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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 11.05.1978 – C-34/77
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1978:101
In der Rechtssache 34/77
JOSEF OSLIZLOK, ehemaliger Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Overijse (Belgien), Landbouwlaan 18, Prozeßbevollmächtigte: Marcel Grégoire und Edmond Lebrun, Rechtsanwälte bei der Cour d'appel Brüssel, 1060 Brüssel, rue Camille Lemonnier 68, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Tony Biever, Luxemburg, 83, boulevard Grande-Duchesse Charlotte,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Giorgio Pincherle als Bevollmächtigten im Beistand von Frau Denise Sorasio-Allo vom Juristischen Dienst der Kommission, Zustellungsbevollmächtigter: Mario Cervino, Rechtsberater der Kommission, Luxemburg, Jean-Monnet-Gebäude,
Beklagte,
wegen Anfechtung der Verfügung der Kommission vom 21. Juli 1976 über die Enthebung des Klägers von seiner Stelle als Direktor der Direktion A der Generaldirektion XVI, Regionalpolitik, und seine Entlassung gemäß Artikel 50 des Statuts, wegen Anfechtung, soweit erforderlich, der Entscheidung der Kommission vom 21. Juli 1976 über die Neuorganisation und den Erlaß eines neuen Organisationsplans der Generaldirektion XVI sowie wegen Anfechtung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über die am 7. Oktober 1976 eingetragene Beschwerde des Klägers
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. Bosco, der Richter J. Mertens de Wilmars und A. O'Keeffe,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt und der Vortrag der Parteien im schriftlichen Verfahren lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger, der irische Staatsangehörige Jozef Oslizlok, hatte seit dem 1. April 1973 in der Besoldungsgruppe A 2 den Dienstposten des Leiters der Direktion A (Analysen, Dokumentation und Ziele) der Generaldirektion XVI (Regionalpolitik) inne. Diese Generaldirektion bestand zu jener Zeit aus drei Direktionen:
A — Analysen, Dokumentation und Ziele — unter der Leitung des Klägers,
B — Koordinierung und Programme — unter der Leitung von Herrn de Castelbajac,
C — Entwicklungs- und Umstellungsmaßnahmen — unter der Leitung von Herrn Solima.
Aufgrund einer Initiative von Herrn G. Thomson, des für die Regionalpolitik zuständigen Mitglieds der Kommission, beschloß die Kommission 1975/76 eine Neuorganisation dieser Generaldirektion, die am 21. Juli 1976 zum Erlaß eines neuen Organisationsplanes führte, durch den die Direktionen A und B zu einer neuen Direktion zusammengefaßt wurden, so daß es nunmehr nur noch zwei Direktionen gab, nämlich die Direktion A — Koordinierung, Programme, Studien und Analysen —, unter der Leitung eines Direktors, unterstützt durch einen Hauptberater, die beide zur Besoldungsgruppe A 2 gehörten, sowie die Direktion B — Entwicklungs- und Umstellungsmaßnahmen —, die einem Direktor unterstellt wurde.
Dem Kläger war am 1. Juli 1976 durch ein Schreiben des Präsidenten Ortoli angekündigt worden, daß die geplante Neuorganisation in seinem Fall zu einer Stellenenthebung im Sinne von Artikel 50 des Statuts führen könne, und er war um Stellungnahme gebeten worden; er hatte am 12. Juli 1976 geantwortet, mangels genauerer Informationen sei es ihm unmöglich, sich in sachgerechter Weise zu äußern, und er hatte hinzugefügt, er sei bereit, die Möglichkeit einer Beschäftigung auf einem anderen, [seiner] Besoldungsgruppe und [seinen] Fähigkeiten entsprechenden Dienstposten zu prüfen.
In der Sitzung der Kommission vom 21. Juli 1976 wurde das Schreiben des Klägers der Kommission vorgelegt. Ausweislich des Protokolls dieser Sitzung wurde die Kommission unterrichtet, welche Stellen in der Besoldungsgruppe A 2 frei waren, und sie prüfte die Möglichkeit, Herrn Oslizlok in einer anderen freien oder möglicherweise in Kürze frei werdenden Planstelle derselben Besoldungsgruppe, sei es innerhalb der Generaldirektion XVI (in der neuen Stelle eines Hauptberaters), sei es anderweits zu verwenden, beschloß jedoch schließlich, ihn in Anwendung des Artikels 50 des Statuts aus dienstlichen Gründen seiner Stelle zu entheben und ihm die in dieser Vorschrift vorgesehene Vergütung zu gewähren.
Am 30. September 1976 legte der Kläger gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Statuts Beschwerde ein gegen
1. die Verfügung vom 21. Juli 1976 über seine Stellenenthebung und Entlassung gemäß Artikel 50 des Statuts,
2. soweit erforderlich, die Entscheidung vom 21. Juli 1976 über die Neuorganisation und den Erlaß eines neuen Organisationsplanes für die Generaldirektion XVI, Regionalpolitik.
Die Beschwerde wurde am 7. Oktober 1976 eingetragen.
Da die Kommission diese Beschwerde nicht innerhalb der in Artikel 90 des Statuts vorgesehenen Frist beantwortete, hat der Kläger am 18. März 1977 Anfechtungsklage gegen die aus dem Schweigen der Kommission folgende stillschweigende Ablehnung seiner Beschwerde erhoben. Nachträglich wurde ihm am 18. März 1977 eine Antwort übermittelt, die am 3. Mai 1977, einen Monat nach der Eintragung seiner Klage bei der Kanzlei des Gerichtshofes, ergänzt wurde.
Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt:
1. die Verfügung der Beklagten vom 21. Juli 1976 über seine Stellenenthebung als Direktor und seine Entlassung gemäß Artikel 50 des Statuts aufzuheben;
2. soweit erforderlich, die Entscheidung der Beklagten vom 21. Juli 1976 über die Neuorganisation und den Erlaß eines neuen Organisationsplanes für die Generaldirektion XVI aufzuheben;
3. die stillschweigende ablehnende Entscheidung über seine am 7. Oktober 1976 unter der Nummer 4496 eingetragene Beschwerde aufzuheben;
4. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beklagte beantragt:
die Klage als teilweise unzulässig und durchweg unbegründet abzuweisen;
den Kläger zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
In seiner Erwiderung beantragt der Kläger hilfsweise,
dem Kläger zu gestatten, vor der Entscheidung in der Hauptsache mit allen zulässigen Beweismitteln einschließlich Zeugenaussagen den Beweis zu führen, daß er hinsichtlich des Planes zur Neuorganisation der Generaldirektion XVI, wie er der Kommission am 26. Juli 1976 vorgelegt worden sei, bis zur Entscheidung über seine Stellenenthebung und Entlassung in Unkenntnis gelassen worden sei.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel
Klage
Die Klage wird auf die folgenden drei Klagegründe gestützt:
1. Verletzung von Artikel 50 des Beamtenstatuts, weil die Entscheidung über die Stellenenthebung getroffen worden sei, ohne daß der Kläger sich hierzu zuvor in sachdienlicher Weise habe äußern können (Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1971, Rechtssache 19/70, Almini — Slg. S. 631);
2. Verletzung von Artikel 25 des Beamtenstatuts, weil die Entscheidung über die Stellenenthebung nicht begründet worden sei — insoweit beruft sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes im Fall Reinarz (Urteil vom 6. Mai 1969, Rechtssache 17/68 — Slg. S. 61);
3. Verletzung von Artikel 50 des Beamtenstatuts, und Ermessensmißbrauch, weil die Stellenenthebung und erst recht die Entlassung des Klägers aus dienstlichen Gründen nicht erforderlich gewesen seien.
A — Verletzung von Artikel 50 des Statuts und des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Der Kläger ist der Ansicht, die Verfügung vom 21. Juli 1976 verletze Artikel 50 des Statuts und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, weil die Entscheidung über seine Stellenenthebung und Entlassung getroffen worden sei, ohne daß es ihm zuvor ermöglicht worden sei, sich in sachdienlicher Weise zu äußern; eine derartige Entscheidung dürfe aber erst getroffen werden, nachdem der Betroffene in Kenntnis der Umstände zu den maßgeblichen Gegebenheiten der Entscheidung habe Stellung nehmen können.
Zwar bestimme Artikel 50 des Statuts: Beamte, die ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 bekleiden, können aus dienstlichen Gründen durch Verfügung der Anstellungsbehörde ihrer Stelle enthoben werden. Der Gerichtshof habe jedoch in seinem Urteil vom 30. Juni 1971 (Rechtssache 19/70, Almini — Slg. S. 630) hinzugefügt, daß es die Ausübung einer so weit gefaßten Ermessensbefugnis erforderlich mache, daß der Beamte, dem gegenüber eine solche Maßnahme vorgesehen sei, vorher Gelegenheit erhalte, seine Interessen in zweckdienlicher Weise zu vertreten.
Im vorliegenden Fall habe der Kläger insbesondere in seinem Schreiben vom 12. Juli 1976 darauf hingewiesen, daß er nach dem Erhalt des Schreibens des Präsidenten der Kommission vom 1. Juli 1976 nicht in die Lage versetzt worden sei, in Kenntnis der Umstände zu antworten und sich in sachdienlicher Weise zu der Absicht zu äußern, ihn aus dienstlichen Gründen seiner Stelle zu entheben, und er habe verlangt, daß man ihm die Möglichkeit gebe, gebührend Stellung zu nehmen.
Der Kläger habe insbesondere nicht gewußt, was erst durch die Entscheidung vom 21. Juli 1976 über die Neuorganisation und den Erlaß des neuen Organisationsplanes der Generaldirektion XVI bekannt werden sollte und wovon er nach dieser Entscheidung vom selben Tage über seine Stellenenthebung und Entlassung erfahren habe, daß nämlich durch die angeführte Neuorganisation die ehemaligen Direktionen A und B zu einer neuen Direktion A zusammengeschlossen werden sollten, in der eine A-2-Stelle mit der Bezeichnung Hauptberater geschaffen würde.
B — Verletzung von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts
Während nach Artikel 25 Absatz 2 jede Verfügung aufgrund des Statuts dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen sei und jede beschwerende Verfügung mit Gründen versehen sein müsse, sei die Stellenenthebung des Klägers nicht in hinreichender Weise begründet gewesen.
Zum einen seien in der Entscheidung die eine Stellenenthebung rechtfertigenden objektiven dienstlichen Gründe nicht genannt, und es sei nicht einzusehen, warum die erwähnte Neuorganisation zu einer Stellenenthebung habe führen müssen, obwohl vor allem die Stelle, deren der Kläger enthoben worden sei, in dem neuen Organisationsplan tatsächlich unter der Bezeichnung Hauptberater beibehalten worden sei.
Zum anderen erkläre die angefochtene Entscheidung nicht, aus welchen Gründen die Stellenenthebung zur Entlassung geführt habe und damit die Möglichkeit ausgeschlossen worden sei, den Kläger in einer anderen, seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe zu verwenden. Eine Begründung sei um so mehr erforderlich, als die der neuen Direktion A zugeteilte Stelle eines Hauptberaters, also eine der Besoldungsgruppe des Klägers entsprechende Planstelle in einer Direktion, die unter anderem die Aufgaben der früheren, vom Kläger geleiteten Direktion A übernommen habe, freigeblieben und gegenwärtig nur vorübergehend besetzt sei.
C — Ermessensmißbrauch und Verletzung von Artikel 50 des Statuts
Der Kläger ist der Ansicht, dienstliche Gründe hätten weder seine Stellenenthebung noch gar seine Entlassung verlangt, und das wahre Ziel der Neuorganisation sei seine Entlassung gewesen. Die Planstelle des Klägers sei nämlich im Rahmen der Neuorganisation nicht fortgefallen, und sie bestehe unter der Bezeichnung Hauptberater fort; dieser Dienstposten entspreche nach der in Artikel 5 des Statuts vorgesehenen Beschreibung der Tätigkeiten der Tätigkeit eines Direktors in der Besoldungsgruppe A 2.
Im übrigen seien die Aufgaben der früheren Direktion A in der neuen Direktion A beibehalten worden, so daß es keine objektiven Gründe für die Stellenenthebung gebe.
Da in dem Mitteilungsschreiben vom 1. Juli 1976 die persönlichen Fähigkeiten des Klägers hinsichtlich der objektiven dienstlichen Erfordernisse nicht in Zweifel gezogen würden, seien dienstliche Gründe zu Unrecht und mithin unzulässigerweise zur Begründung der angefochtenen Entscheidung angeführt worden.
Diese Feststellungen zeigten bereits, daß ein Ermessensmißbrauch vorliege. Aber dieser Ermessensmißbrauch ergebe sich auch daraus,
a) daß der Kläger als in erster Linie Betroffener nicht in die Lage versetzt worden sei, in sachdienlicher Weise seinen Standpunkt zu der Neuorganisation und der Stellenenthebung geltend zu machen, und
b) daß die angefochtenen Entscheidungen ungewöhnlich plötzlich und übereilt kurz vor den, ja sogar während der Ferien und wenige Monate vor dem Ablauf des Mandats der seinerzeit amtierenden Kommission getroffen worden seien.
Der Kläger fügt hinzu, für den Fall, daß sich die Entscheidung vom 21. Juli 1976 über die Neuorganisation und den neuen Organisationsplan für die Generaldirektion XVI als untrennbar mit der Entscheidung über die Stellenenthebung und Entlassung verbunden erweisen und sie folglich ganz oder teilweise mit den Fehlern letzterer — insbesondere dem Ermessensmißbrauch — behaftet sein sollte, beziehungsweise für den Fall, daß der Gerichtshof zu der Ansicht komme, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Stellenenthebung und Entlassung hänge von der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Neuorganisation und den Erlaß des neuen Organisationsplanes für die Generaldirektion XVI ab, werde die Klage außerdem auf Anfechtung dieser Entscheidung gerichtet.
Klagebeantwortung
Die Kommission rügt die Unzulässigkeit der Klage, soweit die Entscheidung über die Änderung des Organisationsplanes der Generaldirektion angefochten wird; sie verweist insoweit auf das Urteil vom 16. Dezember 1964 (verbundene Rechtssachen 109/63 und 13/64, Müller — Slg. S. 1411), wonach allgemeine Maßnahmen zur Organisation des Dienstbetriebes keine Beschwer im Sinne von Artikel 91 des Statuts erhalten könnten.
Die Auswirkungen, die eine derartige Maßnahme möglicherweise für die Stellung der Beamten haben könne, und der Umstand, daß sie stets eine gewisse Anzahl individueller Verfügungen nach sich ziehe, könnten den zuvor ausgesprochenen Grundsatz nicht beeinträchtigen.
A — Ermessensmißbrauch
Die Kommission geht zunächst auf den Klagegrund des Ermessensmißbrauchs ein und bemerkt, ein Eingehen auf die Hauptsache sei hinsichtlich der Entscheidung über die Neuorganisation der Generaldirektion wegen der von ihr erhobenen prozeßhindernden Einrede nicht erforderlich. Sie erklärt sodann, der Nachweis eines Ermessensmißbrauchs müsse durch objektive, schlüssige und übereinstimmende Indizien geführt werden, die zeigten, daß die Behörde von ihren Befugnissen zu anderen als den ihr aufgegebenen Zwecken Gebrauch gemacht habe (Urteil des Gerichtshofes vom 5. Mai 1966, verb. Rechtssachen 18 und 35/65, Gutmann — Slg. S. 177). Der Vortrag des Klägers erfülle diese Voraussetzungen in keiner Weise.
Wie unwahrscheinlich die Behauptung des Klägers sei, ergebe sich auch daraus, daß der Kommission bei der Anwendung von Artikel 50 des Statuts Ermessen eingeräumt sei; es sei nicht einzusehen, warum die Kommission und ihre Dienststellen mehr als 18 Monate die Parodie einer Neuorganisation gespielt haben sollten, um eine individuelle Verfügung zu verdecken, die die Kommission jederzeit unabhängig von einem allgemeineren Vorgang zu treffen in der Lage gewesen wäre.
Die Kommission verweist auf den Ausnahmecharakter von Artikel 50 des Statuts. Sie ist der Ansicht, diese Vorschrift entspreche zusammen mit anderen Bestimmungen (Art. 29 Abs. 2, Art. 34 Abs. 1, Art. 43) eindeutig dem Bestreben, der Anstellungsbehörde hinsichtlich der Dienstposten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 ein weites Ermessen einzuräumen, dessen Ausübung nur an das Vorliegen dienstlicher Gründe gebunden werde. Sie erweise sich im übrigen daneben eindeutig als die Ergänzung der Einstellung ohne ein Auswahlverfahren (Art. 29 Abs. 2) und gewissermaßen als deren Preis.
Hieraus lassen sich nach Ansicht der Kommission zwei Erwägungen ableiten:
Die Gründe, die eine Stellenenthebung nach Artikel 50 rechtfertigen können, können sowohl in Erwägungen bestehen, die sich aus einer zum Fortfall eines bestimmten Dienstpostens führenden Neuorganisation ergeben, als auch in einer Beurteilung der persönlichen Eigenschaften des Beamten im weitesten Sinne (Urteil vom 30. Juni 1971, Rechtssache 19/70, Almini — Slg. S. 623).
Bei der Durchführung einer solchen Maßnahme können die Betroffenen mangels eines im Statut vorgesehenen besonderen Schutzes von der Kommission nur die Einhaltung der auch ohne besondere Vorschriften bestehenden Garantien erwarten.
B — Verletzung des Artikels 50 und des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Da Artikel 50 des Statuts keine Verfahrensregelung enthalte, die dem betroffenen Beamten die Möglichkeit gebe, sich vor einer Entscheidung über die Stellenenthebung zu äußern, könne sich der Kläger nur auf eine Verletzung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofes anerkannten allgemeinen Rechtsgrundsätze, insbesondere auf das bereits zitierte Urteil in der Rechtssache Almini, berufen, wonach der Beamte, dem gegenüber eine Maßnahme der Stellenenthebung vorgesehen ist, zuvor Gelegenheit erhalten müsse, seine Interessen in zweckdienlicher Weise zu vertreten.
Die Kommission verweist darauf, daß im vorliegenden Fall keiner der Umstände gegeben sei, deren Zusammentreffen den Gerichtshof in dem zuvor erwähnten Fall zu der Feststellung veranlaßt habe, daß der Betroffene sich nicht in zweckdienlicher Weise habe äußern können. So könne man hier nicht zu kurze Fristen rügen, denn der in dem Schreiben vom 1. Juli 1976 anhaltsweise genannte Zeitraum von vierzehn Tagen sei in jeder Hinsicht vernünftig.
Bedenke man außerdem, daß die Neuorganisation der Generaldirektion XVI seit Anfang des Jahres 1975 im Grundsatz beschlossen gewesen und seit mehr als einem Jahr aktiv vorbereitet worden sei, dann sei es undenkbar, daß der Kläger von der beabsichtigten Maßnahme nicht gewußt habe, sei es auch nur, weil er dienstlich von den Protokollen der Sitzungen der Kommission habe Kenntnis nehmen können. Was die Gründe der von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten geplanten Neuorganisation anbelange, so sei es unwahrscheinlich, daß der Kläger nicht mündlich und halbamtlich davon erfahren habe.
Die Kommission stellt im übrigen fest, der Kläger habe in seinem Schreiben vom 12. Juli 1976 alle Folgerungen in Betracht gezogen, die sich für ihn aus einer Anwendung von Artikel 50 hätten ergeben können. Er könnte also nicht behaupten, er habe die Einzelheiten der geplanten Maßnahmen nicht gekannt.
Jedenfalls habe der Kläger im Verfahren vor dem Gerichtshof den wahren Grund der geplanten Maßnahme, nämlich die Neuorganisation der Generaldirektion XVI, deren unmittelbare Folge seine Stellenenthebung gewesen sei, erfahren.
C — Fehlen einer Begründung
Was den Mangel der Begründung anbelange, auf den sich der Kläger berufe, so sei es seit dem Urteil vom 6. Mai 1969 (Rechtssache 17/68, Reinarz — Slg. S. 61/ ständige Rechtsprechung, daß Entscheidungen über die Anwendung von Artikel 50 nicht begründet zu werden brauchen. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei tatsächlich mehr als ausreichend und führe jedenfalls an, daß zum einen die Generaldirektion XVI neu organisiert und zum anderen der Kläger nicht in einer anderen Planstelle derselben Besoldungsgruppe verwendet werde.
Es könne kein Zwang zur Begründung hinsichtlich der materiellen Erwägungen bestehen, soweit es also um mehr gehe als die Anführung der für die Entscheidungen geltenden gesetzlichen Grundlagen und die Schilderung des Verfahrens zu ihrer Vorbereitung (Schlußanträge des Generalanwalts in der Rechtssache 17/68, Slg. 1969, 81).
Selbst wenn der Gerichtshof diesen Grundsatz noch nicht aufgestellt habe, sei klar, daß die Kommission Entscheidungen über die Neustrukturierung ihrer Dienststellen selbst, zu denen die Entscheidung gehöre, die den Kläger durch die Abschaffung seiner Planstelle betroffen habe, nicht zu begründen brauche. Was den Umstand angehe, daß der Kläger durch die Entscheidung weder in eine der in dem neuen Organisationsplan der Generaldirektion XVI enthaltenen Planstellen der Besoldungsgruppe A 2 noch in eine freie Planstelle bei anderen Dienststellen eingewiesen worden sei, so habe der Gerichtshof in weitgehend ähnlichen Fällen den Grundsatz aufgestellt, es könne nicht gefordert werden, daß die Kommission ihr Urteil über einen Beamten im Vergleich zu anderen erläutere und komplexe Werturteile über individuelle Fälle anführe (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1969, Rechtssache 27/68, Renckens — Slg. S. 264). Unterstellt, der Gerichtshof wollte von dieser feststehenden Rechtsprechung abweichen, dann könne ein Formfehler im Bereich ungenügender Begründung allein nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, sofern sich ergebe, daß diese ohne rechtlichen oder tatsächlichen Irrtum inhaltlich bestätigt werden könne (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1976, Rechtssache 9/76, Morello — Slg. S. 1422).
D — Fehlen dienstlicher Gründe
Zum dritten Klagegrund bestreitet die Kommission verschiedene Behauptungen des Klägers:
Die Behauptung, der Dienstposten des Klägers sei nicht fortgefallen und bestehe im neuen Organisationsplan der Generaldirektion XVI fort, sei falsch und unerheblich. Die Anstellungsbehörde könne sich nach Artikel 50 damit begnügen, einen Beamten der Besoldungsgruppen A 1 oder A 2 seiner Stelle aus Gründen zu entheben, die mit der Beurteilung seiner Befähigung im Hinblick auf die dienstlichen Erfordernisse zusammenhingen, und alsdann einen anderen Beamten auf demselben Dienstposten verwenden, ohne daß zwischenzeitlich irgendeine Änderung hinsichtlich der mit dem Dienstposten verbundenen Aufgaben und Tätigkeiten erfolgt sein müsse.
Außerdem zeige ein Vergleich des alten und des neuen Organisationsplanes, daß zwar insgesamt die Zahl der Dienstposten der Besoldungsgruppe A 2 gleich sei, die Dienstposten selbst unter Berücksichtigung der entsprechenden Aufgaben jedoch verschieden seien.
Was schließlich die von der Kommission angestellte Prüfung anbelange, ob der Kläger in irgendeiner der freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 2 bei ihren Dienststellen, insbesondere in der in der Generaldirektion XVI geschaffenen Planstelle eines Hauptberaters, verwendet werden könne, so enthalte die Klage nichts, was zum Beweis der Fehlerhaftigkeit des Vorganges geeignet sei. Weder die Ausbildung und die früheren Erfahrungen des Klägers noch seine Tätigkeit bei der Kommission — die von kurzer Dauer gewesen sei und sich auf einen Dienstposten beschränkt habe — hätten den Kläger von vornherein als für einen dieser Dienstposten geeignet ausgewiesen.
Erwiderung
Der Kläger ist der Ansicht, die Klage auf Aufhebung der Entscheidung über die Neuorganisation sei zulässig oder zumindest hänge ihre Zulässigkeit mit der Hauptsache so zusammen, daß ein Urteil über die Zulässigkeit nicht ohne Prüfung der Hauptsache ergehen könne.
A — Verletzung des Artikels 50 des Statuts und des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Der Kläger ist der Ansicht, das Erfordernis, daß der betroffene Beamte vor einer Anwendung von Artikel 50 des Statuts Gelegenheit zu zweckdienlicher Vertretung seiner Interessen haben müsse, sei nicht gewahrt worden. Das Schreiben der Kommission vom 1. Juli 1976 gebe keinen Aufschluß über die Gründe und den Inhalt der geplanten Neuorganisation der Generaldirektion XVI, ebensowenig wie über die dienstlichen Gründe, die es im Rahmen dieser Neuorganisation notwendig machten, den Kläger seiner Stelle zu entheben und ihn sogar zu entlassen.
Die auf Vermutungen (es ist unmöglich …, es ist unwahrscheinlich …) beruhende Begründung der Beklagten zeige, daß sie wisse, daß der Kläger auf der Grundlage des Schreibens vom 1. Juli 1976 nicht in der Lage gewesen sei, sich in sachdienlicher Weise zu äußern. Zwar habe der Kläger von einer Neuorganisation der Generaldirektion XVI wie übrigens der anderen Generaldirektionen auch gewußt, aber bis nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidungen sei der Kläger in vollständiger Unkenntnis vom Inhalt der der Beklagten vorgeschlagenen und von ihr beschlossenen Neuorganisation gehalten worden.
Der Umstand, daß der Kläger in seinem Schreiben vom 12. Juli 1976 die Folgen einer Anwendung von Artikel 50 habe in Betracht ziehen können, bedeute nicht, daß er in der Lage gewesen sei, in sachdienlicher Weise zum konkreten Inhalt der Neuorganisation Stellung zu nehmen.
Schließlich wirft der Kläger die Frage auf, ob die Behauptung der Beklagten zutreffe, daß die dienstlichen Gründe, die zur Neuorganisation führen sollten, ihrem Wesen nach der Beurteilung des Klägers entzogen seien. Warum hätte der Leiter einer der betroffenen Direktionen nicht sein Urteil über Ob und Wie einer Neuorganisation der Generaldirektion äußern sollen?
Man frage sich, welchen Sinn die Beklagte in der Pflicht sehe, dem Beamten die Äußerung zu einer ihm gegenüber geplanten Maßnahme der Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen zu ermöglichen, wenn der Beamte nicht sein Urteil dazu äußern könne, was das dienstliche Interesse erfordere oder mit sich bringe, und wenn es nicht einmal unumgänglich sei, ihm mitzuteilen, worin dieses Interesse bestehe.
B — Fehlen der Begründung
Der Kläger ist der Ansicht, die Frage, ob eine Entscheidung nach Artikel 50 des Statuts begründet werden muß, sei noch nicht abschließend gelöst.
Dem Urteil in der Rechtssache Reinan (Urteil des Gerichtshofes vom 6. Mai 1969, Rechtssache 17/68 — Slg. S. 61), auf das sich die Kommission beruft, hält der Kläger das Urteil vom 2. Juli 1969 (Renckens, Rechtssache 27/68 — Slg. S. 255) entgegen; zu einer Maßnahme des Ausscheidens aus dem Dienst habe der Gerichtshof dort den im Hinblick auf Artikel 25 des Statuts aufgestellten Grundsatz bestätigt, daß jede beschwerende Maßnahme begründet werden müsse. Artikel 25 enthalte diese Verpflichtung in sehr allgemeiner Form, so daß es nicht mehr erforderlich gewesen sei, in Artikel 50, wo es um besonders beschwerende Entscheidungen gehe, darauf zu verweisen. Die Entscheidung über die Stellenenthebung sei aber nicht hinreichend begründet, weil sie weder die Umstände erwähne, die bei der Entscheidung über die Stellenenthebung in Betracht gezogen worden seien, noch die Umstände, die einer Einweisung in eine verfügbare oder in Kürze verfügbar werdende andere Planstelle derselben Besoldungsgruppe entgegenstünden. Eine solche Begründung bedeute noch nicht, wie die Kommission zu Unrecht behaupte, daß das Urteil über den Kläger im Vergleich zu anderen Beamten seines Ranges erläutert werde.
Auch wenn man zu Unrecht unterstellen wollte, daß die Vorlage des Protokolls der Sitzung vom 21. Juli 1976 durch die Beklagte den Mangel der Begründung der Entscheidung heilen könne, dann würde dieses Protokoll doch nur zeigen, daß die verschiedenen Möglichkeiten der Verwendung des Klägers geprüft worden seien, aber nicht angeben, was die Beklagte veranlaßt habe, den Kläger nicht in einer anderen Planstelle zu verwenden. Der Kläger erwidert schließlich auf das von der Beklagten dem Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1976 (Morello, 9/76 — Slg. S. 1415 ff.) entnommene Argument, daß ein Formfehler der mangelnden Begründung allein nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen könne, wenn sich erweise, daß diese ohne rechtlichen oder tatsächlichen Irrtum inhaltlich bestätigt werden könne, und bemerkt, gerade angesichts des weiten Beurteilungsspielraums, über den die Verwaltungsbehörde in diesem Bereich verfüge, könne man es nicht als gewiß ansehen, daß nach einem aufhebenden Urteil die gleiche Entscheidung über die Stellenenthebung getroffen werden würde.
C — Ermessensmißbrauch und Verletzung von Artikel 50 des Statuts
Unter Bezugnahme auf das bereits zitierte Urteil in der Rechtssache Almini stellt der Kläger fest, da in dem Schreiben der Kommission vom 1. Juli 1976 die persönlichen Eigenschaften des Klägers nicht erwähnt würden, könnten nur objektive dienstliche Erfordernisse im vorliegenden Fall die Stellenenthebung und die Entlassung des Klägers rechtfertigen.
Der Kläger bestreitet das Vorliegen derartiger Erfordernisse und bemerkt, die nach den streitigen Vorgängen erfolgte Veröffentlichung der Stellenausschreibung KOM/382/67 für den Dienstposten des Direktors der neuen Direktion A Koordinierung, Programme, Studien und Analysen beweise, daß die für diesen Dienstposten erforderlichen Fähigkeiten mit den Fähigkeiten, die für den Dienstposten, den der Kläger innegehabt habe, erforderlich gewesen seien, identisch seien. Er leitet daraus ab, daß die Neuorganisation nur erfolgt sei, um ihn ausschalten zu können, damit zugunsten eines Dritten eine Beförderung möglich werde, die anders nicht habe vorgenommen werden können, da der Generaldirektion XVI eine zusätzliche A-2-Stelle verweigert worden sei. Der Kläger betont, daß ein Indiz für das Vorliegen eines Ermessensmißbrauchs in der Eile zu sehen sei, mit der die angefochtenen Maßnahmen ergriffen worden seien.
Gegenerwiderung
Zum Einwand der Unzulässigkeit
Die Kommission trägt vor, die allgemeine Entscheidung über die Neuorganisation und die den Kläger beschwerende individuelle Entscheidung ließen sich im Rahmen des Prozesses deutlich voneinander trennen. Nichts hindere daran, ohne Eingehen auf die Begründetheit der Entscheidung über die Neuorganisation der Generaldirektion XVI die Entscheidung über die Anwendung des Artikels 50 auf den Kläger aufzuheben. Die Wahrung dieser eindeutigen Unterscheidung beeinträchtige den Rechtsschutz des Betroffenen nicht, denn es stehe ihm frei, die ihn beschwerende Entscheidung oder, mit anderen Worten, die ihn be-; treffenden individuellen Folgen der allgemeinen Maßnahmen richterlich überprüfen zu lassen.
A — Verletzung des Artikels 50 und des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Zu dem Vorbringen, der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, seine Interessen in sachdienlicher Weise zu vertreten, wendet die Kommission ein, es liege eine Verwechslung zwischen der von ihr getroffenen allgemeinen Entscheidung und der an den Kläger gerichteten individuellen Entscheidung vor.
Das im Almini-Urteil aufgestellte Erfordernis sei gerechtfertigt, weil eine Stellenenthebung für den Betroffenen besonders schwerwiegende Folgen habe, dieses Erfordernis könne aber nicht auf allgemeine Maßnahmen erstreckt werden, die einen Bediensteten nicht beschweren könnten, wie die allgemeine Neuorganisation der Dienststelle, der er angehöre.
Auch wenn der Kläger bewiese, daß ihm selbst die Möglichkeit einer Neuorganisation unbekannt geblieben sei, hätte dieser Beweis keine Bedeutung, denn die Kommission sei nicht verpflichtet, ihn von dem Inhalt des von ihr zu prüfenden Vorhabens zu unterrichten. Die vom Gerichtshof aufgestellte Pflicht, den Betroffenen die Gelegenheit zu geben, ihre Interessen in zweckdienlicher Weise zu vertreten, beziehe sich nur auf die Entlassung nach Artikel 50 des Statuts und beschränke sich also allein auf die Folgen der den Beamten individuell betreffenden Entscheidung.
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger seine Interessen in zweckdienlicher Weise habe vertreten können, sei die Übereinstimmung zwischen den Gründen, die bei seiner Unterrichtung von der Möglichkeit einer ihn betreffenden Entscheidung genannt, und den Gründen, die später dieser Entscheidung zugrunde gelegt worden eien; diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt, denn im Schreiben vom 1. Juli 1976 sei darauf hingewiesen worden, daß die Anwendung des Artikels 50 wegen der Neuorganisation der Dienststellen der Generaldirektion XVI in Betracht gezogen werde, und die Entscheidung vom 21. Juli 1976 sei auf denselben Grund gestützt worden.
Die Kommission bemerkt noch, daß die neue Direktion A aus dem Zusammenschluß der zwei zuvor bestehenden Direktionen (A und B) hervorgegangen sei und daß die Aufgaben, die dem neuen Dienstposten des Leiters zugewiesen seien, angesichts der Ziele der Neuorganisation im wesentlichen die Aufgaben zweier früherer Dienstposten umfaßten. Es sei somit erwiesen, daß der Dienstposten des Klägers tatsächlich fortgefallen sei und die Gründe der angefochtenen Entscheidung vorlägen. Es sei unbestritten, daß diese Entscheidung unter Berücksichtigung der Verdienste des Betroffenen und der dienstlichen Erfordernisse getroffen worden sei, und dies sei vollkommen zulässig und logischerweise unvermeidlich. Der Fortfall einer der Direktorenstellen zwinge die Kommission, eine Abwägung der Verdienste der Beamten dieser Besoldungsgruppe, die zuvor der Generaldirektion XVI zugewiesen gewesen seien, vorzunehmen, um zu bestimmen, wer bei dieser Dienststelle bleibe.
Aus dem Protokoll der Sitzung der Kommission ergebe sich, daß diese die Möglichkeit gehabt hätte, ihn einer anderen Dienststelle zuzuweisen. Es wäre allein Sache des Klägers gewesen, in seiner Antwort vom 12. Juli 1976 Angaben über seine möglichen Befähigungen in diesem Zusammenhang zu machen.
B — Fehlen einer Begründung
Die Begründung der angefochtenen Entscheidung reiche auch dann aus, wenn der Gerichtshof die Entscheidungen nach Artikel 50 vergleichbaren oder gleichen Voraussetzungen unterwerfen wolle, wie er sie für Entscheidungen über das Ausscheiden aus dem Dienst aus anderen rechtlichen Gründen aufgestellt habe. Der Gerichtshof fordere von der Kommission nicht, ihr Urteil über einen Beamten im Vergleich zu anderen im einzelnen darzulegen und komplexe Werturteile über Einzelfälle zu äußern. Darüber hinaus müsse die Begründungspflicht unter Bezugnahme auf andere Entscheidungen, die den Betroffenen treffen könnten, und auf alle der streitigen Entscheidung zugrundeliegenden Umstände beurteilt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juli 1969, Rechtssache 1/69, Italienische Republik/Kommission — Slg. S. 277). Die Entscheidungen über die Neuorganisation und den neuen Organisationsplan der Generaldirektion XVI seien ebenso wie die vorgelegten Protokolle der Kommission zu berücksichtigende Umstände.
Die Gründe der Entscheidung seien also voll und ganz bekannt und ermöglichten dem Gerichtshof eine vollständige Ausübung seiner Kontrolle über die Rechtmäßigkeit; diese werde vom Kläger im übrigen nur unter dem Gesichtspunkt des Ermessensmißbrauchs bestritten.
C — Fehlen dienstlicher Gründe und Ermessensmißbrauch
Eine nur auf die Beurteilung persönlicher Eigenschaften des Beamten im Hinblick auf objektive dienstliche Erfordernisse gestützte Entscheidung könne nicht ermessensmißbräuchlich sein. Hätte das dienstliche Interesse erfordert, dem Kläger seinen Dienstposten zu entziehen, obwohl dieser ohne Änderung der Aufgaben im Organisationsplan der Kommission erhalten geblieben wäre, dann wäre eine solche Entscheidung nicht ermessensmißbräuchlich gewesen.
Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt E. Lebrun, Brüssel, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Bevollmächtigten G. Pincherle, haben in der Sitzung vom 27. Oktober 1977 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 13. April 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1/2 Die Klage ist auf Nichtigerklärung der Verfügung der Kommission vom 21. Juli 1976 gerichtet, durch die der Kläger, ein Beamter der Besoldungsgruppe A 2, seiner Stelle als Direktor der Direktion A (Analysen, Dokumentation und Ziele) der Generaldirektion XVI (Regionalpolitik) der Kommission enthoben und ihm, weil er nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe verwendet wurde, die in Artikel 50 Absatz 3 des Statuts vorgesehene Vergütung zugesprochen wurde. Die Klage ist außerdem, soweit erforderlich, auf Nichtigerklärung der ebenfalls am 21. Juli 1976 getroffenen Entscheidung der Kommission über die Neuorganisation der Generaldirektion XVI (Regionalpolitik) gerichtet.
3/4 Zu der Stellenenthebung und der Entscheidung, ihn nicht in einer anderen Planstelle seiner Besoldungsgruppe weiterzuverwenden, beruft sich der Kläger in erster Linie auf die Verletzung von Artikel 50 des Statuts und des allgemeinen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, weil er nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich zuvor zu der Absicht der Anstellungsbehörde zu äußern, ihn aus dienstlichen Gründen seiner Stelle zu entheben. Er beruft sich außerdem auf die Verletzung von Artikel 25 Absatz 2 des Statuts, weil diese Entscheidungen nicht hinreichend begründet worden seien, sowie auf die Verletzung von Artikel 50 des Statuts und einen Ermessensmißbrauch, weil diese Vorschrift auf ihn angewendet worden sei, ohne daß aus dienstlichen Gründen abgeleitete Erwägungen dies gerechtfertigt hätten.
5/6 Zwar ist das Vorbringen des Klägers nicht ausdrücklich gegen die Entscheidung über die Neuorganisation der Generaldirektion Regionalpolitik gerichtet; es ergibt sich aber aus den Ausführungen zum dritten Klagegrund, daß dieser sich zugleich auf jene Entscheidung bezieht, die nur getroffen worden sein soll, um die Ausschaltung des Klägers zu ermöglichen. So formuliert ist dieses Vorbringen auch hinsichtlich der Entscheidung über die Neuorganisation der Generaldirektion XVI zulässig, denn es zielt auf den Nachweis ab, daß diese Entscheidung unter dem Anschein einer Maßnahme zur Neuorganisation der Dienststellen in Wahrheit dem Zweck diente, den Kläger aus seiner Stelle zu entfernen.
7 Es ist angebracht, die Klage zunächst insoweit zu prüfen, als sie sich gegen die Entscheidung über die Neuorganisation der Generaldirektion XVI richtet.
a) Zur Neuorganisation der Generaldirektion Regionalpolitik
8/12 Bis zu den angefochtenen Entscheidungen bestand die Generaldirektion XVI aus drei Direktionen, nämlich A (Analysen, Dokumentation und Ziele), B (Koordinierung und Programme) und C (Entwicklungs- und Umstellungsmaßnahmen), deren erste der Kläger leitete. Es ergibt sich sowohl aus den Akten — insbesondere aus dem Protokoll der Sitzung der Kommission vom 15. Januar 1975 — als auch aus den während der mündlichen Verhandlung, vor allem von dem Zeugen R. Ruggiero, dem früheren Generaldirektor der Generaldirektion XVI, gegebenen Erläuterungen, daß die Kommission bereits Anfang des Jahres 1975 zu prüfen beschloß, ob eine Neuorganisation dieser Generaldirektion zweckmäßig sei. Wie außerdem das Protokoll der Sitzung der Kommission vom 30. Juni 1976 zeigt, unterrichtete das mit der Regionalpolitik betraute Kommissionsmitglied die Kommission von seinen Absichten hinsichtlich der Neuorganisation der Generaldirektion Regionalpolitik und erklärte: Mit dieser Neuorganisation sollen die Lehren aus der einjährigen Versuchsperiode gezogen werden, die verstrichen ist, seitdem der Europäische Fonds für regionale Entwicklung tatsächlich errichtet worden ist. Mit ihr sollen vor allem die Tätigkeit der Generaldirektion auf zwei statt drei Direktionen konzentriert und das Sekretariat des Ausschusses für Regionalpolitik verstärkt werden. Außerdem heißt es in einem internen Vermerk des Präsidenten der Kommission und des zuständigen Mitglieds vom 16. Juli 1976, daß durch die Neuorganisation der Direktionen A und B unter derselben Leitung die Aufgaben der Studien, der Analysen der regionalen Entwicklungen, der Programmierung und der Koordinierung besser integriert werden sollten, da die Entwicklung einer regionalen Gesamtstrategie vom uneingeschränkten Zusammenspiel dieser verschiedenen Aufgaben abhänge. Nach Aussage des Zeugen Ruggiero schließlich soll es schon im März 1975, als der Europäische Fonds für regionale Entwicklung errichtet wurde (Verordnung Nr. 724/75 des Rates vom 18. März 1975, ABl. L 73 vom 21. März 1975, S. 1), erforderlich gewesen sein, eine Anzahl von Beamten der Direktion A bei diesem Fonds zu verwenden, und dies soll dazu beigetragen haben, den Zusammenschluß der Direktionen A und B zu rechtfertigen, die beide Aufgaben der Planung und Koordinierung erfüllt hätten, während der Direktion C in erster Linie die Verantwortung für die technische Verwaltung des Fonds oblegen habe.
13 Daraus folgt, daß die Neuorganisation der Generaldirektion XVI auf Erwägungen beruhte, denen dienstliche Gründe zugrunde lagen; die Klage ist deshalb abzuweisen, soweit sie gegen diese Entscheidung gerichtet ist.
b) Zur Entscheidung über die Stellenenthebung
14 Die Verringerung der Zahl der Direktoren in der Generaldirektion XVI von drei auf zwei mußte normalerweise für einen von diesen zu einer Stellenenthebung führen.
15/18 Nach Artikel 50 des Statuts ist eine Stellenenthebung aus dienstlichen Gründen nur für die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 und A 2 vorgesehen; sie ist keine Disziplinarmaßnahme und geht, sofern der Betroffene nicht anderweitig verwendet wird, mit der Gewährung einer Vergütung einher, durch die die finanziellen Interessen der ihrer Stelle enthobenen Beamten gewahrt werden sollen. Die in Artikel 50 vorgesehene Möglichkeit ist im Zusammenhang damit zu sehen, daß diese Beamten gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Statuts nach einem anderen Verfahren als dem Auswahlverfahren eingestellt werden können und sie nach Artikel 34 von der Probezeit befreit sind. Daraus folgt, daß die Kommission sowohl bei der Einstellung als auch bei der Stellenenthebung dieser Beamten über einen weiten Ermessensspielraum verfügt. Ein solcher Spielraum setzt eine große Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der objektiven dienstlichen Erfordernisse sowie bei der Beurteilung der persönlichen Eigenschaften der betroffenen Beamten und zugleich auch die sorgfältige Prüfung der Umstände des Falles voraus, wobei letzteres sicherstellt, daß von der Befugnis nur in Kenntnis aller Umstände Gebrauch gemacht wird.
19 Die Beklagte erklärt, aus dem Protokoll der Sitzung vom 21. Juli 1976 ergebe sich, daß die Kommission nach der Beschlußfassung über die Neuorganisation der Generaldirektion XVI eine vergleichende Beurteilung der Beamten der Besoldungsgruppe A 2 und des Beamten der Besoldungsgruppe A 1 ad personam, die zuvor in Planstellen von Direktoren bei der Generaldirektion Regionalpolitik eingewiesen waren, im Hinblick auf die Erfordernisse der Wahrnehmung der Leitungsaufgaben in der neuen Struktur vorgenommen habe; nach Prüfung der Befähigung dieser Beamten und der entsprechenden Nachweise habe sie auf Vorschlag des Präsidenten der Kommission und des für die Generaldirektion XVI verantwortlichen Mitglieds angesichts der den beiden aus der Neuorganisation der Generaldirektion XVI hervorgegangenen Direktionen zugewiesenen Aufgaben beschlossen, die neuen Direktionen A und B den beiden Direktoren und nicht dem Kläger zu übertragen.
20/23 Aus diesem Protokoll ergibt sich eindeutig, daß eine Beurteilung der Befähigung der verschiedenen Betroffenen stattfand, deren Personalakten im übrigen den Mitgliedern der Kommission vorlagen, und daß die Entscheidung, die zum Ausschluß des Klägers führte, im Anschluß an diese Abwägung getroffen wurde. Damit ist die Voraussetzung für einen korrekten Gebrauch des der Kommission in diesem Bereich eingeräumten weiten Ermessens erfüllt; in Anbetracht der Natur der nach Artikel 50 in diesem Bereich bestehenden Befugnisse genügt die Feststellung, daß tatsächlich die Befähigung der verschiedenen Betroffenen gegeneinander abgewogen worden ist, der Begründungspflicht nach Artikel 190 des Vertrages und Artikel 25 Absatz 2 des Statuts. Diese Begründung läßt nämlich in den Fällen des Artikels 50 des Statuts hinreichend erkennen, daß sich die Kommission von dienstlichen Gründen hat leiten lassen; man kann nicht darüber hinaus verlangen, daß die Kommission darlegt, wie sie den Kläger im Vergleich zu jedem anderen Beamten seines Ranges beurteilt. Die Rüge mangelnder Begründung hat also keinen Erfolg.
24/26 Der Umstand, daß der Präsident der Kommission schon am 1. Juli 1976 allein den Kläger davon unterrichtete, daß die Kommission im Rahmen der Neuorganisation der Generaldirektion ihm gegenüber eine Anwendung des Artikels 50 beabsichtigte, nicht jedoch auch die beiden anderen Direktoren, kann unter den gegebenen Umständen keinen genügenden Nachweis für einen Ermessensmißbrauch darstellen, denn die Kommission hatte sich ihre abschließende Entscheidung bis zu der von ihr angestellten Abwägung vorbehalten. Auch die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hat keinen Erfolg, denn dem Kläger wurde durch ein Schreiben des Präsidenten der Kommission mitgeteilt, es werde beabsichtigt, ihm gegenüber Artikel 50 des Statuts anzuwenden, und ihm wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Aus seiner Antwort vom 12. Juli 1976 ergibt sich, daß er hinreichend über die Natur und die Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet war, um in sachdienlicher Weise eine Stellungnahme abzugeben, die gegebenenfalls dazu führen konnte, daß von der Maßnahme Abstand genommen wurde, und es steht fest, daß die Mitglieder der Kommision Kenntnis von seiner Äußerung hatten, bevor sie die angefochtene Entscheidung trafen.
c) Zur Entscheidung der Kommission, den Kläger nicht in einer anderen Planstelle zu verwenden
27/30 Nach Artikel 50 Absatz 3 des Statuts erhält der aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthobene Beamte, der nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle seiner Laufbahngruppe verwendet wird, eine Vergütung. Ebenso wie bei der Stellenenthebung hat die Kommission bei der Entscheidung über die Weiterverwendung eines Beamten in einer anderen Stelle derselben Besoldungsgruppe einen weiten Ermessenspielraum. Wegen der Folgen für den betroffenen Beamten kann jedoch die Entscheidung, ihn nicht in einer anderen Planstelle zu verwenden, nicht ohne weiteres aus der Stellenenthebung selbst folgen, sondern sie muß auf besondere Erwägungen gestützt werden. So weit der Ermessensspielraum auch sein mag, es darf davon nur Gebrauch gemacht werden, wenn der Beamte, der nicht in einer anderen Planstelle weiterverwendet werden soll, zuvor die Gelegenheit erhalten hat, seine Interessen in zweckdienlicher Weise wahrzunehmen.
31/35 Zwar versetzte das Schreiben vom 1. Juli 1976 den Kläger in die Lage, hinsichtlich der Stellenenthebung seinen Standpunkt in zweckdienlicher Weise geltend zu machen, es enthielt jedoch keine Angaben über die Möglichkeiten einer Weiterverwendung. In seiner Antwort vom 12. Juli 1976 teilte der Kläger mit, er sei bereit, die Möglichkeit einer Beschäftigung auf einem anderen Dienstposten zu prüfen, der seiner Besoldungsgruppe und seinen Fähigkeiten entspreche, und er sehe keine objektiven Gründe, die bis zu seiner Entlassung führen könnten. Aus dem Protokoll der Sitzung der Kommission vom 21. Juli 1976, Abschnitt C — Anwendung von Artikel 50 des Statuts, ergibt sich, daß neben der in der neuen Direktion A vorgesehenen Planstelle eines Hauptberaters mindestens drei andere Planstellen der Besoldungsgruppe A 2 frei waren oder kurzfristig in anderen Generaldirektionen frei werden sollten. Die Kommission beschloß, Herrn Oslizlok nicht auf einem anderen Dienstposten bei ihren Dienststellen weiterzuverwenden, ohne daß dieser Gelegenheit erhalten hätte, seine Interessen insoweit in zweckdienlicher Weise zur Geltung zu bringen. Indem die Kommission dem Betroffenen nicht Gelegenheit gegeben hat, sich hierzu zu äußern, hat sie die Garantien verletzt, die den Beamten bei einem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst nach einer Stellenenthebung gemäß Artikel 50 des Statuts zu gewähren sind; sie wird deshalb seinen Fall erneut zu prüfen haben.
36/37 Die angefochtene Entscheidung ist also insoweit aufzuheben, als entschieden worden ist, den Kläger nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden Planstelle seiner Laufbahngruppe zu verwenden. Es wird Sache der Kommission sein, die zum Vollzug des vorliegenden Urteils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, insbesondere indem sie dem Kläger, bevor sie darüber entscheidet, ob er in einer anderen Stelle weiterzuverwenden ist, Gelegenheit gibt, seine diesbezüglichen Interessen in zweckdienlicher Weise zu vertreten.
Kosten
38/39 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vortrag unterlegen; sie ist deshalb zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Entscheidung der Kommission vom 21. Juli 1976 über die Anwendung von Artikel 50 des Statuts wird aufgehoben, soweit in ihr beschlossen wurde, den Kläger nicht in einer seiner Besoldungsgruppe entsprechenden anderen Planstelle seiner Laufbahngruppe zu verwenden.
2. Die Kommission wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.