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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.04.1978 – C-108/77

Generalanwalt Jean-Pierre Warner · ECLI:EU:C:1978:86

Schlussanträge des generalanwalts

Jean-Pierre Warner

vom 18. April 1978

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In dieser Rechtssache hat sich der Gerichtshof wieder einmal in die komplexen Zusammenhänge der Gemeinschaftsrechtsvorschriften über die Zuckermarktorganisation und die Währungsausgleichsbeträge zu versenken.

Die Rechtssache ist durch ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg vor den Gerichtshof gelangt. Kläger in dem Verfahren vor dem Finanzgericht ist die Kommanditgesellschaft Hans-Otto Wagner GmbH, Agrarhandel KG, die in der Bundesrepublik Deutschland ihre Geschäfte betreibt. Beklagt ist das Hauptzollamt Hamburg-Jonas.

Die Klägerin verkaufte mit Vertrag vom 12. Februar 1976, der auf englisch abgefaßt war und in dem es hieß, daß er den Regeln der Refined Sugar Association, London, unterliegen sollte, 4000 metrische Tonnen westdeutschen Weißzucker an die Firma Jean Lion & Cie SA in Paris. Der Preis wurde mit DM 86,15 pro 100 kg netto ,freight paid onto border Passau angegeben. (Passau liegt auf der deutschen Seite der Grenze zwischen Deutschland und Österreich.) Die Käufer verpflichteten sich, den Zucker in ein Drittland (die DDR ausgenommen) zu liefern. In dem Vertrag war vorgesehen, daß der deutsche Währungsausgleichsbetrag for sellers' account gezahlt werden sollte, daß die Käufer die Ausfuhrlizenzen mit einer durchschnittlichen Erstattung von DM 18,3981 pro 100 kg netto an die Verkäufer abtreten und daß die Erstattung for sellers' account erfolgen sollte (vgl. Anlage 10 zu den schriftlichen Erklärungen des Klägers).

Tatsächlich wurde der Zucker vom 1. bis zum 25. März 1976 in mehreren Partien von der Bundesrepublik Deutschland nach Bulgarien ausgeführt. Die Ausfuhr erfolgte aufgrund von neun Lizenzen, von denen acht der Firma Jean Lion & Cie SA von der französischen Interventionsstelle (Fonds d'intervention et de régularisation du marché du sucre, FIRS) erteilt und vertragsgemäß an die Klägerin abgetreten worden waren; eine war der Klägerin selbst von der deutschen Interventionsstelle (der Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und Rohtabak, EVSt — Z/R) erteilt worden. Auf den von der FIRS erteilten Lizenzen waren die entsprechenden Erstattungen mit Sätzen von FF 28,11 bis FF 29,80 pro 100 kg ausgewiesen, während auf der von der EVSt — Z/R ausgestellten Lizenz ein Erstattungssatz von DM 15,67 pro 100 kg erschien. In allen Lizenzen war angegeben, daß diese Erstattungssätze im Wege der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2101/75 festgesetzt worden seien (vgl. Anlagen 1 bis 9 zu den schriftlichen Erklärungen der Klägerin und die Einspruchsentscheidung der beklagten Behörde vom 13. September 1976).

Der Streit zwischen den Parteien geht darum, ob die auf diese Weise festgesetzten Erstattungen durch die Anwendung eines Währungskoeffizienten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 gekürzt werden durften. Die Klägerin wendet sich in dem Verfahren vor dem Finanzgericht gegen die Rechtmäßigkeit einer (in der Einspruchsentscheidung vom 13. September 1975 enthaltenen) Entscheidung der Beklagten, daß eine solche Kürzung stattzufinden habe.

Dies ist nicht das erstemal, daß der Gerichtshof sich mit der Verordnung Nr. 1380/75 und insbesondere den Bestimmungen dieser Verordnung über Währungsausgleichsbeträge zu befassen hat. Dies war bereits kürzlich in der Rechtssache 79/77 (Kühlhaus Zentrum AG/HZA Hamburg-Harburg,9. März 1978, noch nicht veröffentlicht) der Fall. Auch dort war es um ein Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg gegangen.

Die Entstehungsgeschichte dieser Währungsausgleichsbeträge ist folgende:

Abschöpfungen und Erstattungen, die bei unter eine gemeinsame Marktorganisation fallenden Erzeugnissen für Einfuhren in die oder Ausfuhren aus der Gemeinschaft zu zahlen sind, sind im allgemeinen in Rechnungseinheiten festgelegt. Für die Anwendung in einem konkreten Fall müssen sie in die nationale Währung des betreffenden Mitgliedstaates umgerechnet werden. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 475/75 des Rates vom 27. Februar 1975 (ABl. L 52 vom 28. Februar 1975) über die in der Landwirtschaft anzuwendenden Umrechnungskurse erfolgte diese Umrechnung in jedem Fall nach dem repräsentativen Kurs (dem grünen Kurs) für diese Währung, der von Zeit zu Zeit vom Rat neu festgesetzt wurde. Es ist bekannt, daß die so festgesetzten repräsentativen Kurse der Währungen der Mitgliedstaaten nicht immer ihrem wahren Wert auf dem Markt entsprechen.

In der ersten Zeit der Währungsausgleichsbeträge, also von 1971 bis 1973, setzte die Kommission gewöhnlich unterschiedliche Währungsausgleichsbeträge für den Handel mit Drittländern und für den Handel zwischen Mitgliedstaaten fest, um dem Umstand Rechnung zu tragen, daß im Handel zwischen Mitgliedstaaten keine Abschöpfungen oder Erstattungen zahlbar sind. Seit 1973 setzte die Kommission jedoch, aus Gründen der Vereinfachung und um das System leichter anwendbar zu machen, einen einzigen Währungsausgleichsbetrag für jedes Erzeugnis und jeden Mitgliedstaat fest, für den die in der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 niedergelegten Voraussetzungen der Anwendung der Währungsausgleichsbeträge erfüllt waren. Sie berechnete die Währungsausgleichsbeträge, indem sie auf die Gemeinschaftspreise den in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1112/73 des Rates vorgesehenen Prozentsatz zur Anwendung brachte, das heißt im Falle einer Währung in der Schlange, was bei der Deutschen Mark natürlich der Fall ist, den Prozentsatz des Unterschiedes, soweit hier von Belang, zwischen ihrem repräsentativen Kurs und ihrem tatsächlichen Kassa-Wechselkurs.

Daraus ergibt sich, daß der durch Anwendung dieses Prozentsatzes auf den Betrag der Abschöpfung oder Erstattung ermittelte Betrag zumindest theoretisch bei einer Einfuhr aus oder einer Ausfuhr in ein Drittland, für die eine Abschöpfung oder Erstattung zahlbar ist, mangels eines Korrektivs zweimal berücksichtigt würde, einmal bei der Umrechnung der Abschöpfung oder Erstattung von den Rechnungseinheiten in nationale Währungen zum repräsentativen Kurs und ein weiteres Mal bei dem Währungsausgleichsbetrag, denn der Gemeinschaftspreis, in bezug auf den jeder Währungsausgleichsbetrag festgesetzt wird, ist theoretisch gleich dem Weltmarktpreis zuzüglich oder abzüglich der Abschöpfung oder Erstattung (je nach Lage des Falles). Auf die Abschöpfung oder die Erstattung wird deshalb in Form eines Koeffizienten, der aus dem für die Berechnung des Währungsausgleichsbetrags verwendeten .Prozentsatz hergeleitet wird, ein Korrektiv zur Anwendung gebracht. Dieser Koeffizient ist eine Zahl, mit der der Betrag der Abschöpfung oder Erstattung multipliziert wird. Die Koeffizienten werden von Zeit zu Zeit durch Verordnungen der Kommission festgesetzt, und zur hier fraglichen Zeit (März 1976) war der Koeffizient für die Deutsche Mark 0,9. In anderen Worten: Die Anwendung des Koeffizienten auf eine in Deutsche Mark zahlbare Abschöpfung oder Erstattung führte zu deren Kürzung auf 90 % des ausgewiesenen Betrages.

Zu dieser Zeit waren die Vorschriften über dieses System in der Verordnung Nr. 1380/75 (ABl. L 139 vom 30. Mai 1975) enthalten, welche in ihrer Überschrift bezeichnet ist als Verordnung über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge. Artikel 4 dieser Verordnung bestimmt, soweit hier von Belang, folgendes:

(1) Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Erzeugnis, für die die Bedingungen für die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge erfüllt sind, wird ein Währungsausgleichsbetrag festgesetzt.

Er wird auf der Grundlage der … gemeinsamen Preise errechnet.

(2) Der nach Absatz 1 festgesetzte Betrag gilt im Handel zwischen den Mitgliedstaaten und mit Drittländern.

(3) a)Jedoch werden im Handel mit den neuen Mitgliedstaaten die Beitrittsausgleichsbeträge sowie die festen Teilbeträge undb)im Handel mit Drittländern die Einfuhrbelastungen sowie die Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr,

die in Rechnungseinheiten festgesetzt sind [diese Worte sind zu betonen] und für die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gelten, mit einem Koeffizienten multipliziert. Dieser Koeffizient wird von dem Prozentsatz abgeleitet, anhand dessen der Währungsausgleichsbetrag berechnet worden ist, und wird von der Kommission gleichzeitig mit diesem festgesetzt.

(4) Müssen die Abschöpfungen oder die Erstattungen um Beitrittsausgleichsbeträge und Währungsausgleichsbeträge erhöht bzw. vermindert und gleichzeitig mit einem Koeffizienten multipliziert werden, so ist wie folgt zu verfahren:

a) Die Abschöpfung oder die Erstattung wird um den Beitrittsausgleichsbetrag vermindert bzw. erhöht;

b) das Ergebnis wird mit dem Koeffizienten multipliziert;

c) der auf diese Weise errechnete Betrag wird nach der Umrechnung in Landeswährung um den Währungsausgleichsbetrag verringert bzw. erhöht.

Die Frage ist im vorliegenden Fall, ob die in den Ausfuhrlizenzen ausgewiesenen Erstattungen in Rechnungseinheiten festgesetzt worden sind. War dies der Fall, dann mußten sie richtigerweise mit dem Koeffizienten (also mit 0,9) multipliziert, dann zum repräsentativen Kurs in Deutsche Mark umgerechnet und schließlich um den Betrag des Währungsausgleichsbetrages erhöht werden (erhöht, weil natürlich, da die Deutsche Mark eine begehrte Währung ist, auf Ausfuhren aus der Bundesrepublik Deutschland Währungsausgleichsbeträge gewährt wurden). Es besteht kein Streit über den anwendbaren Satz des Währungsausgleichsbetrages. Er betrug DM 10,90 pro 100 kg.

Der Standpunkt der Klägerin ist kurz gesagt, daß die Erstattungen im Wege der Ausschreibung in nationaler Währung (FF und DM) und nicht in Rechnungseinheiten festgesetzt worden seien, so daß kein Koeffizient anwendbar sei.

Um festzustellen, ob dieser Standpunkt zutrifft, muß man sich näher mit den Rechtsvorschriften, nach denen diese Erstattungen im Wge der Ausschreibung festgesetzt wurden, befassen.

Die Grundverordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ist jetzt die Verordnung (EWG) Nr. 3330/74 des Rates vom 19. Dezember 1974, die an die Stelle der Verordnung Nr. 1009/67/EWG trat, durch die diese Organisation geschaffen worden war. Die Verordnung Nr. 3330/74 sieht ebenso wie zuvor die Verordnung Nr. 1009/67 vor, daß in Zeiten, in denen Zucker knapp ist, eine Abschöpfung auf Ausfuhren von Zucker aus der Gemeinschaft erhoben werden kann, während zu anderen Zeiten, wenn der Weltmarktpreis für Zucker niedriger ist als die Gemeinschaftspreise, eine Erstattung auf solche Ausfuhren gewährt werden kann, um den Unterschied zwischen diesen Preisen zu decken. Die Verordnung sieht außerdem vor, daß Erstattungen entweder in regelmäßigen Zeitabständen durch Maßnahmen nach dem Verwaltungsausschußverfahren festgesetzt oder im Wege der Ausschreibung gewährt werden (vgl. Artikel 17 und 19 der Verordnung). Die Kommission hat uns mitgeteilt, daß in der Praxis die regulären Erstattungen niedrig festgesetzt werden und daß heutzutage die Erstattungen für die meisten Ausfuhren von Zucker im Wege der Ausschreibung gewährt werden.

Die allgemeinen Regeln über die Gewährung von Ausfuhrerstattungen bei Zukker sind in der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 (ABl. L 143 vom 25. Juni 1968) enthalten, die ursprünglich gestützt auf die Verordnung Nr. 1009/67 erlassen worden war und aufgrund von Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3330/74 in Kraft geblieben ist.

Artikel 4 der Verordnung Nr. 766/68 bestimmt, soweit hier von Belang:

(1) Für [im konkreten Fall Zucker] kann die Erstattung aufgrund einer Ausschreibung festgesetzt werden. Gegenstand der Ausschreibung ist die Höhe der Erstattung.

(2) Die Ausschreibung erfolgt durch die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten aufgrund eines für alle Mitgliedstaaten verbindlichen Rechtsaktes. In diesem Rechtsakt werden die Bedingungen für die Ausschreibung festgelegt. Die Bedingungen müssen gewährleisten, daß der Zugang allen Personen, die sich in der Gemeinschaft niedergelassen haben, zu den gleichen Bedingungen offensteht.

(3) In den für die Ausschreibung geltenden Bedingungen wird eine Frist für die Einreichung von Angeboten gesetzt. Innerhalb von drei Werktagen nach dem Ende der Einreichungsfrist wird auf der Grundlage der eingegangenen Angebote nach dem [Verwaltungsausschußverfahren] ein Höchstbetrag der Erstattung für die betreffende Ausschreibung festgesetzt. Für die Ermittlung des Höchstbetrags werden die Versorgungs- und die Preissituation in der Gemeinschaft, die Preise und die Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt sowie die Kosten für die Ausfuhr von Zucker berücksichtigt.

(4) …

(5) Liegt die im Angebot genannte Erstattung über dem Höchstbetrag, so wird das Angebot von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten abgelehnt.

Liegt die im Angebot genannte Erstattung nicht über dem Höchstbetrag, so ist die von diesen Stellen festzusetzende Erstattung gleich der in dem betreffenden Angebot genannten Erstattung.

Artikel 9 lautet:

Angebote aufgrund von Ausschreibungen werden nur berücksichtigt, wenn eine Kaution gestellt worden ist.

Die Kaution verfällt ganz oder teilweise, wenn die den an der Ausschreibung Beteiligten auferlegten Verpflichtungen nicht oder nur teilweise erfüllt worden sind.

Am 11. August 1975 erließ die Kommission die Verordnung (EWG) Nr. 2101/75 (ABl. L 214 vom 12. August 1975), auf die, Sie erinnern sich, meine Herren Richter, in den Ausfuhrlizenzen dieser Rechtssache jeweils Bezug genommen worden war. Diese Verordnung betraf ausweislich ihrer Überschrift eine Dauerausschreibung für die Festsetzung einer Abschöpfung und/oder einer Erstattung bei der Ausfuhr von Weißzukker. Der Grund für die alternative Möglichkeit war natürlich, daß im August 1975 eine Zuckerknappheit bestand, so daß damals Abschöpfungen auf Zuckerausfuhren aus der Gemeinschaft erhoben wurden (vgl. z. B. die Verordnung (EWG) Nr. 2105/75 der Kommission, ebenfalls vom 11. August 1975).

Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 2101/75 lauten:

Artikel 1Die Mitgliedstaaten. führen eine Dauerausschreibung für die Festsetzung einer Ausfuhrabschöpfung und/oder einer Ausfuhrerstattung für Weißzucker und während der Geltungsdauer dieser Dauerausschreibung wöchentliche Teilausschreibungen durch.

Artikel 2(1)Die Dauerausschreibung und die Teilausschreibungen erfolgen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 und den nachstehenden Bestimmungen…(2)Die Dauerausschreibung ist bis zu einem später zu bestimmenden Zeitpunkt gültig.

Artikel 3(1)Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Ausschreibungsbekanntmachung. Die Ausschreibungsbekanntmachung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Außerdem kann jeder Mitgliedstaat die Ausschreibungsbekanntmachung an anderer Stelle veröffentlichen lassen.(2)Die Ausschreibungsbekanntmachung gibt insbesondere die Ausschreibungsbedingungen an.

Artikel 4 regelte im einzelnen die Fristen für die Einreichung der Angebote für jede Teilausschreibung. Artikel 5 bestimmte sodann:

(1)Die Interessenten beteiligen sich an den Ausschreibungen durch Einreichung schriftlicher Angebote bei der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates gegen Empfangsbescheinigung durch eingeschriebene Briefe, Fernschreiben oder Telegramm, die an die genannte Stelle zu richten sind.

(2)In dem Angebot werden angegeben:a)die Bezeichnung der Ausschreibung;b)Name und Anschrift des Bieters ;c)die auszuführende Menge Weißzucker;d)der Betrag der Ausfuhrabschöpfung oder gegebenenfalls der Ausfuhrerstattung je 100 kg Weißzucker in der Währung des Mitgliedstaates, in dem das Angebot eingereicht wird.…

(6)Ein eingereichtes Angebot kann nicht zurückgenommen werden.

Hält man hier inne, dann erkennt man . sofort den entscheidenden Punkt für die Argumentation der Klägerin. Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 766/68 sah, Sie erinnern sich, meine Herren Richter, vor, daß die zuständigen Stellen des betreffenden Mitgliedstaates, wenn die im Angebot genannte Erstattung nicht über dem Höchstbetrag liegt, die Erstattung gleich der in dem betreffenden Angebot genannten Erstattung festsetzen sollten, während Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 2101/75 vorsah, daß das Angebot den Betrag der Erstattung in der Währung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot eingereicht wird anzugeben hat. Käme es nur auf einen Vergleich des Wortlauts dieser beiden Bestimmungen an, dann wäre die Folgerung unvermeidlich, daß eine durch Ausschreibung festgesetzte Erstattung in der nationalen Währung des betreffenden Mitgliedstaats und nicht in Rechnungseinheiten festgesetzt wäre.

Man muß jedoch weiterlesen.

Artikel 6 der Verordnung Nr. 2101/75 regelte im einzelnen die Sicherheit, die die Bieter stellen mußten (wie Artikel 9 der Verordnung Nr. 766/68 vorsieht).

Artikel 7 bestimmte, daß die Auswertung der Angebote unter Ausschluß der Öffentlichkeit durch die betreffende zuständige Stelle erfolgt, womit die zuständige Stelle des Mitgliedstaats, in dem das jeweilige Angebot eingereicht wurde, gemeint war, und daß die Angebote der Kommission unverzüglich ohne Namensnennung mitgeteilt würden.

Artikel 8 hat hier keine Bedeutung.

Artikel 9 lautet unter Auslassung von Bezugnahmen auf Artikel 10, der hier ohne Bedeutung ist.:

(1)Insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes wirdentweder ein Mindestbetrag der Abschöpfung bei der Ausfuhroder ein Höchstbetrag der Erstattung bei der Ausfuhr festgesetzt.

(2)Ist ein Mindestbetrag der Abschöpfung bei der Ausfuhr festgesetzt, so erhält … derjenige Bieter den Zuschlag, dessen Angebot dem Mindestbetrag der Abschöpfung bei der Ausfuhr entspricht oder diesen Betrag überschreitet.Ist ein Höchstbetrag der Erstattung bei der Ausfuhr festgesetzt, so erhält … derjenige Bieter den Zuschlag, dessen Angebot dem Höchstbetrag der Erstattung bei der Ausfuhr entspricht oder darunter liegt, sowie jeder Bieter, dessen Angebot eine Ausfuhrabschöpfung enthält.

Es ist zu bemerken, daß Artikel 9 nicht vorschrieb, wie der Mindestbetrag der Abschöpfung oder der Höchstbetrag der Erstattung angegeben wurde. Es ist jedoch bekannt, daß sie stets in Rechnungseinheiten festgesetzt wurden.

Artikel 11 lautete:

(1)Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich alle Bieter von den Ergebnissen ihrer Beteiligung an der Ausschreibung. Darüber hinaus richtet diese Stelle eine Zuschlagserklärung an diejenigen, die den Zuschlag erhalten haben.

(2)Die Zuschlagserklärung erhält mindestensa)die Bezeichnung der Ausschreibung,b)die Gesamtmenge des auszuführenden Weißzuckers,c)die bei der Ausfuhr zu erhebende Abschöpfung oder gegebenenfalls die bei der Ausfuhr je 100 kg Weißzucker der unter b genannten Gesamtmenge zu gewährende Erstattung.

Auch hier ist es wichtig zu bemerken, daß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c nicht erklärte, wie der Betrag der Abschöpfung oder Erstattung auszudrükken war. Es blieb offen, ob dies in der Währung des Mitgliedstaats oder in Rechnungseinheiten geschehen sollte.

Die letzte Bestimmung der Verordnung Nr. 2101/75, die ich anführen muß, ist Artikel 12, der, soweit hier von Belang, lautet:

Der Zuschlagsempfänger hat

a) für die zugeteilte Menge das Recht auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz, in der von Fall zu Fall die Ausfuhrabschöpfung oder die Erstattung, die im Angebot angegeben sind, erwähnt werden;

b) die Pflicht, innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der für die Vorlage der Angebote vorgesehenen Frist einen Antrag auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz für die betreffende Menge einzureichen; …

Zwei Bemerkungen sind, meine ich, zu diesem Artikel erforderlich.

Die erste ist, daß, ich werde Sie kaum daran zu erinnern brauchen, meine Herren Richter, ein Antrag auf eine Ausfuhrlizenz nach den Regeln über die gemeinsamen Organisationen der Agrarmärkte (hier nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 3330/74 für den Zuckermarkt) die Stellung eine Kaution voraussetzt, die sicherstellen soll, daß die durch die Lizenz gedeckte Ausfuhr vorgenommen wird. Auf diese Weise bewirkte Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2101/75 mittelbar, daß der Zuschlagsempfänger verpflichtet wurde, dafür zu sorgen, daß die in seinem Angebot genannte Ausfuhr durchgeführt wurde.

Zweitens, und vielleicht ist dies wichtiger, genügt die Bezugnahme in Artikel 12 Buchstabe a auf die Ausfuhrabschöpfung oder die Erstattung, die im Angebot angegeben sind, in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d, um zu erklären, warum die Erstattungen im vorliegenden Fall in den Ausfuhrlizenzen in FF beziehungsweise DM angegeben waren. Es kann deshalb nicht aus dem bloßen Umstand, daß die Erstattungen in den Lizenzen so angegeben waren, abgeleitet werden, daß sie nicht in Rechnungseinheiten festgesetzt worden waren.

Am 14. August 1975 war im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (C 185, S. 23) für die Kommission und die Interventionsstellen aller Mitgliedstaaten die Bekanntmachung einer Dauerausschreibung (9/1975) veröffentlicht worden, die in Artikel 3 der Verordnung Nr. 2101/75 angekündigt worden war.

Zum größten Teil wiederholte diese Bekanntmachung die Bestimmung der Verordnung Nr. 2101/75, einschließlich —. so Abschnitt III Ziffer 3 — des Artikels 5 Absatz 2 und — in Abschnitt V Ziffer 7 — des Artikels 11. Sie enthielt jedoch zusätzlich eine wichtige Bestimmung, den Abschnitt V Ziffer 8, welcher lautete:

Um die Angebote vergleichbar zu machen und für die Erteilung des Zuschlags durch die Mitgliedstaaten wird der für die Abschöpfung bzw. für die Erstattung bei der Ausfuhr vorgeschlagene und in nationaler Währung auszudrükkende Betrag mittels der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Kurse in Rechnungseinheiten umgerechnet.

Mir scheint, die einzige Art und Weise, wie man dieser Bestimmung ihre Rechtswirksamkeit versagen könnte, wäre, sie mit Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung Nr. 766/68 für unvereinbar anzusehen. Aber die Verfasser dieser Verordnung können kaum gemeint haben, daß die in dem betreffenden Angebot genannte Erstattung niemals für irgendeinen Zweck in anderer Weise als in der Währung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot abgegeben wurde, ausgedrückt werden konnte. Gerade der vorliegende Fall gibt ein Beispiel dafür, daß der Betrag der Erstattung, wenn eine Abtretung der Erstattungsansprüche vorliegt, in die Währung eines anderen Mitgliedstaats umzurechnen sein kann. Darüber hinaus waren im Jahre 1968, als die Verordnung erlassen wurde, feste Paritäten die Regel, so daß keine Schwierigkeiten durch die Notwendigkeit der Umrechnung von in der Währung eines Mitgliedstaats ausgedrückten Beträgen in die Währung eines anderen Mitgliedstaats oder in Rechnungseinheiten entstehen konnten; es war deshalb für die Verfasser der Verordnung selbstverständlich, keine ausdrückliche Regelung hierüber zu treffen.

Für die Klägerin ist vorgetragen worden, daß nach dem Verfahren der Festsetzung von Erstattungen durch Ausschreibung nur der Höchstbetrag der Erstattung in Rechnungseinheiten festzusetzen war. Aber dieser Vortrag scheint mir mit Abschnitt V Ziffer 8 unvereinbar zu sein, der als Grund, weshalb eine Umrechnung in Rechnungseinheiten vorgenommen werden mußte, die Vergleichbarkeit zwischen Angeboten und die Erteilung des Zuschlags durch die Mitgliedstaaten nannte.

Im Ergebnis bin ich, obwohl ich zunächst dem Argument der Klägerin zuneigte, zu dem Ergebnis gekommen, daß die Erstattungen hier als in Rechnungseinheiten festgesetzt angesehen werden müssen und deshalb der Anwendung von Währungskoeffizienten unterlagen.

Die Kommission hat unter Betonung eines Gesichtspunktes, den das Finanzgericht in seinem Vorlagebeschluß ausgeführt hatte (Abschnitt II 2 der Gründe), die Ansicht vertreten, daß jedes andere Ergebnis zu Unbilligkeiten im Verhältnis zwischen Unternehmen in Mitgliedstaaten mit begehrten Währungen (wo Währungsausgleichsbeträge auf Export gewährt würden) und Unternehmen in Mitgliedstaaten mit schwachen Währungen (wo Währungsausgleichsbeträge auf Exporte erhoben würden) führen würde. Es gibt natürlich eine dritte Gruppe, nämlich Unternehmen in einem Mitgliedstaat, dessen Währung in der Schlange ist und dessen repräsentativer Kurs seinem tatsächlichen Kassa-Wechselkurs entspricht: Dort werden Währungsausgleichsbeträge weder gewährt noch erhoben. Es ergab sich, daß so die Lage in Frankreich zur Zeit der für den vorliegenden Fall maßgeblichen Geschehnisse war.

Im allgemeinen stellt sich die Frage der Gleichbehandlung von Unternehmen dieser drei Gruppen nicht, weil ihre Lage nicht vergleichbar ist. Aber hier war die Ausschreibung an alle Unternehmen der Gemeinschaft gerichtet, und es war deshalb notwendig, daß sie auf gleicher Ebene miteinander konkurrierten. Daß es dazu führen würde, daß sie nicht auf diese Weise miteinander konkurrieren könnten, wollte man dem Standpunkt der Klägerin folgen, kann gerade der Sachverhalt des vorliegenden Falles zeigen. Die Erstattungen wurden hier alle als Ergebnis der 16. Teilausschreibung der fraglichen Dauerausschreibung festgesetzt. Der Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung für diese Teilausschreibung war durch die Entscheidung der Kommission 76/234/EWG vom 11. Februar 1976 auf 5,29 Rechnungseinheiten pro 100 kg festgesetzt. Zu dem repräsentativen Kurs des FF in FF umgerechnet, ergab dies den Betrag von FF 29,80, welches tatsächlich die Zahl ist, die sich in den der Firma Jean Lion & Cie SA erteilten Ausfuhrlizenzen findet. Da seinerzeit in Frankreich keinerlei Währungsausgleichsbeträge anwendbar waren, ist dies der ganze Betrag, den ein französisches Unternehmen, dessen Angebot mit dem Höchstbetrag übereinstimmte, erhalten würde. Zu dem repräsentativen Kurs der DM in diese Währung umgerechnet, würden dieselben 5,29 RE einen Betrag von DM 18,93 ergeben, zu denen ein deutsches Unternehmen zusätzlich einen Währungsausgleichsbetrag von DM 10,90 erhielte. Würde seine Erstattung nicht in Anwendung des Koeffizienten gekürzt, dann erhielte das deutsche Unternehmen aus den Gründen, die ich eingangs dargelegt habe, zweimal den Betrag, der den auf die Erstattung zur Anwendung kommenden Prozentsatz des Unterschiedes zwischen dem repräsentativen Kurs und dem tatsächlichen Kurs der DM wiedergab. Verglichen mit einem Händler in einem Mitgliedstaat mit schwacher Währung wäre seine Lage sogar noch vorteilhafter.

Es ist seitens der Klägerin vorgetragen worden, daß ein Untenehmen, das ein Angebot für eine Erstattung abgebe, gleich in welcher Lage es sich theoretisch befinde, sich nur um den Betrag kümmere, den es in nationaler Währung erhalte; es fasse sein Angebot entsprechend ab, und es sei unbillig, den Betrag seines Angebots durch Anwendung eines Währungskoeffizienten zu kürzen. Dieser Vortrag klingt, meine ich, seltsam aus dem Munde der Klägerin, die die meisten ihrer Erstattungsansprüche durch Abtretung von einem Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat erworben hatte. Aber jedenfalls verliert der Vortrag meines Erachtens viel von seiner Überzeugungskraft, wenn man sich vor Augen hält, daß ein Händler bei der Berechnung, wieviel ihm tatsächlich gezahlt werden wird, nicht nur die Erstattung berücksichtigen muß, sondern auch die mögliche Auswirkung der Währungsausgleichsbeträge. Wenn er die Währungsausgleichsbeträge berücksichtigen muß, warum dann nicht auch Währungskoeffizienten? Darüber hinaus hat mich ein von der Kommission vorgetragenes Argument beeindruckt, wonach, soweit sie wisse, Währungskoeffizienten auf durch Ausschreibung festgesetzte Erstattungen in der Praxis immer zur Anwendung gekommen seien und daß, wiederum soweit sie wisse, die Klägerin das erste Unternehmen sei, das je diesem Verfahren widersprochen habe.

Die Kommission ging, wahrscheinlich durch einige Bemerkungen des Finanzgerichts in dem Vorlagebeschluß und durch den Inhalt einer der dem Gerichtshof durch diesen Beschluß vorgelegten Fragen veranlaßt, so weit zu erklären, daß der Gerichtshof, sollte er sich veranlaßt sehen, dem Standpunkt der Klägerin bei der Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu folgen, die Verordnung Nr. 1380/75 insoweit als ungültig ansehen müsse, weil sie zu den Vorschriften des Vertrages über das Diskriminierungsverbot im Widerspruch stünde. Aus meiner Sicht stellt sich dieses Problem natürlich nicht, aber ich halte es für richtig, zunächst zu sagen, daß, wenn die Rechtsvorschriften überhaupt eine schwache Stelle haben, diese sich meines Erachtens nicht in der Verordnung Nr. 1380/75, sondern in den Vorschriften über die Festsetzung der Erstattungen durch Ausschreibung befinden muß und sodann daß, wenn diese Vorschriften eine schwache Stelle enthalten, der Gerichtshof nicht in der Weise Abhilfe schaffen kann, daß er sie teilweise für ungültig erklärt und damit im Ergebnis die Kommission auffordert, rückwirkend zum Nachteil der Klägerin Vorschriften zu erlassen.

Ich komme zu den konkreten Fragen, die das Finanzgericht dem Gerichtshof vorgelegt hat. Sie lauten:

1. Ist Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2101/75 dahin auszulegen, daß die im Zuckersektor aufgrund einer Ausschreibung für den jeweiligen Exporteur individuell in nationaler Währung festgesetzte Ausfuhrerstattung mit dem von der Kommission festgesetzten Währungskoeffizienten multipliziert wird, der von dem Prozentsatz abgeleitet wird, anhand dessen der Währungsausgleich berechnet worden ist?

2. Im Falle der Verneinung der Frage zu 1:

Ist Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 insoweit ungültig, als er in den in der Frage 1 genannten Fällen eine Multiplikation der in nationaler Währung festgesetzten Ausfuhrerstattung mit dem Währungskoeffizienten ausschließt?

3. Im Falle der Bejahung der Frage zu 2:

Welche Folgerungen ergeben sich aus der teilweisen Ungültigkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75?

Wenn meine Ansicht zutrifft, dann irrte das Finanzgericht natürlich, wenn es annahm, daß eine aufgrund einer Ausschreibung festgesetzte Erstattung (jedenfalls nach den hier einschlägigen Vorschriften) als in nationaler Währung festgesetzt anzusehen ist.

Meines Erachtens sollten Sie, meine Herren Richter, in Beantwortung der ersten Frage erkennen, daß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2101/75 sowie der Bekanntmachung Nr. 9/1975 dahin auszulegen ist, daß eine aufgrund eines Angebots, das auf diese Bekanntmachung hin abgegeben worden ist, festgesetzte Erstattung mit dem Währungskoeffizienten zu multiplizieren ist.

Ausgehend davon brauchen die zweite und die dritte Frage nicht beantwortet zu werden.