Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.06.1978 – C-150/77
ECLI:EU:C:1978:137
In der Rechtssache 150/77
beteffend das dem Gerichtshof gemäß den Artikeln 1 bis 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrekkung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof von der französischen Cour de Cassation (Erste Zivilkammer) in dem vor dieser anhängigen Rechtsstreit
SOCIÉTÉ BERTRAND mit Sitz in Arnage (Frankreich)
gegen
PAUL OTT KG mit Sitz in Neustadt/Stuttgart (Bundesrepublik Deutschland)
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung im Sinne von Artikel 13 des genannten Übereinkommens vom 27. September 1968
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten M. Sørensen und G. Bosco, der Richter J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore, A. J. Mackenzie Stuart und A. Touffait,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Sachverhalt, Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft abgegebenen schriftlichen Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I — Sachverhalt und Verfahren
Am 12. Februar 1972 hat die Firma Paul Ott KG mit Sitz in Deutschland der Firma Bertrand mit Sitz in Frankreich eine Werkzeugmaschine zum Preise von DM 74205 verkauft. Für Transport und Montage wurde später eine gesonderte Rechnung über DM 2224 ausgestellt. Vom ersten Betrag sind DM 4915 nicht bezahlt worden, während die zweite Rechnung nicht beglichen worden ist.
Laut Bestellbrief war vorgesehen, daß die Lieferung im Juni 1972 und die Bezahlung durch zwei gleich hohe, nach 60 und 90 Tagen (zum 10. August und 10. September 1972) fällig werdende Wechsel erfolgen sollte.
Durch Vesäumnisurteil vom 10. Mai 1974 hat das Landgericht Stuttgart die Firma Bertrand dazu verurteilt, an die Firma Ott neben dem geschuldeten Betrag von DM 7139 10 % Zinsen von DM 4915 ab 11. Oktober 1972 und von DM 2224 ab 21. August 1973 zu zahlen. Das Urteil ist am 14. Juni 1974 zugestellt worden und, nachdem kein Rechtsmittel eingelegt worden ist, in Rechtskraft erwachsen.
Dieses Urteil ist in Frankreich für vollstreckbar erklärt worden, zunächst durch Beschluß des Tribunal de Grande Instance Le Mans vom 30. Juni 1975, sodann durch bestätigende Entscheidung der Cour d'Appel Angers vom 20. Mai 1976, in der es insbesondere heißt, daß grundsätzlich ein Kauf mit festem Zahlungstermin als Barkauf anzusehen sei.
Die Firma Bertrand hat gegen diese Entscheidung Kassationsbeschwerde eingelegt und zur Begründung angeführt: Ein Kauf, bei dem der Preis im wesentlichen mit zwei Wechseln bezahlt werden soll, ist ein Kauf, auf Kredit'; Klagen gegen Käufer auf Kredit sind aber zwangsläufig beim Gericht des Wohnsitzes des Käufers zu erheben, und eine ausländische Entscheidung, die ohne Beachtung dieser zwingenden Zuständigkeitsregel ergangen ist, kann in Frankreich nicht für vollstreckbar erklärt werden.
Die Cour de Cassation (Erste Zivilkammer) hat es in der Überzeugung, daß die Lösung des aufgeworfenen Problems von der rechtlichen Einordnung des Vertrages abhängt, für erforderlich gehalten, den Gerichtshof gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 um die hier gebotene Auslegung der Artikel 13, 14 und 28 des Übereinkommens zu ersuchen. Mit Urteil vom 8. November 1977, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 15. Dezember 1977, hat die Cour de Cassation das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt,
ob der Kauf einer Maschine, den eine Firma mit einer anderen Firma zu einem Preis vereinbart, der mit zwei gleich hohen, nach 60 und 90 Tagen fällig werdenden Wechseln gezahlt werden soll, einen Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung im Sinne von Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens darstellt.
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Protokolls vom 3. Juni 1971 in Verbindung mit Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie der Italienischen Republik schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
II — Zusammenfassung der vor dem Gerichtshof abgegebenen schriftlichen Erklärungen
Die Kassationsklägerin des Ausgangsverfahrens (die Firma Bertrand) trägt den Sachverhalt vor und betont, bevor sie in die Prüfung der eigentlichen durch das Vorlageurteil aufgeworfenen Frage eintritt, das Landgericht Stuttgart habe notwendigerweise eine rechtliche Einordnung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vorgenommen und ihn nicht als Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung gewertet, da es sich andernfalls aufgrund von Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 14 des vierten Abschnitts von Titel II des Übereinkommens für unzuständig erklärt hätte; nach diesen Vorschriften könne die Klage des Verkäufers gegen den Käufer in einem solchen Fall nur vor den Gerichten des Staates erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Das französische Gericht habe sich durch die seitens des deutschen Gerichts nicht ausdrücklich erfolgte Einordnung nicht gebunden gefühlt und seine Prüfung auf diesen Punkt erstreckt; dies zeige die von der Cour de Cassation gestellte Frage und auch die von der Cour d'Appel Angers vorgenommene Bewertung dieses Vertrages als Barkauf. Eine solche Nachprüfung ergebe sich aus der Natur der Sache und sei erforderlich, um die Beachtung des Übereinkommens sicherzustellen und möglicherweise von dem zuerst mit der Sache befaßten Gericht begangene Irrtümer zu beheben, da anderenfalls die Gefahr bestünde, daß die Vorschriften des Artikels 14 Absatz 2 immer dann toter Buchstabe bleibe, wenn das Urteilsgericht den Vertrag zur Bestätigung der eigenen Zuständigkeit nicht als Ratenkauf eingestuft habe. Analog könne man in diesem Zusammenhang das — zugegebenermaßen im Hinblick auf eine ganz andere Bewertungsfrage ergangene — Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 29/76, LTU/Eurocontrol heranziehen, in dem die Nachprüfung der durch das Urteilsgericht vorgenommenen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts durch das Vollstreckungsgericht für zulässig erklärt worden sei. Wenn man davon ausgeht, daß das Vollstreckungsgericht gleichermaßen zur rechtlichen Qualifizierung des Kaufs von beweglichen Sachen auf Teilzahlung befugt ist wie das Urteilsgericht, stellt sich im vorliegenden Fall nach Ansicht der Kassationsklägerin die Frage, nach welchem Recht diese Qualifizierung durch das jeweilige Gericht erfolgen soll. Die französische Cour de Cassation habe lediglich die Frage nach dem Inhalt des Begriffs Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung aufgeworfen. Vor einer Beantwortung dieser Frage bestehe Anlaß zu der Überlegung, im Rahmen welcher Rechtsordnung die Ermittlung dieses Inhalts erfolgen solle.
Der internationale, von den sechs Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens anerkannte Grundsatz der lex fori könne im Fall unterschiedlicher rechtlicher Beurteilung in den betroffenen Staaten praktisch nicht von beiden oder gar von mehreren befaßten Gerichten gleichzeitig angewendet werden. Dieser Grundsatz laufe dem Ziel einer einheitlichen Anwendung des Übereinkommens und der Anerkennung einer Gemeinschaftsrechtsordnung zuwider. Bezeichnungen wie die des Kaufs auf Teilzahlung im Sinne des vierten Abschnitts des Titels II des Übereinkommens müßten daher als eigenständig angesehen, nach Gemeinschaftsrecht definiert und in das Recht jedes Mitgliedstaats übernommen werden.
Aus einer rechtsvergleichenden Untersuchung ergebe sich, daß die Bestimmungen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Kaufs auf Teilzahlung von einem Staat zum anderen unterschiedlich seien, daß aber ihr Zweck ein gemeinsamer sei: in bestimmten Fällen die Ratenkäufer vor den Auswirkungen eines Vertrages zu schützen, dessen Verlockungen die damit verbundenen Gefahren überdecken könnten. Deshalb habe das Übereinkommen die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Käufers für alle vom Verkäufer erhobenen Klagen verstärkt und so entgegen möglichen abweichenden Vereinbarungen die Anwendung von Vorschriften ermöglicht, die aus sozialen Erwägungen erlassen worden sind. Die Vorschrift des Artikels 14 Absatz 2 sei eine reine Zuständigkeitsbestimmung und keine Kollisionsnorm: Sie stelle die Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Käufers sicher, unabhängig davon, welches — selbst ausländische — Recht auf den Rechtsstreit anzuwenden sei. Dem Kauf auf Teilzahlung hafte kein äußeres Merkmal an, das es erlaube, die sich daraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten dem Gericht am Wohnsitz des Käufers zuzuweisen. In dieser Hinsicht bestehe zwischen Kauf auf Teilzahlung und Barkauf keinerlei Unterschied; so stelle sich die Vorschrift des Artikels 14 Absatz 2 auf den ersten Blick als eine Bestätigung des Grundsatzes actor sequitur forum rei in diesem besonderen Bereich dar, während sie sich in Wirklichkeit daraus erkläre, daß man das Gericht am Wohnsitz des Käufers für geeigneter halte als jedes andere, um über Streitigkeiten auf dem Gebiet des Kaufs auf Teilzahlung zu entscheiden. Dadurch würden theoretische und praktische Schwierigkeiten vermieden, die sich aus der Anwendung von unmittelbar geltenden Spezialbestimmungen durch ein ausländisches Gericht ergeben würden. Außerdem werde in dem Übereinkommen davon ausgegangen, daß das Gericht am Wohnsitz des Käufers dessen gesetzlicher Richter sei.
Der in dieser Weise durch den Schutz des Ratenkäufers bestimmte Zweck des Übereinkommens laufe Gefahr, beeinträchtigt zu werden, wenn die rechtliche Einordnung lege fori erfolge, denn nicht nur die Schutzvorschriften, sondern auch der Begriff des Kaufs auf Teilzahlung selbst könnten von einem Land zum anderen abweichen. Infolgedessen erfordere die Notwendigkeit einer einheitlichen Rechtsanwendung in allen Staaten die Verwendung einer gemeinschaftsrechtlichen Qualifizierung, die den unterschiedlichen nationalen Bestimmungen übergeordnet sei und sich nicht aus einer besonderen Schutzgesetzgebung ableite. Daher könne mit dem Kauf auf Teilzahlung im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 des Übereinkommens nur der Kauf auf Kredit gemeint sein, bei dem der Kaufpreis in aufeinanderfolgenden Teilbeträgen gezahlt werde. Der Umstand, daß der Käufer zur Sicherheit Wechsel akzeptiert habe, sei in diesem Zusammenhang unerheblich, da es andernfalls zu einfach sei, den Schutzzweck des Übereinkommens zu umgehen. Die Natur der Kaufsache sei ebenfalls nicht von besonderem Belang.
Diesen Überlegungen sei eine ergänzende Erwägung hinzuzufügen. In den Ländern, in denen eine gesetzliche Regelung des Kaufs auf Teilzahlung erfolgt sei, stelle diese nur ein Element der allgemeinen Wirtschaftspolitik und insbesondere der Kreditpolitik, von der sie nicht zu trennen sei, dar. Ein Eingriff in diese Regelung, selbst auf einem solchen Spezialgebiet wie dem durch das Übereinkommen geregelten, sei nicht wünschenswert. Ein Vorgehen zur Unzeit berge die Gefahr in sich, das Zusammenspiel der einzelstaatlichen Wirtschaftsgesetzgebungen zu stören und so zu einem unsicheren Regelungsgebilde zu führen.
Die Firma Bertrand bittet den Gerichtshof, zu entscheiden,
daß der Kauf einer Maschine, den eine Firma mit einer anderen Firma zu einem Preis vereinbart, der mit zwei gleich hohen, nach 60 und 90 Tagen fällig werdenden Wechseln gezahlt werden soll, einen Kauf beweglicher Sachen auf „Teilzahlung im Sinne von Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens darstellt.
Die Kassationsbeklagte des Ausgangsverfahrens schildert den Verfahrensablauf und führt aus, beim derzeitigen Rechtsstand stelle sich in Wirklichkeit folgende Frage:
Muß das im Urteilsverfahren entscheidende Gericht dem Begriff des Kaufs auf Teilzahlung eine eigenständige, rein gemeinschaftsrechtliche Bedeutung beilegen, oder darf es dessen Bestimmung auch von der eigenen innerstaatlichen Rechtsordnung her gewinnen, und ist im letzteren Fall die vom Urteilsgericht vorgenommene Qualifizierung für das Gericht verbindlich, das zum Zweck der Anerkennung oder der Vollstreckung dieses Urteils angerufen wird?
Ein großer Teil der Lehre (Goldman, Bellet, Droz, Gotho und Molleaux) befürworte den Vertragsstaaten gemeinsame Qualifizierungen oder solche gemeinschaftsrechtlicher Natur. Dem neige übrigens auch der Gerichtshof selbst zu (EuGH 6. Oktober 1976 — Tessili, 12/76 — Slg. 1976, 1473). Der Gesichtspunkt der Zielsetzungen des Übereinkommens sei in anderen Urteilen wieder aufgegriffen worden (EuGH 6. Oktober 1976 — De Bloos, 14/76 — Slg. 1976, 1497 und EuGH 30. November 1976 — Bier, 21/76 — Slg. 1976, 1735). Es gehe demzufolge um die Feststellung, ob der Begriff des Kaufs auf Teilzahlung in den Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden und einen eigenständigen Begriff des Gemeinschaftsrechts bilden kann.
Da es die Zielsetzung des Übereinkommens sei, die Freizügigkeit europäischer Gerichtsentscheidungen zu gewährleisten, müßten es die Auslegungsregeln — zur Förderung dieses Zwecks — in diesem Bereich ermöglichen, die Gründe für eine Versagung der Anerkennung weitestgehend einzuschränken und besonders die Begriffe — wie etwa den Begriff des Kaufs auf Teilzahlung — einheitlich äuszulegen, die den Anwendungsbereich einer von den allgemeinen Vorschriften des Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregelung bestimmen. Im vorliegenden Fall sei es offensichtlich, daß die Feizügigkeit der Entscheidungen beeinträchtigt werden könne, wenn keine einheitliche Bestimmung des Kaufs beweglicher Sachen auf Teilzahlung vorgenommen werde, da das Urteilsgericht und das Vollstrekkungsgericht nicht unbedingt dieselbe Auffassung vom Kauf auf Teilzahlung hätten. Beeinträchtigt werde nicht nur die Freizügigkeit der Entscheidungen, sondern auch die Gleichbehandlung der Angehörigen der Mitgliedstaaten.
Der zweite sich aus der angeführten Rechtsprechung ergebende Interpretationsgesichtspunkt, nämlich die Systematik des Übereinkommens, führe ebenfalls dazu, den Begriff des Kaufs auf Teilzahlung im herkömmlichen und allgemeinen Sinne zu verstehen. Da dieses System als ein Ganzes anzusehen sei, dürften die verschiedenen Zuständigkeitsregeln sich nicht überlagern, sondern müßten nach dem Prinzip von Regel und Ausnahme unterschieden werden (Schlußanträge des Generalanwalts Reischl in der Rechtssache 14/76).
Bei der Untersuchung der im vierten Abschnitt des Übereinkommens enthaltenen Zuständigkeitsbestimmungen müsse man feststellen, daß diesen Vorschriften der Charakter von zwingenden Regeln oder solchen des ordre public zukomme; dies liege entweder im Interesse einer guten Rechtspflege, welche die Verringerung der Gerichtsstände und die Konzentration bestimmter Rechtsstreitigkeiten bei einem einzigen Gericht erforderlich mache, oder es sei aufgrund von Erwägungen sozialer Art geboten, die von dem Bemühen um den Schutz bestimmter Personengruppen, hier der Ratenkäufer oder -kreditnehmer, getragen seien.
Die Verfasser des Übereinkommens seien bestrebt gewesen, der sonst unvermeidlichen Gefahr zu begegnen, daß sich wegen der unterschiedlichen Auffassungen erneut eine Nachprüfung der Zuständigkeit des Urteilsgerichts durch das Vollstreckungsgericht entwickelt. Da in dem Übereinkommen für den Bereich des Kaufs auf Teilzahlung von einer Verweisung auf das nationale Recht abgesehen worden sei, müsse dieser Begriff als ein einheitlicher aufgefaßt werden, was auch daraus erhelle, daß er durch die entsprechenden nationalen Gesetzte nicht geändert werden könne.
Wenn man demnach der Vorschrift des Artikels 14 Absatz 2 volle Wirksamkeit verleihen, das heißt ihr einen sich in die Gesamtheit der Zuständigkeitsregeln des Übereinkommens einfügenden Sinn geben wolle, müsse die dort getroffene Regelung als eine Ausnahme von der Regelung angesehen werden, die in Artikel 5 Ziffer 1 des Übereinkommens für Verfahren aufgestellt worden sei, welche Verträge und Ansprüche aus Verträgen zum Gegenstand hätten.
Unter Beachtung des Wortlauts von Artikel 5 Ziffer 1 sei in Artikel 14 Absatz 2 bestimmt, daß die Klage des Verkäufers gegen den Käufer nur vor den Gerichten des Staates erhoben werden könne, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz habe. Infolgedessen würde der Regelung des Artikels 14 Absatz 2 jede praktische Bedeutung genommen, wenn die Bestimmung des Begriffs des Kaufs auf Teilzahlung im Wege der Verweisung auf die nationalen Rechtsordnungen zugelassen würde. In einem so wichtigen Bereich des Vertragsrechts wie dem des Kaufs beweglicher Sachen würde es zur Herausbildung von Auslegungsunterschieden kommen, was die Schaffung einer ausschließlichen und einheitlichen Zuständigkeit und damit die Verwirklichung des offenkundigen Zwecks von Artikel 14 Absatz 2 geradezu verhindern würde. Wenn nun mit dem Ausdruck Verpflichtung in Artikel 5 Ziffer 1 des Übereinkommens nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil in der Rechtssache 14/76) nicht jede beliebige sich aus dem betreffenden Vertrag ergebende Verpflichtung gemeint sei, sondern dieser sich auf die vertragliche Verpflichtung beziehe, die den Gegenstand der Klage bilde und die dem vertraglichen Anspruch entspreche, auf den sich die Klage stütze, so habe der Gerichtshof andererseits entschieden, daß der Ort, an dem im Sinne von Artikel 5 Ziffer 1 des Übereinkommens die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre, sich nach dem Recht bestimme, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend sei. Die Berücksichtigung dieser Rechtsprechung auf dem Gebiet des Kaufs auf Teilzahlung würde es daher dem mit der Klage des Verkäufers befaßten Gericht erlauben, den Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre, nach dem für die streitige Verpflichtung maßgebenden Recht zu bestimmen, das nicht notwendig sein eigenes Recht sei, sondern dasjenige sein könne, welches nach den Kollisionsnormen dieses Gerichts für die streitige vertragliche Verpflichtung maßgebend sei; daraus würde sich zwangsläufig ergeben, daß das international zuständige Gericht nicht immer das Gericht am Wohnsitz des beklagten Käufers wäre.
Darüber hinaus dürfe man nicht vergessen, daß im Vertragsrecht der Erfüllungsort in erster Linie von den Parteien selbst festgelegt werde, was nach der Mehrzahl der Kollisionsordnungen zur Anwendung des Grundsatzes der Privatautonomie führe, wie aus der nationalen Rechtsprechung hervorgehe. Wenn man also den nationalen Gesetzgebern die Bestimmung des Begriffs des Kaufs auf Teilzahlung überließe, würde den Verkäufern aus bestimmten Ländern die Möglichkeit gegeben, ihre in einem anderen Vertragsstaat wohnhaften Teilzahlungskäufer systematisch vor dem Gericht an ihrem eigenen Wohnsitz zu verklagen, indem sie in ihren Verträgen die Anwendbarkeit ihres nationalen Rechts vorsehen, das, über den Umweg des Erfüllungsortes, die Bestimmung der zuständigen Gerichte erlauben würde.
Von daher bestehe hinsichtlich solcher Begriffe ein Interesse an eigenständigen und gemeinschaftsrechtlichen Konzeptionen, durch die der Partikularismus als ein Merkmal der Abschließung vermieden werde.
Dies gelte in besonderem Maße für die Zuständigkeitsregelung des Artikels 14 Absatz 2. Unter Bezug auf den Vertrag von Rom und angesichts der Zielsetzung des Artikels 220 sei zu folgern, daß das Übereinkommen, dessen Zweck die Verwirklichung der Zielsetzungen des Vertrages auf dem Gebiet der gerichtlichen Zuständigkeit sei, seine volle Wirksamkeit nur dann entfalten könne, wenn es aus sich heraus ohne Berücksichtigung der Besonderheiten der innerstaatlichen Rechte interpretiert werde, man es also nicht zulasse, daß diese Besonderheiten sich im Widerspruch zu einem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz entwickelten, der in dem Übereinkommen, wie im Fall von Artikel 14 Absatz 2, ausdrücklich festgelegt worden sei. Unter diesem Gesichtspunkt würde eine Verweisung auf das nationale Recht nur die partikularistischen Tendenzen begünstigen und die Rechtsgrenzen aufrechterhalten sowie eine unterschiedliche Auslegung fördern.
Die gemeinschaftsrechtliche Auslegung des Begriffs des Kaufs auf Teilzahlung sei schließlich ohne Schwierigkeit auf dem Wege einer ordnenden Zusammenfassung von in den meisten beteiligten Staaten bereits im Grundsatz anerkannten Lösungen zu gewinnen (Urteil in der Rechtssache 21/76, Randnr. 23 der Entscheidungsgründe). Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Brüsseler Übereinkommens von 1968 habe lediglich in Belgien ein Spezialgesetz für das Gebiet des Kaufs auf Teilzahlung bestanden, in dem eine vom allgemeinen Recht abweichende Regelung der örtlichen Zuständigkeit enthalten gewesen sei (Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 9. 7. 1957 und Art. 628 Ziff. 8 des Code Judiciaire vom 10. 10. 1967). Eine solche Regelung sei nach Abschluß des Übereinkommens in der Bundesrepublik Deutschland durch eine Gesetzesänderung vom 1. September 1969 und später in Frankreich durch das Gesetz Nr. 78-22 vom 10. Januar 1978 erfolgt. Alle diese Gesetze seien ausschließlich zum Schutz der Verbraucher erlassen worden und ließen zwei Begriffe des Kaufs auf Kredit oder auf Teilzahlung erkennen: einen engeren für die Verbraucher geltenden und einen weiteren für den Bereich der gewerblichen Tätigkeit; diese Ansicht werde besonders durch die Geltungsvoraussetzungen des französischen Gesetzes bestärkt. Es sei daher offensichtlich, daß die Gesetzgeber, wenn sie Sondergesetze auf dem Gebiet des Kaufs auf Teilzahlung erlassen und darin insbesondere zugunsten der Käufer vom allgemeinen Recht abweichende Zuständigkeitsregelungen aufstellen, ausschließlich die nichtgewerblichen Käufer im Auge haben. Man dürfe annehmen, daß die Verfasser des Brüsseler Übereinkommens sich bei der Aufstellung der Bestimmungen des vierten Abschnitts von derselben Überlegung hätten leiten lassen und nicht von geldpolitischen Erwägungen ausgegangen seien.
Die Vorschrift dürfe demzufolge nicht über ihren Zweck hinausgehen, der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Kaufs auf Teilzahlung also nicht unterschiedslos auf nichtgewerbliche wie gewerbliche Käufer angewandt werden.
So seien die meisten Fälle keineswegs vergleichbar gelagert, und die Verträge unterlägen nicht denselben rechtlichen Bestimmungen. Der internationale Kauf beweglicher Sachen sei kein gewöhnlicher Kauf und komme außerhalb geschäftlicher Beziehungen zwischen Geschäftsleuten kaum vor. Sehr selten erfolge im Rahmen von internationalen Kaufgeschäften Barzahlung, und der Begriff des Barkaufs habe wegen der den internationalen Regelungen und dem Zahlungsverkehr mit dem Ausland anhaftenden Probleme und wegen der unterschiedlichen gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Geldumtauschs im internationalen Recht nicht dieselbe Bedeutung wie im innerstaatlichen Recht. Die Ausstellung von Wechseln sei eine überaus gängige Zahlungsweise; sie liege internationalen Geschäften überhaupt zugrunde, die sich wegen der Entfernung der Vertragspanner untereinander nicht schnell abwickeln ließen. Die Finanzierung dieser Geschäfte erfolge auch zu besonderen Bedingungen und durch Einschaltung von hierauf spezialisierten Stellen. Nach allem könne der im vierten Abschnitt des Brüsseler Übereinkommens verwandte Ausdruck Kauf auf Teilzahlung nicht alle die internationalen Kaufgeschäfte umfassen, die nicht auf Barzahlung abgeschlossen würden, da andernfalls alle internationalen Kaufgeschäfte stillschweigend unter diese Ausnahmeregelung auf dem Gebiet der Zuständigkeit fallen würden. Die Ausnahme, das heißt die ausschließliche Zuständigkeit, würde zur Regel in einem angesichts der Häufigkeit von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Bezahlung oder der Abwicklung internationaler Handelsgeschäfte besonders wichtigen vom Brüsseler Übereinkommen erfaßten Bereich. Artikel 14 Absatz 2 würde für alle Klagen des Verkäufers gegen den Käufer die Vorschrift des Artikel 5 Ziffer 1 verdrängen. Wenn das internationale Kaufgeschäft zu den in diesem Bereich üblichen Bedingungen und gemäß den feststehenden Usancen abgewickelt werde, bedürfe der gewerbliche Käufer nicht des besonderen Schutzes durch das Übereinkommen. Hier müßten die allgemeinen Regeln gelten. Die Begünstigung des Käufers oder Darlehensnehmers auf Raten durch das Übereinkommen dürfe nicht systematisch auf jeden beliebigen Käufer ausgedehnt werden, wenn man nicht ein zusätzliches Hindernis für die Entwicklung des internationalen Warenverkehrs errichten wolle. Diese Fragen seien natürlich von den Unterzeichnerstaaten des Brüsseler Übereinkommens nicht übersehen worden, denen es gerade darum gegangen sei, durch die Freizügigkeit gerichtlicher Entscheidungen die schnelle Erledigung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Angehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu ermöglichen. Dieses Bemühen dürfe nicht durch die extensive Auslegung von Vorschriften vereitelt werden, die Ausnahmen von den besonderen Zuständigkeitsregeln darstellten, die gerade auf dem Gebiet des Vertragsrechts dem Gläubiger die Wahl ließen, seinen Schuldner entweder vor dem Gericht an dessen Wohnsitz oder vor dem Gericht an dem Ort, an dem die Verpflichtung erfüllt worden sei oder zu erfüllen wäre, zu verklagen. Der gemeinschaftsrechthche Begriff des Kaufs auf Teilzahlung müsse sich daher auf den Bereich beschränken, in dem der vom Brüsseler Übereinkommen vorgesehene Schutz voll gerechtfertigt sei, und dies sei der Bereich des nichtgewerblichen Kaufs.
Die Kassationsbeklagte des Ausgangsverfahrens schlägt dem Gerichtshof daher vor,
zu erkennen, daß der Begriff des Kaufs auf Teilzahlung im Sinne von Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens in den Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen ist;
zu erkennen, daß sich die Zuständigkeit für Klagen, die den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung oder ein in Raten zurückzuzahlendes, unmittelbar zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen bestimmtes Darlehen zum Gegenstand haben, wenn die entsprechenden Verträge im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgeschlossen werden, nach den Vorschriften des vierten Abschnitts des Brüsseler Übereinkommens bestimmt, mit Ausnahme der Vorschrift des Artikels 14 Absatz 2, da diese nur für nichtgewerbliche Käufer beziehungsweise Darlehensnehmer gilt;
auf die von der französischen Cour de Cassation vorgelegte Frage zu antworten, daß der Kauf einer Maschine, den eine Firma mit einer anderen Firma zu einem Preis vereinbart, der mit zwei gleich hohen, nach 60 und 90 Tagen fällig werdenden Wechseln gezahlt werden soll, nicht als Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung im Sinne von Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens anzusehen ist.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erinnert an die gemeinschaftsrechtliche Bedeutung des Übereinkommens, die der Gerichtshof bereits in seiner Rechtsprechung hervorgehoben habe (Urteile in der Rechtssache 12/76, a.a.O., und in den verbundenen Rechtssachen 9-10/77 vom 14. Juli 1977 — Slg. 1977, 1517). Sie unterstreicht, daß die Entscheidung für die besondere Zuständigkeit im dritten und vierten Abschnitt zum Schutz der schwächeren Partei erfolgt sei, daß aber die Auslegung dieser Bestimmungen, da es sich um eine Sonderregelung handele, nicht über deren Zielsetzung hinausgehen dürfe. Die Qualifizierung des Kaufs auf Teilzahlung müsse eine eigenständige sein und bestimmt werden durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnung ergeben (EuGH 14. Oktober 1976 — Eurocontrol, 29/76 — Slg. 1976, 1541; siehe auch den Jénard-Bericht zu dem Übereinkommen). Im Übereinkommen selbst sei der Begriff des Kaufs auf Teilzahlung nicht definiert; der Jénard-Bericht beschränke sich auf die Feststellung, der vierte Abschnitt beziehe sich auf den Verkauf von beweglichen Sachen, deren Preis in mehreren Raten entrichtet wird, und auf den mit einem Finanzierungsvertrag verbundenen Verkauf solcher Sachen (Abzahlungsgeschäfte).
Der Kauf auf Kredit, bei dem die Kaufsache sofort geliefert werde, der Kaufpreis aber erst nach einer gewissen Zeit zu zahlen sei, stelle eine gängige Geschäftspraxis vor allem im Bereich der internationalen Handelsbeziehungen dar, deren gesetzliche Regelung die einzelnen Mitgliedstaaten nicht für angezeigt gehalten hätten.
Dagegen sei der Verbraucherkredit wegen der damit verbundenen sozialen Probleme Gegenstand staatlicher Gesetzgebung gewesen. Der Kauf auf Teilzahlung als dessen häufigste Form sei durch eine Reihe nationaler Vorschriften geregelt, die die Kommission aufführt. Unter Berücksichtigung der Zielsetzungen von Artikel 13 und der Eigenheiten der nationalen Rechtsvorschriften erörtert die Kommission, anhand welcher Kriterien festgestellt werden könne, ob ein Kauf auf Teilzahlung oder ein einfacher Kreditkauf vorliege:
Hinsichtlich der Eigenschaft der Vertragspartner sei es denkbar, allein die Kaufmannseigenschaft des Käufers für den Ausschluß von Artikel 13 genügen zu lassen, dies hieße jedoch, die Notwendigkeit für Kleinkaufleute zu verkennen, sich der Form des Kaufs auf Teilzahlung zu bedienen;
hinsichtlich der Art und des Gegenstands des Vertrags sei hervorzuheben, daß die nationalen Bestimmungen Gegenstände beträfen, die zum Verbrauch innerhalb eines mehr oder weniger kurzen Zeitraums bestimmt seien; ihr Wert sei häufig der Höhe nach berenzt;
hinsichtlich der Zahlungsweise sei der Kauf auf Teilzahlung, bei dem im Gegensatz zu einem Kreditkauf mit bloßer Zahlung auf Termin der Kaufpreis in regelmäßig fällig werdenden Teilbeträgen zu zahlen sei, durch besondere, mehr oder weniger durchgebildete Rückzahlungsmethoden gekennzeichnet:
1. Leistung einer Anzahlung;
2. Zahlung von Zinsen, deren Höhe oft gesetzlich geregelt sei;
3. die Existenz von Wechseln sei ohne Bedeutung;
4. Zahlungsfristen, deren Höchstdauer häufig gesetzlich festgelegt sei;
5. eine Mindestzahl von Teilzahlungen.
Die Kommission nennt sodann die Merkmale, bei deren Vorliegen die Vollstreckbarkeitserklärung nicht mit der Begründung verweigert werden dürfe, es handele sich um einen Kauf auf Teilzahlung:
Zunächst ergebe sich aus den innerstaatlichen Gesetzesbestimmungen über den Kauf auf Teilzahlung, daß diese nicht für von Industrieunternehmen betätigte Kreditkäufe von Produktionsgütern gälten, wenn der Verbraucher Kaufmann sei, so könne es sich nur um jemanden handeln, der ein kleines Geschäft betreibe, keinesfalls um ein Industrieunternehmen.
Der vertraglich festgelegte Preis müsse verhältnismäßig gering sein.
Der Vertrag müsse hinreichend ausgeprägte Besonderheiten in bezug auf die Anzahlung, die Abfolge und Anzahl der Teilzahlungen, die Höhe der Belastungen, den Zahlungszeitraum im Verhältnis zum Betrag sowie auf die Art der Kaufsache oder der Dienstleistung enthalten.
Die Kommission ist demzufolge der Ansicht, daß die gestellte Frage wie folgt beantwortet werden sollte:
Der Kauf einer Maschine, den eine Firma mit einer anderen Firma zu einem Preis vereinbart, der mit zwei gleich hohen nach 60 und 90 Tagen fällig werdenden Wechseln gezahlt werden soll, entspricht nicht den gewöhnlich berücksichtigten Kriterien des Kaufs beweglicher Sachen auf Teilzahlung, so wie dieser nach Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 zu verstehen ist.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs ist der Auffassung, die Beantwortung der Vorlagefrage mache es erforderlich, die Funktion von Artikel 13 im Zusammenhang des Übereinkommens als Ganzem und seiner Zielsetzung zu prüfen.
In dem Übereinkommen sei das wesentliche Prinzip aufgestellt, daß Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hätten, vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen seien (Art. 2). Nach Ansicht der Regierung des Vereinigten Königreichs muß eine von diesem Grundsatz abweichende Regelung streng im Licht der ihr zugrundeliegenden, für eine Abweichung sprechenden Zielsetzung ausgelegt werden.
Die Rechtfertigung der im vierten Abschnitt vorgesehenen Abweichung ergebe sich aus dem Bestreben, den Käufer zu schützen, wie dies ähnlich in mehreren nationalen Gesetzen der Fall sei.
In keinem Mitgliedstaat gewähre das Recht jedoch dem Käufer auf Teilzahlung als solchem einen besonderen Schutz, denn dieses hätte gravierende Folgen für den Handel innerhalb der Gemeinschaft; der Schutz komme ausschließlich den Käufern zugute, die als Verbraucher bezeichnet werden könnten.
Dieser Begriff umfasse jene Käufer, die keine geschäftliche Tätigkeit ausübten, und dieses Kriterium sei in den unterschiedlichen Schutzgesetzen so zu verstehen, daß entweder der Käufer keine geschäftliche Tätigkeit ausüben dürfe oder die Ware für den privaten Verbrauch und nicht im Hinblick auf das Betreiben eines Geschäfts beziehungsweise die Ausübung eines Berufs gekauft werde.
Im Vereinigten Königreich sei der Schutz von Teilzahlungskäufern auf Geschäfte beschränkt, bei denen es sich um Käufe im Wert von derzeit 2000 Pfund handele, und dieses Kriterium der Geringfügigkeit der Geschäfte lasse sich in anderen Gesetzen wiederfinden.
Wenn der Geltungsbereich von Artikel 13 nicht in dieser Weise eingeschränkt werde, hätte dies willkürliche und unlogische Folgen und könnte den Handel zwischen den Staaten und den freien Warenverkehr beeinträchtigen.
Die Anzahl der aufeinander folgenden Zahlungen sei für einen wirtschaftlich schwachen Käufer nicht kennzeichnend. Das eigentliche Merkmal des Kaufs auf Teilzahlung liege in der Beziehung zwischen den Parteien und in der Natur des betreffenden Geschäfts, das in die Gruppe der Konsumgeschäfte fallen müsse; diese Frage sei aber von dem Gericht zu klären, das für Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag zuständig sei.
Die deutsche Regierung erklärt unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, der Begriff Kauf auf Teilzahlung könne unmittelbar aus seinem Wortlaut unter Berücksichtigung der mit dem Übereinkommen verfolgten Zwecke ausgelegt werden.
In der Bundesrepublik Deutschland diene das Recht der Abzahlungsgeschäfte dem Schutz des Abzahlungskäufers, während es in anderen Staaten durch Bestimmungen über Mindestanzahlungen oder Höchstdauer der Abzahlung auch kreditpolitische Zwecke verfolge.
Das deutsche Abzahlungsgesetz sei beim Verkauf an einen im Handelsregister eingetragenen Kaufmann nicht anwendbar.
Wenn es wie hier um den Kauf einer hochwertigen Maschine durch ein Handelsunternehmen gehe, sei es wegen der im wesentlichen übereinstimmenden Beschränkung der Abzahlungsregelungen in den Vertragsstaaten auf private, nicht dem Beruf oder Gewerbe des Käufers dienende Geschäfte oder auf Käufer, die kein Handelsgeschäft betreiben, denkbar, die Vorschriften des vierten Abschnitts in Titel II des Übereinkommens nicht anzuwenden.
Es erscheine jedoch problematisch, ohne jeden in diese Richtung weisenden Anhaltspunkt im Wortlaut des Übereinkommens eine Unterscheidung zwischen zu schützenden und nicht schutzwürdigen Personen oder Geschäften vorzunehmen.
Daher würde die Regierung der Bundesrepublik Deutschland eine vom Wortlaut des Übereinkommens ausgehende Auslegung begrüßen und eine Einschränkung bei Handelsgeschäften nicht als zweckmäßig ansehen.
Die Bundesregierung neige daher zu der Auffassung, daß die Vorlagefrage der Cour de Cassation folgendermaßen beantwortet werden sollte :
1. Die Begriffe, Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung' im Sinne der Artikel 13 ff., 28 Absatz 1 des Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens sind auf der Grundlage rechtsvergleichender Feststellungen unmittelbar aus dem Übereinkommen auszulegen.
2. Kauft ein Handelsunternehmen eine Maschine zu einem Preis, der mit mindestens zwei nach Lieferung fällig werdenden Wechseln zu bezahlen ist, so liegt ein Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung im Sinne des Artikels 13 des Übereinkommens vor.
Die italienische Regierung bemerkt einleitend, daß die Bestimmungen des Brüsseler Übereinkommens eine zusammenhängende Regelung darstellten oder sich doch zumindest in die Ordnung des Gemeinschaftsrechts einfügten, denn sie seien zur Verwirklichung der Zielsetzung dieser Ordnung geschaffen worden.
Daraus ergebe sich, daß die Auslegung des Begriffs Kauf auf Teilzahlung grundsätzlich auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts zu suchen sei und daß dies eine eigenständige, nicht durch den Verweis auf die einzelstaatliche Rechtsordnung bestimmte Auslegung sein müsse.
Gemäß Artikel 13 in Verbindung mit den Artikeln 14 Absatz 2 und 15 des Übereinkommens sei für Klagen des Verkäufers gegen den Käufer auf Teilzahlung das Gericht des Staates zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
Diese Regelung füge sich in das Bemühen um Schutz dieser Käufergruppe ein, da es sich hierbei gewöhnlich um schwächere Vertragspartner handele.
Als Kauf auf Teilzahlung könne ein Kauf unter der Vereinbarung angesehen werden, daß die Zahlung des Kaufpreises später als die Lieferung der Kaufsache erfolgen solle, und zwar in Teilbeträgen und unter vorheriger Festlegung sei es der Höhe der einzelnen Zahlungen (die nicht notwendig gleich zu sein brauchten), sei es der Abfolge dieser Zahlungen (die nicht unbedingt im gleichen zeitlichen Abstand zu erfolgen brauchten).
Die italienische Regierung schlägt daher folgende Antwort vor:
— Der in Artikel 13 des Übereinkommens vom 27. September 1968 verwendete Ausdruck, Kauf auf Teilzahlung' hat eine eigenständige und der Gesamtheit der Mitgliedstaaten gemeinsame Bedeutung.
— Ein, Kauf auf Teilzahlung' im Sinne von Artikel 13 ist der Kauf einer beweglichen Sache unter der vorherigen Vereinbarung, daß die Zahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise nach Lieferung der Kaufsache in einem Betrag oder in Form mehrerer Teilzahlungen auch unterschiedlicher Höhe erfolgen soll.
— Die Ausstellung eines oder mehrerer, den Teilzahlungsforderungen entsprechender Wechsel ist ohne Bedeutung, es sei denn, sie erfolgt an Zahlungs Statt mit Novationswirkung.
III — Mündliches Verfahren
In der Sitzung vom 27. April 1978 hat der Vertreter der Kommission, Herr Jean-Claude Seche, daran erinnert, daß seiner Ansicht nach die Auslegung der auf Artikel 13 des Übereinkommens beruhenden Ausnahmeregelung im vierten Abschnitt streng am Schutzbedürfnis des in den Blick genommenen Personenkreises ausgerichtet werden müsse. Ausgehend von diesem Grundsatz und vor dem Hintergrund rechtsvergleichender Untersuchungen sei die Kommission zu dem Schluß gekommen, daß, wenn man schon Kaufleute nicht völlig von der Schutzwirkung des Übereinkommens ausschließen dürfe, wenigstens Verträge über gewerbliche Maschinen oder zwischen Industrieunternehmen hiervon ausgenommen werden müßten.
Die Kommission hat dem Gerichtshof einen von den nationalen Delegationen im Rahmen der Arbeiten zur Anpassung des Übereinkommens erstellten Entwurf zur Änderung von Artikel 13 zur Kenntnis gebracht, der den Anwendungsbereich dieses Ärtikels begrenzt auf einen Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann; diese Person wird als Verbraucher bezeichnet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 31. Mai 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Die französische Cour de Cassation hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 8. November 1977, eingegangen bei der Kanzlei des Gerichtshofes am 15. Dezember 1977, gemäß den Artikeln 1 bis 3 des Protokolls vom 3. Juni 1971 (ABl. L 204 vom 2. 8. 1975, S. 28) betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 299 vom 31. 12. 1972, S. 32), nachfolgend als Übereinkommen bezeichnet, durch den Gerichtshof, eine Frage nach der Auslegung der Artikel 13, 14 und 28 des Übereinkommens zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2/7 Diese Frage ist in einem Rechtstreit zwischen zwei Firmen aufgeworfen worden, von denen eine ihren Sitz in Deutschland, die andere in Frankreich hat; dabei geht es um einen am 12. Februar 1972 abgeschlossenen Vertrag über den Kauf einer Werkzeugmaschine, für die der vereinbarte Kaufpreis von DM 74205 mit zwei gleich hohen, nach 60 und 90 Tagen fällig werdenden Wechseln beglichen werden sollte, die nur zum Teil bezahlt worden sind. Durch Versäumnisurteil vom 10. Mai 1974 hat das Landgericht Stuttgart die französische Firma zur Zahlung von DM 7139 nebst Zinsen verurteilt. Dieses Urteil ist zunächst durch Beschluß des Tribunal de Grande Instance Le Mans vom 30. Juni 1975, sodann durch bestätigende Entscheidung der Cour d'Appel Angers vom 20. Mai 1976 für vollstreckbar erklärt worden. Gegen dieses Urteil ist Kassationsbeschwerde erhoben worden. Wie die Cour de Cassation ausführt, [ist] das Urteil der Cour d'Appel Angers nach Artikel 28 Absatz 3 des Brüsseler Übereinkommens, der dem Vollstrekkungsgericht die Nachprüfung der Zuständigkeit der Gerichte des Urteilsstaats untersagt, gerechtfertigt …, es sei denn, der Kauf könnte als Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung im Sinne von Artikel 13 dieses Übereinkommens angesehen werden; in diesem Fall hätte die Klage nach Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 28 Absatz 1 nur vor den Gerichten des Staates erhoben werden können, in dessen Hoheitsgebiet die beklagte Firma ihren Sitz hat, d. h. vor den französischen Gerichten, und die Entscheidung eines deutschen Gerichts hätte nicht zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden dürfen. Die Cour de Cassation hat daraus gefolgert, daß die Beantwortung dieser Frage von der rechtlichen Einordnung des Vertrages abhänge und hat demgemäß den Gerichtshof um Vorabentscheidung der Frage ersucht, ob der Kauf einer Maschine, den eine Firma mit einer anderen Firma zu einem Preis vereinbart, der mit zwei gleich hohen, nach 60 und 90 Tagen fällig werdenden Wechseln gezahlt werden soll, einen Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung im Sinne von Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens darstellt.
8/11 Für Klagen, die den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung zum Gegenstand haben, ist in Artikel 14 Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt, daß die Klage des Verkäufers gegen den Käufer nur von den Gerichten des Staates erhoben werden [kann], in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Angesichts dieser zwingenden Vorschrift über die gerichtliche Zuständigkeit ergibt sich, daß das Landgericht Stuttgart als Urteilsgericht, das Tribunal de Grande Instance Le Mans und die Cour d'Appel Angers als Vollstreckungsgerichte dem in Frage stehenden Kaufvertrag zur Feststellung ihrer Zuständigkeit stillschweigend oder ausdrücklich die Qualifizierung als Vertrag über den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung versagt haben. Die von der Cour de Cassation hinsichtlich der zutreffenden Einordnung dieses Vertrages gehegten Zweifel haben dieses Gericht zur Befassung des Gerichtshofes mit der angeführten Frage veranlaßt. Diese dem Gerichtshof vorgelegte Frage geht dahin, ob ein Kaufvertrag der beschriebenen Art unter die vorteilhafte Zuständigkeitsbestimmung des Artikels 14 Absatz 2 des Übereinkommens fällt.
12/16 Der Begriff des Kaufs auf Teilzahlung wird je nach den mit den entsprechenden Gesetzen verfolgten Zielsetzungen in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich verstanden. Wenn auch alle Gesetze an den Gedanken des Schutzes des Käufers auf Teilzahlung anknüpfen, weil dieser im allgemeinen der gegenüber dem Verkäufer wirtschaftlich schwächere Vertragspartner ist, so liegen doch einigen Regelungen auch wirtschafts- und geldpolitische Erwägungen sowie Gesichtspunkte der Sparpolitik zugrunde, um eine Kontrolle der Praktiken auf dem Gebiet der Teilzahlungsverkäufe, insbesondere über langfristige Konsumgüter (Kraftfahrzeuge, elektrische Küchengeräte, Rundfunk- und Fernsehgeräte usw.) zu erreichen, und zwar in den meisten Fällen durch Vorschriften über die Mindesthöhe von Anzahlungen, die maximale Laufzeit des Darlehens oder durch die Festlegung von Höchst- beziehungsweise Mindestteilbeträgen des gesamten Kaufpreises. Da es in Verfolgung dieser verschiedenartigen Zielsetzungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zur Herausbildung unterschiedlicher rechtlicher Regelungen gekommen ist, ergibt sich die Notwendigkeit, zur Beseitigung von Behinderungen im Rechtsverkehr und bei der Erledigung von Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den innergemeinschaftlichen Beziehungen auf dem Gebiet des Kaufs von beweglichen Sachen auf Teilzahlung diesen Begriff als einen eigenständigen und damit der Gesamtheit der Mitgliedstaaten gemeinsamen anzusehen. Denn die harmonische Wirkung der Artikel 13 ff. des Übereinkommens wäre nicht zu gewährleisten, wenn man diesem Begriff eine von einem Mitgliedstaat zum anderen verschiedene Bedeutung je nach der Auslegung durch das zur Entscheidung in einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen auf Teilzahlung zuerst angerufene Gericht oder der durch das Vollstreckungsgericht vorgenommenen Auslegung beilegen würde. Daher ist es für das Zusammenwirken der Bestimmungen des vierten Abschnitts von Titel II des Übereinkommens unabdingbar, diesem Begriff einen einheitlichen materiellen, an die Gemeinschaftsrechtsordnung anknüpfenden Gehalt zu geben.
17/18 Dem ist hinzuzufügen, daß die Anwendung der zwingenden Zuständigkeitsregel des Artikel 14 Absatz 2 des Übereinkommens streng auf die besonderen Zielsetzungen des vierten Abschnitts des Übereinkommens beschränkt werden muß, da diese Vorschrift eine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen der mit dem Übereinkommen für das Gebiet des Vertragsrechts geschaffenen Ordnung darstellt, wie sie sich insbesondere aus den Artikeln 2 und 5 Nr. 1 ergeben. So wie diese Zielsetzungen aus den Artikeln 13 und 14 des Übereinkommens hervorgehen, sind sie ausschließlich vom Bemühen um den Schutz bestimmter Gruppen von Käufern geleitet, die als Partner von Verträgen über den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung von den Verkäufern nur vor den Gerichten des Staates verklagt werden können, in dessen Hoheitsgebiet sie ihren Wohnsitz haben, während die im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats ansässigen Verkäufer entweder vor den Gerichten dieses Staates oder vor jenen des Vertragsstaates verklagt werden können, in dessen Hoheitsgebiet die Käufer ihren Wohnsitz haben.
19/22 Das Bemühen, zur Beantwortung der Vorlagefrage einen eigenständigen Begriff des Kaufs auf Teilzahlung zu entwickeln, hat die allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen, die sich aus den von den Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet erlassenen Gesetzen ergeben, und muß die Zielsetzung des Schutzes einer bestimmten Käufergruppe im Auge behalten. Nach den den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Regeln ist unter dem Kauf von beweglichen Sachen auf Teilzahlung ein Kaufgeschäft zu verstehen, bei dem der Kaufpreis in mehreren Teilzahlungen geleistet wird oder das mit einem Finanzierungsvertrag verbunden ist. Eine restriktive Auslegung des Artikels 14 Absatz 2, die den mit den Bestimmungen des vierten Abschnitts verfolgten Zielsetzungen entspricht, führt dazu, diesen privilegierten Gerichtsstand ausschließlich schutzbedürftigen Käufern vorzubehalten, deren wirtschaftliche Stellung durch ihre Schwäche gegenüber den Verkäufern gekennzeichnet ist, da sie private Endverbraucher sind und den Kauf einer Sache auf Teilzahlung nicht im Zusammenhang mit einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abschließen. Dem vorlegenden Gericht ist daher zu antworten, daß der Begriff des Kaufs beweglicher Sachen auf Teilzahlung im Sinne von Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 sich nicht auf den Kauf einer Maschine erstreckt, den eine Firma mit einer anderen Firma zu einem Preis vereinbart, der durch Wechsel mit abgestuften Verfallzeiten beglichen werden soll.
Kosten
23/24 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Italienischen Republik sowie des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die von der französischen Cour de Cassation mit Urteil vom 8. November 1977 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Der Begriff des Kaufs beweglicher Sachen auf Teilzahlung im Sinne von Artikel 13 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 erstreckt sich nicht auf den Kauf einer Maschine, den eine Firma mit einer anderen Firma zu einem Preis vereinbart, der durch Wechsel mit abgestuften Verfallzeiten beglichen werden soll.