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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 22.02.1978 – C-117/77
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1978:35
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Dem Ausgangsverfahren, anläßlich dessen Sie der Centrale Raad van Beroep angerufen hat, liegt ein Streit zwischen zwei Einrichtungen der sozialen Sicherheit ein und desselben Mitgliedstaats, einer Krankenkasse und einer Berufsgenossenschaft, über die Erstattung von Kosten für eine Thermalkur zugrunde. Dieser Kur unterzog sich im April 1974 in der Bundesrepublik Deutschland eine in den Niederlanden wohnhafte, im Jahre 1916 geborene Frau, der im Jahre 1962, nachdem sie als ärztliche Hilfskraft tätig gewesen war, dort aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % eine Invaliditätsleistung zuerkannt wurde und die deswegen bei einer niederländischen Krankenkasse pflichtversichert ist.
In den Niederlanden wird in keiner Weise nach dem Ursprung der den Invaliditätsleistungen zugrunde liegenden Arbeitsunfähigkeit (Krankheit oder Gebrechlichkeit, Arbeitsunfall) unterschieden. Die Bedrijfsverenigingen, die teilweise gemeinsam verwaltet werden, haben sowohl die Beiträge zu erheben als auch die Geldleistungen der Krankenversicherung und für Arbeitsunfähigkeit auszukehren. Die Sachleistungen werden hingegen von den Krankenkassen erbracht.
Seit dem Jahre 1962 hat sich die Betroffene auf ärztlichen Rat mehrmals erfolgreich einer physiotherapeutischen Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland unterzogen.
Sie hatte bei der Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging die Erstattung der bei diesem Anlaß angefallenen Kosten gemäß Artikel 60 der Wet op de Arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Invaliditätsversicherung) beantragt und diese auch — unter Abzug eines Betrages für die Aufenthaltskosten — erhalten. Nach der erwähnten Bestimmung können Personen, die von einer Bedrijfsvereniging Invaliditätsleistungen beziehen, neben der ärztlichen Behandlung auch Leistungen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Förderung der Arbeitsfähigkeit, z. B. Wiedereingliederungshilfen, Schulung oder Umschulung, erhalten. Im übrigen können sie in den Genuß von Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Lebensbedingungen kommen.
In seinem Urteil vom 25. April 1973 in dem Rechtsstreit zwischen der fraglichen Berufsgenossenschaft und der Betroffenen wegen Erstattung von ihr für Kuren bis zum Jahre 1970 verauslagter Kosten hatte das vorlegende Gericht insbesondere entschieden — ich zitiere die Urteilszusammenfassung —: Es steht fest, daß die Behandlung, der sich die Betroffene in der Bundesrepublik Deutschland unterzogen hat, zu einer merklichen Verbesserung ihres Gesundheitszustands führte. Der vom Raad gehörte Sachverständige war der Auffassung, daß, wäre in den Niederlanden eine klinische Behandlung durchgeführt worden, deren Wirkung geringer gewesen wäre als bei der tatsächlich durchgeführten Behandlung. Der behandelnde Arzt war der Auffassung, daß die Klägerin sich ihrer körperlichen Verfassung nach sicher nicht für eine hydrotherapeutische Behandlung in einer Poliklinik eigne. Folglich kann man an der Richtigkeit des Standpunktes der Verwaltung ernsthaft zweifeln, die Betroffene hätte sich in den Niederlanden mit gleichen Erfolgsaussichten einer Behandlung unterziehen können. Die Ansichten über den Wert von Behandlungen wie der von der Betroffenen beantragten gehen in niederländischen Ärztekreisen auseinander; hierauf kommt es jedoch nicht an: Entscheidend ist, daß die Behandlung zu einer merklichen Verbesserung des Gesundheitszustandes der Betroffenen geführt hat.
Bei der im April 1974 durchgeführten Kur war die Bedrijfsvereniging der Auffassung, die von der Betroffenen beantragte Erstattung stelle eine Sachleistung dar, die unter die Ziekenfondswet (Gesetz über die Krankenkassen) und die Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten (Allgemeines Gesetz über die besonderen Krankheitskosten), nicht aber unter die Wet op de Arbeidsongeschiktheidsverzekering falle. Unter Berufung auf eine in diesem letzteren Gesetz vorgesehene Ausnahme fand sich die Berufsgenossenschaft jedoch bereit, die von der Betroffenen verauslagten Kosten unter der Bedingung zu übernehmen, daß diese von ihrer Krankenkasse Erstattung verlange und sie schriftlich ermächtige, gegen einen allfälligen ablehnenden Bescheid dieser Kasse Klage zu erheben.
Als die Kasse tatsächlich die Erstattung ablehnte, erhob die Berufsgenossenschaft namens und für Rechnung der Betroffenen Klage beim Raad van Beroep Zwolle, wo sie obsiegte.
Gegen diese Entscheidung legte die Krankenkasse Rechtsmittel zum Centrale Raad van Beroep ein, wobei sie vortrug, die Voraussetzungen, von denen Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, eine solche Erstattung abhängig mache, seien nicht erfüllt.
Es geht lediglich um die Frage, ob in einem Fall dieser Art — unterstellt, Artikel 22 sei beachtet und insbesondere die Genehmigung des zuständigen Trägers vorab erteilt — eine nationale Stelle oder ein nationaler Träger der sozialen Sicherheit gehalten ist, die anläßlich einer solchen Behandlung verauslagten Kosten zu erstatten.
Namentlich untersuche ich nicht die Frage, ob Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71, wie die Kommission in ihren Erklärungen vorträgt, im Ausgangsverfahren keine Rolle spielt, weil er nur den Fall tätiger Arbeitnehmer betreffe, und ob vielmehr Artikel 31 einschlägig ist, der von Rentnern handelt, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten zum Bezug von Rente berechtigt sind.
Der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung geregelte Fall, daß ein Arbeitnehmer sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats begibt, um dort eine seinem Gesundheitszustand angemessene Behandlung zu erhalten, deckt den Fall des Artikels 31 ab, daß sich ein Rentner während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Wohnorts einer ärztlichen Behandlung unterzieht.
Das Formular E 111 ermöglicht es sowohl Arbeitnehmern und ihren Familienangehörigen, die sich vorübergehend in einem anderen Land als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, als auch Rentnern und deren Familienangehörigen, die sich vorübergehend in einem anderen Land als dem ihres gewöhnlichen Wohnorts aufhalten, von den Versicherungsstellen des Aufenthaltslandes Leistungen bei Krankheit oder Mutterschaft und, vorläufig, bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheit zu erhalten. Diese Bestätigung E 111 kann gegebenenfalls beim Träger des Aufenthaltsortes auf dem Formular E 107 beantragt werden.
Obwohl die Betroffene, die Rentenansprüche nach dem Recht nur eines Mitgliedstaats hat, die Niederlande, soweit ersichtlich, niemals verlassen hat, um einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, wird sie vom Centrale Raad van Beroep als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 22 der Verordnung Nr. 1408/71"; eingestuft, da die Bezieher von Arbeitsunfähigkeitsrente — wenn die Unfähigkeit 45 % übersteigt — im Hinblick auf die Ziekenfondswet pflichtversichert sind und die Krankenkasse der zuständige Träger im Sinne der Verordnung ist. Der Gerichsthof lehnt es im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 177 — soweit kein offenkundiger Irrtum vorliegt — grundsätzlich ab, die Beurteilungen des nationalen Gerichts zu berichtigen; ich glaube nicht, daß diesem im vorliegenden Fall ein solcher Irrtum unterlaufen ist.
1. Der Centrale Raad van Beroep fragt Sie zunächst, ob der Arbeitnehmer, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben muß, um dort eine angemessene Behandlung zu erhalten, nur diejenigen Sachleistungen erhalten kann, die er nach den Rechtsvorschriften erhalten könnte, die für den Träger, bei dem er versichert ist, gelten. Hierauf ist zu antworten, daß sich zwar die Dauer der Sachleistungsgewährung nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates richtet (Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i, daß diese Leistungen aber nach den für den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften gewährt werden. Ziel dieser Bestimmung ist es, dem Arbeitnehmer eine Behandlung zu ermöglichen, die ihm in dem Mitgliedstaat, in dem er wohnt und versichert ist, nicht sinnvoll gewährt werden könnte.
2. Wenn der zuständige Träger die Genehmigung erteilt hat, muß der Träger des Aufenthaltsortes die Sachleistungen für die vom zuständigen Träger festgesetzte Dauer gewähren. Dem nationalen Gericht obliegt es zu erkennen, ob die Betroffene, obwohl sie als bei dem zuständigen Träger des Aufenthaltsorts versichert betrachtet werden muß, aufgrund des für diesen Träger geltenden Rechts keinen Anspruch auf Erstattung der durch eine Behandlung der betreffenden Art verursachten Kosten hat, weil sie nur Rentnerin und nicht tätige Arbeitnehmerin ist.
3. Der Ausdruck Träger des Aufenthalts-(oder Wohn-)orts erfaßt unbestreitbar jeden Träger, der für die Erstattung von Sachleistungen in Frage kommt, die denen entsprechen, welche dem Arbeitnehmer, wäre er in seinem Herkunftsland geblieben, von dem Träger erstattet worden wären, bei dem er versichert ist. Der Anhang 3 zur Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 bestimmt für jeden Mitgliedstaat die jeweils im Einzelfall zuständigen Träger.
4. Das Merkmal, das für die Gewährung von Sachleistungen durch den Träger des Aufenthalts- (oder Wohn-)orts ausschlaggebend sein muß, ist die Möglichkeit, daß eine solche Leistung von diesem Träger gewährt wird, nicht aber die Häufigkeit, mit der eine solche Leistung gewährt wird. Selbstverständlich muß der Träger des Aufenthaltslandes selbst den medizinischen Nutzen einer solchen Leistung würdigen, insbesondere wenn er seinerseits eine entsprechende Leistung schon gewährt hat.
5. Die Worte die betreffende Behandlung im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 beziehen sich auf Absatz 1 Buchstabe c — ihrem Zustand angemessene Behandlung — und nicht nur auf die der Krankheit angemessene ärztliche Behandlung. Es besteht aber natürlich ein Unterschied zu dem Fall, in dem der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers während eines Aufenthalts … [außerhalb des zuständigen Staates] eine unverzügliche Leistungsgewährung erfordert (Absatz 1 Buchstabe a); in diesem Fall ist eine Genehmigung nicht erforderlich.
6. Die sechste Frage schließlich überschneidet sich mit der ersten.
Die Verpflichtung in Absatz 2 Unterabsatz 2 erfaßt auch die Fälle, in denen die betreffende Behandlung nicht zum Sachleistungspaket des Herkunftslandes gehört. Gerade das ist der Sinn dieser Bestimmung; die einzige Beschränkung liegt in dem Erfordernis, vorab eine Genehmigung zu erhalten.
Der Umfang der von Artikel 22 erfaßten Leistungen wird ausschließlich durch die für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Rechtsvorschriften bestimmt. Es sei daran erinnert, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1966 (Vaassen-Goebbels, Slg. 1966, 583) unter Sachleistungen auch die Leistungen fallen, die in der Form der Erstattung von Arzt- und Arzneikosten gewährt werden. Einige Sachleistungen von erheblicher Bedeutung, die in einer von der Verwaltungskommission für die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in Durchführung des Artikels 24 der Verordnung Nr. 1408/71 erstellten Liste (ABl. C 105 vom 14. September 1974) aufgeführt sind, werden dem zuständigen Träger vom Träger des Wohnorts mitgeteilt (Artikel 17 Absätze 6 und 7 der Verordnung Nr. 574/72).
Insoweit entspricht dem die Lage der Rentner, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres Wohnortes aufhalten, da der Träger des Wohnorts des Rentners in diesem Fall als der zuständige Träger gilt (Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung Nr. 574/72).
Die Gewährung von Sachleistungen von erheblicher Bedeutung kann außer in Fällen äußerster Dringlichkeit gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung Nr. 574/72 innerhalb von fünfzehn Tagen Gegenstand einer begründeten Ablehnung durch den zuständigen Träger sein. Diese Möglichkeit einer begründeten Ablehnung ersetzt die vorherige Genehmigung des zuständigen Trägers, wie sie früher gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3 und gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 36 erforderlich waren; sie soll es dem zuständigen Träger erlauben, Mißbräuche zu vermeiden, indem er prüft, ob die Gewährung solcher Leistungen vom medizinischen Standpunkt betrachtet nützlich ist. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, daß die Gewährung von Sachleistungen von erheblicher Bedeutung nach dem für den zuständigen Träger geltenden Recht nicht vorgesehen ist, eine solche Ablehnung nicht: Der Umfang dieser Leistungen ist ausschließlich durch das für den Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts geltende Recht bestimmt.
Ist daraus zu schließen, daß die Verordnung Nr. 1408/71 einen selbständigen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf eine solche Behandlung geschaffen hat? Das scheint mir ein zu weiter Ausdruck zu sein. Ich ziehe es vor zu sagen, daß die Genehmigung, deren der Versicherte bedarf, um seinen Leistungsanspruch zu behalten oder sich in einem anderen Land behandeln zu lassen, nicht mehr länger vom Ermessen des Trägers, bei dem er versichert ist, abhängt, wie das früher kraft Artikel 19 der Verordnung Nr. 3 der Fall war: Diese Genehmigung kann nur in genau bestimmten Fällen verweigert werden, entweder weil dem Arbeitnehmer aus wohlbegründeten ärztlichen Überlegungen von einem Ortswechsel abgeraten worden war, oder weil die betreffende Behandlung einen Ortswechsel in einen anderen Mitgliedstaat nicht rechtfertigte. Insbesondere kann der schlichte Umstand, daß die fragliche Behandlung im Aufenthaltsstaat nur mit höherem Kostenaufwand möglich ist als für eine andere, wirkungslose Behandlung auf dem Gebiet der Einrichtung, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, erforderlich wäre, eine Versagung der Genehmigung nicht rechtfertigen.
Ich beantrage, im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu antworten.