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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 13.04.1978 – C-34/77
Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1978:83
Schlussanträge des Generalanwalts
Jean-Pierre Warner
vom 13. April 1978
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger in dieser Rechtssache ist Herr J. S. Oslizlok. Er wurde im Jahre 1920 in Polen geboren. Von 1940 bis 1945 diente er in den polnischen Streitkräften in Frankreich und in Großbritannien. Nach dem Krieg besuchte er das University College, Cork, wo er das Diplom des Bachelor of Commerce erwarb. Von 1949 bis 1951 war er am University College, Cork, und an der Universität Bristol als Assistent beschäftigt. 1951 erwarb er am University College, Cork, den Grad eines Master of Economic Science. 1952 trat er als Economic Assistant in die Dienste der Zentralbank von Irland. 1953 wurde er durch Einbürgerung irischer Staatsangehöriger. Zur Zeit des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten der Gemeinschaften am 1. Mai 1973 war er in den Rang eines Economic Adviser bei der Zentralbank von Irland aufgestiegen.
Am 1. April 1973 trat der Kläger als Leiter der Direktion A der Generaldirektion Regionalpolitik in den Dienst der Kommission. Dies war natürlich ein Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2, und die Ernennung des Klägers erfolgte gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Beamtenstatuts.
Mit Verfügung der Kommission vom 21. Juli 1976 (Anhang 1 zur Klageschrift) wurde der Kläger mit Wirkung vom 15. Oktober 1976 gemäß Artikel 50 des Beamtenstatuts seiner Stelle enthoben. Diese Verfügung erging im Zusammenhang mit einer Neuorganisation der Generaldirektion Regionalpolitik, welche die Kommission am selben Tage beschlossen hatte.
Bekanntlich bestimmt Artikel 50:
Beamte, die ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 bekleiden, können aus dienstlichen Gründen durch Verfügung der Anstellungsbehörde ihrer Stelle enthoben werden.
Diese Stellenenthebung ist keine Disziplinarmaßnahme.
Der seiner Stelle enthobene Beamte, der nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle seiner Laufbahngruppe oder seiner Sonderlaufbahn verwendet wird, erhält nach Maßgabe des Anhangs IV eine Vergütung.
Der Kläger wurde nicht in einer anderen Planstelle verwendet, und er erwarb deshalb Anspruch auf die erwähnte Vergütung.
Am 7. Oktober 1976 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Beamtenstatuts Beschwerde gegen seine Stellenenthebung und vorsorglich, soweit erforderlich, auch gegen die Entscheidung über die Neuorganisation der Generaldirektion Regionalpolitik ein (Anhang 5 zur Klageschrift). Am 23. März 1977 erhob er die vorliegende Klage, da er innerhalb der viermonatigen Frist des Statuts keine Antwort auf seine Beschwerde erhalten hatte. Tatsächlich erhielt der Kläger, allerdings verspätet, eine schriftliche Antwort auf seine Beschwerde, irrtümlich erhielt er den vollen Wortlaut dieser Antwort freilich erst im Mai 1977 — vgl. Anhang I zur Klagebeantwortung; die Antwort enthielt eine mit Gründen versehene Zurückweisung seiner Beschwerde.
Mit dieser Klage begehrt der Kläger zunächst und in erster Linie die Feststellung der Ungültigkeit der Entscheidung über seine Stellenenthebung. Er stützt dies auf drei Gründe:
(1) Die Verfügung sei ergangen, ohne daß ihm angemessene Gelegenheit zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben worden sei;
(2) sie sei nicht hinreichend begründet worden ;
(3) sie sei nicht aus dienstlichen Gründen ergangen, sondern stelle einen Ermessensmißbrauch dar.
Der Kläger begehrt außerdem, wenn und soweit dies erforderlich sein sollte, die Feststellung, daß die Entscheidung der Kommission über die Neuorganisation der Generaldirektion Regionalpolitik ungültig sei. Von seiner Seite aus ist jedoch klargestellt worden, daß dieses Begehren nur für den Fall hinzugefügt sei, daß man zu der Ansicht komme, diese Entscheidung und die Entscheidung über seine Stellenenthebung seien untrennbar miteinander verbunden, so daß beide Entscheidungen miteinander stehen oder fallen.
Bemerkenswert ist in dem Fall, daß die Umstände, die zu den Entscheidungen der Kommission vom 21. Juli 1976 geführt hatten, erst in der mündlichen Verhandlung ganz klar wurden, als wir die Zeugenaussage des Herrn Renato Ruggiero, des damaligen Generaldirektors für Regionalpolitik, gehört haben.
Vor dem 21. Juli 1976 war die Generaldirektion Regionalpolitik in drei Direktionen gegliedert, nämlich
Direktion A, Analysen, Dokumentation und Ziele, deren Leiter der Kläger war;
Direktion B, Koordinierung und Programme, deren Leiter Philippe de Castelbajac war (welcher gleichzeitig stellvertretender Generaldirektor war) ;
Direktion C, Entwicklungs- und Umstellungsmaßnahmen, deren Leiter Rosario Solima war.
(Vgl. Anhang 2 bis zur Klageschrift).
Herr Ruggiero hat uns erklärt, daß dieser Aufbau aus der Zeit stammte, als es keinen Fonds für regionale Entwicklung und keinen Ausschuß für Regionalpolitik gab. Im Jahre 1975 änderten sich die Verhältnisse aus zwei Gründen. Der erste war die Schaffung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Regionalpolitik durch die Verordnung (EWG) Nr. 724/75 des Rates vom 18. März 1975 bzw. die Entscheidung Nr. 75/185/EWG des Rates vom selben Tage. Die Errichtung des Fonds machte eine Stärkung der Direktion C erforderlich, die für die Verwaltung des Fonds verantwortlich war. Diese Stärkung wurde im Mai 1975 durch eine Übertragung von Personal von der Direktion A auf die Direktion C vorgenommen. Die Direktion B mußte in ihrer Stärke unverändert bleiben, weil sie für Arbeiten für den Ausschuß verantwortlich war und insbesondere das Problem der Koordinierung der Regionalpolitik der Gemeinschaft mit nationaler Regionalpolitik angehen und regionale Entwicklungsprogramme aufstellen sollte. Der zweite Grund war, daß das damals für Regionalpolitik zuständige Kommissionsmitglied, Herr Thomson (jetzt Lord Thomson), eine neue regionalpolitische Konzeption durchsetzen wollte, nach der die Regionalpolitik nicht nur mit der Gewährung von Hilfen an ärmere Regionen, sondern auch mit den regionalen Aspekten jeder Branche der Wirtschaftspolitik der Gemeinschaft — Landwirtschaftspolitik, Wettbewerbspolitik usw. — befaßt sein sollte. Herr Ruggiero hielt es aus diesen beiden Gründen für wünschenswert, die Generaldirektion in zwei Direktionen neu zu gliedern, von denen die eine für die Koordinierung und Planung und die andere für die Verwaltung der zur Verfügung stehenden Mittel verantwortlich sein sollte. Es gab einen zusätzlichen administrativen Grund für eine solche Neuorganisation: Aus verschiedenen Gründen, zu denen die Übertragung von Personal im Mai 1975 gehörte, war nämlich die Direktion A auf den Umfang von wenig mehr als einer Abteilung zurückgegangen (vgl. Sitzungsniederschrift S. 3 bis 5).
Dem Gerichtshof liegen die Protokolle von drei Sitzungen der Kommissionen im Jahre 1975 vor, in denen die Vorgänge, von denen Herr Ruggiero uns berichtet, bis zu einem gewissen Grad Niederschlag gefunden haben.
So ist in dem Protokoll einer Sitzung der Kommission am 15. Januar 1975 (Anhang III zur Klagebeantwortung) von der Ansicht der Kommission die Rede, daß es von großer Bedeutung sei, den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung während seiner ersten Versuchszeit ordnungsgemäß zu errichten und zu verwalten; und es wird über die Bereitschaft der Kommission berichtet, auf Ersuchen von Herrn Thomson, falls dieser es für erforderlich halten sollte, die Organisation der Generaldirektion XVI (also der Generaldirektion Regionalpolitik) zu überdenken und die Schaffung zusätzlicher Planstellen zu erwägen.
Ähnlich findet sich in dem vertraulichen Protokoll (P. V. spécial) einer Sitzung der Kommission vom 12. Februar 1975 (Anhang IV zur Klagebeantwortung) nach dem Bericht über einen Widerspruch von Herrn Thomson gegen die Zuweisung von nur vier anstelle von elf zusätzlich beantragten Beamten der Laufbahngruppe A an die Generaldirektion XVI ein Hinweis auf Anweisungen von Herrn Thomson an Herrn Ruggiero über den Entwurf eines Schemas für die Neuorganisation dieser Generaldirektion.
Die Kommission diskutierte erneut in ihrer Sitzung vom 29. Mai 1975 über Regionalpolitik (Anhang V zur Klagebeantwortung), und in dem vertraulichen Protokoll dieser Sitzung (Anhang VI zur Klagebeantwortung) wird unter anderem berichtet, daß Herr Thomson die Absicht habe, bis zum Ende des Jahres Vorschläge zur Neuorganisation der Generaldirektion Regionalpolitik zu unterbreiten.
Man kann sich, teils aus den urkundlich vorliegenden Beweisstücken, teils aus Herrn Ruggieros Zeugenaussage (Sitzungsniederschrift S. 6 bis 14) ein Bild davon machen, was zwischen Mitte 1975 und Mitte 1976 geschah.
Herr Ruggiero formulierte einen Plan für die Neuorganisation der Generaldirektion, den er mit Herrn Thomson diskutierte und der alsdann mit dem Präsidenten der Kommission, Herrn Ortoli, besprochen wurde.
Der Plan, so wie er aus diesen Diskussionen hervorging, sah, soweit hier von Bedeutung, wie folgt aus:
Die Generaldirektion sollte in zwei Direktionen gegliedert werden, nämlich
Direktion A, Koordinierung, Programme, Studien und Analysen,
und
Direktion B, Entwicklungs- und Umstellungsmaßnahmen.
Herr de Castelbajac sollte Leiter der Direktion A werden (und stellvertretender Generaldirektor bleiben). Im Stab der Direktion A sollte ein zweiter A2-Dienstposten für einen Hauptberater geschaffen werden, der insbesondere für die Koordinierung der Politiken und der Finanzinstrumente zuständig sein sollte. Für diese Stelle wurde damals niemand vorgeschlagen.
Leiter der Direktion B sollte Herr Solima werden.
Auf den Kläger sollte Artikel 50 zur Anwendung kommen.
Dieser Plan wurde während seiner Ausarbeitung zu keiner Zeit von Herrn Ruggiero (oder sonst irgend jemandem) mit einem der Direktoren der Generaldirektion, also mit Herrn de Castelbajac, dem Kläger und Herrn Solima, diskutiert (vgl. Sitzungsniederschrift S. 7) — obwohl anerkannt zu sein scheint, daß alle wußten, daß irgendeine Neuorganisation der Generaldirektion im Raum stand.
Die Gründe, weshalb Herr de Castelbajac für die Stelle des Leiters der Direktion A vorgeschlagen werden sollte, sind, meine ich, recht eindeutig. Er war schließlich der stellvertretende Generaldirektor; die neue Direktion A sollte im wesentlichen aus einem Zusammenschluß der alten, verkleinerten Direktion A mit seiner eigenen, besser beschäftigten Direktion B hervorgehen; und er war, wie Herr Ruggiero uns berichtete, auf dem Gebiet der Koordinierung nationaler Regionalpolitiken besonders erfahren (Sitzungsniederschrift S. 14).
Es ist ebenfalls recht eindeutig, warum Herr Solima für die Stelle des Leiters der Direktion B vorgeschlagen werden sollte. Diese Direktion sollte, wie Herr Ruggiero uns erklärt hat (Sitzungsniederschrift S. 14), nichts anderes sein als die mit einem neuen Buchstaben benannte frühere Direktion des Herrn Solima. Nicht einmal die Beschreibung sollte sich ändern. Sie lautete weiterhin Entwicklungs- und Umstellungsmaßnahmen.
Schwierig ist dagegen hier die Frage, warum der Kläger nicht für den dritten A2-Dienstposten in der neuorganisierten Generaldirektion, also die Stelle des Hauptberaters in der Direktion A, vorgeschlagen werden sollte. Der Grund ist in den Schriftsätzen der Kommission angedeutet worden; es heißt dort, daß die Aufgaben dieses Dienstpostens nicht denen entsprächen, in welchen der Kläger als Leiter der früheren Direktion A Erfahrungen gesammelt habe. In der Gegenerwiderung (S. 8) ist erklärt worden, die Entscheidung, den Kläger seiner Stelle zu entheben, sei unter Würdigung seiner Fähigkeiten in Anbetracht der dienstlichen Erfordernisse getroffen worden. Es ist hinzufügt worden, daß dies völlig normal und logischerweise unvermeidlich gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat Herr Ruggiero das in Beantwortung einer von mir gestellten Frage ausführlicher so formuliert:
Cela est une évaluation de caractère personnel. Moi, je crois que Monsieur Oslizlok, pour son curriculum vitae et pour l'expérience qu'il a acquise à la Commission, était un homme possédant plutôt des capacités d'analyses économiques que de coordination et d'action. Il n'avait pas une très grande expérience, par exemple — et cela était tout à fait naturel, car il était rentré dans la Communauté seulement en 1973 — des différents fonds communautaires, des différentes règles communautaires. Et le travail de coordination exigeait justement une très grande capacité et une très grande connaissance dans le domaine, par exemple, du Fonds social, comment ce Fonds fonctionne, pourquoi par exemple certaines régions ne reçoivent pas d'argent et d'autre en reçoivent plus. Il fallait donc toute une série de connaissances spécifiques que Monsieur Osliziok n'avait pas et qu'il n'avait pu avoir durant sa période de fonctions à la Direction générale des Politiques régionales.
(Sitzungsniederschrift S. 10 bis 11).
Es scheint mir festzustehen, daß Herr Thomson am 29. Juni 1976 den Kläger rufen ließ und ihm ankündigte, er werde in Kürze ein Schreiben über die Neuorganisation der Generaldirektion erhalten, die für ihn zur Anwendung von Artikel 50 führen könne. Seitens des Klägers ist behauptet worden, auf seine Frage, was das bedeute, habe Herr Thomson erklärt, er wisse es nicht, sie würden jedoch später noch Gelegenheit haben, hierüber zu sprechen. Wir haben keine Zeugenaussagen der an diesem Gespräch beteiligten Personen gehört, so daß wir nicht wissen können, was damals wirklich geschah. Jedenfalls steht es, meine ich, auch fest, daß kein weiteres Gespräch zwischen beiden hierüber stattfand.
Am folgenden Tage, dem 30. Juni 1976, fand eine Sitzung der Kommission statt, deren (auf Verlangen des Gerichtshofes vorgelegtes) Protokoll in dem einschlägigen Abschnitt wie folgt lautet:
Confidentiel
B. Réorganisation de la Direction Générale de la politique régionale — Engagement de la procédure de l'article 50 du Statut à l'égard d'un fonctionnaire
1. M. Thomson informe la Commission de ses intentions en ce qui concerne la réorganisation de la Direction générale de la polique régionale. Il indique qu'il a longuement étudié ce problème avec M. le Président. Cette réorganisation vise à tirer les leçons de la période expérimentale d'un an qui s'est écoulée depuis la mise en place effective du Fonds européen de développement régional. Elle visera notamment à concentrer les activités de la Direction générale sur deux directions au lieu de trois et à renforcer le secrétariat du Comité de la politique régionale.
La Commission sera très prochainement saisie d'une communication à ce sujet, établie en accord avec M. le Président, communication sur la base de laquelle elle aura à arrêter le nouvel organigramme de la Direction générale de la politique régionale.
2. M. Thomson indique à la Commission qu'il a reçu M. Osliziok, directeur de la direction A (Analyses, documentation et objectifs) de la Direction générale de la politique régionale, et l'a informé de l'intention de M. le Président Ortoli et de lui-même de proposer à la Commission que celle-ci engage à l'égard de M. Osliziok la procédure de l'article 50 du statut.
Sur proposition de M. le Président et de M. Thomson, après délibération, la Commission décide d'engager à l'égard de M. Osliziok la procédure de l'article 50 du statut.
M. le Président adressera à M. Osliziok la lettre suivante:
In dem Protokoll folgt der Entwurf eines Schreibens, das tatsächlich am folgenden Tage, dem 1. Juli 1976, vom Präsidenten der Kommission an den Kläger gerichtet wurde (vgl. Anhang 3 zur Klageschrift). Das Schreiben lautete:
Dear Mr Osliziok,
The Commission's current examination of changes in the tasks allotted to certain of its services had led to reconsideration, in particular, of the allocation of some senior posts. In particular the Commission is working out a reorganization of the services of the Directorate-General for Regional Policy.
In this context, the Commission feels that it is necessary to envisage your retirement in the interests of the service, pursuant to Article 50 of the Staff Regulations.
I should be grateful if you would let me have your observations as soon as possible, preferably by 15 July, so that I can inform the Commission of them.
Yours sincerely
(Unterschrift)
Der Kläger antwortete hierauf am 12. Juli 1976 wie folgt (vgl. Anhang 4 zur Klageschrift) :
Monsieur le Président,
J'accuse réception de votre lettre du 1er juillet 1976.
Vous me permettrez d'exprimer ma surprise la plus totale et ma profonde déception d'être ainsi, subitement, en ce moment, confronté à une telle situation.
Vous avez l'obligeance, dont je vous remercie, de me demander de vous communiquer mes observations sur les intentions de la Commission de me retirer mon emploi en raison d'une réorganisation des services, particulièrement de ceux de la Direction générale de la politique régionale (XVI).
Malheureusement votre lettre ne fournit aucune précision sur les motifs et le contenu d'une telle réorganisation, de sorte qu'à mon vif regret je ne suis pas en mesure de répondre à votre demande d'une manière adéquate et de présenter utilement des observations.
Je me permets donc de vous demander, avec une respectueuse insistance, de bien vouloir me mettre à même de faire valoir utilement des observations appropriées. En attendant, je suis contraint à me limiter à des considérations d'ordre général.
Je n'aperçois absolument pas les raisons qui feraient que, dans le cadre d'une réorganistion communautaire des services à la Direction générale de la politique régionale, il y aurait lieu soit à suppression de la direction A (Analyses, documentation et objectifs) que je dirige et qui me paraît indispensable pour la conduite d'une politique régionale, soit, cette direction maintenue, à ce que je n'en exerce plus la direction.
Si contrairement à ce qui est ma conviction, il était dûment établi que la réorganisation de la D.G. XVI implique nécessairement la suppression de la direction Analyses, documentation et objectifs ou que je n'en exerce plus les fonctions de directeur, je serais prêt à examiner la possibilité d'occuper un autre emploi correspondant à mon grade et à mes qualifications.
Je ne puis croire, en effet, que des raisons objectives de service puissent aller jusqu'à impliquer mon licenciement. Au demeurant votre lettre ne dit pas que ma compétence ou mon zèle au service de la Commission serait en cause.
Vous m'autoriserez, pour terminer, d'attirer votre bienveillante attention sur le préjudice considérable que m'occasionnerait mon licenciement malgré les dispositions prévues par l'article 50 du Statut, et cela, notamment, en raison de mon âge (56 ans) et de la brièveté de ma carrière à la Commission (3 ans).
J'ajoute, à ce propos, que j'ai quatre enfants, âgés respectivement de 14, 17, 21 et 23 ans et que comptant tout naturellement sur une carrière complète à la Commission et sur les revenus qui sont les miens actuellement, j'ait fait construire en Belgique (à Overijse), à l'aide d'un emprunt dont je dois rembourser les mensualités. Par ailleurs, je dois vous signaler qu'un de mes enfants a été obligé, faute d'une section de langue anglaise à l'école européenne lors de notre arrivée à Bruxelles, de poursuivre ses études dans la section de langue française. Cela lui a fait perdre un an; il est exlu qu'elle ne termine pas, dans ces conditions, ses études secondaires à l'école européenne.
Veuillez agréer, Monsieur le Président, l'assurance de mes sentiments de haute considération.
(Unterschrift)
Die Kommission reagierte auf dieses Schreiben nicht.
Es ist danach klar, daß der Kläger erkannt hatte, daß die Neuorganisation der Generaldirektion die Abschaffung seiner Direktion oder seine Abberufung als deren Leiter mit sich bringen könnte. Herr Ruggiero hat uns erklärt, daß der Kläger nach seiner Unterredung mit Herrn Thomson mit ihm (Herrn Ruggiero) gesprochen habe und daß er den Kläger über die wesentlichen Züge der vorgeschlagenen Neuorganisation informiert habe (Sitzungsniederschrift S. 7). Mein Eindruck war jedoch daß Herr Ruggiero in diesem Teil seiner Aussage hinsichtlich der Daten unsicher war. Will man dem Kläger nicht außergewöhnliche Unaufrichtigkeit unterstellen, dann ist seinem Schreiben an den Präsidenten der Kommission zu entnehmen, daß er keine wirkliche Kenntnis von den Vorschlägen hatte — auch wenn aus einigen seiner Formulierungen, z.B. de présenter utilement des observations, gefolgert werden kann, daß er rechtlich beraten worden war. Jedenfalls besteht kein Anzeichen dafür, daß dem Kläger jemals gesagt worden wäre, daß ihm keine A-2-Stelle in der neu organisierten Generaldirektion angeboten werde, weil er nicht als hinreichend befähigt angesehen werde.
Die Vorschläge für die Neuorganisation der Generaldirektion Regionalpolitik wurden den Mitgliedern der Kommission in einem Schriftstück vom 16. Juli 1976 mitgeteilt, das die Überschrift Réorganisation de la direction générale de la politique régionale (Communi cation de M. le Président et de M. Thomson) trug (Anhang VII zur Klagebeantwortung). In diesem Schriftstück wurde unter anderem erläutert:
La nouvelle structure se caractérise donc par l'existence de deux directions au lieu des trois existantes :
l'une chargée essentiellement des tâches confiées aux actuelles Directions A et B. Par ce regroupement, sous une même autorité, il s'agit de mieux intégrer les fonctions d'études, d'analyses des évolutions regionales, de programmation et de coordination. C'est en effet, de la parfaite interdépendance de ces différentes fonctions que dépend notamment l'élaboration progressive d'une stratégie régionale d'ensemble au plan de la Communauté. Un tel regroupement permettra en particulier d'assurer avec toute l'efficacité nécessaire tant la coordination des travaux au sein de la Direction générale que la coordination de la politique régionale avec les autres politiques de la Communauté;
l'autre, plus directement chargée de la gestion des instruments financiers de la Communauté (FEDER, art. 56 CECA et BEI) dont l'actuelle Direction C a la responsabilité exclusive ou partagée. En réalité, les modifications proposées pour cette Direction, dont les tâches sont de nature assez homogène puisqu'il s'agit de traiter des opérations de développement et de reconversion, résultent uniquement de la création du FEDER et de l'instauration du Comité du Fonds.
Diesem Schriftstück war eine Überschrift beigefügt, in der die vorgeschlagene neue Organisation der Generaldirektion mit den Namen der für jeden Dienstposten bis zu den Abteilungsleitern abwärts vorgeschlagenen Beamten dargestellt war, die Namen der zwei Direktoren und des Hauptleiters jedoch offengelassen waren. Das Schriftstück schloß (soweit hier von Belang) mit dem Vorschlag, die Kommission möge die neue Organisation, wie in der Anlage dargestellt, billigen, eine Abwägung der individuellen Verhältnisse und Fähigkeiten der Beamten der Besoldungsgruppe A 2, die zuvor Direktoren in der Generaldirektion gewesen waren, im Hinblick auf die Fähigkeiten vornehmen, die von denen, die in dem neuen Aufbau Direktoren würden, verlangt würden und aufgrund dieser Abwägung die erforderlichen individuellen Verfügungen treffen sowie schließlich den 1. August 1976 als Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Organisation bestimmen.
Im Protokoll der Sitzung der Kommission vom 21. Juli 1976 (Anhang VIII zur Klagebeantwortung) wird berichtet, daß die Kommission die neue Organisation der Generaldirektion Regionalpölitik vorschlagsgemäß gebilligt und ebenfalls vorschlagsgemäß beschlossen habe, daß die neue Organisation am 1. August 1976 wirksam werden sollte. In dem vertraulichen Protokoll dieser Sitzung (Anhang IX zur Klagebeantwortung) wird ferner berichtet, daß der Kommission die Personalakten der drei Direktoren nach dem alten Aufbau vorgelegen hätten und sie danach die vorgeschlagene Abwägung vorgenommen habe. Im Ergebnis sei beschlossen worden, Herrn de Castelbajac zum Direktor der neuen Direktion A und Herrn Solima zum Direktor der neuen Direktion B zu ernennen. In einem besonderen Abschnitt unter der Überschrift Anwendung von Artikel 50 des Beamtenstatuts wird sodann der konkrete Fall des Klägers behandelt: Da die beiden neuen Dienstposten von Direktoren in der Generaldirektion Regionalpolitik besetzt waren, erwog die Kommission die Möglichkeit, den Kläger in der neuen Stelle des Hauptberaters in der Direktion A zu verwenden oder ihn auf eine von vier anderen A-2-Stellen in anderen Generaldirektionen, die entweder frei waren oder in Kürze frei werden sollten, zu ernennen. Im Ergebnis beschloß die Kommission jedoch, Artikel 50 auf den Kläger anzuwenden. Die Gründe sind in dem Protokoll der Kommission nicht festgehalten. Wir wissen jedoch, daß der Kommission Kopien des Schreibens des Präsidenten vom 1. Juli 1976 an den Kläger und von dessen Antwort vom 12. Juli 1976 sowie der Entwurf der dem Kläger schließlich zugestellten Verfügung (Anhang I der Klageschrift) vorlagen.
Die Stelle des Hauptberaters in der Direktion A wurde in dieser Sitzung nicht besetzt. Tatsächlich blieb diese Stelle bis Oktober 1976 unbesetzt, und dann wurde sie nur vorübergehend besetzt, als Herr Jäger, der in der Direktion A für die Koordinierung und für das Sekretariat des Ausschusses für Regionalpolitik zuständige Abteilungsleiter, mit den Aufgaben des Hauptberaters betraut wurde.
Dies ist, so scheint mir, der maßgebliche Sachverhalt.
Angesichts dieses Sachverhalts muß der Kläger meines Erachtens aus dem ersten von ihm geltendgemachten Klagegrund erfolgreich sein.
Der Gerichtshof hat entschieden, daß Artikel 50 des Beamtenstatuts der Anstellungsbehörde eine weitgehende Ermessensbefugnis einräumt; die Gründe für einen Gebrauch dieses Ermessens können sowohl in objektiven dienstlichen Erfordernissen als auch in einer Beurteilung der persönlichen Eigenschaften des Beamten im Hinblick auf diese Erfordernisse liegen Die Weite dieses Ermessensspielraums macht es jedoch erforderlich, daß von ihm nur in voller Kenntnis der Sachlage Gebrauch gemacht wird und daß der betroffene Beamte zuvor zur Wahrnehmung seiner Belange gehört •worden ist, daß er also Gelegenheit erhalten hat, seine Interessen in zweckdienlicher Weise zu vertreten (vgl. Rechtssache 17/78, Reinarz/Kommission — Slg. 1969, 61, Randnummern 14 bis 16 der Entscheidungsgründe — und Rechtssache 19/70, Almini/Kommission — Slg. 1971, 623, Randnummern 9 bis 11 der Entscheidungsgründe). Dies ist in Wahrheit nichts anderes als ein besonderer Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, den der Gerichtshof in anderen Fällen (Rechtssache 17/74, Transocean Marine Paint Association/Kommission — Slg. 1974, 1063 —, Rechtssache 121/76. Moli/Kommission — Slg. 1977, 1971 — sowie Rechtssache 75/77, Mollet/Kommission — in der Sie soeben das Urteil verkündet haben) bestätigt hat.
Ich bin der Ansicht, daß dem Kläger im vorliegenden Fall eine solche Gelegenheit nicht gewährt worden ist, denn ihm sind die wahren Gründe, weshalb seine Stellenenthebung vorgeschlagen wurde, nie mitgeteilt: worden. Hat jemand ein Recht auf Gehör, dann muß er — nach den oft zitierten Worten von Lord Morris of Borth-y-Gest (Current Legal Problems, 1973, S. 11) — ein Recht haben zu wissen, wozu er gehört werden soll. Dieser Fall scheint mir in der Tat eine frappierende Ähnlichkeit mit dem Fall Almini aufzuweisen, in dem der Gerichtshof entschied, daß das den Beamten unterrichtende Schreiben an objektive dienstliche Gründe für die Entscheidung über seine Stellenenthebung glauben ließ, während dem Protokoll über die Sitzung der Kommission, in welcher die Entscheidung getroffen wurde, zu entnehmen war, daß sie aufgrund einer Beurteilung der persönlichen Eignung des Klägers im Hinblick auf die Erfordernisse bestimmter Verwendungsmöglichkeiten erlassen wurde. Der Gerichtshof folgerte daraus, daß die Kommission dem Betroffenen nicht die Möglichkeit gegeben hatte, sich zu den Gesichtspunkten zu äußern, die im Ergebnis ausschlaggebend zu sein schienen und daß die Entscheidung, ihn seiner Stelle zu entheben, deshalb aufzuheben war. Man mag anmerken, daß auch dort der betroffene Beamte erklärt hatte, daß es für ihn schwierig sei, eine sachdienliche Stellungnahme anzugeben, ohne die, Gründe des öffentlichen Interesses' zu kennen, auf denen die ihm gegenüber beabsichtigte Maßnahme beruhe (vgl. Randnummern 12 bis 16 des Urteils). Von Seiten der Kommission ist geäußert worden, der Almini-Fall habe in einem entscheidenden Punkt anders gelegen, weil dort dem betroffenen Beamten nur vier Tage für die Äußerung gelassen worden seien, während dem Kläger hier ein angemessener Zeitraum gewährt worden sei. Das überstürzte Vorgehen der Kommission ist jedoch nicht der einzige Grund und nicht einmal der Hauptgrund, auf den sich der Gerichtshof bei seiner Entscheidung in dem Almini-Fall gestützt hatte.
Es ist möglich, daß das Ergebnis im vorliegenden Fall auch dann gleich gewesen wäre, wenn der Kläger zur Frage seiner Fähigkeiten und seiner Erfahrung gehört worden wäre. Aber wir können dessen nicht sicher sein. Seitens des Klägers ist vorgetragen worden, er hätte, wäre ihm die Sachlage eröffnet worden, die Kommission unter anderem auf bestimmte einschlägige eigene Veröffentlichungen einschließlich einer von ihm gerade abgeschlossenen Monographie über die monetären Mechanismen der Regionalpolitik der Gemeinschaft hinweisen können.
Ausgehend von der Ansicht, daß der Kläger aus diesem Grunde Erfolg haben muß, kann ich die übrigen Gründe, auf die er seiner Klage stützt, verhältnismäßig kurz behandeln.
In dem (bereits zitierten) Reinarz-Fall, hat der Gerichtshof entschieden, aus Artikel 50 des Statuts gehe klar hervor, daß Entscheidungen nach dieser Vorschrift keiner Begründung bedürfen. Von seiten des Klägers ist uns nahegelegt worden, diese Entscheidung zu überdenken. Meines Erachtens sollten Sie ihr aus drei Gründen folgen:
1. Wie der Generalanwalt Roemer in der Rechtssache Reinarz (S. 81) erklärt hat, muß Artikel 50, der nichts über eine Begründung sagt, im Zusammenhang mit zwei Artikeln (Art. 49 und 51) gesehen werden, die sich mit Fällen befassen, in denen Beamte zum Ausscheiden aus dem Dienst gezwungen werden können und die beide die Angabe von Gründen ausdrücklich vorschreiben. Daraus folgt zwingend, daß für eine Entscheidung nach Artikel 50 ein Begründungszwang nicht besteht.
2. Ist der Grundsatz beachtet worden, wonach ein Beamter, dem gegenüber ein Vorgehen nach Artikel 50 beabsichtigt ist, vor jeglicher Entscheidung angemessene Gelegenheit zur Äußerung erhalten muß, dann wird der Beamte die Gründe für dieses Vorgehen bereits kennen. Eine Angabe der Gründe in der Entscheidung selbst kann deshalb keinem vernünftigen Zweck dienen (vgl. Rechtssache 41/76, Geist/Kommission — Slg. 1977, 1419 —, wo — unter Randnummer 26 der Entscheidungsgründe — entschieden wurde, daß die fehlende Angabe von Gründen für eine Entscheidung unerheblich war, wenn diese Gründe in einem früheren Schriftstück enthalten waren).
3. Artikel 25 des Beamtenstatuts, auf den sich der Kläger beruft, verlangt nicht nur, daß jede einen Beamten beschwerende Verfügung aufgrund des Statuts mit Gründen versehen sein muß, sondern auch, daß eine derartige Verfügung in den Gebäuden des Organs, dem der Beamte angehört, durch Aushang bekanntgemacht und im monatlichen Mitteilungsblatt für das Personal der Gemeinschaften veröffentlicht wird. Es wird selten im Interesse eines gemäß Artikel 50 seiner Stelle enthobenen A-1- oder A-2-Beamten liegen, wenn die Gründe seiner Stellenenthebung in dieser Weise veröffentlicht werden Vielleicht sollte ich hinzufügen, daß die Rechtssache 27/68 (Renckens/ Kommission — Slg. 1969, 225), die von Seiten des Klägers angeführt wurde, anders lag. Es ging dort um die Anwendung von Artikel 25 auf das Ausscheiden eines A-3-Beamten gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68.
Ich glaube deshalb nicht, daß der zweite Grund, auf den der Kläger seine Klage stützt, für tragfähig erachtet werden kann.
Dies gilt auch für den dritten Grund. Um damit durchzudringen, müßte dargelegt werden, daß die Kommission sich bei ihrem Vorgehen von anderen als dienstlichen Gründen leiten ließ. Ich sehe keine Umstände, die eine solche Behauptung belegen könnten.
Es hat mich zunächst irritiert, daß die Kommission, bevor sie noch im einzelnen die Vorschläge für die Neuorganisation der Generaldirektion oder die jeweiligen Verdienste ihrer damaligen drei Direktoren erwog, in ihrer Sitzung vom 30. Juni 1976 beschlossen hatte, hinsichtlich des Klägers und zwar nur in seinem Fall das Verfahren nach Artikel 50 einzuleiten. Es wurde jedoch erkennbar, daß die Kommission dies getan hatte, weil sie die Stellungnahme des Klägers vorliegen haben wollte, bevor sie sich mit der Würdigung aller Einzelheiten der Vorschläge befaßte. Da sie wußte, daß der Präsident und Herr Thomson vorschlagen würden, den Kläger seiner Stelle zu entheben, scheint mir dies nicht unvernünftig. Ich glaube in der Tat, daß, wenn es an dem zeitlichen Ablauf bei der Aufforderung des Klägers zur Äußerung etwas zu rügen gibt, dann dies, daß die Aufforderung vielleicht früher hätte erfolgen sollen, bevor die Vorschläge des Präsidenten und des Herrn Thomson niedergelegt waren. Jedenfalls bestand kein Grund, an Herrn de Castelbajac oder Herrn Solima ähnliche Aufforderungen zu richten, denn von niemandem war je vorgeschlagen worden, einen von diesen seiner Stelle zu entheben.
Es wird schließlich nicht überraschen, wenn ich sage, daß meines Erachtens der Hilfsantrag des Klägers erfolglos bleiben muß, also sein Antrag, die Entscheidung der Kommission über die Neuorganisation der Generaldirektion Regionalpolitik selbst für nichtig zu erklären. Kommt man zu dem Ergebnis, daß der dritte Klagegrund für den Hauptantrag erfolglos ist, dann muß dies erst recht gelten. Wie der Vertreter der Kommission in der mündlichen Verhandlung höchst überzeugend erklärt hat, wäre es lächerlich anzunehmen, daß die Kommission sich all der Mühe der Neuorganisation in einer Reihe von Sitzungen über einen Zeitraum von anderthalb Jahren hin) nur unterzogen habe, um sich eines A-2-Beamten zu entledigen, den seiner Stelle zu entheben sie nach Artikel 50 eine äußerst weitgehende Befugnis gehabt hätte, sofern sie ihn für ungeeignet hielt.
Im Interesse der Vollständigkeit sollte ich wohl auch darauf hinweisen, daß die Kommission die Unzulässigkeit des Hilfsantrages gerügt hat. Diese Rüge ging meines Erachtens aus denselben Gründen fehl wie die ähnliche Rüge der Kommission in der Rechtssache 25/77, (De Roubaix), in der ich Ihnen, meine Herren Richter, meine Schlußanträge soeben vorgetragen habe.
Abschließend bin ich der Ansicht, daß der Kläger Anspruch hat auf Feststellung der Ungültigkeit der Verfügung der Kommission vom 21. Juli 1976 über die Anwendung von Artikel 50 des Beamtenstatuts auf ihn und folglich auf Verurteilung der Kommission zur Tragung der Kosten des Verfahrens.