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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.05.1978 – C-136/77
ECLI:EU:C:1978:114
In der Rechtssache 136/77
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
FIRMA A. RACKE, Bingen am Rhein,
gegen
HAUPTZOLLAMT MAINZ
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 722/75 der Kommission vom 19. März 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 539/75 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse (ABl. L 71 vom 20. 3. 1975, S. 24)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,
Generalanwalt: G. Reischl
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Die Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1), sieht ein System von Währungsausgleichsbeträgen vor. Artikel 1 Absatz 1 in der zur Zeit der fraglichen Ereignisse geltenden Fassung (Verordnung Nr. 509/73 des Rates vom 22. 2. 1973, ABl. L 50 vom 23. 2. 1973, S. 1) bestimmt:
1. Läßt ein Mitgliedstaat bei Handelsgeschäften für seine Währung einen Wechselkurs zu, der außerhalb der Bandbreite liegt, die durch die am 12. Mai 1971 geltende internationale Regelung genehmigt ist, so werden im Handel mit den in Absatz 2 genannten Erzeugnissen zwischen den Mitgliedstaaten und den Drittländern
a) von dem Mitgliedstaat, dessen Währung über die Bandbreite hinaus stärker bewertet wird, Ausgleichsbeträge bei der Einfuhr erhoben und bei der Ausfuhr gewährt;
b) von dem Mitgliedstaat, dessen Währung über die Bandbreite hinaus schwächer bewertet wird,
Ausgleichsbeträge bei der Ausfuhr erhoben und bei der Einfuhr gewährt.
Absatz 3 dieses Artikels in der zur Zeit der fraglichen Ereignisse geltenden Fassung (Verordnung Nr. 2746/72 des Rates vom 19. 12. 1972, ABl. L 291 vom 28. 12. 1972, S. 148) stellt klar:
3. Absatz 1 wird nur angewandt, sofern die Anwendung der dort genannten Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würde.
Die dritte, vierte, fünfte und sechste Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 974/71 haben folgenden Wortlaut:
Weicht in einem Mitgliedstaat der tatsächliche Wechselkurs über eine gewisse Grenze hinaus von der amtlichen Parität ab, so können sich ernsthafte Schwierigkeiten für das einwandfreie Funktionieren des Gemeinsamen Marktes ergeben; der Warenverkehr, für den der tatsächliche Wechselkurs gilt, kann dann nämlich in Landeswährung zu einem Preis abgewickelt werden, der unter den in der Gemeinschaftsregelung nach Maßgabe der amtlichen Parität festgelegten Interventions- oder Ankaufspreisen liegt.
Dies könnte in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Desorganisation des in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Interventionssystems und anomale Preisbewegungen zur Folge haben, die die normale konjunkturelle Entwicklung im Agrarbereich gefährden.
Diese Schwierigkeiten sollten dadurch vermieden werden, daß für den betreffenden Mitgliedstaat die Möglichkeit vorgesehen wird, im Rahmen der Gemeinschaftsbestimmungen ein System von Ausgleichsbeträgen im Handel mit den Mitgliedstaaten und dritten Ländern anzuwenden.
Diese Ausgleichsbeträge dürfen nicht höher sein als die Beträge, die unbedingt erforderlich sind, um die Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse auszugleichen, für die Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind; sie sollten nur in den Fällen angewandt werden, in denen diese Inzidenz zu Schwierigkeiten führen würde.
2. Mit der Verordnung Nr. 539/75 der Kommission vom 28. Februar 1975 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse (ABl. L 57 vom 3. 3. 1975) wurden die im Handel zwischen den neun Mitgliedstaaten und im Handel zwischen der Gemeinschaft und Drittländern zu erhebenden und zu gewährenden Währungsausgleichsbeträge für folgende Weine festgesetzt:
[1] ex 22.05 C I und C II: Tafelwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5o und einem Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15o sowie eingeführter Rotwein und Weißwein
[2] ex 22.05 CI: Tafelwein der Art R III im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 945/70 sowie Rotwein, der unter der Bezeichnung der Rebsorte Portugieser eingeführt wird
[3] ex 22.05 C I: Tafelwein der Art A II und A III im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 945/70 sowie Weißwein, der unter der Bezeichnung der Rebsorten Riesling oder Sylvaner eingeführt wird.
Mit der Verordnung Nr. 722/75 der Kommission vom 19. März 1975 zur Änderung der Verordnung Nr. 539/75 (ABl. L 71 vom 20. 3. 1975) wurden diese Währungsausgleichsbeträge vom 24. März 1975 an aufgehoben, jedoch nicht für Deutschland.
In der ersten und vierten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 722/75 wird diese Aufhebung wie folgt erläutert:
Bei Wein gelten die Ausgleichsbeträge nur für Tafelwein. Die Erzeugungsund Vermarktungsbedingungen dieser Weine sind je nach Mitgliedstaat verschieden. Es erscheint deshalb möglich, schon jetzt auf die Anwendung von Ausgleichsbeträgen in den meisten Mitgliedstaaten zu verzichten, ohne daß es dadurch zu Störungen im Handel kommen müßte …
Die in dieser Verordnung festgelegten den Wein betreffenden Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein.
Mit der Verordnung Nr. 2021/75 der Kommission vom 31. Juli 1975 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse (ABl. L 205 vom 4. 8. 1975) wurden ab 4. August 1975 neue Währungsausgleichsbeträge festgesetzt. Was den Weinsektor betrifft, so sah diese Verordnung ebenfalls keine Ausgleichsbeträge für die vorerwähnten Erzeugnisse, außer für Deutschland, vor.
In der drittletzten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 2021/75 heißt es nach einem Hinweis auf den Wortlaut von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 wie folgt:
Gegenwärtig erlaubt diese Regelung, für Frankreich und für Italien keine Ausgleichsbeträge und auf dem Weinsektor diese nur für Deutschland festzusetzen.
Mit der Verordnung Nr. 2448/75 der Kommission vom 25. September 1975 zur Aussetzung der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte Weine (ABl. L 250 vom 26. 9. 1975) wurden mit Wirkung vom 29. September 1975 die Währungsausgleichsbeträge im Weinsektor für die obengenannte erste Weingruppe ausgesetzt. Diese Aussetzung wurde wie folgt begründet:
Im Weinsektor finden die Währungsausgleichsbeträge derzeit nur in Deutschland Anwendung. Nach einer eingehenden Untersuchung ist es möglich, bei bestimmten Weinen auf die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge auch in diesem Mitgliedstaat zu verzichten, ohne daß die Aufhebung zu Störungen im Handel führt. Es ist jedoch zweckmäßig, vorsichtig vorzugehen. Demnach empfiehlt es sich, eine Aussetzung dieser Beträge vorzusehen.
Die Verordnung Nr. 3071/76 der Kommission vom 15. Dezember 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge im Weinsektor (ABl. L 346 vom 16. 12. 1976), die am 16. Dezember 1976 in Kraft trat, sah für die erwähnte erste Weingruppe ebenfalls keine Währungsausgleichsbeträge für Deutschland vor, setzte diese aber bei allen drei genannten Gruppen für Italien und Frankreich fest.
3. In der Zeit vom 1. bis zum 30. September 1975 führte die Klägerin des Ausgangsverfahrens vor allem Rotweine, aber auch einige Weißweine der Tarifstelle 22.05 C I b aus Jugoslawien und Ungarn nach Deutschland ein.
Wegen der Erstattung der Währungsausgleichsbeträge, die sie aus diesem Anlaß zu entrichten hatte, erhob sie gegen den Beklagten des Ausgangsverfahrens beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz Klage.
4. Dieses Gericht hat mit Beschluß vom 4. Oktober 1977 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:
1.Ist die Verordnung (EWG) Nr. 722/75 der Kommission vom 19. März 1975 (ABl. L 71 vom 20. 3. 1975, S. 24) insoweit gültig, als sie in Nr. 1 ihres Anhangs die Einfuhr von Weinen der Tarifstelle 22.05 C I nach Deutschland von der Aufhebung der Währungsausgleichsbeträge ausnimmt?Insbesondere:Lagen für solche Weineinfuhren im September 1975 die Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 (ABl. L 106 vom 12. 5. 1971, S. 1) noch vor, oder beruhte die Beibehaltung der Währungsausgleichsregelung für Deutschland auf Erwägungen, die gegen das Diskriminierungsverbot und das Gebot einheitlicher Preise im Sinne des Artikels 40 Absatz 3 des EWG-Vertrags verstoßen und die Währungsausgleichsbeträge zu Abgaben zollgleicher Wirkung gemacht haben?
2.Ist der Begründungspflicht des Artikels 190 EWG-Vertrag dadurch genügt, daß die Verordnung (EWG) Nr. 722/75 lediglich auf die Verschiedenheit der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen der Tafelweine innerhalb der Gemeinschaft hinweist, oder hätte die Kommission die Beibehaltung der Währungsausgleichsbeträge für Deutschland ausführlicher begründen müssen?
5. Der Vorlagebeschluß ist am 8. November 1977 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
A — 1.Die Klägerin des Ausgangsverfahrens bemerkt in bezug auf den Weinmarkt im Jahr 1975, die deutsche Erzeugung an Rotwein habe 1144000 Hektoliter betragen, darunter 49000 Hektoliter Tafelrotweinmost (der Tafelrotwein selbst sei in den Statistiken nicht ausgewiesen). Dieser Markt von 49000 Hektolitern rechtfertige es keineswegs, eine vierzigfache Menge von 1943000 Hektolitern Rotweineinfuhren mit Währungsausgleichsbeträgen zu belasten. Diesen Angaben stünden 99145000 Hektoliter Wein aus italienischer und französischer Erzeugung gegenüber. Die Tafelrotweinerzeugung betrage in diesen beiden Ländern 71931000 Hektoliter.Die Klägerin des Ausgangsverfahrens vermutet stark, daß die Gemeinschaft Frankreich und Italien von den Währungsausgleichsabgaben, die den Wettbewerb verzerrt hätten, habe entlasten wollen, während diese Abgaben für Einfuhren in die Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten geblieben seien, um der Bundesrepublik politisch entgegenzukommen und für die Gemeinschaft Einnahmen zu erzielen.2.Nach ihrer Ansicht ist die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen auf Wein aus Jugoslawien wegen Verstoßes gegen Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71 rechtswidrig.Gemäß dieser Bestimmung dürften Ausgleichsbeträge nur erhoben werden, sofern die Anwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würde. Diese Störungen dürften nach dem Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 974/71 sowie der Zielsetzung dieser Verordnung ihren Grund ausschließlich in den Währungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten haben. Nach der sechsten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 974/71 bestehe die Störung selbst in der Inzidenz der Währungsmaßnahmen auf die Preise der Grunderzeugnisse. Währungsausgleichsbeträge dürften nur in den Fällen angewandt werden, in denen diese Inzidenz zu Schwierigkeiten führen würde (sechste Begründungserwägung, zweiter Halbsatz). Die Währungsausgleichsbeträge besäßen daher notwendigerweise Ausnahmecharakter (EuGH 14. Mai 1975 — CNTA/Kommission — Slg. 1975, 547, Randnr. 19 der Entscheidungsgründe).Folglich sei die Kommission verpflichtet, die Ausgleichsbeträge aufzuheben, sobald deren Anwendung nicht mehr erforderlich sei, um Störungen des Handelsverkehrs zu verhindern (EuGH 17. März 1976 — Lesieur Cotelle u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen 67 bis 85/75 — Slg. 1976, 408, Randnr. 27 der Entscheidungsgründe).Die .Einfuhr von Weinen in die Bundesrepublik Deutschland wirke sich auf dem inländischen Weinmarkt nicht störend aus. Im Gegenteil, die Belastungen durch die Währungsausgleichsbeträge hätten dazu geführt, daß der deutsche Wein seinen Mengenanteil am Inlandsabsatz von 67 % im Jahr 1973 auf 72 % im Jahr 1974 und auf 75 % im Jahr 1975 habe steigern können. Demgegenüber sei der Anteil des Auslandsweins entsprechend von 33 % im Jahr 1973 auf 28 % im Jahr 1974 und schließlich auf 25 % im Jahr 1975 gefallen.Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 22. Januar 1976 in der Rechtssache 55/75, Balkan/Hauptzollamt Berlin-Packhof (Slg. 1976, 19), der Kommission einen weiten Ermessensspielraum für die Entscheidung der Frage eingeräumt, ob die Gefahr einer Störung gegeben sei oder nicht. Er habe den weiten Ermessensspielraum im Hinblick auf die Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts sowie auf die Praktikabilität des Systems der Ausgleichsbeträge begründet, die es auch erlaube, auf Warengruppen abzustellen. Nach Ansicht der Klägerin des Ausgangsverfahrens trifft keine dieser beiden Erwägungen im vorliegenden Fall zu. Da es sich um eine Ausnahmeregelung handele, verfüge die Kommission schon im Hinblick auf Artikel 40 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht mehr über einen Ermessensspielraum. Ferner müßten sehr handfeste und nachweisbare Anhaltspunkte dafür bestehen, daß es nach der Zielsetzung der Verordnung Nr. 974/71 sowie der Zielsetzung eines gemeinsamen Marktes für Wein nicht zu rechtfertigen gewesen sei, auch die Währungsausgleichsbeträge für Weineinfuhren nach Deutschland aufzuheben.Selbst wenn der Gerichtshof der Kommission einen Beurteilungsspielraum rechtlich zubilligen sollte, so bestünden doch erhebliche Bedenken, ob die Kommission im Rahmen der Verordnung Nr. 722/75 von diesem Beurteilungsspielraum auch politisch Gebrauch habe machen können und Gebrauch gemacht habe.Die Kommission sei im Zusammenhang mit dem Abbau der Währungsausgleichsbeträge für Wein von der Bundesrepublik Deutschland unter starken politischen Druck gesetzt worden. Es erscheine wenig sinnvoll, ihr einen Ermessensspielraum einzuräumen, wenn von vornherein feststehe, daß sie von diesem Ermessen nur sehr begrenzt Gebrauch machen könne. Schließlich könne sich das ihr vom Gerichtshof eingeräumte Ermessen nur auf die Beurteilung des Sachverhalts beziehen, nicht jedoch auf dessen Ermittlung und Feststellung.Aufgrund dieser Überlegungen ist die Klägerin des Ausgangsverfahrens der Auffassung, daß der erhobene Grenzausgleich auf Wein aus Jugoslawien rechtswidrig sei.3.Die Klägerin des Ausgangsverfahrens macht außerdem geltend, die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen auf Wein aus Jugoslawien sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie gegen das im EWG-Vertrag, insbesondere in seinem Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2, enthaltene Diskriminierungsverbot verstoße.Ziel des Währungsausgleichssystems, wie es sich aus der Verordnung Nr. 974/71 und der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergebe, sei es, einheitliche Preise beizubehalten, Auflösungserscheinungen im Interventionspreissystem zu vermeiden und die herkömmlichen Handelsströme landwirtschaftlicher Erzeugnisse zwischen den Mitgliedstaaten ebenso wie von und nach Drittländern zu erhalten. (EuGH 24. Oktober 1973 — Rewe-Zentral AG/Hauptzollamt Kehl, 10/73 — Slg. 1973, 1190, Randnr. 14 der Entscheidungsgründe). Der Beklagte des Ausgangsverfahrens habe im Verfahren vor dem vorlegenden Gericht vorgetragen, daß die Aufhebung der Währungsausgleichsbeträge für Wein in Deutschland importfördernde Wirkung gehabt habe. Die Maßnahme werde also mit einer Zielsetzung begründet, die außerhalb der Verordnung Nr. 974/71 liege. Bereits hieraus ergebe sich ein Verstoß gegen Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 EWG-Vertrag in Verbindung mit der Verordnung Nr. 974/71.Da die Klägerin des Ausgangsverfahrens ein Handelsunternehmen für Weine auf dem Gemeinsamen Markt sei, gehöre sie auch zu den Verbrauchern im Sinne der vorgenannten Bestimmung. Durch die Belastung mit einem Währungsausgleich werde sie gegenüber gleichartigen Unternehmen in anderen EG- Mitgliedstaaten eindeutig diskriminiert.Umstände, die eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen des Währungsausgleichssystems rechtfertigen könnten, seien der Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht bekannt. Sie weist insbesondere darauf hin, daß der Markt für Wein in Deutschland im Vergleich zu Italien und Frankreich unbedeutend sei. Wenn die Kommission es nicht mehr für erforderlich gehalten habe, den italienischen und französischen Weinmarkt durch Ausgleichsbeträge vor währungsbedingten Störungen zu schützen, so habe das erst recht für den deutschen Markt und dort insbesondere für die Importe aus Drittländern gegolten. Die Richtigkeit dieser Auffassung sei durch die Verordnung Nr. 2448/75 sowie durch die Tatsache bestätigt worden, daß mit der Verordnung Nr. 3071/76 der Grenzausgleich nur gegenüber Importen von italienischen und französischen Weinen eingeführt worden sei, nicht aber gegenüber Einfuhren von Drittlandsweinen.4.Nach Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 3 EWG-Vertrag müsse eine etwaige gemeinsame Preispolitik auf gemeinsamen Grundsätzen und einheitlichen Berechnungsmethoden beruhen. Im Rahmen der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99 vom 5. 5. 1970) gälten unter anderem die Grundsätze einheitlicher Preise und einer einheitlichen Außenhandelsregelung gegenüber Drittländern. Gegen diese Grundsätze habe die Kommission mit der Verordnung Nr. 722/75 verstoßen, indem sie für die Einfuhren von Wein in die Bundesrepublik Deutschland Währungsausgleichsbeträge beibehalten habe, während sie für die weitaus bedeutenderen Weinmärkte in Italien und Frankreich währungsbedingte Marktstörungen verneint habe. Dieser Verstoß führe zur Rechtswidrigkeit der Währungsausgleichsbeträge für Weinimporte in die Bundesrepublik Deutschland.5.Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 816/70 verbiete auch im Handelsverkehr mit Drittländern die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle.Der Gerichtshof habe sich in seinem Urteil vom 24. Oktober 1973 (Balkan/Hauptzollamt Berlin-Packhof — Slg. 1973, 1091) schon einmal mit der Frage befaßt, ob die Währungsausgleichsbeträge wegen Verstoßes gegen das Verbot zollgleicher Abgaben rechtswidrig seien. Mit Erlaß der Verordnung Nr. 722/75 seien die Gründe entfallen, aus denen diesem Urteil zufolge eine Währungsausgleichsabgabe auf Weinimporte in die Bundesrepublik Deutschland gerechtfertigt werden könnte: Die Währungsausgleichsbeträge hätten nicht mehr den Charakter eines Korrektivs gegenüber den Schwankungen unbeständiger Wechselkurse gehabt, sondern sie hätten nach Ansicht des Beklagten des damaligen Ausgangsverfahrens den deutschen Weinmarkt vor angeblichen Einfuhren abschirmen sollen. Die Ziele, deren Verfolgung der Gerichtshof in dem genannten Urteil noch gerechtfertigt habe, hätten sich heute in ihr Gegenteil verkehrt. Anstatt die Handelsströme und den Gemeinsamen Markt zu erhalten, wirkten sich die Währungsausgleichsbeträge heute als wettbewerbsverzerrende Störfaktoren aus.6.Die Klägerin des Ausgangsverfahrens trägt schließlich vor, die Verordnung Nr. 722/75 sei auch wegen Verstoßes gegen Artikel 190 EWG-Vertrag zumindest insoweit unwirksam, als es im Anhang heiße: ausgenommen Deutschland. Dies habe zur Folge, daß die in die Bundesrepublik Deutschland importierten Weine ebenfalls von den Währungsausgleichsbeträgen freigestellt gewesen seien.Im Bereich des Währungsausgleichssystems sei es nicht erforderlich, daß für jede Ware oder Warengruppe im einzelnen begründet werde, weshalb die Kommission den Fortbestand einer währungsbedingten Marktstörung annehme. Der gleiche Grundsatz gelte, wenn eine bestimmte Warengruppe generell von den Währungsausgleichsbeträgen freigestellt werde. Werde aber der Währungsausgleichsbetrag für alle Einfuhren mit Ausnahme derjenigen in die Bundesrepublik Deutschland aufgehoben, so werde damit eine Ausnahmeregelung geschaffen, zu deren Rechtfertigung es einer sehr sorgfältigen Begründung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht bedürfe. Daher habe das vorlegende Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhebliche Zweifel an der Einhaltung der Begründungspflicht geäußert. Die Kommission habe nur die Freistellung vom Währungsausgleich, aber nicht seine Aufrechterhaltung für ein Land begründet. Dies wäre aber im Hinblick auf Artikel 190 EWG-Vertrag gerade der entscheidende Punkt gewesen, der in den Begründungserwägungen zur Verordnung Nr. 722/75 hätte stehen müssen. Im übrigen reiche eine Begründung des Inhalts, daß für Einfuhren von Wein in die Bundesrepublik Deutschland die Störungsgefahr fortbestehe, in bezug auf Artikel 190 EWG-Vertrag nicht aus. Wenn die Kommission die Störungsgefahr für andere Mitgliedstaaten verneint habe, hätte sie zumindest angeben müssen, aufgrund welcher Tatsachen sie der Auffassung gewesen sei, daß für die Bundesrepublik Deutschland eine andere Beurteilung Platz greife.
B — Die Kommission sieht davon ab, die Vorlagefragen des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz zur Gültigkeit und Tragweite der Verordnung Nr. 722/75 zu beantworten. Im Ausgangsrechtsstreit gehe es nur um die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen für nach dem 1. September 1975 erfolgte Einfuhren von jugoslawischem Wein nach Deutschland. Hierfür hätten allein die in der Verordnung Nr. 2021/75 festgesetzten Ausgleichsbeträge gegolten. Falls die Verordnung Nr. 722/75 ungültig sei, so müßten in den übrigen Mitgliedstaaten die ursprünglichen Ausgleichsbeträge auch weiterhin angewendet werden, ohne daß sich am Fortbestand der deutschen Beträge etwas ändere. Die für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits wesentliche Frage laute, ob bei Erlaß der Verordnung Nr. 2021/75 im Hinblick auf die Ausgleichsbeträge für Tafelwein die Bedingungen eingehalten worden seien, von denen die Verordnung Nr. 974/71 die Erhebung solcher Beträge abhängig mache. Die Ausführungen der Kommission beschränkten sich auf diese Fragestellung.
Die Kommission erinnert daran, daß sie bei der Beurteilung der komplexen Markt- und Währungsverhältnisse in diesem Bereich einen weiten Ermessensspielraum besitze und sich die richterliche Nachprüfung auf die Gesichtspunkte des offenbaren Irrtums, des Ermessensmißbrauchs und der offensichtlichen Kompetenzüberschreitung beschränke (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 55/75, Balkan, sowie EuGH 20. Oktober 1977 — Roquette/Französische Zollverwaltung, 29/77 — Slg. 1977, 1835).
Im Jahr 1975 hätten die vorangegangenen reichen Ernten zu einem Rückgang der Preise und zu erhöhten Lagerbeständen an Tafelwein zumeist in Italien und Frankreich geführt. Der Kursverfall der italienischen Lira habe als Anreiz gewirkt, die Erlöseinbußen auf dem einheimischen Markt durch verstärkte Exporte in die anderen Währungsgebiete der Gemeinschaft wettzumachen.
Aus diesem Vorgehen hätten sich Schwierigkeiten ergeben. Im Weinsektor werde nicht durch staatliche Aufkäufe interveniert, sondern nur eine Beihilfe beim Abschluß von Lagerverträgen gezahlt, wenn der Marktpreis unter den Auslösungspreis falle. Der Besitzer der gelagerten Ware müsse sich weiterhin um ihren Absatz bemühen. Infolge der günstigeren Produktionsbedingungen habe der italienische Erzeuger seinen Tafelwein auch dann kostendeckend absetzen können, wenn er einen geringeren als den Auslösungspreis erzielt habe. Solange vergleichsweise hohe Währungsausgleichsbeträge bei der Ausfuhr aus Italien erhoben worden seien, habe kein außergewöhnlicher Anreiz bestanden, die italienischen Überschüsse an Tafelwein anderswo billig abzusetzen. Das habe sich geändert, als der italienische Währungsausgleich im Gefolge der Anpassung der grünen Lirakurse erheblich zurückgegangen sei. Vor allem nach Frankreich hätten 1975 massive Ausfuhren eingesetzt, nachdem die in Italien erhobenen und in Frankreich gewährten Währungsausgleichsbeträge sich zunächst gegenseitig aufgehoben hätten, bis sie mit der Verordnung Nr. 722/75 gänzlich abgeschafft worden seien. Der französische Weinmarkt sei daraufhin dermaßen durcheinander geraten, daß die französische Regierung sich nur noch mit einer Einfuhrabgabe zu helfen gewußt habe. Der Wegfall der Währungsausgleichsbeträge für Deutschland hätte sich als zusätzliche Verbilligung der italienischen Weine ausgewirkt. Nach den Erfahrungen, die inzwischen im Weinhandel zwischen Frankreich und Italien gemacht worden seien, hätte auch in Deutschland mit ähnlichen Problemen gerechnet werden müssen. Die Kommission habe im August 1975 nicht über so zuverlässige Erkenntnisse über einen grundsätzlichen Wandel der Verhältnisse auf dem Weinmarkt verfügt, daß sie diese Befürchtungen als grundlos hätte beiseite schieben können oder müssen. Bei dieser Sachlage habe sie die von der Rechtsprechung des Gerichtshofes entwickelten Maßstäbe für die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge nicht verkannt. Somit sei die Verordnung Nr. 2021/75 gültig.
III — Mündliche Verhandlung
1. In der Sitzung vom 12. April 1978 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Dietrich Ehle, und die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht. Sie haben unter anderem die nachstehend zusammengefaßten Gesichtspunkte vorgetragen.
2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat bemerkt, sie teile nicht die Auffassung der Kommission, wonach im vorliegenden Fall nur die Verordnung Nr. 2021/75 anwendbar sei, und zwar aus zwei Gründen: Zunächst habe die Verordnung Nr. 722/75 erstmals die Währungsausgleichsbeträge für Wein der Tarifstellen 22.05 C I und II, außer für Deutschland, abgeschafft. Die Verordnung Nr. 2021/75 sei zur Durchführung der Verordnung Nr. 722/75 erlassen worden und habe diese daher nicht aufgehoben. Sodann habe das Finanzgericht die anzuwendenden Ausgleichsbeträge der Verordnung Nr. 2021/75 entnommen. Diese Verordnung sei somit ebenfalls Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat dann darauf hingewiesen, daß die erwähnten Verordnungen nur insoweit Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens seien, als die Ausgleichsbeträge nicht für Deutschland aufgehoben worden seien. Das Vorbringen der Kommission, wonach die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 722/75 zur Folge habe, daß die ursprünglichen Ausgleichsbeträge von den anderen Mitgliedstaaten weiter erhoben werden müßten, ohne daß sich an der Erhebung der Beträge in Deutschland etwas ändere, sei daher nicht stichhaltig.
Zum Beleg für ihre Behauptung, daß die Kommission von der Bundesrepublik Deutschland unter politischen Druck gesetzt worden sei, hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens ein Telex zitiert, das der deutsche Landwirtschaftsminister am 17. September 1975 an das für die Agrarpolitik zuständige Mitglied der Kommission gerichtet hatte. In diesem Telex wandte sich der deutsche Minister gegen die Aufhebung der Ausgleichsbeträge für Wein in Deutschland.
3. Die Kommission hat in der Sitzung eine Liste von Verordnungen überreicht, um nachzuweisen, daß im Weinsektor nur zwischen 1973 und 1975 Ausgleichsbeträge für alle Mitgliedstaaten festgesetzt worden seien. Der mit den Verordnungen Nr. 722/75 und Nr. 2021/75 gefaßte Entschluß, die Beträge nur für Deutschland beizubehalten, sei also nicht außergewöhnlich.
Die Kommission hat außerdem vorgetragen, in Italien, in Frankreich, in Irland und im Vereinigten Königreich hätten die Ausgleichsbeträge als Ausfuhrbremse und als Einfuhrsubvention gewirkt. Überdies hätten sich die Ausgleichsbeträge in Frankreich und Italien nahezu ausgeglichen (Frankreich: 5,60 % des Interventionspreises; Italien: 5 %). In Deutschland sei die Lage anders gewesen, dort hätten sich die Ausgleichsbeträge als Einfuhrbremse und als Ausfuhrsubvention ausgewirkt.
4. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 3. Mai 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz stellt dem Gerichtshof mit Beschluß vom 4. Oktober 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 8. November 1977, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Gültigkeit der Verordnung Nr. 722/75 der Kommission vom 19. März 1975 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 539/75 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse (ABl. L 71, S. 24), soweit sie die Einfuhr von Weinen der Tarifstelle 22.05 C I des Gemeinsamen Zolltarifs nach Deutschland von der Aufhebung der Währungsausgleichsbeträge ausnimmt. Diese Fragen sind im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem deutschen Unternehmen und den deutschen Zollbehörden aufgeworfen worden, in dem es um die Erhebung von Währungsausgleichsbeträgen anläßlich der im September 1975 getätigten Einfuhr bestimmter Mengen Tafelwein aus Jugoslawien und Ungarn geht.
2 Mit der Verordnung Nr. 722/75 zur Änderung der Verordnung Nr. 539/75 wurden die Währungsausgleichsbeträge für die Weine der Tarifstellen 22.05 C I und II in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Deutschlands vom 24. März 1975 an aufgehoben. Zur Zeit der in Rede stehenden Einfuhren war die Verordnung Nr. 539/75 in der Fassung der Verordnung Nr. 722/75 durch die am 4. August 1975 in Kraft getretene Verordnung Nr. 2021/75 der Kommission vom 31. Juli 1975 zur Festsetzung der Währungsausgleichsbeträge sowie einiger für ihre Anwendung erforderlicher Kurse (ABl. L 205, S. 1) ersetzt worden, die in dem den Weinsektor betreffenden Teil 6 ihres Anhangs I nur für Deutschland Ausgleichsbeträge festsetzte und somit die bereits durch die Verordnung Nr. 722/75 geschaffene Lage aufrechterhielt. Die vorgelegten Fragen sind daher nicht nur im Hinblick auf die Verordnung Nr. 722/75, sondern auch und vor allem auf die Verordnung Nr. 2021/75 zu prüfen.
3 Vor dem vorlegenden Gericht sowie im Verfahren vor dem Gerichtshof ist zunächst die Frage aufgeworfen worden, ob im September 1975 für die Weineinfuhren nach Deutschland die Voraussetzung des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung über die Währungsausgleichsbeträge, d. h. der Verordnung Nr. 974/71 des Rates vom 12. Mai 1971 über bestimmte konjunkturpolitische Maßnahmen, die in der Landwirtschaft im Anschluß an die vorübergehende Erweiterung der Bandbreiten der Währungen einiger Mitgliedstaaten zu treffen sind (ABl. L 106, S. 1), in ihrer später geänderten Fassung, noch vorlag. Nach dieser Bestimmung werden Ausgleichsbeträge nur gewährt oder erhoben, sofern die Anwendung der in Absatz 1 desselben Artikels genannten Währungsmaßnahmen zu Störungen des Warenverkehrs mit Agrarerzeugnissen führen würde. Gemäß Artikel 6 der Verordnung ist es Sache der Kommission, nach dem sogenannten Verwaltungsausschußverfahren darüber zu entscheiden, ob eine Störungsgefahr vorliegt.
4 Wie der Gerichtshof in mehreren Entscheidungen ausgeführt hat, verfügen die Kommission und der Verwaltungsausschuß in dieser Hinsicht, da es sich um die Beurteilung eines komplexen wirtschaftlichen Sachverhalts handelt, über einen weiten Ermessensspielraum. Bei der Kontrolle über die Rechtmäßigkeit der Ausübung einer solchen Befugnis muß sich der Richter darauf beschränken zu prüfen, ob der Behörde kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmißbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessensspielraums nicht offensichtlich überschritten hat.
5 Die Kommission hat sowohl im schriftlichen als auch im mündlichen Verfahren die Umstände dargelegt, die es nach ihrer Beurteilung rechtfertigten, die bei der Einfuhr erhobenen Währungsausgleichsbeträge im Weinsektor für Deutschland beizubehalten, obgleich diese Beträge in dem genannten Sektor für andere Mitgliedstaaten nicht galten. Sie hat insbesondere dargetan, daß diese Beurteilung auf einer Untersuchung der Gesamtentwicklung des Weinmarktes der Gemeinschaft in einer Zeit beruhte, als die Lage in einigen Mitgliedstaaten Störungen bei der Einfuhr nach Deutschland verursachen konnte. Es ist also nicht ersichtlich, daß die Kommission mit dem Erlaß der umstrittenen Bestimmungen der Verordnungen Nr. 722/75 und 2021/75 die Grenzen ihres Ermessensspielraums überschritten hätte.
6 Außerdem ist die Frage aufgeworfen worden, ob der in Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrages enthaltene Grundsatz der Nichtdiskriminierung dadurch verletzt worden ist, daß die Währungsausgleichsbeträge im Weinsektor nur für Deutschland beibehalten wurden. Diese Frage ist jedoch zu verneinen: Da die Bundesrepublik Deutschland der einzige Mitgliedstaat mit aufgewerteter Währung ist, der eine einheimische Weinerzeugung besitzt, konnte der Unterschied zwischen den Lösungen für Deutschland auf der einen Seite und für die Mitgliedstaaten mit abgewerteter Währung sowie diejenigen mit aufgewerteter Währung, die aber keinen Wein erzeugen, auf der anderen Seite als objektiv gerechtfertigt angesehen werden.
7 Ferner ist die Frage erörtert worden, ob die Erhebung von Ausgleichsbeträgen bei der Einfuhr von Wein aus Drittländern gegen das in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 99, S. 1) niedergelegte Verbot von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle verstieß. Insoweit genügt die Feststellung, daß die Währungsausgleichsbeträge keine einseitig von den Mitgliedstaaten beschlossenen Abgaben darstellen, sondern gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen zur Bewältigung der Schwierigkeiten, die sich aus der Instabilität der Währungen für die gemeinsame Agrarpolitik ergeben. Die Währungsausgleichsbeträge können daher nicht unter die Verbote der Erhebung von Abgaben zollgleicher Wirkung fallen.
8 Das innerstaatliche Gericht hat schließlich die Frage vorgelegt, ob die Begründungspflicht des Artikels 190 des Vertrages dadurch verletzt worden ist, daß die Beibehaltung der Währungsausgleichsbeträge für Deutschland nicht ausführlicher begründet wurde. In der ersten Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 722/75 heißt es:
Bein Wein gelten die Ausgleichsbeträge nur für Tafelwein. Die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen dieser Weine sind je nach Mitgliedstaat verschieden. Es erscheint deshalb möglich, schon jetzt auf die Anwendung von Ausgleichsbeträgen in den meisten Mitgliedstaaten zu verzichten, ohne daß es dadurch zu Störungen im Handel kommen müßte.
Daß die Aufhebung der Ausgleichsbeträge nicht für Deutschland gilt, geht lediglich aus dem Anhang der Verordnung hervor. In der zwölften Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 2021/75 heißt es nach einem Hinweis auf den Wortlaut von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 974/71:
Gegenwärtig erlaubt diese Regelung, für Frankreich und für Italien keine Ausgleichsbeträge und auf dem Weinsektor diese nur für Deutschland festzusetzen.
9 Diese Begründungserwägungen erwähnen zwar nicht die Faktoren, welche die für Deutschland vorgesehene Ausnahme rechtfertigten, dieser Mangel kann aber unter den vorliegenden besonderen Umständen nicht zur Ungültigkeit der in Rede stehenden Bestimmungen führen. Denn es handelte sich im Fall Deutschlands nur darum, die bereits seit mehreren Jahren bestehende Regelung im wesentlichen aufrechtzuerhalten, während die mit der Verordnung Nr. 722/75 eingeführte und mit der Verordnung Nr. 2021/75 beibehaltene Änderung lediglich einige andere Mitgliedstaaten betraf. Ergibt sich unter diesen Umständen die Aufhebung der Währungsausgleichsbeträge für bestimmte Mitgliedstaaten daraus, daß die Voraussetzungen für ihre Einführung nicht mehr erfüllt sind, so ist ihre Beibehaltung für einen anderen Mitgliedstaat die normale Folge des weiteren Vorliegens der in bezug auf diesen anderen Staat geforderten Voraussetzungen. Ist nichts ausdrücklich vermerkt, so ist es zulässig, daß die Beibehaltung der früheren Regelung auf die gleichen Gründe gestützt wird.
10 Somit ist zu antworten, daß die Prüfung der vorgelegten Fragen nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 722/75 und 2021/75 der Kommission beeinträchtigen könnte, soweit die Einfuhr von Wein der Tarifstelle 2.05 C I nach Deutschland von der Aufhebung der Währungsausgleichsbeträge ausgenommen ist.
Kosten
11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Beschluß vom 4. Oktober 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnungen Nr. 722/75 und 2021/75 der Kommission beeinträchtigen könnte, soweit die Einfuhr von Wein der Tarifstelle 22.05 C I nach Deutschland von der Aufhebung der Währungsausgleichsbeträge ausgenommen ist.