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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.06.1978 – C-110/77

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1978:118

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 110/77

THOMAS J. MULCAHY, Beamter der Kommission der EG, vertreten durch William A. Young, Solicitor, Dublin, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 71, rue des Glacis, Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Trevor Townsend, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Jean-Monnet-Gebäude, Luxemburg-Kirchberg,

Beklagte,

hauptsächlich wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1976, mit der Herr L. zum Leiter der Abteilung Technische Aspekte; Verkehrsablauf in der Generaldirektion Verkehr ernannt wurde,

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter der Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter J. Mertens de Wilmars und A. O'Keeffe,

Generalanwalt: H. Mayras,

Kanzler: A. Van Houtte,

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt und das Vorbringen der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren

Am 4. Oktober 1976 veröffentlichte die Beklagte die Stellenausschreibung KOM/643/76 für die Planstelle des Leiters der Abteilung C 3 (Technische Aspekte; Verkehrsablauf) der Generaldirektion Verkehr (GD VII).

Unter der Überschrift Art der Tätigkeit war in der Stellenausschreibung folgendes angegeben:

Leitung der … Verwaltungseinheit und technische Beratung des Generaldirektors.

Die geforderten Voraussetzungen waren die folgenden:

— Abgeschlossenes Hochschulstudium (Bau-, Maschinenbau- oder Elektroingenieur) oder gleichwertige Berufserfahrung;

— Kenntnis der internationalen Organisationen und der gemeinsamen Verkehrspolitik;

— Gründliche Kenntnisse der technischen Verkehrsprobleme;

— Befähigung zur Leitung einer großen Verwaltungseinheit;

— Nachweisliche einschlägige Erfahrung.

Die vierzehn Bewerber für diese Planstelle wurden vom Generaldirektor der GD VII, Herrn Le Goy, vom stellvertretenden Generaldirektor, Herrn Wissels, und vom Direktor der Direktion C, Herrn Dousset, gehört. Zweck dieser Gespräche war es, die Beurteilung der Bewerber sowohl nach ihrer allgemeinen Eignung für diese Planstelle als auch nach ihrer besonderen Sachkunde als Ingenieur zu ermöglichen.

Diese Beurteilung ist in einem Vermerk von Herrn Le Goy enthalten, wonach sieben Bewerber (darunter der Kläger) einige der für die Planstelle geforderten Voraussetzungen erfüllten, während andere (darunter Herr L.) für weniger geeignet befunden wurden.

Da keiner der leitenden Beamten der GD VII von Beruf Ingenieur war, wurde eine Gruppe von drei Beamten aus anderen Diensten der Kommission, ausgebildete Ingenieure, gebeten, die Bewerbungen in drei Klassen einzuteilen: Die Bewerbungen von Ingenieuren, die weiterhin in Betracht gezogen werden könnten, diejenigen von Ingenieuren, die nicht in Betracht kämen und diejenigen von Bewerbern, die keine ausgebildeten Ingenieure seien und die deshalb wohl auch nicht weiter in Betracht kämen.

Die Ingenieurgruppe wies drei Bewerber (darunter den Kläger) der ersten Klasse zu, merkte jedoch an, daß ein beträchtlicher Unterschied zwischen der Beschreibung der Stelle des Leiters der Abteilung C 3 und der Qualifikation der Bewerber besteht, die der ersten Klasse zugewiesen wurden.

Der Vermerk von Herrn Le Goy schließt mit der Feststellung, daß kein Bewerber als besonders geeignet betrachtet werden könne, und schlägt vor, die Planstelle erneut intern und auch extern auszuschreiben.

In ihrer Sitzung vom 20. Dezember 1976 behandelte die Kommission die Personalakten der vierzehn Bewerber sowie den Vermerk von Herrn Le Goy und beschloß, Herrn L. auf die freie Planstelle zu ernennen und ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in die Besoldungsgruppe A 3 zu befördern.

Der ernannte Bewerber ist Inhaber eines Diploms für Wirtschafts- und Handelswissenschaften der Universität Genua; er begann seinen Dienst in der GD VII im Jahre 1962, wo er verschiedene Stellen in den Abteilungen für allgemeine Angelegenheiten, für Abgeltung der Benutzung der Verkehrswege, für Luft- und Seeverkehr und von Juli 1973 bis Juli 1975 in der Abteilung Technische Aspekte bekleidete. Mit Entscheidung vom 2. Dezember 1974 war er mit Wirkung vom 1. Januar 1974 in die Besoldungsgruppe A 4 befördert worden.

Nach der Beurteilung für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1975 entsprachen die Ausbildung und die Fähigkeiten von Herrn L. seinen Aufgaben voll und ganz; seine Befähigung, seine Leistung und seine dienstliche Führung wurden als überdurchschnittlich erachtet; er habe die ihm übertragenen neuen Obliegenheiten trotz ihrer sehr technischen Natur sehr schnell übernehmen können und seinen Abteilungsleiter, der aus Gesundheitsgründen häufig abwesend gewesen sei, zur vollen Zufriedenheit vertreten.

Der Kläger, Herr Mulcahy, Inhaber des Diploms eines Bauingenieurs der National University of Ireland, trat 1974 in den Dienst der Abteilung C 2 der GD VII. Infolge der Entscheidung, Herrn L. auf die fragliche Stelle zu ernennen, hat er am 10. Februar 1977 Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts erhoben. Da seine Beschwerde während der vorgesehenen Frist von vier Monaten unbeantwortet geblieben ist, hat der Kläger am 6. September 1977 die vorliegende Klage erhoben.

Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. die Entscheidung der Beklagten vom 22. Dezember 1976 (oder ungefähr von diesem Zeitpunkt) aufzuheben, mit der Herr L. zum Leiter der Abteilung Technische Aspekte; Verkehrsablauf (VII C 3) der Generaldirektion Verkehr ernannt wurde,

2. anzuordnen, daß die Ernennung auf diese Stelle erneut geprüft werde,

3. dem Kläger alle sonstigen Abhilfen zu gewähren, die der Gerichtshof für angemessen erachtet,

4. die Beklagte zu verurteilen, sämtliche Kosten zu tragen.

Die Kommission beantragt,

1. die Klage als unbegründet abzuweisen,

2. den Kläger zu verurteilen, sämtliche Kosten zu tragen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

Der Kläger macht zunächst geltend, die Kommission habe gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Stellenausschreibung KOM/643/76 selbst und damit gegen Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 27 des Statuts verstoßen. Ferner habe sie dem Grundsatz legem patere quam ipse fecisti zuwidergehandelt. Da die Beklagte die für die Stelle geforderten Voraussetzungen angegeben habe, sei sie verpflichtet gewesen, eine Person zu ernennen, die diese Voraussetzungen erfülle. Die angefochtene Ernennung liege nicht im dienstlichen Interesse, da die Fähigkeiten und Eignungen des Ernannten den Erfordernissen der Stelle nicht gerecht würden. Die Beklagte habe der von ihr selbst aufgestellten Regel zuwidergehandelt, einen Beamten von höchster Befähigung auszuwählen und zu ernennen.

Die Kommission habe Artikel 45 des Statuts verletzt und ihr Ermessen mißbraucht, da ein merklicher Unterschied zwischen den Verdiensten des Klägers und denen des Ernannten bestehe. Das Fehlen eines technischen Diploms könne auf keine Weise angemessen ausgeglichen werden. Gewohnheit oder auch Erfahrung könnten hilfreich sein, seien aber nicht ausreichend.

Die Entscheidung verletze auch die Artikel 3 und 45 des Statuts, da der ernannte Bewerber zur Zeit der Veröffentlichung der Stellenausschreibung in seiner Besoldungsgruppe kein Dienstalter von zwei Jahren abgeleistet gehabt habe. Er sei nämlich erst seit dem 20. November 1974 in der Besoldungsgruppe A 4 tätig.

Auf das erste Vorbringen antwortet die Beklagte, die für die Stelle geforderten Voraussetzungen könnten bei Herrn L. als vorliegend angesehen werdend

Zunächst habe er gleichwertige Berufserfahrung. In Übereinstimmung mit den vom Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen 18 und 19/64 (Alvino, Slg. 1965, 1033) sowie der Rechtssache 44/71 (Marcato, Slg. 1972, 427) aufgestellten Grundsätzen habe man die Erfahrung von Herrn L. als ausreichend erachtet, um ihn zu befähigen, den Erfordernissen der fraglichen Stelle, die normalerweise mit einem ausgebildeten Ingenieur zu besetzen gewesen wäre, zu genügen. In diesem Zusammenhang seien in erster Linie die Erfordernisse der fraglichen Stelle maßgebend. Es handele sich um die Planstelle eines Abteilungsleiters, nicht eines Ingenieurs. Es sei somit nicht erforderlich gewesen, zu untersuchen, ob Herr L. praktische Erfahrung in der gesamten Ingenieurkunde habe und ob er hinreichend geeignet gewesen sei, für eine reine Ingenieurtätigkeit eingestellt zu werden. Herr L. habe während eines Zeitraums von zwei Jahren zur völligen Zufriedenheit seines Direktors gezeigt, daß er befähigt sei, Fragen sehr technischer Art zu behandeln.

Die übrigen in der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse besitze Herr L. (vgl. insbesondere seine Befähigung zur Leitung einer großen Verwaltungseinheit).

Das dienstliche Interesse habe verlangt, daß die Stelle mit einer Person besetzt werde, die die erforderlichen technischen Fähigkeiten besitze, um technische Fragen zu behandeln, es habe aber auch Fähigkeiten in der Verwaltung sowie Kenntnisse der Einzelheiten der mit dieser Stelle verbundenen Tätigkeit und praktische Erfahrung auf diesem Gebiet verlangt. Technische Kenntnisse seien somit bloß eine der für diese Stelle geforderten Voraussetzungen gewesen.

Ebensowenig könne die Behauptung, der ernannte Bewerber sei nicht von höchster Befähigung, aufrechterhalten werden.

Die Kommission glaubt weiterhin, daß es zwar angebracht gewesen sei, die Ansicht der Gruppe ausgebildeter beamteter Ingenieure in Betracht zu ziehen, die in dem Vermerk von Herrn Le Goy wiedergegeben gewesen sei (und die den Kläger, nicht aber Herrn L. als für die Stelle befähigt angesehen habe), daß sie aber daran nicht gebunden gewesen sei. Diese Gruppe habe ausschließlich die formalen Qualifikationen der Bewerber geprüft. Sie habe sich nicht über die Frage der gleichwertigen Berufserfahrung aussprechen können, da diese ausschließlich im Hinblick auf die dienstlichen Erfordernisse habe beantwortet werden können, über die sie wenig gewußt habe.

Herr Le Goy sei in seinem Vermerk zu keiner eindeutigen Schlußfolgerung gekommen; er habe der Kommission keine hinreichend begründeten Empfehlungen vorgelegt. Dieser Vermerk habe daher nur ein bei der Ernennung zu berücksichtigendes Element dargestellt. Herr Le Goy und die erwähnte Beamtengruppe könnten nicht als Prüfungsausschuß betrachtet werden. Die Kommission selbst habe die jeweiligen Verdienste der Bewerber in vollem Umfange geprüft. Ihre Entscheidung widerspreche somit den vom Gerichtshof in den Rechtssachen 62 und 65 (Serio, Slg. 1966, 843) und 21/68 (Huybrechts, Slg. 1969, 85) aufgestellten Grundsätzen nicht.

Wenn auch der Kläger seine eigenen Fähigkeiten als denen von Herrn L. notwendig überlegen betrachte, so lasse doch der Vermerk von Herrn Le Goy an seiner derzeitigen Befähigung zur Ausübung einer Verwaltungstätigkeit zweifeln.

Die Beförderung von Herrn L. in die Besoldungsgruppe A 4 mit Wirkung vom vorhergehenden 1. Januar sei in Übereinstimmung mit der ständigen Praxis bei Beförderungen innerhalb einer Laufbahn erfolgt. Diese Praxis, die sich aus haushaltsmäßigen Erwägungen erkläre, widerspreche Artikel 3 des Statuts nicht, da der beförderte Beamte zu allen einschlägigen Zeiten mit den gleichen Aufgaben, die der jeweiligen Laufbahn entsprächen, betraut gewesen sei und sie auch ausgeführt habe. Herr L. habe somit am 1. Januar 1976 das Mindestdienstalter von zwei Jahren in der Besoldungsgruppe A 4 erfüllt gehabt und demgemäß zur Zeit der Entscheidung der Beklagten am 20. Dezember 1976 in die Besoldungsgruppe A 3 befördert werden können.

In seiner Erwiderung kommt der Kläger auf den Sachverhalt zurück und legt dar, die Dauer der Berufserfahrung von Herrn L., die dieser als einem abgeschlossenen Ingenieurstudium gleichwertig darstelle, erstrecke sich auf die Zeit vom 1. Juli 1973 bis zum 1. April 1975, wohingegen für den Erwerb eines Ingenieurdiploms mindestens vier Jahre Studium erforderlich seien. Außerdem habe Herr L. entgegen der Weisung zu Beginn der Seite 1 des Formulars seiner Bewerbung Papiere beigefügt und somit dieser Weisung zuwidergehandelt.

Zum ersten Vorbringen hebt der Kläger hervor, daß bei der Entscheidung alle geforderten Voraussetzungen berücksichtigt werden müßten und daß kein Bewerber ernannt werden dürfe, wenn er nicht zeige, daß er jede dieser Voraussetzungen erfülle, da sie alle gefordert seien. Die praktische Erfahrung von Herrn L. im Ingenieurwesen — 21 Monate in der Abteilung C 3 — sei einem Ingenieurdiplom nicht gleichwertig. Diese Zeit sei viel zu kurz gewesen, als daß ernstzunehmende Berufserfahrung hätte gewonnen werden können. Die Behauptung, daß Herr L. fähig sei, den Generaldirektor der GD VII technisch zu beraten, sei somit sehr zu bezweifeln.

Die vorerwähnten Rechtssachen Alvino und Marcato seien nicht einschlägig. Im Gegensatz zur praktischen Erfahrung der Kläger in jenen Rechtssachen liege diejenige von Herrn L. weit unter der normalen Dauer eines Hochschulstudiums; seine Tätigkeiten während dieser Zeit seien nicht mit denen vergleichbar, die eine Person mit abgeschlossener Hochschulausbildung als Ingenieur ausübe.

Die Rechtssache 15/63 (Lassalle, Slg. 1964, 61) und 188/73 (Grassi, Slg. 1974, 1109) zeigten eindeutig, daß niemand ernannt werden dürfe, der nicht die Voraussetzungen der Stellenausschreibung in ihrer klaren und üblichen Bedeutung erfülle. Im Gegensatz zu vielen anderen Stellenausschreibungen erwähne die vorliegende besonders eine Ausbildung als Ingenieur.

Zum zweiten Vorbringen bemerkt der Kläger, die Kommission habe keine echte Abwägung auf der Grundlage gleicher Quellen vorgenommen. Der Vermerk von Herrn Le Goy habe sich mit Herrn L. nicht befaßt, während er sich zu mehreren anderen Bewerbern geäußert habe. In Ermangelung der nötigen Unterlagen sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Sache an Herrn Le Goy zurückzugeben und sich in der Zwischenzeit jeder Ernennung zu enthalten (vgl. Rechtssache 27/63, Raponi, Slg. 1964, 271; Rechtssache 97/63, de Pascale, Slg. 1964, 1107 und die bereits zitierte Rechtssache Serio, die im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten das Vorbringen des Kägers zu stützen scheine: Da der Name von Herrn L. im Vermerk von Herrn Le Goy nicht erwähnt sei, betreffe die vorliegende Sache nicht die Nichtbeachtung der genauen Reihenfolge mehrerer geeigneter Bewerber, sondern eher die der Ernennung eines Bewerbers, dessen Name auf der Liste der geeigneten Bewerber nicht erscheine).

Der Kläger beantragt, der Beklagten aufzugeben, alle Vermerke von Herrn Le Goy zur Ernennung von Herrn L. vorzulegen. Wenn sie auch erst nach der Ernennung verfertigt worden seien, so zeigten sie doch, was Herr Le Goy geäußert hätte, wäre er von der Beklagten über alle Bewerber befragt worden.

Die Kommission hält diesem Vorbringen entgegen, Herr L. habe 21 Jahre Erfahrung auf diesem Gebiet: Er habe von 1956 bis 1962 für ein Transportunternehmen und seit seinem Eintritt in die Dienste der Kommission als Beamter der Laufbahngruppe A auf dem Gebiet der Verkehrspolitik gearbeitet. Im übrigen beträfen die seiner Bewerbung beigefügten Unterlagen unter der Überschrift Zusatzinformationen die Art der Tätigkeit, der er in seinen neueren Dienststellen nachgegangen sei. Herr L. hätte alle diese Informationen auf Seite 3 des Bewerbungsformulars unter der Überschrift Art der Tätigkeit eintragen können.

Zu der ersten Rüge des Klägers bemerkt die Kommission, wenn man ihr folge, so kämen für die fragliche Stelle außer förmlich diplomierten Ingenieuren nur Bewerber in Frage, die als Ingenieure gearbeitet hätten, sich aber um den Erwerb des erforderlichen Diploms nur erfolglos oder gar nicht bemüht hätten.

Es sei die Frage, ob die Kommission berechtigt gewesen sei, Herrn L. aufgrund seiner praktischen Erfahrung nicht nur als für die Erfüllung solcher Aufgaben befähigt anzusehen, sondern dies auch auf einem Niveau, das von einem diplomierten Ingenieur erwartet worden wäre. Hierzu trägt die Kommission vor, die Erfordernisse des öffentlichen Dienstes erfülle eine Person mit der Erfahrung von Herrn L. besser als jemand, der viele Jahre an einem Zeichenbrett gearbeitet habe, ohne irgendwelche Qualifikationen zu erlangen.

Die erwähnte Rechtssache Grassi sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Nach dem Urteil in der Rechtssache Alvino sei es der Kommission gestattet, einem Beamten die geforderte praktische Erfahrung zuzuerkennen, der eine Erfahrung von mehr als 14 Jahren habe, während der Zeit vom 1. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1975 Aufgaben auf einer Stelle erfüllt habe, die technische Kenntnisse auf dem Niveau eines Ingenieurdiploms verlangt habe, und der diese Aufgaben hervorragend erfüllt habe.

Was das zweite Vorbringen des Klägers betreffe, so sei Herr L. in dem Vermerk des Herrn Le Goy nicht übergangen, sondern unter den Bewerbern genannt worden, die als weniger geeignet beurteilt worden seien.

Zur Beweisfrage sei zu sagen, daß von Herrn Le Goy nach der Ernennung verfaßte Vermerke nicht zur Beurteilung der Ernennung herangezogen werden könnten. Im übrigen sei unerheblich, was Herr Le Goy gesagt hätte, wenn er von der Kommission weiter befragt worden wäre, da die einzige erhebliche Frage diejenige sei, ob die Kommission berechtigt gewesen sei, nach Berücksichtigung dieses Vermerks zu handeln. Offenkundig seien alle Bewerber von Herrn Le Goy und der Beamtengruppe der GD VII gehört worden; sein Vermerk betreffe sie alle. Seine späteren Vermerke seien vertraulich und nur an ein Mitglied der Kommission gerichtet, dem ihre Vorlage nicht aufgegeben werden sollte, wenn nicht zwingende Gründe dies verlangten.

Der Kläger, vertreten durch Herrn W. Young, Solicitor, Dublin, und die Kommission der EG, vertreten durch ihren Rechtsberater T. Townsend als Bevollmächtigten, habe in der Sitzung vom 23. Februar 1978 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. März 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1 Mit der vorliegenden, am 6. September 1977 erhobenen Klage wird beantragt, die Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 1976 aufzuheben, mit der Herr L. zum Leiter der Abteilung Technische Aspekte; Verkehrsablauf der Generaldirektion Verkehr (GD VII) ernannt wurde, hilfsweise dem Kläger die sonstigen Abhilfen zu gewähren, die der Gerichtshof für angemessen erachtet.

2/3 Für die streitige Planstelle war am 4. Oktober 1976 die Stellenausschreibung KOM/643/76 eröffentlicht worden, die unter der Überschrift Art der Tätigkeit lautete: Leitung … der Verwaltungseinheit und technische Beratung des Generaldirektors. Folgende Voraussetzungen wurden gefordert: Abgeschlossenes Hochschulstudium (Bau-, Maschinenbau- oder Elektroingenieur) oder gleichwertige Berufserfahrung; Kenntnis der internationalen Organisationen und der gemeinsamen Verkehrspolitik; gründliche Kenntnis der technischen Verkehrsprobleme; Befähigung zur Leitung einer großen Verwaltungseinheit; nachweisliche einschlägige Erfahrung.

4/6 Die vierzehn Bewerber um diese Planstelle wurden vom Generaldirektor der GD VII, vom stellvertretenden Generaldirektor und vom Direktor der Direktion C gehört, um gleichzeitig eine Beurteilung ihrer allgemeinen Eignung für diese Stelle und ihrer besonderen Sachkunde als Ingenieur zu ermöglichen. Da keiner der drei anhörenden Beamten von Beruf Ingenieur war, wurde eine Gruppe von drei Ingenieuren aus anderen Diensten gebeten, die Bewerbungen in drei Klassen einzuteilen: Die Bewerbungen von Ingenieuren, die weiterhin in Betracht gezogen werden könnten, diejenigen von Ingenieuren, die nicht in Betracht kämen und diejenigen von Bewerbern, die keine ausgebildeten Ingenieure seien und die deshalb wohl auch nicht weiter in Betracht kämen. Die Ingenieurgruppe wies drei Bewerber (darunter den Kläger) der ersten Klasse zu, merkte jedoch an, daß ein beträchtlicher Unterschied zwischen der Beschreibung der Stelle des Leiters der Abteilung C 3 und der Qualifikation der Bewerber besteht, die der ersten Klasse zugewiesen wurden.

7/9 Nach einem Vermerk des Generaldirektors vom 6. Dezember 1976 erfüllten sieben Bewerber (darunter der Kläger) einige der für die Planstelle geforderten Voraussetzungen, während andere (darunter Herr L.) für weniger geeignet befunden wurden. Nach diesem Vermerk des Generaldirektors konnte kein Bewerber als besonders geeignet betrachtet werden; es wurde deshalb vorgeschlagen, die Stellenausschreibung erneut zu veröffentlichen und ein internes und erforderlichenfalls ein allgemeines Auswahlverfahren durchzuführen. In ihrer Sitzung vom 20. Dezember 1976 behandelte die Kommission die Personalakten der vierzehn Bewerber sowie den Vermerk des Generaldirektors und beschloß, Herrn L. auf die freie Planstelle zu ernennen und ihn. mit Wirkung vom 1. Januar 1977 in die Besoldungsgruppe A 3 zu befördern.

10/11 Der ernannte Bewerber ist Inhaber eines Diploms für Wirtschafts- und Handelswissenschaften der Universität Genua; er begann seinen Dienst in der GD VII im Jahre 1962, wo er verschiedene Stellen in den Abteilungen für allgemeine Angelegenheiten, für Abgeltung der Benutzung der Verkehrswege, für Luft- und Seeverkehr und vom Juli 1973 bis Juli 1975 in der Abteilung Technische Aspekte bekleidete. Nach der Beurteilung für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis zum 30. Juni 1975 entsprachen die Ausbildung und die Fähigkeiten von Herrn L. seinen Aufgaben; er habe die ihm übertragenen neuen Obliegenheiten trotz ihrer sehr technischen Natur sehr schnell übernehmen können und seinen Abteilungsleiter, der aus Gesundheitsgründen häufig abwesend gewesen sei, zur vollen Zufriedenheit vertreten.

12/13 Der Kläger, Beamter der Abteilung C 2 der GD VII und Inhaber des Diploms eines Bauingenieurs der National University of Ireland, hat nach der Ernennung von Herrn L. am 10. Februar 1977 eine Beschwerde gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts erhoben. Die Kommission hat auf diese Beschwerde nicht geantwortet, so daß ihr Schweigen seit dem 10. Juni 1977 als eine stillschweigende ablehnende Entscheidung anzusehen ist.

14/15 Zur Unterstützung seiner Klage trägt der Kläger vor, die Kommission habe gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Stellenausschreibung selbst und damit gegen Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 27 des Statuts sowie gegen den Grundsatz legem patere quam ipse fecisti verstoßen. Da sie die für die Stelle geforderten Voraussetzungen angegeben habe, sei sie verpflichtet gewesen, eine Person zu ernennen, die diese Voraussetzungen erfülle.

16 Nach Auffassung der Kommission hat der ernannte Bewerber eine einem abgeschlossenen Ingenieurstadium gleichwertige Berufserfahrung.

17 Die vorliegend zu beantwortende Frage ist folglich die, wie eine gleichwertige Berufserfahrung festgestellt werden kann.

18 Wenn es auch auf den ersten Blick schwer zu verstehen ist, wie einem Bewerber, der niemals den Ingenieurberuf ausgeübt hat, eine einem abgeschlossenen Hochschulstudium (Bau-, Maschinenbau- oder Elektroingenieur) gleichwertige Berufserfahrung zuerkannt werden konnte, so ist doch zu bemerken, daß die zu besetzende Stelle nicht eigentlich die eines Ingenieurs, sondern die eines Abteilungsleiters auf einem Gebiet war, auf dem technische Fragen behandelt werden.

19/22 Nachdem Herr L. mehrere Jahre lang Aufgaben in einem bedeutenden Transportunternehmen wahrgenommen hatte, wurde er 1962 in den Dienst der Kommission übernommen, wo er auf verschiedenen Gebieten der Verkehrspolitik einschließlich solcher besonders technischen Charakters tätig war. Während eines Zeitraums von zwei Jahren (Juli 1973 bis Juli 1975) bewies er in der Abteilung Technische Aspekte; Verkehrsablauf, daß er eine Stelle, die technische Kenntnisse vom Niveau eines Ingenieurdiploms voraussetzte, zur vollen Zufriedenheit seines Direktors ausfüllen konnte; dabei vertrat er seinen Abteilungsleiter häufig. Somit ist die Würdigung der Beklagten, Herr L. habe für die fragliche Stelle eine einem Ingenieurdiplom gleichwertige Berufserfahrung, begründet. Die erste Rüge ist deshalb zurückzuweisen.

23 Der Kläger macht weiter geltend, die Kommission habe Artikel 45 des Statuts verletzt und ihr Ermessen mißbraucht, da ein merklicher Unterschied zwischen den Verdiensten des Klägers und denen des Ernannten bestehe.

24/25 Die Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung in Frage kommen, wie sie in Artikel 45 für die Auswahl unter den Bewerbern vorgesehen ist, wurde während der Sitzung der Kommission vom 20. Dezember 1976 auf der Grundlage der Personalakten der Bewerber und des nach der Prüfung durch die beamteten Ingenieure erstellten Vermerks des Generaldirektors ordnungsgemäß durchgeführt. Diese Rüge ist somit unbegründet.

26/27 Schließlich trägt der Kläger vor, der ernannte Bewerber habe zur Zeit der Veröffentlichung der Stellenausschreibung in seiner Besoldungsgruppe kein Dienstalter von zwei Jahren abgeleistet gehabt. Er sei erst seit dem 20. November 1974 in der Besoldungsgruppe A 4 tätig; folglich seien die Artikel 3 und 45 Absatz 2 des Statuts verletzt.

28/29 Bei seiner Beförderung am 20. Dezember 1976, dem Zeitpunkt, der im Zusammenhang mit Artikel 45 Absatz 2 allein maßgebend ist, hatte Herr L. jedoch sehr wohl ein Dienstalter von zwei Jahren in der Besoldungsgruppe A 4 abgeleistet. Die dritte Rüge ist somit ebenfalls zurückzuweisen.

30 Da sich der Hilfsantrag auf die gleichen Rügen stützt wie der Hauptantrag, ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, daß beide als unbegründet zurückzuweisen sind.

Kosten

31/32 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung trägt die unterliegende Partei die Kosten. Nach Artikel 70 der Verfahrensordung tragen jedoch die Organe ihre Kosten bei Klagen der Gemeinschaftsbediensteten selbst.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede der Parteien trägt ihre eigenen Kosten.