung des Bodens nicht ankommt.
3. An diese beiden ersten, ohne Schwierigkeiten zu treffenden Feststellungen schließe ich die Prüfung der ebenfalls aufgeworfenen Frage an, ob gemeinschaftsrechtliche Definitionen des Begriffs landwirtschaftlicher Betrieb, soweit es sie gibt, für die Mitgliedstaaten im Sinne einer subjektive Rechte einzelner begründenden unmittelbaren Anwendbarkeit verbindlich sind. Dazu können meine Bemerkungen — aus Gründen, die später ohne weiteres ersichtlich werden — recht kurz sein.
Ich würde — was einmal das angeführte abgeleitete Gemeinschaftsrecht angeht — meinen, daß eine positive Beantwortung der gestellten Frage nicht auszuschließen ist, jedenfalls soweit es sich um klare und eindeutige, für die Mitgliedstaaten keine Ermessensbefugnisse enthaltende Vorschriften handelt.
Was andererseits den Begriff angeht, der hinter den Vertragsbestimmungen der Artikel 38, 39 und 42 steht, so hängt die Beantwortung der aufgeworfenen Frage davon ab, für welche Materien der Begriff gilt. Darauf wird gleich näher einzugehen sein. Außerdem ist in jedem Falle wichtig, ob die Vorschriften, in denen er wiederkehrt oder für die es auf ihn ankommt, nach ihrem Regelungsgehalt unmittelbar anwendbar sind und subjektive Rechte einzelner begründen.
Mehr braucht meines Erachtens zu dieser Frage im vorliegenden Fall nicht gesagt zu werden.
4. Kommen wir danach zu dem, was man nach meiner Ansicht als Kern des Vorentscheidungsersuchens anzusehen hat, nämlich das Problem, ob der gemeinschaftsrechtliche Begriff landwirtschaftlicher Betrieb — soweit er festzustellen ist — auch für das nationale Sozialversicherungsrecht maßgebend ist, wenn es, wie das italienische Recht, zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und anderen unterscheidet.
Diese Ansicht wird bekanntlich von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vertreten. Sie weist darauf hin, daß in dem Bereich, in dem sie tätig ist — Eierproduktion und Geflügelzucht —, zwei gemeinsame Marktordnungen (Verordnungen Nr. 2771/75 und 2777/75, ABl. L 282 vom 1. November 1975, S. 49 und S. 77) existieren. Deshalb sei anzunehmen, daß insoweit die Gesetzgebungskompetenz ganz auf die Gemeinschaft übergegangen sei und daß eine konkurrierende Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Regelungen, die die Wettbewerbsverhältnisse auf dem Eier- und Geflügelmarkt beeinflussen, nicht bestehe. Außerdem nimmt sie für ihre These auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs Bezug. Danach sei von Interesse, daß in der Rechtssache 34/70 (Syndicat national du commerce extérieur des céréales und andere gegen Office national interprofessionnel des céréales und Minister für Landwirtschaft, Urteil vom 17. Dezember 1970, Slg. 1970, S. 1233) die Notwendigkeit unterstrichen worden sei, den Begriff Getreidebesitzer gemeinschaftsrechtlich zu verstehen, und daß im Urteil der Rechtssache 131/73 (Grosoli, Urteil vom 12. Dezember 1973, Slg. 1973, S. 1555) im Hinblick auf ein Gemeinschaftskontingent für Gefrierfleisch von Rindern betont worden sei, es sei den Mitgliedstaaten nicht gestattet, den Verwendungszweck zu regeln, und es sei deshalb nicht möglich, nationale Einschränkungen beim Verkauf des genannten Produkts vorzusehen.
Lassen Sie mich dazu gleich sagen, daß mich diese Argumente nicht überzeugt haben.
Wichtig ist zunächst einmal — und damit beziehe ich mich auf die im abgeleiteten Gemeinschaftsrecht anzutreffenden Begriffe —, daß deren Geltung auf den jeweiligen Regelungsinhalt beschränkt ist. Das ist in den in Betracht kommenden Gemeinschaftsakten zum Teil ausdrücklich gesagt, zum Teil läßt es sich ihnen zumindest eindeutig entnehmen. Ich verweise jetzt nur auf die Verordnungen Nr. 70/66, 91/66 und 3228/76 sowie auf die Richtlinien Nr. 72/159 und 75/108. Soweit diese Beschränkung der Definition auf die Regelung aus dieser selbst nicht völlig eindeutig hervorgeht, gilt meines Erachtens zumindest, was bezüglich des allgemeinen Begriffs landwirtschaftlicher Betrieb aus dem Vertrag herzuleiten ist.
Nach meiner Überzeugung muß nämlich davon ausgegangen werden, daß dieser Begriff grundsätzlich nur für die Regelungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik, also für die in Titel II des zweiten Teiles erfaßten Bereiche, von Bedeutung ist. Dafür genügt zunächst einmal ein Hinweis auf Artikel 38 Absatz 2 des Vertrages, nach dem die Vorschriften für die Errichtung des Gemeinsamen Marktes auf die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Anwendung finden, soweit in den Artikeln 39 bis 46 nicht etwas anderes bestimmt ist.
Deshalb liegt meines Erachtens auch das Argument neben der Sache, nur bei Annahme eines gemeinschaftsrechtlichen Begriffs des landwirtschaftlichen Betriebes sei eine angemessene Anwendung von Verordnungen über die Gewährung von Beihilfen an landwirtschaftliche Betriebe möglich, wie sie 1969 und 1973 zugunsten der deutschen und niederländischen Landwirtschaft erlassen worden seien (Ratsverordnung Nr. 2464/69 vom 9. Dezember 1969, ABl. L 312 vom 12. Dezember 1969, S. 4, und Ratsverordnung Nr. 3141/73 vom 19. November 1973, ABl. L 321 vom 22. November 1973, S. 1). Insofern darf nicht vergessen werden, daß es sich hierbei um zwei im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erlassene Verordnungen handelte.
Aus dem gleichen Grunde hilft auch der klägerische Hinweis auf die beiden genannten Urteile, namentlich das Urteil der Rechtssache 34/70, nichts. Auch hier handelte es sich um Maßnahmen im Rahmen einer gemeinsamen Marktordnung (die Interventionsregelung der Verordnung Nr. 1028/68), und dafür ist ohne weiteres klar, daß ein einheitlicher gemeinschaftsrechtlicher Begriff des Getreidebesitzers gelten mußte, den die Mitgliedstaaten nicht verändern oder einengen durften.
Was das Sozialversicherungsrecht im besonderen anbelangt — um das es im Ausgangsverfahren geht —, so läßt sich dem Vertragssystem mit Klarheit entnehmen, daß seine Ordnung, und damit auch die Festlegung der erforderlichen Abgrenzungskriterien, grundsätzlich Angelegenheit der Mitgliedstaaten ist. Dazu kann auf Artikel 118 des EWG-Vertrags verwiesen werden, der nur eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in sozialen Fragen, also keine Vereinheitlichung oder Harmonisierung vorsieht und zu dem überdies nach den Erklärungen der Kommission Gemeinschaftsvorschriften noch nicht ergangen sind. Hinzuweisen ist auch auf Artikel 51 des Vertrages, der, da er nur eine Koordinierung des Rechts der sozialen Sicherheit zum Zweck der Erleichterung der Freizügigkeit vorsieht, vom Fortbestehen unterschiedlicher nationaler Sozialversicherungssysteme ausgeht. Demgemäß ist in der Begründung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) von zwischen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit fortbestehenden Unterschieden die Rede. Außerdem ist die Verordnung wesentlich auf Leistungen aus der Sozialversicherung und die Vermeidung von Rechtsverlusten auf dieser Seite ausgerichtet, während die Beiträge nur in einem engen Bereich erfaßt werden, wie etwa in Artikel 91, nach dem ein Arbeitgeber nicht deshalb zur Zahlung höherer Beiträge herangezogen werden kann, weil sein Wohnsitz oder der Sitz seines Unternehmens im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats liegt.
Nach den bisherigen Überlegungen läßt sich somit sagen, daß auf dem Gebiet der Sozialversicherung, deren Ordnung grundsätzlich bei den Mitgliedstaaten liegt, der dem Gemeinschaftsrecht zu entnehmende Begriff landwirtschaftlicher Betrieb nicht maßgbend ist. Dies mag zwar Auswirkungen auf von gemeinsamen Marktorganisationen erfaßte Betriebe haben, da ihre Gestehungskosten je nach Qualifizierung unterschiedlich beeinflußt werden. Die Kommission hat aber recht, wenn sie betont, daß dies nicht zu vergleichen ist mit den in der Rechtsprechung (etwa in der Rechtssache 77/76, Firma Gebr. Cucchi gegen Avez S.p.A., Urteil vom 25. Mai 1977, Slg. 1977, S. 987) behandelten Fällen nationaler Maßnahmen, die unmittelbar und gezielt die Preisbildung betreffen und die sich deshalb, eben weil sie in gemeinschaftsrechtliche Preisbildungsmechanismen eingreifen, eine Beurteilung nach dem Gemeinschaftsrecht und seinen Erfordernissen gefallen lassen müssen.
5. Völlig abgeschlossen ist die Untersuchung des Falles damit freilich noch nicht. Es ist vielmehr noch — wie angekündigt — auf einige zusätzliche Überlegungen einzugehen, die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens weiterhin zur Stützung ihrer Ansicht vorgetragen worden sind, es müsse ein einheitlicher, für die Mitgliedstaaten verbindlicher Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes gelten. So wurde ausgeführt, jede andere Wertung schließe die Gefahr erheblicher Diskriminierungen ein; es wurde geltend gemacht, die Ziele des Artikels 39 würden beeinträchtigt, überlasse man den Mitgliedstaaten die erforderliche Abgrenzung und demgemäß eine Differenzierung der Sozialversicherungsbeiträge, und es wurde die Ansicht vertreten, eine derartige Differenzierung könne nur im Rahmen der Beihilfevorschriften des Artikels 92 sowie unter Beachtung seiner Voraussetzungen erwogen werden.
Dazu sind meines Erachtens noch die folgenden Bemerkungen zu machen:
a) Was zunächst den Hinweis auf das Diskriminierungsverbot angeht, so scheidet sicher eine Berufung auf die Artikel 7 und 40 Absatz 3 aus.
Artikel 7 untersagt Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Eine derartige Unterscheidung macht das italienische Sozialversicherungsrecht nicht. Soweit Betriebe ungleich behandelt werden, je nachdem, ob der Boden bewirtschaftet wird oder nicht, hat dies mit der Staatsangehörigkeit offensichtlich nichts zu tun. Soweit bestimmte italienische Betriebe im Verhältnis zu Betrieben anderer Mitgliedstaaten ungleich behandelt werden sollten, ist dies eine Folge der beschränkten Geltung des nationalen Rechts und der Tatsache, daß das Gemeinschaftsrecht eine Vereinheitlichung des Sozialversicherungsrechts nicht anstrebt. Dies kann sich übrigens in jedem Falle ganz unabhängig von der hier interessierenden Qualifizierungsfrage bei der Beitragsbemessung auswirken.
Artikel 40 Absatz 3 des Vertrages schreibt vor, daß die gemeinsamen Organisationen für den Agrarmarkt sich auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 39 zu beschränken und jede Diskriminierung auszuschließen haben. Er gilt also nur für die gemeinsamen Marktorganisationen. Allenfalls ließe sich annehmen, daß sich die Vorschrift insofern auch an die Mitgliedstaaten richtet, als staatliche Stellen Funktionen in den gemeinsamen Marktorganisationen haben, soweit ein nationales Interventionssystem eine gemeinsame Marktordnung ergänzt oder soweit sich staatliche Maßnahmen gezielt auf das Funktionieren gemeinsamer Marktordnungen auswirken und ihr Funktionieren beeinträchtigen. Ich kann dazu auf die Urteile der Rechtssachen 51/74 (Van der Hulst's Zonen gegen Produktschap voor Siergewassen, Urteil vom 23. Januar 1975, Slg. 1975, S. 79) und 60/75 (Russo gegen Azienda di Stato per gli Interventi sul Mercato Agricolo, Urteil vom 22. Januar 1976, Slg. 1976, S. 45) sowie auf meine Schlußanträge zu der Rechtssache 52/76 (Benedetti gegen Munari F.lli s.a.s., Urteil vom 3. Februar 1977, Slg. 1977, S. 163) verweisen. Daß ein derartiger Sachverhalt bei einer Regelung im Rahmen der den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Materien nicht gegeben ist und daß insoweit nur von einer Auswirkung auf die Gestehungskosten von Marktordnungsprodukten gesprochen werden kann, erscheint mir offensichtlich.
Darüber hinaus aber verfängt wohl auch eine Berufung auf das allgemeine Prinzip der Gleichbehandlung nicht, wie es auch in der italienischen Verfassung verankert ist und wie es in den verbundenen Rechtssachen 117/76 und 16/77 (Ruckdeschel & Co. und Hansa-Lagerhaus Ströh & Co. gegen Hauptzollamt Hamburg-St. Annen und Diamalt AG gegen Hauptzollamt Itzehoe, Urteil vom 19. Oktober 1977) im Hinblick auf eine mit einer Marktorganisation im Zusammenhang stehende Gemeinschaftsregelung herangezogen worden ist. Danach ist nur zu beachten, daß vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich behandelt werden, wenn für eine Differenzierung sachliche Gründe nicht vorliegen. Das kann bei Fällen wie dem in den erwähnten Rechtssachen behandelten, weil es um eine produktbezogene Maßnahme ging, bedeuten, daß vergleichbare Produkte nicht unterschiedlich begünstigt werden dürfen. Dies schließt aber bei einer andersartigen Regelung wie der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen, die an Unternehmen anknüpft, nicht aus, daß bei der Belastung auf Größe und Struktur sowie auf Faktoren wie die Bewirtschaftung des Bodens abgestellt wird. Jedenfalls erscheint es mir in diesem Zusammenhang nicht zwingend, daß alles, was für die Zwecke des Agrarrechts als landwirtschaftlicher Betrieb anzusehen ist, im Rahmen der Sozialversicherung gleichbehandelt werden muß.
b) Soweit die Klägerin ferner geltend macht, es sei, da die Auslegung des italienischen Rechts — Artikel 2135 des Codice Civile — nicht eindeutig sei, nach der in Artikel 5 des Vertrages für die Mitgliedstaaten niedergelegten Verpflichtung Anlaß gegeben, sich an bestehende Gemeinschaftsbegriffe anzulehnen, und soweit sie darauf hinweist, daß die vom beklagten Istituto für richtig gehaltene Qualifizierung ihres Betriebes als nicht landwirtschaftlich in verschiedener Hinsicht höhere Belastungen mit sich bringe, was mit den Zielen des Artikels 39 des Vertrages nicht vereinbar sei, so muß dazu zunächst einmal gesagt werden, daß für eine Anlehnung an einen Gemeinschaftsbegriff — im vorliegenden Zusammenhang existiert nicht einmal ein einheitlicher — wohl nur in Bereichen Anlaß besteht, für die die betreffende Definition erarbeitet wurde. Das trifft aber für den Begriff landwirtschaftlicher Betrieb im Bereich des Sozialversicherungsrechts — wie wir gesehen haben — nicht zu.
Was andererseits die Bezugnahme auf Artikel 39 des EWG-Vertrags anbelangt, dessen Buchstabe a von der Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft, der Förderung des technischen Fortschritts, der Rationalisierung der landwirtschaftlichen Erzeugung und dem bestmöglichen Einsatz der Produktionsfaktoren spricht, so erscheint mir nicht nur fraglich, ob diese Ziele tatsächlich durch die Qualifizierung des klägerischen Betriebs im Rahmen des italienischen Sozialversicherungsrechts — darauf haben wir uns zu beschränken — beeinträchtigt werden. Wesentlich ist zudem, daß es sich um ein Ziel handelt, das die gemeinsame Agrarpolitik zu verfolgen hat, und zwar um eines von mehreren, die nicht alle gleichzeitig und gleich wirksam verfolgt werden können. Daher ist es für mich schwer vertretbar, unter Hinweis auf die angeführte Norm die Nichtanwendung einer nationalen Vorschrift aus einem den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bereich für richtig zu halten. Sollten auf die angegebene Weise tatsächlich Gemeinschaftsbelange in Gefahr geraten, so wäre der angemessene Weg, ihnen Geltung zu verschaffen, vielmehr eher der eines Verfahrens nach Artikel 169 des EWG-Vertrags.
c) Zu dem klägerischen Hinweis auf die Beihilfevorschriften des Vertrages (Artikel 92 ff.) schließlich muß ich gestehen, daß es mir schwerfällt, seinen Sinn zu verstehen. Zumindest vermag ich nicht das Interesse der Klägerin an der Heranziehung dieser Bestimmung zu erkennen, könnte sie doch, sollte die Vorschrift tatsächlich eingreifen und ein Verstoß gegen sie gegeben sein, allenfalls erreichen, daß auch für andere nach italienischem Recht als landwirtschaftlich zu bezeichnende Betriebe die niedrigen Beiträge zur Sozialversicherung nicht zur Anwendung kommen, nicht dagegen, daß auch sie in deren Genuß kommt.
Davon abgesehen, will ich in diesem Zusammenhang noch hervorheben, daß mir der klägerische Hinweis auf das Urteil der Rechtssache 173/73 (Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 2. Juli 1974, Slg. 1974, S. 709) deswegen nicht relevant erscheint, weil es sich seinerzeit um einen anderen Sachverhalt handelte. Tatsächlich ging es in jener Rechtssache um die teilweise Befreiung von öffentlichen Lasten, die Unternehmen eines bestimmten Industriezweiges zu tragen haben, um die Freistellung von Lasten, nämlich von Sozialbeiträgen für Familienzulagen, die sich aus der normalen Anwendung des allgemeinen Systems der Steuern und Abgaben ergeben. Deswegen wurde jene Regelung nach Artikel 92 des Vertrages beurteilt. Im vorliegenden Fall dagegen ist festzustellen, daß im Rahmen der Sozialversicherung ein Sonderregime für die Landwirtschaft geschaffen wurde. Wie man hier im Hinblick auf die besondere Bemessung der Beitragssätze von einer Begünstigung mit staatlichen Mitteln sprechen könnte, sehe ich nicht. Insbesondere verstehe ich nicht, inwiefern bei der Abgrenzung dieses Sonderregimes, die zum Ausschluß der Klägerin führt, die Grundsätze und Regeln des Artikels 92 eine Rolle spielen könnten. Aus Artikel 92 ist also sicherlich nichts für das im Ausgangsverfahren geltend gemachte Anliegen zu gewinnen.
6. Nach meinem Dafürhalten ist somit auf die Fragen des Tribunale Civile in Rom wie folgt zu antworten :
Das Gemeinschaftsrecht kennt keine allgemeine Definition des Begriffs landwirtschaftlicher Betrieb, die für alle Bereiche gilt. Auf Gebieten, für die Gemeinschaftsdefinitionen — seien es die aus Artikel 38 des Vertrages abzuleitende oder die in besonderen Verordnungen des Agrarsektors formulierten — nicht verbindlich sind, namentlich im Bereich des Sozialversicherungsrechts, sind die Mitgliedstaaten infolgedessen frei, den genannten Begriff selbst abzugrenzen und danach Betriebe, auch wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Vertrages herstellen, als industrielle Untrnehmen anzusehen.