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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 15.03.1978 – C-74/77
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1978:61
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Im Amtsblatt C 24 vom 1. Februar 1977 hat das Europäische Parlament bekanntgegeben, es werde ein Auswahlverfahren zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte (Gehaltsgruppe A 7/A 6) deutscher Sprache durchführen. Der Stellenausschreibung Nr. PE/19/A war eine Mitteilung über gemeinsame Bestimmungen für die allgemeinen Auswahlverfahren vorangestellt. In ihr hieß es unter anderem:
Die Bewerber haben einen von der Anstellungsbehörde vorgeschriebenen Bewerbungsfragebogen auszufüllen; sie können gegebenenfalls aufgefordert werden, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln.
Zur Einreichung von Bewerbungen war ferner ausgeführt:
Die Bewerber müssen für ihre Bewerbung den in diesem Amtsblatt enthaltenen Bewerbungsfragebogen benutzen und ihn an die in der Stellenausschreibung angegebene Anschrift senden. Ferner werden sie aufgefordert, einen Lebenslauf beizufügen, durch den die im Bewerbungsfragebogen enthaltenen Informationen gegebenenfalls ergänzt bzw. vervollständigt werden.
…
Unterlagen über Diplome und Befähigungsnachweise können gesondert eingesandt werden.
Diese Unterlagen können nicht zurückgegeben werden. Es ist daher angebracht, sie in Form von Kopien einzureichen, deren Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt ist. Fotokopien werden nur anerkannt, wenn sie einen nicht fotokopierten Vermerk aufweisen, wonach die Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt ist. Es wird empfohlen, Kopien der Diplome oder Befähigungsnachweise einzusenden, die dem höchsten Stand der Ausbildung entsprechen.
Das Auswahlverfahren — dies war in der Stellenausschreibung ausdrücklich vorgesehen — sollte aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen durchgeführt werden. Unter der Überschrift Befähigungsnachweise oder Zeugnisse war ein abgeschlossenes Hochschulstudium in bestimmten Disziplinen oder gleichwertige Berufserfahrung gefordert.
In Abschnitt IV Auswahl aufgrund von Befähigungsnachweisen wurde eine Bewertung mit 0 bis 40 Punkten festgelegt, und es hieß dazu:
Der Prüfungsausschuß legt die Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber fest und prüft die Befähigungsnachweise jedes Bewerbers.
Um zu den Prüfungen zugelassen zu werden, muß jeder Bewerber mindestens 6/10 der in der Bewertung vorgesehenen Punktzahl erreichen.
An diesem Verfahren beteiligte sich neben weiteren 1110 Kandidaten die Klägerin des vorliegenden Verfahrens. Sie war im Dezember 1975 als Verwaltungsinspektorin der Gehaltsgruppe B 5 in die Dienste der Kommission getreten und hatte in diesem Monat auch das Diplom der Wirtschaftswissenschaften an der Universität München erworben. Mit dem Bewerbungsfragebogen reichte sie Kopien ihres Zeugnisses über die Diplomprüfung, des Abiturzeugnisses sowie des Zeugnisses über die mittlere Reife ein. Sie erhielt darauf die Mitteilung, daß sie zum Auswahlverfahren zugelassen sei — wie übrigens auch weitere 970 Kandidaten. Bei der Prüfung der Befähigungsnachweise anhand von Grundsätzen, die der Prüfungsausschuß festgelegt hatte — es spielten dabei, wie wir im Verfahren gehört haben, vier Kritierien eine Rolle —, erhielt die Klägerin aber nur 22 Punkte. Sie konnte deshalb zur schriftlichen Prüfung nicht zugelassen werden, was ihr in einem Schreiben vom 3. Juni 1977 mitgeteilt wurde.
Daraufhin rief sie — nachdem sie am 9. Juni 1977 mit dem Präsidenten des Prüfungsausschusses telefonisch Kontakt aufgenommen hatte, um die Gründe ihrer Nichtzulassung und die vom Ausschuß angewandten Kriterien zu erfahren, und nachdem sie am 14. Juni 1977 auch noch ein Schreiben an den Präsidenten des Prüfungsausschusses gerichtet hatte — am 29. Juni 1977 den Gerichtshof an. Den in ihrer Klageschrift gestellten Anträgen zufolge soll
der Bescheid vom 3. Juni 1977 aufgehoben sowie
das beklagte Parlament verpflichtet werden, alle Befähigungsnachweise der Klägerin anzufordern und ihr nach deren Prüfung einen neuen Bescheid zu erteilen.
1. Ehe ich daran gehe, zu prüfen, ob diese Anträge begründet sind, muß ich zunächst zur Zulässigkeit der Klage Stellung nehmen, die vom Parlament aus zwei Gründen angezweifelt wird:
Es wird darauf hingewiesen, daß die Klägerin die Stellenausschreibung beanstandet. Da diese aber eine Maßnahme der Anstellungsbehörde sei, könne sie nicht direkt, also nicht ohne vorhergehende Beschwerde, mit einer Klage angegriffen werden, wie dies in bezug auf Akte, die der Auswahlausschuß erlassen habe, möglich sei.
Zum anderen fehlt es nach der Ansicht des beklagten Parlaments an einem Rechtsschutzinteresse. Dies lasse sich sagen, weil dié Klägerin mit ihrer Bewerbung keinen Lebenslauf eingereicht habe und weil die Fotokopie des von ihr eingereichten Hochschulzeugnisses nur einen fotokopierten Vermerk enthalte, der die Übereinstimmung mit dem Original beglaubige. Sie habe also die Bedingungen der Ausschreibung nicht beachtet, und ihre Bewerbung hätte schon deswegen zurückgewiesen werden können, so daß es auf die Frage, ob sich der Ausschuß für die Nichtzulassung zum schriftlichen Verfahren zu Recht auf andere Gründe berufen könne, gar nicht ankomme.
Zu diesen Einlassungen ist meines Erachtens in Kürze folgendes zu bemerken:
a) Maßgebend für die Zulässigkeit sind die Klageanträge. Sie beziehen sich im vorliegenden Fall eindeutig auf einen Akt des Auswahlausschusses — die Nichtzulassung der Klägerin zur schriftlichen Prüfung — sowie auf die Feststellung, daß der Ausschuß bestimmte Prüfungen noch vorzunehmen habe. Demgemäß konnte die Klägerin — in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung — davon absehen, vor Klageerhebung eine Beschwerde an die Anstellungsbehörde zu richten, da diese in den Ablauf des Prüfungsverfahrens nicht eingreifen kann. Die Tatsache dagegen, daß im Rahmen der Klagebegründung auch Formulierungen der Stellenausschreibung eine Rolle spielen, ist nach meiner Auffassung ohne Bedeutung. Entscheidend ist nämlich, daß diese Rüge nicht darauf abzielt, die Stellenausschreibung mittelbar zu Fall zu bringen, sondern daß sie nur als Argument im Rahmen des Klagevorbringens dient, der Ausschuß sei wegen irreführender Ausschreibung verpflichtet gewesen, von der Klägerin fehlende Befähigungsnachweise noch anzufordern.
b) Gleichermaßen negativ ist auch die zweite Einwendung des beklagten Parlaments zu bewerten. Zwar hat die Klägerin unstreitig die Ausschreibungsbedingungen, die sich in den gemeinsamen Bestimmungen für die allgemeinen Auswahlverfahren finden, unter den zwei genannten Gesichtspunkten nicht beachtet. Wichtig ist aber, daß der Ausschuß dies nicht zum Anlaß genommen hat, ihre Bewerbung zurückzuweisen. Die Klägerin wurde gleichwohl ausdrücklich zum Auswahlverfahren zugelassen, was nur so verstanden werden kann, daß der Ausschuß die aufgezeigten Mängel nicht als entscheidend angesehen hat. Jedenfalls müssen die Mängel als durch das Verhalten des Ausschusses geheilt angesehen werden. Von diesem Stand der Dinge ist jetzt auszugehen. Vor allem kann die Anstellungsbehörde nicht auf die getroffene Bewertung zurückkommen. Deshalb meine ich, daß das Rechtsschutzinteresse an der Klage, die sich gegen weitere, auf die erwähnte Bewertung aufbauende Akte richtet, nicht mit der Begründung bestritten werden kann, die Klägerin hätte — was nicht geschehen ist — von Anfang an nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werden dürfen.
2. In der Hauptsache, der ich mich danach zuwende, geht der Streit darum, ob die Klägerin in der ersten Phase des Auswahlverfahrens — Prüfung der Befähigungsnachweise — zu Unrecht aus dem Verfahren ausgeschlossen worden ist.
a) Dies nimmt sie vor allem mit der Begründung an, die Prüfung sei nicht vollständig gewesen. Sie habe nämlich nach den Ausschreibungsbedingungen und nach dem Text des Personalstatuts davon ausgehen können, daß nicht alle maßgebenden Zeugnisse sofort einzureichen seien, sondern daß sie gegebenenfalls vom Auswahlausschuß angefordert würden. Dies sei jedoch unterblieben, und deshalb seien in ihrem Fall Zeugnisse über ihre Sprachkenntnisse, ein Zeugnis, das sich auf den Vollzug eines pädagogischen Praktikums bezieht, sowie das Zeugnis über die bei der Kommission abgeleistete Probezeit nicht beachtet worden.
Bei der Prüfung dieses Streitpunktes — darin hat das Parlament recht — ist in erster Linie wichtig, daß es um ein Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen ging. Daraus war zu folgern, daß die Befähigungsnachweise in der ersten Phase des Verfahrens große Bedeutung hatten, und schon deshalb mußte es für Kandidaten naheliegend sein, sofort mit ihrer Bewerbung alles einzureichen, was als Befähigungsnachweis irgendwie wichtig erscheinen konnte.
Dafür und gegen die These, die Bewerber hätten eine Aufforderung zur Einreichung von Zeugnissen abwarten können, spricht zudem nicht nur der Umstand, daß bei einer Vielzahl von Bewerbern, mit der bei der Bildung einer Einstellungsreserve zu rechnen war, derartige Nachforderungen erhebliche technische Probleme und einen unerfreulichen Zeitverlust mit sich gebracht hätten. Vielmehr kann dazu auch hingewiesen werden auf Formulierungen der gemeinsamen Bestimmungen für die allgemeinen Auswahlverfahren und der Stellenausschreibung selbst. Namentlich ist von Interesse, daß durchweg der Plural verwendet wird, sei es in den gemeinsamen Bestimmungen, in denen von Diplomen und Befähigungsnachweisen gesprochen und die Einreichung von Kopien empfohlen wird, sei es in der Stellenausschreibung, in der gesagt wird, der Prüfungsausschuß lege die Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber fest und prüfe die Befähigungsnachweise jedes Bewerbers.
Umgekehrt kann den von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgetragenen Argumenten schwerlich entscheidendes Gewicht beigemessen werden.
Dies gilt einmal für ihren Hinweis darauf, daß in der Stellenausschreibung nur von Befähigungsnachweisen oder Zeugnissen über ein abgeschlossenes Hochschulstudium in bestimmten Disziplinen gesprochen wird. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß dies geschehen ist im Zusammenhang mit der Festlegung der Mindestzulassungsbedingungen, die von den Bewerbern erfüllt werden mußten. Daraus konnte also in Anbetracht der übrigen Formulierungen der Stellenausschreibung nicht gefolgert werden, daß allein derartige Zeugnisse vorzulegen seien.
Dies gilt auch für ihre Bezugnahme auf die Empfehlung in den gemeinsamen Bestimmungen für die allgemeinen Auswahlverfahren, nach der Kopien der Diplome oder Befähigungsnachweise einzusenden waren, die dem höchsten Stand der Ausbildung entsprechen. Meines Erachtens ist der Sinn dieser Empfehlung völlig klar: Sie sollte den Bewerbern unnötige Kosten ersparen und eine unnötige Vermehrung der Akten verhindern, da Zeugnisse natürlich nicht von Interesse sind, wenn sie nur Voraussetzungen für den höchsten Ausbildungsstand sind. Verfehlt dagegen war es, daraus den Hinweis abzuleiten, es seien nicht alle wichtigen Zeugnisse unmittelbar einzureichen, und es könne insofern eine Aufforderung des Ausschusses abgewartet werden. Immerhin ist in diesem Zusammenhang auch von Interesse, daß die Klägerin selbst nicht nach dem Verständnis der Empfehlung vorgegangen ist, das sie in ihrer Klageschrift zum Ausdruck gebracht hat, sondern daß sie durchaus auch andere Zeugnisse, wie die für die mittlere Reife und das Abitur — also Zeugnisse für unerhebliche Zwischenstufen —, unmittelbar eingereicht hat.
Entsprechendes gilt schließlich noch für ihren Hinweis auf Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III zum Personalstatut, in dem es heißt — und diese Formulierung findet sich auch in den gemeinsamen Bestimmungen für die allgemeinen Auswahlverfahren — von den Bewerbern können zusätzlich Unterlagen oder Auskünfte aller Art angefordert werden. Tatsächlich schließt schon der Wortlaut dieser Bestimmung aus, ihr eine Pflicht zur Anforderung zusätzlicher Unterlagen zu entnehmen. Es handelt sich um nichts anderes als eine Kann-Vorschrift, die allenfalls in Ausnahmefällen nach dem Ermessen des Auswahlausschusses von Bedeutung sein mag.
Ich würde deshalb meinen, daß dem Auswahlausschuß nicht der Vorwurf gemacht werden kann, er habe eine Anforderung zusätzlicher Unterlagen unterlassen und die notwendigen Prüfungen zu Unrecht auf unvollständiger Grundlage durchgeführt. Wenn von einer Unvollständigkeit gesprochen werden kann, so geht sie auf ein Fehlverhalten zurück, das allein der Klägerin angelastet werden muß.
Lassen Sie mich dem aber noch hinzufügen — obwohl es für die Entscheidung des Falles nicht ausschlaggebend ist —, daß man den Eindruck haben muß, die von der Klägerin nachgereichten Zeugnisse hätten schwerlich einen Einfluß auf die Entscheidung des Auswahlausschusses ausüben können. Dies läßt sich namentlich sagen, nachdem uns die Kriterien bekanntgeworden sind, die der Auswahlausschuß bei der Prüfung der Befähigungsnachweise angewandt hat.
Was die Unterlagen angeht, die die Sprachkenntnisse der Klägerin betreffen, so ist nämlich wichtig, daß Sprachkenntnisse im ersten Stadium der Prüfung der Bewerbungsunterlagen — sieht man von den Angaben im Bewerbungsfragebogen zu den Mindestanforderungen ab — noch keine Rolle spielten. Über die Sprachkenntnisse sollte vielmehr nach den Erklärungen des beklagten Parlaments erst in der mündlichen Prüfung ein Urteil gebildet werden.
Entsprechendes ist für den Hinweis der Klägerin darauf anzunehmen, daß sie auch ein Studium für das Lehramt absolviert und in diesem Zusammenhang ein Praktikum an einer weiterbildenden Schule abgeleistet habe. Insofern dürfte von Bedeutung sein, daß es sich nicht um eine besondere Ausbildung, sondern nur um einen Teil der von der Klägerin im Bewerbungsfragebogen angegebenen Ausbildung handelte.
Außerdem ist schwerlich einzusehen, wie der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung über ein einmonatiges Praktikum, bei dem die Klägerin dem Unterricht beigewohnt und zwei Lehrversuche unternommen hat, etwas entnommen werden könnte, was bei einer Bewerbung um einen A-7/A-6-Posten in der Gemeinschaft, und sei es auch unter dem Gesichtspunkt der Menschenführung, von Bedeutung sein könnte.
Zu dem Umstand schließlich, daß die Klägerin ein Jahr lang im Bereich der Wirtschaftswissenschaften bei der Generaldirektion Kredit und Investitionen der Kommission gearbeitet und dafür nach Ablauf der Probezeit eine Beurteilung erhalten hat, genügt meines Erachtens die Erkenntnis, daß es sich um einen B-5-Posten handelte. Für ihn ist nach Artikel 5 Absatz 1 3. Unterabsatz des Personalstatuts ein Hochschulstudium nicht erforderlich. Eine solche Tätigkeit konnte also im Rahmen des hier interessierenden Auswahlverfahrens nicht als gleichwertige Berufserfahrung gewertet werden. Außerdem war sie dem Bewerbungsfragebogen der Klägerin als Tatsache — eine Bewertung hatte in diesem ersten Stadium des Verfahrens noch nicht zu erfolgen — mit Klarheit zu entnehmen, ist also dem Auswahlausschuß nicht verborgen geblieben.
b) Hat sich somit bisher nichts ergeben, war Kritik am Verfahren des Auswahlausschusses rechtfertigen könnte, so ist jetzt noch auf den weiteren Vorwurf der Klägerin einzugehen, die Korrektheit des Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen könne zumindest aus zwei anderen Gründen angezweifelt werden.
So meint die Klägerin einmal, es sei nicht recht verständlich, daß der Auswahlausschuß vier Kriterien angewandt habe, wo es praktisch nur um die Bewertung eines einzigen Zeugnisses gegangen sei, da ja die in dem Bewerbungsfragebogen enthaltenen Angaben — als subjektive Bewertungen — außer Betracht hätten bleiben müssen. Sie bringt zum anderen vor, ein Bewerber sei zu der schriftlichen Prüfung zugelassen worden, obwohl sein Hochschulabschluß nicht besser gewesen sei als der der Klägerin. Daraus und aus anderen ähnlichen Einzelfällen — die nicht näher gekennzeichnet wurden — dürfe die Vermutung abgeleitet werden, daß für die Zulassung zur schriftlichen Prüfung Gesichtspunkte außerhalb der Zeugnisse eine Rolle gespielt hätten.
Dazu kann nach den Einlassungen des Parlaments, und nachdem der Bericht des Auswahlausschusses über die Durchführung des Auswahlverfahrens vorgelegt worden ist, in Kürze folgendes angemerkt werden.
Wir wissen nunmehr, wie die Kriterien beschaffen waren, nach denen der Auswahlausschuß die Befähigungsnachweise bewertet hat. Punkte waren nicht nur vorgesehen für ein Universitätsstudium, das durch ein Diplom abgeschlossen worden ist, oder für gleichwertige Berufserfahrung. Weitere Punkte konnten zuerkannt werden im Hinblick auf zusätzliche Examina (2. Staatsexamen oder Doktorprüfung), im Hinblick auf Studien und Erfahrungen, die sich auf die europäischen Einrichtungen beziehen, sowie im Hinblick auf besondere berufliche Erfahrungen. Eine Rolle spielten demnach nicht nur Universitätszeugnisse, sondern auch Angaben aus dem Bewerbungsfragebogen oder dem Lebenslauf. So wird meines Erachtens durchaus verständlich, daß der Ausschuß vier Kriterien für die Bewertung vorgesehen hat. Ich habe auch nicht den Eindruck, daß dieses Vorgehen außerhalb des Ermessensrahmens liegt, der einem Auswahlausschuß in einem solchen Verfahren in jedem Fall zusteht. Namentlich sehe ich keinen Grund, zu beanstanden, daß auch andere Fakten als Zeugnisse berücksichtigt wurden, handelt es sich doch bei den in Betracht gezogenen Elementen durchaus um objektive Sachverhalte, für die es auf eine subjektive Bewertung durch die Bewerber selbst nicht ankam.
Was andererseits die Zulassung eines Bewerbers zur schriftlichen Prüfung angeht, dessen Universitätsnoten nicht besser gewesen sein sollen als die der Klägerin, so ist für mich insofern die Erklärung des Parlaments ausreichend, der Ausschuß sei bei der ersten Etappe der Prüfungen auf die Benotungen überhaupt nicht eingegangen, weil es insoweit an der notwendigen Vergleichbarkeit fehlt. Die Tatsache einer existierenden Notendifferenz ist also kein ausreichender Beleg dafür, daß sachfremde Erwägungen bei der Zulassung zur schriftlichen Prüfung eine Rolle gespielt haben könnten. Dafür hätte vielmehr gezeigt werden müssen, daß in Wirklichkeit keinerlei Anlaß bestand, jenem anderen Bewerber unter den zusätzlich angeführten Gesichtspunkten weitere Punkte zuzuerkennen und ihm so den Weg zur schriftlichen Prüfung zu öffnen. Da dies aber nicht geschehen ist, kann nur festgehalten werden, daß die klägerische Vermutung, die erste zu treffende Auswahl sei nicht sachgerecht vorgenommen worden — weitere Andeutungen blieben ohne Substantiierung —, nicht ausreicht, um das Auswahlverfahren wirksam zu kritisieren.
c) Dies alles zwingt zu der Schlußfolgerung, daß die von der Klägerin gestellten Anträge unter keinem Gesichtspunkt als begründet angesehen werden können.
3. Mein Schlußantrag lautet demnach wie folgt:
Die von Frau Allgayer eingereichte Klage ist zwar zulässig. Sie muß aber als unbegründet abgewiesen werden mit der Kostenfolge, die sich aus Artikel 70 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes ergibt.