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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.03.1978 – C-110/77

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1978:70

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 16. März 1978

Herr Präsident,

meine Herren Richter'.

I — Einleitung

Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Ernennung des Leiters der Abteilung C 3 Technische Aspekte; Verkehrsablauf im Wege der Beförderung, die die Kommission selbst als Anstellungsbehörde beschlossen hat.

Es dürfte nützlich sein, kurz daran zu erinnern, wie die Generaldirektion Verkehr (die ich als GD VII bezeichnen werde) organisiert ist. Sie ist in drei Direktionen unterteilt:

Die erste hat die Aufgabe, die Entwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik nach den Artikeln 74 ff. EWG-Vertrag und deren Koordinierung mit den anderen gemeinsamen Politiken sicherzustellen.

Die zweite umfaßt die Organisation des Verkehrsmarktes sowie den Luft und Seeverkehr.

Die Zuständigkeit der dritten Direktion schließlich umfaßt die Finanzregelung, die Verkehrswege und sämtliche technische Aspekte, die die Organisation des Verkehrs aufwirft.

Diese letztgenannte Direktion oder Direktion C umfaßt vier Abteilungen:

1. Verkehrswege und Ausrüstung

2. Abgeltung der Benutzung der Verkehrswege

3. Technische Aspekte, Verkehrsablauf

4. Staatliche Eingriffe

Im vorliegenden Falle interessiert uns die Stelle des Leiters der Abteilung C 3. Da dieser Dienstposten im Laufe des Jahres 1976 seinen Inhaber verloren hatte, wurde am 4. Oktober 1976 eine Stellenausschreibung (KOM/643/76) veröffentlicht.

Nach dieser Ausschreibung brachte die Ausübung dieses Dienstpostens folgende Aufgaben mit sich:

Leitung der für die technischen Aspekte des Verkehrs und den Verkehrsablauf zuständigen Verwaltungseinheit

und insbesondere diejenige, die Verantwortlichkeit für die folgenden Obliegenheiten zu übernehmen:

— Probleme der Harmonisierung, Vereinheitlichung und Normung der Fahrzeuge;

— Transport gefährlicher Stoffe;

— Transport von Kernstoffen;

— Transport und Industriepolitik;

— Forschung und Entwicklung im Verkehrsbereich ;

— Verkehrsablauf und Verkehrssicherheit.

Schließlich wurde erläutert, daß der Leiter der Abteilung C 3 dementsprechend die technische Beratung des Generaldirektors in Fragen, die die übrigen Dienststellen der Generaldirektion Verkehr betreffen, zur Aufgabe hatte. In gewisser Weise mußte er somit in seinem ganzen Zuständigkeitsbereich der technische Berater des Generaldirektors sein.

Das wird durch einen Vermerk des letzteren vom 6. Dezember 1976 über die jeweiligen Tätigkeiten der Bewerber um die fragliche Stelle bestätigt, aus der folgendes zitiert werden muß:

In der Abteilung C 3 konzentriert sich die wesentliche technische Erfahrung und die Kenntnis des technischen Engineering der GD VII. Der Leiter der Abteilung ist für Ratschläge zu diesen technischen Aspekten, je nach den Erfordernissen sämtlicher Dienststellen der Generaldirektion und darüber hinaus zu Fragen verantwortlich, die ausdrücklich in die Zuständigkeit seiner Abteilung fallen.

Unter den unmittelbar in die Zuständigkeit der Abteilung C 3 fallenden Fragen sind mehrere, die verwaltungsmäßig besonders verwickelt sind und politisch ein ausgeprägtes Fingerspitzengefühl erfordern,…, beispielsweise:

Gewicht und Ausmaße der Lastkraftwagen,

gemeinschaftliche Fahrerlaubnis, Voraussetzungen für ihren Erwerb,

Transport gefährlicher Stoffe.

In dem Vermerk sind weiter die beiden wichtigen Qualitäten angegeben, die der Abteilungsleiter haben muß, um seine Aufgaben erfüllen zu können:

(a) Er muß die glaubwürdige und fachlich geschätzte Kontaktperson der Kommission zu den auf technischem und fachlichem Gebiet Verantwortlichen an der Spitze der Abteilungen in den nationalen Verkehrsverwaltungen sowie der sektoriellen und der industriellen Organisationen sein, mit denen im wesentlichen zusammengearbeitet wird. Das bedeutet, daß diese die fachliche Kompetenz des fraglichen Abteilungsleiters als Ingenieur anerkennen und respektieren müssen: Er muß sich durch seine fachliche Kompetenz auf diesem Gebiet offenkundig ihres Vertrauens und ihres Respekts als würdig erweisen.

(b) Er muß die technischen Fragen so darstellen, daß sie für die allgemeine Verwaltung und die Kommission unmittelbar verständlich sind, und die Richtlinien, die auf einer allgemeineren oder politischen Basis beschlossen wurden, in die angemessene technische Fachsprache übertragen.

Das, meine Herren, sind die Aufgaben und die an den Leiter der fraglichen Abteilung gestellten Anforderungen.

Sehen wir nunmehr, in welcher Weise in der Stellenausschreibung die geforderten Voraussetzungen für die Ernennung auf diese Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 beschrieben sind:

1. Abgeschlossenes Hochschulstudium (Bau-, Maschinenbau- oder Elektroingenieur) oder gleichwertige Berufserfahrung;

2. Kenntnis der internationalen Organisationen und der gemeinsamen Verkehrspolitik;

3. Gründliche Kenntnis der technischen Verkehrsprobleme;

4. Befähigung zur Leitung einer großen Verwaltungseinheit;

5. Nachweisliche einschlägige Erfahrung;

6. Gründliche Kenntnis einer Sprache der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnis einer weiteren Sprache der Gemeinschaften.

Für die Besetzung einer freien Planstelle stehen dem zuständigen Organ mehrere Verfahrensmöglichkeiten offen. Es kann ein internes oder allgemeines Auswahlverfahren, das also auch Bewerbern von außerhalb der Organe offensteht, durchführen; es kann ferner nach Artikel 45 Absatz 1 des Statuts eine Beförderung vornehmen, die bewirkt, daß der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn übertritt. Eine solche Beförderung kann nur von einer Anstellungsbehörde, im vorliegenden Fall der Kommission, vorgenommen werden.

Sie erfolgt ausschließlich aufgrund einer Auslese unter den Beamten, die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit abgeleistet haben; die Auslese erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, sowie der Beurteilungen über diese Beamten. Unter diesem letzten Ausdruck sind ohne Zweifel die regelmäßigen Beurteilungen nach Artikel 43 des Statuts zu verstehen, die über Befähigung, Leistung und dienstliche Führung aller Beamten — mit Ausnahme der Beamten der Besoldungsgruppe A 1 und A 2 — erstellt werden.

II — Das bei der Auswahl eingeschlagene Verfahren

Bevor die Kommission als Anstellungsbehörde für Planstellen der Besoldungsgruppe A 3 selber entschied, wie wir noch sehen werden, wurde eine Vorauswahl unter den vierzehn Bewerbern durchgeführt, die sich gemeldet hatten und zu denen Herr Thomas Mulcahy (der Kläger) und Herr Leonardi gehörten, der von der Kommission ernannt wurde.

Zunächst wurde jeder Bewerber von einer Gruppe leitender Beamter der GD VII persönlich gehört, und zwar vom Generaldirektor Le Goy, vom stellvertretenden Generaldirektor Wissels und vom Direktor der Direktion C Dousset. In diesem Anfangsstadium sollte die Eignung jedes Bewerbers zum Abteilungsleiter unter dem Gesichtspunkt seiner Fähigkeiten als Verwalter, Organisator und qualifizierten Vertreter der Verkehrspolitik geprüft werden. Außerdem sollten diese Gespräche die Prüfung der Befähigung jedes Bewerbers als Ingenieur ermöglichen.

Da jedoch die GD VII über keine ausgebildeten Ingenieure verfügte, mußte man sich an eine Gruppe von drei Beamten anderer Direktionen wenden, die diese Befähigung hatten; sie trafen sich am 30. November 1976 im Beisein von Herrn Dousset.

Was war nun das Ergebnis — oder eher das fehlende Ergebnis — dieses Vorverfahrens?

Wir wissen es aus dem an den unter anderem für Verkehr zuständigen Vizepräsidenten der Kommission, Herrn Scarascia Mugnozza, gerichteten Vermerk des Generaldirektors Le Goy vom 6. Dezember 1976.

Was die allgemeine Eignung der Bewerber betraf, so erfüllten sieben von ihnen, darunter der Kläger, einige der für die Besetzung der freien Planstelle geforderten Voraussetzungen; bei den anderen sieben, darunter Herr Leonardi, war die Gruppe der leitenden Beamten der GD VII der Meinung, sie seien weniger geeignet.

Hinsichtlich ihrer Eignung als Ingenieur wurden die Bewerber in drei Klasen eingeteilt:

1. Bewerber, die Ingenieure sind und weiterhin in Betracht gezogen werden können,

2. Bewerber, die Ingenieure sind und nicht in Betracht kommen

3. Bewerber, die keine ausgebildeten Ingenieure sind und allein deshalb nicht weiter in Betracht kommen.

In der ersten Klasse fand sich der Kläger. Es drängen sich jedoch sofort drei Bemerkungen auf.

a) Die Spezialistengruppe von Ingenieuren durfte — und konnte — nur die Diplome der Bewerber als Bau-, Maschinenbau- oder Elektroingenieur (um die Ausdrücke der Stellenausschreibung aufzugreifen) würdigen.

b) Diese Gruppe hatte weder die Befugnis noch die Möglichkeiten, die gleichwertige Berufserfahrung zu beurteilen. Noch weniger konnte sie die übrigen in der Stellenausschreibung geforderten Voraussetzungen beurteilen, insbesondere nicht diejenige, die in meinen Augen die wichtigste war, nämlich die Befähigung zur Leitung einer großen Verwaltungseinheit.

c) Schließlich muß unbedingt angemerkt werden, daß die Spezialistengruppe selbst für die drei Kandidaten, die Ingenieure sind und weiterhin in Betracht gezogen werden können, ausdrückliche Vorbehalte in dem Sinne machte, daß das Profil jedes dieser Bewerber den Erfordernissen der zu besetzenden Dienststelle nicht entfernt entsprach.

Jedenfalls erlaubte dieses ganze Vorauswahlverfahren kaum positive Schlußfolgerungen und, ich möchte das hier klarstellen, konnte die Anstellungsbehörde in keiner Weise binden.

So gab auch der Generaldirektor in seinem an die Kommission gerichteten Vermerk über dieses Verfahren der Meinung Ausdruck, er halte keinen der Bewerber für besonders befähigt und geeignet, den Anforderungen der Stelle gerecht zu werden.

Deshalb schlug er vor, die freie Planstelle intern und extern auszuschreiben.

Die Kommission beschloß jedoch auf ihrer Sitzung vom 20. Dezember 1976, entsprechend der ursprünglich beabsichtigten Lösung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a des Statuts, eine Beförderung vorzunehmen.

Das Protokoll dieser Sitzung liegt den Akten als Anhang bei. Ich werde, um auf das Vorbringen des Klägers einzugehen, zu prüfen haben, ob die Umstände, unter denen das Organ auf gemeinsamen Vorschlag seines geschäftsführenden Präsidenten Ortoli und des Herrn Scarascia Mugnozza schließlich beschlossen hat, Herrn Leonardi auf die freie Planstelle zu ernennen, sowohl den einschlägigen Bestimmungen des Statuts als auch der Auslegung entsprechen, die Sie ihnen gegeben haben.

Nach der Ernennung des erfolgreichen Bewerbers und seiner Beförderung in die Besoldungsgruppe A 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1977 hat Herr Mulcahy am 10. Februar 1977 gemäß Artikel 90 des Statuts eine Beschwerde gegen die Ernennung des Herrn Leonardi zum Leiter der Abteilung C 3 der GD VII erhoben.

Da die Kommission auf diese Beschwerde länger als vier Monate schwieg, hat der Kläger innerhalb der Klagefrist auf Aufhebung der von dem beklagten Organ vorgenommenen Ernennung geklagt.

III — Erörterung

Bevor ich das Vorbringen des Klägers untersuche, scheint es mir unerläßlich, auf die Genzen der Ihnen zustehenden richterlichen Kontrolle bei der Beförderung von Beamten der Organe und auf die Verpflichtungen hinzuweisen, die auf diesem Gebiet der Anstellungsbehörde obliegen.

Zunächst ist es Aufgabe der Stellenausschreibung, die an einer Bewerbung Interessierten so genau wie möglich über die Art der für die fragliche Stelle geforderten Voraussetzungen zu unterrichten, damit sie beurteilen können, ob sie sich bewerben sollen (Urteil vom 30. Oktober 1974 in der Rechtssache 188/73, Grassi/Rat, Slg. 1974, 1099, 1111).

Nach dem gleichen Urteil bedeutet dies, daß die Anstellungsbehörde, obgleich sie bei der Abwägung der Verdienste sowie der Beurteilungen der Bewerber eine weitgehende Ermessensbefugnis hat, die sie auch unter dem Blickwinkel der zu besetzenden Stelle ausüben darf, doch in dem Rahmen bleiben muß, den sie sich selber durch die Stellenbekanntgabe gesetzt hat.

In diesem Rahmen ist es — vorbehaltlich der Kontrolle durch den Gerichtshof — Sache der zuständigen Verwaltungsbehörde, zu entscheiden, ob ein Dienstposten besondere Fachkenntnisse erfordert (Urteil vom 29. Oktober 1975 in den Rechtssachen 81 bis 88/74, Marenco u. a./Kommission, Slg. 1975, 1247, 1258).

Dieser Behörde obliegt auch die Beurteilung der Eignung der Bewerber für bestimmte Aufgaben; sie hat dabei einen Ermessensspielraum. Dem Gerichtshof obliegt die Kontrolle der Mittel und Wege, die die zuständige Behörde zu dieser Beurteilung führen konnten (Urteil vom 19. Juli 1955, in der Rechtssache 1/55, Kergall/Gemeinsame Versammlung, Slg. 1955/56, 29 und Urteil vom 12. Dezember 1956, in der Rechtssache 10/55, Mirossevich/Hohe Behörde, Slg. 1955/56, 379). Im gleichen Sinne läßt sich auch das Urteil vom 27. Juni 1973 (Kley/Kommission, Rechtssache 35/72, Slg. 1973, 690) zitieren.

Schließlich muß bemerkt werden, daß es dem Gerichtshof nicht zusteht, die berufliche Eignung eines Beamten zu überprüfen, wenn diese Würdigung umfassende Werturteile enthält (Urteil vom 5. November 1963 in den Rechtssachen 35/62 und 16/63, Leroy/Hohe Behörde, Slg. 1963, 423).

Aus diesen Urteilen schließe ich, daß die Anstellungsbehörde zwar durch die Angaben in der von ihr erlassenen Stellenausschreibung gebunden ist, daß Sie aber nicht Ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen der zuständigen Behörde setzen können: Im übrigen ist Ihre Rolle auf die Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit des Beförderungsverfahrens und der materiellen Richtigkeit der Tatsachen, auf die sich die Verwaltungsbehörde stützt, sowie schließlich auf die Prüfung beschränkt, ob etwa ein Ermessensmißbrauch vorliegt.

Nach diesen Vorbemerkungen bin ich nun in der Lage, auf die Argumente des Klägers zur Unterstützung seiner Anträge auf Aufhebung der Ernennung von Herrn Leonardi auf die streitige Planstelle einzugehen.

Mit der ersten Rüge wird die Verletzung der Stellenausschreibung selbst geltend gemacht; diese nenne unter den geforderten Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium (Bau-, Maschinenbau- oder Elektroingenieur) oder, hilfsweise, eine gleichwertige Berufserfahrung.

Unbestritten ist der Kläger Inhaber eines solchen Diploms, während Herr Leonardi, der von der Kommission vorgezogen wurde, zwar ein Diplom für Wirtschafts- und Handelswissenschaften der Universität Genua besitzt, sich aber nicht Ingenieur nennen darf.

Es ist somit zu untersuchen, ob er durch seine berufliche Erfahrung Kenntnisse gleich denen eines Ingenieurs erworben hatte, so daß er fähig war, die spezifisch technischen Fragen des Verkehrswesens zu behandeln, was Aufgabe des Leiters der Abteilung C 3 ist, und auf dieser Ebene allen Diensten der GD VII nützliche Stellungnahmen und Ratschläge zu geben.

Ich beabsichtige in dieser Hinsicht nicht, auf die Gründe des Urteils Alvino/Kommission (Rechtssachen 18 und 19/64, Slg. 1965, 1033) einzugehen, das auf einem von der vorliegenden Sache abweichenden Sachverhalt beruht. Ich erinnere jedoch daran, daß die Wertung einer einem abgeschlossenen Hochschulstudium gleichwertigen Berufserfahrung der Anstellungsbehörde obliegt.

Was sagt nun die Beklagte hierzu?

Herr Leonardi gehört der GD VII seit 1962 an. Er hat verschiedene Stellen bekleidet und Erfahrung auf den meisten Gebieten dieser Generaldirektion. Insbesondere hat er vom 1. Juli 1973 bis zum 1. Juni 1975 als Angehöriger der Abteilung C 3 während der häufigen und längeren Abwesenheit des Abteilungsleiters vertretungsweise deren Leistung übernommen.

Wenn auch die vertretungsweise Ausübung eines Amtes keinerlei Recht auf Ernennung auf die fragliche Stelle gewährt, so ist sie doch unter anderem bei der Beförderung zu beachten (Urteil vom 19. März 1975 in der Rechtssache 189/73, Van Reenen/Kommission, Slg. 1975, 445).

Während der genannten Zeit war Herr Leonardi in erster Linie gerade auf den besonderen technischen Gebieten der Abteilung C 3 tätig. Ich schlage Ihnen vor, sich insoweit auf die Beurteilung durch Herrn Dousset vom 18. Dezember 1975 zu beziehen, die der Klagebeantwortung beiliegt.

Die Kommission hat, meine Herren, die von Herrn Leonardi auf diesen verschiedenen Gebieten erworbene praktische Erfahrung als einem abgeschlossenen Ingenieurstudium gleichwertig erachtet. Diese Beurteilung beruht nicht auf sachlich falschen Tatsachen; ihr liegt meines Erachtens kein offenkundiger Irrtum zugrunde; Ermessensmißbrauch ist nicht einmal behauptet worden.

Ich halte deshalb die auf eine Verletzung der Stellenausschreibung gestützte Rüge nicht für begründet, zumal — wie wir sehen werden — die Kommission tatsächlich eine Abwägung der jeweiligen Verdienste der vierzehn Bewerber nach den charakteristischen Erfordernissen der zu besetzenden Stelle anhand der Personalakten, der regelmäßigen Beurteilungen der Bewerber und der Stellungnahmen ihrer dienstlichen Vorgesetzten vorgenommen hat, wie es im Urteil vom 7. Juli 1964 (Rechtssache 97/63, de Pascale/Kommission, Slg. 1964, 1107) gefordert wird.

In dem Verfahren der Kommission kann ich keine Unregelmäßigkeit finden; dieses Verfahren steht, wie ich bereits gesagt habe, weitgehend in ihrem Ermessen.

Die Argumente, die der Kläger zum einen auf die Verletzung des Artikels 7 Absatz 1 des Statuts, wonach die Anstellungsbehörde den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn einweist, zum anderen auf die Verletzung des Artikels 27 stützt, scheinen mir neben der Sache zu liegen und belanglos zu sein, da die angefochtene Ernennung allein aufgrund der Artikel 29 und 45 des Statuts im Wege der Beförderung erfolgte.

Auf diesem Gebiet hatte die Kommission, wie ich bereits gesagt habe, jede erdenkliche Freiheit, gemäß Artikel 29 eine Beförderung vorzunehmen, um die freie Planstelle zu besetzen, ohne in dieser Hinsicht an die Vorschläge des Generaldirektors der GD VII gebunden zu sein, der die Eröffnung eines Auswahlverfahrens empfohlen hatte. Ich darf Sie in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 5. Dezember 1974 (Rechtssache 176/73, Van Belle/Rat, Slg. 1974, 1370) verweisen.

Andererseits erfordert die Anwendung des Artikels 45 keine andere Ausführungsmaßnahme als die in Artikel 43 vorgesehene, auf den Artikel 45 stillschweigend verweist, also eine Prüfung und einen Vergleich der Beurteilungen der Bewerber. In diesem Sinne lauten insbesondere die Urteile vom 19. März 1974 (Rechtssache 27/63, Raponi/Kommission, Slg. 1964, 271) und vom 9. Juni 1964 (Rechtssachen 94 und 96/63, Bernusset/Kommission, Slg. 1964, 645).

Wie bereits gesagt, stützte aber die Kommission ihre Entscheidung auf eine Abwägung der Personalakten und insbesondere der Beurteilungen der Bewerber. Der Kläger kann somit nicht begründet vorbringen, sie habe einen offenkundigen Irrtum begangen, indem sie es pflichtwidrig unterlassen habe, seine Verdienste und die des Herrn Leonardi zu prüfen. Dieses Vorbringen ist deshalb zurückzuweisen.

Abschließend muß ich mich noch, meine Herren, zu der letzten Rüge äußern, die auf eine vorgebliche Verletzung des Artikels 3 des Statuts gestützt ist, wonach in der Ernennungsurkunde des Beamten … der Zeitpunkt bestimmt [wird], zu dem die Ernennung wirksam wird; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem Tage des Dienstantritts des Beamten liegen.

Der Kläger trägt vor, die Kommission habe die Voraussetzung des Artikels 45 Absatz 1 Unterabsatz 2 mißachtet, wonach die Mindestdienstzeit eines Beamten in seiner Besoldungsgruppe, der für eine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe in Frage kommt, ausschließlich für die in der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Sonderlaufbahn oder Laufbahngruppe eingestuften Beamten sechs Monate beträgt, für die anderen Beamten aber zwei Jahre.

Lassen Sie mich zunächst bemerken, daß nicht notwendigerweise eine Beziehung zwischen Artikel 3, der die erste Ernennung auf eine bestimmte Planstelle regelt, und Artikel 45 Absatz 1 besteht, der Beförderungen betrifft.

Nach Ansicht des Klägers war Herr Leonardi in der Besoldungsgruppe A 4 erst seit dem 20. November 1974 tätig. Folglich müsse seine Beförderung auf eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 3 — die Absicht, diese Stelle zu besetzen, war dem Personal am 4. Oktober 1976 durch Stellenausschreibung zur Kenntnis gebracht worden — als nichtig betrachtet werden, da der Betroffene zu diesem Zeitpunkt in der Besoldungsgruppe A 4 noch kein tatsächliches Dienstalter von zwei Jahren erreicht gehabt habe.

Mir scheint, meine Herren, daß es sich hier zugleich um eine Verwechslung und um einen müßigen Streit handelt.

Zunächst fehlt es meines Erachtens bereits am Sachverhalt, weil es für die Beurteilung der Mindestdienstzeit von Herrn Leonardi in der Besoldungsgruppe A 4 nicht auf den Termin der Stellenausschreibung ankommt, sondern auf den seiner Beförderung, die frühestens mit Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1976 erfolgte.

Selbst wenn wir also unterstellen, daß Herr Leonardi erst am 20. November 1974 die Besoldungsgruppe A 4 erreicht hätte, hatte er vor seiner Beförderung sehr wohl ein Dienstalter von zwei Jahren in dieser Besoldungsgruppe abgeleistet.

Aber hinzu kommt noch etwas anderes: Der Betroffene wurde mit Entscheidung vom 2. Dezember 1974 rückwirkend zum 1. Januar 1974 in der Besoldungsgruppe Ä 4 ernannt.

Mangels eines ausdrücklichen Verbotes einer rückwirkenden Beförderung im Statut entspricht diese Beförderung der allgemeinen Praxis wenigstens für Beförderungen innerhalb der gleichen Laufbahn.

Diese Praxis erklärt sich, wie uns die Kommission darlegt, aus dem Umstand, daß die für diese Beförderungen erforderlichen Haushaltsmittel zwar im Grundsatz zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres zur Verfügung stehen, daß ihr genauer Betrag aber häufig erst im Laufe des Jahres bekannt wird. So ist es klar, daß die Anstellungsbehörde, wenn sie im Laufe des Jahres Beförderungen vornimmt, zu denen sie aufgrund des Haushaltsplanes berechtigt ist, gleichzeitig diesen Beförderungen Wirkung zum 1. Januar des Haushaltsjahres verleiht.

Da diese Praxis ohne Diskriminierung auf alle beförderbaren und tatsächlich im Laufe des Jahres beförderten Beamten angewandt wird, ist auch der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet.

Dieses Vorbringen ist deshalb zurückzuweisen.

Ich beantrage, meine Herren, die Klage abzuweisen und jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.