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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.03.1978 – C-126/77

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1978:64

Zitiert von 3 Entscheidungen

In der Rechtssache 126/77

betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag von der belgischen Cour de Cassation in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

MARIA FRANGIAMORE

gegen

OFFICE NATIONAL DE L'EMPLOI

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Sørensen, der Richter A. J. Mackenzie Stuart und A. Touffait,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine italienische Staatsangehörige, die vom 21. Dezember 1958 bis zum 4. August 1973 in Italien als Hausgehilfin beschäftigt gewesen war, arbeitete vom 27. August 1973 bis zum 30. November 1973 83 Tage in einem Betrieb in Belgien.

Nachdem sie in Belgien arbeitslos geworden war, beantragte sie im Dezember 1973 die Gewährung von Arbeitslosenunterstützung.

Um die in Artikel 118 der Königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1963 über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit (Moniteur vom 18. Januar 1964; Pasinomie 1963, III, S. 1615) vorgesehene Wartezeit zu erfüllen, mußte die Klägerin unter Berücksichtigung ihres Lebensalters während der ihrem Antrag vorausgegangenen 27 Monate, also vom 3. September 1971 bis zum 2. Dezember 1973, 450 Arbeitstage oder gleichgestellte Tage zurückgelegt haben.

Die 83 Tage, die sie in Belgien gearbeitet hatte, genügten für sich allein nicht, um einen Anspruch nach den belgischen Rechtsvorschriften zu begründen.

Sie beantragte daher, daß zu ihren Gunsten die von ihr in Italien als addetta ai servizi domestici zurückgelegten Zeiten, die in Italien aufgrund der Verordnung des Präsidenten der Republik Nr. 1403 vom 31. Dezember 1971 (G.U. vom 10 April 1972, Nr. 94) für den Zeitraum vom 2. Juli 1972 bis zum 4. August 1973 als Zeiten der Arbeitslosenversicherung angesehen werden, gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates mit ihren belgischen Zeiten zusammengerechnet werden.

In Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, der klarstellt, welche Rolle die Zusammenrechnung von Zeiten für die Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung spielt, heißt es:

(1)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die Beschäftigungszeiten jedoch unter der weiteren Voraussetzung, daß sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

(2)Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Beschäftigungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind.

Das Office national de l'emploi, der zuständige belgische Träger, weigerte sich, diese Zusammenrechnung vorzunehmen, weil nach den belgischen Rechtsvorschriften (Artikel 5 der Königlichen Verordnung vom 28. November 1969 — Moniteur vom 5. Dezember 1969; Pasinomie 1969, S. 1849) Arbeitstage, die als Hausgehilfin zurückgelegt worden seien, bei Anwendung der Artikel 118 und 120 der vorerwähnten Königlichen Verordnung vom 20. Dezember 1963 nicht berücksichtigt werden könnten.

Die Klägerin erhob daraufhin Klage beim Tribunal de travail Lüttich, welches das Office national de l'emploi durch Urteil vom 23. September 1975 verurteilte, ihr vom 3. Dezember 1973 an Arbeitslosenunterstützung zu zahlen.

Das Urteil wurde jedoch am 29. Juni 1976 in der Berufungsinstanz von der Cour de travail Lüttich aufgehoben, welche die Entscheidung über die Ablehnung der Leistungen bestätigte. Dieses Gericht führte aus, Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimme ungeachtet der Vorschriften des Artikels 1 Buchstaben r und s dieser Verordnung, daß in Italien zurückgelegte Beschäftigungs- und Versicherungszeiten, um in Belgien für die Arbeitslosenversicherung berücksichtigt werden zu können, als Versicherungszeiten gelten müßten, wenn sie nach den belgischen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

Der Rechtsstreit kam in letzter Instanz vor die belgische Cour de Cassation, die das Verfahren mit Urteil vom 19. September 1977 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat:

Ist Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971, wonach ein Mitgliedstaat eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungszeit nur unter der Voraussetzung berücksichtigen darf, daß diese Beschäftigungszeit als Versicherungszeit gegolten hätte, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats zurückgelegt worden wäre, in dem Sinne zu verstehen, daß diese Voraussetzung auch dann erfüllt sein muß, wenn die Beschäftigungszeit in dem anderen Mitgliedstaat als Versicherungszeit gilt?

Es ist zu bemerken, daß die Cour de Cassation in ihrem Vorlageurteil von der Feststellung ausgeht, daß nach den einschlägigen Rechtsvorschriften (hier: den belgischen Rechtsvorschriften) der Erwerb des Anspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist.

Durch Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 1. Februar 1978 ist die Rechtssache an die Zweite Kammer verwiesen worden.

Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Zusammenfassung der gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erklärt, Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gestatte es, für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowohl die Versicherungszeiten (Absatz 1) als auch die Beschäftigungszeiten (Absatz 2) zu berücksichtigen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden seien. Nur für diejenigen Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden seien, keine Versicherungszeiten seien, stelle Artikel 67 Absatz 1 die Voraussetzung dar, daß diese Zeiten, um angerechnet werden zu können, vom zuständigen Träger als Versicherungszeiten angesehen würden.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens habe in Italien vom 21. Dezember 1958 bis zum 4. August 1973 Beschäftigungszeiten als Hausgehilfin zurückgelegt. Da Hauspersonal in Italien seit dem 1. Juli 1972 gegen Arbeitslosigkeit versichert sei, sei nur die Beschäftigungszeit vom 2. Juli 1972 bis zum 4. August 1973 als Versicherungszeit anrechnungsfähig.

Zwar sei diese Arbeitszeit in Belgien nicht als Beschäftigungszeit anrechnungsfähig, weil Hauspersonal dort nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert sei; sie gelte aber nach Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 als Versicherungszeit. Diese Bestimmung verpflichte nämlich den zuständigen Träger, für die Beurteilung der Anrechnungsfähigkeit von Versicherungszeiten auf die Rechtsvorschriften des Staates abzustellen, in dem diese Zeiten zurückgelegt worden seien.

Der belgische Träger müsse also in Anwendung von Artikel 67 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung Nr. 1408/71 die Anrechnungsfähigkeit der italienischen Versicherungszeiten für die Begründung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit anerkennen.

Der Gerichtshof habe in diesem Sinne bereits im Urteil vom 6. Juni 1972 in der Rechtssache 2/72 (Murru — Slg. 1972, 338) entschieden.

Im Ergebnis ist die Klägerin des Ausgangsverfahrens der Ansicht, der Träger eines Mitgliedstaats, der den Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anwende und die Anerkennung von Beschäftigungszeiten, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt worden seien, von der Voraussetzung abhängig mache, daß diese als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären, müsse die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Beschäftigungszeiten als anrechnungsfähige Versicherungszeiten berücksichtigen, sofern diese Beschäftigungszeiten nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden seien, als Versicherungszeiten anerkannt würden.

Die Kommission bemerkt zunächst, Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 entspreche vorbehaltlich einiger rein formaler Änderungen dem Artikel 33 Absätze 2 und 3 der früheren Verordnung Nr. 3; sie macht sodann geltend, die Gleichstellung von Auslandszeiten, die zum Zwecke der Zusammenrechnung in dem Staat, dessen Rechtsvorschriften zur Anwendung kämen, erforderlich sei, sei für den Fall der Arbeitslosigkeit wie folgt geregelt:

a) Wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften die Zurücklegung von Versicherungszeiten verlangten, gebe es nach Artikel 67 Absatz 1 zwei Möglichkeiten:

Dieser gestatte erstens die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe r, also derjenigen Zeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt seien.

Er biete zweitens die Möglichkeit, mit derartigen Versicherungszeiten bloße Beschäftigungszeiten zusammenzurechnen, die in einem anderen Mitgliedstaat als solche bestimmt oder anerkannt seien. In diesem Fall, auf den sich gerade die Vorlagefrage beziehe, würden diese Beschäftigungszeiten jedoch nur zusammengerechnet, sofern sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats zurückgelegt worden wären, in dem die Zusammenrechnung erfolge.

b) Verlangten die einschlägigen Rechtsvorschriften dagegen die Zurücklegung von Beschäftigungszeiten, so gestatte Artikel 67 Absatz 2 die Zusammenrechnung von Versicherungsoder Beschäftigungszeiten, ohne hinsichtlich der zuletzt genannten Zeiten die in Artikel 67 Absatz 1 a.E. aufgestellte Voraussetzung zu übernehmen.

Die Kommission trägt vor, die Cour de Cassation gehe in ihrem Vorlageurteil von der Feststellung aus, daß zum einen die anwendbaren Rechtsvorschriften (hier: die des belgischen Rechts) die Begründung des Anspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig machten und zum anderen die streitige Zeit, die in Italien mit der Verrichtung einer Hausangestelltentätigkeit verbracht worden sei, dort als Versicherungszeit gelte.

Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache Murru macht die Kommission geltend, bei der Entscheidung darüber, ob eine Beschäftigungszeit als Versicherungszeit im Sinne von Artikel 1 Buchstabe r und Artikel 67 Absatz 1 gelte, sei auf diejenigen Rechtsvorschriften abzustellen, nach denen jene Zeit zurückgelegt wurde.

Unter diesen Umständen sei die in Artikel 67 Absatz 1 a.E. aufgestellte Voraussetzung unanwendbar.

Hieraus ergebe sich, daß der belgische Träger, der Rechtsvorschriften anwende, die im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 Versicherungszeiten berücksichtigten, nur festzustellen brauche, daß die fragliche Zeit nach den italienischen Rechtsvorschriften als Versicherungszeit angesehen werde, auch wenn diese Zeit nach den belgischen Rechtsvorschriften eine bloße Beschäftigungszeit sei, die nicht als Versicherungszeit gelte.

Abschließend ist die Kommission der Ansicht, die vorgelegte Frage sei wie folgt zu beantworten:

Die Bestimmung des Artikels 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971, wonach ein Mitgliedstaat eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegte Beschäftigungszeit nur unter der Voraussetzung berücksichtigen darf, daß diese Beschäftigungszeit als Versicherungszeit gegolten hätte, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats zurückgelegt worden wäre, ist nicht anwendbar, wenn diese Beschäftigungszeit in dem anderen Mitgliedstaat als Versicherungszeit gilt.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 9. März 1978 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten J.-C. Seche, mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom gleichen Tage vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die belgische Cour de Cassation hat mit Urteil vom 19. September 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Oktober 1977, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, (ABl. 1971, L 149, S. 2) vorgelegt.

2 Artikel 67 der Verordnung Nr. 1408/71, der sich mit der Rolle der Zusammenrechnung von Zeiten für die Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenunterstützung befaßt, bestimmt in seinem Absatz 1:

Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, berücksichtigt, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Versicherungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind, die Beschäftigungszeiten jedoch unter der weiteren Voraussetzung, daß sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden wären.

3/4 Nach Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung bezeichnet der Begriff Versicherungszeiten die Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften, unter denen sie zurückgelegt worden sind, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind. Die von der belgischen Cour de Cassation vorgelegte Frage geht dahin, ob die in Artikel 67 Absatz 1 a.E. aufgestellte Voraussetzung auch dann erfüllt sein muß, wenn die fragliche Beschäftigungszeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie zurückgelegt worden ist, als Versicherungszeit gilt.

5/9 Der Umfang des dem Wanderarbeitnehmer durch Artikel 67 Absatz 1 eingeräumten Anspruchs darauf, daß der zuständige Träger eines Mitgliedstaats die von ihm nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten zusammenrechnet, hängt von der Art der in Betracht kommenden Zeiten ab. Diese Bestimmung gestattet nämlich die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe r einerseits und die Zusammenrechnung von bloßen Beschäftigungszeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem des zuständigen Trägers als solche bestimmt oder anerkannt sind, andererseits. Im zuletzt genannten Fall werden die Beschäftigungszeiten, wie sich aus dem Wortlaut von Artikel 67 Absatz 1 ergibt, nur zusammengerechnet, sofern sie als Versicherungszeiten gegolten hätten, wenn sie nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates zurückgelegt worden wären. Diese Voraussetzung gilt jedoch nicht für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung. Außerdem ergibt sich aus Artikel 1 Buchstabe r, daß für die Beurteilung der Frage, ob eine Beschäftigungszeit für die Anwendung der Zusammenrechnungsregel des Artikels 67 Absatz 1 als Versicherungszeit gilt, auf diejenigen Rechtsvorschriften abzustellen ist, nach denen jene Zeit zurückgelegt wurde.

10 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als dem des zuständigen Trägers zurückgelegte Beschäftigungszeit, die in diesen Rechtsvorschriften als Versicherungszeit bestimmt oder anerkannt ist, nicht der in Artikel 67 Absatz 1 a.E. der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten Voraussetzung unterliegt.

Kosten

11/12 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

auf die ihm von der belgischen Cour de Cassation mit Urteil vom 19. September 1977 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Eine nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als dem des zuständigen Trägers zurückgelegte Beschäftigungszeit, die in diesen Rechtsvorschriften als Versicherungszeit bestimmt oder anerkannt ist, unterliegt nicht der in Artikel 67 Absatz 1 a.E. der Verordnung Nr. 1408/71 aufgestellten Voraussetzung.