Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.04.1978 – C-74/77
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1978:89
In der Rechtssache 74/77,
FRAU MAGDALENA ALLGAYER GEB. PARZINGER, Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 1, rue d'Étalle, Luxemburg, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Kratz, Merzig,
Klägerin,
gegen
EUROPÄISCHES PARLAMENT, vertreten durch seinen Generalsekretär Hans-Robert Nord als Bevollmächtigten, unterstützt durch Rechtsanwalt Alex Bonn, Luxemburg, Zustellungsanschrift in Luxemburg bei Rechtsanwalt Bonn, 22, rue de la Côte d'Eich,
beklagte Partei,
wegen Aufhebung einer Entscheidung der beklagten Partei, mit der die Klägerin angesichts ihrer Befähigungsnachweise nicht zu der schriftlichen Prüfung des Auswahlverfahrens Nr. PE/19/A (Verwaltungsräte deutscher Sprache) zugelassen wurde, sowie wegen Verpflichtung der beklagten Partei zu einer erneuten Bescheidung der Klägerin aufgrund aller ihrer Befähigungsnachweise
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Sørensen, der Richter A. J. Mackenzie Stuart und A. Touffait,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Sachverhalt, Verfahrensablauf und Parteivorbringen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Zusammenfassung des Sachverhalts und des Verfahrens
Das Europäische Parlament veröffentlichte im Amtsblatt der EG vom 1. Februar 1977 die Ausschreibung für das allgemeine Auswahlverfahren Nr. PE/19/A, das mit dem Ziel der Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten deutscher Sprache veranstaltet wurde. Dieses Auswahlverfahren sollte aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen stattfinden. Unter den Zulassungsbedingungen waren folgende Befähigungsnachweise und Zeugnisse aufgeführt:
abgeschlossenes Hochschulstudium
a) der Rechtswissenschaft,
b) der politischen Wissenschaften,
c) der Sozialwissenschaften,
d) der Wirtschaftswissenschaften,
e) der Philosophie
f) sowie vergleichbare Disziplinen
oder gleichwertige Berufserfahrung.
Die Auswahl aufgrund von Befähigungsnachweisen wurde mit folgenden Worten beschrieben:
Bewertung: 0 bis 40 Punkte
Der Prüfungsausschuß legt die Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber fest und prüft die Befähigungsnachweise jedes Bewerbers.
Um zu den Prüfungen zugelassen zu werden, muß jeder Bewerber mindestens 6/10 der in der Bewertung vorgesehenen Punktzahl erreichen.
In dem allgemeinen Teil war in Abschnitt II (Verfahren) zu lesen:
1. Die Bewerber haben einen von der Anstellungsbehörde vorgeschriebenen Bewerbungsfragebogen auszufüllen; sie können gegebenenfalls aufgefordert werden, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte zu übermitteln.
Im Abschnitt III (Einreichung von Bewerbungen) hieß es ferner:
Die Bewerber müssen für ihre Bewerbung den in diesem Amtsblatt enthaltenen Bewerbungsfragebogen benutzen und ihn an die in der Stellenausschreibung angegebene Anschrift senden. Ferner werden sie aufgefordert, einen Lebenslauf beizufügen, durch den die im Bewerbungsfragebogen enthaltenen Informationen gegebenenfalls ergänzt bzw. vervollständigt werden.
…
Unterlagen über, Diplome und Befähigungsnachweise können gesondert eingesandt werden.
Diese Unterlagen können nicht zurückgegeben werden. Es ist daher angebracht, sie in Form von Kopien einzureichen, deren Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt ist. Fotokopien werden nur anerkannt, wenn sie einen nicht fotokopierten Vermerk aufweisen, wonach die Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt ist. Es wird empfohlen, Kopien der Diplome oder Befähigungsnachweise einzusenden, die dem höchsten Stand der Ausbildung entsprechen.
Frau Magdalena Allgayer, Beamtin auf Lebenszeit bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der Laufbahngruppe B, bewarb sich in dem Auswahlverfahren PE/19/A. Sie fügte ihrer Bewerbung die Kopien ihrer Zeugnisse über die mittlere Reife, das Abitur und das Hochschulstudium (Zeugnis über die Diplomprüfung für Kaufleute der Ludwig-Maximilians-Universität München) bei.
Der Prüfungsausschuß teilte der Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 1977 mit, daß sie in das Verzeichnis der Bewerber aufgenommen worden sei, die den Bedingungen der Ausschreibung entsprachen. Sodann legte er die Grundsätze für die Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber fest und bewertete danach die Befähigungsnachweise der Klägerin; er erkannte ihr 22 von 24 von den Bewerbern zu erbringenden Punkten zu. Mit Schreiben vom 3. Juni 1977 wurde der Klägerin mitgeteilt, daß sie nicht zur schriftlichen Prüfung zugelassen weden könne. Nach Rücksprachen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wegen der Art der zugrunde gelegten Maßstäbe und der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung erhielt die Klägerin am 27. Juni 1977 eine Antwort von dem Vorsitzenden, der erklärte, gemäß Artikel 6 des Anhangs III des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften seien die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim, es sei ihm deshalb nicht möglich, die gewünschte Auskunft zu erteilen.
Mit der Klageschrift vom 23. Juni 1977 hat die Klägerin gegen das Schreiben vom 3. Juni 1977 Klage erhoben. Diese Klage ist am 29. Juni 1977 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Gleichzeitig ist ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt und eingetragen worden, mit dem begehrt wurde, dem Antragsgegner in Form einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, das allgemeine Auswahlverfahren Nr. PE/19/A bis zu einer richterlichen Entscheidung auszusetzen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 7. Juli 1977 ihren Antrag für erledigt erklärt, weil die schriftliche Prüfung bereits stattgefunden hatte; die beklagte Partei hat dieser Erklärung nicht widersprochen und beantragt, die Klägerin zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu tragen.
Die Zweite Kammer des Gerichtshofes hat auf Bericht des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Es ist jedoch beschlossen worden, die beklagte Partei durch Schreiben des Kanzlers vom 27. Januar 1978 aufzufordern, vor dem 9. Februar 1978 bei der Kanzlei einzureichen:
1. Die Auswahlkriterien, welche der Prüfungsausschuß gemäß der Stellenausschreibung aufgestellt hat und auf deren Grundlage die Befähigungsnachweise des Bewerbers zu werten sind;
2. den Bericht des Prüfungsausschusses über die Vorauswahl unter den Bewerbern, also über die Prüfung der Befähigungsnachweise.
Am 8. Februar 1978 hat das Europäische Parlament in Beantwortung des Schreibens des Kanzlers den mit Gründen versehenen Bericht des Prüfungsausschusses eingereicht, in dem unter der Überschrift Festsetzung der Kriterien folgender Abschnitt enthalten ist:
In seiner Sitzung vom 20. April 1977 hat der Prüfungsausschuß die Kriterien, aufgrund deren er die Befähigungsnachweise der Bewerber zu bewerten beabsichtigt, unter Angabe der Gründe für seine Wahl wie folgt festgelegt:
1.Abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Berufserfahrung0 — 20 Punkte2.Zweites Staatsexamen oder Doktorexamen0 — 5 Punkte3.Studien, Praktika oder Erfahrungen mit Bezug auf europäische Institutionen…0 — 7 Punkte4.Besondere Berufserfahrung (während des Studiums zurückgelegte Praktikumszeiten werden nicht berücksichtigt)0 — 8 Punkte(mit einem Punkt pro Jahr für die vier ersten Jahre und einem halben Punkt für jedes zusätzliche Jahr)Insgesamt: 40 Punkte
Nach der Stellenausschreibung führt jede Punktzahl unter 24 zum Ausschluß.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
1. den abschlägigen Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 1977 als rechtswidrig aufzuheben;
2. die Beklagte zu verpflichten, alle Befähigungsnachweise der Klägerin anzufordern und sie im Rahmen des durch das angerufene Gericht festgesetzten Ermessens neu zu bescheiden.
Die beklagte Partei beantragt,
1. die Klage als unzulässig, allenfalls als unbegründet abzuweisen;
2. über die Kosten des Rechtsstreits entsprechend den anwendbaren Bestimmungen zu befinden.
III — Zusammenfassung des Vortrags der Parteien im schriftlichen Verfahren
A — Zur Zulässigkeit
Die beklagte Partei räumt ein, daß nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 31. März 1965 in der Rechtssache 23/64, Vandevijvere, die Teilnehmer an allgemeinen Auswahlverfahren, auch Gemeinschaftsfremde, wegen angeblicher Verletzung der Vorschriften über das allgemeine Auswahlverfahren Klage erheben können. Im übrigen sei auch bei Fehlen einer vorherigen Entscheidung über die Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juni 1972 in der Rechtssache 44/71, Marcato, gegen Entscheidungen eines Prüfungsausschusses die direkte Klage beim Gerichtshof zugelassen. Hier gehe es jedoch um eine Klage gegen das Auswahlverfahren als solches. Jedenfalls müsse die Zulässigkeit der Klage wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses der Klägerin verneint werden; dem Bewerbungsfragebogen seien nämlich kein Lebenslauf und keine Fotokopie ihres Hochschulzeugnisses, deren Übereinstimmung mit dem Original durch einen nicht fotokopierten Vermerk beglaubigt gewesen sei, beigefügt gewesen; eine formale Prüfung einer derartigen Bewerbung hätte zum Ausschluß der Bewerberin führen müssen, womit die Klage unzulässig werde.
Die Klägerin widerspricht diesem Vorbringen, da der Prüfungsausschuß ihre Bewerbung zugelassen und eben dadurch den geltend gemachten Mangel geheilt habe.
Die beklagte Partei hebt hervor, die Klägerin bestreite nicht, daß ihre Bewerbungsunterlagen einen Mangel enthalten hätten. Dieser Mangel sei um so schwerwiegender, als die Bewerber durch die allgemeinen Mitteilungen zur Ausschreibung ausdrücklich unterrichtet worden seien; die Klägerin verstoße gegen den Grundsatz nemo contra factum suum venire potest.
B — Zur Begründetheit
1. Zur Auswahl aufgrund von Befähigungsnachweisen
Die Klägerin weist, ohne die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens zu bestreiten, darauf hin, daß dies das erstemal sei, daß eine europäische Institution im Rahmen eines allgemeinen Auswahlverfahrens eine Auswahl der zur schriftlichen und mündlichen Prüfung zugelassenen Bewerber aufgrund von Befähigungsnachweisen vorgenommen habe. In der Ausschreibung zu dem Auswahlverfahren PE/19/A heiße es aber nur, daß empfohlen werde, Kopien der Diplome oder Befähigungsnachweise einzusenden, die dem höchsten Stand der Ausbildung entsprächen. Nach diesem Ausschreibungstext habe man nicht davon ausgehen können, daß weitere Zeugnisse, die ihre Befähigung hätten nachweisen können unmittelbar dem Bewerbungsfragebogen hätten beigefügt werden müssen. Die Originalzeugnisse — ebenso wie die Sprachkenntnisse — würden nicht durch einen Bewerbungsfragebogen und seine Anlagen nachgewiesen, und es müsse den Bewerbern freistehen, den Nachweis hierfür nachzureichen. So habe die Klägerin erwartet, daß sie in sachdienlicher Weise und auf Anfrage des Prüfungsausschusses (gemäß Artikel 2 Absatz 2 von Anhang III zum Statut: Von den Bewerbern können zusätzlich Unterlagen oder Auskünfte aller Art angefordert werden.) ihre Beurteilung im Rahmen ihrer Anstellung auf Lebenszeit in der Laufbahngruppe B sowie das Zeugnis über ein Praktikum an einer weiterbildenden Schule vorlegen können würde. Der Text der Ausschreibung für das Auswahlverfahren sei somit sowohl in seinem Wortlaut als auch im Hinblick auf das Statut selbst mißverständlich.
Die beklagte Partei entgegnet, in Artikel 5 des Anhangs III zum Statut, der durch das bereits zitierte Vandevijvere-Urteil bestätigt worden sei, sei das Verfahren der Auswahl aufgrund von Befähigungsnachweisen vorgesehen, und dieses Verfahren sei bereits verwendet worden. Im übrigen sei die Ausschreibung zum Auswahlverfahren nicht mißverständlich, denn der Text der Ausschreibung selbst beziehe sich auf die Mindestzulassungsbedingungen (Aufführung der erforderlichen Befähigungsnachweise oder gleichwertigen Berufserfahrung; Alter etc…), während in den allgemeinen Bestimmungen die Zusammensetzung der dem Bewerbungsfragebogen beigefügten Unterlagen (Zeugniskopien), die die eigentliche Prüfung der Befähigungsnachweise jedes Bewerbers ermöglichten, behandelt werde. Zu dieser letzten Frage sei bei aufmerksamem Lesen von Abschnitt III der gemeinsamen Bestimmungen offensichtlich, daß die Unterlagen (im Plural) über Diplome und Befähigungsnachweise vorgelegt werden müßten; von diesen Befähigungsnachweisen müsse zumindest einer einen Hochschulabschluß betreffen. Die Empfehlung hinsichtlich der Vorlage des dem höchsten Stand der Ausbildung entsprechenden Diploms gestatte, unnötige Kosten zu ersparen, aber nicht, Nachweise über Studien, die in einem anderen Fach als dem des Diploms mit dem höchsten Stand abgeschlossen worden seien, fortzulassen; in einem bestimmten Fach erkläre sich das Verlangen nur nach dem Diplom des höchsten Standes damit, daß die niedrigeren Zeugnisse Voraussetzung seien, um zu dem höchsten Ausbildungsstand zu gelangen. Die Klägerin habe ihre Absicht gezeigt, eine möglichst vollständige Bewerbung einzureichen, denn sie habe unnötige Unterlagen eingereicht, bei denen es angesichts ihres Hochschulabschlusses selbstverständlich gewesen sei, daß sie sie besitze. Dagegen habe sie es unterlassen, die Unterlagen beizufügen, die sie nunmehr zur Begründung ihrer Klage vorlege. Sie hätte diese gerade ihrer Bewerbung beifügen müssen, um andere Fähigkeiten nachzuweisen als die Fähigkeiten in dem Fach, in dem sie den Hochschulabschluß erreicht habe. Die Klägerin sei das Opfer ihrer eigenen Versäumnis, die dem Prüfungsausschuß, zumal im Fall eines Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen, bei dem sich über tausend Bewerber gemeldet hätten, nicht angelastet werden könne. Schließlich sei das Fehlen eines Lebenslaufs angesichts der hierzu in der Mitteilung über das Auswahlverfahren enthaltenen Hinweise unentschuldbar.
In ihrer Erwiderung bleibt die Klägerin dabei, daß das Statut sinnvollerweise in der Weise hätte angewendet werden müssen, daß eine geringe Anzahl von Bewerbern aufgefordert worden sei, zusätzliche Unterlagen und Auskünfte, die sie nicht von vornherein vorgelegt hätten, einzureichen.
2. Zur Anwendung von geheimen Auswahlkriterien
Die Klägerin führt aus, daß sie mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Telefongespräch geführt habe — welches der Ehemann der Klägerin mitverfolgt habe — und daß sie ihn durch eingeschriebenen Brief mit Rückantwort aufgefordert habe, die fünf geheimen Kriterien, die bei der Bewertung der Befähigungsnachweise der Bewerber zugrunde gelegt worden seien, mitzuteilen. Da der Vorsitzende des Prüfungsausschusses geantwortet habe, daß die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim seien, erklärt die Klägerin, es sei undenkbar und lieg[e] darüber hinaus außerhalb jeglicher Möglichkeit, eine Auswahl aufgrund von Befähigungsnachweisen durchzuführen, obwohl nicht ausdrücklich alle Befähigungsnachweise von den Bewerbern angefordert worden seien. Wenn nur ein Hochschulzeugnis erforderlich gewesen sei, um eine Bewerbung einzureichen, wie könne man dies dann nach fünf verschiedenen Kriterien bewerten? Wie könne man, wenn man die Auswahlkriterien nicht kenne, annehmen, daß möglicherweise Bewerber ohne Hochschulabschluß zugelassen worden seien — was die Klägerin nachzuweisen anbietet? In ihrer Erwiderung besteht die Klägerin darauf, daß der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zwar die Art der Auswahlkriterien, nicht aber deren Zahl geheimhalten dürfe.
Die beklagte Partei weist auf Artikel 6 des Anhangs III zum Statut hin, wonach die Arbeiten des Prüfungsausschusses geheim seien. Sie bietet an, dem Gerichtshof die vier — nicht fünf — geheimen Kriterien, die bei der Bewertung der Befähigungsnachweise verwendet worden seien, mitzuteilen.
Die beklagte Partei verwahrt sich gegen die Behauptung, bei der Auswahl hätten sachfremde Erwägungen eine Rolle gespielt. Dieser Vortrag werde durch keinen konkreten und auf eine Diskriminierung hinweisenden Umstand glaubhaft gemacht. Im übrigen erklärt die beklagte Partei, die Noten der Examenszeugnisse hätten bei der Bewertung durch den Prüfungsausschuß keine Rolle spielen dürfen, da die Bewertung nach Universitäten und Fächern erhebliche Unterschiede aufweise.
3. Zusätzliche Befähigungsnachweise der Klägerin
Die Klägerin ist der Ansicht, die zusätzlichen Befähigungsnachweise, die sie nunmehr zur Begründung ihrer Klage vorlege (Zeugnisse über Sprachkurse; Zeugnis über ein Praktikum an einer weiterbildenden Schule; Bericht über ihre Probezeit bei der Kommission), hätten die Entscheidung des Prüfungsausschusses insoweit ändern müssen.
Die beklagte Partei erwidert:
Die Sprachkenntnisse hätten bei der Bewertung der Befähigungsnachweise keine Rolle gespielt;
ebenso sei es bei einem Zeugnis über ein Praktikum an einer weiterbildenden Schule;
der Probezeitbericht über die Einstellung in der Laufbahn B 5, welche keine nach dem Hochschulabschluß erworbene Erfahrung betreffe, könne folglich nicht als Berufserfahrung berücksichtigt werden; er habe keinen Einfluß auf die Entscheidung des Prüfungsausschusses gehabt.
Die Klägerin erwidert zu diesem letztgenannten Punkt, daß die gleichwertige Berufserfahrung definitionsgemäß nur ohne oder vor einem Hochschulabschluß gewonnen werden könne. Für den Fall, daß man das Gegenteil annehmen wolle, weist die Klägerin darauf hin, daß sie einen Teil ihrer Berufserfahrung erworben habe, als sie sich während und nach Abschluß ihres Studiums in den Fächern Bank und Öffentliche Wirtschaft spezialisiert habe.
Das Zeugnis über das pädagogische Praktikum betreffe keinen Teil ihres wirtschaftswissenschaftlichen Studiums. Es handele sich vielmehr um eine Ausbildung neben ihrem Studium, welche die Klägerin nicht angeführt habe, weil sie nur die für die höhere Laufbahn relevanten Befähigungen habe nachweisen wollen.
Was die Sprachkenntnisse und die Noten der Examenszeugnisse anbelange, so seien dies Gesichtspunkte für die Bewertung, die Folgen haben könnten, da die Klägerin trotz des Standes ihrer Bewerbungsunterlagen 22 der 24 im Rahmen der Bewertung ihrer Befähigungsnachweise erforderlichen Punkte erreicht habe.
Die beklagte Partei erwidert zunächst auf das Argument des Zweitstudiums, man müsse sich fragen, warum die Klägerin dieses nicht in ihrem Bewerbungsfragebogen unter Punkt 12 (Hochschulstudium) angeführt habe und warum sie nicht dieses Zeugnis statt des überflüssigen Nachweises über die mittlere Reife eingereicht habe. Es handele sich um eine Bescheinigung über ein Vertiefung im Rahmen des Hauptstudiums. Nach den Kriterien des Prüfungsausschusses hätte dessen Bewertung durch ein Bestehen der staatlich anerkannten Vorprüfung zur wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an Gymnasien jedenfalls nicht geändert werden können.
Die Angabe der Berufserfahrung durch den Bewerber betreffe schließlich nicht die subjektive Einschätzung durch den Prüfungsausschuß oder den Bewerber. Es handele sich um einen objektiven Gesichtspunkt.
IV — Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung, in der die Parteien an ihren Anträgen festgehalten und ihr schriftliches Vorbringen wiederholt haben, hat am 16. Februar 1978 stattgefunden.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 15. März 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klägerin begehrt mit der am 29. Juni 1977 in das Register eingetragenen Klage die Aufhebung der Entscheidung der beklagten Partei vom 3. Juni 1977 über ihre Nichtzulassung zu der schriftlichen Prüfung des allgemeinen Auswahlverfahrens Nr. PE/19/A zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsräten deutscher Sprache, deren Laufbahn sich auf die Besoldungsgruppen A 7 bis A 6 erstreckt, sowie die Verpflichtung der beklagten Partei zur Anforderung aller Befähigungsnachweise der Klägerin und zur Neubescheidung der Klägerin nach Prüfung dieser Unterlagen.
2 Die beklagte Partei beantragt, die Klage als unzulässig, jedenfalls als unbegründet abzuweisen.
Zur Zulässigkeit
3 Die Beklagte bemerkt, die Klägerin habe entgegen den Anforderungen der Stellenausschreibung ihr Zeugnis über das abgeschlossene Hochschulstudium in einer Fotokopie eingereicht, deren Übereinstimmung mit dem Original nicht amtlich beglaubigt gewesen sei, und sie habe es unterlassen, ihrer Bewerbung einen Lebenslauf beizufügen. Dies hätte im allgemeinen Auswahlverfahren die Zurückweisung der Bewerbung der Klägerin durch den Prüfungsausschuß nach sich ziehen müssen; die richterliche Prüfung der förmlichen Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens müsse wegen dieser Unterlassung zum Ausschluß der Bewerberin führen, mit der Folge, daß die Klage unzulässig sei.
4 Die Bestimmungen der Stellenausschreibung verlangen für die Einreichung der Bewerbung nur die Vorlage der Unterlagen über Diplome und Befähigungsnachweise. Der in der Mitteilung über die gemeinsamen Bestimmungen für die allgemeinen Auswahlverfahren enthaltene Hinweis, Diplome und Befähigungsnachweise in Form von beglaubigten Kopien einzureichen, ist nur eine an die Bewerber, denen die eingesandten Unterlagen nicht zurückgegeben werden, gerichtete praktische Empfehlung. Es ist Sache des Prüfungsausschusses zu beurteilen, ob die vom Bewerber eingereichten Unterlagen als Nachweis ausreichen, um eine Zulassung zu dem eröffneten Auswahlverfahren zu ermöglichen. Im vorliegenden Fall teilte der Prüfungsausschuß der Klägerin (deren Lebenslauf im übrigen bekannt war, denn sie war Beamtin bei der Kommission der EG) aufgrund der von ihr eingereichten Bewerbungsunterlagen ausdrücklich mit, daß sie zum Auswahlverfahren zugelassen worden sei. Er sah also mögliche Mängel der Bewerbung für die Durchführung des Auswahlverfahrens nicht als wesentlich an und entschied, daß die Klägerin die Zulassungsbedingungen dieses Auswahlverfahrens erfülle. Er bewirkte damit in Ausübung seines Ermessens die Heilung möglicher Fehler in der Bewerbung.
5 Der Einwand der Unzulässigkeit kann deshalb keinen Erfolg haben.
Zur Begründetheit
6 Die Klägerin stützt sich auf zwei Gründe:
1. Sie macht geltend, sie sei, nachdem sie zu dem von der Beklagten veranstalteten Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen und Prüfungen zugelassen worden sei, schon im Stadium der Auswahl aufgrund von Befähigungsnachweisen ausgeschlossen worden, obwohl es das erstemal gewesen sei, daß bei einem allgemeinem Auswahlverfahren mit schriflichen und mündlichen Prüfungen zusätzlich in einer ersten Phase eine Auswahl aufgrund von Befähigungsnachweisen vorgenommen worden sei.
7 Nach Artikel 5 Absatz 4 des Anhangs III zum Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bestimmt der Prüfungsausschuß, welche der in dem Verzeichnis der Bewerber, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen, aufgeführten Bewerber zur Prüfung zugelassen werden. Die Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil vom 31. März 1965, Vandevijvere/Europäisches Parlament, Rechtssache 23/64 — Slg. S. 217) zeigt, daß schon früher in derartigen allgemeinen Auswahlverfahren vor den schriftlichen und mündlichen Prüfungen eine Auswahl aufgrund von Befähigungsnachweisen durchgeführt wurde. Diese Rüge ist deshalb unbegründet.
8 2.Die Klägerin beruft sich darauf, der Text der Stellenausschreibung sei mißverständlich, ja sogar unverständlich gewesen. Sie begründet dies mit zwei Passagen in der Stellenausschreibung. Im Abschnitt III, Einreichung von Bewerbungen, der Mitteilung über die gemeinsamen Bestimmungen finde sich der Satz: Es wird empfohlen, Kopien der Diplome oder Befähigungsnachweise einzusenden, die dem höchsten Stand der Ausbildung entsprechen. Sodann heiße es in der eigentlichen Stellenausschreibung im Abschnitt III Ziffer 1, Befähigungsnachweise oder Zeugnisse:abgeschlossenes Hochschulstudiuma)der Rechtswissenschaft,b)der politischen Wissenschaften,c)der Sozialwissenschaften,d)der Wirtschaftswissenschaften,e)der Philosophief)sowie vergleichbare Disziplinenoder gleichwertige Berufserfahrung.Aufgrund dieses Wortlauts habe sie nicht annehmen können, daß sie ihrer Bewerbung neben dem Zeugnis über den Hochschulabschluß sofort andere Zeugnisse zum Nachweis ihrer Befähigung beifügen müsse. Sie habe dies unterlassen, obwohl sie in der Lage gewesen wäre, andere Befähigungsnachweise vorzulegen, die sie nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingereicht habe, wie Zeugnisse über Sprachkurse, ein Praktikum an einer weiterbildenden Schule und ihre Probezeit bei der Kommission, denn sie habe geglaubt, die Beklagte werde diese Unterlagen gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs III zum Statut der Beamten der EG von ihr anfordern, bevor sie eine Auswahl aufgrund von Befähigungsnachweisen vornehme.
9 Im Abschnitt III, Auswahlverfahren, der eigentlichen Stellenausschreibung stellen das abgeschlossene Hochschulstudium, das Höchstalter von 33 Jahren, die erforderlichen Sprachkenntnisse und die Erfüllung der Bedingungen von Artikel 28 Buchstaben a, b und c des Beamtenstatuts der Gemeinschaften die Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum eigentlichen Auswahlverfahren dar. Es war also für die Bewerberin ohne weiteres ersichtlich, daß ihre erforderlichen Diplome oder Befähigungsnachweise erst geprüft würden, wenn sie die vorerwähnten Voraussetzungen für die Zulassung zum Auswahlverfahren, welches zunächst aufgrund von Befähigungsnachweisen und dann aufgrund von Prüfungen durchgeführt wurde, erfüllte. Dagegen wird in Abschnitt III, Einreichung von Bewerbungen, der gemeinsamen Bestimmungen außer nach den Diplomen, die dem höchsten Stand der Ausbildung entsprechen, nach den Unterlagen über Diplome und Befähigungsnachweise gefragt, womit — offensichtlich — Studien in einem anderen Fach als dem des Diploms über den höchsten Stand der Ausbildung gemeint sind. Die Klägerin hatte verstanden, daß die Einreichung einer vollständigen Bewerbung erforderlich war, denn sie fügte überflüssige Unterlagen wie ihr Reifezeugnis und ihr Zeugnis über die mittlere Reife bei, deren Besitz angesichts ihres Zeugnisses über den Hochschulabschluß offensichtlich war. Bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen liegt es im Wesen dieses Auswahlverfahrens, daß die Befähigungsnachweise zwingend der Bewerbung beigefügt werden müssen, ohne daß der Prüfungsausschuß sie bei den Bewerbern anfordern müßte. Wenn die Klägerin die später eingereichten Zeugnisse ihrer Bewerbung nicht beifügte, dann hat sie dies allein sich selbst zuzuschreiben und muß die Folgen daraus tragen. Es ist im übrigen zu bemerken, daß diese Zeugnisse nach den vom Prüfungsausschuß festgesetzten objektiven Grundkriterien für die Beurteilung der Befähigungsnachweise der Bewerber nicht berücksichtigt worden wären. Auch diese Rüge ist also unbegründet.
Kosten
10 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Klägerin ist mit ihrem Vortrag unterlegen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei hat ihre eigenen Kosten zu tragen.