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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.04.1978 – C-101/77
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1978:85
In der Rechtssache 101/77
LUIGI GANZINI, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Luxemburg, 37, avenue Alphonse Munchen, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 18A, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Raymond Baeyens als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Plateau Kirchberg, Luxemburg,
Beklagte,
im wesentlichen wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, der Bewerbung des Klägers um den mit der Stellenausschreibung KOM/726/76 ausgeschriebenen Dienstposten eines Verwaltungssekretärs (C3/C2) bei der Generaldirektion Personal und Verwaltung, Direktion Luxemburg, nicht zu entsprechen,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter J. Mertens de Wilmars und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, das Verfahren sowie die Anträge und das Vorbringen der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Der Kläger, der im Jahre 1953 von der Hohen Behörde der EGKS mit Dienstvertrag als Amtsbote angestellt worden war, wurde am 1. Juli 1956 in der Besoldungsgruppe 13, 6. Dienstaltersstufe, der Laufbahngruppe C zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am 1. Januar 1958 wurde er zum Verwaltungsassistenten in der Besoldungsgruppe 12, 5. Dienstaltersstufe, befördert. Auf seinen eigenen, durch eine ärztliche Bescheinigung unterstützten Antrag wurde er im Juni 1961 vom Veröffentlichungsdienst zur inneren Verwaltung versetzt, und zwar als Amtsbote des Pförtnerdienstes.
Bei der Einführung des neuen Beamtenstatuts wurde er in die Besoldungsgruppe 2, 7. Dienstaltersstufe, der neu geschaffenen Laufbahngruppe D eingereiht.
Mit einem (im Anschluß an Bitten des Betroffenen um Erläuterung betreffend seine nachteilige Herabstufung mehrmals bestätigten) Schreiben der Generaldirektion Verwaltung und Finanzen vom Januar 1963 wurde jedoch eine Übergangsmaßnahme zu seinen Gunsten getroffen:
… unter Berücksichtigung der von Ihnen erworbenen Rechte hat die Hohe Behörde weiter entschieden, für Sie persönlich die Möglichkeit einer Berücksichtigung für. eine Versetzung oder Beförderung aus Ihrer als fortgesetzt unterstellten dienstrechtlichen Stellung in der Laufbahngruppe C auf eine Sie etwa interessierende freie Stelle dieser Laufbahngruppe offenzuhalten …
Mit Wirkung zum 1. November 1975 wurde Herr Ganzini (als Amtsmeister — Gruppenleiter) nach Besoldungsgruppe D 1, 6. Dienstaltersstufe, befördert.
Auf die Stellenausschreibung KOM/726/76, betreffend den Dienstposten eines Verwaltungssekretärs (C 3/C 2) bei der Versandstelle der Generaldirektion IX in Luxemburg, gingen zwei Bewerbungen ein, und zwar von Herrn Ganzini (D 1) und von Herrn S. (C 4).
Mit dienstlichem Vermerk vom 26. November 1976 gab der Leiter der Abteilung Verwaltung gegenüber dem Leiter der Abteilung Personal in Luxemburg folgende Stellungnahme ab:
Herr S. hat die besseren Befähigungsnachweise …, insbesondere weil er über eine viel längere — und aus jüngerer Zeit stammende — Erfahrung auf dem Gebiet des Versands verfügt als Herr Ganzini.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 1976 wurde Herr S. auf den streitigen Dienstposten befördert.
Mit einem undatierten, Herrn Ganzini nach dessen Angaben Anfang Januar 1977 zugegangenen Schreiben wurde dieser darüber unterrichtet, daß die Anstellungsbehörde
non ha potuto accogliere alla Sua candidatura per l'impiego resosi vacante
(Ihre Bewerbung um den frei gewordenen Dienstposten nicht annehmen konnte).
In zwei Schreiben vom 1. März 1977 wandte sich Herr Ganzini an die Anstellungsbehörde mit
einem Antrag gemäß Artikel 90 Absatz 1 des Beamtenstatuts, mit dem er die Regulierung seiner dienstrechtlichen Stellung vor seinem Eintritt in den Ruhestand erstrebt, und zwar durch eine Ernennung in die Besoldungsgruppe C 3, und mit
einer Beschwerde im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 des Statuts, in der es heißt:
Ich kann mich nicht damit abfinden, daß meine Bewerbung übergangen wird, obwohl ihr hätte entsprochen werden müssen.
Mit Schreiben vom 17. Mai 1977 ist der Antrag auf Wiedereinstufung in die Laufbahngruppe C abgelehnt worden.
Mit Schreiben der Kommission vom 29. September 1977, das Herr Christopher Tugendhat unterzeichnet hat, wurde dem Betroffenen (der dieses Schreiben jedoch nicht empfangen haben will) mitgeteilt,
seine Bewerbung sei berücksichtigt, das heißt ebenso geprüft worden wie die eines anderen Beamten, der sich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts zur Besetzung des betreffenden Dienstpostens im Wege der Beförderung beworben hat.
Nachdem seine Beschwerde während der vorgesehenen Frist von vier Monaten unbeantwortet geblieben war, erhob der Kläger am 2. August die vorliegende Klage.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, daß die Ablehnung der Bewerbung rechtswidrig ist und deshalb für nichtig erklärt werden muß,
2. festzustellen, daß die stillschweigende ablehnende Entscheidung über die Beschwerde nicht begründet ist und deshalb für nichtig erklärt werden muß,
3. festzustellen, daß die Anstellungsbehörde einen Amtsfehler begangen hat, für den ihre Haftung festgestellt werden muß,
4. den immateriellen Schaden des Klägers auf einen Franken festzusetzen,
5. die Beklagte zu verurteilen, alle Kosten und Auslagen des Verfahrens zu tragen.
Die Beklagte beantragt,
1. die vorliegende Klage als unbegründet abzuweisen;
2. den Kläger zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger trägt vor, die streitige Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen und verstoße deshalb gegen Artikel 25 des Statuts, es sei denn, die Beklagte könne dartun, daß die schlichte Ablehnung der Bewerbung des Klägers keine diesen beschwerende Entscheidung darstelle.
Die Stellenausschreibung sei fehlerhaft, ja sogar rechtswidrig, denn sie enthalte keine für die Beurteilung der Aussichten einer Bewerbung hinreichenden Angaben. Die Ausschreibung hätte aufgrund von Artikel 29 des Statuts zumindest die strenge Verpflichtung enthalten müssen, die Möglichkeiten einer Beförderung im Sinne des Artikels 45 zu prüfen. Die Abwägung im Sinne dieser Vorschrift sei aber offenbar nicht vorgenommen worden.
Endlich beruhe die Ablehnung der Bewerbung des Klägers auf Überlegungen, die einen Ermessensmißbrauch darstellten. Auf seine Beschwerde, mit der er ersucht habe, seine dienstrechtliche Stellung in Ordnung zu bringen, habe er nämlich eine Antwort erhalten, die wie folgt geschlossen habe:
Schließlich lege ich Wert auf die Feststellung, daß Ihre berufliche Laufbahn durch Ihre kürzlich erfolgte Beförderung nach D 1 einen meines Erachtens für Sie ehrenvollen Abschluß gefunden hat, ebenso wie bei mehreren Ihrer Kollegen, die sich in der gleichen dienstrechtlichen Stellung befunden haben wie Sie.
Dies könne die Erklärung der angegriffenen ablehnenden Entscheidung sein, die allerdings nicht als Begründung angesehen werden dürfe.
Der Ermessensmißbrauch liege darin, daß die Verwaltung nicht geprüft habe, ob der Fall des Klägers sich nicht etwa doch von dem der anderen Beamten unterscheide, die gleich ihm herabgestuft worden seien, und darin, daß das Bemühen der Verwaltung um Gleichbehandlung aller dazu geführt habe, die in Artikel 7 Absatz 1 des Beamtenstatuts enthaltene Verpflichtung, ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, aus den Augen zu verlieren.
In ihrer Klagebeantwortung trägt die Kommission vor, sie habe, als sie den anderen Bewerber wegen seiner längeren und aus neuerer Zeit stammenden Erfahrung auf dem Gebiet des Versands vorzog, ihr Ermessen in keiner Weise überschritten, weil die Besetzung des Dienstpostens auf dem dienstlichen Interesse beruhe und die Beförderung aufgrund einer Auslese nach Abwägung der Verdienste im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 45 Absatz 1 des Statuts erfolgt sei.
Die Stellenausschreibung sei für sich allein genommen in keiner Weise fehlerhaft. Sie bezeichne genau den zu besetzenden Dienstposten, die Art der Tätigkeit und die geforderten Voraussetzungen.
Zur Unterstützung der Rüge des Ermessensmißbrauchs werde kein objektiver und beweiskräftiger Hinweis gegeben. Was die Antwort der Verwaltung auf die Beschwerde des Klägers angehe, seine dienstrechtliche Stellung in Ordnung zu bringen, so lasse sich aus ihr keinerlei Beweis für eine feindselige Einstellung gegenüber dem Kläger entnehmen.
Der Kläger erwidert, er habe eine ganz bestimmte Entscheidung angegriffen, nämlich die Entscheidung, seine Bewerbung nicht anzunehmen. Die Kommission wolle offenbar den Unterschied zwischen der Unzulässigkeit einer Bewerbung und der Nichtberücksichtigung des Bewerbers für die Besetzung eines freien Dienstpostens leugnen. Wenn es eine wirkliche Abwägung der Verdienste gegeben hätte, hätte natürlich durchaus auch ein anderer Bewerber ernannt werden können.
Die Kommission behaupte nunmehr unter Berufung auf Urkunden, daß sie die Bewerbung des Klägers angenommen und in Erwägung gezogen habe. Das hätte sie während der vier auf den Eingang der Beschwerde folgenden Monate erklären müssen. Indem sie dies unterließ, habe sie einen erheblichen Amtsfehler begangen und sei voll verantwortlich für das eingeleitete Klageverfahren. Der Kläger könne sich zu einer Klagerücknahme allenfalls bereitfinden, wenn die Beklagte sich zur Übernahme der entstandenen Kosten bereit erkläre.
In ihrer Gegenerwiderung erklärt die Kommission, der Wortlaut der dem Kläger im Januar 1977 zugestellten Entscheidung sei der des gedruckten Formulars, das bei allen Bewerbungen verwendet werde.
Die Verzögerung bei der Abfassung der von der Kommission am 29. September 1977 auf die Beschwerde vom 1. März 1977 erteilten Antwort erkläre sich daraus, daß sich die Generaldirektion Personal am Sitz der Kommission in Brüssel befinde, die Personalakte des Klägers jedoch in Luxemburg.
In der Sitzung vom 23. Februar 1978 haben der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt V. Biel, zugelassen in Luxemburg, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater R. Baeyens als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. März 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/6 Die am 2. August 1977 eingereichte Klage ist im wesentlichen auf die Nichtigerklärung der Entscheidung der Anstellungsbehörde gerichtet, mit der der Bewerbung des Klägers um den mit Stellenausschreibung KOM/726/76 ausgeschriebenen freien Dienstposten eines Verwaltungssekretärs (C 3/C 2) bei der Generaldirektion. Personal und Verwaltung in Luxemburg, Versandstelle, nicht entsprochen würde. Auf die genannte Ausschreibung hin hatten sich zwei Bewerber gemeldet, nämlich Herr S. (C 4) und der Kläger (D 1), welche beide nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts, nämlich im Wege der Beförderung oder der Versetzung innerhalb des Organs, berücksichtigt werden konnten. Mit Vermerk des Leiters der Abteilung Verwaltung in Brüssel vom 26. November 1976 für den Leiter der Abteilung Personal in Luxemburg wurde zum Ausdruck gebracht, daß … Herr S. die besseren Befähigungsnachweise für den (betroffenen) Dienstposten [hat], insbesondere weil er über eine viel längere — und aus jüngster Zeit stammende — Erfahrung auf dem Gebiet des Versands verfügt als Herr Ganzini. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1976 wurde Herr S. auf den streitigen Dienstposten befördert. Mit einem undatierten Schreiben, das der Kläger Anfang Januar 1977 erhalten zu haben behauptet, wurde diesem mitgeteilt, daß die Anstellungsbehörde non ha potuto accogliere alla Sua candidatura per l'impiego resosi vacante (Ihre Bewerbung um den frei gewordenen Dienstposten nicht annehmen konnte). Mit Schreiben vom 1. März 1977 hat sich Herr Ganzini mit einer Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts an die Anstellungsbehörde gewandt, die seitens der Kommission unbeantwortet blieb, so daß das Schweigen der Kommission seit dem 1. Juli 1977 nach der erwähnten Vorschrift als stillschweigende ablehnende Entscheidung gilt, die aufzuheben der Kläger mit der vorliegenden Klage beantragt.
7/8 Erst mit Schreiben der Beklagten vom 29. September 1977, das Herr Christopher Tugendhat unterzeichnet hat, wurde dem Betroffenen mitgeteilt, seine Bewerbung sei berücksichtigt, das heißt ebenso geprüft worden wie die eines anderen Beamten, der sich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts zur Besetzung des betreffenden Dienstpostens im Wege der Beförderung beworben hat. Der Kläger behauptet, dieses Schreiben habe er nicht erhalten.
9 Der Kläger stützt seine Klage darauf, daß die ihn beschwerende Verfügung, seine Bewerbung nicht anzunehmen, unter Verletzung von Artikel 25 des Statuts nicht mit Gründen versehen sei.
10 Die Anstellungsbehörde ist nicht gehalten, die Entscheidung über die Ablehnung einer Bewerbung mit Gründen zu versehen, da die in einer solchen Begründung angestellten Erwägungen dem Bewerber nachteilig sein könnten.
11/14 Wenn auch das italienische Zeitwort accogliere (im Sinne von annehmen) nicht dem französischen retenir (im Sinne von berücksichtigen, stattgeben) entspricht, so steht doch fest, daß der Wortlaut der Ablehnung der Bewerbung des Klägers durch die Kommission nach Abwägung der Verdienste der beiden Bewerber im Rahmen des Verfahrens des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts (Prüfung der Möglichkeiten einer Beförderung oder Versetzung) offenbar vom Wort retenir ausgeht. Die Verwaltung hat deshalb ihre Ermessensbefugnisse in keiner Weise überschritten und den Dienstposten allein nach dem dienstlichen Interesse besetzt. Sie hätte jedoch die Frist für die Beantwortung der Verwaltungsbeschwerde dazu benützen müssen, um den Kläger über sein Mißverständnis aufzuklären. Dennoch ist die Rüge unbegründet und zu verwerfen.
15 Weiter behauptet der Kläger, die streitige Stellenausschreibung sei insofern fehlerhaft gewesen, als sie nicht die Angaben enthalte, die es erlaubten, die Aussichten einer Bewerbung zu beurteilen, und zumindest nicht die strenge Verpflichtung ausspreche, die Möglichkeiten einer Beförderung nach Artikel 45 des Statuts zu prüfen.
16/18 Die Frage der angeblich unterlassenen Abwägung der Verdienste der beiden Bewerber ist bereits beantwortet. Im übrigen bezeichnet die angegriffene Ausschreibung genau den zu besetzenden Dienstposten, die Art der Tätigkeit und die geforderten Voraussetzungen. Der Rüge kann deshalb nicht stattgegeben werden.
19 Der Kläger macht schließlich noch Ermessensmißbrauch geltend, der darin bestehen soll, daß die Verwaltung nicht geprüft habe, ob sich der Fall des Herrn Ganzini nicht von demjenigen der anderen Beamten unterscheide, die wie dieser bei der Einführung des Beamtenstatuts im Jahre 1959 eine Herabstufung hätten hinnehmen müssen.
20/22 Die anderen Beamten, von denen der Kläger spricht, haben sich nicht um den streitigen Dienstposten beworben, so daß die Rechtssituation des Klägers mit derjenigen dieser Beamten nicht zu vergleichen war und nicht verglichen worden ist. Im übrigen ist nachgewiesen worden, daß die Wahl der Anstellungsbehörde auf dem dienstlichen Interesse beruht und deshalb gegen sie nicht der Vorwurf des Ermessensmißbrauchs erhoben werden kann. Die Rüge ist deshalb unzulässig.
Kosten
23/25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Weil die Kommission jedoch unterlassen hat, den Kläger über sein Mißverständnis hinsichtlich der Bedeutung der Ablehnung seiner Bewerbung aufzuklären, werden der Beklagten nach Artikel 69 § 2 Absatz 2 der Verfahrensordnung sämtliche Kosten auferlegt.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, sämtliche Kosten zu tragen.