Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.06.1978 – C-146/77
ECLI:EU:C:1978:127
In der Rechtssache 146/77,
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
BRITISH BEEF COMPANY LIMITED
gegen
THE INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2424/76 der Kommission vom 5. Oktober 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 275 vom 6. Oktober 1976, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Serensen und G. Bosco, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart, A. O'Keeffe und A. Touffait,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Sachverhalt, Verfahrensablauf und die nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG abgegebenen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Seit Mitte Dezember 1976 ist das englische Pfund gegenüber den Währungen der Schlange so im Wert gesunken, daß die Kommission genötigt war, die — bereits sehr hohen — Währungsausgleichsbeträge anzuheben, die bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich gewährt und bei der Ausfuhr erhoben werden. Da die Kommission diese Situation für unbefriedigend hielt, hat sie dem Rat den Erlaß einer Verordnung zur Senkung des repräsentativen Kurses des englischen Pfundes vorgeschlagen (Dokument KOM(76) 531 endg. vom 4. Oktober 1976. Diese Verordnung sollte am 11. Oktober 1976 in Kraft treten. En Erwartung der Entscheidung des Rates über diesen Vorschlag hat die Kommission die Verordunung (EWG) Nr. 2405/76 vom 1. Oktober 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge erlassen (ABl. L 271, S. 1), die am Montag, dem 4. Oktober 1976, in Kraft getreten ist und mit der die Währungsausgleichsbeträge für das englische und das irische Pfund auf dem Niveau der Vorwoche gehalten wurden.
Die vierte Begründungserwägung dieser Verordnung lautet:
… Aufgrund der Kursentwicklung bei dem englischen und dem irischen Pfund und im Hinblick auf eine unverzüglich zu treffende Entscheidung des Rates ist es angezeigt, als bewahrende Maßnahme die mit Wirkung vom 27. September 1976 für die beiden Währungen festgesetzten Währungsausgleichsbeträge beizubehalten.
Der Rat hat den oben erwähnten Vorschlag der Kommmission nicht aufgegriffen. Diese hat daraufhin die Verordnung (EWG) Nr. 2424/76 vom 5. Oktober 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 275, S. 1) erlassen, durch die diese Beträge für das Vereinigte Königreich zur Anpassung an die jüngsten Wechselkursverluste des Pfund Sterling angehoben wurden. Diese Verordnung ist am Mittwoch, dem 6. Oktober 1976, in Kraft getreten, galt jedoch auf Antrag mit Wirkung ab Montag, dem 4. Oktober 1976.
2. Die British Beef Company Ltd (im folgenden British Beef genannt), die Klägerin des Ausgangsverfahrens, exportiert Rindfleisch aus dem Vereinigten Königreich in andere Mitgliedstaaten.
Der Intervention Board for Agricultural Produce (im folgenden Intervention Board genannt), der Beklagte im Ausgangsverfahren, ist die für die Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik der Gemeinschaft im Vereinigten Königreich verantwortliche Stelle.
3. Da durch die Verordnung Nr. 2424/76 die von British Beef für ihre Ausfuhren zu zahlenden Währungsausgleichsbeträge erhöht worden waren, hat diese Gesellschaft Klage gegen den Intervention Board vor dem High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, erhoben mit der Begründung, diese Verordnung gelte bei richtiger Auslegung nicht für die Ausfuhren, die sie in Erfüllung von vor ihrer Verkündung geschlossenen Verträgen getätigt habe. Hilfsweise macht sie geltend, daß die Verordnung, soweit sie für diese Ausfuhren gelten sollte, ungültig sei und daß der Intervention Board nicht zu ihrer Durchführung in bezug auf jene Ausfuhren berechtigt sei.
4. Vor einer weiteren Entscheidung hat der High Court of Justice durch Beschluß vom 15. November 1977 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über die folgenden Fragen ersucht:
(1) Gilt die Verordnung (EWG) Nr. 2424/76 der Kommission vom 5. Oktober 1976 bei richtiger Auslegung nicht für Ausfuhren, die in Erfüllung von vor dem Tage ihrer Veröffentlichung geschlossenen Verträgen getätigt werden?
(2) Ist die genannte Verordnung, soweit sie auf derartige Ausfuhren anwendbar ist, aus den oben angeführten Gründen oder einem dieser Gründe ungültig?
5. Der Beschluß des High Court ist am 2. Dezember 1977 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Vor dem Gerichtshof abgegebene schriftliche Erklärungen
A — Schriftliche Erklärungen der British Beef Company Ltd., Klägerin des Ausgangsverfahrens
British Beef erläutert, daß nach dem in dieser Handelsbranche üblichen Verfahren die Verträge über Fleisch, das am Ende einer bestimmten Woche verschifft werden solle, ab Mitte der vorausgehenden Woche geschlossen würden. British Beef zufolge ist es wichtig, daß alle auf diesem Markt tätigen Geschäftsleute sich beim Abschluß von Verträgen auf kurzfristige Prognosen über das Niveau der Währungsausgleichsbeträge stützen können, da die Preise auf den im Zeitpunkt der Ausfuhr geltenden Sätzen der Währungsausgleichsbeträge beruhten.
Des weiteren weist British Beef darauf hin, daß die Meat and Livestock Commission (Kommission für Fleisch und Lebendvieh, im folgenden MLC genannt) aufgrund eines dahin gehenden Auftrags des Intervention Board einen Fernschreibdienst unterhalte, über den Vorhersagen über die Höhe der Währungsausgleichsbeträge mitgeteilt würden, und sie betont, daß die Vorhersagen, die von der MLC an dem Mittwoch vor der jeweiligen Geschäftswoche bekannt gemacht worden seien, sich immer als zutreffend herausgestellt hätten mit Ausnahme des Falles, auf den der vorliegende Rechtsstreit zurückgehe.
British Beef macht geltend, die britischen Händler hätten, da durch die Verordnung Nr. 2405/76 keine Änderung der Währungsausgleichsbeträge für das Vereinigte Königreich eingetreten sei, ihre Abschlüsse für die Woche vom 4. Oktober 1976 in der Vorstellung getätigt, die Währungsausgleichsbeträge seien eingefroren worden. Diese Erwartung sei durch das Fernschreiben der MLC vom 29. September 1976 bestärkt worden. In einem weiteren Fernschreiben vom Dienstag, den 5. Oktober 1976 habe es dann geheißen: Es zeichnet sich ab, daß es nicht zu einer Abwertung des grünen englischen Pfundes kommen wird … Das, Einfrieren' der Währungsausgleichsbeträge wird nach Ablauf dieser Woche beendet sein. Gleichwohl hat die Kommission am selben Tag die Verordnung Nr. 2424/76 erlassen.
British Beef zufolge handelt die Kommission rechtswidrig, wenn sie, ohne daß dies im Interesse des Gemeinwohls dringend geboten sei, von der Anwendung der Währungsausgleichsbeträge in einem bestimmten Bereich mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung Abstand nehme oder die Beträge ändere, ohne Ubergangsmaßnahmen zu treffen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Mai 1975 in der Rechtssache 74/74, CNTA/Kommission, Slg. 1975, 533).
Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz macht British Beef zunächst drei Gesichtspunkte geltend: Erstens habe im vorliegenden Fall keinerlei zwingendes Interesse des Gemeinwohls bestanden; zweitens sei dieser Grundsatz, in der Rechtssache CNTA im Hinblick auf die Abschaffung von Währungsausgleichsbeträgen entwickelt, gleichermaßen auf deren Änderung anzuwenden, und drittens habe es der Gerichtshof in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1977 und vom 8. Juni 1977 in den Rechtssachen Dietz/Kommission (Rechtssache 126/76, Slg. 1977, 2431) und Merkur/Kommission (Rechtssache 97/76, Slg. 1977, 1063) als entscheidend angesehen, ob die Währungsausgleichsbeträge eine Belastung oder eine Entlastung darstellen. Unter diesem Gesichtspunkt gelte der Grundsatz im vorliegenden Fall für Ausfuhren, für die Währungsausgleichsbeträge erhoben und nicht gewährt worden seien.
British Beef vertritt den Standpunkt, die genannte Regel beruhe auf dem Grundsatz, daß eine berechtigte Erwartung geschützt werden müsse. Zur Stützung dieses Arguments verweist die Gesellschaft unter anderem auf das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1975 in den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75, Union Nationale des Coopératives Agricoles de Céréales/Kommission und Rat (Slg. 1975, 1615), insbesondere auf die Randnummern 30, 35 bis 37, 44 bis 46 und 52 bis 55 der Entscheidungsgründe, auf das Urteil vom 7. Juli 1976 in der Rechtssache 7/76, IRCA/Amministrazione delle Finanze dello Stato (Slg. 1976, 1213) sowie auf die bereits erwähnten Rechtssachen 97/76 und 126/76, Merkur bzw. Dietz. In diesen Rechtssachen seien die Klagen deshalb abgewiesen worden, weil die Kläger nach Auffassung des Gerichtshofes die Auswirkungen der Bestimmungen vorhersehen konnten.
Nach Ansicht von British Beef zeigen diese Urteile auch, daß es im vorliegenden Fall entscheidend darauf ankomme, ob die durch die Verordnung Nr. 2424/76 erfolgten Änderungen der Währungsausgleichsbeträge unvorhersehbar gewesen seien. Ihrer Ansicht nach hat das Argument, wonach die Präambel der Verordnung 2405/76 als Ankündigung einer unmittelbar bevorstehenden Änderung der Währungsausgleichsbeträge zu verstehen gewesen sei, in ihrem Fall kein Gewicht, denn die fragliche Verordnung sei erst am Freitag, dem 1. Oktober erlassen worden, und obwohl deren materielle Bestimmungen der British Beef per Fernschreiben mitgeteilt worden seien, habe man doch die Präambel frühestens am Tage der Veröffentlichung im Amtsblatt, am Montag, dem 4. Oktober, zur Kenntnis nehmen können, zu einer Zeit also, als die in Frage stehenden Verträge bereits geschlossen gewesen seien.
Auch ist British Beef der Auffassung, daß die Präambel in keiner Weise als Ankündigung einer Änderung der Währungsausgleichsbeträge verstanden werden könne. Da es in der Verordnung ausdrücklich geheißen habe, die Beibehaltung der Währungsausgleichsbeträge in ihrer derzeitigen Höhe sei angezeigt, habe man daraus, British Beef zufolge, im Gegenteil den Schluß ziehen müssen, die Beträge würden in naher Zukunft nicht geändert werden. Dieses Verständnis werde auch nicht durch den Gebrauch der Worte im Hinblick auf eine unverzüglich zu treffende Entscheidung des Rates in Frage gestellt, die gewiß keine Ankündigung einer Änderung der Währungsausgleichsbeträge dargestellt hätten. Die einzige in diesem Zusammenhang vom Rat zu erwartende Entscheidung war ihrer Meinung nach eine solche zur Abwertung des grünen englischen Pfundes. Außerdem sei die Präambel, selbst wenn sie nicht zu spät bekannt geworden wäre und selbst wenn sie irgendeinen Hinweis auf eine bevorstehende Änderung der Währungsausgleichsbeträge enthalten hätte, jedenfalls insoweit unzureichend gewesen, da Geschäftsleute in der Lage sein müßten, bei ihren Abschlüssen von genauen Zahlen statt von unklaren Möglichkeiten auszugehen. Durch einen Hinweis auf eine möglicherweise bevorstehende Änderung eines nicht genannten Betrages mit Wirkung von einem nicht genannten Zeitpunkt ab sei diese Änderung daher nicht vorhersehbar für die hier in Frage stehenden Verträge geworden.
Aus diesen Gründen beantragt British Beef, die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2424/76 der Kommission vom 5. Oktober 1976 ist dahin auszulegen, daß sie nicht für Ausfuhren gilt, die in Erfüllung von vor dem Tage ihrer Veröffentlichung geschlossenen Verträgen getätigt worden sind. Weiterhin oder hilfsweise:
2. Die vorgenannte Verordnung ist ungültig, soweit sie für derartige Ausfuhren gilt.
B — Schriftliche Erklärungen des Intervention Board, Beklagter des Ausgangsverfahrens
Bezüglich der ersten Vorlagefrage vertritt der Intervention Board den Standpunkt, die Verordnung Nr. 2424/76 müsse so verstanden werden, daß die neuen im Anhang dieser Verordnung für Rindfleisch aufgestellten Sätze für alle vom 6. Oktober 1976 an getätigten Ausfuhren gelten, unabhänigig davon, zu welchem Zeitpunkt die diesen Ausfuhren zugrunde liegenden Verträge abgeschlossen worden seien.
Zur zweiten Frage führt der Intervention Board aus, er sei zur Ausführung einer in gehöriger Form veröffentlichten, auf den ersten Blick gültigen und im Vereinigten Königreich direkt geltenden Verordnung verpflichtet gewesen; er sei keineswegs gehalten gewesen, irgendeinen der zur Darlegung der Ungültigkeit der Verordnung von der Klägerin vorgebrachten Punkte zu prüfen, da diese allein in den Bereich der Kommission gefallen seien. Angesichts dessen erklärt der Intervention Board, er habe im gegenwärtigen Verfahrensstadium keine Stellungnahme zur zweiten Frage abzugeben.
C — Schriftliche .Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Die Europäische Kommission hält die Verordnung Nr. 2424/76 in wörtlicher Auslegung für anwendbar auf Ausfuhren von aus dem Vereinigten Königreich stammenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die vom 6. Oktober 1976 einschließlich an getätigt wurden.
Hinsichtlich des Grundsatzes, daß eine berechtigte Erwartung geschützt werden muß, verweist die Kommission auf die Definition des Generalanwalts in seinen Schlußanträgen vom 12. November 1975 in den verbundenen Rechtssachen 95 bis 98/74, 15 und 100/75, Coopératives Agricoles de Céréales, Slg. 1975, insbesondere S. 1641/1642.
Die Beurteilung der Situation der Klägerin unter Berücksichtigung dieser Definition zeigt nach Ansicht der Kommission, daß die Gemeinschaft vernünftigerweise weder glauben noch erwarten konnte, die gegebene Lage werde unverändert bestehen bleiben, was dann auch in der Tat durch die Anwendung der Verordnung Nr. 2424/76 auf die fraglichen Ausfuhren widerlegt worden sei.
Erstens habe das durch die Verordnung Nr. 2424/76 festgelegte Niveau der Währungsausgleichsbeträge voll dem System entsprochen, das die Kommission in Befolgung der vom Rat erlassenen Vorschriften anwende. Die Kommission sei verpflichtet, den Satz dann zu ändern, wenn der repräsentative Kurs einer Währung von ihrem wirklichen Wert auf den Devisenmärkten während eines bestimmten Zeitraums um mehr als einen Punkt abweiche. Nur unter außergewöhnlichen Umständen sei die Kommission unter Beachtung des Verwaltungsausschußverfahrens befugt, von dieser Regel abzuweichen, z. B. dann, wenn sie, wie im Fall der Verordnung Nr. 2405/76, für die laufende Woche den Eintritt eines Ereignisses erwarte, das die Wiederherstellung der Beträge in ihrer früheren Höhe rechtfertige.
Es sei zutreffend, daß die Kommission die Beträge praktisch mit Wirkung für eine ganze Woche festsetze, und die Verordnung Nr. 2424/76 müsse gerade als Ausdruck dieser Praxis angesehen werden. Als dann die vermutete Änderung des repräsentativen Kurses des Pfund Sterling nicht erfolgt sei, sei die Kommission ihrer Ansicht nach verpflichtet gewesen, die Beträge für die gesamte Woche vom 4. bis 10. Oktober festzusetzen, und zwar für alle Importeure, die ein Interesse an der Geltung dieser Regeln hätten. Dagegen habe die Kommission, um eine formelle Rückwirkung der Verordnung zu vermeiden, darauf verzichtet, die Beträge für die Exporteure mit Wirkung vom Wochenbeginn an festzusetzen.
Nach Meinung der Kommission waren die durch die Verordnung Nr. 2424/76 festgelegten Beträge zu jener Zeit für einen informierten Kaufmann in vollem Umfang vorhersehbar. Dieser hätte von der Zurückhaltung wissen müssen, mit der die britische Regierung damals einer Abwertung ihrer grünen Währung gegenüberstand. Gewisse Pressekommentare und der Wortlaut der vierten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2405/76 hätten ihn im übrigen auf den Ubergangscharakter des Einfrierens der Beträge hingewiesen. Er hätte demnach deren Auftauen, sogar mit Rückwirkung vom Wochenbeginn an, für den Fall vorhersehen können, daß die Erwartungen der Kommission hinsichtlich einer Abwertung des grünen Pfundes nicht erfüllt würden.
Nach Ansicht der Kommission hat British Beef nichts vorgetragen, was den Gerichtshof dazu veranlassen könnte, ihr ausnahmsweise die Befreiung von der normalen Anwendung der Verordnung Nr. 2424/76 auf die in Erfüllung bestimmter Verträge getätigten Ausfuhren zuzugestehen. Der Gerichtshof sei außerordentlich zurückhaltend in der Einräumung einer solchen Befreiung (vgl. Urteil in der Rechtssache 126/76, Dietz/Kommission). Darüber hinaus werde mit dem System der Währungsausgleichsbeträge der Zweck verfolgt, das geordnete Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auch in Zeiten monetärer Unsicherheit zu gewährleisten und nicht, die subjektiven Interessen der beteiligten Geschäftsleute zu schützen.
Eine Analyse der besonderen Lage der Klägerin veranlaßt die Kommission zu der Vermutung, daß British Beef ihre Verträge nicht auf der Grundlage der Verordnungen, so wie diese veröffentlicht worden sind, sondern aufgrund einer vom British Intervention Board gelieferten Information abgeschlossen hat. Hierauf hätte British Beef nach Meinung der Kommission ihre Klage vor dem nationalen Richter stützen müssen.
Im Ergebnis schlägt die Kommission dem Gerichtshof vor, die vom High Court of Justice vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2424/76 gilt für Ausfuhren, die in der Zeit zwischen dem 6. und 10. Oktober 1976 in Erfüllung von vor dem Tage ihrer Veröffentlichung geschlossenen Verträgen getätigt worden sind.
2. Die Prüfung der aufgeworfenen Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der vorgenannten Verordnung in Frage stellen könnte.
III — Mündliches Verfahren
In der Sitzung vom 20. April 1978 habe die Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Herrn F. Jacobs, der Beklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Herrn P. G. Langdon-Davies, sowie die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Wainright als Bevollmächtigten, mündliche Ausführungen gemacht.
Die beklagte Partei des Ausgangsverfahrens hat in Beantwortung einer Frage des Generalanwaltes darauf aufmerksam gemacht, daß die MLC nicht vom Intervention Board beauftragt gewesen sei, dem Handel von der Kommission erhaltene Informationen weiterzugeben.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 23. Mai 1978 gestellt.
Entscheidungsgründe§
1/2 Mit Beschluß vom 15. November 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Dezember 1977, hat der High Court of Justice, Queen's Bench Division, Commercial Court, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung und der Gültigkeit der Verordnung Nr. 2424/76 der Kommission vom 5. Oktober 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 275, S. 1) vorgelegt. Diese Fragen sind in einem Rechtsstreit zwischen einem Unternehmen aus dem Vereinigten Königreich, das Rindfleisch in andere Mitgliedstaaten ausführt, der Klägerin des Ausgangsverfahrens, und dem Intervention Board for Agricultur Produce, dem Beklagten des Ausgangsverfahrens, aufgeworfen worden, in dem es um die Erhebung von durch die Verordnung Nr. 2424/76 festgesetzten Währungsausgleichsbeträgen im Zusammenhang mit der Abwicklung von Ausfuhrverträgen geht, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen worden sind.
3/4 Trotz der ihr bekannten Kursentwicklung des Pfund Sterling hat die Kommission durch die Verordnung Nr. 2405/76 vom 1. Oktober 1976 zur Änderung der Währungsausgleichsbeträge (ABl. L 271, S. 1), in Kraft getreten am Montag, dem 4. Oktober, für das Vereinigte Königreich die für die Vorwoche festgesetzten Beträge beibehalten. Laut der vierten Begründungserwägung ist diese Verordnung als bewahrende Maßnahme und im Hinblick auf eine unverzüglich zu treffende Entscheidung des Rates getroffen worden.
5 Da der Vorschlag der Kommission zur Abwertung des repräsentativen Kurses des Pfund Sterling vom Rat nicht angenommen wurde, hat die Kommission die Verordnung Nr. 2424/76 erlassen, die am Mittwoch, dem 6. Oktober, in Kraft getreten ist, und durch die die für das Vereinigte Königreich geltenden Währungsausgleichsbeträge zur Anpassung an den Kursverlust des Pfundes angehoben worden sind.
Zur ersten Frage
6 Die erste Frage lautet, ob die Verordnung Nr. 2424/76 bei richtiger Auslegung nicht für Ausfuhren galt, die in Erfüllung von vor dem Tag ihrer Veröffentlichung geschlossenen Verträgen getätigt worden sind.
7/8 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Anspruch auf Gewährung eines Währungsausgleichsbetrages, wie auch die Belastung, die sich aus der Erhebung eines solchen Betrages ergibt, je nach Lage des Falls erst mit der Bewirkung der Ein- oder Ausfuhr entstehen, und zwar erst in dem Zeitpunkt, wo diese tatsächlich durchgeführt wird. Daraus folgt, daß bei Fehlen einer ausdrücklichen gegenteiligen Bestimmung die Ausgleichsbeträge zu gewähren oder zu erheben sind, die sich aus den zur Zeit der Ein- oder Ausfuhr geltenden Bestimmungen ergeben, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der dem fraglichen Geschäft zugrunde liegende Vertrag geschlossen worden ist.
9/10 Die Verordnung Nr. 2424/76 sollte gemäß Artikel 2 am 6. Oktober 1976 in Kraft treten und auf Antrag des Interessenten mit Wirkung ab 4. Oktober gelten; sie enthielt keine Bestimmung, die es erlauben würde, die laufenden Verträge von den durch die Verordnung eingeführten Belastungen auszunehmen. Die erste Frage ist also dahin gehend zu beantworten, daß die Verordnung Nr. 2424/76 für Ausfuhren galt, die in Erfüllung von vor dem Tage ihrer Veröffentlichung geschlossenen Verträgen getätigt worden sind.
Zur zweiten Frage
11 Die zweite dem Gerichtshof vorgelegte Frage geht dahin, ob die Verordnung Nr. 2424/76 ungültig ist, soweit sie auf Ausfuhren anwendbar sein soll, die in Erfüllung von vor dem Tag ihrer Veröffentlichung geschlossenen Verträgen getätigt worden sind.
12 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat geltend gemacht, durch die Verordnung sei sie in ihrem berechtigten Vertrauen auf die unveränderte Beibehaltung der für die vorangegangene Woche festgesetzten und durch die Verordnung Nr. 2405/76 in ihrer Geltung erneuerten Währungsausgleichsbeträge auf die in Frage stehende Woche enttäuscht worden.
13/16 Angesichts ihrer Begründungserwägungen und Bestimmungen sowie der bei ihrem Erlaß gegebenen besonderen Umstände konnte die Verordnung bei den Betroffenen jedoch kein berechtigtes, von der Kommission zu schützendes Vertrauen auf ihre Fortgeltung während der gesamten betreffenden Woche auslösen. Aus der Begründung der Verordnung ergibt sich in der Tat, daß sie als bewahrende Maßnahme und in Erwartung einer unverzüglich zu treffenden Entscheidung des Rates erlassen worden ist. Den interessierten Kreisen konnte die für die Situation kennzeichnende Unsicherheit nicht unbekannt sein, insbesondere nicht die Möglichkeit, daß der Vorschlag der Kommission zur Änderung des repräsentativen Kurses des Pfund Sterling vom Rat nicht angenommen werden würde; sowie dieser Vorschlag sich als nicht realisierbar erweisen würde, hätte die Kommission nach den Bestimmungen der in diesem Bereich geltenden Rahmenverordnung keinen Grund mehr gehabt, keine neuen, den ermittelten Wechselkursen entsprechenden Währungsausgleichsbeträge festzusetzen. Sogar gewisse Auskünfte von seiten einer privaten Organisation, auf welche die Klägerin des Ausgangsverfahrens ihre Ansprüche gestützt hat, ließen die für die Situation kennzeichnende Unsicherheit erkennen.
17 Es ist also zu antworten, daß die Prüfung der gestellten Frage nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 2424/76 beeinträchtigen könnte.
Kosten
18/19 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die vom High Court of Justice mit Beschluß vom 15. November 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Die Verordnung Nr. 2424/76 der Kommission vom 5. Oktober 1976 galt für Ausfuhren, die in Erfüllung von vor dem Tage ihrer Veröffentlichung geschlossenen Verträgen getätigt worden sind.
2. Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Verordnung beeinträchtigen könnte.