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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 16.03.1978 – C-104/77
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1978:69
In der Rechtssache 104/77
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
FIRMA WOLFGANG OEHLSCHLÄGER, Hilden,
gegen
HAUPTZOLLAMT EMMERICH
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs betreffend die Tarifierung von Rohaluminium sowie von Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Aluminium
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter A. M. Donner und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
1. Im August 1970 führte die Firma Oehlschläger zwei Sendungen einer von ihr als Aluminium-Schleif- und -Feil-Späne angemeldeten Ware in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte Abfertigung zum freien Verkehr. In den Lieferrechnungen wurde die Ware als Aluminium-Pellets bezeichnet.
Nach den im Vorlagebeschluß gemachten Angaben handelt es sich um hellgraue, glänzende Metallkörner. Sie werden in einer sogenannten Shredder-Anlage aus Kabeln verschiedener Stärke hergestellt, bestehen im wesentlichen aus Aluminium und enthalten nur geringfügige Beimischungen anderer Materialien. Die Ausgangsmaterialien werden zunächst mittels mechanischer Scheren in kurze Stücke geschnitten. Anschließend werden durch einen Magneten Eisenteile weitgehend entfernt und das zurückbleibende Material durch rotierende Messer zu unregelmäßigen Körnern zerstückelt. Dabei wird gleichzeitig das Isolationsmaterial von den Drähten gelöst und zerkleinert. Das daraus entstandene gekörnte Gemisch wird unter Ausnutzung der verschiedenen spezifischen Gewichte im Luftstrom getrennt, die ausgesonderten Materialien (Aluminium, Kupfer, Isolierstoffe) werden in getrennte Silos verteilt.
Das Hauptzollamt (HZA) Emmerich wies durch vorläufigen und nach Einholung eines Gutachtens bei der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Köln für endgültig erklärten Bescheid die Ware als Rohaluminium der Tarifstelle 76.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zu. Für Rohaluminium bestand im Jahre 1970 ein Zollsatz von 10 % (autonom) bzw. 9 % (vertragsmäßig).
Die einführende Firma hingegen erstrebt eine Tarifierung als Schrott, aus Aluminium der Tarifstelle 76.01 B II des GZT. Waren dieser Tarifstelle sind zollfrei.
Als die Firma Wolfgang Oehlschläger im Einspruchsverfahren ohne Erfolg blieb, klagte sie vor dem Finanzgericht Düsseldorf. Gegen das abweisende Urteil vom 3. September 1974 hat sie Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt, der nunmehr mit dem Fall befaßt ist.
Für das HZA hat die planmäßige und zielgerichtete Bearbeitung des Ausgangsmaterials — dessen Eigenschaft als Schrott im Sinne des GZT nicht bestritten werde — zur Herstellung eines neuen, nach seiner Beschaffenheit zu tarifierenden Erzeugnisses geführt. Da die Ware in ihrer jetzigen Form nicht als Altware, die durch Bruch, Zerschneiden oder Abnutzung unbrauchbar geworden ist, angesehen werden könne, scheide eine Zuordnung als Schrott zur Tarifstelle 76.01 B II aus. Sie sei daher als Rohaluminium in Form grober Granalien zu tarifieren.
Nach der Auffassung der Einführerin hingegen hat die Ware durch die Bearbeitung in der Shredder-Anlage ihre Eigenschaft als Schrott nicht verloren; der Vorgang des Kabelabwrackens sei durch das Shredding noch keineswegs beendet. Die endgültige Sortierung erfolge übrigens erst nach der Einfuhr. Die Ware weise nach wie vor das Wesen und die Eigenart verschlissener Kabel auf und sei nicht in eine neue Ware umgewandelt worden. Außerdem könne die Ware nicht als Rohaluminium qualifiziert werden. Denn zum einen sei dieses nur im Wege eines Schmelzprozesses zu gewinnen, und zum anderen enthalte die eingeführte Ware neben Aluminium auch andere Metalle.
Der Bundesfinanzhof meint seinerseits, nach der Systematik des Kapitels 76 (Aluminium) des GZT, das zwischen dem Metall im rohen Zustand (Tarifnummer 76.01), Halberzeugnissen (Tarifnummern 76.02-76.05) und Waren aus Aluminium (Tarifnummern 76.06-76.16) unterscheide, komme nur die Einreihung der Ware in die Tarifnummer 76.01 in Betracht.
Zu entscheiden sei also nur noch, in welche der beiden Tarifstellen der Tarifnummer 76.01 die eingeführte Ware einzureihen sei: in die Tarifstelle 76.01 ARohaluminium oder in die Tarifstelle 76.01 BBearbeitungsabfälle und Schrott.
Aufgrund seiner Zweifel bei der Auslegung der in Betracht kommenden Bestimmungen des GZT hat der Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 27. Juli 1977 sein Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Tarifstelle 76.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß unter sie auch eine Ware fällt, die aus zerhacktem Aluminiumdraht von hellgrauem, glänzendem Aussehen besteht und in sogenannten Shredder-Anlagen durch Zerkleinern von gebrauchten Aluminiumkabeln und weitgehendes Entfernen der Isolation hergestellt worden ist?
2. Gehört bei Verneinung der Frage 1 eine solche Ware zur Tarifstelle 76.01 A?
2. Eine Ausfertigung des Vorlagebeschlusses ist am 22. August 1977 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Manfred Beschel als Bevollmächtigten, hat gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts hat der Gerichtshof beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Mit Beschluß vom 30. November 1977 hat der Gerichtshof die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Erste Kammer verwiesen.
II — Schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG
Die Kommission der EG trägt vor, mit dem in der Tarifstelle 76.01 B GZT verwendeten Begriff Schrott verbinde sich regelmäßig die Vorstellung von geringwertiger oder gar wertloser Abfallware aus Metall, nämlich ausgedienten oder irreparabel defekten Metallgegenständen, deren ursprünglicher Zweck zwar noch erkennbar sei, die aber für diesen Zweck nicht mehr verwendet werden könnten.
Bei Schrott handele es sich
um Altwaren aus Metall, die auf irgendeine Weise unbrauchbar geworden seien,
um Waren aus Metall, deren Zustand nicht durch gezielte Verarbeitung herbeigeführt worden sei,
um Waren aus Metall, die nur noch zur Wiedergewinnung des Metalls verwendet werden können und deshalb lediglich Materialwert hätten.
Von diesen drei wesentlichen Merkmalen des Schrotts werde gerade das letzte in der Vorschrift 6 zu Kapitel XV des GZT betont, welche laute:
Bearbeitungsabfälle und Schrott sind solche Abfälle und Gegenstände, die nur noch zur Wiedergewinnung des Metalls oder bei dem Herstellen chemischer Erzeugnisse oder chemischer Verbindungen verwendet werden können.
Diese Formulierung könne nicht als allein auf die Zweckbestimmung abstellende Definition des Begriffs Schrott angesehen werden, wonach jeder Gegenstand unabhängig von seiner Beschaffenheit als Schrott zu beurteilen ist, wenn er nur noch zum Wiedergewinnen des Metalls verwendet werden kann.
Eine solche Auslegung sei nämlich unvereinbar mit der grundlegenden Regel des GZT, wonach der Tarif vorzugsweise auf Einordnungskriterien zurückgreift, die auf den objektiven Beschaffenheitsmerkmalen und Eigenschaften des Erzeugnisses beruhen. Eine solche Auslegung stehe auch nicht im Einklang mit dem Wortlaut der erwähnten Erläuterung, aus der sich gerade ergebe, daß mit dem Begriff Schrott nur Gegenstände gemeint seien, die nur noch zur Wiedergewinnung des Metalls verwendet werden können.
Wie sich ebenfalls aus den Brüsseler Erläuterungen zu Tarifnummer 73.03 des Zolltarifschemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens (NRZZ) ergebe, sei es vielmehr logisch, die erwähnte Erläuterung dahin auszulegen, daß unter SchrottAltwaren aus Eisen oder Stahl, die für ihren ursprünglichen Zweck durch Bruch, Zerschneiden oder Abnützung unbrauchbar geworden sind, sowie … Bruchstücke davon zu verstehen sind.
Diese Auslegung sei auch vom wirtschaftlichen Standpunkt aus zwingend, weil Schrottwaren, soweit sie ganz oder teilweise ausgebessert und für andere Zwecke außerhalb der Metallgewinnung verwendet werden können, ihren Charakter als unbrauchbare Altwaren verlören. Für diese Waren sei nach der Vorschrift 6 — ebenso wie nach den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema betreffend die Tarifnummer 73.03 des Schemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens — eine zolltarifliche Bewertung als Schrott auszuschließen.
Aus diesen Überlegungen folge, daß zwar alte Aluminiumkabel zolltariflich als Schrott beurteilt werden könnten, nicht jedoch die streitige Ware, so wie sie eingeführt werde. Bei dieser Ware sei das Ausgangsmaterial einem komplizierten, auf die Gewinnung des Metalls zielenden Bearbeitungsprozeß unterzogen worden. Das Ergebnis sei nicht lediglich zerstückelter Aluminiumdraht, vielmehr handele es sich um Aluminiumkörner von hohem Reinheitsgrad. Es handele sich in diesem Falle also um eine neue Ware, die nicht nach Wesen und Eigenart als Schrott qualifiziert und in die Tarifstelle 76.01 B II eingeordnet werden könne.
Zur Möglichkeit der Einordnung in die Tarifstelle 76.01 A sei zu bedenken, daß der dort verwendete Begriff Rohaluminium keine besondere technische Kategorie dieses Metalls bezeichne, vielmehr das Metall als solches in seiner chemisch-physikalischen Zusammensetzung ohne weitere Bearbeitung. Zwar werde die stoffliche Zusammensetzung von Rohaluminium im GZT nicht definiert, man unterscheide jedoch im technisch-wissenschaftlichen Bereich vier Sorten des reinen Aluminiums, und zwar nach ihrem jeweiligen Reinheitsgrad: AI 99, AI 99,6, AI 99,8 und AI 99,9, wobei für Hüttenaluminium jeweils der Buchstabe H hinzugefügt werde.
Wenn also Aluminiumkörner, die in einer Shredder-Anlage aus Aluminiumkabeln hergestellt worden sind, die stoffliche Zusammensetzung einer der genannten Art von Rohaluminium aufweisen, so seien sie als Rohaluminium im Sinne der Tarifstelle 76.01 A zu tarifieren, wobei jedoch deren Inhalt auch noch weniger reine Erzeugnisse decke, weil nach der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 2 b für die Auslegung des GZT
jede Anführung eines Stoffes in einer Tarifnummer … für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen [gilt].
Soweit daher bei Waren der hier vorliegenden Art Aluminium den charakterbestimmenden Bestandteil des Gemisches bildet, sei dieses Gemisch — in Ermangelung spezieller Tarifierungsvorschriften — als Rohaluminium der Tarifstelle 76.01 A zuzuweisen. Auf welche Art und Weise eine Ware die im GZT aufgeführten Beschaffenheitsmerkmale erhalten hat, sei nicht entscheidend.
Zur Stütze für dieses Ergebnis verweist die Kommission auch auf die Erläuterungen zu Tarifnummer 76.01 des Schemas des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens und auf einen Tarifavis des Ausschusses für das Schema des GZT vom 18. Mai 1972.
Sie schlägt vor, die Vorlagefragen wie folgt zu beantworten:
Zerhackter Aluminiumdraht von hellgrauem, glänzendem Aussehen, der aus gebrauchten Aluminiumkabeln in sogenannten Shredder-Anlagen unter weitgehender Entfernung der Isolation hergestellt worden ist, gehört zur Tarifstelle 76.01 A des GZT.
III — Mündliche Verhandlung
Die Firma Wolfgang Oehlschläger, vertreten durch Rechtsanwalt Klaus Gründler, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 2. Februar 1978 mündliche Ausführungen gemacht. In dieser Sitzung hat die Firma Wolfgang Oehlschläger ausgeführt, die vom vorlegenden Gericht gegebene Beschreibung der umstrittenen Ware sei sachlich unrichtig. Die Kommission hat eingewandt, es sei nicht Sache des Gerichtshofes, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Tatsachenangaben des vorlegenden Gerichts zu der umstrittenen Ware nachzuprüfen.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Februar 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 27. Juli 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 22. August 1977, hat der Bundesfinanzhof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung bestimmter Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs betreffend Rohaluminium sowie Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Aluminium vorgelegt.
2 Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits über die Tarifierung einer Ware aufgeworfen worden, welche der Importeur als Aluminium-Schleifund -Feil-Späne angemeldet hat. Nach den vom vorlegenden Gericht in seinem Vorlagebeschluß gemachten Angaben soll diese Ware aus hellgrauen, glänzenden Metallkörnern bestehen, die aus gebrauchten Aluminiumkabeln und Kabelabfällen gewonnen werden, indem diese in einer sogenannten Shredder-Anlage in kurze Stücke geschnitten und anschließend durch rotierende Messer zu unregelmäßigen Körnern zerstückelt und die Bestandteile des daraus entstandenen Gemischs voneinander getrennt werden. Nach Einholung eines Gutachtens der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt Köln haben die deutschen Zollbehörden die Ware in die Tarif stelle 76.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs (Rohaluminium) eingereiht, für die ein autonomer Zollsatz von 10 % vorgesehen ist. Die einführende Firma hat dieser Tarifierung widersprochen und geltend gemacht, die eingeführte Ware falle unter die Tarifstelle 76.01 B II (Schrott, aus Aluminium) und sei deshalb frei von Zoll.
3 Die Klägerin im Ausgangsverfahren hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die vom nationalen Gericht im Vorlagebeschluß gegebene Beschreibung der Ware sei sachlich unrichtig.
4 Gemäß Artikel 177 des Vertrages, der die Aufgaben der nationalen Gerichte und des Gerichtshofes klar voneinander trennt, ist der Gerichtshof lediglich befugt, sich auf der Grundlage des vom nationalen Gericht unterbreiteten Sachverhalts zur Gültigkeit und zur Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift zu äußern. Der Gerichtshof darf nicht prüfen, ob dieser Sachverhalt zutrifft, dies ist Sache des nationalen Gerichts.
5 Mit der ersten Frage möchte der Bundesfinanzhof vom Gerichtshof wissen, ob die Tarifstelle 76.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen ist, daß unter sie auch eine Ware fällt, welche die vorstehend bezeichneten Merkmale aufweist. Für den Fall, daß diese Frage verneint werden sollte, wird weiter gefragt, ob eine solche Ware zur Tarifstelle 76.01 A gehört. Da sich beide Fragen auf die Tarifierung der gleichen Ware beziehen, sind sie gemeinsam zu prüfen.
6 Die Tarifstelle 76.01 B des Kapitels 76 im Abschnitt XV des Gemeinsamen Zolltarifs bezieht sich auf Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Aluminium. Die Vorschrift 6 zu Abschnitt XV des Gemeinsamen Zolltarifs definiert Bearbeitungsabfälle und Schrott als solche Abfälle und Gegenstände, die nur noch zum Wiedergewinnen des Metalls oder bei dem Herstellen chemischer Erzeugnisse oder chemischer Verbindungen verwendet werden können. Außerdem verweisen die Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 76.01 für die Definition von Bearbeitungsabfällen und Schrott, aus Aluminium auf die Erläuterungen zur Tarifnummer 73.03 für die gleichen Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl. Diese definieren den Begriff Schrott und Bearbeitungsabfälle als Abfälle, die bei der mechanischen Bearbeitung von Eisen oder Stahl anfallen oder als Altwaren aus Eisen oder Stahl, die für ihren ursprünglichen Zweck durch Bruch, Zerschneiden oder Abnutzung unbrauchbar geworden sind. Weiter heißt es dort: Diese Erzeugnisse sind häufig miteinander vermischt, zerdrückt oder z. B. zusammengepreßt. Aus diesen Vorschriften folgt, daß der in der Tarifstelle 76.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs verwendete Begriff Bearbeitungsabfälle und Schrott Erzeugnisse erfaßt, die nach ihren objektiven Merkmalen Rückstände einer mechanischen Bearbeitung von Gegenständen aus Aluminium oder defekte, abgenutzte oder nicht mehr aufarbeitbare Altwaren aus Aluminium sind und die im Hinblick auf ihre Verwendung nur noch zur Wiedergewinnung des Metalls taugen. Von der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Ware läßt sich demnach sowohl wegen ihrer Form als auch unter Berücksichtigung des Verfahrens, mittels dessen sie gewonnen worden ist, nicht feststellen, daß sie als Bearbeitungsabfall oder Schrott im Sinne der Tarifstelle 76.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs anzusehen wäre.
7 Da mithin die Einordnung in diese Tarifstelle ausscheidet, ist gemäß der zweiten Vorlagefrage zu prüfen, ob die genannte Ware der Tarifstelle 76.01 A (Rohaluminium) zugewiesen werden kann.
8 Aus dem Aufbau des Kapitels 76, das sich in den Tarifnummern 76.02 bis 76.05 mit Halberzeugnissen und in den Tarifnummern 76.06 bis 76.16 mit Fertigerzeugnissen und anderen Waren aus Aluminium befaßt, ergibt sich, daß der in der Tarifstelle 76.01 A verwendete Begriff Rohaluminium das noch nicht be- oder verarbeitete Metall als solches bezeichnet. Zwar legt der Zolltarif nicht den Metallgehalt der unter diese Tarifstelle fallenden Waren fest, jedoch bestimmen die Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften zum Schema des Gemeinsamen Zolltarifs unter 2 b: Jede Anführung eines Stoffes in einer Tarifnummer gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Außerdem heißt es in den Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 76.01, daß der Begriff Rohaluminium auch Körner (Granalien) aus Aluminium erfaßt, die hauptsächlich in der Metallurgie verwendet werden. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts handelt es sich bei der beschriebenen Ware um Metallkörner, die im wesentlichen aus Aluminium bestehen und nur ganz geringe Anteile anderer Metalle enthalten.
9 Aus allen diesen Gründen ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, daß eine Ware, die aus zerhacktem Aluminiumdraht von hellgrauem, glänzendem Aussehen besteht und in sogenannten Shredder-Anlagen durch Zerkleinern von gebrauchten Aluminiumkabeln und weitgehendes Entfernen der Isolation hergestellt worden ist, zur Tarifstelle 76.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs gehört, sofern sie im wesentlichen aus Aluminium besteht und nur ganz geringe Anteile anderer Metalle enthält.
Kosten
10 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
auf die ihm vom Bundesfinanzhof mit Beschluß vom 27. Juli 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Eine Ware, die aus zerhacktem Aluminiumdraht von hellgrauem, glänzendem Aussehen besteht und in sogenannten Shredder-Anlagen durch Zerkleinern von gebrauchten Aluminiumkabeln und weitgehendes Entfernen der Isolation hergestellt worden ist, gehört zur Tarif stelle 76.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs, sofern sie im wesentlichen aus Aluminium besteht und nur ganz geringe Anteile anderer Metalle enthält.