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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.03.1978 – C-115/76
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1978:67
In der Rechtssache 115/76
LEONARDO LEONARDINI, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Marcel Grégoire und Edmond Lebrun, Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, 83, Boulevard Grand-Duchesse Charlotte, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Bayens als Bevollmächtigten, Beistand: Denis Sorasio-Allo, Mitglied des Juristischen Dienstes der Kommission, Zustellungsbe vollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Schadensersatzes
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter J. Mertens de Wilmars und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Herr Leonardo Leonardini, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, schied am 30. Juni 1973 gemäß der Verordnung Nr. 2530/72 des Rates vom 4. Dezember 1972 aus dem Dienst aus.
Am 25. April 1966 hatte er einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem er verletzt wurde. Ein erstes der Kommission vom Kläger übersandtes ärztliches Zeugnis bewertete den Grad der dauernden Teilinvialidität für die gesamten Unfallfolgen auf 20 % (Anlage 26 zur Klageschrift).
Die Versicherer, bei denen die Kommission der EAG damals in Ermangelung der in Artikel 73 des Statuts vorgesehenen Regelung eine Unfallversicherung für ihr Personal abgeschlossen hatte, entschieden daraufhin, den Kläger durch ihren Vertrauensarzt untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung fand im Mai 1967 statt. Mit Schreiben vom 9. Mai 1968 ersuchten die Versicherer namentlich im Hinblick auf einen Bericht des Zahnarztes des Klägers die Kommission, ihnen, sobald die Zahnbehandlung als beendet zu betrachten sei, hierüber eine Bescheinigung zukommen zu lassen. Am 18. September 1968 übersandte die Kommission den Versicherern eine solche vom 15. September 1968 datierende Bescheinigung, in der der Grad der dauernden Teilinvalidität wegen der Zahnschäden auf 35 bis 38 % geschätzt wurde. Am 30. Dezember 1968 schlugen die Versicherer vor, den Grad der dauernden Teilinvalidität auf 6 % festzusetzen (Anlage 23 zur Klageschrift). er Kläger lehnte diesen Vorschlag, der ihm am 11. Januar 1969 von der Kommission übermittelt worden war, mit Schreiben vom 18. Januar 1969 ab (Anlage 22 zur Klageschrift). Unter diesen Umständen wurde beschlossen, den Grad der dauernden Teilinvalidität endgültig durch den Ärztlichen Dienst der Kommission festsetzen zu lassen. Nach einem längeren Schriftwechsel zu der Frage, ob die ärztliche Behandlung, der sich der Kläger als Folge seines Unfalls hatte unterziehen müssen, abgeschlossen sei, wurde der Kläger am 4. November 1971 von einem von der Kommission ausgesuchten Facharzt untersucht. Aufgrund dieser Untersuchung schätzte der Ärztliche Dienst der Kommission den Grad der dauernden Teilinvalidität mit Gutachten vom 22. Dezember 1971 auf 6 %. Mit Schreiben vom 7. Juni 1972 teilte der Generaldirektor für Personal und Verwaltung dem Kläger mit, daß der Grad der aus dem Unfall vom 25. April 1966 entstandenen dauernden Teilinvalidität auf 6 % festgesetzt worden sei (Anlage 12 zur Klageschrift).
2. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger unter dem 14. Juni 1972 Beschwerde gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts ein und hob unter anderem die erhebliche Differenz zwischen dem vom Organ und dem von seinen behandelnden Ärzten festgesetzten Invaliditätsgrad hervor.
Mit Schreiben vom 25. September 1972 antwortete die Kommission dem Kläger, nach einer gründlichen Prüfung der Beschwerde sei entschieden worden, den Grad der dauernden Teilinvalidität durch einen Arzt festsetzen zu lassen, der dem Organ nicht angehört und im gegenseitigen Einvernehmen vom Vertrauensarzt des Organs und von dem Sie behandelnden Arzt zu benennen ist (Anlage 10 zur Klageschrift). Der Vertrauensarzt des Organs und der Arzt des Klägers ernannten im gegenseitigen Einvernehmen einen Schiedsgutachter, der den Kläger am 2. Juli 1974 ärztlich untersuchte.
3. Am 21. Oktober 1975 beantragte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts im wesentlichen
a) die Neufestsetzung des Invaliditätsgrades,
b) eine vollständige Erstattung der durch den Unfall verursachten ärztlichen Kosten gemäß Artikel 73 Absatz 3 des Statuts und
c) Verzugszinsen seit dem Tag des Unfalls sowohl aus dem dem neuen Invaliditätsgrad entsprechenden Betrag als auch aus dem ihm bei vollständiger Erstattung der ärztlichen Kosten zustehenden Betrag (Anlage 3 zur Klageschrift).
Da die Verwaltung nicht antwortete, erhob der Kläger am 9. Mai 1976 (Anlage 2 zur Klageschrift) Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts und wiederholte dabei seine Anträge; hinsichtlich der Erstattung der ärztlichen Kosten stellt er jedoch klar, daß Verzugszinsen hieraus seit dem Zeitpunkt der Verauslagung dieser Kosten gezahlt werden müßten. Mit dieser Beschwerde beantragte der Kläger des weiteren Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihm durch die schleppende Behandlung seiner Sache seitens des Organs entstanden sei.
4. Mit Schreiben vom 16. September 1976 (Anlage 1 zur Klageschrift) unterrichtete der Generaldirektor für Personal und Verwaltung den Kläger unter anderem davon, daß nach Abschluß des in der Entscheidung der Kommission vom 25. September 1972 vorgesehenen Verfahrens der Grad der dauernden Teilinvalidität auf 16 % (somit auf 382361 bfrs) festgesetzt worden sei. Dieser Betrag wurde dem Kläger am 30. September 1976 überwiesen.
Der Kläger bemerkte, daß sich diese Entscheidung nicht zu seinen Anträgen
a) auf Verzugszinsen aus diesem Betrag seit dem Tage des Unfalls und
b) auf Schadensersatz
äußerte; er betrachtete dieses Schweigen als stillschweigende Ablehnung im Sinne des Statuts und erhob, ohne die Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 16 % in Frage zu stellen und ohne seinen Antrag auf Erstattung der ärztlichen Kosten zu wiederholen, die vorliegende Klage.
5. Die Klage ist am 8. Dezember 1976 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die Kommission aufzufordern, vor der mündlichen Verhandlung alle Unterlagen vorzulegen, die sich auf den Unfall des Klägers und auf die Beziehungen der Kommission zu ihren Versicherern beziehen, sowie mitzuteilen, weshalb sich die Unterlagen über den Unfall des Klägers nicht in seinen Personalakten befinden.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde vom 19. Mai 1976 insoweit aufzuheben, als Gegenstand dieser Beschwerde auch Verzugszinsen und Schadensersatz waren,
2. zu erkennen, daß Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich aus dem Betrag von 382361 bfrs für die Zeit vom Tag des Unfalls, hilfsweise seit Ende September 1969 bis zum Tag der Auszahlung des Betrages geschuldet werden,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Verzugszinsen 318634 bfrs, hilfsweise 214122 bfrs zu zahlen,
4. zu erkennen, daß die Beklagte für die Zeit vom 1. Oktober 1976, hilfsweise vom Tag der Klageerhebung bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 8 % im Jahr aus dem Betrag von 318634 bfrs, hilfsweise aus dem Betrag von 214122 bfrs schuldet,
5. die Beklagte in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
— die vorliegende Klage in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen,
— den Kläger in die Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Unterstützung seiner Klage beruft sich der Kläger auf folgende Punkte:
Verletzung des Artikels 24 des Statuts, da der Invaliditätsgrad erst mit einer beträchtlichen, abnormen Verzögerung (25. 4. 1966 bis 16. 4. 1976) festgesetzt worden sei und dieser Verzögerung ein Verschulden der Kommission zugrunde liege;
Verletzung des Grundsatzes, daß Amtspflichtverletzungen die Haftung der Verwaltung nach sich ziehen und einen Anspruch auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens eröffnen.
Die Behandlung seiner Sache sei im vorliegenden Falle derart schleppend gewesen, daß ein Verschulden der Kommission notwendig vermutet werden müsse.
a) Zu diesen Rechtsverletzungen bemerkt der Kläger insbesondere folgendes:
Abgesehen davon, daß die Invalidität Ende des Jahres 1968 konsolidiert gewesen sei — die Abwicklungsstelle habe den Kläger am 11. Januar 1969 vom Vorschlag der Versicherer unterrichtet, den Invaliditätsgrad auf 6 % festzusetzen —, stelle man im vorliegenden Fall mehrere schuldhafte Nachlässigkeiten der Kommission fest, insbesondere:
die Kommission habe den Kläger, da dieser den vorerwähnten Vorschlag nicht angenommen habe, am 6. März 1969 davon unterrichtet, daß die Angelegenheit in Behandlung sei; dennoch habe es bis November 1971 gedauert und mehrerer Mahnungen bedurft, bis eine weitere ärztliche Untersuchung stattgefunden habe;
die Kommission habe den Kläger erst am 7. Juni 1972 vom Ergebnis dieser Untersuchung unterrichtet, wonach der Invaliditätsgrad auf 6 % festgesetzt worden sei;
nach der Entscheidung der Kommission vom 25. Dezember 1972, den Invaliditätsgrad von einem im gegenseitigen Einvernehmen vom Arzt des Klägers und vom Vertrauensarzt des Organs zu benennenden Schiedsgutachter festsetzen zu lassen, habe der Leiter des Ärztlichen Dienstes der Kommission erst im Dezember 1973 mit dem Arzt des Klägers Kontakt aufgenommen, um dieses Verfahren durchzuführen;
der Vertrauensarzt sei, obwohl er eingeladen gewesen sei, bei der von dem Schiedsgutachter am 2. Juli 1974 in Mailand durchgeführten ärztlichen Untersuchung weder anwesend noch vertreten gewesen, ohne daß er sich hierfür hätte entschuldigen lassen;
der Vertrauensarzt habe mit dem Schiedsgutachter wegen dieser Untersuchung erst im September 1975 wieder Kontakt aufgenommen, obgleich dessen Entscheidung nicht mehr hätte erörtert werden dürfen;
nach dieser Wiederaufnahme der Kontakte habe die Kommission den Kläger erst im September 1976 von ihrer Entscheidung unterrichtet, den Invaliditätsgrad auf 16 % festzusetzen.
b) zum behaupteten Schaden merkt der Kläger im übrigen folgendes an:
Der bei Invalidität geschuldete Betrag — der nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben b und c des Statuts nach den Monatsgrundgehältern des Beamten in den letzten zwölf Monaten vor dem Unfall bemessen werden müsse — werde im vorliegenden Falle nach dem im September 1976 festgesetzten Invaliditätsgrad auf der Grundlage der im April 1966 gezahlten Gehälter bemessen. Seitdem sei eine erhebliche Geldentwertung eingetreten, während gleichzeitig die Beamtengehälter spürbar gestiegen seien.
Wäre der Invaliditätsgrad binnen angemessener Frist festgesetzt und folglich der dementsprechende Betrag ausgezahlt worden, so wäre der Kläger in der Lage gewesen, den Betrag anzulegen und daraus Zinsen zu ziehen.
Zu seinem Hilfsantrag auf Verzugszinsen seit Ende September 1969 führt der Kläger schließlich aus, selbst unterstellt, seine Invalidität sei erst am 11. Januar 1969 förmlich festgestellt worden, so hätte der Streit um den Invaliditätsgrad vor Ende September 1969, sei es auch durch ein Schlichtungsverfahren, beendet werden können.
Die Beklagte bestreitet, sich bei der Sachbehandlung schuldhaft verhalten zu haben. Um dies zu belegen, schildert sie den Geschehensablauf zwischen dem 25. April 1966 und dem 16. September 1976 und unterscheidet dabei vier Phasen, die durch die folgenden Ereignisse gekennzeichnet seien:
a) Erste Phase (25. 4. 1966 — 11. 1. 1969):
Übermittlung eines ersten ärztlichen Berichtes seitens des Klägers, in dem der Invaliditätsgrad mit 20 % bemessen worden sei.
Untersuchung des Klägers im Mai. 1967 durch den Vertrauensarzt der Versicherer, bei denen die Kommission in Ermangelung der Durchführungsregelung zu Artikel 73 des Statuts eine Unfallversicherung für ihr Personal abgeschlossen habe.
Vom 22. November 1967 datierender zweiter ärztlicher Bericht, der dem Organ vom Kläger übermittelt worden sei und der den Invaliditätsgrad allein wegen der Zahnschäden mit 25 % bemessen habe (Anlage 25 zur Klageschrift).
Schreiben der Versicherer vom 9. Mai 1968 an die Kommission, in der diese gebeten worden sei, den Versicherern, die aufgrund des Gutachtens ihres Vertrauensarztes davon ausgingen, daß die Zahnbehandlung nicht als abgeschlossen betrachtet werden könne, eine Bescheinigung in diesem Sinne auszustellen, sobald diese Voraussetzung eingetreten sein werde.
Am 18. September 1968 Übermittlung einer ärztlichen Bescheinigung vom 15. September 1968 seitens der Kommission an die Versicherer, die ein vom Kläger ausgesuchter Arzt erstellt und die den Invaliditätsgrad für die Zahnschäden mit 35 bis 38 % bemessen habe.
Vorschlag eines Invaliditätsgrades von 6 % seitens der Versicherer, dem Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 1969 zur Kenntnis gebracht.
b) Zweite Phase (bis zum 7. 6. 1972):
Ablehnung dieses Vorschlags durch den Kläger und Übermittlung einer neuen, am 15. Februar 1969 erstellten ärztlichen Bescheinigung, die den Invaliditätsgrad für sämtliche Unfallfolgen auf 55 % geschätzt habe. Da auf das in Artikel 13 der Versicherungspolice vorgesehene Schiedsverfahren mangels Zustimmung des Klägers nicht habe zurückgegriffen werden können, sei beschlossen worden, den Invaliditätsgrad endgültig durch den Ärztlichen Dienst des Organs festsetzen zu lassen, dies im übrigen in Übereinstimmung mit einem vom Kläger im Laufe der Unterredung vom 3. Juli 1969 geäußerten Wünsch, (Anlage VII zur Klagebeantwortung).
Mehrere aufeinanderfolgende Schreiben der Kommission, in denen der Kläger ersucht worden sei, den Namen seines Arztes anzugeben und zu bestätigen, daß die infolge seines Unfalls erforderlich gewordene ärztliche Behandlung abgeschlossen sei.
Schreiben des Klägers vom 28. Januar 1971, in dem festgestellt worden sei, daß weitere Behandlungen erforderlich seien, und Übermittlung neuer ärztlicher Berichte, die den Invaliditätsgrad global auf 38 % festgesetzt hätten. Mit Schreiben vom 22. Juli und vom 21. Oktober 1971 sei der Kläger erneut ersucht worden, eine Bescheinigung beizubringen, die das Ende der Zahnbehandlung bestätige, oder statt dessen den Stand dieser Behandlung anzugeben.
Am 4. November 1971 Untersuchung des Klägers durch einen von der Kommission ausgewählten Facharzt. Aufgrund dieser Untersuchung und aufgrund der gesamten einschlägigen Unterlagen habe der Ärztliche Dienst des Organs am 22. Dezember 1971 ein ärztliches Gutachten abgegeben, in dem der Invaliditätsgrad auf 6 % festgesetzt worden sei. Diese Festsetzung habe die Verwaltungsbehörde mit Entscheidung vom 7. Juni 1972 unter Berücksichtigung der Bemerkungen des Klägers zur Bezugstabelle bestätigt. Der dementsprechende Betrag sei dem Kläger am 9. Juni 1972 ausgezahlt worden.
c) Dritte Phase (bis zum 2. 7. 1974):
Der Kläger habe diesen Betrag zurückgezahlt und am 14. Juli 1972 Beschwerde im Sinne des Statuts gegen die vorerwähnte Entscheidung vom 7. Juni 1972 eingelegt. Diese Entscheidung sei von der Kommission zurückgenommen worden, die den Kläger davon unterrichtet habe, daß der Grad der dauernden Teilinvalidität von einem Arzt festgesetzt werden solle, der dem Organ nicht angehört und im gegenseitigen Einvernehmen vom Vertrauensarzt des Organs und von dem Sie behandelnden Arzt zu benennen ist.
Der Name dieses letzteren Arztes sei vom Kläger Ende Oktober 1973 angegeben worden.
Am 12. Dezember 1973 habe die Kommission Kontakt mit diesem Arzt aufgenommen, um einen Schiedsgutachter zu benennen. Mit Schreiben vom 5. März 1974 habe die Kommission der Benennung eines der vorgeschlagenen Ärzte zugestimmt und den benannten Schiedsgutachter (mit Schreiben vom 27. 5. 1974) von dieser Benennung unterrichtet, wobei sie ihn ersucht habe, den Kläger zu untersuchen, und ihm gleichzeitig die für die Bediensteten der Kommission geltenden Tabellen für die Festsetzung der Invaliditätsgrade mitgeteilt habe.
Der Ärztliche Dienst der Kommission sei nicht aufgefordert worden, einen Vertreter zu dieser Untersuchung zu entsenden. Erst mit Eingang eines Schreibens des Schiedsgutachters vom 23. Juli 1974 sei dem Ärztlichen Dienst zur Kenntnis gebracht worden, daß dieser den Kläger in Gegenwart seines Arztes am 2. Juli 1974 in Mailand untersucht habe (Anlage XIX zur Klagebeantwortung); erst zu diesem Zeitpunkt habe der Ärztliche Dienst Kenntnis von dem aufgrund dieser Untersuchung erstellten Bericht erhalten. Dieser Bericht — der dem Ärztlichen Dienst nach Übersetzung erst im September 1974 zur Verfügung gestanden habe — komme zu einem Invaliditätsgrad von 17 %.
d) Vierte Phase (bis zur Entscheidung vom 16. 9. 1976):
Am 22. September 1975 habe zwischen dem Leiter des Ärztlichen Dienstes und dem Schiedsgutachter eine Unterredung wegen des Ergebnisses dieser Untersuchung und der Umstände stattgefunden, in denen sie durchgeführt worden sei, insbesondere im Hinblick darauf, daß der einschlägige Bericht sich auf andere als die von der Kommission vorgelegten, nämlich auf Tabellen stütze, die aus den italienischen Rechtsvorschriften entnommen seien. Auf diese Unterredung sei ein Schriftwechsel gefolgt, wobei die letzten Mitteilungen seitens des Schiedsgutachters vom 28. April 1976 datierten und anscheinend im Laufe des Juni 1976 übersetzt zur Verfügung gestanden hätten.
Mit Schreiben der Kommission vom 16. September 1976 sei der Kläger davon unterrichtet worden, daß sein Invaliditätsgrad auf 16 % festgesetzt worden sei.
Nach dieser Darlegung des Geschehensablaufs nimmt die Beklagte zu den beiden Argumenten des Klägers Stellung und bemerkt hierzu namentlich folgendes:
a) Zur Verletzung des Artikels 24 des Statuts
Artikel 24 des Statuts finde als allgemeine Vorschrift keine Anwendung auf Fälle, die von speziellen Bestimmungen des Statuts geregelt seien. Die Unfallversicherung sei sehr genau in Artikel 73 des Statuts geregelt. Darüberhinaus betreffe Artikel 24 — namentlich sein Absatz 1 — in erster Linie die Schäden, die dem Beamten, seiner Familie oder seinem Vermögen aufgrund seiner Dienststellung und seines Amtes absichtlich zugefügt worden seien. Im übrigen werde in keiner Weise bestritten, daß der Kläger im vorliegenden Falle in den Genuß des Beistandes der Gemeinschaft kommen müsse. Im vorliegenden Rechtsstreit gehe es nur um die Verzögerung in der Auszahlung der Entschädigungen, die der festgestellten Invalidität entsprächen; er werfe somit keine Frage im Zusammenhang mit Artikel 24 des Statuts auf.
b) Zum Verschulden der Kommission bei der Sachbehandlung
Zunächst sei zu sagen, daß dem Vorbringen des Klägers zu dem Schaden, der namentlich in der Erhöhung der Bezüge der Beamten zwischen 1966 und 1976 liege, Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts entgegenstehe, so daß sich die Erörterung nur auf den Schaden beziehen könne, der sich aus der angeblich von der Kommission im vorliegenden Fall verschuldeten Verzögerung ergeben habe.
Zum anderen reiche die zwischen dem Unfall und der Entscheidung vom 16. September 1976 verstrichene Zeit für sich allein nicht aus, um eine Verschuldensvermutung zu Lasten des Organs zu begründen. Nach den anwendbaren Rechtsgrundsätzen müsse der Kläger beweisen, daß ein solches Verschulden vorliege.
Dieser Beweis werde jedoch im vorliegenden Fall nicht erbracht werden, da der Kommission in Wirklichkeit für die
gesamte Sachbehandlung kein Verschulden angelastet werden könne. Der Kläger selbst behaupte eine schuldhafte Nachlässigkeit der Kommission nur von der zweiten Phase an. Deren relativ lange Dauer erkläre sich einerseits aus der Schwierigkeit, ohne die in Artikel 73 Absatz 1 des Statuts vorgesehene Durchführungsregelung ein Ad-hoc-Verfahren in Gang zu setzen, und zum anderen aus der Weigerung oder dem Unterlassen des Klägers, die vom Organ in mehreren Fällen angeforderten Angaben beizubringen.
In der dritten Phase habe das beharrliche Schweigen des Klägers vom September 1972 bis zum Oktober 1973 den normalen Verfahrensablauf behindert. Ebenso erkläre sich in der vierten Phase die einjährige Frist zwischen dem Eingang des Berichts des Schiedsgutachters und der Unterredung zwischen diesem und dem Leiter des Arztlichen Dienstes des Organs aus der relativ heiklen Situation, in der sich die Kommission aufgrund der Unregelmäßigkeiten bei der ärztlichen Untersuchung vom 2. Juli 1974 und auch wegen der Problematik befunden habe, welche die Umrechnung des Invaliditätsgrades, den der Schiedsgutachter auf der Grundlage der italienischen Tabellen festgesetzt habe, mit sich gebracht habe.
Unter diesen Umständen könne man der Kommission kein Verschulden zur Last legen. Das gelte um so mehr, als das Fehlen einer Durchführungsregelung zu Artikel 73 des Statuts die Verwaltung veranlaßt habe, besondere Verfahrensweisen anzuwenden, und als der Kläger selbst in mehreren Fällen unverständliche und jedenfalls nicht zu rechtfertigende Nachlässigkeiten an den Tag gelegt habe.
c) Zu den geforderten Verzugszinsen
Da die Kommission im vorliegenden Fall kein Verschulden treffe, stelle sich das Problem der Zahlung von Verzugszinsen nicht: Es könne sich nur stellen, wenn die Kommission wegen eines Verschuldens für haftbar gehalten werden sollte.
Zur Frage des Beginns der Verzinsung sei folgendes zu bemerken:
Zunächst könne die Konsolidierung der Unfallfolgen, die für die Bestimmung des Invaliditätsgrades erforderlich sei, erst am 4. November 1971 als abgeschlossen angesehen werden, dem Tag, an dem der ärztliche Dienst den Kläger untersucht habe.
Zum zweiten sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes eine förmliche Inverzugsetzung durch den Kläger nötig, um ein schuldhaftes Zögern der Verwaltungsbehörde festzustellen und den Beginn der Verzinsung festzusetzen. Im vorliegenden Fall sei die Beschwerde vom 14. Juni 1972 vom Betroffenen vorbehaltlos fallengelassen worden, nachdem die Kommission ein neues Verfahren zur Bestimmung des Invaliditätsgrades vorgeschlagen habe. Unter diesen Umständen könne nur der Antrag des Klägers vom 21. Oktober 1975 gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Statuts als Inverzugsetzung betrachtet werden, so daß die Zinspflicht jedenfalls nicht vor diesem Datum entstanden sein könne, wobei im übrigen der Teil der Verantwortlichkeit für die Verzögerung der Zahlung, der dem Kläger zur Last falle, von dem in Betracht kommenden Zeitraum abgezogen werden müsse.
Sodann sei außerdem anzumerken, daß die Kommission am 19. Juni 1972 an den Kläger einen der ersten Festlegung des Invaliditätsgrades auf 6 % entsprechenden Betrag von 143386 bfrs gezahlt habe, den der Kläger aus eigenem Antrieb an das Organ zurückgezahlt habe. Unter diesen Umständen könne der dem Kläger angeblich entstandene Schaden keinesfalls diesen Betrag betreffen, bei dessen Zahlung keinerlei Verzug vorliege, sondern ausschließlich die Zahlung des Restbetrages, also 382361 bfrs — 143386 bfrs = 238975 bfrs.
Schließlich sei das Verlangen auf Zahlung von Verzugszinsen für den Betrag, den die Verzugszinsen aus dem für die dauernde Teilinvalidität geschuldeten Kapitalbetrag darstellten, unbegründet. Da der Kläger keinen Anspruch auf die Zahlung der letzteren Zinsen habe, könne in der Unterlassung dieser Zahlung kein Verschulden liegen.
In seiner Erwiderung bestreitet der Kläger die Wiedergabe des Geschehensablaufs durch die Beklagte in mehreren Punkten; dieser lasse, weit entfernt davon, irgendeine Nachlässigkeit des Klägers aufzuzeigen, schuldhafte Verzögerungen seitens des Organs erkennen. In diesem Zusammenhang macht er unter anderem folgendes geltend:
Die Behauptung der Beklagten, das Schiedsverfahren nach Artikel 13 der Versicherungspolice habe mangels Einwilligung des Klägers nicht durchgeführt werden können, sei unrichtig. In Wirklichkeit habe sich der Kläger niemals einem unabhängigen Schiedsverfahren widersetzt, wie dies die Annahme der Entscheidung vom 25. September 1972 beweise. Im übrigen wäre die behauptete mangelnde Einwilligung des Klägers unerheblich gewesen. Man hätte dieses Verfahren dennoch durchführen müssen; falls der Kläger nicht beim Schiedsgutachter erschienen wäre, hätte er die Folgen getragen.
Auch die Darstellung der Unterredung vom 3. Juli 1969 durch die Beklagte sei unrichtig. Es treffe nicht zu, daß der Kläger im Laufe dieser Unterredung den Wunsch geäußert habe, den Invaliditätsgrad unmittelbar vom Ärztlichen Dienst des Organs festgesetzt zu sehen. Im Gegenteil habe man sich bei dieser Gelegenheit auf ein Schiedsgutachten eines dritten, im gegenseitigen Einvernehmen vom Leiter des Ärztlichen Dienstes und vom Arzt des Klägers benannten Arztes geeinigt. Das ergebe sich bereits aus der Logik des Verhaltens des Klägers, der, da er die Festsetzung des Invaliditätsgrades durch den Ärztlichen Dienst des Organs abgelehnt habe, natürlich sein Einvernehmen mit einer Festsetzung dieses Grades durch einen Schiedsgutachter habe erklären müssen.
Es gebe keinen vernünftigen Grund dafür, daß eine am 3. Juli 1969 beschlossene Untersuchung erst am 4. November 1971 stattgefunden habe. Es sei nicht erforderlich gewesen, den Stand der ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen und den Namen des behandelnden Arztes zu kennen, um die am 3. Juli 1969 beschlossene Untersuchung durchzuführen. Jedenfalls seien zur Unterstütztung der Anträge auf Erstattung der ärztlichen Kosten ärztliche Bescheinigungen vorgelegt worden, die auch den Stand der Behandlung und den Namen des behandelnden Arztes enthalten hätten. Schließlich sei dem Kläger erst am 7. Juni 1972 (mehr als sechs Jahre nach dem Unfall) die Entscheidung der Kommission mitgeteilt worden, seinen Invaliditätsgrad auf 6 % festzusetzen, so daß man sich zu diesem Zeitpunkt wieder am gleichen Punkt befunden habe wieder am gleichen Punkt befunden habe wie am 11. Januar 1969.
Der Vorwurf der Beklagten, der Kläger habe durch sein vom September 1972 bis zum Oktober 1973 andauerndes Schweigen den normalen Verfahrensablauf behindert, sei vollkommen ungerechtfertigt. Nach der Entscheidung vom 25. September 1972 hätte die Verwaltung, nicht der Beamte, tätig werden müssen, da die Verwaltung das in dieser Entscheidung vorgesehene Verfahren hätte in Gang setzen müssen. Daß zwischen der besagten Entscheidung und der ersten Kontaktaufnahme des Ärztlichen Dienstes mit dem Arzt des Klägers (12. 12. 1973) zur Einleitung eines solchen Verfahrens 15 Monate vergangen seien, stelle jedenfalls eine ungerechtfertigte Verzögerung dar, die der Beklagten zur Last falle.
Man habe den Ärztlichen Dienst des Organs nicht nur zur Untersuchung durch den Schiedsgutachter eingeladen, man habe den Schiedsgutachter auch wissen lassen, daß dieser Dienst bei der Untersuchung vertreten sein werde. Der Schiedsgutachter habe im übrigen erklärt, er habe, da er die Tabellen des Ärztlichen Dienstes des Organs nicht erhalten habe, ein Zentesimalsystem angewandt, das es erlaube, seine Bewertung des Invaliditätsgrades in die von der Kommission verwandte Tabelle umzurechnen (Anlage 3 der Erwiderung).
Da dem so sei, müsse der dies a quo der Verzugszinsen spätestens auf Ende September 1969 festgesetzt werden, einen Zeitpunkt, der mehr als acht Monate nach dem Termin liege, zu dem die Konsolidierung der Unfallfolgen als abgeschlossen anzusehen sei (11. 1. 1969); diese Frist reiche vollkommen aus, um einem Schiedsgutachter die Festsetzung des Invaliditätsgrades zu erlauben. Zum Vorbringen der Beklagten, vor der Beschwerde vom 21. Oktober 1975 fehle es an einer förmlichen Inverzugsetzung, verweist der Kläger auf seine Schreiben vom 16. Januar 1968, vom 18. Januar 1969 und vom 12. März 1969 (Anlagen 24, 22 und 20 zur Klageschrift).
Der Kläger wendet sich im übrigen gegen die Behauptung der Beklagten, als Berechnungsgrundlage für diese Zinsen sei der ihm zugesprochene Kapitalbetrag um die dem Kläger am 9. Juli 1972 ausgezahlten Beträge zu kürzen. Zunächst dürfe man den Kläger nicht dafür bestrafen, daß er, der gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt habe, gleichzeitig zurückerstattet habe, was ihm kraft dieser Entscheidung gezahlt worden sei. Zum zweiten habe diese Erstattung den zu ersetzenden Schaden nicht vergrößert und sei somit in dieser Hinsicht eine neutrale Handlung. Unterstelle man schließlich, der Gerichtshof folge dem Vorbringen der Beklagten, so seien die Verzugszinsen nicht nur vom 10. Juni 1972 bis zum 30. September 1976 aus dem so gekürzten Kapital zu zahlen, sondern auch seit dem Tag des Unfalls oder seit Ende September 1969 bis zum 9. Juni 1972 aus dem gesamten Kapital.
Zu den Zinsen aus den Verzugszinsen für das Kapital stehe schließlich fest, daß die Zinsen aus einem rechtskräftig zugesprochenen Betrag — im vorliegenden Fall den Verzugszinsen aus dem Kapital — jedenfalls von der Einleitung des gerichtlichen Verfahrens an, mit dem die Zahlung dieses Betrages angestrebt werde, geschuldet seien, ohne daß darüber hinaus ein Verschulden zu beweisen wäre.
Auch die Beklagte nimmt in ihrer Gegenerwiderung die bereits dargelegten Argumente wieder auf und besteht insbesondere auf den folgenden Punkten:
Es sei außerordentlich zweifelhaft, ob die Konsolidierung der Unfallfolgen als am 11. Januar 1969 abgeschlossen angesehen werden könne, um so mehr, als der Arzt des Klägers in seinem Bericht vom 25. Januar 1971 zu einer Minderung (38 %) des Invaliditätsgrades gekommen sei, den er in seinem Bericht vom 15. Februar 1969 global auf 55 % festgesetzt habe.
Insbesondere aus einem Schreiben vom 18. Januar 1969 (Anlage XXII zur Gegenerwiderung) ergebe sich, daß der Kläger das in der Versicherungspolice vorgesehene Schiedsverfahren abgelehnt habe, was zwangsläufig zu Schwierigkeiten bei der Suche nach einer angemessenen Lösung geführt habe.
Die Behauptung des Klägers, er habe sich niemals damit einverstanden erklärt, daß der Invaliditätsgrad vom Ärztlichen Dienst des Organs festgesetzt werde, stehe zu einem Schreiben des Klägers vom 15. November 1971 in Widerspruch (Anlage 17 zur Klageschrift).
Der Leiter des Ärztlichen Dienstes habe niemals Kenntnis von einer Aufforderung erlangt, an der Untersuchung durch den Schiedsgutachter teilzunehmen, noch auch nur den Termin für diese Untersuchung gewußt (Anlagen XXV und XXVI zur Gegenerwiderung und Beweisangebot durch Vernehmung des Leiters des Ärztlichen Dienstes).
IV — Mündliche Verhandlung
Die Parteien haben in der Sitzung vom 13. Oktober 1977 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Februar 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/3 Die vorliegende, am 8. Dezember 1976 erhobene Klage hat im wesentlichen die Verurteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zur Zahlung von Verzugszinsen für einen Betrag von 382361 bfrs zum Ziel; dieser Betrag entspricht dem Grad dauernder Teilinvalidität, der dem Kläger infolge eines am 25. April 1966, als er noch in den Diensten der Kommission stand, erlittenen Arbeitsunfalls zuerkannt wurde. Nach Ansicht des Klägers muß der Zinsbetrag auf der Grundlage eines Zinssatzes von 8 % jährlich für die Zeit vom Tag des Unfalls, hilfsweise seit Ende September 1969 bis zum 30. September 1976, dem Tag der Auszahlung des dem Invaliditätsgrad entsprechenden Betrages, berechnet werden. Darüber hinaus wird in der Klageschrift beantragt, die Kommission zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 8 % jährlich aus dem Betrag dieser Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1976, hilfsweise vom Tag der Klageerhebung bis zum Tag der tatsächlichen Zahlung des Betrages zu zahlen.
4/5 Zur Unterstützung seiner Anträge trägt der Kläger vor, die Erledigung seiner Angelegenheit, die erst am 16. September 1976 erfolgt sei, obwohl der Unfall sich am 25. April 1966 ereignet habe, habe sich aufgrund einer der Kommission anzulastenden Nachlässigkeit übermäßig und abnorm hinausgezogen. Dadurch habe die Kommission nicht nur Artikel 24 des Statuts verletzt, sondern auch einen Fehler begangen, der geeignet sei, ihre Haftung gegenüber dem Kläger zu begründen,
6/7 Nach Artikel 24 leisten die Gemeinschaften ihren Beamten Beistand und ersetzen solidarisch den Schaden, den sie aufgrund von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden, erleiden; dieser Artikel bezieht sich indessen auf andere Fälle als den vorliegenden. Das auf seiner Verletzung beruhende Vorbringen greift folglich im vorliegenden Falle nicht durch.
8/9 Die Abdeckung des Risikos eines Unfalls, wie ihn der Kläger erlitten hat, ist in Artikel 73 des Statuts vorgesehen, für dessen Durchführung in Absatz 1 auf ein von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossenen Regelung verwiesen wird. In Ermangelung einer solchen Regelung hatte die Kommission bei privaten Versicherern eine Unfallversicherung für ihr Personal abgeschlossen; mit Schreiben vom 11. Januar 1969 brachte sie dem Kläger den Vorschlag der Versicherer zur Kenntnis, den Invaliditätsgrad auf 6 % festzusetzen.
10/14 Artikel 73 des Statuts betrifft die soziale Sicherheit der Beamten und legt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Organe und ihrer Bediensteten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit fest. Wenn die Kommission auch, um die Erfüllung ihrer Verpflichtungen soweit irgend möglich sicherzustellen und in Ermangelung anderer Möglichkeiten, berechtigt war, als einstweilige Maßnahme eine Versicherung abzuschließen, in der die Bedingungen für die Deckung des Risikos festgelegt wurden, so kann doch nicht zugestanden werden, daß die unmittelbare Haftung des Organs nach Artikel 73 durch diejenige eines Versicherers ersetzt wird, insbesondere nicht, daß das Organ grundsätzlich dem Versicherer die Aufgabe überträgt, im Versicherungsfalle die daraus entstehenden Fragen der Abdeckung des Risikos zu regeln, und sich selbst auf die Rolle eines Vermittlers zwischen Versicherer und Unfallopfer beschränkt. Das bis zum 11. Januar 1969 — dem Tag, an dem die Kommission dem Kläger den ihr am 30. Dezember 1968 von den Versicherern zugeleiteten Vorschlag übermittelte, den Invaliditätsgrad auf 6 % festzusetzen — eingeschlagene Verfahren zur Bestimmung des Invaliditätsgrades läßt erkennen, daß das Verhalten der Kommission im vorliegenden Falle den Erfordernissen des Artikels 73 nicht gerecht wurde und die Erledigung der Sache verzögerte. Diese Rechtsverletzung ist um so weniger gerechtfertigt, als sich der Juristische Dienst der Kommission bereits am 7. Mai 1967 dahin gehend geäußert hatte, daß das Organ das Recht und die Pflicht hat, … gegebenenfalls den Invaliditätsgrad zu beurteilen und festzulegen, wobei es sich auf Stellungnahmen sachkundiger Ärzte, beispielsweise seiner Untersuchungs- oder Vertrauensärzte, stützen muß. Nur aufgrund der Weigerung des Klägers, den von den Versicherern vorgeschlagenen Invaliditätsgrad hinzunehmen, beschloß die Kommission, von diesem Recht Gebrauch zu machen und den Invaliditätsgrad von ihrem Vertrauensarzt festsetzen zu lassen.
15/19 Der zuständige Dienst der Kommission wurde im Juni 1969 mit der Durchführung dieser Festsetzung betraut; die ärztliche Untersuchung des Klägers fand nichtsdestoweniger erst im November 1971 statt. Außerdem teilte die Kommission dem Kläger erst mit Schreiben vom 7. Juni 1972 mit, daß sie auf Vorschlag des Ärztlichen Dienstes einen Invaliditätsgrad von 6 % festgesetzt habe. Die Kommission rechtfertigt die Dauer dieses Verfahrens namentlich damit, daß der Kläger sich geweigert oder es unterlassen habe, die im November und Dezember 1970 sowie im Januar 1971 vom Ärztlichen Dienst angeforderten Angaben über den Namen seines Arztes und über den Stand der ärztlichen Behandlungen, denen er sich unterzogen hatte, beizubringen. Es wurde jedoch nicht bestritten, daß die dem Arztlichen Dienst der Kommission als Belege für die Anträge auf Kostenerstattung vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sowohl den Behandlungsstand als auch den Namen des behandelnden Arztes angaben. Da die Kommission entschieden hatte, den Invaliditätsgrad unmittelbar von ihrem Ärztlichen Dienst festsetzen zu lassen, waren im übrigen weder der Name des behandelnden Arztes noch der Stand der ärztlichen Behandlung für das vom Organ vorgesehene ärztliche Gutachten erforderlich.
20/22 Die Kommission überwies durch Anordnung des Anweisungsbefugten vom 9. Juni 1972 auf das Bankkonto des Klägers den Betrag von 143386 bfrs, der einem Invaliditätsgrad von 6 % entsprach; der Kläger überwies diesen Betrag zurück und erhob am 14. Juni 1972 gegen die Entscheidung vom 7. Juni 1972 Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts. Nachdem die Kommission die Entscheidung aufgrund der Beschwerde zurückgenommen hatte, unterrichtete sie den Betroffenen mit Schreiben vom 25. September 1972 von ihrer Entscheidung, den Invalditätsgrad von einem Arzt bestimmen zu lassen, der dem Organ nicht angehöre und im gegenseitigen Einvernehmen von ihrem Vertrauensarzt und vom Arzt des Klägers zu benennen sei. Wenn auch der Kläger den Namen seines Arztes erst gegen Ende Oktober 1973 mitteilte, so unterrichtete doch der Vertrauensarzt des Organs den benannten Schiedsgutachter erst mit Schreiben vom 27. Mai 1974 von seiner Benennung und teilte ihm die für die Erfüllung seiner Aufgabe erforderlichen Anweisungen mit, nachdem er im März 1974 seine Wahl zwischen den vom behandelnden Arzt als Schiedsgutachter Vorgeschlagenen getroffen hatte.
23/26 Der Schiedsgutsachter untersuchte den Kläger am 2. Juli 1974 ärztlich und übermittelte mit Schreiben vom 23. Juli 1974 sein Gutachten dem Vertrauensarzt des Organs; dieser nahm hierzu offiziell erst mit Schreiben vom 3. Dezember 1974 an den Leiter der Abteilung Statut der Kommission Stellung, in dem er die Ordnungsmäßigkeit des Schiedsverfahrens insbesondere aus dem Grund bestritt, daß die ärztliche Untersuchung nicht in Anwesenheit eines Vertreters des Ärztlichen Dienstes stattgefunden und daß der Schiedsgutachter nicht die bei der Kommission für die Bestimmung des Invaliditätsgrades geltenden Tabellen verwandt habe. Eine Unterredung zwischen dem Leiter des Ärztlichen Dienstes und dem Schiedsgutachter zum Zwecke der Aufklärung der streitigen Punkte des Gutachtens und der Umstände der ärztlichen Untersuchung fand erst im September 1975 statt. Dieser Unterredung folgt ein rein medizinischer Schriftwechsel, der nach den Angaben der Beklagten bis April 1976 fortgesetzt wurde. Erst mit Schreiben vom 16. Dezember 1976 jedoch teilte die Kommission dem Kläger mit, sein Invaliditätsgrad sei auf 16 % festgesetzt worden.
27/31 Aus alledem ergibt sich, daß der Kläger zwar nicht immer alle erforderliche Sorgfalt bewies, um die mit der Regelung der Angelegenheit verbundenen Schwierigkeiten zu vermeiden, daß aber das Verhalten der Kommission im vorliegenden Fall Nachlässigkeiten erkennen läßt, die um so weniger gerechtfertigt sind, als das Organ kraft seiner Befugnisse aus dem Statut die Möglichkeit hatte, die Sache im dienstlichen wie auch im Interesse des Klägers binnen wesentlich angemessenerer Fristen zum Abschluß zu bringen. Was insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der vom Schiedsgutachter durchgeführten ärztlichen Untersuchung betrifft, so steht fest, daß das Schreiben des Leiters des Ärztlichen Dienstes vom 27. Mai 1974, das den Schiedsgutachter von seiner Benennung und von seinen Aufgaben unterrichtete, die Anwesenheit eines Vertreters des Ärztlichen Dienstes des Organs nicht zu einer unabdingbaren Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit dieser Untersuchung machte. Darüber hinaus ergibt sich aus einem Schreiben des Schiedsgutachters vom 2. Mai 1976 an den Klägervertreter, daß der Ärztliche Dienst, der zweimal fernmündlich vom Termin der ärztlichen Untersuchung unterrichtet worden sei, geantwortet habe, einer seiner Vertreter werde daran teilnehmen. Die Beklagte beschränkt sich darauf zu entgegnen, der Leiter des Ärztlichen Dienstes habe keine solche Informationen erhalten; sie schließt damit nicht notwendig aus, daß andere Mitglieder des Ärztlichen Dienstes sie gleichwohl erhalten haben. Im übrigen kann der Umstand, daß der Schiedsgutachter, wenn die vom Ärztlichen Dienst abgesandten Tabellen fehlten, Zentesimaltabellen verwendete, seiner Natur nach nicht die Verzögerung rechtfertigen, mit der die Kommission ihre Schlußfolgerungen aus dem Gutachten zog; denn die Beklagte bestreitet selbst nicht, daß dieses Zentesimalsystem es ohne Schwierigkeiten erlaubt, die vorgeschlagene Festsetzung des Invaliditätsgrades in die vom ärztlichen Dienst verwandten Tabellen zu übertragen.
32/35 Nach allem ist die Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen im nachstehend bestimmten Umfange zu verurteilen.
Aus dem Sachverhalt ergibt sich, daß der Vertrauensarzt der privaten Versicherer den Kläger im Mai 1967 ärztlich untersuchte und daß die Versicherer sich ihre Stellungnahme auf den Rat dieses Arztes hin bis zu dem Zeitpunkt vorbehielten, in dem sie durch Vermittlung der Kommission über eine ärztliche Bescheinigung verfügen würden, nach der sie die Zahnbehandlung als abgeschlossen betrachten konnten. Erst am 30. Dezember 1968 schlugen die Versicherer aufgrund einer eine solche Behandlung betreffenden ärztlichen Bescheinigung vom 15. September 1968 vor, den Invalidititätsgrad auf 6 % festzusetzen, was die Kommission dem Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 1969 mitteilte. Da die Kommission aus den oben dargelegten Gründen die Festsetzung des Invaliditätsgrades von Anfang an ihrem Ärztlichen Dienst hätte anvertrauen müssen, wie sie es dann seit Juli 1969 tat, anstatt diese Festsetzung in erster Linie dem Vertrauensarzt der Versicherer zu überlassen und auf diese Weise eine Verschleppung der Angelegenheit zu ermöglichen, erscheint es angebracht, die Verzugszinsen ab 1. September 1968 zu berechnen.
36 Da der Kläger andererseits den Betrag von 143386 bfrs, den ihm die Kommission durch Anordnung ihres Anweisungsbefugten vom 9. Juni 1972 überwiesen hatte, unter den gegebenen Umständen nicht aufgrund der Notwendigkeit zurückzahlen mußte, Rechte im Zusammenhang mit der Festsetzung des Invalidititätsgrades zu wahren, ist dieser Betrag von dem am 30. Dezember 1976 ausgekehrten Betrag abzuziehen; folglich sind die Verzugszinsen seit dem 10. Juni 1972 für den Restbetrag von 238975 bfrs zu berechnen.
37/39 Schließlich erscheint die Anwendung eines Zinssatzes von 8 % jährlich für Verzugszinsen in den genannten Jahren zur Berechnung des Schadensersatzes unter den gegebenen Umständen, namentlich angesichts des pauschalen Charakters dieses Satzes und der erheblichen Verzögerung, mit der diese Unfallangelegenheit erledigt wurde, gerechtfertigt. Aus diesen Gründen hat die Kommission dem Kläger Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich aus dem Betrag von 382361 bfrs für die Zeit vom 1. September 1968 bis einschließlich 9. Juni 1972 und aus dem Betrag von 238975 bfrs für die Zeit vom 10. Juni 1972 bis einschließlich 30. September 1976 zu zahlen. Der so errechnete Betrag ist um Prozeßzinsen in Höhe von 8 % jährlich für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum Tag der tatsächlichen Auszahlung zu erhöhen.
Kosten
40/41 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei in die Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt,
Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich aus 382361 bfrs für die Zeit vom 1. September 1968 bis einschließlich 9. Juni 1972 und aus 238975 bfrs für die Zeit vom 10. Juni 1972 bis einschließlich 30. September 1976 zu zahlen,
Prozeßzinsen in Höhe von 8 % jährlich aus dem so errechneten Betrag der Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum Tage der Auszahlung dieses Betrages zu zahlen,
die Kosten des Verfahrens zu tragen.