Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.02.1978 – C-123/77
Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1978:39
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dieser Rechtssache stimme ich so uneingeschränkt der vom Rat vertretenen Auffassung zu, daß ich sie mir gern zu eigen mache. Ich verweise insbesondere auf die Analyse der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 173 Absatz 2 EWG-Vertrag, die der Rat in seinen schriftsätzlichen Ausführungen (auf den Seiten 9 bis 20) vornimmt.
Die Ratsverordnung (EWG) Nr. 1692/77 — deren Gültigkeit die Kläger anzufechten versuchen — würde jeden betroffen haben, der zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen dem 29. Juli 1977 (dem Tag ihres Inkrafttretens) und dem 31. Dezember 1977 (dem Tag ihres Außerkrafttretens) Krafträder mit einem Hubraum von 380 cm3 oder mehr von Japan nach Italien hätte einführen wolen. Die Tatsache — wenn es eine solche ist —, daß außer den Klägern wahrscheinlich niemand den Wunsch hatte, dies zu tun, genügt nicht, um die Feststellung zu rechtfertigen, daß die genannte Rechtshandlung obwohl sie als Verordnung ergangen ist, in Wahrheit, eine Entscheidung darstellt, die die Kläger unmittelbar und individuell [betrifft]. Ebenso verhält es sich mit der Tatsache — wenn es eine ist —, daß niemand anders als die Kläger zu der Zeit, als die Verordnung in Kraft trat, nach den italienischen Rechtsvorschriften über die Devisenbewirtschaftung Einfuhrlizenzen beantragt hatte.
Daher bin ich der Auffassung, daß die Klage als unzulässig abzuweisen ist und daß die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.