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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.03.1978 – C-101/77

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1978:48

Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras

vom 9. März 1978

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Herr Ganzini wurde im Jahre 1953 von der EGKS mit Dienstvertrag als Amtsbote beim Veröffentlichungsdienst eingestellt und im Jahre 1956 im Rahmen des damals geltenden Statuts in der Besoldungsgruppe 13 der Laufbahngruppe C zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1958 wurde er in die Besoldungsgruppe 12 (Verwaltungsassistent) befördert.

Mit Wirkung vom 26. Juni 1961 wurde er auf eigenen, durch eine ärztliche Bescheinigung unterstützten Antrag als Amtsbote des Pförtnerdienstes zur inneren Verwaltung versetzt.

Der entfernte Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ist die Neueinstufung des. Klägers anläßlich der Einfüh rung des neuen gemeinsamen Beamtenstatuts für die drei Gemeinschaften.

Der Kläger ist nämlich — mit Wirkung vom 1. Januar 1962 — in die neu geschaffene Laufbahngruppe D eingestuft und zum Hauptamtsgehilfen der Besoldungsgruppe D 2, 7. Dienstaltersstufe, ernannt worden.

Ein Jahr später erkannte die Generaldirektion Verwaltung und Finanzen jedoch ausdrücklich an, daß Herr Ganzini aufgrund seiner erworbenen Rechte für die Versetzung oder Beförderung auf einen ihn etwa interessierenden freien Dienstposten der Laufbahngruppe C in Frage komme.

In den Jahren 1963 bis 1971 hat die Verwaltung auf verschiedene Bitten des Herrn Ganzini, den von ihm weiterhin als nachteilige Herabstufung betrachteten Vorgang zu erläutern, immer erklärt, Herr Ganzini könne ohne Auswahlverfahren auf einen Dienstposten der Laufbahngruppe C befördert oder versetzt werden.

Dessenungeachtet blieb der Kläger in der Laufbahngruppe D, in der er am 1. November 1975 nach D 1 (Amtsmeister — Gruppenleiter) befördert wurde.

Als jedoch die Stellenausschreibung KOM/726/76 betreffend den Dienstposten eines Verwaltungssekretärs (C 3/C 2) bei der Versandstelle der Generaldirektion IX in Luxemburg veröffentlicht wurde, bewarb sich Herr Ganzini ebenso wie ein damals in der Besoldungsgruppe C 4 eingestufter Herr Gustave Sauvage um diese Stelle.

Beide Bewerbungen konnten nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts, also für eine Beförderung oder Versetzung innerhalb des Organs, in Betracht gezogen werden.

Jedoch wurde nach Abwägung der Befähigungsnachweise der Bewerber Herr Sauvage dem Kläger vorgezogen, weil er die besseren Befähigungsnachweise besaß und insbesondere über eine viel längere und aus jüngerer Zeit stammende Erfahrung auf dem Gebiet des Versands verfügte als Herr Ganzini.

Tatsächlich wurde mit Verfügung vom 7. Dezember dieser andere Bewerber auf den freien Dienstposten eines Verwaltungssekretärs befördert.

Die Art und Weise, in der der Kläger vom zuständigen Abteilungsleiter über die Ablehnung seiner Bewerbung unterrichtet wurde, ist unmittelbar Gegenstand des Rechtsstreits.

Das Schreiben des Abteilungsleiters lautete: Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Anstellungsbehörde Ihrer Bewerbung um die ausgeschriebene Stelle nicht entsprechen konnte. Der italienische Text lautet: … non ha potuto accogliere alla sua candidatura per l'impiego resosi vacante ….

Der Kläger hat den Sinn dieses Schreibens mißverstanden und sich am 1. März 1977 mit einem Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts, mit dem er die Regulierung seiner dienstrechtlichen Stellung vor seinem Eintritt in den Ruhestand durch Ernennung in die Besoldungsgruppe C 3 erstrebt, und weiter mit einer Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts an die zuständige Stelle gewandt. Die Beschwerde war damit begründet, daß seine Bewerbung für den Dienstposten eines Verwaltungssekretärs nicht habe angenommen werden können und also schlichtweg abgewiesen worden sei.

Diese Beschwerde blieb während der viermonatigen Frist unbeantwortet; gegen die in diesem Schweigen der Kommission liegende stillschweigende Ablehnung hat Herr Ganzini am 2. August 1977 Klage beim Gerichtshof erhoben.

Erst verspätet, am 29. September 1977, hat Herr Tugendhat, Mitglied der Kommission, auf die Verwaltungsbeschwerde des Klägers geantwortet, und man muß wieder einmal um so mehr bedauern, daß die Dienststellen der Kommission es versäumt haben, dem Kläger rechtzeitig zu antworten, als es so aussieht, als hätte das Mißverständnis leicht ausgeräumt werden können; es wäre, wie mir scheint, ein leichtes gewesen, dem Kläger zu erklären, daß seine Bewerbung nicht einfach unberücksichtigt geblieben, sondern zusammen mit derjenigen eines anderen Beamten nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts geprüft worden war.

Wie dem auch sei, der Kläger behauptet, er habe dieses von Herrn Tugendhat unterzeichnete Schreiben niemals erhalten und es wäre auch, hätte er es empfangen, verspätet gewesen, weil die stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde am 1. Juli 1977 eingetreten und die Klage am 2. August 1977 erhoben worden sei.

Der Kläger räumt zwar ein, daß es nicht zum Rechtsstreit gekommen wäre, wenn er rechtzeitig eine klare Antwort erhalten hätte, fügt jedoch in seiner Erwiderung hinzu, die Verantwortung für den Rechtsstreit liege bei der Kommission und er könne sich zu einer Klagerücknahme allenfalls bereit finden, wenn die Beklagte sich zur Übernahme der Kosten bereit erkläre.

Da es hierzu aber nicht gekommen ist, hat der Gerichtshof über die Klage zu entscheiden.

Eine erste Rüge wird daraus hergeleitet, daß die Entscheidung, die Bewerbung des Klägers nicht anzunehmen, nicht mit Gründen versehen sei.

In Wirklichkeit fehlt es dieser Rüge, wie wir gesehen haben, an der tatsächlichen Begründung, da die Entscheidung dahin verstanden werden muß, die Verwaltung habe dieser Bewerbung nach Abwägung der Fähigkeiten und Verdienste der beiden Bewerber im Rahmen der nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts vorgenommenen Prüfung der Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung nicht stattgeben können. Die erhobene Rüge beruht also, mit anderen Worten, auf einer fehlerhaften Auslegung der angefochtenen Entscheidung. Es muß anerkannt werden, daß die Verwaltung sich in keiner Weise bemüht hat, diese Entscheidung zu verdeutlichen, ich muß jedoch unter Berücksichtigung der später gegebenen Erklärungen zugeben, daß die Anstellungsbehörde ihr Ermessen nicht überschritten hat; ihre Auswahl entsprach dem dienstlichen Interesse.

Die zweite Rüge stützt sich auf eine angebliche Fehlerhaftigkeit der Stellenausschreibung. Auch hier argumentiert der Kläger — zumindest in seiner Klageschrift — wiederum so, als sei seine Bewerbung nicht geprüft worden. Wie bereits gesagt, trifft dies nicht zu. Darüber hinaus aber entspricht die Stellenausschreibung vollkommen den Anforderungen des Statuts: Sie gibt genau an, welcher Dienstposten zu besetzen und was die Art der wahrzunehmenden Tätigkeit ist und welche Voraussetzungen gefordert werden. Die Ausschreibung sagt auch deutlich, daß dieser Dienstposten gemäß Artikel 29 im Wege der Versetzung oder Beförderung zu besetzen ist.

Die dritte Rüge wird mit Ermessensmißbrauch begründet. Hierzu wird vorgetragen, die Verwaltung habe es unterlassen, zu prüfen, ob der Fall des Herrn Ganzini sich von demjenigen der anderen Beamten unterscheide, die wie dieser bei der Einführung des Beamtenstatuts im Jahre 1959 eine Herabstufung hätten hinnehmen müssen, und daß das Bemühen der Verwaltung um Gleichbehandlung aller dazu geführt habe, die zwingende Pflicht zur Beachtung des Artikels 7 Absatz 1 des Beamtenstatuts zu übersehen, wonach ausschließlich das dienstliche Interesse alle Entscheidungen über die Besetzung einer freien Stelle zu beherrschen hat.

Ich muß sagen, daß ich diese Rüge nicht recht verstehe. Der Verwaltung lagen nur zwei Bewerbungen vor, die des Herrn Ganzini und die des Herrn Sauvage, welch letzterer bereits der Laufbahngruppe C angehörte. Es waren also nur, wie dies die Verwaltung auch getan hat, die Befähigungsnachweise und die Verdienste der beiden Bewerber gegeneinander abzuwägen. Ich vermag nicht zu erkennen, welche Überlegung im vorliegenden Fall die Verwaltung hätte veranlassen müssen, zu prüfen, inwiefern sich die Situation des Klägers etwa von derjenigen der anderen Beamten unterscheiden könnte, die beim Inkrafttreten des gemeinsamen Beamtenstatuts in die Laufbahngruppe D herabgestuft worden waren.

Aus den Akten ist auch nichts ersichtlich, was die Behauptung stützen könnte, die Verwaltung habe sich unter Mißbrauch ihres Ermessens vom dienstlichen Interesse entfernt.

Ich bin im Gegenteil der Auffassung, daß die Verwaltung im dienstlichen Interesse handelte, als sie den Bewerber ernannte, der ihr wegen seiner Erfahrung als der geeignetere erschien.

Aus diesen Gründen schlage ich vor, die Klage abzuweisen, die Kommission jedoch wegen ihres Verhaltens im vorliegenden Fall gemäß Artikel 69 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung zu verurteilen, sämtliche Kosten zu tragen.