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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.03.1978 – C-75/77
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1978:46
Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras
vom 9. März 1978
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der vorliegende Rechtsstreit erinnert an die von Ihnen mit Urteil vom 27. Oktober 1977 entschiedene Rechtssache Moli/Kommission. Es geht nämlich um die mit angeblich mangelnder körperlicher Eignung begründete Weigerung der Kommission, die Klägerin trotz erfolgreicher Bewerbung als Hilfskraft einzustellen.
Der Sachverhalt ist einfach.
Die Klägerin, die infolge Einbürgerung die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, hat in den Niederlanden die höhere Schule besucht und an einer Schule in Doordrecht das Sekretärinnendiplom erworben.
Nach verschiedenen Beschäftigungen, bei denen sie ihre Kenntnisse der englischen und französischen Sprache verbessern konnte, beteiligte sie sich an einem vom Rat der Europäischen Gemeinschaften veranstalteten Auswahlverfahren und wurde am 1. September 1975 zur Beamtin auf Probe ernannt. Sie beantragte jedoch ihre Entlassung zum 1. Januar 1976 mit der Begründung, als Adventist vom 7. Tag könne sie aus Gründen ihres Glaubens keiner Arbeit am Sonntag zustimmen, während Sitzungen des Rates am Wochenende stattfinden könnten.
Nachdem sie später als Leiharbeitnehmerin verschiedene Aufgaben für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wahrgenommen hatte, beteiligte sie sich an Tests, die dieses Organ am 24. Mai 1976 für die Einstellung von Hilfskräften der Kategorie C Gruppe VII veranstaltete. Die Klägerin bestand diese Prüfungen.
Vor ihrer Ernennung mußte sie sich jedoch gemäß Artikel 33 in Verbindung mit Artikel 28 Buchstabe e des Statuts einer Untersuchung ihrer körperlichen Eignung unterziehen. Auf entsprechende Einladung fand sie sich am 15. Juli 1976 beim Ärztlichen Dienst der Kommission ein. Dieser ordnete aufgrund ihrer Untersuchungen zwei zusätzliche Untersuchungen durch zwei verschiedene Neuropsychiater für den 23. und 29. Juli an.
Danach unterrichtete der Ärztliche Dienst die Generaldirektion Personal und Verwaltung über sein Ergebnis: Die Klägerin wurde als für eine der zu besetzenden Stellen körperlich ungeeignet erklärt.
Mit dem Bescheid vom 14. September 1976 unterrichtete der Leiter der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen Fräulein Mollet über das negative Ergebnis der Untersuchung und teilte ihr mit, diese Feststellung der mangelnden körperlichen Eignung habe die Aussetzung des Einstellungsverfahrens durch die Dienststellen der Kommission zur Folge. Er fügte jedoch hinzu: Falls Sie die Gründe dieser mangelnden Eignung erfahren möchten, schlage ich Ihnen vor, daß Sie Ihren behandelnden Arzt bitten, sich mit Herrn Dr. Semiller, dem Leiter des Ärztlichen Dienstes, in Verbindung zu setzen.
In dieser Entscheidung wurde jedoch in keiner Weise auf die — nach dem derzeitigen Wortlaut der Vorschriften allerdings nirgendwo im Statut vorgeschriebene — Möglichkeit hingewiesen, die über die Klägerin erstellte ärztliche Beurteilung durch eine Kommission von drei Ärzten überprüfen zu lassen, während in der Rechtssache Moli die Verwaltung den Betroffenen ausdrücklich aufgefordert hatte, den Zusammentritt eines solchen Ad-hoc-Kollegiums von Ärzten zu beantragen.
Wie dem auch sei, der behandelnde Arzt der Klägerin, Herr Dr. Chevalier, ersuchte auf Bitten seiner Patientin den Ärztlichen Dienst um genauere Angaben über die medizinischen Gründe seiner Stellungnahme.
Die am 4. Oktober 1976 erteilte Antwort des Ärztlichen Dienstes war höchst ausweichend. Ich muß sie zitieren: Ich möchte Ihnen mitteilen, daß wir gewisse Bedenken gegen die Einstellung Fräulein Mollets formuliert haben und daß ihrer Bewerbung infolgedessen seitens der Verwaltung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht stattgegeben wurde. Es sind keine medizinischen Befunde mitzuteilen, die eine Behandlung erforderlich machen würden.
Auf diese Antwort hin, aus der nicht die geringste Angabe über die medizinischen Gründe der Feststellung mangelnder körperlicher Eignung für den Dienstposten zu entnehmen waren, hat die Klägerin am 30. November 1976 eine Verwaltungsbeschwerde bei der Kommission eingereicht, die mehr als vier Monate unbeantwortet geblieben ist.
Gegen diese stillschweigend ablehnende Entscheidung auf ihre Beschwerde richtet sich nunmehr die Klage, mit der außerdem Ersatz des der Klägerin angeblich entstandenen materiellen wie immateriellen Schadens beantragt wird.
Die Klägerin beantragt,
zum einen einen Betrag von 2050000 BFR als Ersatz für den materiellen und immateriellen Schaden, der ihr aus der rechtswidrig verweigerten Einstellung entstanden sei,
zum anderen einen Betrag von 50000 BFR als Ersatz für den immateriellen Schaden, der sich für sie aus dem schuldhaften Verhalten der Verwaltung ergeben habe.
Der erste Klagegrund stützt sich auf das Fehlen einer Begründung für die Entscheidung der Kommission vom 14. September 1976 und infolgedessen auch für die stillschweigend ablehnende Entscheidung, die das Schweigen der Kommission auf die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin darstellt.
Dieser Klagegrund findet seine Grundlage in Artikel 54 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, wonach Artikel 25 des Statuts für die Hilfskräfte entsprechend gilt.
Hinsichtlich der stillschweigend ablehnenden Entscheidung, die ihrer Natur nach nicht mit Gründen versehen sein könnte, hat der Gerichtshof namentlich im Urteil Moli vom 27. Oktober 1977 (Rechtssache 121/76) entschieden, daß deren Begründung notwendigerweise mit der Begründung oder dem Fehlen einer Begründung der Entscheidung zusammenfallen muß, gegen die die ohne Antwort gebliebene Beschwerde gerichtet war, so daß die Prüfung der Gründe der einen oder der anderen zusammenfallen.
Die Weigerung, einen Beamtenanwärter, der in eine Reserveliste aufgenommen ist, wegen mangelnder körperlicher Eignung einzustellen, stellt nach diesem Urteil für diesen eine beschwerende Verfügung im Sinne des Artikels 25 des Statuts dar, die folglich begründet werden muß.
Diese Überlegungen gelten mutatis mutandis für die mit mangelnder körperlicher Eignung begründete Weigerung, einen Bewerber einzustellen, der zum Zweck der Einstellung von Hilfskräften veranstaltete Tests oder Prüfungen bestanden hat. Eine solche Entscheidung stellt eine beschwerende Verfügung für diesen Bewerber dar und muß deshalb nach Artikel 54 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten mit Gründen versehen sein.
Jedoch muß — nach dem Urteil Moli — diese Begründungspflicht mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht in Einklang gebracht werden, nach denen jeder Arzt — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — beurteilen muß, ob er Personen, die er behandelt oder untersucht, die Art ihrer etwaigen Leiden mitteilen kann.
Deswegen muß sich die Anstellungsbehörde darauf beschränken, die Verweigerung einer Einstellung wegen mangelnder körperlicher Eignung in der Weise zu begründen, daß sie auf die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes des Organs verweist, wie sie dies vorliegend getan hat.
Der notwendige Einklang zwischen der Begründungspflicht und den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht wird dadurch hergestellt, daß der Betroffene auf Antrag einen Anspruch darauf hat, daß die Gründe seiner mangelnden Eignung einem Arzt seiner Wahl mitgeteilt werden. Diese Mitteilung muß es dem Kläger erlauben, entweder selbst oder durch Zwischenschaltung seines Arztes die Übereinstimmung der Verweigerung seiner Einstellung mit den Vorschriften des Statuts zu beurteilen.
Die Frage ist also, ob der behandelnde Arzt der Klägerin im vorliegenden Fall tatsächlich innerhalb angemessener und jedenfalls noch innerhalb der für die Verwaltungsbeschwerde bestimmten Frist tatsächlich über die medizinischen Gründe der mangelnden körperlichen Eignung unterrichtet und damit in die Lage versetzt worden ist, seinen Patienten in einer Weise aufzuklären, daß diesem ein sinnvolles Vergehen gegen diese Begründung möglich war.
Ich möchte dies hier verneinen. Wie ich bereits gesagt habe, hatte Fräulein Mollet ihren behandelnden Arzt, Herrn Dr. Chevalier, gebeten, sich beim Leiter des Ärztlichen Dienstes der Kommission nach den Gründen seiner Stellungnahme zu erkundigen. Frau Dr. Turner beschränkte sich jedoch am 4. Oktober 1976, also vor Ablauf der Beschwerdefrist, — ohne die Gründe für die Auffassung des Ärztlichen Dienstes mitzuteilen — auf die Antwort, der Ärztliche Dienst habe gewisse Bedenken gegen die Einstellung von Fräulein Mollet formuliert und es seien keine medizinischen Befunde mitzuteilen, die eine Behandlung erforderlich machen würden.
Diese Antwort zwingt zu der Folgerung, daß der behandelnde Arzt nicht in der Lage war, die Klägerin in sinnvoller Weise über die Gründe ihrer mangelnden körperlichen Eignung aufzuklären. Nach der Entscheidung in der Rechtssache Moli würde diese Überlegung für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ausreichen.
Es geht aber noch weiter. In ihrer Beschwerde vom 30. November 1976 ersuchte Fräulein Mollet die Kommission ausdrücklich, ihrem behandelnden Arzt sofort sämtliche vom Ärztlichen Dienst dieses Organs erstellten ärztlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Am 26. Mai 1977 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ein vollständiger Bericht über die sie betreffenden ärztlichen Unterlagen werde ihrem behandelnden Arzt unverzüglich zugeleitet.
Dies geschah am 8. Juni. An diesem Tag erhielt Herr Dr. Chevalier einen Bericht des Ärztlichen Dienstes der Kommission. Dessen Inhalt hat es dem behandelnden Arzt jedoch gewiß nicht ermöglicht, der Klägerin die wirklichen Gründe ihrer mangelnden Eignung für den Dienstposten, für den sie in Frage kam zu eröffnen. Aus der Antwort auf die Frage, die der Gerichtshof Herrn Dr. Chevalier hat stellen lassen, ergibt sich nämlich, daß die diesem erteilte, angeblich vollständige Antwort des Ärztlichen Dienstes sich auf die Mitteilung beschränkte, die mangelnde Eignung der Betroffenen für den vorgesehenen Dienstposten beruhe auf den übereinstimmenden Berichten zweier Neuropsychiater, und die Feststellung mangelnder Eignung stütze sich jedenfalls nicht auf irgendein rein körperliches Leiden.
Entscheidend für die vom Ärztlichen Dienst des Organs getroffene Feststellung der mangelnden Eignung war also mit Sicherheit die übereinstimmende Meinung der beiden Neuropsychiater, die die Klägerin untersucht haben. Ohne Kenntnis von deren Ergebnissen war es Herrn Dr. Chevalier unmöglich, seiner Patientin die wirklichen Gründe für die Feststellung der mangelnden Eignung mitzuteilen.
Zwar hieß es in der Antwort auf eine in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage eindeutig, Herr Dr. Chevalier habe nicht um die Mitteilung des Berichtes dieser beiden Ärzte ersucht, ich meine jedoch, daß man dies weder der Klägerin noch Herrn Dr. Chevalier anlasten kann. Es war Sache des Ärztlichen Dienstes der Kommission, die ins einzelne gehenden Berichte dieser beiden von ihr hinzugezogenen Neuropsychiater mitzuteilen.
Mit der Aufforderung an den Kläger, seinen behandelnden Arzt zu veranlassen, die Mitteilung der Gründe für die Feststellung seiner mangelnden körperlichen Eignung zu verlangen, wollte ihn die Verwaltung in die Lage versetzen, diese Gründe anläßlich der Überprüfung des Falles anzugreifen; so das Urteil Moli.
Auch im vorliegenden Fall wurde der Klägerin diese Möglichkeit nicht gegeben, so daß — ich zitiere nochmals aus dem Urteil Moli — die Kommission gegen den allgemeinen Grundsatz verstoßen hat, daß jede Verwaltung, wenn sie eine Maßnahme trifft, welche Interessen eines einzelnen erheblich verletzen kann, dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen hat, sich zu äußern.
Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Ich kann deshalb nur beantragen, sowohl die ursprüngliche Entscheidung vom 14. September 1976 als auch die stillschweigend ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin aufzuheben.
Jedoch ist der Gerichtshof nicht befugt, sich an die Stelle der Anstellungsbehörde zu setzen und die Ernennung der Klägerin auf den von ihr beanspruchten Dienstposten anzuordnen.
Darüber hinaus bezieht sich die Rechtswidrigkeit, mit der die angegriffene Entscheidung behaftet ist, auf das Verfahren, nach dem die Feststellung der mangelnden Eignung und daraufhin die Verweigerung der Einstellung gegenüber Fräulein Mollet zustande gekommen sind. Diese Überlegung rechtfertigt zwar die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung, sie läßt jedoch nicht den Schluß zu, daß die Klägerin die erforderliche körperliche Eignung besitzt oder nicht besitzt, sondern nur, daß die Feststellung über diese Eignung in rechtswidriger Weise getroffen worden ist und deshalb auf der Grundlage eines ordnungsmäßigen Verfahrens nochmals einzuleiten ist. Nach meiner Auffassung obliegt es der Kommission, insoweit alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen.
Bei diesem Stand der Dinge kann der Gerichtshof nach meiner Auffassung den von der Klägerin gestellten Anträgen auf Schadensersatz nicht vollständig stattgeben. Was den materiellen Schaden angeht, den die Klägerin dadurch erlitten haben will, daß sie infolge der Weigerung, sie einzustellen, ein Einkommen verloren hat, auf das sie ab Ende des Jahres 1976 rechnete, so scheint mir dieser nicht ersetzt werden zu können. Der erste Grund liegt darin, daß Fräulein Mollet der Kommission jedenfalls keine Dienste geleistet hat und daß sie selbst dann, wenn ihre körperliche Eignung anerkannt werden sollte, nur Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Unterschiedes zwischen der Besoldung, die sie bei ihrer Einstellung erhalten hätte, und den von ihr nach dem 14. September 1976 bezogenen Einkünften aus beruflicher Tätigkeit beanspruchen könnte. Aber dazu müßte erst einmal ihre Eignung aufgrund einer erneuten ärztlichen Untersuchung bejaht werden. Ihr Antrag ist deshalb zumindest verfrüht und darüber hinaus zu hoch, und ich vermag nicht zu erkennen, welche andere Schadensursache in dieser Hinsicht zutreffenderweise geltend gemacht werden könnte.
Hinsichtlich des Ersatzes für den immateriellen Schaden wegen der Ungewißheit über ihren Gesundheitszustand, in der die Kommission die Klägerin durch ihr Verhalten gelassen hat, bin ich hingegen geneigt, die Anträge für begründet zu halten. Der eingeklagte Betrag von 50000 BFR scheint mir nicht überhöht; ich schlage deshalb vor, ihn zuzusprechen.