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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 03.05.1978 – C-136/77

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1978:96

Herr Präsident,

meine Herren Richter.

Im Handel innerhalb der Gemeinschaft und mit dritten Ländern wurden 1975 Währungsausgleichsbeträge — wie sie grundsätzlich in der Ratsverordnung Nr. 974/71 (ABl. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1) vorgesehen und aus vielen anderen Verfahren bekannt sind — unter anderem auf Tafelwein der Tarifstellen 22.05 C I und 22.05 C II des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.

Dafür war zunächst die Kommissionsverordnung Nr. 539/75 vom 28. Februar 1975 (ABl. L 57 vom 3. 3. 1975, S. 2) maßgebend, in deren Anhang I Teil 6 die für die verschiedenen Mitgliedstaaten anwendbaren Beträge festgelegt waren. Diese Verordnung wurde dann durch die Kommissionsverordnung Nr. 722/75 vom 19. März 1975 (ABl. L 71 vom 20. 3. 1975, S. 24) geändert. Danach wurden mit Wirkung vom 24. März 1975 Währungsausgleichsbeträge unter anderem aufgehoben für Weine der Tarifstellen 22.05 C I und II, und zwar in allen Mitgliedstaaten, ausgenommen Deutschland. Insgesamt wurde die Verordnung Nr. 539/75 mit Wirkung vom 4. August 1975 durch die Kommissionsverordnung Nr. 2021/75 vom 31. Juli 1975 (ABl. L 205 vom 4. 8. 1975, S. 1) aufgehoben. In ihrem Anhang I wurden die Währungsausgleichsbeträge für die einzelnen Mitgliedstaaten neu festgelegt. Teil 6 des Anhangs I sah ebenso wie die durch die Verordnung Nr. 722/75 geänderte Verordnung Nr. 539/75 die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nur für Tafelweineinfuhren nach Deutschland vor, wobei die Beträge mit den in der Verordnung Nr. 539/75 festgelegten übereinstimmten.

Die genannte Regelung kam zur Anwendung, als die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine Firma mit Sitz in Bingen am Rhein, jugoslawischen Tafelwein der Tarifstelle 22.05 CI b im September 1975 aus ihrem offenen Zollager in den freien Verkehr überführte. Die Klägerin legte zunächst Einspruch ein und wandte sich nach dessen Zurückweisung an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz.

Sie steht auf dem Standpunkt, die für Deutschland durch die Verordnung Nr. 722/75 geschaffene Ausnahmeregelung sei unwirksam, weil die genannte Verordnung entgegen Artikel 190 des EWG-Vertrags bezüglich der Beibehaltung des Währungsausgleichs für Deutschland keine Begründung enthalte. Insoweit liege auch ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 des EWG-Vertrags vor. Für die Beibehaltung des Währungsausgleichs bei Einfuhren nach Deutschland seien keine vernünftigen Gründe erkennbar, sei doch auch der Grenzausgleich zwischen Italien und Frankreich trotz der Bedrohung des französischen Marktes aufgehoben worden. Wenn aber in dieser Hinsicht keine Störung des Handelsverkehrs angenommen werde, dann könne auch nicht — aus Jugoslawien werde im wesentlichen Rotwein importiert — von einer Störung des deutschen Tafelrotweinmarktes gesprochen werden, der völlig unbedeutend sei. Ferner beruft sich die Klägerin auf das Prinzip der Einheitlichkeit der Preise in der Gemeinschaft, mit dem die Schaffung getrennter Märkte und die Stützung eines unterschiedlichen Preisniveaus — wie mit der Verordnung Nr. 722/75 bewirkt — nicht zu vereinbaren sei. Sie verweist außerdem auf das Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleichen Wirkungen. Dieses greife im vorliegenden Fall ein, da der Währungsausgleich nicht dazu diene, die Auswirkungen unterschiedlicher Wechselkurse zu überbrücken und herkömmliche Warenströme zu erhalten, vielmehr eine Verlagerung der Warenströme bezwecke sowie darauf abziele, einen Verbilligungseffekt auszuschließen. Endlich ist die Klägerin noch der Meinung, die Regelung stehe auch nicht in Einklang mit Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71, nach dem Währungsausgleich nur erhoben werden dürfe, wenn Störungen des Warenverkehrs zu gewärtigen seien. Insofern sei namentlich von Interesse, daß die Kommission selbst wiederholt den Abbau des Währungsausgleichs gefordert habe.

Nach Auffassung des beklagten Hauptzollamts ist die streitige Verordnung ausreichend begründet und liegen sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Mitgliedstaaten vor. Insbesondere hätten die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 vorgelegen, wobei nicht vergessen werden dürfe, daß die Kommission insoweit über ein wirtschaftspolitisches Ermessen verfüge. In jedem Fall müsse anerkannt werden, daß durch die Abwertung der Lira im Jahr 1973 eine Verbilligung der italienischen Weine eingetreten sei mit der Folge, daß durch ihren verstärkten Export die herkömmlichen Handelsströme umgelenkt worden seien. Für den deutschen Tafelweinmarkt sei der Verbilligungseffekt zudem durch Aufwertungstendenzen der DM vergrößert worden. Dies habe eine Situation ergeben, wie sie die Verordnung Nr. 974/71 im Auge habe.

Das Finanzgericht setzte das Verfahren aus und legte mit Beschluß vom 4. Oktober 1977 folgende Fragen zur Vorabentscheidung nach Artikel 177 des EWG-Vertrags vor:

1. Ist die Verordnung (EWG) Nr. 722/75 der Kommission vom 19. März 1975 (ABl. L 71 vom 20. 3. 1975, S. 24) insoweit gültig, als sie in Nr. 1 ihres Anhangs die Einfuhr von Weinen der Tarifstelle 22.05 CI nach Deutschland von der Aufhebung der Währungsausgleichsbeträge ausnimmt?

Insbesondere:

Lagen für solche Weineinfuhren im September 1975 die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1) noch vor oder beruhte die Beibehaltung der Währungsausgleichsregelung für Deutschland auf Erwägungen, die gegen das Diskriminierungsverbot und das Gebot einheitlicher Preise im Sinne des Artikels 40 Absatz 3 des EWG-Vertrags verstoßen und die Währungsausgleichsbeträge zu Abgaben zollgleicher Wirkung gemacht haben?

2. Ist der Begründungspflicht des Artikels 190 EWG-Vertrag dadurch genügt, daß die Verordnung (EWG) Nr. 722/75 lediglich auf die Verschiedenheit der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen der Tafelweine innerhalb der Gemeinschaft hinweist, oder hätte die Kommission die Beibehaltung der Währungsausgleichsbeträge für Deutschland ausführlicher begründen müssen?

Ehe ich auf diese Fragen eingehe, muß ich darauf hinweisen, daß im maßgebenden Einfuhrzeitraum (September 1975) die Verordnung Nr. 722/75, die die Verordnung Nr. 539/75 geändert hatte, nicht mehr in Kraft war. Sie ist, wie wir gesehen haben, ebenso wie die Verordnung Nr. 539/75 aufgehoben und durch die Verordnung Nr. 2021/75 ersetzt worden. Richtigerweise sind die gestellten Fragen also im Rahmen des Möglichen auf die zuletzt genannte Verordnung zu beziehen und ist die Verordnung Nr. 722/75, die für die Verordnung Nr. 2021/75 nicht etwa die Rechtsgrundlage bildete, außer Betracht zu lassen.

Außerdem will ich in diesem Zusammenhang noch erwähnen — obwohl dies nicht für die Lösung der uns unterbreiteten Probleme entscheidend ist —, daß durch die Kommissionsverordnung Nr. 2448/75 vom 25. September 1975 (ABl. L 250 vom 26. 9. 1975, S. 29) die Anwendung des Währungsausgleichs im Weinsektor — von zwei Ausnahmen abgesehen — mit Wirkung vom 29. September 1975 auch in Deutschland ausgesetzt wurde, weil Störungen im Handel nicht mehr zu befürchten waren. Andererseits wurde der Währungsausgleich für Tafelwein auch für Italien und Frankreich durch die Kommissionsverordnung Nr. 3071/76 vom 15. Dezember 1976 mit Wirkung vom 16. Dezember 1976 wieder eingeführt.

1. Bei der Untersuchung der aufgeworfenen Fragen erscheint es mir sinnvoll, mit der Rüge der Verletzung des Artikels 190 des EWG-Vertrags zu beginnen, weil ich hier die geringsten Schwierigkeiten sehe.

Dazu meint die Klägerin, es müsse, wenn, wie durch die Verordnung Nr. 722/75 geschehen, für die Bundesrepublik Deutschland eine Ausnahmeregelung geschaffen werden, dafür eine spezielle Begründung gegeben werden. Werde die Gefahr von Störungen für andere Mitgliedstaaten verneint, so sei genau anzugeben, warum dies für Deutschland nicht gelte. Daran fehle es in der Verordnung; sie enthalte in Wahrheit nur eine Begründung für ihre begünstigende Wirkung, nicht aber für die Beibehaltung von Belastungen bei der Einfuhr nach Deutschland. Nichts in ihren Erwägungen lasse erkennen, daß es bei der Aufhebung des Währungsausgleichs in Deutschland zu Störungen komme.

Im gegenwärtigen Fall interessiert uns jedoch — wie schon gesagt — nicht die Verordnung Nr. 722/75, sondern die Verordnung Nr. 2021/75.

Meines Erachtens macht es für die Begründungspflicht sicher einen wesentlichen Unterschied, ob eine Verordnung — wie die Verordnung Nr. 722/75 — nur einzelne Waren betrifft oder ob sie — wie die Verordnung Nr. 2021/75 — eine umfassende Regelung und die Neufestsetzung aller Währungsausgleichsbeträge zum Inhalt hat. In dem zuletzt genannten Fall kann sicherlich nicht eine eingehende Begründung für jede Ware oder Warengruppe verlangt werden. In bezug auf die Verordnung Nr. 2021/75 wird man es also für ausreichend halten müssen, daß es in ihrer Begründung unter anderem heißt: Gegenwärtig erlaubt diese Regelung [nämlich die Währungsausgleichsregelung], für Frankreich und für Italien keine Ausgleichsbeträge und auf dem Weinsektor diese nur für Deutschland festzusetzen.

Hinzusetzen will ich aber auch noch, daß mir selbst die Verordnung Nr. 722/75 keinen Anlaß zu Beanstandungen im Hinblick auf das Begründungserfordernis zu geben scheint. Insofern ist nicht von der Hand zu weisen, was Generalanwalt Warner in seinen Schlußanträgen zur Rechtssache 29/77 EuGH 20. Oktober 1977 — SA Roquette Frères/Französischen Staat, Zollverwaltung (Währungsausgleichsbeträge) — Slg. 1977, 1835) für erwägenswert gehalten hat, nämlich, daß die Kommission ihre Gründe nur dann anzugeben braucht, wenn sie mit Blick auf Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 davon überzeugt ist, daß Währungsausgleichsbeträge trotz der Währungslage nicht mehr angewandt werden sollten. Außerdem erinnere ich daran, daß im Urteil dieser Rechtssache (Slg. 1977, 1842) der Satz steht: Der Umstand, daß die Begründung in Gestalt einer Verweisung auf die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 974/71 erfolgte, darf nicht als dem Fehlen einer Begründung gleichbedeutend angesehen werden.

Da aber in der Begründung der Verordnung Nr. 722/75 ausgeführt ist

Die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen dieser Weine [nämlich der Tafelweine] sind je nach Mitgliedstaat verschieden. Es erscheint deshalb möglich, schon jetzt auf die Anwendung von Ausgleichsbeträgen in den meisten Mitgliedstaaten zu verzichten, ohne daß es dadurch zu Störungen im Handel kommen müßte,

dürfte dies wohl ausreichen, während es die Anforderungen an eine Begründung zu hoch schrauben hieße, würde man es — wie die Klägerin meint — für notwendig halten, daß weitergehend im einzelnen dargelegt wird, wieso nicht auch für Deutschland eine Aufhebung des Währungsausgleichs vertretbar erschien.

Es erscheint mir also nicht gerechtfertigt, anzunehmen, daß die Verordnung Nr. 2021/75 wegen Verletzung wesentlicher Formerfordernisse ungültig sei.

2. Danach wende ich mich der Frage zu, ob zu der fraglichen Zeit die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 974/71 noch vorlagen. Dabei ist freilich nicht an die währungstechnischen Voraussetzungen zu denken, über die kein Streit besteht, sondern an Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung in der Fassung der Verordnung Nr. 2746/72, wonach Absatz 1 … nur angewandt [wird], sofern die Anwendung der dort genannten Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würde.

Lassen Sie mich hierzu zunächst einmal einige Erkenntnisse aus der Rechtsprechung in Erinnerung bringen.

So wurde im Urteil der Rechtssache 5/73 (EuGH 24. Oktober 1973 — Balkan-Import-Export GmbH/Hauptzollamt Berlin-Packhof — Slg. 1973, 1091) hervorgehoben, der Währungsausgleich diene der Erhaltung herkömmlicher Handelsströme, ein Gedanke, der im Urteil der Rechtssache 55/75 (EuGH 22. Januar 1976 — Balkan-Import-Export GmbH/Hauptzollamt Berlin-Packhof — Slg. 1976, 19) mit der Wendung zum Ausdruck kam, es sei die Wirkung von Währungsmaßnahmen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Im Urteil der Rechtssachen 67-85/75 (EuGH 17. März 1976 — Lesieur Cotelle et Associés SA u.a./Kommission der Europäischen Gemeinschaften — Slg. 1976, 391) wurde unterstrichen, die Errichtung des Ausgleichssystems sei aus der Besorgnis erfolgt, daß durch Währungsmaßnahmen Verkehrsverzerrungen zustande kommen könnten, und im Urteil der Rechtssache 74/74 (EuGH 14. Mai 1975 — Comptoir National Technique Agricole (CNTA) SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften — Slg. 1975, 533) wurde darauf hingewiesen, die Ausgleichsbeträge dienten dem Schutz des Preisniveaus in dem betroffenen Mitgliedstaat.

Vor allem aber ist wichtig, daß in mehreren Urteilen (Rechtssachen 74/74, 55/75 sowie zuletzt in der Rechtssache 29/77) betont worden ist, der Kommission stehe bei der Beurteilung der Störungsfrage ein weiter Ermessensspielraum zu, weshalb im Gerichtsverfahren nur geprüft werden könne, ob ein offensichtlicher Irrtum, ein Ermessensmißbrauch oder eine offensichtliche Ermessensüberschreitung vorliege. Dazu heißt es in dem zuletzt genannten Urteil weiter, denkbare Störungsmöglichkeiten seien zahlreich und vielgestaltig; die Kommission habe insofern die Marktbedingungen zu berücksichtigen und sie dürfe eine Störungsgefahr schon dann annehmen, wenn ein Wechselkurs erheblich nachgelassen habe. An diese Feststellungen hat man sich zu halten, wenn man im vorliegenden Fall prüft, ob die Voraussetzungen der Verordnung Nr. 974/71 vorliegen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens äußert Zweifel am Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen in bezug auf den Weinmarkt der Bundesrepublik Deutschland vor allem, indem sie auf den geringen Umfang der deutschen Erzeugung an Tafelweinen, insbesondere Rotweinen, die bei ihren Importen im Vordergrund stünden, hinweist und geltend macht, es handele sich — besonders bei einem Vergleich mit den Importen — um einen ganz unbedeutenden Markt. Des weiteren betont die Klägerin, daß infolge des Währungsausgleichs der deutsche Wein seinen Anteil am Markt habe steigern können und daß der Anteil ausländischen Weines zurückgegangen sei. Außerdem ist sie der Ansicht — und dies bezieht sich auf die angeführte Rechtsprechung —, ein weiter Ermessensspielraum stehe der Kommission jedenfalls dann nicht zu, wenn es nur um eine Ware und die diesbezügliche Ausgleichsregelung für einen einzigen Mitgliedstaat sowie um die Ermittlung des Tatbestands gehe.

Dieses Vorbringen — lassen Sie mich dies gleich sagen — reicht nach meiner Überzeugung nicht aus, um eine fehlerhafte Anwendung des Ausgleichssystems darzutun.

Schon grundsätzlich bestreitet die Klägerin zu Unrecht einen weiteren Ermessensspielraum der Kommission in Fällen, in denen die Anwendung des Systems auf einen besonderen Markt beschränkt ist. Nichts dergleichen läßt sich der Rechtsprechung entnehmen. Dieser Standpunkt ist auch nicht gerechtfertigt, denn selbst die Beurteilung eines einzelnen Marktes stellt häufig ein außerordentlich komplexes Unterfangen dar, namentlich soweit es sich um notwendige Prognosen über künftige Entwicklungen handelt. Überdies muß ich noch einmal daran erinnern, daß es in der maßgebenden, hier interessierenden Verordnung nicht nur um Ausgleichsbeträge für Wein, sondern um die Festlegung der Ausgleichsbeträge für alle dafür in Betracht kommenden Waren ging.

Aber auch ein offensichtlicher Irrtum bezüglich einer Störungsgefahr läßt sich nach allem, was wir gehört haben, namentlich nach dem Vorbringen der Kommission in der mündlichen Verhandlung, schwerlich bejahen.

Sicherlich reichen die Hinweise der Klägerin auf den geringen Umfang des deutschen Tafelweinmarktes nicht aus. Auch ein kleiner Markt nämlich kann gestört werden und bedarf dann des Schutzes. Außerdem ist nach den uns vorgetragenen Zahlen über die Tafelweinproduktion in der Bundesrepublik Deutschland — manche Ernten übersteigen eine Million Hektoliter — anzuerkennen, daß dieser Markt nicht, wie die Klägerin meint, völlig unbedeutend ist, ganz abgesehen davon, daß auch die Auswirkungen auf den Qualitätsweinmarkt berücksichtigt werden konnten, weil es insoweit an starren Grenzen fehlt und daher nicht von völlig getrennten Märkten zu sprechen ist.

Desgleichen reicht es nicht aus, wenn die Klägerin zu der tatsächlichen Entwicklung des deutschen Marktes ausgeführt hat, daß der deutsche Wein seinen Marktanteil am Inlandsabsatz von 67 % im Jahr 1973 auf 75 % im Jahr 1975 habe steigern können, während der Anteil des ausländischen Weines in diesem Zeitraum von 33 % auf 25 % abgesunken sei. Meines Erachtens berechtigen diese Veränderungen nicht zu der Feststellung, man habe auf jeden Währungsausgleich — der zu der fraglichen Zeit 12 % betrug — verzichten können. Außerdem ist natürlich nicht eine rückschauende Betrachtung maßgebend, sondern die Prognose, die sich im Zeitpunkt der Festlegung des Währungsausgleichs vernünftigerweise ergab, also allein die Frage, ob seinerzeit Marktstörungen ernstlich zu befürchten waren.

Aus den Ausführungen der Kommission, vor allem in der mündlichen Verhandlung, ergibt sich durchaus, daß für eine Beibehaltung des Währungsausgleichs in der Bundesrepublik Deutschland im Herbst 1975 aller Anlaß bestand. So haben wir gehört — und dies ist von grundsätzlichem Interesse —, daß die Weinmarktordnung (Verordnung Nr. 816/70, ABl. L 99 vom 5. 5. 1970, S. 1) durch eine verhältnismäßig schwache Interventionsregelung gekennzeichnet ist. Sie gilt nur für Tafelwein, also Wein, der nicht den Anforderungen für Qualitätswein entspricht, und sie besteht bei Absinken des Marktpreises unter ein bestimmtes Niveau darin, daß Destillationsmaßnahmen getroffen werden — allerdings nicht für große Mengen — oder daß Beihilfen für eine private Lagerung gewährt werden, die den Wein natürlich nicht endgültig aus dem Markt nimmt, sondern seine Vermarktung lediglich verschiebt. Wichtig ist auch, daß bei Tafelwein, der zu einem erheblichen Teil — wenn man so will — industriell verwendet wird, eine verhältnismäßig große internationale Austauschbarkeit besteht und daß gerade dieser Markt gegenüber Importen wesentlich störungsanfälliger ist als der Qualitätsweinmarkt.

Vor diesem Hintergrund ist von Bedeutung — und damit komme ich zu den eigentlichen Marktdaten —, daß Anfang 1975 in Italien und in Frankreich große Bestände an Tafelwein vorhanden waren und daß es namentlich zu ganz beträchtlichen Ausfuhren aus Italien nach Frankreich kam, die dort zur Erhebung einer Einfuhrabgabe führten, die Gegenstand eines anderen Verfahrens ist. Andererseits spricht die Kommission von Absatzschwierigkeiten, die zu dieser Zeit auch auf dem deutschen Markt bestanden. Für sie sei zum Teil der verhältnismäßig hohe Anteil an Tafelwein in der vorhergehenden Ernte ursächlich gewesen; aber auch der erhebliche Importdruck aus Frankreich und Italien habe eine Rolle gespielt. Die günstigen Produktionsbedingungen namentlich in Italien hätten nämlich einen kostendeckenden Absatz auch zu niedrigeren Preisen gestattet, und außerdem habe der Kursverfall der Lira Anreiz zur Verstärkung der Exporte gegeben.

Angesichts dieser Umstände kann tatsächlich nicht davon gesprochen werden, daß die Kommission bei der Beurteilung der Störungsfrage einem offensichtlichen Irrtum erlegen sei und Währungsausgleichsbeträge für den deutschen Weinmarkt zu Unrecht festgelegt habe. Damit steht aber zugleich fest, daß die Ausgleichsregelung nicht als auf die Gewährung eines zusätzlichen Schutzes gerichtet angesehen werden kann und deshalb auch nicht im Widerspruch zu dem Verbot der Erhebung von Abgaben mit zollgleichen Wirkungen steht.

3. Weiterhin ist noch zu prüfen, ob die vorliegende Regelung das Diskriminierungsverbot des Artikels 40 Absatz 3 des EWG-Vertrags verletzt hat.

Darauf verweist die Klägerin unter Hervorkehrung der Tatsache, daß der Währungsausgleich in die gemeinsame Agrarpolitik eingegliedert worden sei. Sie ist der Meinung, von einer Diskriminierung könne einmal gesprochen werden, weil der Währungsausgleich für Italien und Frankreich, also für Länder aufgehoben worden sei, deren Weinproduktion viel größer sei als die der Bundesrepublik Deutschland. Zum anderen liege es nahe, von einer Diskriminierung deutscher Verbraucher etwa im Verhältnis zu belgischen Verbrauchern zu sprechen, weil Einfuhren nach Belgien ohne verteuernden Währungsausgleich hätten stattfinden können.

Hierbei übersieht die Klägerin zunächst einmal offenbar, daß es sich bei Frankreich und Italien um Abwertungsländer handelte. Dort führte der Ausgleich dazu, daß bei der Einfuhr Zuschüsse gewährt und bei der Ausfuhr Abgaben erhoben wurden. Gerade wenn man davon ausgeht, daß in diesen Ländern Produktionsüberschüsse vorhanden waren und der Markt deshalb in Schwierigkeiten war, mußte es also naheliegen, Einfuhren nicht zu subventionieren und Ausfuhren nicht zu hemmen. Außerdem hatten sich offenbar die Ausgleichsbeträge, die für Italien und Frankreich galten, so stark angenähert, daß sich die Regelung nur noch in Form eines Verwaltungshindernisses auswirkte. Wenn somit aus diesen Gründen für die genannten Länder die Ausgleichsbeträge auf dem Weinsektor beseitigt wurden, so kann daraus nicht gefolgert werden, daß die Beibehaltung des Währungsausgleichs in einem Land wie der Bundesrepublik Deutschland, das sich währungsmäßig in einer völlig anderen Situation befand und in dem der Ausgleich importhemmende Wirkung hatte, diskriminierend sei.

Hinsichtlich der Importe in Länder wie Belgien reicht für die Zurückweisung des Diskriminierungsvorwurfs meines Erachtens die Tatsache aus, daß dort die Marktverhältnisse, weil es an einer Weinerzeugung fehlt, andersartig sind. Die Verneinung der Gefahr einer Marktstörung für diese Länder berechtigt also sicher nicht ohne weiteres zu dem Schluß, daß für ein Land mit nicht unerheblicher Tafelweinproduktion und gewissen, zu der fraglichen Zeit erkennbaren Absatzschwierigkeiten dasselbe zu gelten habe.

Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, daß die getroffene Regelung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit des Gemeinsamen Marktes und der in ihm geltenden Preise beanstandet werden kann. Die Kommission hat dazu erklärt, in der Vergangenheit sei immer getrennt nach Mitgliedstaaten vorgegangen worden und nur während zweier Jahre habe ein Ausgleich für alle Mitgliedstaaten gegolten. Tatsächlich kann es sich, da es für den Ausgleich auf die Marktverhältnisse ankommt und Ausgleichsbeträge nur zulässig sind, soweit sie zur Abwendung einer Störungsgefahr erforderlich erscheinen, immer wieder ergeben, daß insoweit in der Gemeinschaft unterschiedliche Regelungen gelten. Dies trifft dann natürlich auch, wegen der hier zu beachtenden Sachzusammenhänge und um Diskriminierungen von Gemeinschaftsprodukten zu vermeiden, für die im Verhältnis zu dritten Ländern anzuwendenden Regelungen zu. Man mag dies bedauerlich finden; Anlaß zu einer grundsätzlichen Kritik besteht aber sicherlich so lange nicht, als die Währungsverhältnisse den Währungsausgleich unentbehrlich erscheinen lassen.

4. Einige zusätzliche klägerische Argumente zur Frage der Zulässigkeit des Währungsausgleichs können schließlich ganz kurz abgehandelt werden. Die Klägerin meint, der Währungsausgleich könne nur als Ubergangsmaßnahme angesehen werden, da es seine Aufgabe sei, lediglich kurzfristige, abrupte Wirkungen von Währungsmaßnahmen abzufangen. Außerdem verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, daß in Italien und in Frankreich eine höhere Kosteninflation zu verzeichnen sei — was den Währungsausgleich überflüssig mache —, und sie erinnert daran, daß die Kommission schon seit Jahren den Abbau des Währungsausgleichs verlange.

Meines Erachtens bemerkt die Kommission dazu mit Recht, es handele sich um Kritik an der grundsätzlichen Zulässigkeit des Währungsausgleichs für einen längeren Zeitraum, wie sie auch in früheren Verfahren schon vorgebracht worden sei. Ihre Stichhaltigkeit wurde seinerzeit — ich erinnere nur an die Urteile der Rechtssachen 5/73 (EuGH 24. Oktober 1973 — Balkan-Import-Export GmbH/Hauptzollamt Berlin-Packhof — Slg. 1973, 1091), 9/73 (EuGH 24. Oktober 1973 — Carl Schlüter/Hauptzollamt Lörrach — Slg. 1973, 1135) und 10/73. (EuGH 24. Oktober 1973 — Rewe Zentral AG/Hauptzollamt Kehl — Slg. 1973, S. 1175) — nicht anerkannt. Da aber neuartige und namentlich ausreichend substantiierte Argumente nicht sichtbar geworden sind, besteht wohl kein Anlaß, dieser grundsätzlichen Frage im vorliegenden Verfahren aufs neue nachzugehen.

5. Demnach bleibt abschließend nur festzustellen, daß keines der von der Klägerin vorgebrachten Argumente zu ernsthaften Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Währungsausgleichs Anlaß gibt, der im September 1975 auf Weineinfuhren in die Bundesrepublik Deutschland erhoben worden ist. Auf die Fragen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sollte also geantwortet werden, daß im Verfahren keine Gründe erkennbar geworden sind, die an der Gültigkeit der für das Ausgangsverfahren maßgebenden Verordnung Nr. 2021/75 zweifeln lassen könnten.