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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.05.1978 – C-146/77
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1978:110
Schlussanträge des generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 23. mai 1978
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Das Problem der Anwendbarkeit von neuen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf laufende Verträge, durch die sich die Lage eines der Vertragspartner verschlechtert, hat im Zusammenhang mit verschiedenen Sachlagen und Rechtsgebieten, meist allerdings im Bereich der gemeinschaftlichen Agrarmarktregelung, bereits Anlaß für zahlreiche Verfahren vor diesem Gerichtshof geboten.
In diesem Verfahren stellt sich die Frage erneut auf dem bewegten Gebiet der Währungsausgleichsbeträge, und die geschädigte Partei möchte sie, wie wir sehen werden, unter Heranziehung des allgemeinen Grundsatzes des Vertrauensschutzes beantwortet sehen.
Zu Beginn möchte ich daran erinnern, daß die Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates gehalten ist, die Währungsausgleichsbeträge jeweils dann zu ändern, wenn der Unterschied zwischen dem offiziellen Kurs der betreffenden Währung und dem arithmetischen Mittel der von der Kommission wöchentlich festgestellten tatsächlichen Wechselkurse gegenüber den Währungen der Staaten, die Mitglieder der sogenannten Währungsschlange sind, um mindestens einen Punkt von dem für die vorhergehende Festsetzung zugrunde gelegten Prozentsatz abweicht.
Im Verlauf der letzten Septemberwoche 1976 stellte die Kommission fest, daß das englische Pfund, nachdem es auf dem Devisenmarkt seit der Monatsmitte starkem Druck ausgesetzt war (der bereits zur Anhebung des vorherigen Niveaus der Währungsausgleichsbeträge geführt hatte), eine weitere bedeutende Abwertung gegenüber den Währungen der Schlange erfahren hatte. Das Ausmaß dieser Abwertung löste für die Kommission gemäß der eingangs erwähnten Vorschrift neuerlich die Verpflichtung zur Änderung der für den Warenverkehr mit Großbritannien geltenden Währungsausgleichsbeträge aus. Da diese jedoch den bereits sehr hohen Satz von 30 % erreicht hatten, zog die Kommission es vor, nicht sofort eine dem Prozentsatz der weiteren Abwertung entsprechende Erhöhung anzuordnen; sie schlug vielmehr statt dessen dem Rat vor, im Dringlichkeitsverfahren eine Entscheidung zur Änderung der Parität des grünen Pfund Sterling zu treffen, das heißt des Verhältnisses zwischen der englischen Währung und der Rechnungseinheit, in der die gemeinsamen Agrarpreise innerhalb der Gemeinschaft ausgedrückt werden. Die Abwertung des grünen Pfundes hätte es erlaubt, die für das Vereinigte Königreich geltenden Währungsausgleichsbeträge auf dem Stand von 30 % zu belassen. Gleichzeitig erließ die Kommission die Verordnung Nr. 2405/76 vom 1. Oktober 1976 (im Amtsblatt veröffentlicht am darauffolgenden 4. Oktober), durch die als bewahrende Maßnahme in Erwartung einer unverzüglich vom Rat zu treffenden Entscheidung die zuvor mit Wirkung vom 27. September 1976 für das englische und das irische Pfund festgesetzten Währungsausgleichsbeträge beibehalten wurden. Diese Verordnung trat am 4. Oktober in Kraft.
Im Rat wurde die Annahme des Vorschlags der Kommission zur Festsetzung eines neuen Kurses des grünen englischen Pfundes durch die ablehnende Haltung Großbritanniens verhindert, während der entsprechende Vorschlag hinsichtlich des irischen Pfundes angenommen wurde.
Im Gefolge dieser Entscheidung und angesichts der Forderungen seitens der Im porteure von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Vereinigten Königreich sorgte die Kommission unverzüglich für die Anhebung der für den Warenverkehr mit diesem Land geltenden Währungsausgleichsbeträge, und zwar durch die Verordnung Nr. 2424/76 vom 5. Oktober 1976, die am darauffolgenden Tag in Kraft trat, aber auf Antrag mit Wirkung ab 4. Oktober galt. Diese letztere Möglichkeit wurde vorgesehen, um die Importeure von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Vereinigten Königreich zu unterstützen, die natürlich an einer Geltung der neuen Ausgleichsbeträge vom Wochenbeginn an interessiert waren, denn dies war die übliche Praxis hinsichtlich der Geltungsdauer der Maßnahmen zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge. Andererseits hatte es die Kommission nicht für zweckmäßig gehalten, den 4. Oktober als Tag des Geltungsbeginns für alle verbindlich vorzuschreiben (sie hatte es, wie ich erwähnt habe, vorgezogen, die Verordnung am 6. Oktober in Kraft treten zu lassen), weil dies eine Rückwirkung der neuen Ausgleichsbeträge und eine Erhöhung der Belastung der Exporteure von englischen Agrarprodukten bedeutet hätte.
2. Zwischen dem 29. September und dem 6. Oktober 1976 — also sowohl vor wie nach dem Erlaß der erwähnten Verordnung Nr. 2405/76 vom 1. Oktober durch die Kommission, durch welche die geltenden Ausgleichsbeträge eingefroren wurden — schloß die Firma British Beef Company mehrere Verträge über den Verkauf von Fleischpartien ab, die im Verlauf der Woche vom 4. Oktober aus dem Vereinigten Königreich ausgeführt werden sollten. Bei der Vereinbarung über den Preis dieser Partien verließ sich diese Firma auf eine Vorhersage seitens der für den Fleischsektor zuständigen nationalen Stelle (Meat und Livestock Commission) — die durch Fernschreiben vom 29. September unter Vorbehalt gemacht und durch Fernschreiben vom 1. Oktober bestätigt worden war —, der zufolge die besagte Einfriermaßnahme noch für die gesamte Woche Gültigkeit haben sollte.
Auf die durch die Verordnung Nr. 2424/76 vom 5. Oktober erfolgte Anhebung der Ausgleichsbeträge und die Weigerung der Kommission hin, die britischen Fleischexporteure, die vor der Veröffentlichung der Verordnung Verträge abgeschlossen hatten, von deren Anwendung auszunehmen, hat die Firma British Beef Company eine Klage gegen die britische Interventionsstelle für den Agrarsektor (The Intervention Board for Agricultural Produce) erhoben. Vor dem High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, hat die Klägerin die Ansicht vertreten, die Verordnung Nr. 2424/76 gelte bei richtiger Auslegung nicht für Ausfuhren, die in Erfüllung von vor ihrer Veröffentlichung geschlossenen Verträgen getätigt worden seien. Hilfsweise hat sie die Auffassung vertreten, daß die Verordnung, soweit sie auf die genannten Ausfuhren für anwendbar gehalten werde, wegen Verletzung des allgemeinen Grundsatzes ungültig sei, wonach ein berechtigtes Vertrauen geschützt werden müsse.
Das britische Gericht hat dem Gerichtshof daher die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Gilt die Verordnung (EWG) Nr. 2424/76 der Kommission vom 5. Oktober 1976 bei richtiger Auslegung nicht für Ausfuhren, die in Erfüllung von vor dem Tage ihrer Veröffentlichung geschlossenen Verträgen getätigt werden?
2. Ist die genannte Verordnung, soweit sie auf derartige Ausfuhren anwendbar ist, aus den oben angeführten Gründen oder einem dieser Gründe ungültig?
3. Hinsichtlich der ersten dieser Fragen ist zunächst zu prüfen, ob die Ver ordnung Nr. 2424/76 möglicherweise in dem Sinne ausgelegt werden kann, daß die laufenden Verträge von der Erhöhung der Währungsausgleichsbeträge ausgenommen waren?
Eine dahin gehende ausdrückliche Klausel enthält der Text der Verordnung nicht. Vielmehr sind der Präambel Hinweise auf das Gegenteil zu entnehmen, denn es heißt dort, daß die durch die Verordnung Nr. 2405/76 erfolgte Maßnahme des Einfrierens vorsorglich in Erwartung einer vom Rat dringend zu treffenden Entscheidung (d. h. einer Entscheidung über die Abwertung des grünen Pfundes nach dem Vorschlag der Kommission) ergriffen worden sei und daß die Währungsausgleichsbeträge, da diese Entscheidung nicht habe getroffen werden können, auf der Grundlage der Notierungen des britischen Pfundes während des Zeitraums vom 22. bis 28. September 1976 (d. h. gemäß den Bestimmungen der Verordnung Nr. 974/71 des Rates) festgestellt werden müßten. Dies schließt erkennbar ein, daß die Kommission, nachdem der Grund für das Einfrieren entfallen war, zur Normalität zurückkehren wollte, wozu sie sich im übrigen für verpflichtet hielt. Der dispositive Teil der Verordnung, die Festsetzung des Inkrafttretens auf den 6. Oktober in Verbindung mit der Klausel über die Geltung auf Antrag ab 4. Oktober, stellte zweifellos eine Abweichung vom sonst Üblichen dar; aber auch deshalb wäre für eine eventuelle Befreiung, die ebenfalls eine Ausnahme dargestellt hätte, eine weitere ausdrückliche Bestimmung erforderlich gewesen. Somit ergeben sich aus dem Wortlaut von Artikel 2 der fraglichen Verordnung und aus dem Zusammenhang der Bestimmung keinerlei Zweifel darüber, daß die Verordnung für alle vom 6. Oktober 1976 an getätigten Ausfuhren einschließlich solcher, denen vor dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung geschlossenen Verträge zugrunde lagen, gelten sollte.
Es bleibt zu prüfen, ob angesichts des Fehlens einer direkten Aussage hierzu in der Verordnung die Berufung auf eine allgemeine Auslegungsregel des Inhalts möglich ist, daß laufende Verträge von der Anwendung neuer, ungünstigerer Rechtsvorschriften ausgenommen seien. Der allgemein anerkannte und von diesem Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung angewandte Grundsatz ist jedoch in Wahrheit ein ganz anderer: Vorschriften, durch die bisherige Normen geändert werden, gelten, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, für die künftigen Wirkungen unter dem alten Recht entstandener Sachverhalte (siehe zuletzt das Urteil vom 4. Juli 1973 in der Rechtssache 1/73, Westzucker, Slg. 1973, 723).
Davon unberührt bleibt — aber dies ist meines Erachtens nach der Formulierung des eben erwähnten Grundsatzes selbstverständlich — die andere ungeschriebene Regel der Wahrung wohlerworbener Rechte. Und gerade in diesem Sinne ist meiner Ansicht nach das Urteil unseres Gerichtshofes vom 18. März 1975 in der Rechtssache 78/74, Deuka (Slg. 1975, 421, insbesondere S. 433) zu verstehen, das den Schutz einer Sachlage betrifft, die sich vor dem Erlaß einer Verordnung zur Senkung der Denaturierungsprämien für Weichweizen entwickelt hat (siehe auch die Ausführungen des Generalanwalts Trabucchi zur Begründetheit in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 74/74, CNTA, Slg. 1975, 557).
Bei der in diesem Urteil erörterten Fallgestaltung hatte das betroffene Unternehmen die zur Erfüllung der von ihm eingegangenen Verpflichtungen beabsichtigten Denaturierungsmaßnahmen bereits vor dem Erlaß der Änderungsverordnung der zuständigen Interventionsstelle angezeigt. Eine solche Anzeige verlieh diesen Verpflichtungen folglich einen förmlichen und bestimmten Charakter und konnte als geeignet angesehen werden, dem Unternehmen hinsichtlich der Maßnahmen der Interventions stelle einen Anspruch auf die Anwendung der seinerzeit geltenden Beträge zu geben. Dieser Gedankengang ermöglichte es, die Änderungsverordnung in Anbetracht des Schweigens des Gesetzgebers unter Berufung auf die Rechtssicherheit jenen gegenüber für unanwendbar zu erklären, die rechtzeitig für die besagte Anzeige gesorgt hatten; denn bei der Gesetzesauslegung kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber wohlerworbene Rechte habe beseitigen wollen. So wurde die Stellung des Betroffenen geschützt und trotzdem die Änderungsverordnung aufrechterhalten. Diese Linie ist aus Gründen und unter Umständen ganz gleicher Art noch deutlicher in dem Urteil vom 25. Juni 1975 in in der Rechtssache 5/75, Deuka (Slg. 1975, 759) zum Ausdruck gekommen.
Im vorliegenden Fall fehlt es an jeder Voraussetzung, um von wohlerworbenen Rechten sprechen zu können, was im übrigen der Bevollmächtigte der British Beef selbst eingeräumt hat.
Alles in allem ist somit eine Auslegung der Verordnung Nr. 2424/76 in dem in der ersten Frage des britischen Gerichts angesprochenen Sinn in keiner Weise gerechtfertigt.
4. Wenden wir uns nun dem mit der zweiten Frage aufgeworfenen Problem zu. Es geht darum festzustellen, ob die fragliche Verordnung dadurch, daß die Exporteure, die Kaufverträge vor dem Tage ihres Erlasses geschlossen hatten, nicht von ihrer Geltung ausgenommen waren, den allgemeinen Rechtsgrundsatz verletzt hat, wonach die Gemeinschaftsorgane die berechtigten Erwartungen der Betroffenen schützen müssen, soweit dies mit dem Schutz der übergeordneten Erfordernisse des Gemeinwohlinteresses vereinbar ist.
Diesen Grundsatz hat der Gerichtshof zugunsten dessen, der sich darauf berufen hat, in drei Fällen von Änderungsbestimmungen angewandt: Ich erinnere an die Urteile vom 5. Juni 1973 in der Rechtssache 81/72, Kommission/Rat (Slg. 1973, 575); vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission (Slg. 1975, 533); vom 25. Juni 1975, bereits erwähnt, in der Rechtssache 78/74, Deuka (Slg. 1975, 759).
Sehr viel zahlreicher sind allerdings die Fälle, in denen der Gerichtshof im Rahmen einer Stellungnahme zu diesem Problem die Ansprüche von Unternehmen abschlägig beschieden hat, die sich auf den Grundsatz des Schutzes berechtigter Erwartungen berufen hatten. Ich erinnere an die Urteile vom 4. Juli 1973 in der Rechtssache 1/73, Westzucker (a.a.O.); vom 27. Mai 1975 in der Rechtssache 2/75, Mackprang (Slg. 1975, 607); vom 10. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75, Coopératives agricoles de céréales/Kommission und Rat (Slg. 1975, 1615); vom 17. März 1976 in den verbundenen Rechtssachen 67 bis 85/75, Lesieur Cotelle/Kommission (Slg. 1976, 391); vom 31. März 1977 in den verbundenen Rechtssachen 54 bis 60/76, Compagnie industrielle et agricole du Comté de Loheac/Kommission und Rat (Slg. 1977, 645); vom 26. Januar 1978 in den verbundenen Rechtssachen 44 bis 51/77, Union Malt und andere/Kommission (Slg. 1978, 57) und vom 1. Februar 1978 in der Rechtssache 78/77, Lührs, noch nicht veröffentlicht.
Das, worauf es ankommt, ist jedenfalls der allgemeine Gesichtspunkt, der sich aus dieser umfangreichen Rechtsprechung ergibt. Man kann ihn meines Erachtens folgendermaßen umschreiben: Weder kann ein berechtigtes Vertrauen auf den Bestand einer rechtlichen Regelung dann angenommen noch der Schutz dieses Vertrauens dann beansprucht werden, wenn die Möglichkeit einer Änderungsbestimmung im Zeitpunkt der Entstehung einer vertraglichen Verpflichtung vernünftigerweise vorhersehbar ist, einer Verpflichtung, deren Erfüllung man dann der Wirkung der eingetretenen Änderung in peius entziehen will.
Es kommt also darauf an festzustellen, ob in einem Fall mit den von dem vorlegenden Gericht beschriebenen Merkmalen die Geschäftsleute in der Lage waren oder nicht, eine Maßnahme der Art vorauszusehen, wie sie im vorliegenden Fall die Klägerin dazu veranlaßt hat, sich auf den Schutz ihrer vorgeblich berechtigten Erwartung zu berufen.
5. Ich habe bereits hervorgehoben, daß die grundlegende Vorschrift auf dem Gebiet der Ausgleichsbeträge (Art. 3 der Verordnung Nr. 974/71 des Rates) durch die der Kommission auferlegte Verpflichtung gekennzeichnet ist, jede Währungskursabweichung, die einen bestimmten Prozentsatz überschreitet, auf die Ausgleichsbeträge selbst umzuschlagen.
In einem weiter gefaßten Zusammenhang hat unser Gerichtshof von der Pflicht der Gemeinschaftsorgane …, das System immer dann zu ändern, wenn dies erforderlich ist, um seine Korrekturfunktion zu gewährleisten (bereits erwähntes Urteil vom 10. Dezember 1975, Coopératives agricoles de céréales/Kommission und Rat) gesprochen. All dies stimmt in vollem Umfang mit der ratio des Systems überein, denn es ist immer daran zu erinnern, daß dieses nicht zum Schutz der Einzelinteressen der Geschäftsleute, sondern dazu geschaffen worden ist, den Beeinträchtigungen zu begegnen, die dem Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisationen aus der Unbeständigkeit auf dem Währungssektor entstehen können, das heißt also zum Schutz eines allgemeinen Interesses (siehe vor allem die Urteile vom 15. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA, a.a.O., und vom 17. März 1976 in den verbundenen Rechtssachen 67 bis 85/75, Lesieur, a.a.O.).
Selbstverständlich hängt die wirksame Erfüllung der dem System der Ausgleichsbeträge zugewiesenen Funktionen davon ab, daß die Anpassungsmaßnahmen mit größtmöglicher Schnelligkeit erfolgen. Nur aus außergewöhnlichen Gründen ist die Kommission einige Male von dieser Grundregel abgewichen, etwa angesichts gewisser plötzlicher Wechselkursveränderungen aufgrund von Spekulationsbewegungen, da hier die im Verlauf nur einer Woche festgestellten Kurse nicht als repräsentativ für die wirkliche Lage der dem Spekulationsdruck ausgesetzten Währung angesehen werden konnten (siehe die Verordnungen 1356/76 vom 11. Juni 1976, ABl. L 153, S. 39, und 283/78 vom 10. Februar 1978, ABl. L 41, S. 25).
Die Verordnung Nr. 2405/76 vom 1. Oktober 1976, durch welche die für den Warenverkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen von und nach Großbritannien geltenden Ausgleichsbeträge auf dem bestehenden Niveau eingefroren wurden, obwohl die Voraussetzungen erfüllt waren, bei deren Vorliegen diese Beträge gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 974/71 geändert werden müssen, stellte somit den Ausnahmefall einer Abweichung von der genannten Grundregel dar. Im Unterschied zu den beiden oben genannten Fällen von Abweichungen — in denen die bestehenden Ausgleichsbeträge schlicht und einfach in ihrer Höhe bestätigt wurden und demnach für die gesamte darauffolgende Woche weiter gelten sollten — wurde in der Begründung der Verordnung Nr. 2405/76 deutlich ausgesprochen, daß die Beibehaltung des damaligen Niveaus nur als bewahrende Maßnahme im Hinblick auf eine unverzüglich zu treffende Entscheidung des Rates erfolgte.
Die in diesem Bereich tätigen Unternehmer konnten sich über den Zweck dieser Maßnahme und die darin liegende Ungewißheit nicht im unklaren sein. Niemand konnte gewährleisten, daß der Rat dem Vorschlag der Kommission entsprechen würde, abgesehen auch davon, daß die ablehnende Haltung der britischen Regierung bereits von der Presse vorausgesagt worden war. Andererseits war für den Fall der Verwerfung jenes Vorschlags keinesfalls mit der Möglich keit zu rechnen, daß die Kommission die Erfüllung ihrer sich aus Artikel 3 der Verordnung Nr. 974/71 eindeutig ergebenden Pflicht zur Neufestsetzung des Niveaus der Währungsausgleichsbeträge für Aus- und Einfuhrgeschäfte mit dem Vereinigten Königreich weiter aufschieben würde. Unter Berücksichtigung sowohl des Dringlichkeitscharakters des Kommissionsvorschlags als auch der nur bewahrenden Natur der Verordnung Nr. 2405/76 war es folgerichtig, eine sehr schnelle Entscheidung des Rates, sei sie nun zustimmend oder ablehnend, zu erwarten, und es war vorhersehbar, daß ihr, wenn sie negativ ausfallen würde, wahrscheinlich eine sofortige Neufestsetzung der Währungsausgleichsbeträge folgen würde. Zumindest kann man sagen, daß diese letztgenannte Möglichkeit nicht ganz auszuschließen war.
Die Betroffenen hatten Kenntnis von der Sachlage und konnten über die Logik und die Erfordernisse des Systems, die objektiv aus dem Wortlaut der Vorschriften hervorgehen, nicht hinwegsehen. Immer gestützt auf objektive Regeln (jene über die Änderung der Währungsausgleichsbeträge) waren sie auch in der Lage, das mögliche neue Niveau mit einem beträchtlichen Wahrscheinlichkeitsgrad vorauszusehen. Dieses war im übrigen von der Kommission selbst in den Erläuterungen präzisiert worden, die sie ihrem Vorschlag zur Festsetzung einer neuen Parität des britischen grünen Pfundes beigefügt hatte.
Man könnte einwenden, daß die Verordnung zur Festsetzung der neuen Parität des grünen Pfundes nach dem Plan der Kommission erst am 11. Oktober in Kraft treten sollte. Daraus ergibt sich jedoch meiner Ansicht nach keinerlei Verpflichtung für die Kommission, den eingefrorenen Ausgleichsbetrag bis zu dem genannten Tag aufrechtzuerhalten für den Fall, daß ihr Vorschlag nicht angenommen würde.
Es ist richtig, daß die Kommission im Falle einer Änderung der Ausgleichsbeträge die neuen Beträge ab dem Beginn der Woche gelten läßt, die jener folgt, in die die Änderungsmaßnahme fällt. Es ist aber auch richtig, daß die Übereinstimmung der Ausgleichsbeträge mit der tatsächlichen Wechselkurssituation wöchentlich überprüft werden muß und daß die Feststellung einer Differenz zwischen dem Kurs einer jeden Woche und dem vorherigen Wechselkursniveau sich immer, wenn die in dem mehrfach erwähnten Artikel 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, im Niveau der Ausgleichsbeträge niederschlagen muß, die ab dem Beginn der Woche gelten, die derjenigen folgt, in der die Feststellung erfolgt ist. Wenn es, wie in diesem Fall, dazu kommt, daß die Kommission diese Grundregel aus außergewöhnlichen Gründen nicht sofort befolgt, sondern stattdessen deren Beachtung im Hinblick auf eine dem Rat vorgeschlagene Alternativlösung vorübergehend aufschiebt, befindet man sich natürlich in einer ungewöhnlichen Situation, die als solche für die Betroffenen deutlich gekennzeichnet ist. Das Ungewöhnliche liegt in der Maßnahme des Einfrierens, die, wie ich ausgeführt habe, eine Abweichung von dem in Artikel 3 der Grundverordnung vorgesehenen Verfahren darstellt; eine solche Maßnahme kann nicht als einer reinen und einfachen Bestätigungsmaßnahme gleichwertig angesehen werden. In einer solchen außergewöhnlichen Situation und angesichts einer Verordnung, deren reiner Übergangscharakter deutlich erkennbar war, ist daher die Berufung auf die normale Übung, wonach die Festsetzung der Ausgleichsbeträge für eine ganze Woche gilt, fehl am Platz.
Ferner scheint es mir bei der hier erörterten Fallgestaltung auch nicht angebracht, sich auf den Grundsatz zu berufen, daß der Erlaß einer rechtlichen Regelung mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung, die sich nachteilig auf laufende Verträge aus wirkt, dann nicht gerechtfertigt ist, wenn keinerlei zwingendes Interesse des Gemeinwohls der Aufstellung von Übergangsbestimmungen entgegensteht. Diesen von der British Beef angeführten Grundsatz hat der Gerichtshof im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft und nicht etwa hinsichtlich der Gültigkeit von Rechtsetzungsakten angewendet, und zwar gegenüber einem Exporteur, der die Vorausfestsetzung der Erstattungsbeträge erwirkt hatte und so gegenüber der Gemeinschaft die unwiderrufliche, durch Zahlung einer Kaution gesicherte Verpflichtung zur Abwicklung der Geschäfte eingegangen war, die für die Anwendung der Währungsausgleichsbeträge zu berücksichtigen waren (Urteil in der Rechtssache 74/74, CNTA, Slg. 1975, 549). Ganz anders ist die Sachlage, mit deren Untersuchung wir im vorliegenden Fall befaßt sind.
Es ist außerdem daran zu erinneren, daß die Kommission, wenn sie die Einfrierungsmaßnahme trotz der sich aus Artikel 3 der erwähnten Grundverordnung ergebenden Verpflichtung für die gesamte, am 4. Oktober beginnende Woche aufrechterhalten hätte, das Risiko eingegangen wäre, für den Schaden haftbar gemacht zu werden, der den britischen Importeuren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entstanden wäre; diese wären nicht in den Genuß einer Erhöhung der Ausgleichsbeträge gekommen, durch die der vergrößerte Abstand zwischen dem tatsächlichen Kurswert ihrer Währung und dem unrichtigen Verhältnis zwischen dieser und der europäischen Rechnungseinheit hätte ausgeglichen werden können.
Schließlich ist im Laufe des Verfahrens viel von den durch die Meat and Livestock Commission in deren Fernschreiben vom 29. September und vom 1. Oktober gelieferten Zusicherungen die Rede gewesen. Abgesehen von der Tatsache, daß die erste Meldung unter Bestätigungsvorbehalt erfolgt war und die zweite, wenn sie auch diese Bestätigung enthielt, doch gleichzeitig die Lage als unclear bezeichnete, ist hierzu zu sagen, daß die auf diesem Sektor tätigen Unternehmer vor dem Eingehen von Ausfuhrverpflichtungen den Wortlaut der erwähnten Verordnung Nr. 2405/76 der Kommission vom 1. Oktober 1976 und den Ausnahmecharakter der Abweichung von der Grundverordnung hätten überdenken müssen. Der Umstand, daß sie sich statt dessen mit den Vorhersagen einer nationalen, für die Branche tätigen Stelle (die nicht im Auftrag der Gemeinschaft handelte) über den wahrscheinlichen Fortgang der Dinge begnügten, genügt nicht, um ihr Vertrauen zu einem berechtigten werden zu lassen. Von einem objektiven Standpunkt aus stellte sich die Lage als völlig unsicher und von der Entscheidung des Rates abhängig dar; das Risiko, daß dieser dem Vorschlag der Kommission nicht entsprechen und das vorläufige Einfrieren der Ausgleichsbeträge damit beendet sein würde, war vernünftigerweise vorhersehbar. Die Erwartung, daß die geltenden Ausgleichsbeträge während der gesamten, am 4. Oktober beginnenden Woche aufrechterhalten würden, hatte nur eine schwache Grundlage.
6. Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof aus den dargelegten Gründen vor, die vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, mit Beschluß vom 15. November 1977 vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Verordnung Nr. 2424/76 der Kommission vom 5. Oktober 1976 ist dahin gehend auszulegen, daß sie auch für Ausfuhren gilt, die in Erfüllung von vor dem Tage ihrer Veröffentlichung geschlossenen Verträgen getätigt wurden.
2. Es ergeben sich keine Umstände, die die Gültigkeit dieser Verordnung beeinträchtigen könnten.