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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.02.1978 – C-115/76

Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1978:34

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Einleitung

Es liegt eine gewisse Ironie darin, daß ich in dieser Sache, deren übermäßige Verschleppung durch die Kommission ich werde beanstanden müssen, meine Schlußanträge erst heute vortrage, obgleich die Verhandlung bereits am 13. Oktober 1977 stattgefunden hat. Sie jedoch, meine Herren, kennen sehr wohl die Belastungen, die hierzu geführt haben. Vielleicht könnte man auch diese Verzögerung der Kommission aufbürden, da der Rat sie am 26. November 1974 aufgefordert hatte, Vorschläge für die Einsetzung eines Gerichtes erster Instanz auszuarbeiten, das für Streitigkeiten zwischen den Gemeinschaftsorganen und ihren Bediensteten zuständig sein sollte, um den Gerichtshof eben von diesen Belastungen zu befreien. Dem Rat wurde jedoch bisher kein solcher Vorschlag unterbreitet.

Der Kläger in dieser Rechtssache, Herr Leonardo Leonardini, ist Kerningenieur und früherer Euratom-Beamter. Am 25. April 1966 wurde er auf der Fahrt von Brüssel zur Centrale Nucléaire des Ardennes in Chooz bei einem Verkehrsunfall verletzt. Dieser Unfall ereignete sich unbestritten in Ausübung seines Dienstes; ebenso ist unbestritten, daß er als Folge seiner Verletzung dauernd teilinvalide ist. Am 16. September 1976, nach mehr als zehn Jahren, erhielt er ein Schreiben der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission (Anlage 1 zur Klageschrift) des Inhalts, daß seine dauernde Teilinvalidität auf 16 % festgesetzt worden sei und daß ihm wegen seiner Invalidität ein Kapitalbetrag in Höhe von 382361 belgischen Franken gezahlt werde. Dieser Betrag war nach Artikel 73 des Beamtenstatuts berechnet, der folgendes vorsieht:

(1)Der Beamte wird vom Tage seines Dienstantritts an gemäß einer von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung für den Fall von Berufskrankheiten und Unfällen gesichert. Für die Sicherung bei Krankheit und Unfällen außerhalb des Dienstes hat er bis zu 0,1 % seines Grundgehalts als Beitrag zu leisten.In dieser Regelung ist festzulegen, für welche Fälle die Sicherung nicht gilt.

(2)Als Leistungen werden garantiert:a)im Todesfall:Zahlung eines Kapitalbetrags in fünffacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall … an den Ehegatten … des verstorbenen Beamten …;b)bei dauernder Vollinvalidität:Zahlung eines Kapitalbetrags in achtfacher Höhe des jährlichen Grundgehalts, bemessen nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall;c)bei dauernder Teilinvalidität:Zahlung eines Teils des unter Buchstabe b vorgesehenen Betrags, berechnet nach der Tabelle der in Absatz 1 genannten Regelung.…

Der Betrag, den der Kläger erhielt, stellt somit 16 % seines achtfachen Grundgehalts in den Jahren 1965/66 dar.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Zinsen aus diesem Betrag seit dem Unfall, hilfsweise seit Ende September 1969 geltend, wobei er vorträgt, bis zu diesem Termin hätte man von der Kommission vernünftigerweise die Bestimmung seines Invalidititätsgrades erwarten können.

Rechtslage

Bevor ich mich dem für die Klage erheblichen Sachverhalt zuwende, sollte ich wohl einige Bemerkungen zur Rechtslage machen.

Zunächst war zur Zeit des Unfalls des Klägers die in Artikel 73 vorgesehene Regelung tatsächlich noch nicht beschlossen. Soviel jedenfalls ergab sich in der Rechtssache 18/70 (Duraffour/Rat, Slg. 1971, 515), in der sich auch herausgestellt hatte, daß der Rat bis zur Annahme einer solchen Regelung bei einem Konsortium privater Versicherungen eine Gruppenunfallversicherung für seine Beamten abgeschlossen hat. An dieser Sachlage hatte sich nichts geändert, als die Rechtssache 101/74 (Kurrer/Rat, Slg. 1976, 259) vor den Gerichtshof gebracht wurde. In der Rechtssache Duraffour entschied der Gerichtshof, daß der Rat ungeachtet dieser Sachlage der Witwe eines seiner Beamten unmittelbar nach Artikel 73 verpflichtet und daß diese durch die Police nicht gebunden war. In der Rechtssache Kurrer entschied der Gerichtshof gleichermaßen, daß das Beamtenstatut der Police vorgehe, die keine Abstriche von den unmittelbar aus dem Statut abzuleitenden Rechten der Beamten vorsehen könne; das Fehlen einer von den Organen im gegenseitigen Einvernehmen beschlossenen Regelung könne einem Beamten nicht entgegengehalten werden.

Zum zweiten spricht viel dafür, daß ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach Artikel 73 normalerweise vom Unfallzeitpunkt ab zu verzinsen ist, weil dieser Anspruch aufgrund des Unfalls entsteht und der Leistungsbetrag nach dem Gehalt des Beamten während des dem Unfall vorhergehenden Jahres berechnet wird. Der Natur der Sache nach kann diese Leistung jedoch nicht gewährt werden, solange der Invaliditätsgrad nicht bestimmt ist; das kann seinerseits erst geschehen, wenn der endgültige Umfang der Verletzung bekannt ist, was sehr wohl lange dauern kann. Wenn keine Zinsen zu zahlen sind, dann wird der Leistungsbetrag real um so geringer, je länger die Bestimmung des Umfangs der Verletzungen dauert. Wie der Gerichtshof jedoch in der Rechtssache Kurrer dargelegt hat — wenn auch nur beiläufig, weil damals kein Zinsanspruch erhoben worden war —, könnten solche Zinsen nur gewährt werden, wenn das Beamtenstatut sie ausdrücklich vorsähe. (Der Gerichtshof erwog hilfsweise, daß Zinsen gezahlt werden könnten, wenn die Police sie vorsähe. Ich halte das nicht für richtig. Wenn die Ansprüche eines Beamten oder seiner Versorgungsberechtigten sich unter Ausschluß eines beliebigen von dem ihn beschäftigenden Organ abgeschlossenen Versicherungsvertrags nach dem Beamtenstatut richten, so ist es wohl hinzunehmen, daß die nspruchsberechtigten keinen Nutzen aus einer etwa in der Police enthaltenen Zinsvorschrift ziehen können.)

Zum dritten gab der Gerichtshof in dem gleichen Urteil zu verstehen, daß eine schuldhafte Verzögerung der Zahlung einer nach Artikel 73 geschuldeten Leistung seitens des Organs einen Schadensersatzanspruch des Beamten begründen kann. Das ist meines Erachtens unzweifelhaft richtig. Die dem Gerichtshof in Artikel 91 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenstatuts in Streitsachen vermögensrechtlicher Art eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung einschließlich der Befugnis zur Aufhebung oder Änderung der getroffenen Maßnahmen reicht sehr weit. Darüber hinaus scheint es mir vernünftig, daß der Gerichtshof bei der Schadensbemessung einen Maßstab anwendet, wonach er auf den einschlägigen Leistungsbetrag einen angemessenen Zinssatz für den Zeitraum anwendet, für den die Auszahlung der fraglichen Leistung dem betroffenen Beamten nach Ansicht des Gerichtshofes zu Unrecht verweigert wurde. Was den angemessenen Zinssatz betrifft, so schlug der Kläger im vorliegenden Fall 8 % vor. Die Kommission wandte sich nicht gegen diesen Vorschlag. Das ist in der Tat der Zinssatz, den der Gerichtshof in der Rechtssache 38/75 (Sergy/Kommission, Slg. 1976, 1139) gewährte.

Meines Erachtens muß man jedoch die Urteile des Gerichtshofes zum Schadensersatz wegen Verzugs, wobei die Schadensbemessung durch Anwendung eines Zinssatzes erfolgen mag, und die Urteile auseinanderhalten, in denen der Gerichtshof einen bestimmten Betrag als Erfüllung (wie in der Rechtssache 11/63, Lepape/Hohe Behörde, Slg. 1964, 131) oder als Schadensersatz (wie in der Rechtssache Sergy/Kommission) und außerdem von einem bestimmten Termin an Zinsen aus diesem Betrag zuspricht. Diese beiden Fallgestaltungen hat meines Erachtens die Kommission verwechselt, als sie unter Berufung auf die Rechtssachen Lepape und Sergy vortrug, der Kläger könne keine Zinsen für den Zeitraum beanspruchen, der vor der Klageerhebung oder jedenfalls vor der Einreichung der Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts, auf der die Klage beruht, liege.

Als letzten Punkt zur Rechtslage trug 3. die Kommission unter Berufung auf die Rechtssachen 27 und 39/59 (Campolongo/Hohe Behörde, Sld. 1960, 819) vor, niemand könne ohne vorhergehende förmliche Mahnung Verzugszinsen verlangen. Tatsächlich wurde in der Rechts sache Campolongo/Hohe Behörde kein Verzug vorgetragen. Der einschlägige Anspruch richtete sich damals auf Zahlung von Zinsen im allgemeinen aus einem Betrag, den die Hohe Behörde nach dem Urteil des Gerichtshofes dem Kläger zu zahlen hatte, nämlich den Be trag seines Guthabens bei der Versorgungskasse des Personals der EGKS und die von seinem Gehalt als Ruhegehaltsbeiträge einbehaltenen Summe, jeweils kapitalisiert nach Maßgabe des in Artikel 91 der Personalordnung der EGKS festgelegten Zinssatzes. Der Gerichtshof entschied einfach, daß unter den gegebenen Umständen Zinsen aus diesem Betrag selbst nicht zugesprochen werden könnten. In der Begründung sagte der Gerichtshof jedoch unter anderem beiläufig, daß Verzugszinsen nur nach vorheriger Mahnung zuerkannt werden könnten und daß darüber hinaus im Gemeinschaftsrecht keine Regelung über Verzugszinsen vorhanden sei. Die Personalordnung der EGKS, die damals Anwendung fand, enthielt jedoch keine dem Artikel 91 Absatz 1 des Beamtenstatuts entsprechende Bestimmung, die dem Gerichtshof die unbeschränkte Ermessensnachprüfung in Streitsachen vermögensrechtlicher Art eingeräumt hätte. Meines Erachtens können die Ausführungen des Gerichtshofes in der Rechtssache Campolongo deshalb im vorliegenden Fall nicht als verläßlicher Wegweiser angesehen werden.

Somit sind meines Erachtens im vorliegenden Fall drei Fragen zu beantworten:

1. War die Kommission im Verzug?

2. Auf welchen Betrag sollte bejahendenfalls der Verzugsschaden festgesetzt werden?

3. Ist dieser Betrag zu verzinsen und bejahendenfalls von welchem Zeitpunkt an und mit welchem Zinssatz?

Sachverhalt im allgemeinen

Die Beantwortung der ersten Frage macht eine eingehende Untersuchung des Sachverhalts erforderlich.

Das Geschehen zwischen dem Unfall des Klägers und der Auszahlung des Betrages von 382361 bfrs an ihn wurde auf Vorschlag der Kommission und mit Zustimmung des Klägers für die Zwecke der Verhandlung in die folgenden vier Phasen eingeteilt:

1. Zeitraum vom Unfall bis zum 11. Januar 1969, dem Tag, an dem die Kommission den Kläger von einem Angebot ihrer Versicherer unterrichtete, den Anspruch auf Grundlage eines dauernden Invaliditätsgrades von 6 % zu regeln; in diesem Angebot wurde der Kläger aufgefordert, mitzuteilen, ob er diesen Vorschlag annehme.

2. Zeitraum vom 11. Januar 1969 bis zum 7. Juni 1972, dem Tag, an dem die Kommission den Kläger von ihrer Entscheidung, seinen Invaliditätsgrad für die Zwecke des Artikels 73 auf 6 % festzusetzen, sowie davon unterrichtete, daß sie am gleichen Tage Anweisung gegeben habe, den Betrag von 143386 bfrs demgemäß auf sein Konto zu überweisen.

3. Zeitraum vom 7. Juni 1972 bis zum 2. Juli 1974, dem Tag, an dem der Kläger infolge einer Entscheidung der Kommission, durch die deren Entscheidung vom 7. Juni 1972 aufgehoben wurde, von Professor Parrini, Mailand, ärztlich untersucht wurde.

4. Zeitraum vom 2. Juli 1974 bis zum 16. September 1976.

Die Einzelheiten dieses Geschehens wurden erheblich durch den Inhalt eines Ordners aufgehellt, den die Kommission am Ende des schriftlichen Verfahrens auf Ersuchen des Gerichtshofes vorlegte. Dieser Ordner enthält fortlaufend numeriert den Großteil des Schriftwechsels der Kommission in dieser Angelegenheit. (Ich werde die Unterlagen in diesem Ordner, die keinem Schriftsatz beigelegt wurden, mit dem Wort Ordner und ihrer Nummer zitieren.)

Sachverhalt — erste Phase

Über die erste Phase besteht eigentlich kein Streit. Der Kläger behauptet nicht, die Kommission habe sich während dieser Zeit schuldhaft verhalten.

Kurz gesagt legte der Kläger am Tag nach dem Unfall eine von Dr. Lorthioir, der ihn behandelt hatte, unterzeichnete ärztliche Bescheinigung vor (Anlage 27 zur Klageschrift). Ein Jahr später legte er eine Bescheinigung des gleichen Arztes mit Datum vom 12. April 1967 vor, die die als Folge des Unfalls eingetretene dauernde Teilinvalidität des Klägers auf 20 % veranschlagte (Anlage 26 zur Klageschrift). Aus diesen Bescheinigungen ergab sich, daß der Kläger eine Reihe von Verletzungen, darunter Zahnschäden, erlitten hatte.

Wie der Rat, so hatte auch die Kommisson eine Versicherung abgeschlossen, um ihre Bediensteten gegen Unfallrisiken zu sichern. Daher wurde der Kläger im Mai 1967 von Dr. De Roover untersucht, einem Arzt, der namens der Versicherer der Kommission tätig wurde. Am 16. Januar 1968 legte der Kläger der Kommission einen Bericht des Zahnarztes, der ihn damals wegen der beim Unfall erlittenen Zahnschäden behandelte, Dr. Colwaert, mit Datum vom 22. November 1967 vor, der seine dauernde Teilinvalidität allein aufgrund dieser Verletzungen mit 25 % bemaß (Anlagen 24 und 25 zur Klageschrift). In diesem Bericht vertrat Dr. Colwaert die Auffassung, der Kläger werde wegen dieser Verletzungen auf Jahre hinaus gelegentlich behandelt werden müssen, insbesondere mit Zahnprothesen. Anscheinend war Dr. Colwaert fachärztlicher Berater des Ärztlichen Dienstes der Kommission. Letztere leitete seinen Bericht und das Begleitschreiben des Klägers an ihre Versicherer weiter. Am 9. Mai 1968 ersuchten die Versicherer die Kommission schriftlich um Nachricht, sobald die Behandlung des Klägers, insbesondere seine Zahnbehandlung, beendet sein werde; sie fügten hinzu, daß dann eine Bescheinigung über den Invaliditätsgrad des Klägers ausgestellt werden könne (Anlage I zur Klagebeantwortung). Am 18. September 1968 leitete die Kommission den Versicherern eine Bescheinigung von Dr. Rosati, einem Zahnchirurgen in Livorno, der den Kläger behandelt hatte, mit Datum vom 15. September 1968 zu, die besagte, daß die Zahnbehandlung beendet sei und der Grad der dauernden Invalidität auf 35 bis 38 % veranschlagt werde (Ordner Nrn. 17 und 18). Dr. De Roover hatte jedoch eine entschieden negative Haltung gegenüber dem Kläger eingenommen Ordner Nr. 12); die Versicherer teilten der Kommission daher am 30. Dezember 1968 mit, sie gingen davon aus, daß der Invaliditätsgrad des Klägers 6 % betrage (Ordner Nr. 19). Dabei stützten sie sich offenkundig auf amtliche belgische Tabellen. Am 11. Januar 1969 unterrichtete die Kommission den Kläger hiervon schriftlich und ersuchte um seine Zustimmung (Anlage 23 zur Klageschrift). Hiermit endete die erste Phase.

Nach dem Vortrag des Klägers ist eine Grenzziehung an diesem Punkt deshalb möglich, weil von diesem Termin an sein Invaliditätsgrad abschließend bestimmt werden konnte, ungeachtet des Umstandes, daß seine Verletzungen noch auf lange Dauer, vielleicht auf Lebenszeit, behandelt werden müssen. Unter Berufung auf belgische Literatur bezeichnete der Prozeßvertreter des Klägers diese Lage als Konsolidierung. Demgegenüber verwies die Kommission darauf, daß der Kläger in der Folge eine von Professor Zaffaroni, Mailand, erstellte Bescheinigung mit Datum vom 15. Februar 1969, die seinen Invaliditätsgrad mit 55 % bemessen habe (Ordner Nr. 24), sowie von Professor Zaffaroni bzw. Dr. Curci ausgestellte Bescheinigungen mit Datum vom 25. Januar 1971 und 16. Januar 1971 vorgelegt habe, die seinen Invaliditätsgrad mit 38 % bemessen hätten (Anlage 21 zur Erwiderung). Die Kommission gibt jedoch zu, es sei schwierig zu bestimmen, inwieweit diese unterschiedlichen Zahlen Ergebnis einer Verschlimmerung der Verletzungen des Klägers seien oder inwieweit sie subjektive Bestimmungsunterschiede wiedergäben. Außerdem ist fairerweise zu sagen, daß der Kläger diese beiden letzten Bescheinigungen in Folge einer seitens der Kommission Ende 1970 an ihn gerichteten Anfrage erhielt und an die Kommission sandte.

Sachverhalt — zweite Phase

Um zum Geschehen zurückzukehren: Mit Schreiben an die Kommission vom 18. Januar 1969 lehnte der Kläger das Angebot der Versicherer ab (Anlage 22 zur Klageschrift). In diesem Schreiben übte er heftige Kritik an Dr. De Roover; er wies auf den Widerspruch zwischen der Bewertung seiner Verletzungen durch diesen Arzt und den Zahlen hin, die die ihn behandelnden Arzte und Zahnärzte vorgelegt hätten. Auch nahm der Kläger anscheinend dank eines juristischen -Geistesblitzes die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Duraffour vorweg und wies die Kommission auf ihre eigenen Verpflichtungen ihm gegenüber nach Artikel 73 des Beamtenstatuts hin. Daraufhin scheinen die zuständigen Beamten der Kommission ratlos gewesen zu sein. Ihre Schwierigkeit beruhte auf dem Fehlen der in Artikel 73 vorgesehenen Regelung. Am 14. Februar 1969 wurde ein Vermerk mit der Bitte um Stellungnahme an den Juristischen Dienst der Kommission gerichtet (Ordner Nr. 22). Diese Stellungnahme wurde jedoch erst am 7. Mai 1969 abgegeben. Zwischenzeitlich wurde in internen Vermerken vom 21. Februar 1969 und vom 18. April 1969 vorgeschlagen, der Kläger solle aufgefordert werden, sich des Schiedsverfahrens nach der Versicherungspolice zu bedienen (Ordner Nrn. 23. und 32). Dies geschah jedoch nicht. Das Schreiben des Klägers vom 18. Januar 1969 blieb unbeantwortet.

Durch dieses Schweigen verärgert — und zu Recht —, schrieb der Kläger am 3. März 1969 an den unmittelbar zuständigen Beamten und teilte ihm mit, er sei im Begriff, sich in dieser Angelegenheit an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung persönlich zu wenden (Anlage XX zur Erwiderung). Daraufhin erhielt er unter dem 6. März 1969 eine Antwort des Inhalts, die Sache befinde sich in Behandlung (Anlage 21 zur Klageschrift). Am 12. März 1969 schrieb der Kläger dann an den damaligen Generaldirektor, Herrn Lambert, und bat um prompte Entscheidung (Anlage 20 zur Klageschrift).

Am 7. Mai 1969 nahm der Juristische Dienst in einem an Herrn Lambert gerichteten Schreiben Stellung (Ordner Nr. 32). Auch dieses Schreiben nahm die Entscheidung in der Rechtssache Duraffour vorweg. Nach Auffassung des Juristischen Dienstes ergaben sich die Ansprüche der Beamten auf Invaliditätsleistungen unmittelbar aus Artikel 73 des Beamtenstatuts und nicht aus der von der Kommission abgeschlossenen Versicherung. Der Vermerk enthielt einen Abschnitt, der es wert ist, zitiert zu werden.

On peut par conséquent en conclure que lorsqu'un fonctionnaire se prétend victime d'un accident, ['Administration a le pouvoir et le devoir de reconnaître s'il s'agit effectivement d'un accident correspondant aux risques couverts par l'article 73 du Statut, d'évaluer et de fixer, le cas échéant, le taux d'invalidité en s'entourant des avis de médecins compétents, tels que ses médecins contrôleurs ou conseils, et de verser au fonctionnaire l'indemnité prévue par l'article 73. Si le fonctionnaire n'est pas d'accord sur l'interprétation de l'article 73, sur la notion d'accident adoptée par l'Administration ou sur la constatation des faits de la cause ou sur le taux d'invalidité et celui de l'indemnité accordée, il peut au titre de l'article 90 du Statut présenter une réclamation à l'autorité investie du pouvoir de nomination et déposer au titre de l'article 91 un recours devant la Cour de Justice en demandant l'annulation de la décision prise par l'Institution.

Dans ces conditions, on ne voit pas très bien comment pourrait s'insérer une procédure d'arbitrage dans l'application de l'article 73 du Statut et quelle pourrait être son utilité.

Diese Stellungnahme traf natürlich zu. Die Kommission war gemäß Artikel 73 des Beamtenstatuts verpflichtet, den Invaliditätsgrad des Klägers selbst zu bestimmen. Sollte er mit dieser Bestimmung nicht einverstanden sein, so konnte er sie gemäß Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts anfechten. Ein Schiedsverfahren nach der Versiche rungspolice war nur zwischen der Kommission und den Versicherern möglich; es betraf den Kläger nicht.

Am 2. Juni 1969 schrieb der Kläger erneut an Herrn Lambert, beschwerte sich über die schleppende Behandlung seines Falls und bat um eine Unterredung mit ihm (Anlage 19 zur Klageschrift). Einen Monat später, am 2. Juli 1969, fand diese Unterredung statt, an der auch Herr Blenkers teilnahm, der Leiter der Abteilung Persönliche Rechte, Vorrechte. Nach einer von Herrn Blenkers unterzeichneten gleichzeitigen Niederschrift dieser Unterredung wies Herr Lambert auf der Grundlage des Vermerks des Juristischen Dienstes und in Übereinstimmung mit dem Wunsch des Klägers den Ärztlichen Dienst der Kommission an, dessen Invaliditätsgrad erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit einem Facharzt zu bestimmen (Anlage VII zur Klagebeantwortung). Der Kläger ließ schriftsätzlich vortragen, tatsächlich sei Übereinstimmung darüber erzielt worden, daß diese Bestimmung von einem unabhängigen, im Einvernehmen zwischen dem Leiter des Ärztlichen Dienstes der Kommission und dem eigenen Arzt des Klägers zu benennenden Arzt getroffen werden sollte. Das stimmt jedoch nicht mit dem Inhalt eines Schreibens des Klägers vom 9. Juli 1969 an Dr. Semiller, den Leiter des Ärztlichen Dienstes, der Kommission, überein (Ordner Nr. 36). Mit diesem Schreiben sandte der Kläger an Dr. Semiller Ablichtungen aller in seinem Besitz befindlicher ärztlicher Berichte und teilte ihm mit, die Generaldirektion für Personal und Verwaltung ersuche ihn um ein Gutachten. Der genaue Inhalt dieser Einigung scheint mir jedoch nicht wichtig zu sein, weil, wie auch immer er gewesen sein mag, während der nächsten 18 Monate absolut nichts geschah, um sie durchzuführen. Am 6. Februar 1970 schrieb Herr Blenkers in Beantwortung einer Nachfrage von Herrn Lambert über den Stand der Angelegenheit des Klägers, daß anscheinend nichts geschehen sei, um die von Herrn Lambert am 2. Juli 1969 gegebenen Anweisungen auszuführen (Ordner Nr. 38). Seitens der Kommission haben wir niemals irgendeine Erklärung für diese Untätigkeit gehört.

Anscheinend waren Beamte der Kommission während des Jahres 1970 damit beschäftigt, im gemütlichen Tempo mit den Versicherern über die Durchführung des Schiedsverfahrens zwischen diesen und der Kommission ohne Beteiligung des Klägers zu verhandeln (Ordner Nrn. 39 bis 46). Am 16. November 1970 teilte Herr Blenkers dem Ärztlichen Dienst schriftlich mit (Ordner Nr. 47), daß die Versicherer einem solchen Schiedsverfahren zugestimmt hätten, und ersuchte den Ärztlichen Dienst, einen Arzt zu benennen, der die Kommission in dem Schiedsverfahren vertreten sollte; weiterhin teilte er mit, der Kläger solle nur von denjenigen Teilen des Verfahrens unterrichtet werden, die als Durchführung des Artikels 73 erscheinen könnten.

Am 27. November 1970 sowie mit Mahnschreiben vom 22. Dezember 1970 und vom 27. Januar 1971 fragte Dr. Semiller den Kläger, ob die ärztliche Behandlung der Unfallsfolgen beendet sei, und bat um den Namen seines behandelnden Arztes (Anlagen II, III und IV zur Klagebeantwortung). Auf dieses Schreiben antwortete der Kläger am 28. Januar 1971; er legte dar, er werde als Folge der erlittenden Unfallverletzungen auf Dauer behandelt werden müssen, und erläuterte die Gründe hierfür. Namens des Klägers wurde vorgetragen, das sei nicht das gleiche wie das Eingeständnis, der Umfang der dauernden Invalidität könne nicht bestimmt werden; dem stimme ich zu. Auf die Frage nach dem Namen seines Arztes antwortete der Kläger, die Namen der Ärzte, die ihn behandelt hätten, ergäben sich bereits aus den Unterlagen im Besitz der Kommission, unter den gegebenen Umständen habe er es jedoch für richtig gehalten, sich um ärztliche Berichte auf neuestem Stand zu bemühen. Er erklärte, aufgrund der Arbeitsanforderungen sei er nicht in der Lage gewesen, die betreffenden Ärzte vor dem Weihnachtsurlaub aufzusuchen; dies sei der Grund dafür, daß er auf die Schreiben von Dr. Semiller nicht eher geantwortet habe (Anlage 1 zur Erwiderung). Wenige Tage später, am 1. Februar 1971, leitete der Kläger Dr. Semiller die Bescheinigungen von Professor Zaffaroni und Dr. Curci, die ich bereits erwähnt habe, zu.

Kurze Zeit später, am 16. Februar 1971, erhielt Herr Lambert ein Schreiben des Leiters des Finanzdienstes, Herrn Reichert, das den Anspruch eines anderen Beamten der Kommission nach Artikel 73 betraf (Ordner Nr. 53). Unter Berufung auf den Vermerk des Juristischen Dienstes vom Mai 1969 regte Herr Reichert an, der betroffene Beamte solle von dem von der Kommission gemäß dem Gutachten ihres Ärztlichen Dienstes bestimmten Invaliditätsgrad unterrichtet werden, wobei es ihm freistehe, diese Bestimmung gemäß Artikel 90 und 91 des Beamtenstatuts anzufechten; Schiedsverfahren und Abrechnng mit den Versicherern könnten später folgen. Herr Reichert schlug weiter vor, dieses Verfahren in allen ähnlichen Fällen anzuwenden. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache ist die Anregung von Herrn Reichert bemerkenswert, durch dieses Vorgehen könne eine Pflicht zur Verzinsung der Kapitalabfindung vermieden werden. Am 23. Februar 1971 stimmte Herr Lambert der Einführung dieses Verfahrens zu; am 14. April 1971 forderte Herr Blenkers Dr. Semiller schriftlich auf, dieses Verfahren unter anderem auf den Fall des Klägers anzuwenden (Ordner Nr. 54).

Die anscheinend einzige Reaktion von Dr. Semiller hierauf war, den Kläger am 22. Juli 1977 schriftlich aufzufordern, eine Bescheinigung von Dr. Rosati über den Zeitpunkt der Beendigung seiner Behandlung vorzulegen (Anlage V zur Klagebeantwortung). Auf dieses Schreiben antwortete der Kläger niemals schriftlich. Zunächst könnte man meinen, er habe dieser Aufforderung bereits Genüge getan, als er die Bescheinigung von Dr. Rosati im September 1968 vorgelegt hatte. Die nächste Unterlage im Ordner (Anlage 18 zur Klageschrift) beweist hingegen, daß der Kläger zu dieser Zeit immer noch von Dr. Rosati behandelt wurde. Diese Unterlage ist ein weiteres Schreiben des Klägers an Herrn Lambert vom 23. September 1971, in dem er höflichst darum bat, über seinen Anspruch bald zu entscheiden. Diesem Schreiben fügte der Kläger eine Zusammenfassung der ärztlichen Berichte bei, die er bereits vorgelegt hatte, und der Gründe, aus denen er auf absehbare Zeit wenigstens einmal im Jahr einer Behandlung bedürfen werde.

Was im einzelnen zwischen dem 22. Juli 1971 und dem 23. September 1971 geschah, ergibt sich aus den Unterlagen nicht klar und wurde auch durch die Schriftsätze nicht geklärt. Es steht nur fest, daß der Kläger vom 19. bis zum 30. Juli dieses Jahres in Krankenurlaub war. Die Annahme, er habe anschließend Erholungsurlaub genommen, scheint vernünftig. Auch die Annahme, daß der Kläger nach Ende seines Urlaubs mündlich mit Dr. Semiller Verbindung aufnahm, wie er vortrug, scheint vernünftig.

Jedenfalls veranlaßte das Schreiben des Klägers Herrn Lambert am 11. Oktober 1971, Herrn Reichert um Unterrichtung über den Stand der Angelegenheiten des Klägers zu ersuchen (Ordner Nr. 58). In seinem an Herrn Reichert gerichteten Vermerk fügte Herr Lambert hinzu, es erscheine ihm indispensable, daß eine Entscheidung über den Fall des Klägers dans des délais normaux ergehe.

Auf Herrn Lamberts Vermerk antwortete Herr Reichert am 15. Oktober 1971 (Ordner Nr. 59). Dabei gab er die nunmehr wohlbekannten Umstände des Falles wieder und schloß, daß der Ärztliche Dienst die Kommission im wesentlichen

im Stich gelassen habe, da er weder einen Arzt für das Schiedsverfahren mit den Versicherern benannt noch selbst die Invalidität des Klägers bestimmt habe. Am 21. Oktober 1971 fragte Dr. Semiller erneut schriftlich beim Kläger an, ob seine Behandlung beendet sei und verneinendenfalls, wie der Name des behandelnden Arztes laute (Anlage VI zur Klagebeantwortung). Am 4. November 1971 wurde der Kläger namens des Ärztlichen Dienstes der Kommission von Dr. Ellens untersucht. Aufgrund dieser Untersuchung äußete Dr. Semiller in einem Vermerk vom 22. Dezember 1971 die Auffassung, der Invaliditätsgrad des Klägers belaufe sich auf 6 % (Anlage VIII zur Klagebeantwortung). Das scheint eine relativ schnelle Einigung der Kommission mit ihren Versicherern ermöglicht zu haben. Ungefähr am 4. Februar 1971 kam man überein, daß die Versicherer aufgrund der Festsetzung des Invaliditätsgrads des Klägers auf 6 % einen Betrag von 143386 bfrs zahlen sollten (Ordner Nrn. 66, 66bis und 66ter). Am 3. Januar 1972 war eine Zahlungsanweisung über diesen Betrag zugunsten des Klägers ausgestellt worden (Ordner Nr. 69bis). Dem Kläger wurde jedoch erst sechs Monate später, am 7. Juni 1972, mitgeteilt, daß sein Invaliditätsgrad auf 6 % festgesetzt (Anlage 12 zur Klageschrift, Anlage IX zur Klagebeantwortung) und daß ihm demgemäß ein Betrag von 143386 bfrs gezahlt werde. Ein Teil dieser sechs Monate scheint von planlosen Gesprächen der Beamten der Kommission über die anzuwendenden Tabellen ausgefüllt gewesen zu sein, eine Frage, die zu erwägen Herr Lambert sie bereits im November 1971 aufgefordert und an die sie zu erinnern er im Januar 1972 für erforderlich gehalten hatte (Ordner Nrn. 62, 65 und 67). Der Rest dieser Verzögerung blieb unerklärt.

Hiermit bin ich am Ende der zweiten Phase.

Schlußfolgerungen zur zweiten Phase

Wie bereits gesagt, hätte die Kommission nach Ansicht des Klägers Ende September 1969 eine Entscheidung über den Grad seiner dauernden Invalidität erreichen müssen. Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, daß diese Ansicht zutrifft. Dabei berücksichtige ich in vollem Umfang die Schwierigkeiten, denen sich die Kommission aus dem Grund gegenübersah, daß die in Artikel 73 vorgesehene Regelung noch nicht bestand. Ihr war jedoch im Mai 1969 von ihrem eigenen Juristischen Dienst gesagt worden, was zu geschehen habe, und Anfang Juli 1969 hatte sich Herr Lambert persönlich die Mühe gemacht, die Anweisung zu geben, daß es geschehen solle. Danach hätten dem Ärztlichen Dienst drei Monate ausreichen müssen, sein Gutachten abzugeben, und der Kommission, auf der Grundlage dieses Gutachtens zu einer Entscheidung zu gelangen. Statt dessen verschleppten die zuständigen Beamten der Kommission die Entscheidung bis zum 7. Juni 1972. Deshalb bin ich der Meinung, daß die Kommission während der zweiten Phase eine Verzögerung von zwei Jahren und acht Monaten verschuldet hat (nämlich während des gesamten Zeitraums der Jahre 1970/71, während drei Monaten im Jahre 1969 und während fünf Monaten im Jahre 1972).

Seitens der Kommission wurde vorgetragen, in gewissem Umfange falle dem Kläger diese Verzögerung zur Last, da er verschiedentlich auf an ihn gerichtete Fragen von Dr. Semiller entweder nicht oder nicht prompt geantwortet habe. Meines Erachtens haben diese Unterlassungen des Klägers jedoch keine wesentliche Verzögerung verursacht. Darüber hinaus lagen die in den Jahren 1970 und 1971 an den Kläger gerichteten Fragen von Dr. Semiller neben der Sache, wenn meine Ansicht zutrifft, daß die Kommission Ende September 1969 zu ihrer Entscheidung hätte gelangen müssen.

Nach meiner Ansicht sollten Sie, meine Herren Richter, den Schadensersatz, den die Kommission an den Kläger aufgrund dieses Verzuges zu zahlen hat, so festsetzen, daß sie auf den Betrag von 382361 bfrs, den der Kläger schließlich erhielt, für zwei Jahre und acht Monate einen Zinssatz von 8 % anwenden. Das würde, wenn ich mich nicht verrechnet habe, im Ergebnis zu einem Betrag von 81570 bfrs führen.

Sachverhalt — dritte Phase

Die Reaktion des Klägers auf den Erhalt des Betrages von 143386 bfrs war eine zweifache.

Zunächst überwies er diesen Betrag an die Kommission zurück. Seine Gründe hierfür sind hinreichend verständlich; es muß jedoch betont werden, daß er hierzu nicht verpflichtet war. Die Auszahlung dieser Summe war in keiner Weise an die Bedingung geknüpft, daß er sie als vollständige Befriedigung seines Anspruches annehme. Nach der Sach- und Rechtslage hätte er den Betrag von 143386 bfrs behalten und seinen restlichen Anspruch weiter verfolgen können.

Zum zweiten legte der Kläger am 19. Juni 1972 nach Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts gegen die Festsetzung seines Invaliditätsgrads durch die Kommission Beschwerde ein (Anlage 11 zur Klageschrift.

Daraufhin entschied die Kommission, der Invaliditätsgrad des Klägers solle von einem unabhängigen Arzt festgestellt werden, der im gegenseitigen Einvernehmen vom Vertrauensarzt der Kommission und vom Arzt des Klägers zu benennen sei. Diese Entscheidung wurde dem Kläger am 25. September 1972 zugestellt (Anlage 10 zur Klageschrift). Nach ihrem vorletzten Absatz sollte diese Entscheidung von der Generaldirektion Personal und Verwaltung im Zusammenwirken mit dem Kläger durchgeführt werden. In Beantwortung eines Schreibens des Klägers vom18. Dezember 1972 bestätigte Herr Lambert am 29. Januar 1973, diese Entscheidung hebe diejenige vom 7. Juni 1972 auf (Anlagen 8 und 9 zur Klageschrift). Dabei wurde jedoch nichts über die Durchführung der neuen Entscheidung gesagt.

Dr. Semiller erfuhr von dem gemäß der Entscheidung anzuwendenden Verfahren durch einen Vermerk des Leiters des Dienstes Kranken-, Unfall- und Berufskrankheitsversicherung der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 24. Januar 1973 (Ordner Nr. 76).

Am 28. Juni 1973 beschwerte sich der Kläger schriftlich bei Herrn Baichère, dem neuen Generaldirektor für Personal und Verwaltung, unter anderem darüber, daß der Ärztliche Dienst seinem Fall keine Aufmerksamkeit schenke, und, bat, die Behandlung seines Falles nicht länger Dr. Semiller zu überlassen (Anlage 7 zur Klageschrift). Zu dieser Zeit war der Kläger dabei, den Dienst der Kommission gemäß der Verordnung Nr. 2350/72 des Rates zu verlassen. Er tat dies mit Wirkung vom 1. Juli 1973. In dem genannten Schreiben teilte er Herrn Baichère die Adresse mit, unter der er in Italien zu erreichen sein würde.

Mit Vermerk vom 6. Juli 1973, über den man sich anscheinend am 9. Juli telefonisch unterhielt, unterrichtete Dr. Semiller die Generaldirektion für Personal und Verwaltung davon, daß der Kläger trotz wiederholter Anfragen im März, im Mai und im Juni dem Ärztlichen Dienst den Namen des Arztes nicht mitgeteilt habe, den er dafür bestimmt habe, gemeinsam mit Dr. Semiller den unabhängigen Arzt zu benennen, auf den sich die Entscheidung der Kommission vom 25. September 1972 beziehe. Diese Anfragen erfolgten angeblich mündlich (Anlage X zur Klagebeantwortung und Ordner Nr. 80). Dr. Semiller wurde angewiesen, an den Kläger nach Italien einen eingeschriebenen Eilbrief mit der Aufforderung zu senden, den Arzt zu bestimmen, der ihn für diesen Zweck vertreten sollte. Einen solchen Brief sandte Dr. Semiller am 12. Juli 1973 an den Kläger (Anlage XI zur Klagebeantwortung). Darin wurde um Antwort bis zum 31. August 1973 ersucht. Da bis dahin keine Antwort des Klägers eingetroffen war, wurde ihm am 19. September 1973, wiederum mit eingeschriebenem Eilbrief, eine Mahnung zugesandt (Anlage XII zur Klagebeantwortungl). In einem Vermerk vom 16. Oktober 1973 hielt Dr. Semiller fest, daß er bis zu diesem Termin noch keine Antwort vom Kläger erhalten hatte (Ordner Nr. 88); am 29. Oktober 1973 konnte jedoch Herr Baichère einen Vermerk des Inhalts an Dr. Semiller senden, der Kläger habe gerade bestätigt, daß der Arzt, der ihn vertreten würde, Professor Zaffaroni sei (Ordner Nr. 90). In diesem Vermerk forderte Herr Baichère Dr. Semiller auf, la conclusion de ce dossier nun zu beschleunigen.

Aus irgendeinem Grund schrieb Dr. Semiller erst am 12. Dezember 1973 an Professor Zaffaroni, wobei er ihn nach Vorschlägen zur Verfahrensweise fragte (Anlage XIII zur Klagebeantwortung). Am 21. Januar 1974 mahnte er ihn schriftlich (Anlage XV zur Klagebeantwortung). Diese Mahnung kreuzte sich mit der Antwort von Professor Zaffaroni vom gleichen Datum, in welcher er erklärte, die Verzögerung habe ihren Grund in seiner Abwesenheit von Mailand während der Weihnachtsferien gehabt (Anlage XIV zur Klagebeantwortung). Professor Zaffaroni benannte drei Fachärzte in Mailand, unter denen ein Schiedsgutachter gewählt werden könne, und schlug vor, dieser möge den Kläger entweder in Gegenwart der die Parteien vertretenden Ärzte untersuchen, um zu einer gemeinsamen Bestimmung des Invaliditätsgrades durch die drei Ärzte zu gelangen, oder er solle die Bestimmung allein treffen, nachdem ihm die Auffassung der beiden anderen Ärzte schriftlich mitgeteilt worden sei. Mit Schreiben vom 5. März 1974 benannte Dr. Semiller den ersten Arzt auf der Liste von Professor Zaffaroni, Professor Parrini, äußerte sich aber nicht zu dem einzuschlagenden Verfahren (Anlage XVI zur Klagebeantwortung). Mit Schreiben vom 18. März 1974 stimmte Professor Zaffaroni dieser Benennung zu und bat Dr. Semiller, entweder einen Arzt zu benennen, der ihn vertreten solle, oder sein Einverständnis damit zu erklären, daß Professor Parrini allein tätig werde (Anlage XVII zur Klagebeantwortung). Am 22. Mai 1974 schrieb der Kläger erneut an Herrn Baichère mit der Bitte um Beschleunigung der Angelegenheit (Ordner Nr. 99). Am 27. Mai 1974 unterrichtete Dr. Semiller Professor Parrini schriftlich davon, daß letzterer als Schiedsgutachter benannt worden sei; er fügte die Tabellen der Kommission zur Berechnung der Invaliditätsgrade bei, äußerte sich aber nicht zu dem einzuschlagenden Verfahren, wenn man von dem Hinweis an Professor Parrini absieht, sein Gutachten und seine Honorarforderung an die Brüsseler Anschrift der Kommission zu richten (Anlage XVIII zur Klagebeantwortung).

Am 2. Juli 1974 wurde der Kläger in Mailand von Professor Parrini unter Begleitumständen untersucht, die Anlaß zu Streit gaben. Uns wurde ein Schreiben von Professor Parrini vom 2. Mai 1977 an den Vertreter des Klägers vorgelegt (Anlage 3 zur Erwiderung), in dem Professor Parrini ausführt, seine Sekretärin habe den Ärztlichen Dienst der Kommission zweimal fernmündlich vom Termin der Untersuchung unterrichtet; ihr sei versichert worden, daß ein Vertreter des Ärztlichen Dienstes teilnehmen würde; er und Dr. Zaffaroni hätten an diesem Tag eine Stunde auf diesen Vertreter gewartet, woraufhin er (Professor Parrini) die Untersuchung vorgenommen habe. Andererseits wurde seitens der Kommission vorgetragen, Dr. Semiller habe niemals Kenntnis vom Termin dieser Untersuchung erhalten; hierfür wurde er als Zeuge benannt. Der Gerichtshof lud jedoch weder ihn noch die Sekretärin von Professor Parrini als Zeugen, da die entscheidende Frage hier nicht die ist, warum geschah, was geschah, sondern ob sich die Kommission mit diesem Geschehen innerhalb vernünftiger Zeit befaßte. Es ist durchaus möglich, daß der Ärztliche Dienst der Kommission vom Termin der Untersuchung unterrichtet war, daß diese Nachricht aber nicht bis zu Dr. Semiller gelangte.

Schlußfolgerungen zur dritten Phase

So endete die dritte Phase. Meines Erachtens würde man der Kommission nicht entfernt gerecht, wenn man, wozu der Kläger uns aufgefordert hat, entschiede, daß sie die Angelegenheit während dieses gesamten Zeitraums verschleppt habe. Es liegt kein Verzug darin, daß die Kommission über die Beschwerde des Klägers vom 19. Juni 1972 am 25. September 1972 entschied. Darüber hinaus mußte die Durchführung dieser Entscheidung ihrer Natur nach notwendig eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Außerdem habe ich den Eindruck, daß auch der Kläger selbst teilweise für die Verzögerungen zu tadeln ist. Aus welchen Gründen auch immer: Er benannte erst im Oktober 1973 einen Arzt, der ihn in dem von der Entscheidung vorgesehenen Verfahren vertreten sollte. Dem kann meiner Ansicht nach nicht entgegengehalten werden, wie es der Kläger tat, daß die Kommission sehr wohl gewußt habe, wer dieser Arzt sei. Tatsächlich hatte der Kläger mehrere Ärzte und Zahnärzte zu Rate gezogen. Jedermann, der nur den Inhalt der der Kommission zugängigen Unterlagen kannte, hätte auf den Gedanken kommen können, der den Kläger ständig behandelnde Arzt sei Dr. Rosati. Diese Lösung wäre jedoch, wie sich herausstellte, falsch gewesen; jedenfalls war die Kommission nicht verpflichtet, zu raten.

Andererseits kann es nicht zweifelhaft sein, daß bestimmte Beamte der Kommission auch während dieses Zeitraums nicht erklärte und überlange Verzögerungen verschuldet haben, die unter anderem dazu geführt haben, daß die Entscheidung der Kommission vom 25. September 1972 erst im Juli 1974 durchgeführt wurde. So wurde nicht erklärt, warum es vom 25. September 1972 bis zum 24. Januar 1973 dauerte, bevor Dr. Semiller angewiesen wurde, die Entscheidung durchzuführen, und warum es dann bis März 1973 dauerte, bevor Dr. Semiller den Kläger zum erstenmal aufforderte, einen Arzt zu benennen. Dieser Zeitraum von sechs Monaten scheint völlig vergeudet worden zu sein. Es wurde auch nicht erklärt, warum Dr. Semiller, nachdem er den Vermerk von Herrn Baichère vom 29. Oktober 1973 erhalten hatte, erst am 12. Dezember 1973 an Professor Zaffaroni schrieb und auch nicht, warum er auf das Schreiben von Professor Zaffaroni vom 21. Januar 1974 erst am 5. März 1974 antwortete, und dann nur unvollständig. Eine weitere solche Lücke klaffte zwischen dem Schreiben von Professor Zaffaroni an Dr. Semiller vom 18. März 1974 und der Antwort des letzteren vom 27. Mai 1974.

Alles in allem hielte ich es für angemessen, zu entscheiden, daß die Kommission während der dritten Phase für einen Verzug von neun Monten verantwortlich war. Es wäre jedoch meines Erachtens nicht angemessen, den im Hinblick auf diesen Verzug zu ersetzenden Schaden durch die Anwendung eines Zinssatzes auf den gesamten Betrag von 382361 bfrs zu errechnen. Der Kläger hatte zu Beginn dieser Phase einen Betrag von 143386 bfrs erhalten; daß er ihn zurückgab, kann, wie ich meine, nicht zu einer Erhöhung der Verbindlichkeit der Kommission führen. Ich würde deshalb den Schadensersatz für diesen Zeitraum in Anwendung eines Zinssatzes von 8 % auf den Restbetrag von 238975 bfrs festsetzen. Nach meinen Berechnungen ergäbe das einen Betrag von 14338 bfrs.

Sachverhalt — vierte Phase

Am 23. Juli 1974 sandte Professor Parrini seinen Bericht an Dr. Semiller (Anlage XIX zur Klagebeantwortung), erwähnte dabei, daß Professor Zaffaroni bei der Untersuchung anwesend gewesen war, und bemaß den Invaliditätsgrad des Klägers mit 17 % Es gibt keinen Beleg für eine Reaktion Dr. Semillers hierauf, bis er am 3. Dezember 1974 einen Vermerk an Herrn Rogalla sandte, den Leiter der Abteilung Statut der Kommission, in dem er ihn über das Gutachten von Professor Parrini unterrichtete, sich über die Umstände der Untersuchung beschwerte und feststellte, daß nach Ansicht des Ärztlichen Dienstes der Kommission nach erneuter Untersuchung und auf der Grundlage der nun bei der Kommission anwendbaren Tabellen der Invaliditätsgrad des Klägers mit 5,5 % zu bemessen sei (Anlage XXVI zur Gegenerwiderung). Dieser Vermerk ist wohl bis zum 16. Mai 1975 unbeantwortet geblieben.

Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 15. April 1975 an ein Mitglied der Kommission geschrieben und gebeten, bei der Generaldirektion für Personal und Verwaltung in der Richtung tätig zu werden, daß diese eine Entscheidung entsprechend dem Ergebnis seiner Untersuchung durch Professor Parrini treffe (Anlage 6 zur Klageschrift). Daraufhin versprach dieses Mitglied der Kommission eine baldige Entscheidung (Anlage 5 zur Klageschrift).

Am 16. Mai 1975 sandte Herr Rogalla einen Vermerk des Inhalts an Dr. Semiller, Professor Parrini hätte Dr. Zaffaroni nicht die Möglichkeit einräumen dürfen, bei der Untersuchung anwesend zu sein und anschließend den Fall zu besprechen, ohne dem Dienst von Dr. Semiller die gleichen Möglichkeiten einzuräumen. Er riet dazu, baldmöglichst ein Zusammentreffen zwischen dem Ärztlichen Dienst und Professor Parrini herbeizuführen, um auf diese Weise der Kommission die Möglichkeit zu sichern, mit Professor Parrini über einen angemessenen Invaliditätsgrad zu sprechen (Ordner Nr. 105). Schließlich fand ein solches Zusammentreffen am 22. September 1975 statt, jedoch erst, nachdem Dr. Semiller anscheinend entgegen Herrn Rogallas Rat die Möglichkeit untersucht hatte, Professor Parrini durch einen anderen Schiedsgutachter ersetzen zu lassen (Ordner Nrn. 106 und 108). Dem Zusammentreffen folgte offenkundig ein ärztlicher Schriftwechsel. Währenddessen beantragte der Kläger am 21. Oktober 1975 nach Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts eine Entscheidung über seinen Invaliditätsgrad. Er beantragte ferner angesichts des Verzuges der Kommission, daß der ihm aufgrund einer solchen Entscheidung zustehende Betrag mit Zinsen gezahlt werde (Anlage 3 zur Klageschrift). Am 28. Oktober 1975 unterrichtete Herr Rogalla Dr. Semiller schriftlich von diesem Antrag und ersuchte ihn, bei Professor Parrini auf einige Erklärungen zu dringen, die dieser versprochen hatte, so daß nach deren Eingang der Fall abgeschlossen werden könnte.

Zu einem Datum, das aus den Akten nicht hervorgeht, erhielt Dr. Semiller diese Erklärungen, in denen Professor Parrini bei seiner Bemessung des Invaliditätsgrades mit 17 % blieb; am 20. Januar 1976 verfaßte er einen langen Vermerk an Herrn Rogalla, in dem er erklärte, warum er dieser Bemessung nicht zustimmen könne und warum die Obergrenze bei 6 % festgesetzt werden müsse (Ordner Nr. 114). Hierauf antwortete Herr Rogalla am 23. Januar 1976, er stelle das ärztliche Urteil von Dr. Semiller nicht in Frage; es bleibe aber dabei, daß die Kommission am 25. September 1975 entschieden habe, daß der Invaliditätsgrad des Klägers von einem unabhängigen, im gegenseitigen Einvernehmen benannten Arzt bestimmt werden solle und daß diese Bestimmung nicht von der Zustimmung des Ärztlichen Dienstes der Kommission abhängig gemacht werden könne. Der einzige Grund, aus dem Professor Parrinis Gutachten hätte anfechtbar sein können, sei derjenige gewesen, daß er den Kläger in Gegenwart von dessen eigenem Arzt, aber in Abwesenheit eines Vertreters des Ärztlichen Dienstes der Kommission untersucht habe. Dieser Mangel sei inzwischen behoben worden, da Dr. Semiller die Gelegenheit gehabt habe, Professor Parrini seine Ansichten darzulegen. Daraus müsse folgen, daß das Gutachten von Professor Parrini hingenommen werden müsse, wenn es nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden sei; es wäre außerordentlich schwierig, das Gegenteil zu beweisen (Ordner Nr. 116). Natürlich wurde niemals vorgetragen, Professor Parrini habe sein Gutachten anders als nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.

Entsprechend der Auffassung von Herrn Rogalla, die meines Erachtens unzweifelhaft zutraf, wurde am gleichen Tag, dem 23. Januar 1976, ein Schreiben an den Kläger entworfen, das Herr Baichère unterschreiben sollte. In diesem Schreiben sollte der Kläger davon unterrichtet werde, daß sein Invaliditätsgrad gemäß dem Gutachten von Professor Parrini auf 17 % festgesetzt worden sei. Dieses Schreiben wurde von Herrn Baichère am 28. Januar 1976 unterzeichnet, aber niemals abgesandt. Es wurde angehalten, weil Dr. Semiller am gleichen Tag, dem 28. Januar 1976, einen in starken Worten abgefaßten Vermerk an Herrn Rogalla gesandt hatte, in dem er dessen. Auffassung bestritt (Ordner Nr. 117). Infolgedessen fand am 4. Februar 1976 eine Besprechung statt, in der man übereinkam, daß Dr. Semiller bei Professor Parrini um weitere Klärung seiner Auffassung nachsuchen sollte (vgl. Ordner Nr. 118). Das Ergebnis war ein langes Schreiben von Professor Parrini mit Datum vom 28. April 1976, in dem er die Kritik Dr. Semillers an seinem Gut- achten zurückwies und darlegte, seine Bestimmung des Invaliditätsgrades könne aufgrund der von ihm verwandten Berechnungsmethode ohne Schwierigkeiten so angepaßt werden, daß sie für alle bei der Kommission verwandten Tabellen von Invaliditätsgraden geeignet sei (Ordner Nr. 121).

Am 19. Mai 1976 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts Beschwerde gegen die stillschweigende Ablehnung seines Antrags vom 21. Oktober 1975 ein (Anlage 2 zur Klageschrift).

Am 12. Juli 1976 richtete die Abteilung Unfälle und Berufskrankheiten der Generaldirektion Personal und Verwaltung einen Vermerk an Dr. Semiller, in dem er dringend aufgefordert wurde, die mathematische Umrechnung aus den von Professor Parrini verwandten Tabellen in die bei der Kommission verwandten durchzuführen; er wurde ersucht, auf diesen Vermerk bis spätestens zum 15. August zu antworten (Ordner Nr. 123). Dies tat er nicht. Am 23. August 1976 richtete die gleiche Abteilung einen Vermerk an ihn, in dem die Dringlichkeit der Angelegenheit hervorgehoben wurde (Ordner Nr. 124). Am 29. August 1976 schrieb der Leiter der zuständigen Abteilung in der Generaldirektion für Personal und Verwaltung einen beredten Bericht an Herrn Baichère, in dem er all die Schwierigkeiten aufzählte, die seine Abteilung in dieser Sache mit Dr. Semiller gehabt habe. Eine Durchschrift dieses Berichts ging unter anderem an Dr. Semiller (Ordner Nr. 125).

Nach einem fernmündlichen Gespräch zwischen einem Bediensteten der Abteilung Unfälle und Berufskrankheiten und einem Bediensteten des Ärztlichen Dienstes legte Dr. Semiller am 6. September 1976 eine Reihe von Aufstellungen vor, die kaum als mathematische Umrechnung bezeichnet werden können (Ordner Nr. 126). Eher waren sie eine Aufzählung der Punkte, in denen die Ansicht Dr. Semillers von der Professor Parrinis abwich.

Mit Schreiben vom 16. September 1976 teilte Herr Baichère dem Kläger mit, sein Invaliditätsgrad sei auf 16 % festgesetzt worden und er erhalte demgemäß 382361 bfrs (Anlage 1 zur Klageschrift).

Schlußfolgerungen zur vierten Phase

Offenkundig liegen auch während dieser vierten Phase unzumutbare Verzögerungen vor, für die die Kommission haftet. Die Schwierigkeit besteht darin, ihren Umfang festzustellen.

Zunächst liegt ein Zeitraum von mehr als vier Monaten zwischen dem ursprünglichen Bericht von Professor Parrini vom 23. Juli 1974 und Dr. Semillers erster Reaktion darauf vom 3. Dezember 1974. Dann dauerte es mehr als fünf Monate, bevor Herr Rogalla am 16. Mai 1975 auf den Vermerk von Dr. Semiller vom 3. Dezember 1974 antwortete.

Der Kläger drang in uns, die Kommission auch für die dann folgende Verzögerung für verantwortlich zu halten, während deren Dr. Semiller die Möglichkeit untersuchte, Professor Parrini durch einen anderen Schiedsgutachter ersetzen zu lassen. Ich halte die Handlungsweise von Dr. Semiller unter den gegebenen Umständen nicht für unangemessen, insbesondere, weil er seinen Versuch bald aufgab.

Meines Erachtens ist die Kommission auch für die zwischen dem 22. September 1975, als Dr. Semiller Professor Parrini zum erstenmal sah, und dem 28. April 1976, als Professor Parrini die Ansichten Dr. Semillers endgültig schriftlich zurückwies, liegende Verzögerung nicht schadensersatzpflichtig. Zweifellos kann man im nachhinein sagen, es wäre besser gewesen, wenn Dr. Semiller die im Vermerk von Herrn Rogalla vom 23. Januar 1976 enthaltenen Ansichten akzeptiert hätte. Dr. Semiller scheint aber versucht zu haben, im vermeintlichen Interesse der Kommision sein Bestes zu tun. Sein weiteres Vergehen war meiner Meinung nach eher unvernünftig als rechtswidrig.

Andererseits halte ich das Zaudern von Dr. Semiller nach dem Eingang des Schreibens von Professor Parrini vom 28. April 1976 nicht für entschuldbar. Meines Erachtens wäre es nicht unangemessen, die dadurch schuldhaft verursachte Verzögerung auf drei Monate zu veranschlagen.

Demgemäß ist die Kommission meiner Ansicht nach während der vierten Phase für einen Verzug von insgesamt zwölf Monaten verantwortlich. Da ich 8 % aus 238975 bfrs für den angebrachten Maßstab für die Bemessung des Schadensersatzes halte, würde ich dem Kläger insoweit 19118 bfrs zusprechen.

Anträge

Insgesamt würde ich zusprechen:

Für die zweite Phase81570 bfrsFür die dritte Phase14338 bfrsFür die vierte Phase19118 bfrsinsgesamt115026 bfrs

oder, sagen wir, 115000 Franken.

Es bleibt die Frage, ob dieser Betrag selbst zu verzinsen ist, und bejahendenfalls, zu welchem Satz und von welchem Termin an.

Meines Erachtens sollte man den Entscheidungen in den Rechtssachen Lepape und Sergy folgen und Zinsen vom Schadensersatzbetrag zusprechen. Die Rechtssache Campolongo kann insofern unterschieden werden, als der dort zugesprochene Betrag selbst Zinseszinsen als Bestandteil enthielt.

Ich sehe keinen Anlaß, einen anderen Zinssatz als 8 % vorzuschlagen.

Meines Erachtens wäre der Termin für den Beginn der Verzinsung, der in der Rechtssache Sergy festgesetzt wurde, also der Tag der Beschwerde nach Artikel 90 Absatz 2, im vorliegenden Fall zu früh, da er in einen Zeitraum fiele, für den noch teilweise Schadensersatz zu leisten ist, während der in der Rechtssache Lepape festgesetzte Termin, also der der Klageerhebung, vielleicht ein wenig spät läge. Ich bin mir bewußt, daß sie, meine Herren Richter in dieser Sache ein weites Ermessen haben, und ich meine, daß wahrscheinlich der Gerechtigkeit Genüge geschähe, wenn Sie den Beginn der Verzinsung des Schadensersatzes auf den Termin festsetzten, an dem die Kommission endgültig den dem Kläger zufallenden Kapitalbetrag bestimmte, also auf den 16. September 1976.

Schließlich ist die Beklagte meines Erachtens zur Kostentragung zu verurteilen.