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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.03.1978 – C-100/77

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1978:57

Schlussanträge des generalanwalts Gerhard Reischl

vom 14. März 1978

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dem Verfahren, zu dem ich jetzt Stellung nehme, geht es um die Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Maßnahmen auf dem Gebiet des Meßwesens. Diese Maßnahmen sehen eine Angleichung nationaler Vorschriften vor, um so den Warenverkehr in dem erwähnten Bereich von Hindernissen zu befreien.

Im einzelnen handelt es sich — Details kann ich jetzt wohl vernachlässigen — um folgende Richtlinien:

die Ratsrichtlinie 71/316 vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren (ABl. 1971, L 202, S. 1 — es ist dies eine allgemeine Rahmenrichtlinie, die auch schon in dem vor kurzem behandelten Verfahren 95/77 von Bedeutung war);

die Ratsrichtlinie 71/317 vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 kg und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 g bis 10 kg (ABl. 1971, L 202, S. 14);

die Ratsrichtlinie 71/318 vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler (ABl. 1971, L 202, S. 21);

die Kommissionsrichtlinie 74/331 vom 12. Juni 1974 zur Anpassung der Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaa ten über Volumengaszähler an den technischen Fortschritt (ABl. 1974, L 189, S. 9);

die Ratsrichtlinie 71/347 vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. 1971, L 239, S. 1 — sie hat gleichfalls in dem schon erwähnten Verfahren 95/77 eine Rolle gespielt);

die Ratsrichtlinie 71/349 vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Vermessung von Schiffsbehältern (ABl. 1971, L 239, S. 15);

die Ratsrichtlinie 71/354 vom 18. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen (ABl. 1971, L 243, S. 29);

die Ratsrichtlinie 73/360 vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen (ABl. 1973, L 335, S. 1);

die Ratsrichtlinie 73/362 vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße (ABl. 1973, L 335, S. 56) sowie

die Ratsrichtlinie 74/148 vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABl. 1974, L 84, S. 3).

Alle neun angeführten Ratsrichtlinien bestimmen, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, um den Richtlinien binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. In der erwähnten Kommissionsrichtlinie war zum gleichen Zweck eine Frist von 12 Monaten festgelegt worden.

Im Falle der Italienischen Republik — der Beklagten des vorliegenden Verfahrens — steht nach den Erklärungen der Kommission fest, daß diese Fristen zwischen dem 29. Januar 1973 und dem 6. September 1975 abgelaufen sind. Sicher ist auch, daß es bis zu diesen Zeitpunkten nicht zu der notwendigen Anpassung der italienischen Rechtsvorschriften gekommen ist.

Auf die Notwendigkeit, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, hat die Kommission die italienische Regierung zum Teil schon sehr früh hingewiesen. In bezug auf eine erste Gruppe von Richtlinien, nämlich die Richtlinien 71/316, 71/317, 71/318, 71/347, 71/349 und 71/354, ist dies geschehen durch Mitteilungen vom 22. November 1972, 1. Februar 1973 und 26. Februar 1974. In bezug auf die anderen hier interessierenden Richtlinien (73/360, 73/362, 74/148 und 74/331) ist ein Gleiches erfolgt in Mitteilungen vom 19. und 20. März 1975 sowie 3. Juni 1975.

Da diese Ermahnungen erfolglos blieben, entschloß sich die Kommission zur Einleitung von Verfahren nach Artikel 169 des EWG-Vertrags. Sie richtete zu diesem Zweck — was die erste Gruppe der Richtlinien angeht — am 14. Februar 1975 die Aufforderung an die italienische Regierung, innerhalb eines Monats zu der Rechtslage Stellung zu nehmen. Die italienische Regierung reagierte darauf nur mit einer Bitte um Fristverlängerung, die ihr auch gewährt worden ist. Danach kam es am 22. Dezember 1975 zum Erlaß einer förmlichen Stellungnahme im Sinne des Artikels 169 des EWG-Vertrags, in der eine Frist von einem Monat zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gesetzt wurde. Von italienischer Seite wurde nur der Eingang dieser Stellungnahme bestätigt; zum Erlaß nationaler Vorschriften in der genannten Frist kam es dagegen nicht.

In bezug auf die zweite Gruppe der Richtlinien erfolgte die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 169 des EWG-Vertrags durch ein Schreiben vom 15. Oktober 1975, in dem ebenfalls eine Frist von einem Monat zur Abgabe einer Stellungnahme gesetzt war. Auch hier wurde auf Bitte der italienischen Regierung eine Verlängerung der Frist zugestanden. Am 22. Januar 1976 teilte die Ständige Vertretung Italiens der Kommission mit, die notwendigen Gesetzentwürfe zur Durchführung der Richtlinien seien dem Parlament zugeleitet worden. Da die Kommission dies nicht für ausreichend erachtete, erließ sie auch in bezug auf diese Gruppe von Richtlinien am 4. Juni 1976 eine förmliche Stellungnahme im Sinne des Artikels 169 des EWG-Vertrags mit einer Frist von einem Monat zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen. Auch hier kam es nicht zum Erlaß der notwendigen nationalen Vorschriften. In einem Schreiben der Ständigen Vertretung Italiens vom 22. Juli 1976 wurde lediglich mitgeteilt, das vorzeitige Ende der sechsten Legislaturperiode habe die vorgelegten Gesetzesentwürfe hinfällig gemacht. Eine Verlängerung der gesetzten Frist sei also notwendig, und die aufgeworfenen Fragen würden danach schnellstens geregelt.

In Anbetracht dieser Sachlage hat die Kommission dann am 2. August 1977 den Gerichtshof angerufen. Ihrem Antrag zufolge soll festgestellt werden, daß die Italienische Republik, weil sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die notwendigen Vorschriften zur Durchführung der Ratsrichtlinien 71/316, 71/317, 71/318, 71/347, 71/349, 71/354, 73/360, 73/362 und 74/148 sowie der Kommissionsrichtlinie 74/331 erlassen hat, gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die ihr kraft der angeführten Richtlinien obliegen.

Zu dieser Klage ging eine regelrechte Klagebeantwortung nicht ein. Die italienische Regierung teilte lediglich in einem kurzen Schreiben, das beim Gerichtshof am 16. September 1977 eintraf, mit, sie sei entschlossen, die schon eingeleiteten Verfahren zum Erlaß der notwendigen Maßnahmen möglichst zu beschleunigen.

Nachdem über diesen Sachverhalt heute morgen mündlich verhandelt worden ist, kann ich nunmehr meine Stellungnahme dazu in Kürze wie folgt abgeben.

Es ist gar keine Frage, daß die angeführten Richtlinien der Italienischen Republik wie den anderen Mitgliedstaaten eindeutige Verpflichtungen zum Erlaß nationaler Vorschriften in bestimmten Fristen auferlegen. Dabei geht es um für den freien Warenverkehr von Meßinstrumenten wichtige Prinzipien, deren nicht rechtzeitige Beachtung zur Folge hat, daß der Gemeinsame Markt auf diesem Gebiet nicht, wie gewollt, verwirklicht werden konnte.

Gerade was die Durchführung von Richtlinien in den vorgesehenen Fristen anbelangt, existiert schon eine ausführliche und eindeutige Rechtsprechung des Gerichtshofes. Ich verweise dazu auf die Urteile der Rechtssachen 79/72 (Kommission gegen Italienische Republik, Urteil vom 21. Juni 1973, Slg. 1973, 667), 52/75 (Kommission/Italieni sche Republik, Urteil vom 26. Februar 1976, Slg. 1976, 277) und 10/76 (Kommission/Italienische Republik, Urteil vom 22. September 1976, Slg. 1976, 1359). Seit langem steht auch schon fest, daß ein Mitgliedstaat, dem die Nichtbeachtung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften von der Art der im vorliegenden Verfahren interessierenden nachgesagt wird, sich zur Rechtfertigung nicht auf nationales Recht und Schwierigkeiten berufen kann, die sich daraus bei der Durchführung von Richtlinien ergeben können. Dies ist der italienischen Regierung durchaus klar, und deshalb hat sie auch gar nicht den Versuch unternommen, die Verspätung bei der Durchführung der Richtlinien zu rechtfertigen.

Es bleibt daher keine andere Möglichkeit — nachdem es der Gerichtshof abgelehnt hat, das Verfahren in Erwartung des baldigen Erlasses italienischer Durchführungsvorschriften für einige Zeit auszusetzen —, als dem Antrag der Kommission stattzugeben. Daran vermag auch die Ankündigung der italienischen Regierung, daß bereits in den nächsten Tagen oder Wochen ein decreto legge erlassen werden wird, nichts zu ändern, da es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf den Sachstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung anzukommen hat.

Festzustellen ist folglich, daß die Italienische Republik, weil sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die erforderlichen Vorschriften zur Durchführung der Ratsrichtlinien 71/316, 71/317, 71/318, 71/347, 71/349, 71/354, 73/360, 73/362 und 74/148 sowie der Kommissionsrichtlinie 74/331 erlassen hat, gegen Verpflichtungen verstoßen hat, die ihr aufgrund der angeführten Richtlinien obliegen. Außerdem ist die Italienische Republik antragsgemäß zur Tragung der Kosten des Verfahrens zu verurteilen.