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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.03.1978 – C-126/77
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1978:51
Schlussanträge des Generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 9. März 1978
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Die von der belgischen Cour de Cassation vorgelegte Frage bezieht sich ausdrücklich nur auf Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971. Der Gerichtshof wird im wesentlichen ersucht, die Tragweite der am Ende dieses Absatzes aufgestellten Voraussetzung auszulegen.
Im Interesse der Klarheit der Darstellung ist es angebracht, den betreffenden Absatz vollständig zu zitieren:
(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die Beschäftigungszeiten jedoch unter der weiteren Voraussetzung, daß sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.
2. Die wesentlichen Umstände des konkreten Falles sind folgende: Die Klägerin des Ausgangsverfahrens war nach einer langen Beschäftigungszeit in Italien als Hausgehilfin kurze Zeit in Belgien als Arbeitnehmerin in anderer Eigenschaft tätig. Sie beantragte dann in Belgien Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und begehrte hierfür wegen der Kürze der Zeit, während der sie in diesem Land beschäftigt gewesen war, die Zusammenrechnung der beiden genannten Arbeitszeiten. Es ist hervorzuheben, daß Hausgehilfinnen in Belgien nicht kraft Gesetzes gegen Arbeitslosigkeit versichert sind.
Die belgische Cour de Cassation ist offensichtlich von der Voraussetzung ausgegangen, daß der Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Belgien aufgrund einer bestimmten Versicherungszeit erworben wird. Hätte sie dagegen eine bloße Beschäftigungszeit für ausreichend gehalten, dann hätte sie Absatz 2 des erwähnten Artikels 67 der Verordnung Nr. 1408/71 herangezogen, der die Fälle betrifft, in denen der Erwerb des Anspruchs auf Sozialleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist. Nach dieser Vorbemerkung läuft alles auf die Frage hinaus, worauf sich die am Ende des Artikels 67 Absatz 1 aufgestellte Voraussetzung bezieht, wonach Beschäftigungszeiten als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den vom betreffenden Sozialversicherungsträger angewendeten Rechtsvorschriften (im konkreten Fall: den belgischen Rechtsvorschriften) zurückgelegt worden wären.
3. Es scheint mir offensichtlich, daß sich diese Voraussetzung nur auf den Fall bezieht, daß der zuständige Träger für die Zusammenrechnung nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte, bloße Beschäftigungszeiten, die nicht als Versicherungszeiten anerkannt sind, zu berücksichtigen hat.
Der Wortlaut des zitierten Artikels 67 Absatz 1 unterscheidet nämlich zwei Fälle: Der zuständige Träger berücksichtigt nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungszeiten, oder er berücksichtigt ebenfalls nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäfiigungszeiten. Die Voraussetzung am Schluß des Artikels wird ausdrücklich nur für die Beschäftigungszeiten aufgestellt; eine Voraussetzung für Versicherungszeiten gibt es nicht.
Der Unterschied zwischen diesen beiden Arten von Zeiten wird im vorliegenden Fall gut verständlich, denn in Belgien ist, wie bereits erwähnt, die Zeit einer Hausangestelltentätigkeit eine Beschäftigungs-, aber keine Versicherungszeit, und in Italien war dies ebenso, bevor die Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 1403 vom 31. Dezember 1971 erlassen wurde und in Kraft trat. Seitdem haben aufgrund dieser Verordnung auch Hausgehilfinnen ein Recht auf Arbeitslosenversicherung, und die in Italien als Hausgehilfin zurückgelegte Zeit ist folglich eine Versicherungszeit geworden.
In diesem Zusammenhang ist es zweckmäßig, an die Bestimmung des Artikels 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 zu erinnern, wonach der BegriffVersicherungszeiten die Bei trags- oder Beschäftigungszeiten bezeichnet, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind oder als zurückgelegt gelten.
Diese Vorschrift soll klarstellen, daß, wenn eine Beschäftigungszeit nach dem Recht des Staates, in dem die Beschäftigung ausgeübt wurde, zugleich als Versicherungszeit gilt, die Eigenschaft als Versicherungszeit vorrangig ist. Da her ist Artikel 67 Absatz 1 im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Hinweises auf die Versicherungszeiten und ungeachtet des Hinweises auf die Beschäftigungszeiten anzuwenden, die aus den Gründen, die ich darzulegen versucht habe, als Zeiten bloßer Beschäftigung ohne Versicherung zu verstehen sind. Folglich hat die Voraussetzung am Ende von Artikel 67 Absatz 1 (die — ich wiederhole es — auf die Zeiten bloßer Beschäftigung beschränkt ist) hier keine Bedeutung.
4. Abschließend schlage ich dem Gerichtshof vor, in diesem Fall wie folgt für Recht zu erkennen:
Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, wonach ein Mitgliedstaat eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegte Beschäftigungszeit nur unter der Voraussetzung berücksichtigen darf, daß diese Beschäftigungszeit als Versicherungszeit gegolten hätte, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats zurückgelegt worden wäre, ist in dem Sinne zu verstehen, daß diese Voraussetzung nicht anwendbar ist, wenn die Beschäftigungszeit in dem anderen Mitgliedstaat als Versicherungszeit gilt.