Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.03.1978 – C-117/77
ECLI:EU:C:1978:72
In der Rechtssache 117/77
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Centrale Raad van Beroep in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
BESTUUR VAN HET ALGEMEEN ZIEKENFONDS DRENTHE-PLATTELAND, Zwolle,
gegen
FRAU G. PIERIK, Wapenveld,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, die den Anspruch der Arbeitnehmer auf angemessene ärztliche Behandlung auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaats betreffen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Frau G. Pierik, wohnhaft in den Niederlanden, hatte als Säuglingsschwester und Krankenpflegerin gearbeitet und bezog seit dem 1. Dezember 1962 eine Invaliditätsleistung, die auf Grundlage einer Arbeitsunfähigkeit von 80 bis 100 % berechnet war. Sie unterzog sich bis zum Jahre 1970 mehrmals einer Kur in der Bundesrepublik Deutschland. Nach einem hierüber geführten Rechtsstreit erhielt sie die für diese Kuren verauslagten Kosten aufgrund von Artikel 60 der Wet op de Arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Invaliditätsversicherung, im folgenden WAO genannt) von der Nieuwe Algemene Bedrijfsvereniging erstattet (Entscheidung des Centrale Raad van Beroep vom 25. April 1973).
Nach dem vorerwähnten Artikel 60 können unter anderem Personen, die von den Bedrijfsverenigingen Arbeitsunfähigkeitsleistungen erhalten, in den Genuß von Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Förderung ihrer Arbeitsfähigkeit gelangen. Nach Absatz 3 dieses Artikels können solche Maßnahmen jedoch nur durchgeführt werden, soweit sie nicht zu den nach Artikel 6 Absatz 2 der Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten oder nach Artikel 8 Absatz 2 der Ziekenfondswet geregelten Sachleistungen gehören.
Der derzeit vor dem Centrale Raad van Beroep anhängige Rechtsstreit betrifft die Kostenerstattung für eine im April 1974 in Bad Krozingen, Bundesrepublik Deutschland, durchgeführte Kur, für die Frau Pierik am 12. Januar 1974 einen Antrag an die vorerwähnte Bedrijfsvereniging gerichtet hatte. Diese vertrat, gestützt auf den vorerwähnten Artikel 60 Absatz 3 WAO, die Auffassung, die beantragte Maßnahme gehöre zu dem in der Ziekenfondswet und der Algemene Wet Bijzondere Ziektekosten vorgesehenen Paket von Leistungen, so daß der Antrag abgelehnt werden müsse. Unter Berufung auf Artikel 61 WAO und die hierzu ergangene Durchführungsverfügung Nr. 58062 des Ministers für Gesundheit und soziale Angelegenheiten vom 29. August 1967 beschloß die Bedrijfsvereniging in Abweichung von Artikel 60 Absatz 3, die fraglichen Kosten unter der Bedingung zu übernehmen, daß die Betroffene von der zuständigen Krankenkasse Erstattung verlange und daß sie von der Betroffenen zur Klageerhebung gegen eine allfällige ablehnende Entscheidung der Krankenkasse ermächtigt werde.
Dementsprechend beantragte Frau Pierik bei der zuständigen Krankenkasse, dem Algemene Ziekenfonds Drenthe-Platteland, Zwolle (im folgenden AZDPZ genannt), die erwähnte Erstattung. Die Krankenkasse lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 16. Mai 1974 ab; gegen diesen Bescheid erhob die Bedrijfsvereniging namens der Betroffenen Klage zum Raad van Beroep Zwolle, der ihr mit Urteil vom 3. November 1975 stattgab. In diesem Rechtsstreit berief sich die Krankenkasse auf Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 und führte aus, nach dieser Bestimmung komme eine Erstattung nur in Betracht, wenn die betreffende Behandlung dem Gesundheitszustand des Versicherten angemessen sei und wenn der zuständige Träger dem Versicherten vorab die Genehmigung erteilt habe.
Der AZDPZ legte Berufung zum Centrale Raad van Beroep ein. Im Laufe dieses Verfahrens kam die Auslegung von Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 erneut zur Sprache. Mit Schreiben vom 28. September 1977 stellte der Präsident des Centrale Raad van Beroep dem Gerichtshof die folgenden Fragen:
a) Enthalten die Worte, welche die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen … erfüllen eingangs Artikel 22 Absatz 1 ausschließlich eine Beschränkung des Personenkreises, der grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach den anwendbaren nationalen Vorschriften hat, oder enthalten sie eine — möglicherweise auch auf den Schluß von Buchstabe c Ziffer i dieses Absatzes zu stützende — Beschränkung der Leistungen, die zum nationalen Sachleistungspaket gehören ?
b) Sind die Worte für Rechnung des zuständigen Trägers in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in dem Sinne zu verstehen, daß aus der Erteilung der eingangs von Buchstabe c genannten Genehmigung durch den zuständigen Träger folgt, daß die vom Träger des Aufenthaltsortes gewährte Sachleistung diesem ohne weiteres zu erstatten ist?
c) Ist unter Träger des Aufenthaltsoder Wohnorts in Buchstabe c Ziffer i allein der Träger zu verstehen, der in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Aufgabe wahrnimmt, die derjenigen des zuständigen Trägers entspricht, oder werden mit den angeführten Worten auch Träger bezeichnet, die in dem betreffenden Mitgliedstaat eine andere Aufgabe wahrnehmen?
d) Sind in Buchstabe c Ziffer i unter, Sachleistungen, die [die Arbeitnehmer] für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts … enthalten Sachleistungen zu verstehen, auf die im Aufenthaltsstaat Anspruch besteht, oder reicht es aus, daß der zuständige Träger die Leistung gewähren kann und von dieser Befugnis auch Gebrauch macht? Letzterenfalls: Reicht es aus, daß von der Befugnis dann und wann Gebrauch gemacht wird, oder beinhaltet das Wort erhalten, daß von dieser Befugnis regelmäßig Gebrauch gemacht wird?
e) Zielen die Worte die betreffende Behandlung in Absatz 2 Unterabsatz 2 auf eine spezifische Behandlung, die nur im Gebiet des Mitgliedstaats, in den der Arbeitnehmer sich begeben hat, nicht jedoch im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, durchgeführt wird, oder ist unter betreffende Behandlung eine angemessene Behandlung der Krankheit oder des Leidens zu verstehen?
f) Erstreckt sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 zum Ausdruck kommende Verpflichtung auch auf Fälle, in denen die bezeichnete Behandlung nicht in das nationale Sachleistungspaket aufgenommen ist, so daß also für derartige Fälle ein selbständiger Anspruch nach Gemeinschaftsrecht auf die Behandlung geschaffen worden ist?
2. Das Schreiben des Präsidenten des Centrale Raad van Beroep ist am 30. September 1977 beim Gerichtshof eingegangen.
Die Vereniging van Nederlandse Ziekenfondsen, vertreten durch Herrn H. de Jong, die niederländische Regierung, vertreten durch den Minister des Auswärtigen, die britische Regierung, vertreten durch das Treasury Solicitor's Office, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch das Mitglied ihres Juristischen Dienstes H. Bronkhorst als Bevollmächtigten, haben Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.
II — Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte schriftliche Erklärungen
A — Die Vereniging van Nederlandse Ziekenfondsen (im folgenden VNZ genannt) legt folgendes dar:
Frage a):
Die Worte eingangs Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates enthielten eine Beschränkung des Personenkreises, nicht der Leistungen. Eine andere Auslegung führe zu Sinnwidrigkeiten und sei mit einer logischen und systematischen Auslegung des Artikels 22 nicht zu vereinbaren.
Somit sei auf die erste Frage zu antworten, daß die Worte welche die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen … erfüllen eingangs Artikel 22 ausschließlich eine Beschränkung des Personenkreises enthalten, der grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach den anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften hat.
Frage b):
Diese Frage sei zu bejahen. Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/71 und Artikel 93 der Durchführungsverordnung Nr. 574/72 des Rates gingen im übrigen von dem gleichen Grundsatz aus.
Frage c):
Auf diese Frage sei zu antworten, daß unter Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i allein der Träger zu verstehen sei, der in dem betreffenden Mitgliedstaat die Aufgabe wahrnimmt, die derjenigen des zuständigen Trägers entspricht (vgl. Anhang 3 der Verordnung Nr. 574/72).
Frage d):
Insbesondere im Hinblick auf die Worte haben Anspruch auf in Artikel 22 Absatz 1 vor Ziffer i könnten die Sachleistungen nach Ziffer i nur Leistungen sein, auf die die Arbeitnehmer im Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsortes Anspruch haben.
Frage e):
Die Worte die betreffende Behandlung in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 könnten nur auf eine angemessene Behandlung der Krankheit oder des Leidens zielen.
Frage f):
Man könne sich fragen, welchen Sinn das Erfordernis einer Genehmigung noch haben sollte, wenn die Verpflichtung, sie zu erteilen, sich auf Leistungen erstrecken sollte, die nicht zum innerstaatlichen Sachleistungspaket gehören.
Die VNZ schließt mit der Frage, ob mit der Verordnung Nr. 1408/71 wirklich beabsichtigt worden sei, auf diesem Gebiet einen selbständigen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch zu schaffen, oder ob die Verordnung nicht vielmehr koordinierende Funktion habe.
B — Die niederländische Regierung weist zunächst auf die wesentlichen Zwecke der Verordnung Nr. 1408/71 und auf den Aufbau des Artikels 22 hin und legt dar, diese Bestimmung müsse in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und mit Artikel 13 der gleichen Verordnung ausgelegt werden. Eine isolierte Auslegung des Artikels 22, die die erwähnten Bestimmungen nicht einbeziehe, würde zur Schaffung neuer subjektiver Rechte führen, die Vorrang vor den nationalen Rechtsvorschriften hätten, was zu Verzerrungen bei deren Anwendung führen könne.
Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 13 der Verordnung könne nur die Gewährung einer angemessenen Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, einer Behandlung, die der Arbeitnehmer auch von dem zuständigen Träger hätte erhalten können, wenn nicht bestimmte Umstände eingetreten wären. Anwendbar sei somit das Recht desjenigen Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet der Arbeitnehmer seiner beruflichen Tätigkeit nachgehe.
Für die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c sei folglich zunächst festzustellen, ob das Recht des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet der Arbeitnehmer arbeitet, die beantragte Behandlung in sein Sachleistungspaket aufgenommen hat. Sei dies der Fall, könne diese Behandlung aber aus irgendwelchen Gründen nicht zur rechten Zeit und am rechten Ort gewährt werden, während sie in einem anderen Mitgliedstaat gewährt werden könne, so dürfe die beantragte Genehmigung nicht versagt werden.
Sei dagegen die gewünschte Behandlung nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Versicherte arbeitet, keine Leistung, auf die er Anspruch hat, so stelle sich die Frage der Genehmigung nicht mehr. So verhalte es sich im vorliegenden Fall, da das Krankenversicherungsrecht der Niederlande keinen Anspruch auf eine Behandlung in einem Kurort, wie sie hier in Frage stehe, kenne.
C — Die Regierung des Vereinigten Königreichs befaßt sich vor allem mit den Fragen e und f und bemerkt hierzu das Folgende:
Frage e):
Es sei nirgends ausdrücklich bestimmt, wer zu entscheiden habe, ob eine Behandlung angemessen sei oder ob sie gewährt werden könne. In Anbetracht der Unzuträglichkeiten, zu denen ein System führen könne, das auf der freien Wahl des Kranken zwischen ärztlichen Behandlungsweisen und auf ärztlichen Stellungnahmen außerhalb der zuständigen Träger beruhe, und angesichts der Vergeudung von Mitteln, die ein solches System mit sich bringen könne, müsse die Entscheidung, ob eine beantragte Behandlung angemessen sei, vorbehaltlich eines innerstaatlichen Rechtsweges dem zuständigen Träger zukommen.
Wenn auch die Möglichkeit einer dem Gesundheitszustand des Patienten angemessenen andersartigen Behandlung die Versagung der Genehmigung rechtfertige, so sei die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Behandlung doch ein wichtiger Gesichtspunkt, den der zuständige Träger auf Stellungnahme des oder der vom Kranken hinzugezogenen Ärzte berücksichtigen könne.
Andererseits sei die Versagung der Genehmigung berechtigt, wenn nicht alle im zuständigen Staat zur Verfügung stehenden angemessenen Behandlungen versucht worden seien. Angesichts der Schwierigkeiten einer subjektiven Würdigung auf diesem Gebiet müsse die Bezugnahme auf die dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers angemessene Behandlung als Bezugnahme auf die Behandlung ausgelegt werden, die allgemein als für diesen Gesundheitszustand angemessen betrachtet werde, nicht beschränkt auf den Fall des jeweiligen Arbeitnehmers.
Demgemäß sei auf die Frage e zu antworten, daß die Worte die betreffende Behandlung sich nicht auf eine besondere Behandlung bezögen, sondern eher die dem einschlägigen Gesundheitszustand angemessene Behandlung bedeuteten.
Im übrigen gäbe eine Auslegung des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung dahin gehend, daß dem zuständigen Träger die Verpflichtung auferlegt werde, die Kosten für eine Behandlung zu übernehmen, die das nationale Recht nicht vorsehe, diesen Bestimmungen eine andere Tragweite; es würde dann ein selbständiges gemeinschaftliches Recht der sozialen Sicherheit geschaffen und der Rahmen der Koordinierung der Sozialversicherungssysteme der Mitgliedstaaten verlassen.
Frage f):
In Anbetracht der obigen Erwägungen sei auf diese Frage zu antworten, daß die Verpflichtung, die Genehmigung zu erteilen, keinen selbständigen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf angemessene Behandlung in einem anderen Mitgliedstaat schaffe, wenn eine dem Gesundheitszustand des Arbeitnehmers angemessene Behandlung im Mitgliedstaat des Wohnorts gewährt werden könne oder wenn die fragliche Behandlung nach dem Sozialversicherungsrecht dieses Mitgliedstaats nicht vorgesehen sei.
D — Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bemerkt vorab, sie bezweifle ernsthaft, daß Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 im Ausgangsverfahren die geringste Rolle spielen könne.
Artikel 22 stehe im Abschnitt 2 von Kapitel 1 des Titels III der Verordnung; dieser Abschnitt befasse sich mit Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen. Wenn Frau Pierik auch als Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung betrachtet werden müsse, so müsse doch der Begriff des Arbeitnehmers im vorerwähnten Abschnitt 2 eng, also im Sinne von tätigem Arbeitnehmer, ausgelegt werden.
Angesichts der klaren Aufteilung der verschiedenen Bestimmungen nach Personengruppen sei im vorliegenden Fall Abschnitt 5 (Rentenberechtigte und deren Familienangehörige) des gleichen Kapitels anwendbar, namentlich Artikel 31, der im übrigen von geringerer Tragweite als Artikel 22 sei, da er zwar ebenfalls vom Aufenthaltsort und vom Wohnort spreche, nicht jedoch davon, daß sich jemand in einen anderen Mitgliedstaat begibt in der Absicht, sich dort einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen.
Im übrigen könne man sich nach Ansicht der Kommission fragen, was im vorliegenden Fall der Nutzen der gestellten Fragen sei. Artikel 22 und möglicherweise Artikel 31 der Verordnung enthielten keine Regelung, wie die Träger des Mitgliedstaats, in dem ein Arbeitnehmer versichert sei, untereinander für die Verrechnung der ihnen entstandenen Kosten oder der von ihnen erbrachten Sachleistungen vorlegen müßten Somit spiele Artikel 22 der Verordnung im Ausgangsverfahren nicht die geringste Rolle.
Schließlich bemerkt die Kommission, selbst wenn die Betroffene als Arbeitnehmer im Sinne des Abschnitts 2 des Kapitels 1 betrachtet werden könne, so sei Artikel 22 doch weder von der Versicherten selbst, die die nach Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels erforderliche Genehmigung nicht erhalten habe, noch von den Versicherungsträgern zutreffend angewandt worden. Die Bedrijfsvereniging habe nämlich der Versicherten die Kosten unmittelbar erstattet, während nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i die Sachleistung vom Träger des Aufenthaltsorts für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt und die damit verbundenen Kosten somit verrechnet würden.
Die Kommission kommt deshalb zu dem Ergebnis, das Ausgangsverfahren sei ausschließlich nach nationalem niederländischem Recht zu entscheiden, und schlägt dem Gerichtshof vor, diese Ansicht in seinem Urteil zum Ausdruck zu bringen.
Anschließend wendet sich die Kommission der Prüfung der vom Centrale Raad van Beroep vorgelegten Fragen zu und bemerkt hierzu insbesondere das Folgende:
Frage a):
Der Eingang von Artikel 22 Absatz 1 enthalte keinerlei Beschränkung in dem vom Centrale Raad angegebenen Sinn. Das mit Artikel 22 verfolgte Ziel, dem Arbeitnehmer eine ärztliche Behandlung zu ermöglichen, die ihm im Mitgliedstaat seines Wohnorts nicht zuteil werden könne, werde durch eine Auslegung erheblich gefährdet, die die Anwendung dieser Bestimmung auf den von dem Träger, bei dem der Arbeitnehmer versichert ist, gewährte Sachleistungen beschränke. Artikel 22 wäre dann eigentlich nur noch auf Behandlungen anwendbar, die es im Lande des Versicherten zwar gebe, für deren Erteilung aber die Kapazitäten so beschränkt seien, daß man sich an Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten wenden müsse.
Frage b):
Wenn der zuständige Träger zugestimmt habe, müßten die vom Träger des Aufenthaltsorts gewährten Sachleistungen erstattet werden.
Frage c):
Die Antwort auf diese Frage könne namentlich im Hinblick auf Artikel 1 Buchstabe o und p der Verordnung Nr. 1408/71 aus der Tragweite und der Funktion des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der gleichen Verordnung abgeleitet werden. Die Aufgabe des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i müsse insbesondere darin bestehen, dem Arbeitnehmer zu erlauben, sich an einen Träger seines Aufenthalts- oder Wohnorts zu wenden, um gewisse Sachleistungen zu erhalten, die er, wäre er in seinem Herkunftsland geblieben, von dem Träger, bei dem er versichert ist, erhalten hätte. Daraus folge, daß der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts für die Erstattung der entsprechenden Sachleistungen zuständig sei. Im einzelnen beantworte sich die gestellte Frage nach Anhang 3 zur Verordnung Nr. 574/72.
Frage d):
In Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 gehe es weniger darum, ob der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts häufiger oder weniger häufig Sachleistungen gewähre, als vielmehr darum, ob er diese Leistungen gewähren könne. Da dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts aufgrund der Abrechnung mit dem zuständigen Träger kein finanzieller Nachteil entstehe, gehe es nicht an, daß der zuständige Träger die Genehmigung erteile, den Arbeitnehmer ausreisen lasse und daß dann der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts noch das Recht haben solle, die Sachleistungen zu verweigern.
Frage e):
Die Worte die betreffende Behandlung seien dahin auszulegen, daß sie sich auf die Behandlung bezögen, der sich der Arbeitnehmer im Einzelfall unterziehen müsse. Somit könne die Genehmigung versagt werden, wenn das fragliche Leiden, wie im vorliegenden Fall, nach ärztlicher Ansicht besser durch die Verabreichung von Arzneimitteln als durch Thermalkuren (für die in den Niederlanden keine geignete Einrichtung bestehe) bekämpft werden könne. Andererseits dürfe die Genehmigung keinesfalls versagt werden, wenn es sich um eine dringende Operation handele, die im Herkunftsland des Versicherten zwar möglich sei, nicht aber in kurzer Zeit durchgeführt werden könne.
Frage f):
Die Bemerkung zu Frage a gälten gleichfalls für die Frage f. Diese sei deshalb mit der Einschränkung zu bejahen, daß die Verordnung Nr. 1408/71 zugunsten der Arbeitnehmer einen selbständigen gemeinschaftsrechtlichen Anspruch auf bestimmte Leistungen geschaffen habe.
Aufgrund dieser Erwägungen schlägt die Kommission vor, die gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 findet auf tätige Arbeitnehmer und deren Familienangehörige Anwendung. Für diese Personen schafft er bestimmte Rechte auf Sach- und Geldleistungen; er sieht ferner eine Verrechnung zwischen den Trägern der verschiedenen Mitgliedstaaten vor.
Artikel 22 sieht kein Verrechnungssystem zwischen Trägern ein und desselben Mitgliedstaats vor.
2. Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 schafft für die Arbeitnehmer selbständige Ansprüche, die über die Leistungen hinausgehen können, auf die sie nach dem für den zuständigen Träger, bei dem sie versichert sind, geltenden Recht Anspruch hätten, unter anderem weil diese Personen die Sachleistungen, auf die sie Anspruch haben, nach den für den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften erhalten.
3. Artikel 22 ist dahin auszulegen, daß der Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts, wenn der zuständige Träger die vorgesehene. Genehmigung erteilt hat, diesem die Sachleistungen, auf die sich die Bestimmungen beziehen, ohne weiteres erstatten muß, selbst wenn es nach den für den Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts geltenden Rechtsvorschriften möglich ist, anderen als den der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegenden Personen die betreffenden Sachleistungen zu verweigern.
4. Unter Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i sind die im Anhang 3 zur Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 aufgeführten Träger zu verstehen.
5. Unter die betreffende Behandlung im Sinne des Artikels 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 ist eine der Krankheit oder dem Leiden angemessene Behandlung zu verstehen.
III — Mündliche Verhandlung
In der Sitzung vom 16. Februar 1978 haben die Vereniging van Nederlandse Ziekenfondsen, die Regierung des Vereinigten Königsreichs, vertreten durch Herrn H. Knorpel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Erklärungen abgegeben. Die Vereniging van Nederlandse Ziekenfondsen hat dabei unter anderem die Meinung vertreten, im vorliegenden Fall sei die Frage der Anwendbarkeit des Artikels 22 der Verordnung Nr. 1408/71 erheblich. Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat insbesondere vorgetragen, die Frage nach der Anwendbarkeit des genannten Artikels im Einzelfall obliege ausschließlich den nationalen Gerichten. Sie hat weiter angemerkt, im vorliegenden Falle sei es wichtig, dem nationalen Gericht ein brauchbares Merkmal für die Abgrenzung der jeweiligen Anwendungsbereiche des Artikels 22 und des Artikels 31 der Verordnung Nr. 1408/71 zu geben. Die Kommission hat ihrerseits klargestellt, sie habe dem unter Artikel 22 der Verordnung fallenden Arbeitnehmer kein Recht einräumen wollen, das zu einer Vorzugsbehandlung führen könne.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. Februar 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Der Centrale Raad van Beroep hat dem Gerichtshof mit Schreiben seines Präsidenten vom 28. September 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 30. September 1977, gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags eine Reihe von Fragen zur Auslegung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) vorgelegt.
2/3 Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreites aufgeworfen worden, in dem es um die Weigerung des zuständigen niederländischen Sozialversicherungsträgers geht, einem in den Niederlanden wohnhaften Arbeitnehmer, der nach niederländischem Recht Anspruch auf Invaliditätsleistungen hat, die Kosten für eine in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Thermalkur zu erstatten. Zur Begründung seiner Weigerung bezog sich der vorerwähnte Sozialversicherungsträger auf die Wet op de Arbeidsongeschiktheidsverzekering (Gesetz über die Invaliditäsversicherung), nach welcher Maßnahmen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Förderung der Arbeitsfähigkeit einem Invaliditätsleistungsberechtigten nur insoweit gewährt werden, als sie nicht zu den von gewissen Bestimmungen des niederländischen Sozialrechtes geregelten Leistungen gehören.
4/5 Die Kommission hat in ihren Erklärungen Zweifel an der Erheblichkeit und der Nützlichkeit der gestellten Fragen für den vorliegenden Fall geäußert, da Artikel 22 der Verordnung Nr. 1408/71 ihrer Ansicht nach die Sachlage, mit der das nationale Gericht befaßt ist, nicht betreffe. Sie schlägt dem Gerichtshof dementsprechende Ausführungen in den Gründen seiner Entscheidung vor.
6/7 Artikel 177 des Vertrages geht von einer klaren Zuständigkeitsverteilung zwischen den staatlichen Gerichten und dem Gerichtshof aus und gestattet es diesem nicht, die Sachdienlichkeit der vorgelegten Fragen zu beurteilen. Die Entscheidung darüber, ob die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder Begriffe, deren Auslegung beantragt wird, tatsächlich auf den konkreten Fall anwendbar sind, ist der Zuständigkeit des Gerichtshofes entzogen und dem vorlegenden Gericht vorbehalten.
8/12 Die erste Frage des nationalen Gerichtes geht dahin, ob Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 mit den Worten welche die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen … erfüllen die Personen bestimmt, die grundsätzlich Anspruch auf Leistungen haben, oder ob er seine Tragweite auf die Leistungen beschränken will, die zu den nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats vorgesehenen nationalen Sachleistungen gehören. Weiter ersucht das nationale Gericht den Gerichtshof um Klarstellung der Bedeutung und der Tragweite der Worte die betreffende Behandlung in der vorgenannten Bestimmung, insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob sich diese Worte auf eine spezifische Behandlung beziehen, die nur im Aufenthaltsstaat oder jedenfalls nicht im Wohnortstaat durchgeführt wird, oder ob sie allgemeiner eine angemessene Behandlung der Krankheit oder des Leidens bezeichnen. Sodann wird der Gerichtshof gefragt, ob Sachleistungen, die [die Arbeitnehmer] für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts … erhalten diejenigen Leistungen sind, auf die im Aufenthaltsstaat Anspruch besteht, oder diejenigen, die der zuständige Träger gewähren kann. Schließlich wird gefragt, ob die in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehene Verpflichtung, die Genehmigung zu erteilen, sich auch auf Fälle erstreckt, in denen die betreffende Behandlung nicht in das nationale Sachleistungspaket aufgenommen ist. Diese Fragen sind angesichts des zwischen ihnen bestehenden Zusammenhangs gemeinsam zu untersuchen.
13/18 Die im ersten Satz von Artikel 22 Absatz 1 enthaltene Verweisung auf Artikel 18, der die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Erwerb eines Leistungsanspruchs betrifft, läßt erkennen, daß dieser Satz ausschließlich den Zweck hat, den Kreis derjenigen Personen zu bestimmen, auf die Artikel 22 Anwendung findet, indem er eine allgemeine Voraussetzung für die Anwendung aufstellt, der die folgenden Buchstaben a bis c besondere Voraussetzungen hinzufügen. Im Rahmen der allgemeinen Ziele des Vertrages gehört Artikel 22 der Verordnung zu denjenigen Maßnahmen, die es den Arbeitnehmern, die Angehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind, ohne Rücksicht darauf, bei welchem nationalen Träger sie versichert sein mögen und wo ihr Wohnort liegen mag, ermöglichen sollen, Sachleistungen zu erhalten, die in einem anderen Mitgliedstaat gewährt werden. Aus den Worten ihrem Zustand angemessene Behandlung in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c ergibt sich, daß sich die Sachleistungen, für die dem Arbeitnehmer gemäß dieser Bestimmung die Genehmigung, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, erteilt wurde, auf alle Maßnahmen erstrekken, die eine wirksame Behandlung der Krankheit oder des Leidens des Betroffenen sicherstellen können. Unter diesen Umständen ist es belanglos, ob die Sachleistung, die der Arbeitnehmer benötigt, auf dem Gebiet des Mitgliedstaats des Wohnorts gewährt werden kann, da allein der Umstand, daß diese Leistung einer dem Zustand des Betroffenen angemesseneren Behandlung entspricht, für die Erteilung der Genehmigung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c maßgeblich ist. Wenn auch die Möglichkeit, daß ein Arbeitnehmer Sachleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erhält, kraft besagten Absatzes von einer Genehmigung abhängt, so findet die Entscheidungsmacht des zuständigen Trägers hinsichtlich der Versagung der Genehmigung dennoch ihre Grenzen in der von der Verordnung erhobenen Forderung, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einer seinem Gesundheitszustand angemessenen Behandlung in einem beliebigen Mitgliedstaat sicherzustellen, ohne Rücksicht auf seinen Wohnort oder darauf, in welchem Mitgliedstaat der Sozialversicherungsträger, bei dem er versichert ist, seinen Sitz hat. Da nach Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 die Genehmigung nicht verweigert werden [darf], wenn dieser Arbeitnehmer im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem er wohnt, die betreffende Behandlung nicht erhalten kann, ist durch Artikel 22 der Verordnung die Versagung der Genehmigung auch in dem Fall verboten, in dem die im Mitgliedstaat des Wohnorts gewährte Behandlung weniger wirksam ist als die, die der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat erhalten kann.
19/22 Aus diesen Gründen ist auf die gestellten Fragen zu antworten, daß die Worte welche die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen, Voraussetzungen … erfüllen eingangs Artikel 22 Absatz 1 den Kreis derjenigen Personen bestimmen,, die grundsätzlich in den Genuß der Leistungen auf der Grundlage der anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften gelangen. Die Worte die betreffende Behandlung in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 erfassen jede angemessene Behandlung der Krankheit oder des Leidens des Arbeitnehmers. Die Worte Sachleistungen, die [die Arbeitnehmer] für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts… erhalten bezeichnen nicht nur die im Mitgliedstaat des Wohnorts gewährten Sachleistungen, sondern auch diejenigen, die der zuständige Träger gewähren kann. Die in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehene Verpflichtung, die nach Absatz 1 Buchstabe c des gleichen Artikels erforderliche Genehmigung zu erteilen, umfaßt sowohl den Fall, daß der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat eine wirksamere Behandlung als diejenige erhalten kann, die ihm in dem Mitgliedstaat, in dem er wohnt, zukommen kann, als auch den Fall, daß er im Gebiet des letzteren Staates die betreffende Behandlung nicht erhalten kann.
23 Ferner wird der Gerichtshof gefragt, ob die Worte für Rechnung des zuständigen Trägers in Artikel 22 Absatz 1 Ziffer i in dem Sinne auszulegen sind, daß dem Träger des Aufenthaltsortes die von ihm erbrachte Sachleistung ohne weitere Voraussetzung zu erstatten ist, wenn der zuständige Träger die eingangs von Buchstabe c erwähnte Genehmigung erteilt hat.
24/26 Nach Artikel 36 der Verordnung Nr. 1408/71, der ebenso wie Artikel 22 zu Titel III Kapitel 1 gehört, sind Aufwendungen für Sachleistungen, die vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats für Rechnung des Trägers eines anderen Mitgliedstaats gewährt worden sind, in voller Höhe zu erstatten, soweit die Bestimmungen über die ehemaligen Grenzgänger nichts anderes vorsehen. Außerdem stellt Artikel 93 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. 1972, L 74, S. 1) klar, daß der zuständige Träger Sachleistungen, die nach Artikel 22 der Verordnung gewährt wurden, dem Träger, der sie gewährt hat, in Höhe des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergibt, [erstattet]. Folglich ist zu antworten, daß die mit den Sachleistungen, die die Arbeitnehmer für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts erhalten, verbundenen Kosten in vollem Umfange zu erstatten sind.
27 Schließlich möchte das nationale Gericht wissen, welcher Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts nach Artikel 22 Absatz 1 Ziffer i die Sachleistungen für Rechnung des zuständigen Trägers erbringt.
28/29 Die Durchführungsverordnung Nr. 574/72, geändert durch die Verordnung Nr. 878/73 des Rates vom 26. März 1973 (ABl. 1973, L 86, S. 1), führt in ihrem Anhang 3 für die Anwendung der Verordnung Nr. 1408/71 einschließlich des Artikels 22 für jeden Mitgliedstaat die Träger des Wohnorts und des Aufenthaltsorts auf. Es ist deshalb zu antworten, daß die Worte Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts in Artikel 22 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 den für die Erbringung der Leistungen im Wohnort- oder Aufenthaltsstaat zuständigen Träger bezeichnen, wie er im Anhang 3 zur Verordnung Nr. 574/72 des Rates, geändert durch die Verordnung Nr. 878/73 des Rates, aufgeführt ist.
Kosten
30/31 Die Auslagen der Regierung der Niederlande, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien im Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Präsidenten des Centrale Raad van Beroep mit Schreiben vom 28. September 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt.
1. Die Worte welche die nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen .. erfüllen eingangs Artikel 22 Absatz 1 bestimmen den Kreis derjenigen Personen, die grundsätzlich in den Genuß der Leistungen auf der Grundlage der anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften gelangen.
2. Die Worte die betreffende Behandlung in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 erfassen jede angemessene Behandlung der Krankheit oder des Leidens der Arbeitnehmer.
3. Die Worte Sachleistungen, die [die Arbeitnehmer] für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts … erhalten bezeichnen nicht nur die im Mitgliedstaat des Wohnorts gewährten Sachleistungen, sondern auch diejenigen, die der zuständige Träger gewähren kann.
4. Die in Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2 vorgesehene Verpflichtung, die nach Absatz 1 Buchstabe c des gleichen Artikels erforderliche Genehmigung zu erteilen, umfaßt sowohl den Fall, daß der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat eine wirksamere Behandlung als diejenige erhalten kann, die ihm in dem Mitgliedstaat, in dem er wohnt, zukommen kann, als auch den Fall, daß er im Gebiet des letzteren Staates die betreffende Behandlung nicht erhalten kann.
5. Die mit den Sachleistungen, die die Arbeitnehmer für Rechnung des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts erhalten, verbundenen Kosten sind in vollem Umfange zu erstatten.
6. Die Worte Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts in Artikel 22 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 bezeichnen den für die Erbringung der Leistungen im Wohnort- oder Aufenthaltsstaat zuständigen Träger, wie er im Anhang 3 zur Verordnung Nr. 574/72 des Rates, geändert durch die Verordnung Nr. 878/73 des Rates, aufgeführt ist.