Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 28.02.1978 – C-85/77
ECLI:EU:C:1978:38
In der Rechtssache 85/77
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunale Rom in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
FIRMA AZIENDA AVICOLA SANT'ANNA
gegen
ISTITUTO NAZIONALE DELLA PREVIDENZA SOCIALE (INPS) und SERVIZIO CONTRIBUTI AGRICOLI UNIFICATI (SCAU)
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 38 Absätze 1, 3 und 4 EWG-Vertrag einschließlich der Verweisung auf Anhang II des Vertrages sowie des Begriffes landwirtschaftlicher Betrieb, wie er in der Verordnung Nr. 70/66/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 und in der Verordnung Nr. 91/66/EWG der Kommission vom 29. Juni 1966 definiert ist,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart und A. Touffait,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Firma Azienda Avicola Sant'Anna betreibt die Aufzucht von Geflügel und Legehennen. Am 12. Januar 1973 erhob sie vor dem Tribunale civile Rom gegen das Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS) Klage auf Feststellung, daß sie als landwirtschaftlicher Betrieb einzuordnen sei und die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer ausschließlich an den Servizio dei Contributi Agricoli Unificati (SCAU) abzuführen habe.
2. Der Einzelrichter entsprach einem Antrag der Klägerin und ließ am 4. Dezember 1973 die Streitverkündung an den SCAU zu. Der SCAU ließ sich auf den Rechtsstreit ein und bestätigte, daß er die Einordnung der Firma Sant'Anna unter die landwirtschaftlichen Betriebe für zutreffend erachte.
3. In der Sitzung vom 28. April 1977 beantragte die Firma Sant'Anna, das Verfahren auszusetzen und die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vorzulegen. Der SCAU schloß sich diesem Antrag an, das INPS stellte die Entscheidung darüber in das Ermessen des Gerichts. Mit Beschluß vom 19. Mai 1977 hat der Einzelrichter das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof vorgelegt, damit dieser im Wege der Vorabentscheidung die Artikel 38 Absätze 1, 3 und 4 EWG-Vertrag einschließlich der Verweisung auf Anhang II (Liste zu Artikel 38 EWG-Vertrag), die Verordnung (EWG) Nr. 70 vom 14. Juni 1966, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 112 vom 24. Juni 1966, beschränkt auf folgende Punkte:
Landwirtschaftlicher Betrieb ist, ,eine örtlich begrenzte … wirtschaftliche Einheit, die nur einer Betriebsführung unterliegt und … [folgende] Erzeugnisse hervorbringt: Getreide, Hülsenfrüchte … und an Tieren: Rindvieh, Einhufer, Schafe, Ziegen, Schweine, Hühner, anderes Geflügel, Kaninchen, Wildbret, Seidenraupen, Bienen und Eintagsküken (Artikel 2 Buchstabe a und Anhang I); landwirtschaftliche Betriebe sind auch Betriebe mit einer landwirtschaftlichen genutzten Fläche von weniger als 1 ha, einschließlich der Betriebe ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche (Artikel 3 Buchstaben a und b), sowie die Verordnung (EWG) Nr. 91/66 vom 29. Juni 1966, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 121 vom 4. Juli 1966, beschränkt auf folgenden Punkt: Ein landwirtschaftlicher Betrieb ist eine örtlich begrenzte, betriebswirtschaftliche Einheit, die einer einzigen Betriebsführung unterliegt und … [folgende] Erzeugnisse produziert: Getreide, … Hühner, Hähnchen und Hühnchen, sonstiges Geflügel und Eintagsküken, auslege und die folgenden Vorlagefragen beantworte:
1a) Kommt dem Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes, von dem der Vertrag mit ausdrücklichem Bezug auf Erzeugnisse handelt, durch deren Gewinnung die unternehmerische Tätigkeit festgelegt und ausgeübt wird, und der von den Verordnungen dahin gehend erläutert wird, daß diese Tätigkeit in keinem Zusammenhang mit dem Boden stehen muß (da dort auf landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha und solche ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche abgestellt wird), nur innerhalb der Organe der EWG Bedeutung zu, und ist er daher für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich, so daß es diesen weiterhin freisteht, landwirtschaftliche Betriebe nach Kriterien zu bestimmen, die andere sind als die im Vertrag von Rom und in den genannten Verordnungen aufgestellten oder diesen zuwiderlaufen?
1b) Hat die Gemeinschaft einen gemeinsamen Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes aufgestellt, der in den einzelnen Mitgliedsländern zur Bestimmung derartiger Betriebe zu gelten hat, und sind die Mitgliedstaaten daher verpflichtet, die dem Vertrag und den genannten Verordnungen zugrunde liegenden Begriffe zur Bestimmung der landwirtschaftlichen Betriebe heranzuziehen, auf die dann — auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung — die in der Gemeinschaft aufgestellten und die in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen anerkannten Grundsätze anzuwenden sind?
Bei Bejahung von Frage 1b:
2a) Können die einzelnen Mitgliedstaaten abweichende Bestimmungen treffen oder eine abweichende Praxis üben?
2b) Ist der dem Vertrag und den Verordnungen zugrunde liegende Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes verbindlich und in der italienischen Rechtsordnung für die in den Gemeinschaftsbestimmungen und von der italienischen Rechtsordnung vorgesehenen Zwecke unmittelbar anwendbar?
Bei Bejahung von Frage 2b:
3a) Hat der in der EWG aufgestellte und in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten übernommene Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes zugunsten der als landwirtschaftlich definierten und bestimmten Unternehmen mit dieser Einstufung verbundene subjektive Rechte begründet, die die einzelstaatlichen Gerichte zu schützen haben?
Bei Bejahung von Frage 3a:
4a) Steht den subjektiven Rechten eine entsprechende Verpflichtung der Mitgliedstaaten gegenüber, den landwirtschaftlichen Betrieben keine Belastungen aufzuerlegen, die nach den nationalen Rechtsordnungen dem Wesen eines nach den Kriterien des Vertrages und der Gemeinschaftsverordnungen festgestellten landwirtschaftlichen Betriebes jedenfalls fremd sind und die jedenfalls eine Diskriminierung der landwirtschaftlichen Betriebe der italienischen Geflügelzucht gegenüber Unternehmen der übrigen Gemeinschaftsländer auch in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht bewirken?
4. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Zusammenfassung der gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes eingereichten Erklärungen
Erklärungen der Firma Azienda Avicola Sant'Anna s.r.l.
Zum Sachverhalt
Die Firma Sant'Anna hebt hervor, das Verfahren vor dem Tribunale civile Rom sei eines von zahlreichen Verfahren vor verschiedenen italienischen Gerichten, die sich sämtlich auf einen Punkt von äußerster Wichtigkeit bezögen, weil sie das wirtschaftliche Interesse der Geflügelzüchter unmittelbar berührten, nämlich auf die Frage, ob diese als landwirtschaftliche oder als gewerbliche Unternehmen anzusehen seien. Die unterschiedliche Einordnung habe erhebliche wirtschaftliche Folgen.
Die Geflügelzüchter seien immer als landwirtschaftliche Betriebe gemäß Artikel 2135 Codice civile betrachtet worden, der seit seinem Inkrafttreten im Jahre 1942 die Viehzüchter (einschließlich der Geflügelzüchter) und die damit verbundenen Tätigkeiten ausdrücklich dem weiten Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes zugeordnet habe. Folglich seien die Geflügelzüchter im Himblick auf die nationalen Vorschriften über Sozialversicherungsbeiträge stets in jeder Hinsicht als landwirtschaftliche Betriebe betrachtet worden und damit ausschließlich zur Zahlung der für alle landwirtschaftlichen Betriebe vorgesehenen einheitlichen landwirtschaftlichen Beiträge verpflichtet gewesen.
Nach der Modernisierung der Geflügel- und Eierproduktionssysteme und der Einführung fortschrittlicherer technischer Verbesserungen habe das INPS geltend gemacht, daß die Geflügelzüchter unter die Gewerbebetriebe einzuordnen seien, um sie so zur Zahlung der speziell für die Industrie festgestellten Versicherungsbeiträge zu verpflichten. Da aber die Einordnung für die Zwecke der Sozialversicherungsbeiträge auch heute noch das bestimmende Merkmal eines Betriebes — ob er als landwirtschaftlich oder als gewerblich zu betrachten sei und folglich, ob ihm alle von der geltenden Regelung vorgesehenen steuerlichen, finanziellen, beihilfemäßigen und sonstigen Erleichterungen gewährt werden müßten — darstelle, erlange für die Betriebe, die mit beträchtlichen Anstrengungen ihre Produktion rationalisiert hätten, die Frage offenkundig erhebliches Gewicht, ob sie weiterhin als landwirtschaftliche Unternehmen eingeordnet würden.
Die Firma Sant'Anna verweist auf eine Stellungnahme des Consiglio di Stato vom 24. Oktober 1972, in dem dieser die Auffassung vertreten habe, er müsse sich zur Beantwortung der vorliegenden Auslegungsfrage auf die Gemeinschaftsregelung beziehen. Wie sich aus dieser Stellungnahme ergebe, seien die drei von der Lösung der strittigen Frage unmittelbar betroffenen italienischen Ministerien, das Arbeits-, das Landwirtschafts- und das Finanzministerium, aufgrund des Artikels 2135 Codice civile der Auffassung, Geflügelzüchter seien in jeder Hinsicht als landwirtschaftliche Betriebe zu betrachten und müßten folglich die für diese Unternehmen vorgesehenen Beiträge leisten. Hingegen versuche das INPS, seine eigene Auffassung aufzudrängen, wobei es ein willkürliches und völlig veraltetes Kriterium benütze, das die Einordnung als landwirtschaftliches (oder gewerbliches) Unternehmen vom Verhältnis der Menge der im Betrieb hergestellten Futtermittel zu der auf dem Markt gekauften Menge abhängig mache. Diese Auffassung widerspreche diametral der Gemeinschaftsregelung, deren Ziel es sei, die wirtschaftliche Entwicklung der Landwirtschaft im Rahmen der Grundsätze und Ziele des Artikels 39 EWG-Vertrag zu fördern.
Nach einem Hinweis insbesondere auf die unterschiedlichen Auffassungen der italienischen Gerichte zur Einordnung der landwirtschaftlichen Betriebe gibt die Firma Sant'Anna der Hoffnung Ausdruck, eine klärende Entscheidung des Gerichtshofes möge Diskriminierungen auf der Grundlage überholter Merkmale zum Schaden der Betriebe vermeiden, die sich dank technischer Verbesserungen und Modernisierung des Betriebsaufbaus, unter Beachtung der Grundsätze des Artikels 39 EWG-Vertrag bemüht hätten, sich zu entwickeln und zu verbessern. Die Klägerin führt eine Reihe insbesondere auf steuerlichem und finanziellem, ferner jedoch auch auf dem Gebiet der Sozialversicherungsbeiträge und Beihilfen liegende Diskriminierungen auf, deren Opfer die Geflügelzüchter wären, wenn sie nach den vom INPS bevorzugten Merkmalen als nichtlandwirtschaftliche Betriebe betrachtet würden.
Zur Rechtslage
1. Einheitliche und gemeinschaftliche Bedeutung der im Vertrag und im abgeleiteten Recht verwandten Ausdrücke und Wendungen
Die Firma Sant'Anna bemerkt, der EWG-Vertrag definiere weder ausdrücklich den Betrieb noch abstrakt — unmittelbar und ausdrücklich — die Landwirtschaft und macht geltend, das Schweigen des Vertrages bedeute dennoch nicht, daß die die landwirtschaftlichen Betriebe betreffenden Begriffe unter Rückgriff auf dem Gemeinschaftsrecht fremde Merkmale definiert werden könnten. Insbesondere erlaube es das Schweigen des Vertrages nicht, von Lücken und folglich also nicht von der Rechtmäßigkeit des Rückgriffs auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten auszugehen. Die Bedeutung dieser Wendungen müsse im Gegenteil notwendigerweise im Rahmen der Gemeinschaftsrechtsordnung untersucht werden. Darüber hinaus müsse, wenn Bedeutung, Inhalt und Grenzen von Ausdrücken wie landwirtschaftlicher Betrieb ausschließlich vom Gemeinschaftsrecht bestimmt seien, auch zugestanden werden, daß diese Begriffe eine einheitliche Bedeutung für ihr gesamtes Anwendungsgebiet hätten (soweit nicht ausdrücklich ein anderes vorgeschrieben sei).
Dieser einheitliche und gemeinschaftliche Charakter des Begriffs landwirtschaftlicher Betrieb finde in zahlreichen Handlungen der Organe Bestätigung. Zum Beispiel bestätige die Präambel zur Entscheidung Nr. 75/682/EWG der Kommission vom 2. Oktober 1975 (ABl. L 301 vom 20. November 1975, S. 8), daß die Definition des landwirtschaftlichen Betriebs … für den gesamten Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gleich sein [muß]. Die Richtlinie Nr. 72/159/EWG vom 17. April 1972 (ABl. L 96 vom 23. April 1972, S. 1), die Vorschriften zur Förderung entwicklungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe enthalte, bringe die gleiche gemeinschaftliche Bedeutung zum Ausdruck. Sie habe nämlich eine zweifache Regelung eingeführt, da sie a) einen allgemeinen Begriff des entwicklungsfähigen landwirtschaftlichen Betriebes (Artikel 2) aufstelle, wobei sie bestimmte Mindestmerkmale als deren Kennzeichen festsetze (Artikel 3) und b) den Mitgliedstaaten die Aufgabe anvertraue, diese Definition zu vervollständigen, jedoch nur, um eine bessere Anpassung der Regelung an besondere sozio-ökonomische Gegebenheiten sicherzustellen, in denen die Betriebe arbeiteten.
Die Notwendigkeit, dem Gemeinschaftsrecht die ausschließliche Zuständigkeit in dem obengenannten Sinne vorzubehalten, sei jedoch desto offenkundiger auf einem Gebiet wie dem vorliegenden, das in vollem Umfange zwei gemeinsamen Marktorganisationen unterliege: der für Geflügel (Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, ABl. L 282, S. 77) und der für Eier (Verordnung (EWG) Nr. 2771/75, ABl. L 282, S. 49). Diese Notwendigkeit folge, da es sich um gemeinsame Marktorganisationen handele, daraus, daß die Grundsätze des einheitlichen Marktes und der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane zu ihrer Verwaltung auf sie anwendbar seien.
2. Gemeinschaftliche Bedeutung des Begriffs landwirtschaftlicher Betrieb
Unter den verschiedenen vom Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet der Landwirtschaft gebrauchten Wendungen untersucht die Firma Sant'Anna diejenigen, die zur Bezugnahme auf die landwirtschaftliche Tätigkeit eines Betriebes dienen. Sie behauptet, diese Tätigkeit erlaube es, die Betriebe, die sie ausübten und die — zutreffend — als landwirtschaftliche Betriebe bezeichnet werden könnten, in einer einzigen Klasse zusammenzufassen.
Artikel 38 des Vertrages enthalte nämlich zwei Hinweise in diese Richtung. Zum einen stelle Absatz 1 dieses Artikels klar, daß unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen seien. Zum anderen verweise Absatz 3 des gleichen Artikels auf die beigefügte Liste, um festzulegen, welche landwirtschaftlichen Erzeugnisse für die aus Artikel 38 Absatz 1 abzuleitende Definition berücksichtigt werden müßten. Aus diesen beiden Angaben könne entnommen werden, daß eine Unternehmertätigkeit wegen der Art der Erzeugnisse, die ihr Gegenstand seien, landwirtschaftlichen Charakters sei. Landwirtschaftliche Tätigkeit ihrerseits sei diejenige, die die Erzeugung bestimmter, vom Vertrag als landwirtschaftliche Erzeugnisse betrachteter Waren betreffe.
Dieser Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes könne auch aus Artikel 40 und den Anwendungen entnommen werden, die die Gemeinschaftsorgane davon gemacht hätten. Nach Artikel 40 Absatz 2 werde, um die Ziele des Artikels 39 zu erreichen, … eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte geschaffen; dies zeige an, daß alle die Unternehmen landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Vertrages seien, die einer von einer Marktorganisation erfaßten Tätigkeit der Erzeugung oder der ersten Verarbeitungsstufe des Handels nachgingen, und daß es wiederum das landwirtschaftliche Erzeugnis sei, auf das sich ihre Tätigkeit beziehe, das die landwirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens charakterisiere.
Zum Beweis für die Begründetheit ihrer Behauptung verweist die Firma Sant'Anna auf bestimmte von den Gemeinschaftsorganen auf dem fraglichen Gebiet erlassene Vorschriften, die nach ihrer Auffassung sämtlich das landwirtschaftliche Erzeugnis zum Gegenstand haben. Dieses stelle den Angelpunkt dar, um den sich die gesamte Gemeinschaftsregelung drehe.
Der vom Vertrag vorausgesetzte Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes stimme mit den Begriffen der innerstaatlichen Rechte nicht überein. Insbesondere unterscheide sich der Begriff der Landwirtschaft, der aus den in Artikel 38 ff. enthaltenen Angaben abgeleitet werden könne, von den innerstaatlichen Begriffen, die die Charakterisierung der landwirtschaftlichen Tätigkeit davon abhängig machten, daß diese sich auf dem Boden abspielten.
Zur Unterstützung dieser Ausführungen beruft sich die Firma Sant'Anna auf Artikel 38 Absatz 1 des Vertrages. Daß dieser die Viehzucht ohne weitere Einschränkungen erwähne, bedeutet nach ihrer Ansicht, daß die Viehzucht, auf die sich diese Bestimmung beziehe, alle Tierarten betreffe, selbst solche, für die der Gebrauch des Bodens nicht notwendig sei. Dieser gemeinschaftliche Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes — der auch die Unternehmen einhegreife, die landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Hilfe sogenannter industrieller Verfahren herstellen und nicht mehr den Boden bewirtschaften — finde Bestätigung in der Literatur (von der Groeben, von Boeck und Thiesing, Kommentar zum EWG-Vertrag, 2. Auflage, Band I, S. 337) sowie insbesondere in einer Reihe von Handlungen der Gemeinschaftsorgane, die diese vorgenommen hätten, um sich für die Anwendung der gemeinsamen Agrarpolitik verschiedene Informationen zu beschaffen. Wenn diese Handlungen den landwirtschaftlichen Betrieb ausdrücklich auch nur für ihre eigene Anwendung definierten, so folge aus ihrem Wortlaut doch eindeutig, daß die Organe die landwirtschaftlichen Betriebe unabhängig von jeglicher Bezugnahme aufgrund und Boden betrachtet hätten. So könne man beispielsweise aus Artikel 4 der Verordnung Nr. 79/65 des Rates vom 15. Juni 1965 (ABl. Nr. 109 vom 23. Juni 1965) ableiten, daß nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Anfangszeit der Erfassungsbereich der Organe auch die Unternehmen mit einer Betriebsfläche von weniger als 5 ha und damit auch die landwirtschaftlichen Betriebe, die keine landwirtschaftliche Betriebsfläche besitzen, einschließen könne. Derselbe Gedanke könne auch Artikel 3 der Verordnung Nr. 70/66 des Rates vom 14. Juni 1966 (ABl. Nr. 112 vom 24. Juni 1966) entnommen werden, wonach der Erfassungsbereich die landwirtschaftlichen Betriebe … ohne landwirtschaftlich genutzte Fläche umschließe. Ebenso bedeutsam — gerade weil er keinen Bezug auf Grund und Boden nehme — sei Artikel 1 der Verordnung Nr. 91/66 der Kommission vom 29. Juni 1966 (ABl. Nr. 121 vom 4. Juli 1966), wonach ein landwirtschaftlicher Betrieb eine örtlich begrenzte, betriebswirtschaftliche Einheit [ist], die einer einzigen Betriebsführung unterliegt und im Anhang I aufgeführte Erzeugnisse produziert (dieser Anhang umfasse ebenso Erzeugnisse der Geflügel- wie der Rinderzucht). Schließlich folge aus Anhang I zur Entscheidung Nr. 75/682/EWG der Kommission vom 2. Oktober 1975 (ABl. L 301 vom 20. November 1975, S. 8), daß der landwirtschaftliche Betrieb durch folgende Tatbestände definiert [ist]: 1.1. Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse … 1.2. Einheitliche Betriebsführung … 1.3, Technisch-wirtschaftliche Einheit …. Nach demselben Anhang stellten die landwirtschaftlichen Betriebsteile gewerblicher Unternehmen schlicht einen Sonderfall dar, der unter den allgemeinen Begriff falle.
3. Die rechtliche Gleichheit der subjektiven Lagen, die unter den allgemeinen Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes fallen
Nach Ansicht der Firma Sant'Anna hat das Tribunale Rom dem Gerichtshof eine Reihe von Fragen vorgelegt, die alle um das Problem kreisen, ob der gemeinschaftliche Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes, wie er oben beschrieben ist, in den Mitgliedstaaten anzuwenden sei, um Betriebe dieser Art zu bestimmen, insbesondere, ob dieser Begriff in der italienischen Rechtsordnung unmittelbar anwendbar sei. Diese Fragen würfen jedoch darüber hinaus Probleme zur Anwendung des Diskriminierungsverbotes auf. Trotz ihres abstrakten Charakters seien sie immer als Schritte eines geistigen Verfahrens gedacht, das es erlaube, konkret zu würdigen, ob eine bestimmte Behandlung — die den Anwendungsbereich des Vertrages betreffe (beispielsweise die Auferlegung von Sozialversicherungslasten gegenüber bestimmten Unternehmen) — vom Gemeinschaftsrecht verbotenen diskriminierenden Charakter besitze. Diese Fragen lenkten die Aufmerksamkeit nämlich auf den Umstand, daß die nichtdiskriminierende Anwendung des Gemeinschaftsrechts (mit anderen Worten, die Gleichbehandlung, die dieses Recht in bestimmten Fällen gewährleisten wolle) weitgehend davon abhänge, wie dessen Bestimmungen die abstrakten Fälle, insbesondere die subjektiven und objektiven Lagen, auf die sich seine verschiedenen Vorschriften erstrekken, definiere.
Die Firma Sant'Anna erläutert diese Behauptung in einer ausführlichen Darstellung und kommt zu dem Ergebnis, das Problem, welches sich dem Tribunale Rom gestellt habe, betreffe ausschließlich die Frage, ob das innerstaatliche italienische Recht vom Gemeinschaftsrecht abweichen dürfe; d. h., das innerstaatliche italienische Recht schaffe — ohne Ermächtigung — besondere Klassen landwirtschaftlicher Betriebe und treffe auf der Grundlage der Eigenart bestimmter Betriebe, die in diesen Klassen erfaßt seien, eine unterschiedliche Regelung (im Verhältnis zu anderen, die gleich seien), verletze also das Diskriminierungsverbot.
Eine solche Möglichkeit müsse ohne jeden Zweifel ausgeschlossen werden. Wäre sie zulässig, gäbe sie dem Mitgliedstaat die unschlagbare Waffe zur Aufhebung des Grundprinzips des Gemeinschaftsrechts, das im Diskriminierungsverbot seinen Ausdruck finde.
Das verstehe man besser anhand des vorliegenden Sachverhalts. Der Umstand nämlich, daß ein Betrieb hinsichtlich der Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge als nicht landwirtschaftlich eingestuft werde, verpflichte diese Betriebe dazu, als Diskriminierungsopfer auf eine ganze Reihe von steuerlichen, finanziellen und wirtschaftlichen Erleichterungen zu verzichten. Wenn das INPS einen Betrieb als landwirtschaftlich oder nichtlandwirtschaftlich einstufe, bringe es den gesamten Wirtschaftssektor der Geflügelzüchter durcheinander, indem es die Wettbewerbsgleichheit der auf dem Markt arbeitenden Betriebe ändere. Darüber hinaus erwachse aus dieser Lage die Gefahr, daß die zur Erleichterung der Modernisierung der Landwirtschaft erlassenen Gemeinschaftsrichtlinien in Italien nur auf die Betriebe angewandt würden, die gemäß den nationalen — veralteten und wirtschaftsfeindlichen — Merkmalen des INPS als landwirtschaftlich eingestuft würden. Auf diese Weise werde in Ermangelung einer einheitlichen europäischen Definition des landwirtschaftlichen Betriebes die ordnungsgemäße Anwendung der Gemeinschaftsregelung im Rahmen des Gemeinsamen Marktes gefährdet.
4. Die Anwendung des Diskriminierungsverbotes auf die Behandlung dem Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes innewohnender subjektiver Gegebenheiten
Nach Auffassung der Firma Sant'Anna ist auf die Fragen des Tribunale Rom zunächst zu klären, ob die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Diskriminierungsverbote auch die unterschiedliche steuerähnliche Belastung von Betrieben beträfen, die, da sie die gleichen Produkte herstellten, als landwirtschaftliche Betriebe untereinander gleich seien. Für die Beantwortung dieser Fragen genüge es festzustellen, daß jede nationale Maßnahme, die gewissen Klassen von Unternehmen die Zahlung einer Steuer oder einer Steuerähnlichen Last auferlege, Auswirkungen auf deren Kosten und deren Wettbewerbsfähigkeit auf dem Markt habe. Maßnahmen steuerlicher und steuerähnlicher Art hätten somit Einfluß auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Betätigung, die nach Artikel 2 des Vertrages zu dessen Anwendungsbereich gehöre. Eine Ungleichbehandlung auf dem Gebiet der steuerlichen oder steuerähnlichen Belastung falle somit unter die Diskriminierungsverbote des Artikels 7 und des Artikels 40 Absatz 3. Insbesondere könnten die Mitgliedstaaten auch auf steuerlichem Gebiet keine Diskriminierungen zwischen verschiedenen — nach der ausgeübten Tätigkeit zur selben bestimmten Klasse gehörenden — landwirtschaftlichen Betrieben nach deren Beziehungen zu Grund und Boden oder dessen Erzeugnissen einführen.
5. Schlußerwägungen
Die Firma Sant'Anna schlägt vor, die vom Tribunale Rom aufgeworfene Frage unter einem anderen Blickwinkel zu beantworten und dabei mehr den konkreten Sachverhalt als die Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Auf diese Weise würde ihrer Ansicht nach die unrechtmäßige Diskriminierung zu Lasten der Geflügelzüchter unterstrichen, die als gewerbliche Unternehmen betrachtet würden, weil sie modernere und fortschrittlichere Systeme anwendeten.
Sie macht geltend, trotz der angewandten Methoden und der verwandten Technik entfernten sich auch die modernsten Geflügelzüchter nicht aus dem sozio-ökonomischen Umfeld Bauer, in dem der herkömmliche landwirtschaftliche Betrieb arbeite. Keiner der modernsten Geflügelzuchtbetriebe sei aus dem ländlichen Rahmen abgezogen, um sich in den industriellen Verdichtungsbezirken niederzulassen. Man müsse auch noch einen anderen Grund für die Gleichheit zwischen den herkömmlichen und den modernen Geflügelzuchtbetrieben feststellen, wenn man sie unter dem Gesichtspunkt der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik betrachte. Der fortschrittliche landwirtschaftliche Betrieb verwirkliche nämlich alle die Ziele dieser Politik, die in Artikel 39 des Vertrages angegeben seien.
Erklärungen des INPS
Nach Auffassung des INPS liegt die Frage, wie sie gestellt wurde, neben der Sache; der Gerichtshof sei für eine Entscheidung in der Sache nicht zuständig.
Die von der Firma Sant'Anna zitierten, vom Pretore in seinem Beschluß wiedergegebenen Verordnungen (EWG) umfaßten ohne Zweifel auch Betriebe der Art, wie sie die Firma Sant'Anna führe; das gelte jedoch nur für die Ziele dieser Verordnungen und für die Bestimmungen des Vertrages.
Die in Artikel 39 des Vertrages aufgezählten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik beträfen ausschließlich die Erzeugung und den Handel mit Agrarprodukten, nicht aber die Bestimmung von landwirtschaftlichen Betrieben zu anderen Zwecken.
Artikel 40 bestimme, welche Mittel die Gemeinschaft anwenden könne, nämlich a) gemeinsame Wettbewerbsregeln, b) eine Koordinierung der einzelstaatlichen Märkte, c) eine europäische Marktordnung. Auch hier handele es sich um Mittel, die ausschließlich die Vermarktung der Erzeugnisse beträfen, nicht aber ein völlig anderes Ziel, wie zum Beispiel die Einordnung eines Betriebes zur Bestimmung der Sozialversicherungsbeiträge. Im übrigen beschränkten sich nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 diese Mittel auf die Verfolgung der Ziele des Artikels 39.
Die Verordnung Nr. 70/66/EWG des Rates enthalte einen Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne dieser Verordnung; aber diese Verordnung habe nicht nur ausschließlich in den Grenzen des Titels II des Zweiten Teils des Vertrages Wirkung, sie sei auch zur Durchführung einer Erhebung zum Zwecke der Marktforschung ergangen. Sie könne daher auf die vorliegende Frage keine Anwendung finden.
Ebenso beträfen die anderen in dem Vorlagebeschluß erwähnten Gemeinschaftsverordnungen oder -handlungen Gebiete oder Begriffe, die sich ausschließlich auf Gesichtspunkte der Agrarerzeugung und des Agrarhandels bezögen, nicht aber auf die Natur der betroffenen Betriebe unter dem Gesichtspunkt des Sozialversicherungsbeitrages.
Das INPS geht dann zu den Gemeinschaftsrechtsvorschriften über die Sozialversicherungen über und macht geltend, diese befaßten sich nirgends mit der Einstufung der Unternehmer zu Zwecken der Beitragserhebung.
Der Vertrag bemühe sich ausschließlich, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zu begünstigen, indem er — vom Gesichtspunkt der Sozialversicherung aus — die Kumulierung aller in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Arbeitszeiten und die Gewährung der Versicherungsleistungen im Rahmen dieser Mitgliedstaaten gewährleiste.
Nicht zufällig finde die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, die die gemeinschaftliche Rechtsgrundlage auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit darstelle, auf Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene Anwendung (Artikel 2), betreffe aber nicht die Arbeitgeber, deren Rechtsverhältnisse zu regeln sie in vollem Umfang dem nationalen Recht überlasse.
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 13. Oktober 1976, Rechtssache 32/76, Saieva, Slg. 1976, 1523; Urteil vom 17. Dezember 1975, Rechtssache 93/75, Adlerblum, Slg. 1975, 2147) trägt das INPS vor, der Gerichtshof sei für eine rechtliche Definition nicht zuständig, wenn diese ausschließlich vom innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten abhänge. Dies gelte um so mehr, wenn die Definition ihre Auswirkungen ausschließlich innerhalb der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zeitige.
Das INPS beantragt, der Gerichtshof möge
1. in erster Linie seine Unzuständigkeit erklären, da die Bestimmung der Art eines Betriebes für die Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge nicht von den Gemeinschaftsvorschriften, sondern vom nationalen Recht abhänge,
2. hilfsweise, wenn er seine Zuständigkeit nicht verneinen könne, entscheiden, ob die Grundsätze des Vertrages und der Gemeinschaftsverordnungen über die Landwirtschaft auch auf das Sozialversicherungsrecht der Mitgliedstaaten Anwendung finden.
Erklärungen der italienischen Regierung
Die italienische Regierung fragt sich zunächst, welche praktische Tragweite der Vorabentscheidungsfrage zur Auslegung der Verordnungen Nr. 70/66/EWG des Rates und Nr. 91/66/EWG der Kommission zukomme und welcher Zweifel überhaupt hinsichtlich der in diesen Rechtsvorschriften enthaltenen Definitionen bestehen könne. Ebenso sei nur schwer zu verstehen, wie man sich vorstellen könne, daß eine allgemeine und absolute Definition des landwirtschaftlichen Betriebes aus Vorschriften abgeleitet werden könnte, die in Verordnungen enthalten seien, deren alleiniges und ausschließliches Ziel statistische Erhebungen seien und die Definitionen ausdrücklich im Sinne dieser Verordnung enthielten.
Ein gemeinschaftlicher Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes könne auch nicht aus dem Vertrag oder (wie es das vorliegende Gericht nahelege) aus der in Anhang II des Vertrages enthaltenen Liste der landwirtschaftlichen Erzeugnisse abgeleitet werden. Selbst wenn man zugestehe, daß aus diesen Angaben ein gemeinschaftlicher Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes abgeleitet werden könne, so könne dieser Begriff jedenfalls nur auf dem besonderen, vom Gemeinschaftsrecht betroffenen Gebiet, nämlich der Landwirtschaft, als einschlägig und verbindlich erachtet werden. Daß diese Schlußfolgerung zutreffe, werde offenkundig, wenn man erwäge, daß innerhalb ein und derselben Rechtsordnung die Einrichtungen und Begriffe unterschiedliche Tragweite und Bedeutung je nach dem Rechtsgebiet erlangen könnten, in dessen Zusammenhang sie jeweils erheblich seien.
Im übrigen könne man nach Ansicht der italienischen Regierung nicht sagen, daß die Begrenzung der Bedeutung eines gemeinschaftlichen Begriffes des landwirtschaftlichen Betriebes (wenn man einen solchen Begriff unterstelle) auf das Gebiet der Landwirtschaft zu den schädlichen Diskriminierungen führen würde, auf die das vorlegende Gericht in der letzten Frage anspiele.
Zunächst könne unter dem Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts keine Rede von dem Vorliegen einer Diskriminierung sein, wenn es sich wie im vorliegenden Falle darum handele, ob eine bestimmte Klasse von Staatsangehörigen den schwereren Lasten des allgemeinen Sozialversicherungssystems unterworfen sei.
Im übrigen seien Diskriminierungen von der Art, auf die sich das vorlegende Gericht (seiner irrigen Betrachtungsweise folgend) zu beziehen scheine, d. h. Diskriminierungen, die mit einer höheren oder geringeren Steuerlast oder Beitragslast zur Sozialversicherung für die Angehörigen der verschiedenen Mitgliedstaaten verbunden seien, derzeit nicht nur unvermeidlich, sondern auch offenkundig mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, weil das nationale Steuerrecht der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten vorbehalten sei und folglich die den Bürgern der Gemeinschaft auferlegten Lasten zu Recht je nach der Staatsangehörigkeit schwanken könnten.
Offenkundig komme somit von den zahlreichen im Vorlagebeschluß gestellten Fragen nur derjenigen Bedeutung zu, die dahin geht, ob ein (allfälliger) Gemeinschafts begriff des landwirtschaftlichen Betriebes die Mitgliedstaaten hinsichtlich der nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit binde, weil die Beantwortung dieser Frage offensichtlich jede andere Frage, die etwa erhoben werden könne, einschließe und überflüssig mache.
Da es sich um ein Gebiet handele, das vom Vertrag nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaftsorgane übertragen worden sei, sei es — insbesondere in Ermangelung einer auf die Annäherung der verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften zielenden Richtlinie — nicht Sache des Gerichtshofes zu untersuchen und festzustellen, ob diese Begriffe von den Behörden der Mitgliedstaaten übernommen werden müßten, wenn sie eine bestimmte Regelung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit erließen.
Die besondere und ins einzelne gehende Regelung der Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 des Rates sei nicht Ausdruck einer autonomen Gemeinschaftsregelung, sondern entspreche der Notwendigkeit, die Ziele des Artikels 51 des Vertrages zu verfolgen. Sie beabsichtige somit, im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten (und sicherlich nicht auf dem Gebiet der Landwirtschaft) die Koordinierung der verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit sicherzustellen, um die Kumulierung der Beschäftigungszeiten und die Zahlung der Leistungen, auf die die Arbeitnehmer Anspruch hätten, zu gewährleisten. Die zahlreichen Definitionen, die man in diesen Verordnungen finde, bezögen sich ausschließlich auf die dort vorgesehenen Normen, seien im übrigen auch darauf beschränkt und hätten keinerlei Einfluß auf die verschiedenen Systeme der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten, die im übrigen voneinander abwichen.
Erst recht müsse man ausschließen, daß (etwa) für die Zwecke der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegte Begriffe die nationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Sozialversicherung beherrschen könnten.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlägt die italienische Regierung vor, der Gerichtshof möge, sofern er nicht die gestellten Fragen für unzulässig erkläre, da sie offenkundig neben der Sache lägen, seine Prüfung jedenfalls auf die Frage am Ende der Nr. 1b des Vorlagebeschlusses beschränken, die alle anderen Fragen umfasse und überflüssig mache, und sich für unzuständig erklären, da es sich um Fragen nach innerstaatlichen Rechtsnormen handele, oder sich hilfsweise darauf beschränken, für Recht zu erkennen, daß die Begriffe, die für die Anwendung der nationalen Sozialversicherungssysteme berücksichtigt werden müßten, auf der Grundlage innerstaatlicher Vorschriften zu bestimmen seien.
Erklärungen der Kommission
Die Kommission bemerkt, die gestellte Frage betreffe im wesentlichen die Tragweite der Definitionen des landwirtschaftlichen Betriebes, die in den im Vorlagebeschluß aufgeführten Gemeinschaftsverordnungen enthalten seien; handelt es sich, genauer genommen, um allgemeine Definitionen, die auf den gesamten Bereich der Agrarpolitik und darüber hinaus auf den Bereich der sozialen Sicherheit angewandt werden können, oder aber um Definitionen mit einem besonderen, beschränkten Zweck?
Die Kommission ist der Auffassung, der Wortlaut der Vorschriften erlaube eine klare Antwort auf diese Frage: Der landwirtschaftliche Betrieb sei in Artikel 2 der Verordnung Nr. 70/66/EWG im Sinne dieser Verordnung definiert. Im übrigen betreffe diese Verordnung die Durchführung einer Grunderhebung im Rahmen eines Erhebungsprogramms zur Untersuchung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe. Die hier gegebene Definition sei für die Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser statistischen Erhebung bindend, nicht aber für andere Zwecke.
Das gleiche gelte für die in der Verordnung Nr. 91/66/EWG der Kommission vom 29. Juni 1966 enthaltene Definition: Diese Verordnung betreffe nur die Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe zum Zwecke der Feststellung der Einkommen für statistische Zwecke. Diese Verordnung füge jedoch den von der Verordnung Nr. 70/66 vorgesehenen landwirtschaftlichen Betrieben eine neue Klasse hinzu, nämlich die Klasse der auf den Verkauf ausgerichteten landwirtschaftlichen Betriebe. Eine praktisch identische Definition — immer für statistische Zwecke — finde man in der Richtlinie Nr. 108/75/EWG des Rates vom 21. Januar 1975 und in der Verordnung (EWG) Nr. 3228/76 des Rates vom 21. Dezember 1976, also in Handlungen über die Durchführung einer Erhebung über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe.
Die Kommission bemerkt, in anderen Gemeinschaftshandlungen fänden sich unterschiedliche Definitionen des landwirtschaftlichen Betriebes, selbst auf statistischem Gebiet. Beispielsweise zitiert sie Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/76 des Rates vom 30. April 1976 zur Durchführung einer Erhebung über die Verdienste der ständig in der Landwirtschaft beschäftigten Arbeiter (ABl. L 118 vom 5. Mai 1976).
In anderen Fällen überlasse es das Gemeinschaftsrecht teilweise dem nationalen Gesetzgeber, die Begünstigten bestimmter Maßnahmen zu definieren: Das sei beispielsweise der Fall in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie Nr. 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 96 vom 23. April 1972).
Eine wieder andere Definition zu besonderen Zwecken (Gewährung einer Entschädigung) finde man in Artikel 6 der Richtlinie Nr. 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl. L 128 vom 19. Mai 1975).
In Anbetracht der Unterschiedlichkeit der Begriffe des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Unternehmers sei es offenkundig ausgeschlossen, aus den Vorschriften des EWG-Vertrags, auf die sich der Vorlagebeschluß beziehe (Artikel 38 und Anhang II), etwas abzuleiten. Diese Vorschriften definierten die landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Zwecke der gemeinsamen Agrarpolitik und seien in diesen Grenzen für die Mitgliedstaaten bindend. Es sei jedoch willkürlich, daraus ableiten zu wollen, daß ein Betrieb, der solche Waren erzeuge, zu allen Zwekken (z. B. im Konkursrecht) als landwirtschaftlicher Betrieb betrachtet werden müsse.
Aus dieser Untersuchung zieht die Kommission den Schluß, daß es je nach den von den Gemeinschaftsvorschriften verfolgten Zielen verschiedene besondere Begriffe des landwirtschaftlichen Betriebes gebe. Dieses Ergebnis findet ihrer Ansicht nach in dem Fehlen jeder allgemeinen Gemeinschaftsvorschrift über die Voraussetzungen für die Aufnahme in das System der sozialen Sicherheit Bestätigung, da die Mitgliedstaaten frei seien, die Aufnahmevoraussetzungen zu den verschiedenen Systemen festzusetzen. Im übrigen gehe Artikel 51 des Vertrages, der den Erlaß von Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit für die Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer vorsehe, davon aus, daß die verschiedenen nationalen Systeme erhalten blieben und nur Gegenstand einer Abstimmung würden.
Die Kommission schlägt abschließend vor, der Gerichtshof möge die Fragen la und 1b des Vorlagebeschlusses des Tribunale Rom wie folgt beantworten, womit die anderen Fragen gegenstandslos würden :
Die Gemeinschaft hat keine allgemeine, für alle Zwecke gültige Definition des landwirtschaftlichen Betriebes festgelegt; abgesehen von den in Gemeinschaftsvorschriften ausdrücklich vorgesehenen Fällen bleiben die Mitgliedstaaten frei, einen Betrieb als landwirtschaftliches oder als gewerbliches Unternehmen zu betrachten.
III — Mündliche Verhandlung
Die Firma Sant'Anna, vertreten durch Rechtsanwälte G. Ubertazzi und F. Capelli, Mailand, des INPS, vertreten durch Rechtsanwälte A. Giallombardo und G. Romoli, Rom, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten M. Prozillo, haben in der Sitzung vom 12. Januar 1978 mündliche Erklärungen abgegeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 31. Januar 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 19. Mai 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Juli 1977, hat das Tribunale civile Rom gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um die Auslegung des Artikels 38 Absätze 1, 3 und 4 EWG-Vertrag einschließlich der Verweisung auf Anhang II des Vertrages sowie bestimmter Vorschriften der Verordnungen Nr. 70/66/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 (ABl. Nr. 112, S. 2065) und Nr. 91/66/EWG der Kommission vom 29. Juni 1966 (ABl. Nr. 122, S. 2249) ersucht und eine Reihe von Fragen zum Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes auf Gemeinschaftsebene sowie zu den etwaigen Folgen dieses Begriffes in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gestellt.
2 Aus 14 14 dem Vorlagebeschluß ergibt sich, daß die Klägerin im Ausgangsverfahren, die in Italien die Aufzucht von Geflügel und Legehennen betreibt, vor dem nationalen Gericht gegen das Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS Klage auf Feststellung erhob, daß sie für die Zwecke der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge für ihre Arbeitnehmer als landwirtschaftliches und nicht als gewerbliches Unternehmen einzustufen sei und daß sie folglich die vorgenannten Beiträge ausschließlich an den Servizio dei Contributi Agricoli Unificati (SCAU) zu den auf landwirtschaftliche Unternehmen anwendbaren Sätzen abzuführen habe, die anscheinend niedriger sind als die auf gewerbliche Unternehmen anwendbaren und seitens des INPS von der klägerischen Firma geforderten.
3/4 Zunächst ist die Frage 1 b des nationalen Gerichtes zu untersuchen, die dahin geht, ob im Gemeinschaftsrecht ein gemeinsamer Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes zur Bestimmung derartiger Betriebe besteht, und bejahendenfalls, ob die Mitgliedstaaten daher verpflichtet sind, die dem Vertrag und den genannten Verordnungen zugrunde liegenden Begriffe zur Bestimmung der landwirtschaftlichen Betriebe heranzuziehen, auf die dann — auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung — die in der Gemeinschaft aufgestellten und die in den einzelnen nationalen Rechtsordnungen anerkannten Grundsätze anzuwenden sind. Eine verneinende Antwort auf den ersten Teil dieser Frage würde die übrigen Fragen gegenstandslos machen.
5/8 Nach Artikel 38 Absatz 1 des Vertrages umfaßt der Gemeinsame Markt … auch die Landwirtschaft und den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse des Bodens, der Viehzucht und der Fischerei sowie die mit diesen unmittelbar in Zusammenhang stehenden Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe zu verstehen, die sämtlich in Anhang II zum Vertrag aufgeführt sind. Nach Artikel 39 Absatz 2 des Vertrages ist bei der Gestaltung der gemeinsamen Agrarpolitik und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden namentlich die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt, zu berücksichtigen. Hingegen enthält der Vertrag keine genaue Definition der Landwirtschaft oder gar des landwirtschaftlichen Betriebes; es obliegt daher den Gemeinschaftsorganen, gegebenenfalls für die Zwecke einer aus dem Vertrag abgeleiteten Regelung eine solche Definition des landwirtschaftlichen Betriebes zu erarbeiten.
9/13 Wenn auch der Ausdruck landwirtschaftlicher Betrieb in den vom Rat beziehungsweise von der Kommission erlassenen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Landwirtschaft zu wiederholten Malen, unter anderem in den im Vorlagebeschluß erwähnten Verordnungen, verwendet wird, so ist doch die Definition dieses Ausdruckes in der Gesamtheit dieser übrigens sehr verschiedenartigen Regelungen alles andere als einheitlich; sie schwankt vielmehr je nach den besonderen Zielen, die von den betreffenden Gemeinschaftsvorschriften verfolgt werden. Selbst auf dem engen Gebiet der Statistik, auf das sich die im Vorlagebeschluß erwähnten Verordnungen beziehen, sind die in den Rechtsakten der Gemeinschaft enthaltenen Definitionen des landwirtschaftlichen Betriebes nicht identisch. So ist zum Beispiel nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 70/66 über die Durchführung einer Grunderhebung im Rahmen eines Erhebungsprogramms zur Untersuchung der Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe ein landwirtschaftlicher Betrieb im Sinne dieser Verordnung eine örtlich begrenzte technisch-wirtschaftliche Einheit, die nur einer Betriebsführung unterliegt und in Anhang I zu dieser Verordnung aufgeführte Erzeugnisse hervorbringt. Die Verordnung Nr. 91/66 über die Auswahl der Buchführungsbetriebe zum Zweck der Feststellung der Einkommen in den landwirtschaftlichen Betrieben übernimmt zu ihrer Durchführung diese Definition, fügt jedoch zu den in der Verordnung Nr. 70/66 vorgesehenen Klassen von landwirtschaftlichen Betrieben eine weitere hinzu, nämlich die der auf den Verkauf ausgerichteten landwirtschaftlichen Betriebe. Demgegenüber beschränkt Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/76 des Rates vom 30. April 1976 zur Durchführung einer Erhebung über die Verdienste der ständig in der Landwirtschaft beschäftigten Arbeiter (ABl. L 118, S. 3) den Erfassungsbereich der Erhebung auf alle Betriebe, die Tätigkeiten ausüben, welche von der Klasse 01 der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften abgegrenzt und definiert sind, und schließt folglich die Industrie der ersten Verarbeitungsstufe aus, die für andere Zwecke als landwirtschaftliche Tätigkeit betrachtet wird.
14/15 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß dem Vertrag und dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht eine allgemeine und einheitliche gemeinschaftliche Definition des landwirtschaftlichen Betriebes, die im gesamten Geltungsbereich der Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Erzeugung anwendbar wäre, nicht entnommen werden kann. Da die vorgedachte Frage mangels einer solchen Definition zu verneinen ist, sind die anderen vom nationalen Gericht gestellten Fragen gegenstandslos geworden.
Kosten
16/17 Die 16 16 Auslagen der Regierung der italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Tribunale civile Rom mit Beschluß vom 19. Mai 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Dem Vertrag und dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht kann eine allgemeine und einheitliche gemeinschaftliche Definition des landwirtschaftlichen Betriebes, die im gesamten Geltungsbereich der Rechtsvorschriften über die landwirtschaftliche Erzeugung anwendbar wäre, nicht entnommen werden.