Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 31.05.1978 – C-150/77
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1978:116
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Im vorliegenden Fall wird der Gerichtshof um die Auslegung von Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ersucht. Die dem Gerichtshof von der Ersten Zivilkammer der französischen Cour de Cassation vorgelegte Frage lautet, ob der Kauf einer Maschine, den eine Firma mit einer anderen Firma zu einem Preis vereinbart, der mit zwei gleich hohen, nach 60 und 90 Tagen fällig werdenden Wechseln gezahlt werden soll, einen Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung im Sinne von Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens darstellt. Ich hebe den genau umschriebenen Charakter dieser Frage hervor: Um sie zu beantworten, muß der in Artikel 13 enthaltene Begriff des Kaufs beweglicher Sachen auf Teilzahlung im Hinblick auf den beschriebenen Fall eines Vertrags zwischen zwei Firmen über den Kauf von Maschinen bestimmt werden.
Wie gewöhnlich halte ich eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts für angebracht. Im Februar 1972 kaufte die Firma Bertrand mit Sitz in Frankreich von der Firma Paul Ott mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland eine Werkzeugmaschine, die ordnungsgemäß übergeben und bei der Käuferin aufgestellt wurde. Diese stellte, wie ich soeben erwähnt habe, zur Zahlung des Kaufpreises zwei nach 60 und 90 Tagen fällig werdende Wechsel aus. Diese wurden jedoch von der Firma Bertrand zum Teil nicht bezahlt; das hat die Verkäuferin veranlaßt, gegen ihre Vertragspartnerin eine Klage vor dem Landgericht Stuttgart zu erheben, das die Beklagte mit Urteil vom 10. Mai 1974 verurteilt hat. Ein Jahr darauf hat das Tribunal de Grande Instance Le Mans gemäß Artikel 31 des Brüsseler Übereinkommens dieses Urteil mit der Vollstreckungsklausel versehen. Am 20. Mai 1976 hat die Cour d'Appel Angers unter Zurückweisung des von der Firma Bertrand eingelegten Rechtsmittels die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung bestätigt. Im Anschluß daran ist der Rechtsstreit vor die Cour de Cassation gebracht worden; dort ist die Frage aufgeworfen worden, deren Wortlaut ich vorgetragen habe.
2. In ihren schriftlichen Erklärungen haben sich die Parteien des Ausgangsverfahrens recht eingehend mit dem Problem beschäftigt, welche Auslegungskriterien im Rahmen des Brüsseler Übereinkommens und insbesondere des Artikels 13 anzuwenden seien. Unter anderem wurde das Urteil des Gerichtshofes vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76 (Industrie Tessili/Dunlop — Slg. 1976, 1473) angeführt; dieses Urteil ließ nach der Feststellung, daß in dem Übereinkommen an zahlreichen Stellen juristische Ausdrücke und Begriffe aus dem Bereich des Zivil-, Handels- und Prozeßrechts verwendet werden, die eine von einem Staat zum anderen unterschiedliche Bedeutung haben können, in der Tat zwei Auslegungsmöglichkeiten offen: Die Ausdrücke und Begriffe dieser Art könnten als eigenständig und als der Gesamtheit der Mitgliedstaaten gemeinsam angesehen werden, oder aber sie könnten eine Verweisung auf das materielle Recht beinhalten, das nach den für das zuerst angerufene Gericht geltenden Kollisionsnormen anzuwenden ist. Hierzu möchte ich bemerken, daß die aus der gesamten weiteren Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung des Brüsseler Übereinkommens sich ergebenden Hinweise eindeutig zugunsten der ersten dieser Möglichkeiten sprechen, denn es wird jede Anstrengung unternommen, den im Übereinkommen verwendeten Begriffen eine eigenständige Bedeutung zu verleihen, selbst wenn diese auf den ersten Blick als in einem beträchtlichen Grad auf die Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats bezogen erscheinen. Der Gerichtshof ist immer um die Suche nach einem gemeinsamen Kerngehalt der in dem Übereinkommen enthaltenen Begriffe bemüht gewesen, selbst dort, wo sich dieses Unterfangen als schwierig darstellt: Dies zeigen vor allem die Urteile vom 14. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76, (LTU/Eurocontrol — Slg. 1976, 1541) und vom 22. Oktober 1977 in der Rechtssache 43/77 (Industrial Diamond Supplies/Riva — Slg. 1977, 2175). Die Gründe für diese Tendenz liegen auf der Hand: Die einheitliche Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens garantiert im vollen Umfang jene Freizügigkeit der gerichtlichen Entscheidungen, die gerade als eine der Hauptzielsetzungen dieses Übereinkommens angesehen wird. Alles in allem kann daher die Methode des Rückgriffs auf die staatliche Rechtsordnung, die nach den am Gerichtsort geltenden Regeln des Internationalen Privatrechts anzuwenden ist, heute nur noch eine Auffangfunktion haben: Sie ist nur dann anwendbar, wenn die Suche nach der eigenständigen Bedeutung eines bestimmten Begriffs im Rahmen des Übereinkommens eindeutig ohne Erfolg geblieben ist.
Natürlich ist es zur autonomen Bestimmung eines im Brüsseler Übereinkommen enthaltenen Begriffs notwendig, von gewissen grundlegenden Anhaltspunkten auszugehen. Auch diese hat der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgezeigt: Es handelt sich um die Zielsetzungen und die Systematik des Übereinkommens sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben (siehe das bereits genannte Urteil vom 15. Oktober 1976 in der Rechtssache 29/76, LTU/Eurocontrol). Unter Zuhilfenahme dieser Kriterien ist daher der vorliegende Fall zu prüfen.
3. Beginnen wir mit einer Beurteilung von Stellung und Funktion der Artikel 13 bis 15 (d.h. des vierten Abschnitts des Titels II, der aus ebendiesen drei Artikeln besteht) im System des Übereinkommens. Zunächst einmal hat die in Artikel 14 enthaltene Zuständigkeitsbestimmung eindeutig den Charakter einer Spezialnorm: Dazu genügt es, ihren Inhalt einer vergleichenden Betrachtung im Verhältnis zu anderen Artikeln des Übereinkommens mit weitergehender Bedeutung zu unterziehen. Nach dem ersten Absatz dieser Bestimmung kann der Verkäufer auf Teilzahlung nicht nur an seinem Wohnsitz, sondern in Abweichung von der in Artikel 2 aufgestellten allgemeinen Regel auch vor dem Gericht am Wohnsitz des Käufers verklagt werden. Wenn jedoch der Verkäufer den Käufer verklagt, ist das allein zuständige Gericht gemäß Artikel 14 Absatz 2 dasjenige am Wohnsitz des Beklagten: Diese Regelung stimmt mit dem in Artikel 2 aufgestellten Grundsatz überein, schließt jedoch andere Vorschriften aus, wie die des Artikels 5 Ziffer 1 über die Zuständigkeit in Verfahren, die einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag zum Gegenstand haben, und die für den Fall geltende Bestimmung des Artikels 6 Ziffer 1, daß mehrere Personen zusammen verklagt werden. Der Ausnahmecharakter von Artikel 14 wird noch bestätigt durch die in Artikel 15 ausgesprochenen Einschränkungen der Möglichkeit für die Parteien, abweichende Zuständigkeitsvereinbarungen zu treffen.
Diese erste Bemerkung sollte zur Vorsicht bei der Auslegung der Artikel 13 bis 15 Anlaß geben: Bekanntlich sind von allgemeinen Regelungen abweichende Bestimmungen einschränkend auszulegen. Diese Vorsicht muß zur Wahl einer Auslegung führen, die der ratio des vierten Abschnitts des Titels II weitestgehend Rechnung trägt und den Bestimmungen dieses Abschnitts einen diesem Sinn genau entsprechenden Geltungsbereich einräumt. Über die ratio der Artikel 13 bis 15 aber gibt es keinen Zweifel: Diese Bestimmungen zielen auf den Schutz des schwächeren Vertragspartners, und dies ist beim Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung der Käufer, im Fall eines ratenweise zurückzuzahlenden Darlehens, das unmittelbar zur Finanzierung eines Kaufs beweglicher Sachen bestimmt ist, der Darlehensnehmer. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Umstand, daß diesen Personen für eine Klage gegen den Verkäufer oder den Darlehensgeber in Artikel 14 Absatz 1 die Möglichkeit der Wahl zwischen zwei Gerichtsständen eingeräumt wird, während in Absatz 2, der den Fall einer Klage des Verkäufers gegen den Käufer oder des Darlehensgebers gegen den Darlehensnehmer betrifft, die allgemeine Regel des Artikels 2 bestätigt und für allein gültig erklärt wird. Es ist im übrigen darauf hinzuweisen, daß in dem zu dem Übereinkommen erstatteten Bericht — dem sogenannten Jenard-Bericht — das Bemühen um den Schutz bestimmter Personengruppen — der Käufer und Darlehensnehmer — als das eigentliche mit den Bestimmungen des vierten Abschnitts verfolgte Anliegen bezeichnet wird (in diesem Sinne auch Weser, Convention communautaire sur la compétence judiciaire et l'exécution des décisions, Brüssel, 1975, S. 291).
Hiernach kann bei der Auslegung des in Artikel 13 des Übereinkommens enthaltenen Begriffs Kauf auf Teilzahlung von zwei sich aus den bisherigen Ausführungen ergebenden Gesichtspunkten nicht abgesehen werden: a) eine einschränkende Auslegung ist einer weiten vorzuziehen; b) der zu beurteilende Vertrag muß als wesentliches Merkmal ein zwischen den Vertragspartnern bestehendes wirtschaftliches Ungleichgewicht aufweisen: Der Vertrag wird zwischen einem schwachen und einem starken Vertragspartner geschlossen. Die Beachtung des Gesichtspunktes a bedeutet, daß der Kauf auf Teilzahlung nicht allein durch die Zahlungsweise unter Absehung von jeglichen anderen subjektiven oder objektiven Merkmalen gekennzeichnet werden kann in dem Sinne, daß jeder Kaufvertrag, bei dem der Kaufpreis in zwei oder mehrere Teilzahlungen aufgeteilt wird, als Kauf auf Teilzahlung eingestuft werden könnte. Meines Erachtens ist daher die von der Firma Bertrand vertretene These zurückzuweisen, nach der die gemeinschaftsrechtliche Definition weit genug sein müsse, um alle in den nationalen Rechtsordnungen zu findenden Einzeldefinitionen zu umfassen mit der Folge, daß unter Kauf auf Teilzahlung alle Kaufgeschäfte auf Kredit zu verstehen wären, bei denen der Kaufpreis in aufeinanderfolgenden Teilzahlungen geleistet wird. Des weiteren ist in Übereinstimmung mit dem Gesichtspunkt b auf eine Konzeption des Kaufs auf Teilzahlung hinzuarbeiten, die auf Seiten des Käufers gekennzeichnet ist durch eine typische Position wirtschaftlicher Unterlegenheit, so daß man sagen kann, dieser ist durch die Form der Teilzahlung zum Kauf veranlaßt worden, da ihm die Zahlung in einem Betrag wirtschaftliche Schwierigkeiten bereitet hätte. In diesem Zusammenhang halte ich die in dieser Rechtssache von der britischen Regierung abgegebene Erklärung für zutreffend, in der diese aufgeführt hat, daß die Einstufung aller Käufer mit abgestufter Zahlungsverpflichtung als schutzwürdig nicht sinnvoll sei, und es stattdessen angebracht sei, von Verbraucherschutz zu sprechen. Und in der Tat ist die Kennzeichnung einer Gruppe von Käufern, die als in einer typischen Position wirtschaftlicher Unterlegenheit befindlich bezeichnet werden können, nur möglich, wenn man die Aufmerksamkeit auf die Gruppe der Verbraucher richtet, deren Schutz sich bekanntlich im Gemeinschaftsrecht wie in vielen nationalen Rechtsordnungen als allgemeines Problem stellt. Die über die Bedeutung der Artikel 13 bis 15 im System des Brüsseler Übereinkommens angestellten Überlegungen führen also dazu, den Begriff des Kaufs auf Teilzahlung zu verstehen als einen Kauf, der zwischen einem (im Bereich von Produktion oder Handel tätigen) kaufmännischen Unternehmen und einem Verbraucher abgeschlossen wird — demnach ein Kauf von Verbrauchsgütern — und bei dem die Zahlung des Kaufpreises in einer bestimmten Anzahl von aufeinanderfolgenden Teilzahlungen erfolgen soll.
4. Ich habe bereits darauf hingewiesen, welche Bedeutung der Rückgriff auf die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ergeben, für die eigenständige Bestimmung des Sinngehalts der in dem Übereinkommen verwendeten Begriffe hat. Es ist daher zu fragen, ob es für das Rechtsgebiet, mit dem wir uns hier zu befassen haben, solche allgemeinen Rechtsgrundsätze gibt und welche diese gegebenenfalls sind.
Man kann sicher nicht sagen, daß das Phänomen des Kaufs auf Teilzahlung in den Mitgliedstaaten einheitlich geregelt wäre. Das ist darauf zurückzuführen, daß die nationalen Gesetzgeber diese Erscheinung von drei verschiedenen Ansatzpunkten her behandelt haben: Bisweilen im Rahmen der allgemeinen Vorschriften über Verträge (so geschehen in Italien und in den Niederlanden), oft in Spezialgesetzen, mit denen der Schutz der Käufer auf Teilzahlung bezweckt wird (derartige Gesetze sind zur Zeit in beinahe allen Mitgliedstaaten in Kraft), und seltener schließlich im Rahmen von Gesetzen mit einschränkender Wirkung, durch die mögliche inflatorische Folgen des Teilzahlungssystems vermieden werden sollen (dies ist der Fall in Frankreich, Belgien, im Vereinigten Königreich und war es für einen gewissen Zeitraum in Italien). Ersichtlich kann eine Änderung des Ansatzpunktes auch zur Änderung der rechtlichen Einordnung dieses Phänomens führen; und dies ist einer der Gründe, deretwegen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten keine einheitliche Auffassung über den Kauf auf Teilzahlung besteht.
Im Wege einer ersten Annäherung können wir sagen, daß auf der einen Seite die Auffassung steht, nach der es erforderlich und ausreichend ist, daß der Kaufpreis für einen Gegenstand, den der Käufer sofort in Besitz nimmt, in zwei oder mehreren aufeinanderfolgenden Teilzahlungen gezahlt werden soll; auf der Gegenseite finden sich zahlreiche einschränkende Konstruktionen, in denen als Abgrenzungskriterien subjektive (Eigenschaft der Vertragspanner) oder objektive Elemente (An, Wert und Verwendungszweck des Kaufgegenstandes), mit dem Preis zusammenhängende Gesichtspunkte (Mindest- oder Höchstzahl der Teilzahlungen, Gesamtpreis, Höchstdauer der Zahlungen) oder schließlich Überlegungen betreffend den Eigentumsübergang Verwendung finden (Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises). Selbstverständlich findet sich jenseits der Grenzen, die sich mit Hilfe des einen oder anderen Merkmals ziehen lassen, der normale, einfache Kauf mit zwei- oder mehrfach abgestuftem Zahlungsaufschub, der keiner Sonderregelung unterworfen ist: eine in internationalen Geschäftsbeziehungen verhältnismäßig häufig vorkommende Form der geschäftlichen Transaktion, worauf gerade die Firma Ott hingewiesen hat, ohne daß diese tout court — mehr der Praxis nach als rechtlich — einem Kauf auf Teilzahlung gleich käme.
Angesichts einer derart unterschiedlichen Lage mag die Suche nach Grundsätzen, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, unnütz erscheinen. Dennoch läßt sich eine gemeinsame Tendenz erkennen, wenn man bei den zum Schutz der Teilzahlungskäufer erlassenen Gesetzen ansetzt; und ich betone, daß es angesichts des Umstands, daß die Artikel 13 bis 15 des Brüsseler Übereinkommens auch, wie wir bereits gesehen haben, auf den Schutz der Teilzahlungskäufer zielen, folgerichtig und gerechtfertigt ist, an diesem Punkt anzusetzen. Die gemeinsame Tendenz, die ich meine, besteht darin, bestimmte Käufergruppen von den Schutzwirkungen der Bestimmungen über den Kauf auf Teilzahlung auszuschließen: Dies geschieht entweder unmittelbar dadurch, daß diese Regelungen für nicht anwendbar erklärt werden, wenn der Kauf von Kaufleuten, Unternehmern oder juristischen Personen getätigt wird, oder mittelbar, indem auf den Kauf von industriellen Maschinen und auf Kaufgeschäfte, die der beruflichen Tätigkeit des Käufers zuzurechnen sind, abgestellt wird. Diese Orientierung findet sich in den gesetzlichen Bestimmungen fast aller Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark und Italien.
Wenden wir uns nun dem zu lösenden Problem zu. Meiner Ansicht nach liefert die geschilderte Tendenz, wenn sie auch nicht mit dem Bestehen gemeinsamer Grundsätze im eigentlichen Sinne zu verwechseln ist, eine wichtige Bestätigung der Ergebnisse, die zuvor aus der systematischen Auslegung des Übereinkommens gewonnen worden sind. Um es kurz zu sagen: Solange der Teilzahlungskäufer ein privater Verbraucher und die Kaufsache ein Verbrauchsgegenstand ist, rechtfertigt sich eine Sonderregelung des Kaufs auf Teilzahlung, denn beim Käufer handelt es sich um einen schwächeren Vertragspartner, der besonderen Schutz verdient; für eine Ausdehnung der schützenden Bestimmungen betreffend den Kauf auf Teilzahlung über diesen Bereich hinaus besteht kein Grund, der Rechtsbegriff Kauf auf Teilzahlung im Sinne von Artikel 13 des Übereinkommens ist also jenseits dieser Grenzen nicht mehr anwendbar.
5. Es sind noch zwei Umstände zu erwähnen, aus denen hervorgeht, wie sich das geschriebene Gemeinschaftsrecht derzeit in dem dargelegten Sinn entwickelt. Der erste und bedeutendere ist der folgende: Die Ad-hoc-Gruppe für die Anpassungen der zur Ausführung von Artikel 220 EWG-Vertrag getroffenen Übereinkommen hat im Zuge der Vorbereitung der Änderungen des Brüsseler Übereinkommens, die den Beitritt Großbritanniens, Irlands und Dänemarks zu diesem Übereinkommen begleiten sollen, die Änderung der Artikel 13 bis 15 vorgeschlagen und unter anderem empfohlen, den Geltungsbereich von Artikel 13 auf Verträge zu beschränken, die eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann. Dementsprechend soll in Artikel 14 und 15 nicht mehr von Käufer oder Darlehensnehmer, sondern von Verbraucher gesprochen werden (Arbeitsdokument Nr. 5, revidierte Fassung; Art. 9 A des Übereinkommens über den Beitritt). Gewiß kann dieser Vorschlag nicht die heute vorzunehmende Auslegung von Artikel 13 beeinflussen; nichtsdestoweniger halte ich es für interessant, sagen zu können, daß die hier von mir vorgeschlagene Lösung sich mit der voraussichtlichen Entwicklung des Brüsseler Übereinkommens deckt. Zweitens möchte ich darauf hinweisen, daß der von der Kommission erarbeitete Vorentwurf eines Richtlinienvorschlags betreffend den Verbraucherkredit den Warenkaufvertrag mit Zahlungsaufschub der Kategorie der Abreden über den Verbraucherkredit zuordnet und den Verbraucher definiert als eine natürliche Person, die … nicht im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Das bedeutet, daß die Gemeinschaft im Bereich des Verbraucherschutzes von einem Standpunkt aus tätig wird und auf das Rechtsgebiet des Kaufs auf Teilzahlung einwirkt, der sich in Übereinstimmung befindet mit der Beurteilung dieser Erscheinung im Rahmen des Brüsseler Übereinkom mens.
6. Im Ergebnis schlage ich vor, daß die von der Ersten Zivilkammer der französischen Cour de Cassation vorgelegte Frage vom Gerichtshof wie folgt beantwortet wird: Der zwischen zwei Firmen vereinbarte Kauf einer Maschine, deren Preis durch zwei Wechsel mit unterschiedlichen Verfallzeiten beglichen werden soll, kann nicht als Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung im Sinne von Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens angesehen werden.