Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof / 1978

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.04.1978 – C-75/77

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1978:84

In der Rechtssache 75/77

EMMA MOLLET, Brüssel, Rue G. et J. Martin, 11, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jacques Putzeys und Xavier Leurquin, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Huissier G. Nickts, 17, bd Royal, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch Frau Denise Sorasio-Allo, Beamtin im Juristischen Dienst der Kommission, als Bevollmächtigte, im Beistand der Rechtsanwälte R. O. Dalcq und M. Grossmann, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der stillschweigend ablehnenden Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin vom 30. November 1976, mit der diese die Aufhebung der in einem Schreiben der Kommission vom 14. September 1976 enthaltenen Feststellung mangelnder körperlicher Eignung betrieb, sowie wegen Ersatzes des der Klägerin aus der angefochtenen Entscheidung und, unabhängig davon, aus dem die Klägerin noch heute in Ungewißheit über ihren Gesundheitszustand und die wahren Gründe ihrer mangelnden körperlichen Eignung lassenden Verhalten der Kommission entstandenen materiellen und immateriellen Schadens

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter J. Mertens de Wilmars und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Die 1951 in Bandung (Indonesien) geborene Klägerin besaß bei ihrer Geburt die indonesische Staatsangehörigkeit und erwarb die niederländische im Jahre 1970. Nachdem sie im Jahre 1973 an einem vom Rat der Europäischen Gemeinschaften veranstalteten Auswahlverfahren teilgenommen hatte, wurde sie am 1. November 1975 als Beamtin auf Probe im niederländischen Schreibpool ernannt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1976 wurde sie auf eigenen Antrag entlassen, weil sie aus Gründen ihrer Glaubensüberzeugung (in der Klageschrift bezeichnete sie sich als Zeugin Jehovas, in ihrer Erwiderung berichtigt sie, daß sie tatsächlich Adventist vom 7. Tage sei) an Sonntagen (in der Erwiderung ist vom Samstag die Rede) nicht arbeiten könne, während die Tagungen des Rates am Wochenende stattfinden könnten. Die Klägerin hat in der Folgezeit bei der Kommission als Leiharbeitnehmerin der Agence européenne d'intérims gearbeitet.

Am 24. Mai 1976 beteiligte sie sich mit Erfolg an Tests, die von der Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve für Hilfskräfte der Kategorie C Gruppe VII (Schreibkräfte niederländischer Sprache) veranstaltet wurden. Infolgedessen wurde sie für den 15. Juli 1976 zu der allen Einstellungen vorausgehenden Untersuchung der körperlichen Eignung aufgefordert. Im Anschluß an diese Untersuchung ordnete der Arztliche Dienst der Kommission zwei ergänzende Untersuchungen durch Neuropsychiater an, deren Ergebnisse ihn dazu veranlaßten, der Generaldirektion für Personal und Verwaltung folgendes mitzuteilen:

Die Bewerberin besitzt nicht die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche körperliche Eignung.

Die Kommission hat der Klägerin deshalb mit Schreiben vom 14. September 1976 mitgeteilt, das Ergebnis ihrer ärztlichen Untersuchung sei negativ und das Verfahren zu ihrer Einstellung deshalb unterbrochen.

Weiter hieß es:

Falls Sie die Gründe dieser mangelnden Eignung erfahren möchten, schlage ich Ihnen vor, daß Sie Ihren behandelnden Arzt bitten, sich mit Herrn Dr. Semiller, dem Leiter des Ärztlichen Dienstes, in Verbindung zu setzen …

Dies geschah, und der behandelnde Arzt der Klägerin erhielt ein Antwortschreiben vom 4. Oktober 1976, in dem es hieß:

Wir haben gewisse Bedenken gegen die Einstellung von Fräulein Mollet formuliert … Die Kommission hat ihrer Bewerbung, deshalb nicht stattgegeben … Es sind keine medizinischen Befunde mitzuteilen, die' eine Behandlung erforderlich machen würden.

Am 30. November 1976 erhob die Klägerin Verwaltungsbeschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts und verlangte für den Fall, daß dieser Beschwerde nicht stattgegeben werde,

dem behandelnden Arzt sofort die vollständigen ärztlichen Unterlagen des Ärztlichen Dienstes der Kommission zur Verfügung zu stellen.

Mit Schreiben vom 26. Mai 1977 wurde der Klägerin hinsichtlich der sie betreffenden ärztlichen Unterlagen angekündigt,

ein vollständiger Bericht werde unverzüglich ihrem behandelnden Arzt übermittelt.

Dies geschah am 8. Juni 1977. Der behandelnde Arzt der Klägerin hielt sich jedoch nicht für berechtigt, seiner Patientin den Inhalt dieses Berichtes zu eröffnen.

Da die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von vier Monaten beantwortet wurde, hat diese am 28. Juni 1977 die vorliegende Klage erhoben.

Mit einer dienstlichen Mitteilung vom 18. Juli 1977 hat der Generaldirektor für Personal und Verwaltung den Leiter des Ärztlichen Dienstes in Brüssel aufgefordert,

nochmals (an den behandelnden Arzt) zu schreiben und klarzustellen, daß es seine Sache ist, von den früher mitgeteilten Auskünften den ihm angemessen erscheinenden Gebrauch zu machen, und daß es seiner Verantwortung überlassen bleibt, Fräulein Mollet zu unterrichten.

Nach dem Vortrag der Klägerin soll deren behandelnder Arzt noch immer nicht im Besitz dieser Klarstellung sein.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt,

1. die Klage für zulässig und begründet zu erklären,

2. die angegriffene stillschweigend ablehnende Entscheidung aufzuheben,

3. zu erkennen, daß der Klägerin aufgrund der aufgehobenen Entscheidung ein materieller und immaterieller Schaden entstanden ist, den der Gerichtshof vorbehaltlich von Änderungen während des Verfahrens mit 2050000 BFR beziffern möge,

4. zu erkennen, daß der Klägerin durch das grob schuldhafte Verhalten der Gegenseite ein immaterieller Schaden entstanden ist, den der Gerichtshof vorbehaltlich von Änderungen während des Verfahrens mit 50000 BFR beziffern möge,

5. die Gegenseite zu verurteilen, alle Verfahrenskosten zu tragen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage hinsichtlich der Anträge auf Aufhebung und auf Ersatz eines mit 2050000 BFR zuzüglich 50000 BFR geschätzten Schadens für unbegründet zu erklären,

2. die Klage deshalb abzuweisen,

3. die Klägerin in die Kosten zu verurteilen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

a) Zur Anfechtungsklage

Die Klägerin behauptet, die stillschweigend ablehnende Entscheidung verletze Artikel 54 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und Artikel 25 Absatz 2 des Beamtenstatuts und sei deshalb rechtswidrig. Sie sei nämlich nicht mit Gründen versehen. Erschwerend komme hinzu, daß die ärztlichen Unterlagen nicht mitgeteilt worden seien. Der Grundsatz des Rechts auf Einsicht in die Personalakte sei jedoch in Artikel 26 des Statuts anerkannt. Die Klägerin sei so an der Wahrnehmung ihrer Interessen gehindert gewesen.

Die angegriffene Rechtshandlung sei auch rechtswidrig, weil Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten unzutreffend angewendet worden sei. Der ärztliche Dienst habe in seinem Schreiben vom 4. Oktober 1976 an die Kommission nur Vorbehalte angemeldet, und die Beklagte könne, ohne sich an die Stelle des Ärztlichen Dienstes zu setzen, nicht die mangelnde körperliche Eignung der Klägerin feststellen. Da eingeräumt worden sei, daß die mangelnde körperliche Eignung keinerlei ärztliche Behandlung erfordere, könne im übrigen angenommen werden, daß es sich nicht um eine mangelnde Eignung von solcher Art handele, die von der Beklagten rechtmäßigerweise in Betracht gezogen werden könne.

Schließlich behauptet die Beklagte, die allgemeinen Grundsätze der Gleichbehandlung, des Verbots der rassischen Diskriminierung, der Religionsfreiheit und des Schutzes des Privatlebens seien verletzt. Um diese Diskriminierung hinter einer scheinbar mangelnden körperlichen Eignung zu verstecken, habe die Beklagte die Klägerin durch Zwischenschaltung ihres Ärztlichen Dienstes neuropsychiatrischen Untersuchungen unterzogen, die sich auf deren religiöse Überzeugung bezogen hätten.

Die Kommission entgegnet hinsichtlich des ersten Punktes, ihre Entscheidung vom 14. September 1976 sei mit dem Hinweis auf die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes begründet gewesen. Diese Begründung sei jedoch ausreichend, weil die Klägerin damit den Grund kenne und die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung veranlassen könne. Eine mehr ins einzelne gehende Begründung sei nicht denkbar gewesen, weil der Ärztliche Dienst der Auffassung sei, das Berufsgeheimnis verbiete die Weitergabe der medizinischen Gründe, die ihn zu einer negativen Stellungnahme über die körperliche Eignung veranlaßten. Selbst wenn aber die Beklagte den Grund gekannt hätte, der den Ärztlichen Dienst zu der Feststellung mangelnder Eignung veranlaßt hat, so hätte sie ihre Entscheidung schwerlich ausführlicher begründen können. Die Beurteilung des Ärztlichen Dienstes sei für die Kommission bindend und könne von dieser nicht hinsichtlich ihres Ermessenscharakters überprüft werden.

Zum zweiten Punkt trägt die Beklagte vor, die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes äußere nicht nur Vorbehalte. Ihr Text sei klar: Die Bewerberin besitzt nicht die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche körperliche Eignung. Im übrigen sei eine Behandlung nicht immer notwendig, weil die mangelnde körperliche Eignung sich aus einem endgültigen medizinischen Befund oder aus einer unheilbaren Krankheit ergeben könne. Mit der Klärung, es sei keine Behandlung erforderlich, sei der Ärztliche Dienst einer menschlichen Regung gefolgt.

Zum dritten Punkt bestreitet die Klägerin, daß ihre Entscheidung durch die Überzeugungen der Klägerin beeinflußt gewesen sei, welche ihr bis zur Erhebung der Klage nicht bekannt gewesen seien. Im übrigen werde ein Bewerber niemals über seine Religion befragt (vgl. Rechtssache 130/75, Prais, Slg. 1976, 1589). Es bestehe kein Anlaß zu der Annahme, daß die religiösen Überzeugungen oder die Rasse der Klägerin die Beurteilung ihrer körperlichen Eignung durch den Ärztlichen Dienst hätte beeinflussen können. Daß die Klägerin zwei neuropsychiatrischen Untersuchungen unterzogen worden sei, zeige, mit welcher Vorsicht der Ärztliche Dienst bei seiner Aufgabe vorgehe und wie sehr er um Unparteilichkeit besorgt sei.

Die Klägerin erwidert hinsichtlich des ersten Angriffsmittels, indem sie auf das Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 27. Oktober 1977 in der Rechtssache 121/76 (Moli, Slg. S. 1971 ff.) verweist, wonach die Weigerung, einen Beamtenanwärter, der in eine Reserveliste aufgenommen ist, wegen mangelnder körperlicher Eignung einzustellen, … für diesen eine beschwerende Verfügung im Sinne des Artikels 25 des Statuts dar[stellt], die folglich begründet werden muß. Dem behandelnden Arzt der Klägerin sei jedoch der festgestellte Grund des Mangels der körperlichen Eignung nicht innerhalb angemessener Frist mitgeteilt worden. Ihm sei sogar gegenüber seiner Patientin eine nicht von seiner eigenen Beurteilung abhängige ärztliche Schweigepflicht auferlegt worden. Und der Klägerin sei nie Gelegenheit gegeben worden, die über sie erstellte Beurteilung einer Prüfung durch einen Ausschuß von drei Ärzten zuzuführen. Nach dem Urteil Moli hätte die Kommission die Klägerin jedoch in die Lage setzen müssen, die Gründe für die Feststellung der mangelnden körperlichen Eignung anzugreifen. Das — im übrigen ohne Folgen gebliebene — Schreiben des Generaldirektors für das Personalwesen an den Leiter des Ärztlichën Dienstes mit der Aufforderung, das mit der ärztlichen Schweigepflicht begründete Verbot der Bekanntgabe gegenüber dem behandelnden Arzt der Klägerin aufzuheben, stelle ein Eingeständnis der begangenen Rechtswidrigkeit dar. Darüber hinaus habe die Beklagte mit Dokument vom 11. Juli 1977 entschieden, daß der Ärztliche Dienst künftig in allen Fällen dem behandelnden Arzt des Betroffenen den wirklichen Grund einer Einstellungsverweigerung mitzuteilen habe.

Zum zweiten Angriffsmittel wirft die Klägerin die Frage auf, mit welchem Ziel, nach welchem Verfahren und aus welchen der Kommission mitgeteilten Gründen der Ärztliche Dienst sich im vorliegenden Fall für berechtigt gehalten habe, von der Fortsetzung des Einstellungsverfahrens abzuraten. Da mit dem Angriffsmittel behauptet werde, die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes schließe aus nicht-körperlichen Ursachen auf einen Mangel körperlicher Eignung, der nicht geeignet sei, die Wahrnehmung der in Betracht gezogenen Aufgaben zu verhindern, sei der Gerichtshof — ohne daß er seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung des Ärztlichen Dienstes setzen müsse — durchaus in der Lage zu entscheiden, ob letzterer die den angeblichen Mangel körperlicher Eignung für die Wahrnehmung der in Aussicht genommenen Aufgaben begründenden Tatsachen rechtlich zutreffend gewürdigt habe. Es sei Sache des Gerichtshofes, die vollständige Vorlage aller ärztlichen Untersuchungsberichte, einschließlich derjenigen über die Untersuchungen durch die beiden Neuropsychiater, anzuordnen.

Hinsichtlich des dritten Angriffsmittels sei es ohne Bedeutung, ob die gerügten Rechtsverletzungen vom Ärztlichen Dienst der Kommission oder von der Anstellungsbehörde im engeren Sinne begangen seien. Die Klägerin protestiert dagegen, daß ein Bewerber anläßlich einer einfachen Einstellungsuntersuchung gezwungen werde, sich zwei neuropsychiatrischen Untersuchungen zu unterziehen, ohne daß hierfür ein besonderer Grund in seiner Vorgeschichte vorliege. Die der Klägerin bei diesen Untersuchungen gestellten Fragen hätten die genauen und inneren Gründe für ihren Antrag auf Entlassung aus ihrer früheren Beschäftigung beim Rat der Europäischen Gemeinschaften betroffen. Die Klägerin sei außerdem das Opfer einer Ungleichbehandlung insofern gewesen, als solche Untersuchungen nicht bei allen Bewerbungen automatisch angeordnet würden. Was auch immer der in den Berichten der Neuropsychiater angegebene vorgeschobene Grund sei, es lägen genügend Anhaltspunkte dafür vor, daß nur die Religion und die Rasse der Klägerin der Grund gewesen seien, um diese vom öffentlichen Dienst der Gemeinschaft fernzuhalten.

In ihrer Gegenerwiderung macht die Kommission zum ersten Angriffsmittel geltend, die Klägerin könne aus dem Urteil Moli nichts herleiten, weil dieses einen andersartigen Fall entscheide. Herr Moli habe sich um eine Einstellung als Beamter beworben. Und das mit der Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1974 geregelte Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidungen des Vertrauensarztes komme nur bei Bewerbern um Beamtenstellen zur Anwendung, die an einem Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben. Dies treffe aber für die Klägerin nicht zu. Das Fehlen einer automatischen Überprüfung beraube sie jedoch nicht des Rechts, ihre Auffassung darzulegen, da sie sich ja mit einer Beschwerde an die Verwaltung wenden könne. Wenn der behandelnde Arzt seiner Patientin die Gründe des Ärztlichen Dienstes nicht mitteilen zu sollen geglaubt habe, so sei dafür er verantwortlich.

Zum zweiten Angriffsmittel führt die Kommission aus, unabhängig von der Frage des ärztlichen Berufsgeheimnisses habe alle ärztliche Tätigkeit, einerlei ob präventiver Art, wie eine Untersuchung, oder heilender Art, einen technisch-wissenschaftlichen Charakter und müsse in vollkommener Unabhängigkeit ausgeübt werden. Mangelnde körperliche Eignung sei eine Tatsache, nicht ein vom Gerichtshof zu beurteilender oder auszulegender Rechtsbegriff. Die Nachprüfung des Gerichtshofes müsse sich also auf die Frage beziehen, ob die geltend gemachten Gründe (das ärztliche Gutachten) der angegriffenen Entscheidung (Streichung von der Einstellungsliste wegen mangelnder körperlicher Eignung) adäquat sei. Da die Kommission ihre Entscheidung jedoch auf der Grundlage des ärztlichen Gutachtens getroffen habe, sei sie den sie begründenden Tatsachen adäquat.

Zum dritten Angriffsmittel sei hervorzuheben, daß die von der Kommission gewünschten fachärztlichen Untersuchungen von den Organen der Gemeinschaft unabhängigen Ärzten übertragen worden seien, deren Gutachten die Vertrauensärzte nicht vorhersehen könnten. Der gegen den Ärztlichen Dienst selbst erhobene Vorwurf der Absicht sei grundlos; denn die Vertrauensärzte hätten so wenig die Absicht gehabt, die Klägerin aus einem Grund weltanschaulicher Art auszuschalten, daß sie beim Erhalt einer Kopie der Beschwerde vorgeschlagen hätten, ihr Gutachten einem Kollegium von drei Ärzten entsprechend dem für Beamtenanwärter geregelten Verfahren vorzulegen.

Das Privatleben der Klägerin sei durch die von einem der Neuropsychiater vorgelegten Frage nach den Gründen ihrer Entlassung auf eigenen Antrag aus ihrer Beschäftigung beim Rat nicht verletzt worden. Nur in diesem Zusammenhang seien ihre weltanschaulichen Auffassungen zur Sprache gekommen, und die Antwort auf diese Frage hätte übrigens nicht erwartet werden können. Der Forderung nach Gleichheit der Bedingungen werde durch die Häufigkeit der fachärztlichen Untersuchungen Genüge getan. Was den Vorwurf der Diskriminierung angehe, so sei wegen der Unabhängigkeit der Fachärzte und des Ärztlichen Dienstes selbst jeder Versuch auszuschließen.

b) Zur Schadensersatzkage

Nach dem Vortrag der Klägerin besteht der (mit 2000000 BFR bezifferte) materielle Schaden in dem Einkommensunterschied zu ihren Lasten von September bis Dezember 1976, dem Zeitraum, während dessen sie weiterhin als Leiharbeitskraft habe tätig sein müssen, und ab Januar 1977 in dem Einkommensverlust, den sie bis zum Ende ihrer Berufstätigkeit hinnehmen müsse, weil die Arbeit im Privatsektor immer schlechter bezahlt sei als im öffentlichen Dienst der Gemeinschaft. Ihr (mit 50000 BFR bezifferter) immaterieller Schaden ergebe sich aus dem Umstand, daß sie keine Karriere bei der Kommission machen könne. Die Klägerin habe außerdem einen (mit 50000 BFR bezifferten) gesonderten immateriellen Schaden erlitten, weil sie aufgrund der Unkenntnis ihres wirklichen Gesundheitszustandes, in der sie gelassen werde, sich in einem langdauernden und anhaltenden Angstzustand befinde.

Die Kommission entgegnet, die Aufhebung der von ihr getroffenen Entscheidungen erlaube es der Klägerin, wieder zur Einstellungsreserve zu gehören, so daß sich ein bestimmter Schaden nicht behaupten lasse. Die Feststellung körperlicher Eignung gewähre der Klägerin kein Recht auf Ernennung. Deshalb sei der angeblich erlittene Schaden nicht die Folge der streitigen Entscheidung. Zum anderen sei die Schadensschätzung nicht begründet. Da außerdem die angegriffene Entscheidung rechtmäßig sei, habe die Beklagte keinerlei Amtsfehler begangen und es komme kein Haftungstatbestand in Frage.

Die Klägerin erwidert, die Aufhebung der angegriffenen Entscheidung bewirke nicht, daß sie zur Einstellungsreserve gehöre; die Kommission sei dann lediglich verpflichtet, ihre Eignung von neuem zu prüfen (vgl. Urteil Moli). Die Reserveliste sei jedoch nur während eines bestimmten Zeitraums gültig, und eine erneute Untersuchung könne wohl kaum zur Feststellung der Eignung führen. Selbst wenn aber diese Hindernisse ausgeräumt würden, könne es sein, daß die Klägerin, obwohl auf der Reserveliste stehend, unberücksichtigt bleibe. Und selbst wenn sie wirklich ernannt würde, bestünde ihr Schaden in dem Verlust an Dienstbezügen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie hätte ernannt werden können.

Die Hartnäckigkeit, mit der die Kommission dem behandelnden Arzt verbiete, der Klägerin den vom Ärztlichen Dienst geltend gemachten Grund mitzuteilen, veranlasse diese, ganz ausdrücklich Vorbehalte hinsichtlich des Umfanges des in der Klage bezeichneten außergewöhnlichen immateriellen Schadens anzumelden.

Die Beklagte trägt in ihrer Gegenerwiderung vor, anders als bei den Bewerbern um Beamtenstellen hätte die Klägerin aus der Feststellung ihrer beruflichen Eignung keinerlei Recht auf Anstellung herleiten können. Selbst wenn man aber annehme, sie hätte eine schließlich in einer tatsächlichen Anstellung konkretisierte Rechtsstellung gehabt, so wäre diese Anstellung nur von höchstens einjähriger Dauer und keine Beamtenlaufbahn gewesen. Der Unterschied zwischen dem, was die Klägerin im Dienst der Kommission verdient hätte, und dem, was sie im Privatsektor verdiente, sei rein hypothetisch — und zwangsläufig nicht nachgewiesen, ganz wie ihre Anstellung.

Wenn der behandelnde Arzt es nicht für zweckmäßig gehalten habe, seiner Patientin die Gründe für die Feststellung der mangelnden Eignung zu eröffnen, so könne dies nicht der Beklagten vorgeworfen werden. Die Klägerin hätte sich ja an einen anderen behandelnden Arzt wenden können, der die Gründe des Ärztlichen Dienstes hätte erhalten und weitergeben können. Endlich stehe die Begründung der Anfechtungsklage im Widerspruch zu der Begründung der Schadensersatzklage. Wenn die Klägerin überzeugt sei, daß der für ihre mangelnde Eignung angegebene Grund nur vorgeschoben sei, um eine Absicht zur Diskriminierung zu verdecken, sei der Grund für den immateriellen Schaden (den Angstzustand) nicht existent.

In der Sitzung vom 23. Februar 1978 haben die Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Putzeys, zugelassen in Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsanwalt M. Grossmann, zugelassen in Brüssel, mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. März 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/2 Die am 28. Juni 1977 eingereichte Klage ist auf Aufhebung der stillschweigend ablehnenden Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin vom 30. November 1976 gerichtet, mit der diese die Rücknahme der in einem Schreiben der Kommission vom 14. September 1976 enthaltenen Feststellung mangelnder körperlicher Eignung betrieb. Die Klage ist weiter gerichtet auf Ersatz des der Klägerin aus der angefochtenen Entscheidung und, unabhängig davon, aus dem die Klägerin noch heute in Ungewißheit über ihren Gesundheitszustand und die wahren Gründe ihrer mangelnden körperlichen Eignung lassenden Verhalten der Kommission entstandenen materiellen und immateriellen Schadens.

3/4 Nachdem sich die Klägerin mit Erfolg an Tests beteiligt hatte, die von der Kommission zur Bildung einer Einstellungsreserve für Hilfskräfte Kategorie C Gruppe VII (Schreibkräfte niederländischer Sprache) veranstaltet wurden, wurde sie der allen Einstellungen vorausgehenden Untersuchung der körperlichen Eignung unterzogen, aufgrund derer der Arztliche Dienst der Kommission zwei ergänzende Untersuchungen durch Neuropsychiater anordnete. Die Ergebnisse dieser neuropsychiatrischen Untersuchungen veranlaßten den Arztlichen Dienst, der Generaldirektion für Personal und Verwaltung mitzuteilen, daß die Klägerin nicht die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Eignung besitze.

5 Die Kommission teilte Fräulein Mollet mit Schreiben vom 14. September 1976 mit, das Ergebnis ihrer ärztlichen Untersuchung sei negativ, und das Verfahren zu ihrer Einstellung sei deshalb unterbrochen, fügte jedoch hinzu:

Falls Sie die Gründe dieser mangelnden Eignung erfahren möchten, schlage ich Ihnen vor, daß Sie Ihren behandelnden Arzt bitten, sich mit Herrn Dr. Semiller, dem Leiter des Ärztlichen Dienstes, in Verbindung zu setzen …

6 Auf diese Weise erhielt der behandelnde Arzt der Klägerin mit Schreiben vom 4. Oktober 1976 vom Ärztlichen Dienst der Kommission folgende Auskunft:

Wir haben gewisse Bedenken gegen die Einstellung von Fräulein Mollet formuliert … Die Kommission hat ihrer Bewerbung deshalb nicht stattgegeben … Es sind keine medizinischen Befunde mitzuteilen, die eine Behandlung erforderlich machen würden.

7 Am 30. November 1976 erhob die Klägerin Verwaltungsbeschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts und verlangte für den Fall, daß dieser Beschwerde nicht stattgegeben werde,

dem behandelnden Arzt sofort die vollständigen ärztlichen Unterlagen des Ärztlichen Dienstes der Kommission zur Verfügung zu stellen.

8/9 Fast sechs Monate später, mit Schreiben vom 26. Mai 1977, wurde der Klägerin angekündigt, ihrem behandelnden Arzt werde unverzüglich ein vollständiger Bericht übermittelt. Diesen Bericht empfing der behandelnde Arzt am 8. Juni 1977, ohne jedoch — wie er auf eine ihm vom Gerichtshof gestellte Frage geantwortet hat — ins einzelne gehende Kenntnis von den Ergebnissen der beiden neuropsychiatrischen Untersuchungen zu erhalten.

10 Weiterhin hat es die Kommission versäumt, die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin zu beantworten, so daß ihr Schweigen ab dem 30. März 1977 als stillschweigend ablehnender Bescheid anzusehen ist, den aufzuheben Fräulein Mollet mit der vorliegenden Klage beantragt.

11 Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, daß die stillschweigende Entscheidung der Kommission unter Verstoß gegen Artikel 54 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten und entgegen Artikel 25 Absatz 2 des Beamtenstatuts, der analog anzuwenden sei, nicht mit Gründen versehen sei.

12 Die Begründung einer stillschweigenden Ablehnung muß in den Fällen des Artikels 90 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich des Statuts notwendigerweise mit der Begründung oder dem Fehlen einer Begründung der Entscheidung zusammenfallen, gegen die die ohne Antwort gebliebene Beschwerde gerichtet war, so daß die Prüfung der Gründe der einen und der anderen zusammenfallen.

13/14 Die Aussetzung des Verfahrens zur Einstellung eines Bewerbers als Hilfskraft, der mit Erfolg an Tests teilgenommen hat, die zum Zweck der Einstellung von Hilfskräften veranstaltet worden sind, wegen mangelnder körperlicher Eignung, stellt für diesen eine beschwerende Verfügung im Sinne des Artikels 25 des Statuts dar. Eine solche Entscheidung muß folglich begründet werden.

15/16 Diese Begründungspflicht muß mit den Erfordernissen der ärztlichen Schweigepflicht in Einklang gebracht werden, nach denen jeder Arzt — von außergewöhnlichen Umständen abgesehen — beurteilen muß, ob er Personen, die er behandelt oder untersucht, die Art ihrer etwaigen Leiden mitteilen kann. Dieser Einklang wird dadurch hergestellt, daß der Betroffene auf Antrag einen Anspruch darauf hat, daß die Gründe seiner mangelnden Eignung einem Arzt seiner Wahl mitgeteilt werden, was ihm insbesondere erlaubt, entweder unmittelbar oder durch Zwischenschaltung eines Arztes die Übereinstimmung der Entscheidung, die seine Ernennung ablehnt, mit den Vorschriften des Statuts zu beurteilen.

17/19 Die Mitteilung vom 14. September 1976 war unter der Voraussetzung hinreichend begründet, daß der behandelnde Arzt innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls kürzer ist als die Beschwerdefrist, verständigt und in die Lage versetzt wurde, die Klägerin über die Möglichkeit aufzuklären, die festgestellten Gründe anzugreifen. Das ärztliche Gutachten über den Mangel der körperlichen Eignung der Klägerin ist deren behandelndem Arzt erst nach Ablauf der Beschwerdefrist zugeleitet worden. Dieser ist also nicht rechtzeitig informiert und in die Lage versetzt worden, die Klägerin über die Möglichkeit aufzuklären, die Gründe anzugreifen, die zu der Feststellung geführt haben, sie sei für die Wahrnehmung der in Betracht gezogenen Aufgaben körperlich nicht geeignet.

20/23 Mit der Aufforderung an die Klägerin, ihren behandelnden Arzt zu veranlassen, die Mitteilung der Gründe für die Feststellung ihrer mangelnden körperlichen Eignung zu verlangen, wollte sie die Verwaltung in die Lage setzen, diese Gründe anzugreifen. Diese Möglichkeit wurde der Klägerin nicht gegeben, so daß die Kommission gegen den allgemeinen Grundsatz verstoßen hat, daß jede Verwaltung, wenn sie eine Maßnahme trifft, welche Interessen eines einzelnen erheblich verletzen kann, dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen hat, sich zu äußern. Demgemäß sind sowohl die im Schreiben der Kommission vom 14. September 1976 enthaltene Feststellung der mangelnden körperlichen Eignung als auch die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde der Klägerin aufzuheben. Der Kommission obliegt es, alle für die Ausführung dieses Urteils erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

24 Die übrigen von der Klägerin geltend gemachten Angriffsmittel zu prüfen erübrigt sich.

25 Weiterhin beantragt die Klägerin zu erkennen, daß ihr aufgrund der aufgehobenen Entscheidung ein mit 2050000 BFR zu beziffernder materieller und immaterieller sowie durch das grob schuldhafte Verhalten der Kommission ein mit 50000 BFR zu beziffernder immaterieller Schaden entstanden ist.

26 Ein Ersatz des der Klägerin angeblich dadurch entstandenen Schadens, daß sie wegen der Aussetzung des Einstellungsverfahrens Dienstbezüge verloren habe, kann nicht gewährt werden, weil die Klägerin aus der Anerkennung ihrer körperlichen Eignung allein kein Recht auf Einstellung ableiten könnte.

27/29 Was hingegen den Ersatz des immateriellen Schadens angeht, den die Klägerin erlitten haben will, weil sie in Ungewißheit über ihren Gesundheitszustand gelassen wurde, so ist ihr Anspruch dem Grunde nach berechtigt. Selbst wenn der ärztliche Bericht über die mangelnde körperliche Eignung der Klägerin, welcher deren behandelndem Arzt am 8. Juni 1977 übermittelt wurde, ohne die ins einzelne gehenden Berichte der beiden Neuropsychiater als ausreichend angesehen werden kann, um der Klägerin durch Zwischenschaltung ihres Arztes die Beurteilung der Übereinstimmung der Entscheidung der Beklagten mit den Vorschriften des Statuts zu ermöglichen, so ist die Klägerin jedenfalls ohne Grund bis um 8. Juni 1977 in Ungewißheit über ihren Gesundheitszustand gelassen worden. Dieser Schaden wird mit der Zahlung eines Betrages von 50000 BFR angemessen ersetzt.

Kosten

30/32 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen. Sie ist deshalb in die Kosten des Verfahrens zu verurteilen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die im Schreiben der Kommission vom 14. September 1976 enthaltene Feststellung mangelnder körperlicher Eignung sowie die stillschweigend ablehnende Entscheidung über die Verwaltungsbeschwerde der Klägerin werden aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den der Klägerin entstandenen immateriellen Schaden durch Zahlung eines Betrages von 50000 BFR zu ersetzen.

3. Die Kommission trägt die gesamten Kosten.