Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 04.07.1978 – C-148/77
Generalanwalt Francesco Capotorti · ECLI:EU:C:1978:146
Schlussanträge des generalanwalts
Francesco Capotorti
vom 4. Juli 1978
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
1. Das Branntweinmonopol in der Bundesrepublik Deutschland (das auf dem Gesetz vom 8. 4. 1922, letztmals geändert mit Gesetz vom 2. 3. 1974, beruht) führte bereits zu mehreren Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof, die sich vor allem auf die Auslegung des Artikels 37 EWG-Vertrag bezogen. Ich verweise auf die Rechtssachen 13/70 (EuGH 16. Dezember 1970 — Cinzano — Slg. 1970, 1089), 45/75 (EuGH 17. Februar 1976 — Rewe — Slg. 1976, 181) und 91/75 (EuGH 17. Februar 1976 — Miritz — Slg. 1976, 217).
Auch dem vorliegenden Verfahren liegt ein Fall zugrunde, der nach dem nationalen deutschen Recht unter das Branntweinmonopolgesetz fällt; er weist jedoch verglichen mit den oben erwähnten Fällen einige neue Züge auf.
Die private Betroffene ist die Firma Hansen & Balle, Flensburg, die im Rahmen ihrer Trinkbranntweinherstellung im Jahr 1974 beachtliche Mengen alkoholischer Erzeugnisse aus französischen überseeischen Departements und aus Drittstaaten nach Deutschland einführte. Für diese Einfuhren verlangte das Hauptzollamt Flensburg von der Firma Hansen & Balle die Zahlung der in § 151 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 1922 vorgesehenen Monopolausgleichsabgaben; in der Folge wies es einen Einspruch der genannten Firma zurück, der auf die Anwendung des verminderten Abgabensatzes zielte, der gemäß § 79 Absatz 2 des Gesetzes auf bestimmten inländischen Branntwein Anwendung findet. Der hieraus entstandene Rechtsstreit ist nunmehr vor dem Finanzgericht Hamburg anhängig.
Zum besseren Verständnis der in diesem Rechtsstreit verwandten Ausdrücke scheint es mir nützlich, die Steuerregelung des deutschen Branntweinmonopolgesetzes mehr ins einzelne gehend aufzuzeigen. Nach diesem Gesetz unterliegt im Inland hergestellter Branntwein zwei Verbrauchsteuern: Der einen, der Branntweinsteuer, unterliegt Branntwein, den die Bundesmonopolverwaltung verwertet, die andere, der Branntweinaufschlag, betrifft Branntwein, der von der Ablieferungspflicht ausgenommen ist.
Zur fraglichen Zeit belief sich die Branntweinsteuer auf DM 1500 für ein Hektoliter Weingeist. Der Branntweingrundpreis — den die Monopolverwaltung dem inländischen Hersteller zahlt — war auf DM 214 für ein Hektoliter Weingeist festgesetzt, der Verkaufspreis auf DM 1790 für ein Hektoliter (dieser Betrag umfaßt außer dem Grundpreis die Steuer und die dem Monopol durch den An- und Verkauf des Erzeugnisses entstehenden Kosten). Der Branntweinaufschlag, der in dem Unterschied zwischen dem Verkaufspreis und dem Branntweingrundpreis, vermindert um den Durchschnittsbetrag der Kosten, die die Monopolverwaltung durch die Nichtübernahme des Branntweins erspart (das sind DM 23 für ein Hektoliter), besteht, belief sich in der fraglichen Zeit auf DM 1553 für ein Hektoliter Weingeist.
In bestimmten Fällen vermindert sich jedoch der Branntweinaufschlag gemäß § 79 Absatz 2. Das kommt insbesondere drei Arten von Brennereien zugute, nämlich Abfindungsbrennereien, Verschlußkleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis vier Hektoliter Weingeist und Obstgemeinschaftsbrennereien für den innerhalb des Brennrechts hergestellten Weingeist. Der Umfang der Steuerkürzung ist je nach dem für die Herstellung des Weingeists verwandten Rohstoff (Steinobst, Beeren oder Enzianwurzeln usw.) verschieden; anzumerken ist jedoch, daß sich der niedrigste Branntweinaufschlag zur fraglichen Zeit auf DM 1210,60 für ein Hektoliter Weingeist belief.
Nach Deutschland eingeführte weingeisthaltige Erzeugnisse unterliegen gemäß § 151 dem Monopolausgleich, der ebenfalls eine Verbrauchsteuer ist. Nach § 152 Absatz 1 in der damals geltenden Fassung bestand der Monopolausgleich in dem Unterschied zwischen dem regelmäßigen Branntweinverkaufspreis und dem Branntweingrundpreis: Er belief sich daher auf DM 1576.
Wie bereits gesagt ist die Firma Hansen & Balle der Auffassung, daß die Gemeinschaftsrechtsordnung (insonderheit Artikel 95 EWG-Vertrag) es den Mitgliedstaaten verbiete, auf eingeführte Waren einen Monopolausgleich zu erheben, der über dem niedrigsten Weingeistabgabensatz für die inländische Erzeugung liegt. Die deutschen Zollbehörden haben jedoch die Zahlung eines Satzes von DM 1500 für ein Hektoliter verlangt; dieser Satz entspricht dem normalen Niveau, das nach den von der deutschen Regierung vorgelegten Daten auf ungefähr 95 % des im Monopolgebiet hergestellten Trinkbranntweins Anwendung findet.
Mit Beschluß vom 24. Oktober 1977 hat das Finanzgericht Hamburg aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof fünf Vorabentscheidungsfragen vorgelegt. Um die Wiederholung ihres Wortlauts zu vermeiden, der sich aus dem Sitzungsbericht ergibt, beschränke ich mich auf folgende Hinweise:
a) Die erste Frage wirft das Problem auf, ob Artikel 95 EWG-Vertrag auf einen Fall der vorliegenden Art, in dem die steuerliche Behandlung von aus französischen überseeischen Departements in die Gemeinschaft eingeführten Waren erörtert wird, anwendbar ist, wenn man der Tatsache Rechnung trägt, daß nach Artikel 227 Absatz 2 des Vertrages auf diese Departements zwar die Bestimmungen über den freien Warenverkehr Anwendung finden, dort aber nichts über die steuerlichen Vorschriften des Dritten Teils Titel I Kapitel 2 des Vertrages gesagt wird.
b) Die zweite Frage des nationalen Gerichts geht dahin, ob aus Artikel 37 des Vertrages (oder im Fall der Bejahung der ersten Frage aus Artikel 95) für Verbrauchsteuern, die auf Waren aus Mitgliedstaaten oder französischen überseeischen Departements erhoben werden, die Regel der Anwendung des niedrigsten auf inländische Erzeugnisse anwendbaren Abgabensatzes abgeleitet werden kann, auch wenn dieser Satz nur aus besonderen sozialen Gründen zur Anwendung kommt.
c) Drittens wird die Frage aufgeworfen, ob es sich bei der Ermäßigung der Abgabenbelastung für einige inländische Erzeugnisse um eine staatliche Beihilfe im Sinne der Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag handeln kann, gegebenenfalls, nach welchen Kriterien staatliche Beihilfen von Abgabenentlastungen für inländische Erzeugnisse abzugrenzen sind.
d) Die vierte Frage betrifft den Fall, daß bei der Einfuhr aus Drittländern höhere Verbrauchsteuern erhoben werden als bei der Einfuhr von Waren aus Mitgliedstaaten oder französischen überseeischen Departements; für diesen Fall wird gefragt, ob die steuerliche Belastung als Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne des Artikels 95 EWG-Vertrag aufgefaßt werden kann.
e) Schließlich fragt das nationale Gericht für den Fall der Bejahung der vorhergehenden Frage noch, ob die im Verhältnis zur Belastung der aus Mitgliedstaaten oder französischen überseeischen Departements eingeführten Waren höhere Belastung von aus Drittländern eingeführten Waren nach den Artikeln 9 und 189 des EWG-Vertrags in Verbindung mit der Verordnung Nr. 950/68 als verboten anzusehen ist.
2. Meines Erachtens kann eine abweichende Reihenfolge der Behandlung einer vertieften Prüfung der in den ersten beiden Fragen aufgeworfenen Probleme dienlich sein. Gehen wir davon aus, daß Artikel 37, da er sich in dem Titel des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr befindet, nach Artikel 227 Absatz 2 des Vertrages zweifelsfrei für die französischen überseeischen Departements gilt. Nach dieser Feststellung ist meines Erachtens zunächst zu prüfen, ob eine mit einem Handelsmonopol verbundene steuerliche Diskriminierung seit dem Ablauf der Übergangszeit unter Artikel 37 Absatz 1 fällt. An zweiter Stelle wird zu untersuchen sein, ob ein derartiger Fall auch dann als unter Artikel 95 fallend erachtet werden kann, wenn die behauptete steuerliche Diskriminierung aus französischen überseeischen Departements und nicht aus Mitgliedstaaten eingeführte Waren betrifft. Als drittes wird man klären müssen, ob aus Mitgliedstaaten oder französischen überseeischen Departements eingeführte Erzeugnisse im Sinne der Artikel 37 und 95 die günstigste auf inländische Erzeugnisse anwendbare steuerliche Behandlung erfahren müssen, auch wenn diese aus besonderen Gründen auf eine beschränkte Anzahl von Fällen begrenzt ist.
Wie bekannt, formen die Mitgliedstaaten nach Artikel 37 Absatz 1 ihre staatlichen Handelsmonopole schrittweise derart um, daß am Ende der Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.
Die Kommission sieht in diesem Artikel eine zeitlich begrenzt wirksame Norm; nach Ablauf der Übergangszeit sei ihre eigentliche Funktion erschöpft. Man könne sich vor den nationalen Gerichten höchstens noch auf sie berufen, um die Beseitigung der ausschließlichen Einfuhr-, Ausfuhr- und Vertriebsrechte geltend zu machen, die noch bestünden; unter jedem anderen Gesichtspunkt aber müsse man sich nunmehr auf die allgemeinen Vorschriften des Vertrages über die Aufhebung der Zölle, der mengenmäßigen Beschränkungen und der Maßnahmen gleicher Wirkung (Art. 12, 30 und 34) sowie auf das Verbot der steuerlichen Diskriminierung zwischen eingeführten und inländischen Erzeugnissen (Art. 95) beziehen.
Meines Erachtens hat der Gerichtshof in seiner eingangs dieser Schlußanträge zitierten Rechtsprechung die Tragweite des Artikels 37 und seine derzeitige Wirksamkeit weiter ausgelegt. Im Urteil in der Rechtssache 13/70 (Cinzano) wurde hervorgehoben, daß Artikel 37 nicht nur für die Ein- oder Ausfuhren gilt, die unmittelbar Gegenstand des Monopols sind, sondern alle Maßnahmen erfaßt, die mit dessen Existenz im Zusammenhang stehen und sich bei bestimmten Waren, mögen diese dem Monopol unterliegen oder nicht, auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken. Aufgrund dieser Feststellung untersuchte der Gerichtshof die Vereinbarkeit einer steuerlichen Maßnahme mit Artikel 37 Absatz 1 und 2, die ein Erzeugnis belastete, von dem ein Bestandteil dem Monopol unterworfen war. Das Urteil in der Rechtssache 45/75 (Rewe) bekräftigte, daß Artikel 37 alle Maßnahmen erfaßt, die mit der Existenz eines Monopols im Zusammenhang stehen und sich bei bestimmten Waren auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken, also auch Abgaben, durch die eingeführte Erzeugnisse gegenüber den dem Monopol unterliegenden inländischen Erzeugnissen diskriminiert werden, wie es ausdrücklich heißt (Randnummer 26 der Entscheidungsgründe). Eine gleiche Stellungnahme findet man im Urteil in der Rechtssache 91/75 (Miritz). Beide Urteile legen die Betonung auf das Verbot jeder Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten, wie es sich aus Artikel 37 Absatz 1 ergibt; das Rewe-Urteil verdeutlicht, daß die genannte Verpflichtung … daher nach Ablauf der Übergangszeit an keine Bedingung mehr geknüpft [ist], … zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahme der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten [bedarf] und … infolgedessen ihrem Wesen nach geeignet [ist], Rechte von Einzelpersonen zu begründen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben (Randnummer 24 der Entscheidungsgründe). Insofern hat das Rewe-Urteil das frühere Urteil vom 3. Februar 1976 (Manghera, 59/75 — Slg. 1976, 91) bestätigt.
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes lassen sich deshalb meines Erachtens zwei für die vorliegende Rechtssache wichtige Erwägungen ableiten: Das in Artikel 37 Absatz 1 ausgesprochene Verbot der Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen erfaßt auch diskriminierende Steuermaßnahmen, die im Ergebnis inländische, dem Monopol unterliegende Erzeugnisse gegenüber aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen begünstigen; dieses Verbot ist voll wirksam, so daß seit Ablauf der Übergangszeit Ansprüche einzelner Gemeinschaftsbürger daraus entstehen können. Im Licht dieser Rechtsprechung läßt sich also sagen, daß das wichtigste der mit Artikel 37 Absatz 1 verfolgten Ziele nicht dasjenige ist, den Mitgliedstaaten die schrittweise Umformung ihrer Handelsmonopole aufzugeben, sondern jenes, jede mit den Monopolen verbundene Diskriminierung zu beseitigen (das erstgenannte Ziel dient nämlich der Durchführung des zweiten). Auf den Einwand, andere Vertragsbestimmungen — vor allem die Artikel 12, 30, 34 und 95 — genügten, um die Nichtdiskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zu erzielen, läßt sich antworten, daß diese Bestimmungen allgemeine Bedeutung haben, während Artikel 37 die sedes materiae für Handelsmonopole ist; die Ähnlichkeit dieses Artikels mit anderen schließt nicht aus, daß sie nebeneinander bestehen, um so weniger, als die Tragweite des Artikels 37 sich nützlicherweise als weiter erweisen könnte. Übrigens haben Sie im Rewe-Urteil bereits folgendes ausgeführt: Daß eine staatliche Maßnahme den Anforderungen von Artikel 95 genügt, bedeutet noch nicht, daß sie auch im Hinblick auf andere Vorschriften, wie etwa Artikel 37, rechtmäßig ist. Und etwas weiter (in Randnummer 27 der Entscheidungsgründe) heißt es: Eine Verletzung nicht nur des Artikels 95, sondern auch des Artikels 37 des Vertrages [ist] zu bejahen, wenn die Belastung des eingeführten Erzeugnisses von der des gleichartigen inländischen Erzeugnisses, das unmittelbar oder mittelbar dem Monopol unterworfen ist, abweicht. Dieser Satz scheint mir die Möglichkeit zu bestätigen, die Artikel 37 und 95 gemeinsam anzuwenden.
Abschließend scheint mir ein Fall der vom vorlegenden Gericht beschriebenen Art, in dem hinsichtlich einer mit einem Monopol verbundenen Abgabe (Monopolausgleich) streitig ist, ob sie im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht diskriminierenden Charakter hat, für eine Beurteilung nach Artikel 37 Absatz 1 auch nach Ablauf der Übergangszeit geeignet zu sein. Jedoch sehe ich mich nicht in der Lage, die von Generalanwalt Reischl in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache 45/75 (Rewe — Slg. 1976, 181, 208) geäußerte Meinung zu teilen, nach der es dahingestellt bleiben kann, wie Artikel 95 auszulegen sei, weil im Fall der Beurteilung von Monopolbelastungen und eines Monopolausgleichs Artikel 37 den allein entscheidenden Maßstab dar[-stellt], da Artikel 37 im Verhältnis zu Artikel 95 als die lex specialis zu gelten hat. Meines Erachtens ist es vorzuziehen, bei steuerlichen Diskriminierungen auch die allgemeine Regel des Artikels 95 zu berücksichtigen, wie es der Gerichtshof im Rewe-Urteil getan hat.
3. Da es sich um aus einem französischen überseeischen Departement eingeführte Waren handelt, ist die Schwierigkeit, die sich der Anwendung des Artikels 95 im vorliegenden Fall entgegenzustellen scheint, der Umstand, daß in Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 1 unter den für diese Gebiete geltenden Vertragsbestimmungen die steuerlichen Vorschriften (Kap. 2 des Dritten Teils Titel I des Vertrages) nicht aufgeführt sind, wohl aber der gesamte Titel über den freien Warenverkehr und auch der den steuerlichen Vorschriften unmittelbar vorhergehende Titel (Wettbewerbsregeln).
Nach Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden ferner die Bedingungen für die Anwendung der anderen Bestimmungen dieses Vertrages … binnen zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten durch einstimmige Entscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Der Rat hat jedoch bis heute noch keine Entscheidung über die Geltung der steuerlichen Vorschriften des Vertrages für die französischen überseeischen Departements getroffen.
Man könnte zu der letztgenannten Bestimmung folgende Auslegung erwägen: Der Rat hatte zwei Jahre Zeit, die Bedingungen für die Anwendung der in der vorstehenden Aufzählung nicht enthaltenen Vertragsbestimmungen zu beschließen; seit Ablauf dieser Frist gilt der gesamte Vertrag. Um zu einer solchen Auslegung zu kommen, würde es jedoch nicht genügen, dem Ausdruck Bedingungen für die Anwendung eine eingeschränkte Bedeutung zu geben; weiter müßte sich aus Artikel 227 Absatz 2 — im Grundsatz — der Gedanke der Geltung des gesamten Vertrages für die französischen überseeischen Departements ableiten lassen, vorbehaltlich einer äußersten Frist von zwei Jahren zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung der im Unterabsatz 1 nicht aufgezählten Bestimmungen. Für diese Auffassung könnte sprechen, daß der Vertrag nach Artikel 227 Absatz 1 für … die Französische Republik gilt, und daß diese letztere ohne Zweifel das Mutterland und die überseeischen Departements umfaßt (beispielsweise beziehen sich die Artikel 6, 74 und 76 der französischen Verfassung auf die überseeischen Gebiete der Republik). Es ist jedoch anzumerken, daß der Rat (und die Kommission) in der Praxis die in Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 2 eingeräumten Befugnisse auch nach Ablauf der Übergangszeit bis zum letzten Jahr weiterhin in Anspruch genommen haben: Ich verweise insbesondere auf den Beschluß des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung des Artikels 51 des Vertrages auf die französischen überseeischen Departements, den Beschluß des Rates vom 8. November 1971 über die Anwendung der Artikel 123 bis einschließlich 127 des Vertrages auf diese Gebiete sowie die Verordnung Nr. 1795/76 des Rates vom 20. Juli 1976 über die Anwendung von Artikel 40 Absatz 4 in bezug auf die Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft auf die fraglichen Departements. Diese Praxis zeigt auch, daß diese Befugnisse entweder zur allmählichen Festlegung der Anwendung bestimmter Normen (oder bestimmter abgeleiteter Rechtsakte) oder zur Regelung der Bedingungen ihrer Anwendung genutzt wurden. Letztlich scheint mir das auch die richtigere Auslegung der dem Rat in Artikel 226 Absatz 2 Unterabsatz 1 eingeräumten Befugnisse zu sein: eine Auslegung, die der vollziehenden Gewalt der Gemeinschaft die Möglichkeit beläßt, die Vertragsbestimmungen auszuwählen, die auf die französischen überseeischen Departements angewandt werden müssen. Zu der in dieser Bestimmung festgesetzten Zweijahresfrist halte ich die Meinung für nur schwer vertretbar, daß der Rat nach Ablauf dieser Frist seine Befugnisse verloren habe, denn die allgemeine Regel des Artikels 8 Absatz 7, wonach das Ende der Übergangszeit gleichzeitig der Endtermin für das Inkrafttreten aller vorgesehenen Vorschriften sowie für die Durchführung aller Maßnahmen [ist], die zur Errichtung des Gemeinsamen Marktes gehören, wurde sicherlich nicht so streng ausgelegt.
Insoweit könnte die in diesem Fall vorgebrachte Meinung der Kommission zutreffen, Artikel 95 sei auf die französischen überseeischen Departements nicht anwendbar. Aber auch die entgegengesetzte Auffassung, die die deutsche Regierung unter Berufung auf den Zusammenhang des Artikels 37 mit Artikel 95 vorgetragen hat, ist aufmerksam zu überprüfen: Ihrer Ansicht nach wiederholt Artikel 37, der auf die genannten Departements sicherlich anwendbar ist, insoweit das … allgemeine steuerliche Diskriminierungsverbot für die Behandlung von Einfuhren, die im Inland dem Monopol unterliegen.
Hierzu ist anzumerken, daß die Überlegung, eine Steuervorschrift vermittels Artikel 37 unter die auf die französischen Departements anwendbaren Vorschriften zu rechnen, auf den ersten Blick gegen die in der Rechtsprechung des Gerichtshofes verfolgte Linie zu verstoßen scheint, wonach die in Artikel 95 geregelten Fälle grundsätzlich nicht gleichzeitig unter die Regelung des freien Warenverkehrs fallen können (insoweit darf ich auf meine Schlußanträge vom 6. 6. 1978 in der Rechtssache 142/77, Larsen, verweisen). Aber die notwendige genaue Unterscheidung zwischen dem Anwendungsbereich des Artikels 95 (Verbot diskriminierender inländischer Abgaben) und dem der Artikel 9, 12, 13 und 16 (unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle) schließt nicht aus, daß sich Artikel 95 und Titel I des Vertrages in ihrer Funktion ergänzen. Dies hob der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. Juli 1969 (Kommission/Italienische Republik, 24/68 — Slg. 1969, 193) hervor, in der er ausführte, daß Artikel 95 Lücken schließen [soll], die durch steuerliche Maßnahmen in die Verbotsvorschriften geschlagen werden könnten, nämlich in die Verbotsvorschriften des Artikels 9 (Randnummer 5 der Entscheidungsgründe). Andererseits ist Artikel 37, obgleich er sich im Kapitel über die Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen befindet, so gefaßt, daß er auch außerhalb dieses Bereiches Wirkungen zeitigen kann. Das zeigt sowohl die Verweisung in Absatz 2 auf die Artikel über die Abschaffung der Zölle als auch der in Absatz 1 gebrauchte Ausdruck (Ausschluß jeder Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten), den der Gerichtshof zu Recht weit ausgelegt hat, wie ich bereits oben dargelegt habe.
Letztlich ist daher Artikel 37 — die einzige Norm des Vertrages von Rom, die Handelsmonopole betrifft — eine Sondervorschrift, die logisch sowohl mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr als auch mit dem Verbot jeder diskriminierenden inländischen Abgabe verknüpft ist. Deshalb läßt sich unabhängig von der Frage der derzeitigen Bedeutung des Artikels 37 die Meinung vertreten, daß die Vertragsverfasser, indem sie festlegten, daß diese Bestimmung von Anfang an für die französischen überseeischen Departements gelten sollte, stillschweigend auch Artikel 95 anwendbar machten, soweit er Artikel 37 ergänzt, um jede diskriminierende Wirkung der Handelsmonopole auf steuerlicher. Ebene auszuschließen.
Es ist noch auf eine seltsame, verwirrende Folge hinzuweisen, die sich aus der Auffassung der Kommission über die Wirksamkeit des Artikels 37 nur während der Übergangszeit und die Unanwendbarkeit des Artikels 95 auf die französischen überseeischen Departements ergäbe. Unzweifelhaft war eine mit einem nationalen Handelsmonopol verbundene Steuerregelung, die aus diesen Territorien eingeführte Waren diskriminierte, als mit Artikel 37, der auf die genannten Territorien für anwendbar erklärt worden war, unvereinbar und daher als unzulässig zu erachten, wenn sie während der Übergangszeit erlassen wurde. Dagegen entginge die gleiche Regelung, nach Ablauf der Übergangszeit eingeführt, sowohl dem Verbot des Artikels 37 — nach Auffassung der Kommission nicht mehr anwendbar — als auch dem des Artikels 95, der sich — wieder nach Auffassung der Kommission — nicht auf die fraglichen Territorien erstreckt. Solcherart stellte der Ablauf der Übergangszeit entgegen der Logik der Gemeinschaftsregelung im vorliegenden Zusammenhang einen Rückschritt dar, der die Tragweite des Diskriminierungsverbots verringert und den freien Warenverkehr negativ beeinflußt hätte.
Schließlich hat die Kommission bemerkt, daß die Anwendung des Artikels 95 auf die französischen überseeischen Departements der Wirklichkeit widerspräche, da in diesen Departements ein teilweise vom Mutterland abweichendes Steuerrecht gelte. Dem läßt sich zunächst entgegenhalten, daß dieser Artikel nach der hier vertretenen Auffassung nur beschränkt auf die mit Handelsmonopolen verbundenen steuerlichen Regelungen Anwendung fände. Jedenfalls ist hervorzuheben, daß die französische Regierung selbst im vorliegenden Verfahren von der Geltung des Artikels 95 für die überseeischen Departements ausgegangen ist und sich somit stillschweigend bereit gezeigt hat, auch ohne einen Ratsbeschluß nach dieser Auffassung zu handeln, soweit unter anderem die Geltung des eigenen Steuerrechts für diese Territorien in Frage steht.
All dies führt mich zu der Auffassung, daß die steuerliche Diskriminierung, um die es im vorliegenden Fall geht — eine mit einem Handelsmonopol verbundene Diskriminierung, die aus französischen überseeischen Departements eingeführte Waren betrifft —, nicht nur nach Artikel 37, sondern auch nach Artikel 95 des Vertrages von Rom zu beurteilen ist. Das erlaubt es, bei der Beurteilung der Bedeutung des steuerlichen Diskriminierungsverbots die Rechtsprechung des Gerichtshofes zu Artikel 95 zu verwenden, wenn sich auch der vorliegende Fall hiervon durch die Verbindung zwischen Abgabenregelung und Monopol unterscheidet.
4. Nunmehr ist im Licht des aus den Artikeln 95 und 37 des Vertrages von Rom abgeleiteten steuerlichen Diskriminierungsverbotes zu prüfen, ob auf die aus französischen überseeischen Departements in die Gemeinschaft eingeführten Waren höhere, mit einem Monopol verbundene, Verbrauchsteuern erhoben werden dürfen, als gleichartige oder substituierbare im Inland erzeugte Waren nach dem niedrigsten Abgabensatz zu tragen haben, sei es auch, daß der niedrigste Abgabensatz nur für einen kleinen Teil der inländischen Produktion und aus besonderen sozialen Gründen zur Anwendung kommt.
Nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1976 (Bobie, 127/75 — Slg. 1976, 1080), engt Artikel 95 nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten ein, das nach ihrer Auffassung für das einzelne Erzeugnis am besten geeignete Steuersystem einzuführen, soweit dies nicht zur Folge hat, daß eingeführte Waren höhere Abgaben als gleichartige inländische Waren zu tragen haben. Unter dieser Voraussetzung ist aufgrund objektiver, die Lage der steuerpflichtigen Unternehmen charakterisierender Merkmale ein auf einer unterschiedlichen Besteuerung beruhendes Steuersystem weiterhin möglich. Folglich liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn die eingeführten Erzeugnisse unter gleichen Voraussetzungen wie die entsprechenden inländischen Erzeugnisse die tatsächliche Möglichkeit habeti, in den Genuß bestimmter Steuervorteile zu gelangen. Hinzuzufügen ist, daß der Vergleich zwischen eingeführten und inländischen Erzeugnissen nicht notwendig deren Identität impliziert; wenn im Einfuhrstaat keine den eingeführten gleichen Erzeugnisse hergestellt werden, so sind auch ähnliche Erzeugnisse ein gültiger Vergleichsmaßstab, wenn sie geeignet sind, an Stelle der eingeführten zu treten, und wenn sie daher mit diesen in unmittelbarem Wettbewerb stehen. Das ergibt sich aus Artikel 95 Absatz 2, wonach es den Mitgliedstaaten verboten ist, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten inländische Abgaben zu erheben, die geeignet sind, andere Produktionen mittelbar zu schützen.
Der Bevollmächtigte der deutschen Regierung hat vorgetragen, daß auch Erzeuger aus anderen Mitgliedstaaten einschließlich der überseeischen Territorien, auf die die Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr Anwendung finden, Anspruch auf die Vergünstigungen nach der fraglichen abgestuften Branntweinabgabenregelung haben. Die Firma Hansen & Balle hat jedoch eingewandt, die in der deutschen Branntweingesetzgebung für die ermäßigte Besteuerung aufgestellten Voraussetzungen könnten von außerhalb der Bundesrepublik gelegenen Unternehmen rechtlich oder tatsächlich nicht erfüllt werden. In der Tat erscheint es sehr schwierig, wenn nicht geradezu unmöglich, daß außerhalb des Monopolgebiets tätige Brennereien die Voraussetzungen erfüllen können, sich der ständigen Kontrolle der unter Verschluß zu haltenden Erzeugnisse durch die Finanzbehörden zu unterwerfen (diese Kontrolle ist für die sogenannten Verschlußbrennereien vorgesehen), zur Pauschalzahlung der Abgaben zugelassen zu werden (wie dies für die Abfindungsbrennereien gilt) oder schließlich ein Brennrecht für bestimmte Mengen Weingeist zu erlangen, wie es für Obstgemeinschaftsbrennereien vorgesehen ist, und nachträglich zu beweisen, daß die gestattete Menge nicht überschritten wurde.
Es obliegt naturgemäß dem Tatrichter, festzustellen, ob die fragliche Regelung kleine ausländische Erzeuger tatsächlich daran hindert oder es ihnen jedenfalls außergewöhnlich erschwert, in den Genuß der günstigsten Steuerregelung zu gelangen. In diesem Fall wäre das fragliche Steuersystem im Widerspruch zu den Grundsätzen des Artikels 37 Absatz 1 und des Artikels 95 Absatz 1 des Vertrages von Rom im wesentlichen diskriminierend.
Der Feststellung einer solchen Diskriminierung stünde es nicht entgegen, wenn nur ein kleiner Teil der deutschen Weingeisterzeugung demgünstigsten Steuersatz unterläge. Hier ist nochmals das Urteil Rewe vom 17. Februar 1976 zu zitieren, in dessen Entscheidungsgründen der Gerichtshof unter anderem ausführt, daß Artikel 95 Absatz 1 verletzt ist, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen hat, nach verschiedenen Kriterien berechnet werden mit dem Ergebnis, daß das eingeführte Erzeugnis — sei es auch nur in bestimmten Fällen — höher belastet wird (Randnummer 15). Des weiteren wäre auch die mit der unterschiedlichen Besteuerung verbundene vorgebliche soziale Zielsetzung ohne Bedeutung. Das hat selbst der Bevollmächtigte der Regierung der Bundesrepublik Deutschland in den in dieser Sache eingereichten Erklärungen zugestanden.
5. Ich komme nunmehr zur dritten Frage des deutschen Gerichts, die dahin geht, ob es sich bei der Ermäßigung der Abgabenbelastung für inländische Erzeugnisse um eine staatliche Beihilfe handeln kann, die unter die Vorschriften der Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag fällt, gegebenenfalls, nach welchen Kriterien staatliche Beihilfen von nationalen Abgabenentlastungen abzugrenzen sind, deren Vereinbarkeit mit dem Vertrag nach den Grundsätzen des Artikels 95 und eventuell — für staatliche Handelsmonopole — des Artikels 37 zu beurteilen ist.
Unzweifelhaft kann eine steuerliche Vorzugsbehandlung, die bestimmten Gruppen von Unternehmen gegenüber der Allgemeinheit der Erzeuger dieses Sektors vorbehalten ist, eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 darstellen. Der Begriff staatliche Beihilfe ist nämlich sehr weit; er umfaßt nicht nur die Fälle, in denen der Staat Unternehmen Geld, Waren oder Dienste zu besonders günstigen Bedingungen gewährt, sondern auch die Fälle, in denen der Staat zugunsten bestimmter Unternehmen ganz oder teilweise auf eigene Steuereinnahmen verzichtet. Eine Abgabenermäßigung der vorliegenden Art erscheint unter der Voraussetzung, daß sie nach den vorgenannten Kriterien diskriminierend ist, geeignet, den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zu verfälschen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Somit fällt sie unter Artikel 92 Absatz 1.
Auch fallen die in der fraglichen Regelung vorgesehenen Begünstigungen wohl nicht unter eine der in Artikel 92 Absatz 2 unmittelbar zugelassenen Gruppen von Beihilfen. Ihre Zulässigkeit als Beihilfen setzt somit eine Entscheidung der Gemeinschaftsbehörden voraus.
Zur Unterscheidung schließlich zwischen Beihilfen in Form einer Steuerermäßigung und diskriminierenden Abgaben nach Artikel 95 ist anzumerken, daß die im Kapitel über die Wettbewerbsregeln enthaltene Regelung der staatlichen Beihilfen sowohl gegenüber der Regelung des freien Warenverkehrs als auch gegenüber den steuerlichen Vorschriften des Vertrages besondere Merkmale aufweist. Solche Beihilfen, die regelmäßig inländischen Unternehmen vorbehalten sind, sind ihrer Natur nach diskriminierend; sind sie aber aufgrund der Artikel 92 bis 94 zulässig, so schließt dies meines Erachtens aus, sie gleichzeitig im Licht des allgemeinen steuerlichen Diskriminierungsverbotes zu beurteilen. Der Umstand schließlich, daß Ausnahmen von dem Verbot in Artikel 92 Absatz 1 zulässig sind, hat zur Folge, daß diese Bestimmung nur dann wie Artikel 95 als Quelle subjektiver Rechte der einzelnen betrachtet werden kann, wenn sie durch die in Artikel 94 vorgesehenen Rechtshandlungen allgemeiner Tragweite oder durch Einzelfallentscheidungen, wie sie Artikel 93 Absatz 2 im Auge hat, konkretisiert worden ist (EuGH 19. Juni 1973 — Capolongo, 77/72 — Slg. 1973, 613).
6. In der vierten Frage setzt das deutsche Gericht voraus, daß die Abgabenbelastung für die aus Mitgliedsländern und aus den französischen überseeischen Territorien eingeführten Waren bei der Einfuhr nicht höher sein darf als die niedrigste Belastung für gleiche, gleichartige oder substituierbare im Inland erzeugte Waren und erwägt sodann den Fall der Einfuhr aus Drittländern in die Gemeinschaft, wobei es fragt, ob der in Artikel 9 EWG-Vertrag verwendete Begriff der Abgabe zollgleicher Wirkung auch Verbrauchsteuern auf aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse erfaßt, wenn diese höher sind als die bei der Einfuhr gleicher, gleichartiger oder substituierbarer Waren aus Mitgliedsländern oder den vorgenannten Gebieten erhobenen.
In diesem Zusammenhang dürfte der Hinweis genügen, daß Artikel 9 sich auf den Binnenhandel der Gemeinschaft bezieht, indem er zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle sowie Abgaben gleicher Wirkung verbietet; diese Bestimmung gilt daher nicht für Einfuhren aus Drittländern.
Man kann hinzufügen, daß die diskriminierende Erhebung nationaler Abgaben, die darauf beruht, daß eingeführte Erzeugnisse aus tatsächlichen Gründen nicht die für begrenzte Gruppen nationaler Erzeuger geltenden Vorzugssätze erhalten können, in keinem Fall einer Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle gleichgestellt werden kann.
Dem steht unter anderem die in Ihrer Rechtsprechung getroffene klare Unterscheidung zwischen dem Geltungsbereich der Bestimmungen, die Abgaben zollgleicher Wirkung verbieten, und dem eigenen Bereich der Steuervorschriften entgegen (ich erinnere an EuGH 18. Juni 1975 — IGAV, 94/74 — Slg. 1975, 700, und EuGH 22. März 1977 — Steimke, 78/76 — Slg. 1977, 597).
In Übereinstimmung mit dieser Auffassung ist es daher auszuschließen, daß eine steuerliche Regelung der hier fraglichen Art nach anderen Kriterien als denen der Artikel 37 und 95 beurteilt werden kann. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht zugunsten von Drittstaaten. Die in ihnen enthaltenen Beschränkungen der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten begünstigen ausschließlich den Binnenhandel der Gemeinschaft.
Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts bin ich daher der Auffassung, daß es den Mitgliedstaaten gestattet ist, auf Erzeugnisse aus dritten Ländern ein in obigem Sinne diskriminierendes nationales Steuersystem anzuwenden.
7. Diese Verneinung der vierten Frage erspart es mir, mich mit der fünften zu befassen, die für den Fall der Bejahung der vorhergehenden gestellt ist.
Ich schlage dem Gerichtshof deshalb vor, die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 24. Oktober 1977, eingegangen am 7. Dezember 1977, vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Die in einem Mitgliedstaat mit einem Handelsmonopol verbundene steuerliche Behandlung von aus französischen überseeischen Departements eingeführten Erzeugnissen muß den Grundsätzen des Artikels 37 Absatz 1 und des Artikels 95 EWG-Vertrag entsprechen.
2. Ein mit einem Handelsmonopol verbundenes selektives Steuersystem, das bestimmte Gruppen inländischer Erzeuger auf der Grundlage von Merkmalen begünstigt, die der betreffenden inländischen Produktionstätigkeit eigen sind, stellt unabhängig von dem Anteil der begünstigten inländischen Produktion und dem verfolgten sozialen Zweck eine sowohl nach Artikel 37 wie nach Artikel 95 EWG-Vertrag verbotene Diskriminierung dar. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung, obwohl sie allgemein gefaßt sind, von Unternehmen in anderen Ländern nur schwer erfüllt werden können, sei es, daß sie sich auf den inländischen Unternehmen eigene Erzeugungsstrukturen beziehen oder daß sie besondere Beziehungen zum Monopol des Einfuhrstaates voraussetzen, die nur die inländischen Unternehmen begründen können.
3. Die Abgabenermäßigung zugunsten einiger Unternehmen stellt eine staatliche Beihilfe nach den Artikeln 92 bis 94 EWG-Vertrag dar.
4. Nationale steuerliche Maßnahmen, die aus dritten Ländern eingeführte Erzeugnisse stärker belasten als entsprechende Gruppen inländischer Erzeugnisse, fallen nicht unter das in Artikel 9 EWG-Vertrag ausgesprochene Verbot der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle.