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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.03.1978 – C-134/77

Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1978:74

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

1. Das Tribunal du Travail Brüssel hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 25. Oktober 1977 eine Frage nach der Auslegung von Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1976 vorgelegt. Diese Vorschrift bestimmt:

Der Anspruch auf die nach den Artikeln 73 und 74 geschuldeten Familienleistungen oder Familienbeihilfen wird ausgesetzt, wenn wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Familienleistungen oder Familienbeihilfen auch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Familienangehörigen wohnen, zu zahlen sind.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Ragazzoni, der in Belgien eine unselbständige Tätigkeit verrichtet, beantragte für seine drei unterhaltsberechtigten Kinder, die mit der Mutter in Italien geblieben sind, Familienbeihilfen. Der zuständige belgische Träger wies den Antrag unter Berufung auf den zitierten Artikel 76 mit der Begründung zurück, daß die Ehefrau des Antragstellers ebenfalls eine unselbständige Tätigkeit in Italien ausübe und deshalb in Italien Familienbeihilfen für die Kinder verlangen könne. Gegen diese Ansicht wurde eingewandt, daß die zur Zeit der Entstehung der Streitigkeit geltenden italienischen Rechtsvorschriften, da sie die Eigenschaft eines Familienvorstands nicht einer Mutter zuerkannt hätten, die nicht vom Ehemann getrennt gelebt habe oder von ihm verlassen worden sei, einen Anspruch dieser Mutter auf Bezug von Familienbeihilfen für die Kinder ausgeschlossen und letztere weiterhin als dem ausgewanderten erwerbstätigen Vater gegenüber unterhaltsberechtigt angesehen hätten. Es ist zu bemerken, daß das belgische Gericht bei der Formulierung seiner dem Gerichtshof vorgelegten Frage von dieser sich aus den Artikeln 1 und 3 der Verordnung Nr. 797 des Präsidenten der Republik vom 30. Mai 1955 ergebenden Rechtslage als einer Gegebenheit ausgegangen ist. Ich füge hinzu, daß, wie auch das Tribunal du Travail Brüssel mit Recht hervorgehoben hat, Herr Ragazzoni in Italien nicht die Zahlung von Familienbeihilfen im Sinne des erwähnten Gesetzes verlangen konnte, welches bestimmt, daß die Familienbeihilfen den Familienvorständen [zustehen], die im Hoheitsgebiet der Republik eine entgeltliche Tätigkeit im Dienste anderer ausüben. Daher hätten tatsächlich nach der bis Dezember des vergangenen Jahres geltenden italienischen Regelung keinesfalls Familienbeihilfen für die Kinder der Eheleute Ragazzoni in Italien verlangt werden können, wenn sie nicht vom zuständigen belgischen Träger gezahlt worden wären.

2. Untersuchen wir nun die Funktion und die Bedeutung des Artikels 76 der Verordnung Nr. 1408/71. Ich glaube, es ist wichtig, hierzu drei Überlegungen anzustellen:

a) Diese Bestimmung muß im Kontext des Kapitels 7 der Verordnung (Familienleistungen und -beihilfen für Arbeitnehmer und Arbeitslose) und vor allem im Zusammenhang mit Artikel 73 gelesen werden, der bestimmt, daß ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich unterliegt, für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten. Es ist klar, daß diese Vorschrift den Grundsatz darstellt, der immer dann anzuwenden ist, wenn die Familienangehörigen eines Arbeitnehmers in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen wohnen, in dem die Tätigkeit verrichtet wird. Es ist darauf hinzuweisen, daß Artikel 73 im vorliegenden Fall vollkommen auf die Lage des Herrn Ragazzoni paßt, während er auf die Lage der Frau Ragazzoni nicht anwendbar ist, die für ihren Ehemann — den einzigen Familienangehörigen im Ausland —, der selbstverständlich ihr gegenüber nicht unterhaltsberechtigt ist, weder Familienleistungen verlangt noch verlangen könnte.

Gegenüber Artikel 73 hat Artikel 76 die Bedeutung einer Ausnahme; genauer gesagt, er enthält, wie in der Überschrift ausdrücklich angegeben ist, Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen gemäß Artikel 73 oder 74 und bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in dem Land, in dem die Familienangehörigen wohnen.

b) Ich halte die im vorliegenden Fall von der belgischen Regierung vertretene Ansicht nicht für zutreffend, wonach Artikel 76 die ausschließliche Zuständigkeit für die Zahlung von Familienbeihilfen in all den Fällen dem Wohnland der Familienangehörigen des ausgewanderten Arbeitnehmers zuweist, in denen eines der Familienmitglieder in diesem Land eine berufliche Tätigkeit ausübt. Diese Ansicht wird sowohl durch die soeben zitierte Überschrift des Artikels 76, die den Charakter dieses Artikels als einer Antikumulierungsbestimmung bestätigt, als auch durch den Umstand widerlegt, daß die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Wohnland der Familienangehörigen allein nicht für die Aussetzung des durch Artikel 73 verliehenen Anspruchs genügt, sondern daß außerdem erforderlich ist, daß nach den Rechtsvorschriften dieses Landes Familienleistungen zu zahlen sind. Ferner ist zu bemerken, daß der Vorrang des sich aus Artikel 73 ergebenden Prinzips auch im Wortlaut des Artikels 76 und insbesondere in der Verwendung des Begriffs der Aussetzung des in Artikel 73 vorgesehenen Anspruchs zum Ausdruck kommt.

c) Ebenfalls unzutreffend erscheint mir die im vorliegenden Fall von der italienischen Regierung vertretene Ansicht, wonach Artikel 76 nur Anwendung findet, wenn Familienleistungen oder -beihilfen im Wohnland der Familienangehörigen wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch eben den ausgewanderten Arbeitnehmer, der diese Leistungen oder Beihilfen in einem anderen Mitgliedstaat verlangen kann, zu zahlen sind. Auch wenn wir von dem seltenen Fall absehen, daß eine Person gleichzeitig zwei unselbständigen Beschäftigungen in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten nachgeht und somit in beiden Staaten einen Anspruch auf Zahlung von Familienbeihilfen erwerben kann, so bleibt doch die Tatsache, daß Artikel 76, indem er in einem Zusammenhang, in dem auf die Familienangehörigen des Arbeitnehmers Bezug genommen wird, von Ausübung einer beruflichen Tätigkeit spricht, ohne näher anzugeben, durch wen, sicher den sehr viel leichter eintretenden Fall einbeziehen will, daß die berufliche Tätigkeit von einem der Familienangehörigen des Arbeitnehmers ausgeübt wird. In diesem Sinne hat sich auch die Verwaltungskommission für die Wanderarbeitnehmer in einer Auslegungserklärung orientiert, wie sich aus Punkt 3 des Protokolls ihrer 143. Sitzung ergibt.

3. An dieser Stelle genügt es für die Beantwortung der vom Tribunal du Travail Brüssel vorgelegten Frage, die Bedeutung der zweiten der beiden Bedingungen zu erhellen, die in Artikel 76 für die Aussetzung des Anspruchs auf die Familienleistungen oder -beihilfen vorgesehen sind. Ich habe bereits bemerkt, daß die erste dieser Bedingungen die ist, daß ein Mitglied der Familiengruppe in dem Mitgliedstaat, in dem die Familienangehörigen wohnen, eine berufliche Tätigkeit ausübt. Die zweite Bedingung ist die, daß nach dem Recht dieses Staates Familienleistungen oder -beihilfen zu zahlen sind. Ich glaube nicht, daß die Auffassung des Klägers geteilt werden kann, wonach der Ausdruck zu zahlen so zu verstehen ist, daß er die gleiche Bedeutung hat wie ausbezahlt werden. Die fragliche Bedingung geht nicht so weit, daß die tatsächliche Zahlung der Familienleistungen oder -beihilfen verlangt wird. Ich glaube vielmehr, daß, um davon ausgehen zu können, daß Familienbeihilfen zu zahlen sind, das Recht des Wohnlandes der Familienangehörigen einen Anspruch auf Zahlung von Beihilfen zugunsten derjenigen Person gewähren muß, die in diesem Land arbeitet, und daß alle Voraussetzungen für die Geltendmachung dieses Anspruchs durch die betreffende Person konkret erfüllt sein müssen.

4. Ist diese Auslegung richtig, so dient sie meines Erachtens auch zur Lösung des Problems, das durch den Erlaß einer neuen Regelung über den Anspruch der Ehefrau auf den Bezug von Familienbeihilfen für die Kinder in Italien aufgeworfen wird. Ich spreche, genauer gesagt, von Artikel 9 des am 18. Dezember 1977 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 903 vom 9. Dezember 1977, wonach die Familienbeihilfen wahlweise an die erwerbstätige Frau gezahlt werden können, aber — bei einem Antrag beider Eltern — auf jeden Fall an den Elternteil zu zahlen sind, bei dem das Kind lebt.

Da diese Bestimmung etwa drei Jahre nach dem Beginn der beruflichen Tätigkeit des Herrn Ragazzoni in Belgien ergangen ist und — vor allem — in Anbetracht der Tatsache, daß die Sachlage, auf die sich das Tribunal du Travail Brüssel bezieht, im Hinblick auf die vor dem genannten Gesetz Nr. 903 von 1977 geltenden italienischen Rechtsvorschriften dargestellt wird, könnte man im Rahmen dieser Rechtssache ohne weiteres diese kürzlich in Italien erfolgte Vorschriftenänderung außer acht lassen. Ich weise jedoch darauf hin, daß nach der erwähnten Bestimmung der Anspruch auf Zahlung von Familienbeihilfen für die Frau, die mit einem im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer verheiratet ist, der seinerseits Anspruch auf Beihilfen für die unterhaltsberechtigten Kinder hat, nur entsteht, soweit ein Antrag der Arbeitnehmerin oder gegebenenfalls ein Antrag beider Eltern vorliegt; er entsteht jedenfalls nicht, wenn nur der Vater einen Antrag auf Beihilfen einreicht. In diesem zweiten Fall sind die Familienbeihilfen nicht im Sinne von Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 903 von 1977 an die erwerbstätige Mutter zu zahlen.

5. Abschließend schlage ich dem Gerichtshof vor, in der Antwort auf die vom Tribunal du Travail Brüssel vorgelegte Frage wie folgt für Recht zu erkennen:

Die in Artikel 76 der Verordnung 1408/71 vorgesehene Aussetzung des Anspruchs auf die Familienbeihilfen erfolgt nicht, wenn der Vater im Ausland in einem Mitgliedstaat beschäftigt ist, während die Mutter im Wohnland der übrigen Familienmitglieder eine Arbeitnehmertätigkeit ausübt und nach den Rechtsvorschriften dieses Landes keinen Anspruch auf Zahlung von Familienbeihilfen erworben hat, entweder weil die Eigenschaft eines Familienvorstands nur dem Vater zuerkannt ist oder weil jedenfalls die Voraussetzungen, von denen die Gewährung des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfen an die Mutter abhängt, nicht erfüllt sind.