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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.04.1978 – C-134/77

ECLI:EU:C:1978:88

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 134/77

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Tribunal du Travail Brüssel in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

SILVIO RAGAZZONI

gegen

CAISSE DE COMPENSATION POUR ALLOCATIONS FAMILIALES ASSUBEL

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die in Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) vorgesehene Aussetzung des Anspruchs auf Familienbeihilfen

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Willmars, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,

Generalanwalt: F. Capotorti

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I — Sachverhalt und Verfahren

Herr Ragazzoni, der Kläger des Ausgangsverfahrens, ist ein in Belgien beschäftigter italienischer Arbeitnehmer. Seine Ehefrau und seine drei Kinder wohnen in Italien, wo die Ehefrau eine Arbeitnehmertätigkeit ausübt.

Die Kasse Assubel, die Beklagte des Ausgangsverfahrens, weigerte sich, dem Antrag auf Zahlung von Familienbeihilfen stattzugeben, den Herr Ragazzoni wegen seiner Berufstätigkeit in Belgien eingereicht hatte. Sie beruft sich auf Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, der Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -Beihilfen aufstellt und wie folgt lautet:

Der Anspruch auf die nach den Artikeln 73 und 74 geschuldeten Familienleistungen oder Familienbeihilfen wird ausgesetzt, wenn wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Familienleistungen oder Familienbeihilfen auch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Familienangehörigen wohnen, zu zahlen sind.

Herr Ragazzoni wies darauf hin, daß nach dem geltenden italienischen Recht (Artikel 1 und 3 der mit Verordnung Nr. 797 des Präsidenten der Italienischen Republik — Gazzetta ufficiale Nr. 206 suppl. ord. vom 7. September 1955 — bereinigten einheitlichen Fassung der Gesetze über Familienbeihilfen) seine Ehefrau in Italien keinen Anspruch auf Familienbeihilfen zugunsten ihrer drei minderjährigen Kinder habe, weil die italienischen Rechtsvorschriften über Familienbeihilfen nicht vorsähen, daß die Eigenschaft des Familienvorstands auf die arbeitende Mutter übergehe, wenn der Ehemann im Ausland beschäftigt sei.

Die Kasse Assubel erwiderte, der Umstand, daß die Rechtsvorschriften des Wohnlandes Familienbeihilfen zu einem niedrigeren Satz als die belgischen Rechtsvorschriften oder gar keine Familienbeihilfen vorsähen, könne nicht bewirken, daß dem belgischen System eine Zuständigkeit verliehen werde, die ihm die europäischen Verordnungen nicht zuwiesen.

Das Tribunal du Travail Brüssel hat auf Antrag des Herrn Ragazzoni und auf Vorschlag der Staatsanwaltschaft das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Entscheidung vom 25. Oktober 1977, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 8. November 1977, folgende Frage vorgelegt:

Erfolgt die in Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Aussetzung des Anspruchs auf Familienbeihilfen, wenn der Vater im Ausland in einem Land der EWG tätig ist, während die Mutter im Wohnland der übrigen Familienangehörigen als Arbeitnehmerin beschäftigt ist und die Rechtsvorschriften des Wohnlandes die Zahlung von Familienbeihilfen nur an Familienvorstände, die im Gebiet des Wohnlandes arbeiten, vorsehen und die Eigenschaft des Familienvorstands lediglich dem Vater zuerkennen?

Der Kläger des Ausgangsverfahrens, vertreten durch den Direktor des Sozialdienstes Patronato ACLI D. Rossini, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jean-Claude Séché als Bevollmächtigten, die belgische Regierung, vertreten durch den Minister für Soziale Vorsorge Califice, und die italienische Regierung, vertreten durch den Botschafter A. Maresca als Bevollmächtigten, unterstützt durch Herrn F. Favara von der Avvocatura dello Stato, haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen eingereicht.

II — Zusammenfassung der nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes eingereichten schriftlichen Erklärungen

Der Kläger des Ausgangsverfahrens weist auf seine familiäre Situation und den in der Entscheidung des Tribunal du Travail dargelegten Sachverhalt hin. Er trägt vor, nach italienischem Recht impliziere der Umstand, daß der Vater, der Familienvorstand sei, in einem anderen Staat wohne, nicht ohne weiteres den Übergang der Eigenschaft des Familienvorstands auf die Mutter, außer in ausdrücklich vorgesehenen Fällen (Verlassen der Familie durch den Vater, dauernde Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Wehrdienst oder Tod des Vaters usw.). Herr Ragazzoni erfülle keine der vorgesehenen Voraussetzungen, und seiner Ehefrau sei in Italien kein Anspruch auf Familienbeihilfen zuerkannt worden, wie die Zentralanstalt für Sozialversicherung Turin, der sie angeschlossen sei, festgestellt habe.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens bemerkt zunächst in tatsächlicher Hinsicht, daß er trotz der mit den Artikeln 48, 51 und 117 des Vertrages verfolgten Ziele, trotz des Grundsatzes des Artikels 114 der Verordnung Nr. 574/72, der die vorläufige Zahlung von Leistungen bei Streitigkeiten über die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder über den Träger, der die Leistungen zu gewähren hat, vorsieht, seit Januar 1975 weder vom belgischen noch vom italienischen Träger Familienbeihilfen erhält.

In bezug auf die Hauptsache vertritt er die Ansicht, der belgische Träger habe aus folgenden drei Gründen die Zahlung von Familienbeihilfen zu übernehmen:

1. Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71: stelle eine Ausnahme von der Regel dar, wonach das Beschäftigungsland des Wanderarbeitnehmers die Familienbeihilfen gewähren müsse (s. zwölfte Begründungserwägung sowie Artikel 73 Absatz 1 und 75 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung).

2. Bereits der Wortlaut von Artikel 76 beweise, daß dieser nur in dem — hier nicht vorliegenden — Fall gelte, in dem die Voraussetzungen für den Erwerb des Anspruchs erfüllt seien und die Familienleistungen im Ursprungsland tatsächlich gezahlt würden.

3. Der Gerichtshof habe im Urteil 3/70 vom 17. Juni 1970 (Di Bella, Slg. 1970, 415) entschieden, daß die Gemeinschaftsverordnungen über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer nicht so auszulegen seien, daß einem Wanderarbeitnehmer Leistungen entzogen würden, auf die er wegen seines Wohnortes Anspruch habe, und daß der Umstand, daß für ihn die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegolten hätten, nur berücksichtigt werden dürfe, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs tatsächlich erfüllt seien.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist außerdem der Auffassung, daß die Rechtsstreitigkeiten, die möglicherweise auf diesem Gebiet entstehen, verhindert werden könnten, wenn im Falle der Kumulierung von Leistungen, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Staaten geschuldet werden, nur die höheren Leistungen gezahlt werden. Die Verteilung der Lasten könnte unmittelbar zwischen den zuständigen Trägern erfolgen, wie es hinsichtlich der Entschädigung für Berufskrankheiten (Artikel 57 der Verordnung Nr. 1408/71) entschieden worden ist.

Er vertritt abschließend die Ansicht, die Antwort auf die von dem belgischen Gericht vorgelegte Vorabentscheidungsfrage könne wie folgt lauten:

Die in Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Aussetzung des Anspruchs auf Familienbeihilfen erfolgt nicht, wenn die wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geschuldeten Familienleistungen nicht tatsächlich ausbezahlt werden, weil nicht alle Voraussetzungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes der Kinder erfüllt sind.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt vor, Artikel 3 der einheitlichen Fassung der Gesetze über die Familienbeihilfen vom 30. Mai 1955 betrachte vorzugsweise den Vater als Familienvorstand. Diese Eigenschaft könne der Mutter nur in bestimmten Fällen zuerkannt werden, zu denen nicht die Beschäftigung des Vaters im Ausland gehöre. Im vorliegenden Fall sei daher für die Familienangehörigen des Herrn Ragazzoni nach den italienischen Rechtsvorschriften kein Anspruch auf Familienbeihilfen in Italien entstanden.

Da der Kläger in Belgien beschäftigt sei (und somit in einem Staat außerhalb Frankreichs, was nach den Artikeln 73 ff. der Verordnung ein Sondersystem voraussetze), sei die sogenannte Lösung des Beschäftigungslandes anzuwenden, wonach die in den Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes vorgesehenen Familienleistungen zu Lasten dieses Landes gewährt würden (Artikel 73 Absatz 1 und Artikel 75 Absatz 1).

Artikel 76, auf den sich die Vorabentscheidungsfrage beziehe, enthalte Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß Artikel 73 und bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in dem Land, in dem die Familienangehörigen wohnten. Dieser Grundsatz der Nichtkumulierung folgt aus dem Zweck der Familienleistungen oder -beihilfen, der den vorgenannten Definitionen zu entnehmen ist. Da es darum geht, diejenigen Lasten, die sich für eine Familie aus der Erziehung ihrer Kinder ergeben, durch eine Anstrengung der Allgemeinheit mehr oder weniger auszugleichen, dürfen diese Lasten nur einmal ausgeglichen werden. Die Familienleistungen dürfen deshalb selbst dann nicht kumuliert werden, wenn sich der Leistungsanspruch aus der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit ergibt.

Damit Artikel 76 Anwendung finden könne, müßten seinem Wortlaut zufolge die Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes zu zahlen sein, d. h. es müsse ein Leistungsanspruch im Wohnland bestehen. Dies könne dann der Fall sein, wenn nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes der Leistungsanspruch zum Beispiel erst vom zweiten oder dritten Kind an entstehe. Da für das erste Kind keine Leistung zu zahlen sei, finde Artikel 76 keine Anwendung; er werde anwendbar vom zweiten oder dritten Kind an.

Um auf das Beispiel der italienischen Rechtsvorschriften zurückzukommen, so könne ein Anwendungsfall des Artikels 76 theoretisch dann gegeben sein, wenn die Mutter in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt sei, während der Vater in Italien arbeite, wo auch die Kinder wohnten. Artikel 76 könne aber jedenfalls dann keine Anwendung finden, wenn im Wohnland der Familienangehörigen keine Leistungen zu zahlen seien; namentlich seien in einem Fall wie dem, auf den sich das vorlegende Gericht beziehe, in dem die Rechtsvorschriften keinen Leistungsanspruch für die Familienangehörigen des Betroffenen begründeten, die genannten Leistungen eindeutig nicht im Sinne von Artikel 76 zu zahlen. Ziel dieser Bestimmung sei nicht, einen subsidiären Anspruch im Wohnland zu schaffen, sondern eine Leistungskumulierung zu verhindern. Ignoriere man das Nichtbestehen eines Anspruchs im Wohnland, so führe diese dazu, daß jeder Leistungsanspruch — einerseits aufgrund der italienischen Rechtsvorschriften und andererseits aufgrund der fehlerhaften Anwendung von Artikel 76 — verneint werde.

Die Kommission weist darauf hin, daß in der Verwaltungskommission für die Wanderarbeitnehmer die italienische Delegation erklärt habe, von der Stellungnahme der übrigen Mitgliedstaaten Kenntnis genommen zu haben, wonach Artikel 76 dann keine Anwendung findet, wenn Italien das Wohnland der Familienangehörigen ist und der Ehegatte, der nicht Familienvorstand ist, eine berufliche Tätigkeit ausübt.

Die Kommission ist abschließend der Ansicht, die vorgelegte Frage sei wie folgt zu beantworten:

Die in Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Aussetzung des Anspruchs auf Familienleistungen oder Familienbeihilfen erfolgt, wenn wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Familienangehörigen wohnen, tatsächlich ein Anspruch auf Leistungen oder Beihilfen besteht.

Die belgische Regierung ruft zunächst den Sachverhalt ins Gedächtnis zurück und trägt sodann vor, daß Artikel 76eine normative Bestimmung enthält und so zu verstehen ist, daß er eine gemeinschaftsrechtliche Prioritätsregel aufstellt, die immer dann Anwendung findet, wenn eine berufliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausgeübt wird, in dem die Familienangehörigen wohnen. Artikel 76 ist also eine Ausnahme von der Anwendung der Artikel 73 und 74, allein wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Wohnland der Familienangehörigen. Infolgedessen verweist dieser Artikel nicht auf die internen Kumulierungsbestimmungen des Wohnlandes, sondern bezeichnet die Rechtsvorschriften dieses Landes als die maßgebenden Vorschriften, anhand deren der Anspruch auf Familienleistungen oder -beihilfen zu prüfen ist. Dieser Zweck ergibt sich eindeutig aus Artikel 10 der Verordnung Nr. 574/72 in der Fassung der Verordnung Nr. 878/73, der ausdrücklich eine Priorität aufstellt, die den Rechtsvorschriften des Wohnlandes der Familienangehörigen im Falle der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in diesem Land eingeräumt wird. Um eine gemeinsame und einheitliche Lösung für alle Mitgliedstaaten zu erreichen, muß daher der erwähnte Artikel 76 im gleichen Sinne verstanden werden.

Die italienische Regierung erinnert an die Bedeutung des Begriffs Familienbeihilfen im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 und an die Tragweite der Antikumulierungsregel ihres Artikels 76. Dieser Artikel müsse anhand des bekannten Auslegungskriteriums ausgelegt werden, wonach eine abweichende Bestimmung nicht extensiv auf nicht ausdrücklich vorgesehene Fälle angewandt werden dürfe, sowie anhand der Zielsetzung der Antikumulierungsregel, die darin bestehe auszuschließen, daß ein und derselbe Bürger mehrere gleichartige Leistungen für dieselbe Versicherungszeit beziehen könne, aber nicht auch, die Kumulierung mehrerer Leistungen auszuschließen, die unter Umständen verschiedenen Bürgern geschuldet würden.

Die italienische Regierung nimmt sodann eine Auslegung von Artikel 76 vor, die der vom Kläger des Ausgangsverfahrens vertretenen sehr nahe kommt. Sie weist außerdem darauf hin, daß ganz kürzlich, nämlich am 18. Dezember 1977, in Italieh das Gesetz Nr. 903 vom 9. Dezember 1977 über die Gleichbehandlung von Mann und Frau (Gazzetta ufficiale Nr. 343 vom 17. Dezember 1977) in Kraft getreten sei. Artikel 9 dieses Gesetzes bestimme, daß die Familienbeihilfen … für unterhaltsberechtigte Familienangehörige wahlweise der erwerbstätigen Frau zu den gleichen Bedingungen und in der gleichen Höhe wie dem Arbeitnehmer gezahlt werden [können]. Man habe also der erwerbstätigen Frau das Recht zuerkannt, zu verlangen, daß die Familienbeihilfen an sie anstatt an den arbeitenden Ehemann gezahlt würden. Falls beide Eltern die Zahlung der Familienbeihilfen für die unterhaltsberechtigten Kinder verlangten, sind die Familienbeihilfen an den Elternteil zu zahlen, bei dem das Kind lebt. Es sei klar, daß, wenn die erwerbstätige Frau von der ihr im Gesetz Nr. 903 vom 9. Dezember 1977 eingeräumten Wahlmöglichkeit keinen Gebrauch mache, d. h. wenn sie nicht Zahlung der Familienbeihilfen an sich selbst verlange, die in den früheren Bestimmungen vom 30. Mai 1955 enthaltene Regelung in Kraft bleibe und anwendbar sei.

Allerdings könne dieses Gesetz nicht zu einer von Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 abweichenden Auslegung führen, denn es habe keine rückwirkende Kraft und ändere somit nichts an der Lage des beim Tribunal du Travail Brüssel anhängigen Rechtsstreits. Es gelte hinsichtlich des Antragstellers Ragazzoni auch nicht in der Zukunft, wenn seine Ehefrau nicht beschließe, von der ihr in Artikel 9 des Gesetzes Nr. 903 vom 9. Dezember 1977 eingeräumten Wahlmöglichkeit Gebrauch zu machen.

Die italienische Regierung vertritt folglich die Ansicht, daß nach den italienischen Rechtsvorschriften keine Familienbeihilfen an die Ehefrau des Klägers des Ausgangsverfahrens zu zahlen seien. Das Argument der Kasse Assubel, wonach die Rechtsvorschriften des Wohnlandes der Familienangehörigen dem belgischen System keine Zuständigkeit verleihen könnten, die ihm die europäischen Verordnungen nicht zuwiesen, berücksichtige nicht, daß Artikel 76 keine Bestimmung sei, die eine Zuständigkeitsverteilung auf Träger vornehme, sondern lediglich eine Antikumulierungsregel für den Fall darstelle, daß Familienbeihilfen auch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Familienangehörigen wohnten, zu zahlen seien.

Abschließend schlägt die italienische Regierung dem Gerichtshof vor, wie folgt für Recht zu erkennen:

Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß er keine Aussetzung der einem Arbeitnehmer gewährten Familienbeihilfen für den Fall vorsieht, daß ein Familienangehöriger eine berufliche Tätigkeit ausübt, und zwar auch dann nicht, wenn wegen dieser Tätigkeit Familienbeihilfen an den erwerbstätigen Familienangehörigen zu zahlen sind.

Artikel 76 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen, daß er kein Kriterium für die Zuständigkeitsverteilung auf, Träger' aufstellt, sondern nur eine materielle Antikumulierungsbestimmung für den Fall enthält, daß Familienbeihilfen auch nach den Rechtsvorschriften des Wohnlandes der Familienangehörigen konkret und tatsächlich, zu zahlen' sind.

III — Mündliche Verhandlung

In der Sitzung vom 9. März 1978 sind die Vertreter des Herrn Ragazzoni und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften erschienen. Sie haben die in ihren schriftlichen Erklärungen gemachten Ausführungen erläutert und zu dem Problem Stellung genommen, das die Existenz des von der italienischen Regierung in ihren Erklärungen angeführten italienischen Gesetzes Nr. 903 vom 9. Dezember 1977 aufwirft.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens hat betont, die maßgebende Rechtslage sei die zur Zeit des Rechtsstreits. Gleichwohl hat er sich zu der Lage geäußert, die durch Anwendung der neuen italienischen Bestimmungen entstehen kann, wobei er die Auffassung vertreten hat, daß wenn der Anspruch in zwei Staaten besteht, nur die günstigsten Leistungen — mit einer Ausgleichs- und Erstattungsregelung zwischen den zuständigen Kassen — zu zahlen sind.

Die Kommission hat einige zusätzliche Bemerkungen zu den von der belgischen und der italienischen Regierung eingereichten Erklärungen gemacht. Zunächst sei es nicht möglich, auf einen Vergleich zwischen den Leistungssätzen abzustellen, auch wenn dies in gesetzgeberischer Hinsicht bedauerlich sei. Sodann sei der Rat nicht gemäß Artikel 51 befugt, einen Anspruch in einem Wohnland zu begründen, in dem ein solcher Anspruch nach den staatlichen Rechtsvorschriften nicht bestehe. Stelle man sich schließlich, was das neue italienische Gesetz angehe, auf den Standpunkt des Gemeinschaftsrechts, so laufe die italienische These darauf hinaus, daß eine Wahlmöglichkeit zwischen den Familienbeihilfen des Wohnlandes und denen des Beschäftigungslandes eröffnet werde. Eine derartige Möglichkeit sei aber auf dem Gebiet der einschlägigen Rechtsvorschriften durch die Verordnung Nr. 1408/71 prinzipiell ausgeschlossen und in Artikel 76 offensichtlich nicht vorgesehen. In einem solchen Fall müsse die gemeinschaftsrechtliche Antikumulierungsregel Vorrang vor einem etwaigen nationalen Wahlrecht haben. Die Kommission hat außerdem auf die Gefahr einer allzu abstrakten Antwort auf eine Frage, die innerhalb des bestimmten normativen Rahmens zur Zeit des Ausgangsrechtsstreits gestellt sei, hingewiesen.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung am 16. März 1978 vorgetragen.

Entscheidungsgründe§

1/2 Das Tribunal du Travail Brüssel stellt dem Gerichtshof mit Urteil vom 25. Oktober 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 8. November 1977, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 76 der Verodnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2). Diese Frage ist in einem Rechtsstreit zwischen der belgischen Kasse Assubel und einem in Belgien beschäftigen italienischen Arbeitnehmer, einem Vater dreier Kinder, aufgeworfen worden, dessen Ehefrau mit den genannten Kindern in Italien wohnt und dort eine Arbeitnehmertätigkeit ausübt.

3/6 Der belgische Träger hatte den Antrag des italienischen Arbeitnehmers auf Zahlung von Familienbeihilfen in Belgien abgelehnt. Er berief sich auf Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71, der Prioritätsregeln für den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen aufstellt und bestimmt, daß der Anspruch auf die nach den Artikeln 73 und 74 geschuldeten Familienleistungen oder Familienbeihilfen … ausgesetzt [wird], wenn wegen der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit Familienbeihilfen auch nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Familienangehörigen wohnen, zu zahlen sind. Hieraus folgert er, daß dieser Artikel eine normative Bestimmung enthält und so zu verstehen ist, daß er eine gemeinschaftsrechtliche Prioritätsregel aufstellt, die immer dann Anwendung findet, wenn eine berufliche Tätigkeit in dem Mitgliedstaat ausgeübt wird, in dem die Familienangehörigen wohnen. In diesem Fall sei Artikel 76 eine Ausnahme von dem in Artikel 73 niedergelegten Grundsatz, wonach ein Arbeitnehmer, der den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats — als Frankreich — unterliege, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnten, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats habe, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten.

7/11 Gegen diese Ansicht ist — abgesehen davon, daß Artikel 76 nur auf eine Einschränkung der Kumulierungsmöglichkeit abzielt — anzuführen, daß die Tatsache der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Wohnland der Familienangehörigen allein nicht für die Aussetzung des in Artikel 73 eingeräumten Anspruchs genügt, sondern es ist außerdem noch erforderlich, daß Familienleistungen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zu zahlen sind. Damit davon ausgegangen werden kann, daß Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Familienangehörigen wohnen, zu zahlen sind, muß das Recht dieses Wohnlandes derjenigen Person der Familie, die in diesem Staat beschäftigt ist, einen Anspruch auf Zahlung von Beihilfen verleihen. Diese Person muß folglich alle in den internen Rechtsvorschriften dieses Staates für die Ausübung des Anspruchs aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Es ist unstreitig, daß in dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Fall und beim Stand der damals in Italien geltenden Bestimmungen die italienischen Rechtsvorschriften einer Mutter, 'die weder vom Ehemann getrennt lebte noch von ihm verlassen worden war, nicht die Eigenschaft eines Familienvorstands zuerkannten und daher einen Anspruch dieser Mutter auf Bezug von Familienbeihilfen für ihre Kinder ausschlossen. Hieraus folgte, daß nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Familienangehörigen wohnten, keine Familienleistungen oder -beihilfen zu zahlen waren.

12 Die vorgelegte Frage ist sonach dahin zu beantworten, daß die in Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Aussetzung des Anspruchs auf die nach Artikel 73 geschuldeten Familienleistungen oder Familienbeihilfen nicht erfolgt, wenn der Vater im Ausland in einem Mitgliedstaat berufstätig ist, während die Mutter im Wohnland der übrigen Familienangehörigen als Arbeitnehmerin beschäftigt ist und nach den Rechtsvorschriften dieses Wohnlandes keinen Anspruch auf Familienbeihilfen erworben hat, entweder weil die Eigenschaft des Familienvorstands nur dem Vater zuerkannt wird oder weil die Voraussetzungen für die Verleihung des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfen an die Mutter nicht erfüllt sind.

Kosten

13/14 Die Auslagen der belgischen und der italienischen Regierung sowie die der Kommission der EG, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Tribunal du Travail Brüssel mit Urteil vom 25. Oktober 1977 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die in Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 vorgesehene Aussetzung des Anspruchs auf die nach Artikel 73 geschuldeten Familienleistungen oder Familienbeihilfen erfolgt nicht, wenn der Vater im Ausland in einem Mitgliedstaat berufstätig ist, während die Mutter im Wohnland der übrigen Familienangehörigen als Arbeitnehmerin beschäftigt ist und nach den Rechtsvorschriften dieses Wohnlandes keinen Anspruch auf Familienbeihilfen erworben hat, entweder weil die Eigenschaft des Familienvorstands nur dem Vater zuerkannt wird oder weil die Voraussetzungen für die Verleihung des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfen an die Mutter nicht erfüllt sind.