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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.04.1978 – C-100/77

ECLI:EU:C:1978:78

In der Rechtssache 100/77,

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Armando Toledano-Laredo als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter in Luxemburg: Herr Mario Cervino, Jean- Monnet-Gebäude, Kirchberg,

Klägerin,

gegen

ITALIENISCHE REPUBLIK, vertreten durch den Botschafter Adolfo Maresca als Bevollmächtigten, unterstützt durch den Avvocato dello Stato Arturo Marzano, Zustellungsanschrift in Luxemburg: Italienische Botschaft,

Beklagte,

wegen Feststellung, daß die italienische Regierung die ihr nach den Richtlinien 71/316/EWG, 71/317/EWG, 71/318/EWG, 71/347/EWG, 71/349/EWG, 71/354/EWG, 73/360/EWG, 73/362/EWG und 74/148/EWG des Rates sowie nach der Richtlinie 74/331/EWG der Kommission über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Meßgeräte obliegenden Verpflichtungen verletzt hat,

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,

Generalanwalt: G. Reischl

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf, die Anträge und der Vortrag der Parteien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Zwischen 1971 und 1974 erließen der Rat und die Kommission zehn Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Meßgeräte. Die italienischen Stellen ergriffen die in diesen Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen nicht rechtzeitig; die festgesetzten Fristen liefen zwischen dem 29. Januar 1973 und dem 6. September 1975 ab.

Angesichts der Untätigkeit der italienischen Stellen forderte die Kommission die italienische Regierung am 14. Februar 1975 gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag zur Stellungnahme binnen eines Monats auf. (Dieses erste Schreiben betraf nur die acht ersten Richtlinien, deren letzte am 21. April 1973 hätte ausgeführt sein müssen.) Die Frist zur Stellungnahme wurde später ergebnislos verlängert.

Am 15. Oktober 1975 forderte die Kommission die italienische Regierung auf, sich binnen eines Monats zu ihrer Untätigkeit nach dem Inkrafttreten von vier weiteren Richtlinien, darunter einer Richtlinie der Kommission, zu äußern. (Bei diesen Richtlinien waren die Ausführungsfristen zwischen dem 21. Mai 1975 und dem 21. Juni 1975 abgelaufen.)

Am 1. Dezember 1975 teilte der italienische Industrieminister mit, im Parlament seien zwei Gesetzesvorlagen eingebracht worden, die dem Inhalt dieser vier Richtlinien entsprächen; er brachte den Wunsch zum Ausdruck, sie möchten alsbald ihren parlamentarischen Weg gehen.

Wegen der ersten acht Richtlinien wurde am 22. Dezember 1975 eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgegeben, deren Empfang die italienischen Stellen am 5. Januar 1976 bestätigten.

Am 4. Juni 1976 gab die Kommission eine weitere mit Gründen versehene Stellungnahme hinsichtlich der vier anderen Richtlinien ab.

Die Kommission hat am 28. Juli 1977 Klage auf Feststellung der Verletzung der Verpflichtungen aus zehn der zwölf in Frage stehenden Richtlinien erhoben; sie hat zwei Richtlinien des Rates über Zähler von Flüssigkeiten außer Betracht gelassen, von denen in der ersten mit Gründen versehenen Stellungnahme die Rede gewesen war.

In einem am 16. September 1977 eingereichten Schriftsatz hat der italienische Minister für auswärtige Angelegenheiten dem Gerichtshof folgendes mitgeteilt:

Die italienische Regierung, vertreten durch den Bevollmächtigten der Regierung, Botschafter Adolfo Maresca, hat die gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag von den Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage wegen der Nichtanwendung der Richtlinien des Rates 71/316/EWG, 71/317/EWG, 71/318/EWG, 71/349/EWG, 71/354/EWG, 73/360/EWG, 73/362/EWG und 74/148/EWG sowie der Richtlinie der Kommission 74/331/EWG über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Meßgeräte zur Kenntnis genommen; sie gibt erneut ihrer Entschlossenheit Ausdruck, die bereits seit einiger Zeit eingeleiteten Verfahren zum Zwecke der Überleitung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften in das innerstaatliche Recht soweit wie möglich zu beschleunigen, und hofft, daß die Klage der Kommission alsbald durch die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache gegenstandslos wird.

Die Kommission hat mit Schriftsatz vom 11. November 1977 die Erklärung der italienischen Regierung zur Kenntnis genommen, jedoch hinzugefügt:

Was das Verfahren anbelangt, so verzichtet die Kommission auf die Einreichung einer Erwiderung.

Sie beantragt folglich, in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

II — Vortrag der Parteien im schriftlichen Verfahren

Die Gründe für die der italienischen Regierung vorgeworfene Pflichtverletzung sind von dieser in zahlreichen Schriftstücken, insbesondere in einem am 22. Juli 1976 an die Kommission gerichteten Telegramm, angegeben worden:

Übernahme vorstehender Richtlinien in das italienische Recht kann nur durch entsprechendes Gesetz erfolgen. Hierfür waren, wie mit Schreiben vom 22. Januar 1976, Nr. 484, mitgeteilt, zwei Gesetzesvorlagen beim Parlament, sechste Legislaturperiode, eingebracht worden. Vorzeitige Auflösung der Kammern bewirkte vorzeitige Unterbrechung der Behandlung beider Gesetzesvorlagen, die erst nach Wiederaufnahme von Gesetzgebungstätigkeit 20. Juni d. J. gewählter Kammern wieder aufgenommen werden kann. Deshalb unumgänglich, gesetzte Frist angemessen zu verlängern usw.

Die Kommission weist auf die vom Gerichtshof mehrfach, insbesondere im Urteil 52/75 (Kommission/Italienische Re publik, 26. Februar 1976 — Slg. 1976, 277), anerkannte Notwendigkeit hin, für die Ausführung der Richtlinien zu sorgen. Die Kommission betont in Beantwortung des das parlamentarische Verfahren und seine Langwierigkeit betreffenden Arguments, die Rechtsprechung des Gerichtshofes mache deutlich, daß die Mitgliedstaaten sich im übrigen nicht auf Vorschriften oder Praktiken ihres innerstaatlichen Rechts oder auf innerstaatliche Gegebenheiten berufen können, um die Nichteinhaltung der in den Gemeinschaftsrichtlinien vorgesehenen Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen.

Zur Sache erinnert die Kommission an die Zielsetzung der betreffenden Richtlinien. Nach der Entscheidung des Rates vom 26. Juli 1966 (ABl. 165 vom 21. September 1966, S. 2971), durch die für andere als die in Anhang II EWG-Vertrag aufgeführten Erzeugnisse die Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten beseitigt worden seien, habe der Rat am 28. Mai 1969 (ABl. C 76 vom 17. Juni 1969, S. 1) ein allgemeines Programm zur Beseitigung der technischen Hemmnisse im Warenverkehr mit Industrieerzeugnissen und Lebensmitteln und für die gegenseitige Anerkennung der Prüfungen beschlossen. Im Rahmen dieses Programms seien nacheinander folgende Richtlinien erlassen worden, deren Inhalt die Kommission angibt:

Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 (ABl. L 202 vom 6. September 1971, S. 1), geändert durch die Artikel 29 und 30 der entsprechenden Anhänge zur Akte über die Beitrittsbedingungen; diese erste Richtlinie befasse sich mit der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie Meß- und Prüfverfahren;

Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 (ABl. L 202 vom 6. September 1971, S. 14) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm;

Richtlinie 71/318/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 (ABl. L 202 vom 6. September 1971, S. 21) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler;

Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 (ABl. L 239 vom 25. Oktober 1971, S. 1, geändert durch Artikel 29 und Anhang I der Akte über die Beitrittsbedingungen) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide;

Richtlinie 71/349/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 (ABl. L 239 vom 25. Oktober 1971, S. 15) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Vermessung von Schiffsbehältern;

Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18. Oktober 1971 (ABl. L 243 vom 29. Oktober 1971, S. 29, geändert durch Artikel 29 und Anhang I der Akte über die Beitrittsbedingungen) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen; die in dieser Richtlinie und dem Anhang dazu enthaltenen Verbote und Verpflichtungen beträfen die verwendeten Meßgeräte, die durchgeführten Messungen und die in Einheiten ausgedrückten Angaben von Größen in der Wirtschaft, im öffentlichen Gesundheitswesen und im Bereich der öffentlichen Sicherheit sowie Maßnahmen im amtlichen Verkehr;

Richtlinie 73/360/EWG des Rates vom 19. November 1973 (ABl. L 335 vom 5. Dezember 1973, S. 1) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen;

Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973 (ABl. L 335 vom 5. Dezember 1973, S. 56) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße;

Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 (ABl. L 84 vom 28. März 1974, S. 3) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit;

Richtlinie 74/331/EWG der Kommission vom 12. Juni 1974 (ABl. L 189 vom 12. Juli 1974, S. 9) zur Anpassung der Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschrifen der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler an den technischen Fortschritt.

Jeweils im vorletzten Artikel der vorerwähnten neuen Richtlinie des Rates sei eine Frist von 18 Monaten beginnend mit der Bekanntgabe festgesetzt, innerhalb deren die Mitgliedstaaten den ihnen obliegenden Verpflichtungen nachkommen müßten. Für die Richtlinie der Kommission betrage die Frist 12 Monate.

Die der Italienischen Republik für die Befolgung der Richtlinien gesetzten Fristen seien zwischen dem 29. Januar 1973 und dem 6. September 1975 abgelaufen.

Die Kommission stellt sodann die einzelnen Phasen des oben zusammengefaßten Verfahrens dar.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 14. März 1978 hat die Kommission auf ihre schriftlichen Ausführungen Bezug genommen.

Die italienische Regierung hat auf die Auswirkungen hingewiesen, die die politische Lage für die Fortdauer der im vorliegenden Verfahren gerügten Pflichtverletzung haben könne.

Sie hat im übrigen die Möglichkeit angedeutet, daß die Richtlinien rechtswidrig seien, ohne sich jedoch förmlich auf dieses Argument zu berufen.

Sie hat dargelegt, unmittelbar nach Einsetzung der künftigen italienischen Regierung werde ein decreto legge ergehen, damit Italien seinen Verpflichtungen nachkomme; sie hat erneut die Aussetzung des Verfahrens gefordert, um den Erlaß dieses decreto legge zu ermöglichen und eine Verurteilung zu vermeiden.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge am selben Tage vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Die Kommission hat mit der am 2. August 1977 bei der Kanzlei eingegangenen Klageschrift gemäß Artikel 169 EWG-Vertrag beim Gerichtshof Klage auf Feststellung erhoben, daß die Italienische Republik eine ihr aus dem Vertrag obliegende Verpflichtung verletzt hat, indem sie die zur Befolgung der Richtlinien 71/316, 71/317, 71/318, 71/347, 71/349, 71/354, 73/360, 73/362, 74/348 des Rates sowie der Richtlinie 74/331 der Kommission über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Meßgeräte erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht in den vorgeschriebenen Fristen in Kraft gesetzt hat.

2/11 Diese Richtlinien gehören zu einer Reihe von Bestimmungen über Meßgeräte, die in dem vom Rat am 28. Mai 1969 beschlossenen Allgemeinen Programm zur Beseitigung der technischen Hemmnisse im Warenverkehr, die sich aus Unterschieden in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben (ABl. C 76, S. 1) ausdrücklich vorgesehen sind. Die Ausführung dieses allgemeinen Programms wurde durch die Rahmenrichtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren (ABl. L 202, S. 1) — geändert durch die Artikel 29 und 30 und die dazu gehörigen Anhänge der Akte über die Beitrittsbedingungen — eingeleitet, die im wesentlichen die Harmonisierung der innerstaatlichen Vorschriften über die Prüfung dieser Geräte bezweckt und auf dem grundlegenden Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der Prüfungen beruht. In diesem Gesamtzusammenhang enthalten die Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm (ABl. L 202) und die Richtlinie 71/318/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler (ABl. L 202) die technischen Vorschriften für die Ausführung und die Arbeitsweise von Blockgewichten und zylindrischen Gewichtsstükken im ersten Fall sowie von Volumengaszählern im zweiten Fall. Die durch Artikel 29 und den Anhang I der Akte über die Beitrittsbedingungen geänderte Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. L 239) definiert ein besonderes, EWG-Schüttdichte genanntes Maß und legt die technischen Vorschriften fest, denen die Normalmeßgeräte entsprechen müssen, mit deren Hilfe dieser Bezugswert bei den in der Richtlinie 71/316/EWG vorgesehenen Prüfungen bestimmt wird. Die Richtlinie 71/349/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Vermessung von Schiffsbehältern (ABI. L 239) legt die Gemeinschaftsvorschriften für die Vermessung fest, die gewährleisten sollen, daß die nach dieser Methode vermessenen Flüssigkeitsbehälter einschließlich der Heizölbunker von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt und der nationalen und internationalen Küstenschiffahrt die in diesen beförderten Flüssigkeitsmengen jederzeit mit ausreichender Genauigkeit anzeigen. Die Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen (ABl. L 243) weist auf die Interdependenz der Vorschriften über Einheiten im Meßwesen einerseits und Meßgeräte andererseits hin und harmonisiert die innerstaatlichen Vorschriften, um eine harmonische Anwendung der bereits bestehenden und künftige Gemeinschaftsrichtlinien auf dem Gebiet der Meßgeräte und der Meß- und Prüfverfahren zu gewährleisten. Die Richtlinie 73/360/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für nichtselbsttätige Waagen (ABl. L 335) legt die technischen Vorschriften für die Ausführung und die Arbeitsweise derartiger Geräte fest. Die Richtlinie 73/362/EWG des Rates vom 19. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über verkörperte Längenmaße (ABl. L 335) legt die technischen Vorschriften fest, denen Längenmaße genügen müssen, um frei eingeführt, vertrieben und verwendet werden zu können, nachdem sie den vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen und mit den vorgesehenen Zeichen und Stempeln versehen worden sind. Die Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit (ABl. L 84) legt die technischen Vorschriften fest, denen Präzisionswägestücke genügen müssen, damit deren freier Vertrieb und freie Inbetriebnahme gewährleistet wird, nachdem sie die vorgeschriebenen Prüfungen durchlaufen und den vorgesehenen EWG-Eichstempel erhalten haben. Die Richtlinie 74/331/EWG der Kommission vom 12. Juli 1974 zur Anpassung der Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Volumengaszähler an den technischen Fortschritt (ABl. L 189) ändert schließlich die Richtlinie 71/318/EWG im Hinblick auf die technische Entwicklung in diesem Bereich und die Möglichkeit, daß das Prüfzählglied eines Volumengaszählers die photoelektrische Abtastung der Zahl der Umdrehungen des Prüfzählgliedes gestattet.

12/15 Der vorletzte Artikel jeder der neun vorerwähnten Richtlinien des Rates setzt jeweils eine Frist von 18 Monaten beginnend mit der Bekanntgabe, innerhalb deren die Mitgliedstaaten den ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen haben. In der Richtlinie der Kommission ist diese Frist auf 12 Monate festgesetzt. Die Richtlinien wurden der Italienischen Republik an folgenden Tagen bekanntgegeben:

die Richtlinien 71/316/EWG, 71/317/EWG und 71/318/EWG am 29. Juli 1971,

die Richtlinien 71/347/EWG und 71/349/EWG am 15. Oktober 1971,

die Richtlinie 71/354/EWG am 21. Oktober 1971,

die Richtlinien 73/360/EWG und 73/362/EWG am 21. November 1973,

die Richtlinie 74/148/EWG am 6. März 1974,

die Richtlinie 74/331/EWG am 21. Juni 1974.

Die der Italienischen Republik für die Befolgung der Richtlinien gesetzten Fristen sind folglich zwischen dem 29. Januar 1973 und dem 6. September 1975 abgelaufen.

16/17 Die Kommission hat die italienischen Stellen — und zwar am 22. November 1972, 1. Februar 1973 und 26. Februar 1974 bezüglich der Richtlinien des Rates aus den Jahre 1971 (71/316, 71/317, 71/318, 71/347, 71/349, 71/354), am 19. und 20. März sowie am 3. Juni 1975 hinsichtlich der Richtlinien aus den Jahren 1973 und 1974 (73/360, 73/362, 74/148) — auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht, die in diesen Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen rechtzeitig zu ergreifen. Am 22. Dezember 1975 und am 4. Juni 1976 hat die Kommission mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben, mit denen sie die Italienische Republik aufgefordert hat, innerhalb eines Monats die notwendigen Maßnahmen zur Anwendung der Richtlinien zu ergreifen.

18/19 Am 22. Januar 1976 hat die italienische Regierung die Kommission davon unterrichtet, daß Gesetzesvorlagen zur Überleitung der vorgenannten Richtlinien in das italienische Recht beim Parlament eingebracht worden seien. Am 22. Juli 1976 hat sie mitgeteilt, daß die beim Parlament eingebrachten Gesetzesvorlagen durch die vorzeitige Beendigung der sechsten Legislaturperiode hinfällig geworden seien, und um eine Verlängerung der Frist gebeten, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt worden war; sie hat versichert, die Frage werde bald geregelt sein.

20 Da die Kommission seitdem keine weitere Nachricht mehr erhielt, hat sie am 28. Juli 1977 Klage auf Feststellung der Pflichtverletzung erhoben.

21/22 Die Beklagte, die die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht bestreitet, kann sich nicht auf interne Schwierigkeiten oder Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts, auch wenn diese Verfassungsrang haben, berufen, um die Nichteinhaltung der sich aus den Gemeinschaftsrichtlinien ergebenden Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Daher hat die Italienische Republik eine ihr obliegende Verpflichtung aus dem Vertrag verletzt, indem sie die zur Befolgung der Richtlinien 71/316, 71/317, 71/318, 71/347, 71/349, 71/354, 73/360, 73/362, 74/148 des Rates und der Richtlinie 74/331 der Kommission über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Meßgeräte erforderlichen Bestimmungen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen in Kraft gesetzt hat.

Kosten

23/25 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vortrag unterlegen. Sie ist daher zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

für Recht erkannt und entschieden :

1. Die Italienische Republik hat eine ihr aus dem Vertrag obliegende Verpflichtung verletzt, indem sie die zur Befolgung der Richtlinien 71/316, 71/317, 71/318, 71/347, 71/349, 71/354, 73/360, 73/362, 74/148 des Rates und der Richtlinie 74/331 der Kommission über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Bereich der Meßgeräte erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen in Kraft gesetzt hat.

2. Die Italienische Republik wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.