Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.02.1978 – C-104/77

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1978:37

Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras

vom 23. Februar 1978

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Wiedergewinnung und die Wiederverwendung gebrauchter Erzeugnisse, insbesondere von Altmetallen, ist eine der Folgen der Knappheit bestimmter Rohstoffe. Insbesondere entfällt auf die Herstellung von Aluminium aus Gebrauchtwaren und Bearbeitungsabfällen oder Schrott ein nicht unerheblicher Teil der Gewinnung dieses Metalls, nämlich etwa ein Viertel der Aluminiumerzeugung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1970, also in dem Jahr, in dem die Einfuhren erfolgten, die der Anlaß zu dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs waren; mit diesem wird um die Auslegung des Kapitels 76 des Gemeinsamen Zolltarifs, genauer gesagt um die Tarifierung von üblicherweise als Aluminium-Pellets bezeichneten Metallerzeugnissen, ersucht.

Im August 1970 führte die Firma Oehlschläger zwei Sendungen dieser Ware unter der Bezeichnung Aluminium-Schleif- und -Feil-Späne in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Wie aus den Akten der Zollverwaltung ersichtlich, wird die eingeführte Ware aus gebrauchten Aluminiumkabeln und Kabelabfällen mittels einer Shredder-Anlage gewonnen, mit der diese Materialien zunächst in Stücke von etwa 5 cm Länge geschnitten werden können, nachdem Eisenteile mit Hilfe von Magneten entfernt worden sind. Die Kabelabschnitte werden sodann durch rotierende Messer zu unregelmäßigen Körnern zerstückelt und das Isolationsmaterial abgelöst und zerkleinert. Die dabei gewonnenen verschiedenen Bestandteile werden schließlich voneinander durch Luftstrom entsprechend ihrem spezifischen Gewicht getrennt.

Die mittels dieses Verfahrens gewonnenen Pellets sind hellgrau glänzende Körner von hohem Aluminiumgehalt, die nur ganz geringe Anteile anderer Stoffe enthalten.

Dies sind die vom Bundesfinanzhof formulierten Tatsachenfeststellungen, die für den Gerichtshof bindend sind, was auch immer die Klägerin des Ausgangsverfahrens hier anderes behauptet haben mag.

Der Rechtsstreit ist dadurch entstanden, daß das Hauptzollamt Emmerich diese Ware nach Einholung eines Gutachtens der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Köln in die Tarif stelle 76.01 A, Rohaluminium, eingereiht hat, für die ein autonomer Zollsatz von 10 % gilt, während das einführende Unternehmen die Auffassung vertrat, die Ware sei in die Tarifstelle 76.01 B II, Schrott, von Aluminium, einzureihen und damit zollfrei.

Da die Zollverwaltung bei ihrer Entscheidung blieb, klagte die Firma Oehlschläger beim Finanzgericht Düsseldorf, das die Klage am 3. September 1974 abwies. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Revision zum Bundesfinanzhof ein, der dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt hat:

1. Ist die Tarifstelle 76.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß unter sie auch eine Ware fällt, die aus zerhacktem Aluminiumdraht von hellgrauem, glänzendem Aussehen besteht und in sogenannten Shredder-Anlagen durch Zerkleinern von gebrauchten Aluminiumkabeln und weitgehendes Entfernen der Isolation hergestellt worden ist?

2. Gehört bei Verneinung der Frage 1 eine solche Ware zur Tarifstelle 76.01 A?

Mit dieser Eingrenzung des Problems nimmt der Bundesfinanzhof eine meines Erachtens zutreffende Gliederung des allgemeinen Aufbaus des Kapitels 76 (Aluminium) vor, das folgende drei Gruppen von Waren unterscheidet:

zum einen das Metall im Rohzustand sowie Bearbeitungsabfälle und Schrott von Aluminium: Tarifnummer 76.01,

zum anderen die Halbfertigwaren wie Draht, Stäbe und Profile, Bleche, Platten, Tafeln und Bänder: Tarifnummern 76.02 bis 76.05,

und schließlich die Fertigwaren und andere Aluminiumerzeugnisse: Tarifnummern 76.06 bis 76.16.

Im Gegensatz zum Finanzgericht Düsseldorf schließt der Bundesfinanzhof eine Tarifierung der betroffenen Ware nach einer der Tarifnummern 76.02 bis 76.16 vollkommen aus.

Ich stimme mit der Kommission darin überein, daß diese Auffassung rechtlich insoweit zutreffend ist, als sie jede Einreihung unter die Halberzeugnisse oder Fertigerzeugnisse aus Aluminium ausschließt, und zwar einschließlich der in der Tarifnummer 76.16 als andere Waren aus Aluminium bezeichneten Erzeugnisse, womit nach dem Zusammenhang des Kapitels 76 und dem Wortlaut dieser Tarifstelle nur Waren gemeint sein können, die aus Aluminium hergestellt worden sind, bei denen also das Ausgangsmaterial Aluminium Gegenstand einer Be- oder Verarbeitung zu einem Erzeugnis gewesen ist, das nicht unter eine andere Tarifstelle des Gemeinsamen Zolltarifs fällt. Diese Auslegung wird überdies bestätigt durch die Erläuterungen zur Tarifnummer 76.16 des Schemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, wonach die Einreihung in die erwähnte Tarifstelle davon abhängt, daß das Rohaluminium wie auch immer behandelt oder verarbeitet worden ist.

Die wirkliche — und einzige — Frage, die der, Gerichtshof zu entscheiden hat, lautet daher, ob die betroffenen Waren, die aus gebrauchten Aluminiumkabeln hergestellt worden sind, welche unzweifelhaft nur noch als Schrott bezeichnet werden können, weil sie nicht mehr ihrem ursprünglichen Bestimmungszweck entsprechen, nach der an ihnen vorgenommenen Wiederaufbereitung noch in die Tarifstelle 76.01 B II eingereiht werden können oder ob sie deshalb Rohaluminium gleichzusetzen sind.

Es ist daher zunächst zu untersuchen, wie der Begriff Schrott im Sinne des Gemeinsamen Zolltarifs definiert ist.

Im allgemeinen wird dieser Begriff für Abfälle aus Metall verwendet, die praktisch wertlos sind, weil sie aus defekten, gebrauchten oder nicht mehr wiederherzustellenden Gegenständen stammen, die nicht mehr ihrer ursprünglichen Bestimmung zugeführt werden können. Soweit dieser Schrott noch einen Restwert hat, liegt er in der metallischen Substanz selbst, vorausgesetzt, daß das betreffende Metall für eine neue Verwendung wiedergewonnen werden kann.

Auf diese Möglichkeit der Wiedergewinnung verweist die Vorschrift 6 zum Abschnitt XV des Gemeinsamen Zolltarifs, welche lautet:

Bearbeitungsabfälle und Schrott sind solche Abfälle und Gegenstände, die nur noch zum Wiedergewinnen des Metalls oder bei dem Herstellen chemischer Erzeugnisse oder chemischer Verbindungen verwendet werden können.

Zwar legt diese Vorschrift die Betonung ausschließlich auf die Bestimmung der Ware und nimmt nicht auf die objektiven Qualitätsmerkmale Bezug, die bereits der Wortlaut der Bestimmung erkennen läßt, es ist jedoch zu berücksichtigen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Zolltarif, wenn er auch in bestimmten Fällen auf die Art und Weise der Herstellung oder den Verwendungszweck der Ware abstellt, doch in der Regel im Interesse der Rechtssicherheit und leichten Nachprüfbarkeit vorzugsweise auf Einordnungskriterien zurück[greift], die auf den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und Eigenschaften des Erzeugnisses beruhen, deren Vorliegen im Zeitpunkt der Verzollung nachgeprüft werden kann (Urteil vom 16. Dezember 1976, Industriemetall Luma, Rechtssache 38/76, Slg. S. 2027, 2035 f.).

Aus diesem Grunde scheint es mir — wie auch der Kommission — unmöglich, von der Definition von Schrott und Bearbeitungsabfällen aus Metall lediglich das Merkmal des Bestimmungszwecks dieses Schrotts (nur noch zum Wiedergewinnen des Metalls verwendbar) festzuhalten.

Dieses Merkmal ist für sich alleine nicht ausreichend; es hat nur den Wert eines Hinweises. Für die Einreihung in die für Schrott und Bearbeitungsabfälle vorgesehene Tarifstelle ist weiterhin erforderlich, daß die Ware auch die objektiven und äußeren Merkmale von Schrott oder Bearbeitungsabfällen besitzt.

Ohne daß es erforderlich wäre, auf die Erläuterungen zur Tarifstelle 73.03 des Brüsseler Zolltarifschemas (Altwaren aus Eisen oder Stahl, die für ihren ursprünglichen Zweck durch Bruch, Zerschneiden oder Abnutzung unbrauchbar geworden sind, sowie Bruchstücke davon) Bezug zu nehmen, ist es deshalb klar, daß alte Aluminiumkabel oder Abfälle von solchen Kabeln als Schrott zu tarifieren sind.

Umgekehrt ist es ebenso offensichtlich, daß die eingeführte Ware, die bereits einem komplizierten Verfahren zur Wiedergewinnung des Aluminiums und zur Ausschaltung der anderen Bestandteile wie Eisen oder Isolationsmaterial unterzogen worden ist, bei ihrer Verzollung nicht in gleicher Weise behandelt werden kann, denn dann handelt es sich um eine neue Ware, die sich von den gebrauchten Kabeln unterscheidet und die nicht mehr den objektiven Merkmalen von Schrott entspricht.

Es ist deshalb nicht mehr möglich, diese Ware in die Tarifstelle 76.01 B II einzureihen. Die erste Frage des Bundesfinanzhofs ist deshalb zu verneinen.

Ist deshalb die Einreihung in die Tarifstelle 76.01 A (Rohaluminium) geboten?

Wie wir gesehen haben, bezeichnet der Ausdruck Rohaluminium nach dem Aufbau des Kapitels 76 des Gemeinsamen Zolltarifs, der mit demjenigen der anderen Kapitel des Abschnitts XV (Metall und Metallwaren) übereinstimmt, das noch nicht behandelte Metall als solches, also den Rohstoff, dessen Verarbeitungserzeugnisse in verschiedene Tarifnummern und Tarifstellen einzuordnen sind.

Der Zolltarif definiert jedoch nicht die physikalische und chemische Beschaffenheit von Rohaluminium.

Es ist deshalb auf die technisch-wissenschaftliche Terminologie zurückzugreifen, die nach dem jeweiligen Reinheitsgrad vier Aluminiumsorten unterscheidet:

AI 99

AI 99,6

AI 99,8 und

AI 99,9.

Die Frage ist also, ob der Reinheitsgrad der nach dem von mir beschriebenen Verfahren aus gebrauchten Kabeln gewonnenen Aluminiumkörner demjenigen einer der vorgenannten Aluminiumqualitäten gleichkommt.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf entspricht die chemische Zusammensetzung dieser Körner ungefähr der am wenigsten reinen Aluminiumqualität AI 99 H, also Hüttenaluminium mit 99 % Aluminiumgehalt, wie es durch Schmelzelektrolyse aus Bauxit gewonnen wird.

Mangels anderer Anhaltspunkte im Wortlaut der Tarifstelle 76.01 A ist die allgemeine Vorschrift 2 b zum Schema des Zolltarifs zu beachten, welche lautet:

Jede Anführung eines Stoffes in einer Tarifnummer gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen.

Da in der Zusammensetzung der betroffenen Ware das Aluminium mit 99 % den bestimmenden Bestandteil des Gemischs ausmacht, kann diese Ware nach dieser Vorschrift mangels anderer spezifischer Bestimmungen nur als Rohaluminium in die Tarifstelle 76.01 A eingereiht werden.

Es kommt deshalb nicht darauf an, daß die eingeführte Ware nach der Behauptung der Klägerin des Ausgangsverfahrens vor ihrer Verwendung als wiedergewonnenes Aluminium noch einer zusätzlichen Behandlung unterzogen werden muß.

Außerdem stellen die Erläuterungen zur Tarifnummer 76.01 des Schemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens klar, daß zu Rohaluminium auch Körner (Granalien) aus Aluminium gehören, also die Form, die — wie bereits gesagt — die streitige Ware hat. Diese nähere Angabe ist unabhängig vom technischen Verfahren, dem die gebrauchten Aluminiumkabel unterzogen worden sind. Sie bezeichnet die körnige Form der durch Zerstükkeln und Zerkleinern gewonnenen Ware, ohne daß auf dieses Verfahren selbst Bezug genommen werden müßte.

Endlich ist diese Auslegung auch bestätigt worden durch einen Tarifavis des Ausschusses für das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs vorn 18. Mai 1972.

Obwohl dieser Tarifavis zu einem Zeitpunkt veröffentlicht worden ist, als der im vorliegenden Verfahren streitige Sachverhalt bereits verwirklicht war und deshalb auf diesen nicht unmittelbar anwendbar ist, enthält er doch insofern eine zutreffende Auslegung der Tarifstelle 76.01 A GZT, als der Ausschuß selbst feststellt, die Verarbeitung des gebrauchten Aluminiums habe eine neue Ware ergeben, die nach ihrer körnigen Form und ihrem Verwendungszweck dem Rohaluminium gleichgestellt werden könne.

Ich beantrage zu erkennen:

1. Die Tarifstelle 76.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs kann nicht dahin ausgelegt werden, daß unter sie auch eine Ware fällt, die aus zerhacktem Aluminiumdraht von hellgrauem, glänzenden Aussehen besteht und in sogenannten Shredder-Anlagen durch Zerkleinern von gebrauchten Aluminiumkabeln und weitgehendes Entfernen der Isolation hergestellt worden ist.

2. Eine solche Ware gehört sowohl wegen ihrer chemischen Zusammensetzung als auch wegen ihrer körnigen Form und ihres Verwendungszwecks als eine dem Rohaluminium gleichzustellende Ware zur Tarifstelle 76.01 A.