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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 24.05.1978 – C-108/77
ECLI:EU:C:1978:112
In der Rechtssache 108/77
betreffend das dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
HANS-OTTO WAGNER GMBH, AGRARHANDEL KG, Bad Homburg,
gegen
HAUPTZOLLAMT HAMBURG-JONAS
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 139, S. 37) in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2101/75 der Kommission vom 11. August 1975 betreffend eine Dauerausschreibung für die Festsetzung einer Abschöpfung und/oder einer Erstattung bei der Ausfuhr von Weißzucker (ABl. L 214, S. 5)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,
Generalanwalt: J.-P. Warner
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Firma Hans-Otto Wagner GmbH, Agrarhandel KG, Klägerin im Ausgangsverfahren, führte in der Zeit vorn 1. bis zum 25. März 1976 4 Millionen kg nicht denaturierten Weißzuckers der Tarifstelle 17.01-B-I des Gemeinsamen Zolltarifs nach Bulgarien aus. Die Ausfuhrlizenzen waren zum Teil durch den Fonds d'intervention et de régularisation du marché du sucre (FIRS) in Paris zugunsten der Firma Jean Lion & Cie, Paris, erteilt und von der Firma der Klägerin abgetreten worden, zum Teil waren sie durch die Einfuhr- und Vorratsstelle für Zucker und Rohtabak der Klägerin unmittelbar erteilt worden.
Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas gewährte durch mehrere in der Zeit vom 19. März 1976 ergangene Bescheide aufgrund der Verordnungen Nr. 2719/75 und Nr. 572/75 der Kommission vom24. Oktober 1975 beziehungsweise 15. März 1976 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse (ABl. L 276, S. 7; L 68, S. 5) der Klägerin des Ausgangsverfahrens einen Währungsausgleich in Höhe von 10,90 DM pro 100 kg. Außerdem gewährte es Ausfuhrerstattungen in Höhe von 657470,33 DM, wobei es die Beträge, die sich aus den in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Erstattungssätzen ergaben, mit dem Koeffizienten 0,9 multiplizierte. Es stützte sich hierbei auf eine Bestimmung des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 der Kommission, wo es heißt:
Jedoch werden … im Handel mit Drittländern die Einfuhrbelastungen sowie die Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr, die in Rechnungseinheiten festgesetzt worden sind mit einem Koeffizienten multipliziert.
Nach Ansicht des Hauptzollamts sind auch die im Ausgangsverfahren streitigen Erstattungen in RE festgesetzt worden, da im Rahmen des vorgeschriebenen Ausschreibungsverfahrens der Höchstbetrag der Erstattung in RE festgesetzt worden sei. Die Anwendung des Koeffizienten auf die Erstattung erkläre sich dadurch, daß die Ausgleichsbeträge auf der Grundlage des Interventionspreises berechnet würden, der die Ausfuhrerstattungen einschließe. Der auf die Ausfuhrerstattungen entfallende Anteil des Währungsausgleichsbetrages müsse daher wieder abgezogen werden.
Das mit der Sache befaßte Finanzgericht Hamburg hat durch Beschluß vom 19. August 1977 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2101/75 dahin auszulegen, daß die im Zuckersektor aufgrund einer Ausschreibung für den jeweiligen Exporteur individuell in nationaler Währung festgesetzte Ausfuhrerstattung mit dem von der Kommission festgesetzten Währungskoeffizienten multipliziert wird, der von dem Prozentsatz abgeleitet wird, anhand dessen der Währungsausgleich berechnet worden ist?
2. Im Falle 'der Verneinung der Frage zu 1.:
Ist Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 insoweit ungültig, als er in den in der Frage 1 genannten Fällen eine Multiplikation der in nationaler Währung festgesetzten Ausfuhrerstattung mit dem Währungskoeffizienten ausschließt?
3. Im Falle der Bejahung der Frage zu 2.:
Welche Folgerungen ergeben sich aus der teilweisen Ungültigkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75?
Das Finanzgericht ist der Ansicht, für den Fall, daß der Auslegung der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu folgen sei, ergäben sich Zweifel an der Gültigkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75, denn bei Exporten aus den Mitgliedstaaten, deren Währungen über die Bandbreite hinaus stärker bewertet würden, erhielten die Exporteure außer der Ausfuhrerstattung den (ungekürzten) Währungsausgleich, während bei Exporten aus den Mitgliedstaaten, deren Währungen über die Bandbreite hinaus schwächer bewertet würden, die Exporteure die Ausfuhrerstattung nur abzüglich des (ungekürzten) Währungsausgleichs erhielten. Die fehlende Korrektur der Währungsausgleichsbeträge könne gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 7 EWG-Vertrag verstoßen und zugleich eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes beinhalten.
Neben der Verordnung Nr. 1380/75 gilt im Fall des Ausgangsverfahrens die folgende gemeinschaftsrechtliche Regelung:
Auf dem Zuckersektor wird die Erstattung aufgrund einer Ausschreibung festgesetzt (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zuckersektor, ABl. L 143, S. 6).
Die Ausfuhrerstattungen werden in der in den Angeboten angegebenen Währung ausgedrückt (Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung Nr. 2101/75). Die Zuschlagserklärung enthält auch die zu gewährende Erstattung in nationaler Währung (Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 2101/75). Nur der Höchstbetrag der Erstattung — der zur Begrenzung der Gruppe der Bieter dient, denen der Zuschlag zu erteilen ist — wird in RE festgesetzt (Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2101/75).
Nach der sechsten Begründungserwägung der Grundverordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), dürfen die Ausgleichsbeträge nicht höher sein, als es unbedingt erforderlich ist, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind.
Der Vorlagebeschluß ist am 8. September 1977 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Zusammenfassung der gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklärungen
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens erklärt zum Sachverhalt, durch die überraschende Anwendung des Währungskoeffizienten habe die Firma Jean Lion ihren vertraglich übernommenen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin des Ausgangsverfahrens aus den übertragenen Ausfuhrlizenzen nur zu 90 % nachkommen können.
Der Wortlaut von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 sei eindeutig. Ebensowenig wie aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 766/68 und Nr. 2101/75 sowie aus der Ausschreibungsbekanntmachung Nr. 9/1975 ergebe sich daraus irgendeine Möglichkeit, die im Fall des Ausgangsverfahrens zu gewährenden und nicht in Rechnungseinheiten ausgedrückten Erstattungen mit dem Währungskoeffizienten zu multiplizieren.
Diese Auslegung entspreche auch dem Sinn und Zweck der Bestimmungen. Dafür spreche schon der Grundsatz der Rechtssicherheit. Da die Rechte aus den Ausfuhrlizenzen übertragbar seien, sei es mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit schlechthin unvereinbar, die in den Ausfuhrlizenzen in nationaler Währung festgelegten Erstattungen nachträglich durch die Anwendung des Währungskoeffizienten, der nur für die in Rechnungseinheiten festgesetzten Erstattungen gelte, zu mindern.
Im Fall des Ausgangsverfahrens gehe es um Erstattungen im Rahmen von Ausschreibungen. Hierfür gälten besondere Regelungen und Voraussetzungen, die es von vornherein ausschlössen, die allgemeinen Erstattungsregelungen anzuwenden. Dies zeige sich in der dritten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2101/75. Im Fall der Ausschreibung sehe Artikel 4 der Verordnung Nr. 766/68 vor, daß die Erstattung in diesen Fällen nicht nach dem Unterschied zwischen Weltmarktpreis und repräsentativem Gemeinschaftspreis, sondern aufgrund einer Ausschreibung festgesetzt werde (Gegenstand der Ausschreibung ist die Flöhe der Erstattung.).
Das Gebot beruhe nur auf der Kalkulation des Bieters oder seiner Markteinschätzung. Es werde nur berücksichtigt, wenn es nicht über dem von der Kommission auf der Grundlage aller eingereichten Gebote festgesetzten Höchstbetrag liege. Derjenige, der im Rahmen von Ausschreibungen die Erstattung fordere, solle diese Erstattung und nicht eine durch den Währungskoeffizienten geminderte Erstattung erhalten.
Hinzu komme, daß die Zuckerexporteure in Aufwertungsländern gegenüber ihren Kollegen in Abwertungsländern in erheblichem Maße trotz Währungsausgleichsbeträgen benachteiligt gewesen seien.
An der Gültigkeit von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 bestünden für den Fall, daß der Auslegung der Klägerin des Ausgangsverfahrens zu folgen sei, keine Zweifel. Erst durch den späteren Erlaß der Verordnung Nr. 2101/75 sei festgelegt worden, daß im Rahmen von Ausschreibungen zu gewährleistende Erstattungen nicht mit dem Währungskoeffizienten zu multiplizieren seien. Dies verstoße im übrigen weder gegen das Diskriminierungsverbot noch — über den Gesichtspunkt des Systembruchs — gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Insbesondere gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 766/68 des Rates sei die Kommission gehalten gewesen, den Besonderheiten der Ausschreibungen, deren Gegenstand erklärtermaßen die Höhe der Erstattung gewesen sei, Rechnung zu tragen.
Die Kommission erklärt, die Einwände der Klägerin des Ausgangsverfahrens beruhten auf einer formellen Wortinterpretation der in Frage stehenden Gemeinschaftsbestimmungen, die deren Sinn und Zweck außer acht lasse.
Soweit der Währungsausgleich, der auf der Grundlage des Interventionspreises errechnet werde, auf den Differenzbetrag zwischen Weltmarktpreis und Gemeinschaftspreis (hier gleich Erstattung) entfalle, sei dies zu korrigieren; denn die notwendige Kompensation sei insoweit bereits erfolgt.
Dies gelte in gleicher Weise für den Fall, daß die Abschöpfungen und Erstattungen generell im Verordnungswege festgesetzt oder im Ausschreibungswege ermittelt würden. So blieben Erstattungen, die im Ausschreibungswege ermittelt würden, Gemeinschaftserstattungen und berücksichtigten nicht die unterschiedlichen monetären Relationen zwischen den einzelnen Gemeinschaftswährungen. Das Ausschreibungsverfahren habe gegenüber der generellen Festsetzung im Verordnungswege nur den Zweck und Vorteil, die den jeweiligen Marktverhältnissen am besten entsprechenden Erstattungen zu ermitteln.
Die von den Bietern eingereichten Angebote würden gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2101/75 in nationaler Währung angegeben, aber auf der Ebene der Kommission müsse die ganze Rechenoperation notwendigerweise auf der Grundlage von RE erfolgen. Die eingereichten Angebote müßten mit Hilfe der grünen Umrechnungskurse in RE umgerechnet werden, um sie überhaupt vergleichbar zu machen. Die Zuschläge könnten nur unter Bezugnahme und im Vergleich zu dem in RE festgesetzten Höchstbetrag erfolgen; sie leiteten sich mit anderen Worten von ihm ab.
Eine Nichtanwendung des Währungskoeffizienten auf die im Ausschreibungswege ermittelten Erstattungen würde die volle Gleichbehandlung aller Teilnehmer an der Ausschreibung verhindern. Diese Gleichbehandlung könne nur durch die Anwendung beider Währungskorrektive, Grund-Währungsausgleichsbetrag und Koeffizient, erreicht werden: Andernfalls würden Teilnehmer aus aufwertenden Ländern begünstigt, da sie einen überhöhten Währungsausgleichsbetrag erhielten, Teilnehmer aus abwertenden Ländern aber benachteiligt, da sie einen zu niedrigen Währungsausgleichsbetrag erhielten.
Eine interpretado intra legem von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 erscheine durchaus möglich. Die Zuschlagserklärung sei keine Festsetzung im gemeinschaftlichen Sinne, sondern lediglich eine von den staatlichen Behörden vorgenommene Durchführungshandlung. Es sei darauf hinzuweisen, daß in dieser Erklärung ausdrücklich auf den in RE festgesetzten Höchstbetrag Bezug genommen werde, so daß der Begünstigte erkennen könne, daß auch die ihm zugeschlagene Erstattung als ein Betrag in RE ermittelt worden sei.
Des weiteren müsse auf die Vorschrift des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1134/68 des Rates vom 30. Juli 1968 zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 653/68 über die Bedingungen für die Änderung des Wertes der Rechnungseinheit für die gemeinsame Agrarpolitik (ABl. L 188, S. 1) hingewiesen werden. Nach dieser Bestimmung, deren Parallelität zu der des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 offensichtlich sei, stünden alle Beträge, die in staatlicher Währung in Dokumenten zum Ausdruck gebracht seien, aber in Rechnungseinheiten vorgesehen seien — d. h. auf eine gemeinschaftliche Festsetzung zurückgingen —, unter dem Vorbehalt einer Paritätsänderung. Diese Änderung ziehe eine Änderung des in staatlicher Währung ausgedrückten Betrages nach sich, und zwar gerade im Fall von Erstattungen, die im Ausschreibungswege festgesetzt worden seien. Darüber hinaus bestehe zwischen beiden Vorschriften noch eine besondere Wechselbeziehung. Die Verordnung Nr. 1134/68 stelle eine Spezialregelung dar, in der Verordnung Nr. 1380/75 sei dagegen die Anwendung des Währungskoeffizienten auf Erstattungen nur eines von zahlreichen Einzelproblemen. Es sei daher verständlich, daß der Gesetzgeber in Artikel 4 Absatz 3 eine vereinfachte Formulierung verwandt habe und dem Fall der im Ausschreibungswege festgesetzten Erstattung nicht durch eine spezifische, auf diesen Fall zugeschnittene Redaktion Rechnung getragen habe.
Die von der Kommission vertretene Auslegung entspreche auch einer ständigen und bisher unangefochtenen Verwaltungspraxis. Ein generelles Rechtssicherheitsproblem stelle sich nicht, da die in Frage stehende Vorschrift jedenfalls nicht so mißverständlich formuliert sei, daß der wirkliche Wille des Gesetzgebers für den Rechtsunterworfenen nicht zumindest hätte erkennbar sein können.
Die Kommission macht sich die Überlegungen des Finanzgerichts zu den Konsequenzen einer Auslegung, die derjenigen der Klägerin des Ausgangsverfahrens entsprechen würde, zu eigen. Dies sei ein Grund mehr, eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung zu suchen. Eine solche Auslegung sei möglich, wenn sie nicht gegen den eindeutigen unmißverständlichen Gesetzeswortlaut verstoße. Davon könne im Fall des Ausgangsverfahrens keine Rede sein.
Die Kommission schlägt daher folgende Antwort vor:
Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2101/75 ist dahin auszulegen, daß die im Zuckersektor aufgrund einer Ausschreibung in der Zuschlagserklärung für den jeweiligen Exporteur in nationaler Währung ausgedrückte Ausfuhrerstattung mit dem von der Kommission festgesetzten Währungskoeffizienten multipliziert wird.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Landry, Hamburg, und die Kommission der EG, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Gilsdorf als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 1. März 1978 mündliche Ausführungen gemacht. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. April 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Hambug stellt mit Beschluß vom 19. August 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 8. September 1977, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag mehrere Fragen zur Auslegung und zur Gültigkeit von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1380/75 der Kommission vom 29. Mai 1975 über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 139, S. 37) in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2101/75 der Kommission vom 11. August 1975 betreffend eine Dauerausschreibung für die Festsetzung einer Abschöpfung und/oder einer Erstattung bei der Ausfuhr von Weißzucker (ABl. L 214, S. 5).
2 Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits aufgeworfen worden, in dem es um die Berechnung der Ausfuhrerstattung geht, die der deutschen Firma Hans-Otto Wagner GmbH, Agrarhandel KG, der Klägerin im Ausgangsverfahren, bei der Ausfuhr von 4 Millionen kg nicht denaturierten Weißzuckers nach Bulgarien gewährt wurden. Das Hauptzollamt Hamburg-Jonas, die im Ausgangsverfahren beklagte Behörde, gewährte der Firma Wagner einen Währungsausgleich in Höhe von 10,90 DM pro 100 kg. Außerdem gewährte es Ausfuhrerstattungen in Höhe von 657470,33 DM, wobei es die Beträge, die sich aus den in den Ausfuhrlizenzen angegebenen Erstattungssätzen ergaben, mit dem Koeffizienten 0,9 multiplizierte. Es stützt sich hierbei auf Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75; es ist der Ansicht, da die Währungsausgleichsbeträge auf der Grundlage des Interventionspreises berechnet würden, welcher die Ausfuhrerstattung einschließe, führe die Anwendung dieser Bestimmung dazu, daß der auf die Ausfuhrerstattungen entfallende Anteil des Währungsausgleichsbetrages wieder abgezogen werden müsse.
3 Es ist danach gefragt, ob Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2101/75 dahin auszulegen ist, daß die im Zuckersektor aufgrund einer Ausschreibung für den jeweiligen Exporteur individuell in nationaler Währung festgesetzte Ausfuhrerstattung mit dem von der Kommission festgesetzten Währungskoeffizienten multipliziert wird, der von dem Prozentsatz abgeleitet wird, anhand dessen der Währungsausgleich berechnet worden ist. Für den Fall der Verneinung dieser Frage ist danach gefragt, ob Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 insoweit ungültig ist, als er in den in der vorstehenden Frage genannten Fällen eine Multiplikation der in nationaler Währung festgesetzten Ausfuhrerstattung mit dem Währungskoeffizienten ausschließt. Für den Fall der Bejahung der zweiten Frage ist schließlich danach gefragt, welche Folgerungen sich aus der teilweisen Ungültigkeit des Artikels 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 ergeben.
Zur ersten Frage
4 Die Kommission legt als Bezugsgröße für die Berechnung der Währungsausgleichsbeträge im innergemeinschaftlichen Handel die Garantiepreise, insbesondere die Interventionspreise, zugrunde. Demgegenüber hatten in einer ersten Phase der Anwendung des Systems im Handel mit den Drittländern die in Rechnungseinheiten ausgedrückten und zu den sogenannten grünen Umrechnungskursen in die nationalen Währungen der Mitgliedstaaten umgerechneten Abschöpfungen und Erstattungen den Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen und dem Preis in dem betreffenden Mitgliedstaat ausgeglichen; dies hatte zu einem teilweisen Währungsausgleich geführt und die Festsetzung unterschiedlicher Währungsausgleichsbeträge für den Handel mit Drittländern erforderlich gemacht. Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung beschloß die Kommission, ab 1. März 1973 sowohl für den innergemeinschaftlichen Handel als auch für den Handel mit Drittländern einheitliche Grundwährungsausgleichsbeträge festzusetzen, die unter Bezug auf die Garantiepreise der Gemeinschaft berechnet wurden. Die siebente Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1380/75 bezieht sich auf die durch diese Entscheidung geschaffene Situation; sie lautet:
Die Beitrittsausgleichsbeträge, die festen Teilbeträge im Sinne von Artikel 61 der Beitrittsakte (ABl. L 73 vom 27. März 1972, S. 14), die Einfuhrbelastungen, die Erstattungen und alle sonstigen Beträge, die im Handel mit den Drittländern zu erheben oder zu gewähren sind und in Rechnungseinheiten festgesetzt sind, werden wie die Preise in den betreffenden Mitgliedstaaten in die Währungen dieser Mitgliedstaaten mit Hilfe der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Umrechnungssätze umgerechnet. Es ist daher notwendig, für die Berechnung des Währungsausgleichsbetrags nur den Unterschied zwischen dem Preisniveau und dem in Rechnungseinheiten ausgedrückten betreffenden Betrag zugrunde zu legen. Zur Vereinfachung der Regelung im Hinblick auf die Anwendung eines einheitlichen Ausgleichsbetrags im Handel eines bestimmten Mitgliedstaats mit den übrigen Mitgliedstaaten und mit Drittländern empfiehlt es sich, die Beitrittsausgleichsbeträge, die festen Teilbeträge, die Einfuhrbelastungen, die Erstattungen und alle sonstigen im Handel mit Drittländern zu erhebenden oder zu gewährenden Beträge mit Hilfe eines Koeffizienten zu berichtigen, der die Währungslage des Mitgliedstaats zum Ausdruck bringt, der den Währungsausgleichsbetrag anzuwenden hat. Artikel 4 Absatz 3 dieser Verordnung bestimmt daher:
Jedoch werden …
b) im Handel mit Drittländern die Einfuhrbelastungen sowie die Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr, die in Rechnungseinheiten festgesetzt sind …, mit einem Koeffizienten multipliziert. Dieser Koeffizient wird von dem Prozentsatz abgeleitet, anhand dessen der Währungsausgleichsbetrag berechnet worden ist, und wird von der Kommission gleichzeitig mit diesem festgesetzt.
…
Die Anwendung dieses Koeffizienten setzt also die Feststellung voraus, daß im konkreten Fall die Erstattungen in Rechnungseinheiten festgesetzt worden sind.
5 Die Verordnung Nr. 766/68 des Rates vom 18. Juni 1968 (ABl. L 143, S. 6) sah die Festsetzung der Erstattungen bei der Ausfuhr von Zucker im Wege der Ausschreibung vor. Mit der Verordnung Nr. 2101/75 erließ die Kommission die erforderlichen Vorschriften über eine Dauerausschreibung für die Festsetzung einer Abschöpfung oder einer Erstattung bei der Ausfuhr von Weißzucker. Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d dieser Verordnung wird in dem Angebot der Betrag der Ausfuhrabschöpfung oder gegebenenfalls der Ausfuhrerstattung je 100 kg Weißzucker in der Währung des Mitgliedstaats, in dem das Angebot eingereicht wird, angegeben. Artikel 9 bestimmt, daß die Kommission insbesondere unter Berücksichtigung der Lage und der voraussichtlichen Entwicklung des Zuckermarktes in der Gemeinschaft sowie des Weltmarktes entweder einen Mindestbetrag der Abschöpfung bei der Ausfuhr oder einen Höchstbetrag der Erstattung bei der Ausfuhr festsetzt und daß, wenn ein Höchstbetrag der Erstattung bei der Ausfuhr festgesetzt ist, den Zuschlag derjenige Bieter erhält, dessen Angebot dem Höchstbetrag der Erstattung bei der Ausfuhr entspricht oder darunter liegt, sowie jeder Bieter, dessen Angebot eine Ausfuhrabschöpfung enthält. In ihrer Bekanntmachung einer Dauerausschreibung vom 14. August 1975 (ABl. C 185, S. 23) hatte die Kommission unter V Ziffer 8 folgendes vorgesehen:
Um die Angebote vergleichbar zu machen und für die Erteilung des Zuschlags durch die Mitgliedstaaten wird der für die Abschöpfung bzw. für die Erstattung bei der Ausfuhr vorgeschlagene und in nationaler Währung auszudrückende Betrag mittels der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Kurse in Rechnungseinheiten umgerechnet.
6 Die fraglichen Ausfuhren sind aufgrund von neuen Lizenzen erfolgt; in acht von ihnen war der Betrag der Erstattung in französischen Franken ausgedrückt, in einer davon in Deutscher Mark. Es ergibt sich aus diesen Überlegungen, daß die fraglichen Erstattungen in nationaler Währung festgesetzt wurden und daß ihre Umrechnung in Rechnungseinheiten nur ein interner Vorgang bei der Kommission im Interesse der Vergleichbarkeit der Angebote war. Artikel 4 der Verordnung Nr. 1380/75 sieht die Anwendung des Koeffizienten nur bei den in Rechnungseinheiten festgesetzten Erstattungen oder Abschöpfungen vor. Die erste der vorgelegten Fragen ist also zu verneinen.
Zur zweiten Frage
7 Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, wenn der Gerichtshof zu der Ansicht komme, daß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung in dem von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vertretenen Sinne auszulegen sei, dann müsse diese Bestimmung zumindest teilweise wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots des Artikels 40 Absatz 3 des Vertrages für nichtig erklärt werden, weil Artikel 4 die Exporteure von Zukker je nach dem Ausfuhrland ungleich behandele.
8 Die Verordnung Nr. 1380/75 ist eine Verordnung mit genereller Wirkung zur Festsetzung der Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge im gesamten Landwirtschaftssektor. Die Regelung in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75, daß im Handel mit Drittländern die Abschöpfungen und die Erstattungen, die in Rechnungseinheiten festgesetzt sind, mit einem Koeffizienten multipliziert werden, verletzt das Diskriminierungsverbot nicht, denn alle Abschöpfungen und Erstattungen werden grundsätzlich in Rechnungseinheiten festgesetzt. Eine mögliche Ausnahme von dieser Regelung aufgrund des Umstandes, daß nach der Verordnung Nr. 2101/75 in den Zuschlagserklärungen die Erstattungen für die Ausfuhr von Zucker in nationaler Währung festgesetzt werden, kann die Gültigkeit von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 nicht beeinträchtigen. Das System der Festsetzung der Erstattungen im Wege der Ausschreibung ist nämlich geschaffen worden, um die Festsetzung unterschiedlicher Erstattungen je nach den eingereichten Angeboten zu ermöglichen, so daß der dem Exporteur zufließende Nettopreis sich von einem Unternehmer zum anderen ändern konnte. Die zweite Frage ist also zu verneinen.
9 Angesichts der Antwort auf die zweite Frage ist die dritte Frage gegenstandslos.
Kosten
10 Die Auslagen der Kommission der EG, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreit. Die Entscheidung über die Kosten obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm von dem Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 19. August 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 2101/75 ist dahin auszulegen, daß die im Zuckersektor aufgrund einer Ausschreibung für den jeweiligen Exporteur individuell in nationaler Währung festgesetzte Ausfuhrerstattung nicht mit dem von der Kommission festgesetzten Währungskoeffizienten, der von dem Prozentsatz abgeleitet wird, anhand dessen der Währungsausgleich berechnet worden ist, multipliziert wird.
2. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung Nr. 1380/75 beeinträchtigen könnte.