Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.10.1978 – C-148/77
ECLI:EU:C:1978:173
In der Rechtssache 148/77
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Hamburg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
FIRMA H. HANSEN JUN. & O. C. BALLE GMBH & CO., Flensburg,
gegen
HAUPTZOLLAMT FLENSBURG
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 9, 37, 92, 93, 95 und 227 EWG-Vertrag im Hinblick auf die Anwendung des deutschen Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kutscher, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und Mackenzie Stuart, der Richter A. M. Donner, P. Pescatore, M. Sørensen, A. O'Keeffe, G. Bosco und A. Touffait,
Generalanwalt: F. Capotorti
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
Der Sachverhalt, der Verfahrensablauf und die gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichten Erklärungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
I. Sachverhalt und schriftliches Verfahren
Die Firma H. Hansen jun. & O. C. Balle GmbH & Co. (nachstehend: Hansen) mit Sitz in Flensburg stellt Trinkbranntwein her. Hierbei verwendet sie verschiedene Alkoholsorten, von denen einige aus Guadeloupe, Surinam, Jamaika sowie Indonesien eingeführt und dann in einem Eigenlager gelagert werden.
Für September 1974 meldete Hansen die Abfertigung von Branntwein mit einer Weingeistmenge von insgesamt 427884,3 Litern zum freien Verkehr an.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 1974 verlangte das Hauptzollamt Flensburg von Hansen die Zahlung der Branntweinsteuer in Höhe von 6476473,50 DM auf der Grundlage von 431764,9 Litern Weingeist und eines Steuersatzes von 1500 DM/hl Weingeist.
Hiergegen legte Hansen mit Schreiben vom 16. Oktober 1974 Einspruch ein, den das Hauptzollamt Flensburg mit Bescheid vom 19. August 1976 zurückwies.
Gegen diese Entscheidung erhob Hansen am 1. September 1976 Klage beim Finanzgericht Hamburg.
Die Firma Hansen meinte unter anderem, der nach § 151 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 1922 über das Branntweinmonopol (Branntweinmonopolgesetz) erhobene Monopolausgleich dürfe für den eingeführten Rum nicht höher sein als der niedrigste Branntweinaufschlag, der sich nach § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz ergebe. Da dieser Aufschlag im maßgeblichen Zeitraum nur 1210,60 DM Hektoliter Weingeist betragen habe, dürfe der aus Drittländern oder den französischen Übersee-Departements eingeführte Rum gemäß Artikel 95 Absatz 1 und 2 EWG-Vertrag nur mit diesem Betrag und nicht mit 1500 DM Hektoliter Weingeist belastet werden.
Der IV. Senat des Finanzgerichts Hamburg hat mit Beschluß vom 24. Oktober 1977 gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag das Verfahren ausgesetzt, bis der Gerichtshof über die folgenden Fragen vorab entschieden hat:
1. Ist Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag, wonach die besonderen und allgemeinen Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr für die französischen Departements gelten, dahin auszulegen, daß unter die genannten Bestimmungen auch die steuerlichen Vorschriften des Dritten Teils Titel I Kapitel 2, insbesondere Artikel 95 EWG-Vertrag fallen, oder fallen unter die Bestimmungen über den freien Warenverkehr im Sinne des Artikels 227 Absatz 2 nur die Vorschriften des Zweiten Teils Titel I?
2. Ist Artikel 37 EWG-Vertrag, gegebenenfalls im Fall der Anwendbarkeit des Artikels 95 EWG-Vertrag auf den Warenverkehr mit französischen Departements auch die letztgenannte Vorschrift, dahin auszulegen, daß Waren aus Mitgliedsländern bzw. aus den französischen Departements bei der Einfuhr mit keinen höheren Abgaben in Form von Verbrauchsteuern belastet werden dürfen, als gleiche, gleichartige oder substituierbare im Inland erzeugte Waren nach dem niedrigsten Abgabensatz zu tragen haben, sei es auch, daß der niedrigste Abgabensatz nur für einen kleinen Teil der inländischen Produktion und aus besonderen sozialen Gründen zur Anwendung kommt?
3. Kann es sich bei der Ermäßigung der Abgabenbelastung für einen Teil der inländischen Produktion um eine staatliche Beihilfe handeln, die unter die Vorschriften der Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag fällt, gegebenenfalls nach welchen Kriterien sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag von Abgabenentlastungen abzugrenzen, deren Vereinbarkeit mit dem Vertrag nach den steuerlichen Vorschriften des Artikels 95 und eventuell auch nach den Bestimmungen über staatliche Handelsmonopole nach Artikel 37 zu beurteilen ist?
4. Für den Fall, daß die Abgabenbelastung für die aus Mitgliedsländern, gegebenenfalls auch aus den in Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag genannten Gebieten, eingeführten Waren bei der Einfuhr nicht höher sein darf als die niedrigste Belastung für gleiche, gleichartige oder substituierbare im Inland erzeugte Waren: Ist der in Artikel 9 EWG-Vertrag verwendete Begriff der Abgabe zollgleicher Wirkung dahin auszulegen, daß darunter auch Verbrauchsteuer fallen, wenn bei der Einfuhr aus Drittländern höhere Verbrauchsteuern erhoben werden als bei der Einfuhr gleicher, gleichartiger oder substituierbarer Waren aus Mitgliedsländern bzw. aus den in Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag genannten Gebieten?
5. Für den Fall der Bejahung der Frage zu 4:
Sind Artikel 9 EWG-Vertrag in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 und Artikel 189 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten nach dem 1. Juli 1968 keine Abgaben zollgleicher Wirkung einführen dürfen, die zu einer höheren Belastung von aus Drittländern eingeführten Waren führen, als sie gleiche, gleichartige oder substituierbare Waren aus Mitgliedstaaten bzw. aus den in Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag genannten Gebieten zu tragen haben?
Der Beschluß des Finanzgerichts Hamburg ist am 7. Dezember 1977 in das Register des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 13. Februar 1978, die Firma H. Hansen jun. & O. C. Balle GmbH & Co., Klägerin des Ausgangsverfahrens, am 23. Februar 1978 und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland am 24. Februar 1978 schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Er hat jedoch die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgefordert, vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung bestimmte Fragen schriftlich zu beantworten. Dies ist nach Verlängerung der ursprünglich festgesetzten Frist geschehen.
II. Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
Die Firma H. Hansen jun. & O. C. Balle GmbH & Co., Klägerin des Ausgangsverfahrens, gliedert ihre Ausführungen nach vier Gesichtspunkten:
a) Sowohl Artikel 37 Absatz 1 als auch Artikel 37 Absatz 2 hätten ihrem Wesen nach unmittelbare Geltung. Die unmittelbare Anwendbarkeit bestehe einmal für Einfuhren aus den anderen EG-Mitgliedstaaten, ferner aber auch für die in Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag ausdrücklich aufgeführten Länder, zu denen die französischen überseeischen Departements zählten. Indem Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag auf die besonderen und allgemeinen Bestimmungen für den freien Warenverkehr Bezug nehme, beziehe er auch das Diskriminierungsverbot des Artikels 37 EWG-Vertrag ein. Dieses gelte hier in seiner besonderen Ausgestaltung als Verbot zollgleicher Abgaben und erfasse auch die Einfuhren aus den Drittländern. Vorliegend sei ferner zu berücksichtigen, daß die Ware in den freien Verkehr der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 10 EWG-Vertrag gelangt sei und somit Gegenstand des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs sei.
Das deutsche Branntweinmonopol sei ein staatliches Handelsmonopol im Sinne des Artikels 37 EWG-Vertrag. Diese Vorschrift gelte auch für die von einem Staat auf andere Rechtsträger übertragenen Monopole. Damit sei diese Vorschrift Grundtatbestand für alle diskriminierenden und den freien Handelsverkehr beschränkenden Maßnahmen und Auswirkungen eines nationalen staatlichen Handelsmonopols.
Wie der Gerichtshof den Umfang des in Artikel 37 EWG-Vertrag enthaltenen Diskriminierungsverbot definiert habe, beschränke sich seine Anwendung nicht auf Ein- oder Ausfuhren, die unmittelbar Gegenstand eines Monopols seien, es erfasse vielmehr alle Maßnahmen, die mit der Existenz eines Monopols in Zusammenhang stünden und sich bei bestimmten Waren, mögen diese dem Monopol unterliegen oder nicht, auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkten. Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag untersage jede Diskriminierung. Daher seien die gesamten Bedingungen zu berücksichtigen, die sich auf den Warenpreis monopolbedingt auswirkten. Das an die Mitgliedstaaten gerichtete Gebot, spätestens bis zum Ende der Übergangszeit die staatlichen Handelsmonopole derart umzuformen, daß jede Diskriminierung ausgeschlossen werde, bringe für die Mitgliedstaaten die Pflicht mit sich, sogar die bloßen Diskriminierungsmöglichkeiten zu beseitigen.
Artikel 37 EWG-Vertrag beziehe sich auch auf Abgaben, durch die eingeführte Erzeugnisse gegenüber den dem Monopol unterliegenden inländischen Erzeugnissen diskriminiert würden. Das kombinierte Diskriminierungsverbot und Umformungsgebot des Artikels 37 EWG-Vertrag gehe noch über den Tatbestand des Artikels 95 Absatz 2 EWG-Vertrag hinaus, da jene Vorschrift sich auch auf Ein- oder Ausfuhren beziehen könne, die nicht unmittelbar Gegenstand des Monopols seien. Einer neuen Abgabe komme dann eine diskriminierende Wirkung zu, wenn sie für das eingeführte Erzeugnis eine höhere Belastung mit sich bringe, als ähnliche inländische Erzeugnisse zu tragen hätten.
Bei der Auslegung des Artikels 95 EWG-Vertrag sei im Rahmen eines Belastungsvergleichs der niedrigste Abgabensatz maßgebend, dem ein inländisches Erzeugnis unterliege, und das selbst dann, wenn sich dieser Unterschied nur in einer geringen Anzahl von Fällen ergebe. Dieselbe Auslegung gelte für das abgabenrechtliche Diskriminierungsverbot des Artikels 37 EWG-Vertrag.
Der nach § 79 Absatz 2 Ziffer 1 Branntweinmonopolgesetz festgesetzte ermäßigte Branntweinaufschlag sei im übrigen tatsächlich nicht auf einen kleinen Teil der inländischen Produktion beschränkt gewesen; nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes reiche selbst eine abgabenmäßige Begünstigung eines kleinen Produktionsanteils aus, um eine konkrete Verletzung des Diskriminierungsverbots zu verwirklichen.
Das Finanzgericht Hamburg gehe zu Unrecht davon aus, daß der ermäßigte Branntweinaufschlag sozial schwache Schichten begünstige. Soziale Gründe und Überlegungen irgendwelcher Art könnten die steuerliche Begünstigung auch kleiner inländischer Produktionsmengen nicht aus dem Vergleich der Abgaben ausschließen, die eingeführte und einheimische Erzeugnisse träfen.
Nach alledem sei die zweite Frage wie folgt zu beantworten:
Artikel 37 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß Branntwein und Branntweinerzeugnisse aus Mitgliedstaaten und aus den überseeischen französischen Departements im Sinne des Artikels 227 Absatz 2 EWG-Vertrag, bei ihrer Einfuhr mit keinem höheren Monopolausgleich (Verbrauchsteuer) belastet werden dürfen, als gleiche, gleichartige, substituierbare oder ähnliche im Inland erzeugte Waren nach dem niedrigsten Abgabensatz zu tragen haben. Dies gilt auch dann, wenn der niedrigste Abgabensatz nur für einen kleinen Teil der inländischen Produktion oder aus besonderen sozialen Gründen zur Anwendung kommt.
b) Unter den Begriff der Abgaben zollgleicher Wirkung fielen auch Verbrauchsteuern, wenn bei der Einfuhr aus Drittländern höhere Verbrauchsteuern erhoben würden als bei der Einfuhr gleicher, gleichartiger oder substituierbarer Waren aus Mitgliedsländern.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei eine sowohl auf eingeführte als auch auf einheimische Erzeugnisse erhobene Abgabe selbst dann eine Abgabe zollgleicher Wirkung, wenn die eingeführten und die einheimischen Waren von der Abgabe nicht systematisch nach gleichen Kriterien erfaßt würden. Hierzu sei im vorliegenden Fall festzustellen, daß der Steueranteil im Monopolausgleich keineswegs nach den gleichen Kriterien errechnet werde, wie der Steueranteil in dem Branntweinaufschlag (§ 78 Branntweinmonopolgesetz) und wie der Steueranteil in dem regelmäßigen Verkaufspreis für Monopolsprit (§ § 88 ff. Branntweinmonopolgesetz).
Die Vorschrift des § 152 Branntweinmonopolgesetz sehe nicht vor, daß der Monopolausgleich der Branntweinsteuer entsprechen müsse; er sehe aber auch nicht vor, daß der Monopolausgleich entsprechend der Vorschrift des § 79 Absatz 2 und 3 Branntweinmonopolgesetz zu vermindern sei. Mithin liege eine Diskriminierung vor.
Mangels gleicher Berechnungskriterien für den Monopolausgleich, die denen zur Berechnung des Branntweinaufschlags und des regelmäßigen Verkaufspreises entsprächen, habe auch der Steueranteil im Monopolausgleich den Charakter einer zollgleichen Abgabe. Das Berechnungssystem biete nicht nur keine Gewähr dafür, daß inländische und importierte Produkte in allen Fällen gleich belastet seien, vielmehr führe es zwangsläufig zu unterschiedlichen Belastungen gleicher, gleichartiger, substituierbarer und ähnlicher Produkte.
Das Verbot zollgleicher Abgaben gelte gegenüber allen Importen aus Drittländern. Insoweit bedürfe es keines Rückgriffs auf Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag. Das Verbot selbst habe seine Grundlage in der Verordnung Nr. 950/68 über den Gemeinsamen Zolltarif und gelte seit dessen Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Juli 1968. Auf dem Umweg über zusätzlich zu den Zöllen erhobene Abgaben dürften die durch den Gemeinsamen Zolltarif abgesteckten Grenzen des Zollschutzes nicht geändert werden.
Das Verbot zollgleicher Abgaben habe allerdings nicht zur Folge, daß der gesamte im Monopolausgleich enthaltene Steueranteil und im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit der Monopolausgleichsspitze der gesamte Monopolausgleich rechtswidrig sei. Der Gerichtshof habe klargestellt, daß es den Mitgliedstaaten erst seit Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs, also seit dem 1. Juli 1968, verboten sei, einseitig neue Abgaben einzuführen oder schon bestehende zu erhöhen. Hinsichtlich der bestehenden Abgaben hänge die Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Vertrag und die Verpflichtung zu ihrer Abschaffung von der Beurteilung durch die Behörden der Gemeinschaft ab.
Der am 1. Juli 1968 geltende Steueranteil in dem Monopolausgleich in Höhe von 1200 DM/hl Weingeist gelte auch für Rumeinfuhren aus Guadeloupe, bei denen es sich um einen innergemeinschaftlichen Warenverkehr im Sinne von Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag handele.
c) Die Fragen zur unmittelbaren Geltung und Auslegung des Artikels 95 EWG-Vertrag seien nur hilfsweise gestellt, denn wenn der auf die importierten Waren erhobene Monopolausgleich ganz oder teilweise bereits gemäß Artikel 37 in Verbindung mit den Bestimmungen über den Gemeinsamen Zolltarif rechtswidrig sei, scheide eine Anwendung des Artikels 95 EWG-Vertrag aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen aus. Bei diskriminierenden, von einem Monopol ausgehenden Abgaben reiche der Verbotsbereich des Artikels 37 EWG-Vertrag mindestens so weit wie der Verbotsbereich des Artikels 95 EWG-Vertrag.
Die unmittelbare Geltung des Artikels 95 EWG-Vertrag stehe heute außer Zweifel. Zu klären sei, ob dieser Artikel auch zu den besonderen und allgemeinen Bestimmungen über den freien Warenverkehr im Sinne des Artikels 227 Absatz 2 EWG-Vertrag zähle. Hier sei auffallend, daß im Handelsverkehr mit Guadeloupe die Bestimmungen über den freien Warenverkehr, die Landwirtschaft, den freien Dienstleistungsverkehr und über die Wettbewerbsregeln gelten sollten, während die steuerlichen Vorschriften, insbesondere das steuerliche Diskriminierungsverbot des Artikels 95 EWG-Vertrag, nicht besonders erwähnt würden. Gemäß Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag beschließe der Rat auf Vorschlag der Kommission die Anwendung der anderen Bestimmungen des EWG-Vertrags auf die französischen überseeischen Departements. Der Rat und die Kommission hätten die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 95 EWG-Vertrag nicht förmlich bestimmt, da sie offenbar davon ausgegangen seien, daß diese Vorschrift von den Bestimmungen über den freien Warenverkehr mitumfaßt werde. Bereits aufgrund des Artikels 227 Absatz 2 EWG-Vertrag gelte das steuerliche Diskriminierungsverbot im Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft und Guadeloupe. Im übrigen enthalte Artikel 37 EWG-Vertrag, der zu den Vorschriften über den freien Warenverkehr zähle, ein dem Artikel 95 EWG-Vertrag zumindest entsprechendes abgabenrechtliches Diskriminierungsverbot, soweit die Abgaben aufgrund eines nationalen Handelsmonopols erhoben oder veranlaßt würden.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei für den Belastungsvergleich zwischen importierten und inländischen Waren der auf inländische Produkte erhobene niedrigste Abgabensatz maßgebend. Artikel 95 sei nicht gewahrt, wenn die auf ein eingeführtes Erzeugnis erhobene Abgabe höher sei als die Abgabe, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen habe, sei es auch nur in bestimmten Fällen. Daß diese nur einen kleinen Teil der inländischen Produktion beträfen und auf besonderen, angeblich sozialen Gründen beruhten, sei unerheblich.
Daher seien die erste und die zweite dem Gerichtshof vorgelegte Frage zu bejahen.
d) Die Beihilfevorschriften der Artikel 92 ff. EWG-Vertrag seien auf das Ausgangsverfahren anwendbar in dem Sinne, daß es sich dort um unerlaubte Beihilfen handele. Im Hinblick auf Artikel 42 EWG-Vertrag sei festzustellen, daß Trinkbranntweine nicht zu den landwirtschaftlichen Erzeugnissen gehörten.
Die Ermäßigung der Abgabenbelastung für einen Teil der inländischen Produktion von Alkohol und Branntwein könne eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe gleich welcher Art im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag darstellen. Da nach Inkrafttreten des EWG-Vertrags nicht nur die Steuersätze, sondern auch die Preisfaktoren wiederholt geändert worden seien, ohne daß eine Notifizierung an die Kommission erfolgt sei, könne sich der einzelne vor den zuständigen Gerichten auf eine Rechtswidrigkeit der Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag berufen.
Die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag einerseits und Artikel 95 EWG-Vertrag andererseits dienten verschiedenen Zielen. Daß eine staatliche Maßnahme den Anforderungen von Artikel 95 EWG-Vertrag genüge, bedeute nicht, daß sie auch im Hinblick auf die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag rechtmäßig sei. Dies gelte erst recht, wenn die staatliche Maßnahme auch mit Artikel 95 EWG-Vertrag nicht vereinbar sei. Beide Vorschriften fänden vorliegend Anwendung. Da zu prüfen sei, ob importierte Erzeugnisse nicht mit höheren Abgaben belastet würden, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen hätten, seien auch die Beihilfen zu berücksichtigen, sofern sie den Charakter hoheitlich eingeführter und der Höhe nach festgesetzter Abgaben hätten. Berücksichtigt würden nur solche Abgaben, die gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar in rechtmäßiger Weise zu tragen hätten. Handele es sich bei den Beihilfen dagegen nicht um öffentlich festgesetzte Abgaben, so stünden sie außerhalb des Vergleiches der Belastungen, welche die fraglichen Erzeugnisse im Rahmen des Artikels 95 zu tragen hätten.
Artikel 37 EWG-Vertrag diene anderen Zielen als die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag, obwohl er ein Beihilfeverbot einschließe, soweit die Beihilfe Bestandteil des staatlichen Handelsmonopols sei. Im Rahmen des Branntweinmonopols seien alle diskriminierenden Wirkungen, die von subventionierten Übernahmepreisen und Steuerermäßigungen ausgingen, bereits durch den umfassenden Verbotstatbestand des Artikels 37 EWG-Vertrag erfaßt. Die Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag könnten allerdings dann bedeutsam werden, wenn anstelle der Monopolmaßnahmen gleichwertige Sicherheiten im Sinne des Artikels 37 Absatz 4 EWG-Vertrag geschaffen würden, die nicht den Vorschriften über die Beihilfebestimmungen entsprächen.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt im wesentlichen wie folgt Stellung:
a) Das Kapitel Steuerliche Vorschriften gehöre nicht zu den Bereichen des EWG-Vertrags, die nach Artikel 227 Absatz 2 Satz 1 EWG-Vertrag in den französischen überseeischen Departements (DOM) Anwendung finden sollten. Da die Bezeichnungen der dort aufgezählten Bereiche jeweils wörtlich an bestimmte Titel und Kapitelüberschriften des EWG-Vertrags anknüpften, sei die Einbeziehung anders lautender Titel oder Kapitel nicht möglich. Der Verweis auf den freien Warenverkehr beziehe daher nur Titel I des Zweiten Teiles des Vertrages und nicht andere Titel oder Kapitel, wie das Kapitel über die Steuerlichen Vorschriften, ein.
Der Rat habe auch keine Entscheidung erlassen, die den Anwendungsbereich von Artikel 227 Absatz 2 Satz 1 insoweit ausgedehnt hätte. Der Umstand, daß eine Anwendbarkeit anderer Bestimmungen des Vertrages gemäß Satz 2 der Vorschrift unter dem Vorbehalt einer Ratsentscheidung stehe, verbiete auch die Annahme, daß es sich in Satz 1 nur um eine beispielhafte Aufzählung handele, die im Wege der Auslegung beliebig erweitert werden könnte.
Bei einer streng am Wortlaut von Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag orientierten Auslegung wäre die Frage daher im Sinne der zweiten Alternative zu beantworten.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland habe indessen Zweifel, ob eine solche Auffassung auch mit dem Zweck der Artikel 95 und 227 EWG-Vertrag und den Zielen des Vertrages in Einklang zu bringen wäre.
Artikel 95 EWG-Vertrag sei für die Erreichung der Ziele des EWG-Vertrags von grundlegender Bedeutung, weil das Verbot steuerlicher Diskriminierung eine der Voraussetzungen für die Herstellung des Gemeinsamen Marktes sei. Die Vorschrift stehe inhaltlich in engem Sachzusammenhang mit den Bestimmungen über den freien Warenverkehr. Im Außenbereich der Gemeinschaft erfülle Artikel 95 nicht minder wichtige Aufgaben, indem die Bestimmung im Interesse einer fortschreitenden Entwicklung' der Handelsbeziehungen wettbewerbsverfälschende Belastungen steuerlicher Art verbiete. Seine dem Artikel III Absatz 2 des GATT nachgebildete Regelung sei daher nahezu regelmäßig Bestandteil der Assoziations- und Handelsabkommen, welche die Gemeinschaft mit zahlreichen Drittstaaten geschlossen habe.
Aus diesen Gründen sei es bedenklich, einer rein am Wortlaut von Artikel 227 Absatz 2 orientierten Auslegung den Vorzug zu geben und die Anwendbarkeit von Artikel 95 für die DOM zu verneinen. Die weiteren vorgelegten Fragen machten es indessen nicht erforderlich, die erste Frage abschließend zu beantworten.
b) — Maßstab für die — nach Gemeinschaftsrecht anwendbare — Belastung eingeführter Erzeugnisse aus den DOM, die — würden sie im Inland hergestellt — dem Monopol unterlägen, sei Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag. Diese Bestimmung erfasse alle Maßnahmen, die mit der Existenz eines staatlichen Monopols in Zusammenhang stünden, insbesondere auch die Belastung mit Abgaben. Insoweit wiederhole sie das in Artikel 95 EWG-Vertrag enthaltene allgemeine steuerliche Diskriminierungsverbot für die Behandlung von Einfuhren, die im Inland dem Monopol unterlägen.
Das gelte auch für Erzeugnisse, die aus den DOM eingeführt würden. Als Vorschrift des ersten Titels des EWG-Vertrags über den freien Warenverkehr sei Artikel 37 gemäß Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag für die DOM anzuwenden. Für Einfuhren aus den DOM gelte somit bei einem Teilbereich des Warenverkehrs, nämlich dem vom Monopol erfaßten Sektor, mittelbar auch das Verbot steuerlicher Diskriminierung. Diese Auslegung bedeute indessen keine unzulässige Erweiterung von Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag, weil Artikel 37 eine Sonderregelung darstelle. Das in dieser Vorschrift enthaltene umfassende Umformungsgebot bliebe lückenhaft, wenn für bestimmte Erzeugnisse Diskriminierungen steuerlicher Art fortbestehen könnten.
Das in Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag enthaltene Diskriminierungsverbot bedinge, daß die Abgabenbelastung eingeführter Waren nicht höher ausfalle als die entsprechender inländischer Erzeugnisse. Es setze indessen nicht voraus, daß bei einer differenzierenden Besteuerung sich die Belastung des eingeführten Produktes in jedem Fall nach dem niedrigsten Abgabensatz richte.
Das Verbot steuerlicher Diskriminierung gelte seit dem Ablauf der Übergangszeit unbedingt und ausnahmslos. Daher spiele es weder eine Rolle, ob der Umfang der Ungleichbehandlung gering sei, noch sei die soziale Zielsetzung einer steuerlichen diskriminierenden Regelung von Bedeutung.
Der Grundsatz der Abgabengleichheit gebiete dagegen nicht, daß importierte Erzeugnisse gegenüber gleichartiger Inlandsware steuerlich bevorzugt behandelt werden müßten. Dazu käme es aber, wollte man bei einer differenzierten Belastung der inländischen Produktion die gesamte Importware in jedem Fall nach dem niedrigsten Abgabensatz einstufen. Das Prinzip der Abgabengleichheit bedeute nur, daß die Belastung der Einfuhr ihrer Höhe nach der Belastung der vom Monopol erfaßten inländischen Produktion entsprechen müsse. Hierfür sei erforderlich und ausreichend, daß die gewährten Vergünstigungen unter identischen Bedingungen und in gleicher Weise auch den eingeführten Erzeugnissen zugute kämen. Wenn sich die Ausdehnung der im Inland eingeräumten Ermäßigung auf die Einfuhr nicht durchführen lasse, sei der betreffende Mitgliedstaat gehalten, die Abgabengleichheit durch Einführung eines einheitlichen Steuersatzes oder durch eine Herabschleusung auf den niedrigsten Abgabensatz herzustellen.
Bei der Anwendung von § 79 Absatz 2 Nr. 1 Branntweinmonopolgesetz entspreche die Ausgestaltung der steuerlichen Belastung so lange dem Grundsatz der Abgabengleichheit, wie die importierte Produktion an der Begünstigung partizipieren könne.
Die Verpflichtung zur Festsetzung der Importbelastung auf dem Niveau des jeweils geringsten Abgabensatzes dürfte letztlich zur Aufgabe der differenzierenden Veranlagung und zur Einführung einheitlicher Steuersätze, beispielsweise einer pauschalierten Veranlagung, führen. Der Steuergesetzgeber könnte dann von dem im Rahmen der Steuerpolitik gebräuchlichen Instrument degressiver bzw. progressiver Abgabenbelastung nicht mehr Gebrauch machen. Dies würde der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit bei der Einführung von Steuersystemen widersprechen.
Das Prinzip der Abgabengleichheit betreffe grundsätzlich auch die Einfuhren, denen im Inland keine gleiche oder gleichartige, sondern lediglich substituierbare Waren gegenüberstünden.
Für das Verhältnis von gleichen bzw. gleichartigen zu lediglich substituierbaren Erzeugnissen gelte jedoch, wie Aufbau und Inhalt von Artikel 95 EWG-Vertrag erkennen ließen, daß Absatz 1 zu Absatz 2 in einem Verhältnis der Subsidiarität stehe. Sofern für ein bestimmtes Einfuhrerzeugnis ein bestimmtes gleichartiges Erzeugnis im Inland vorhanden sei, sei der Belastungsvergleich allein hieran auszurichten. Bei einer Ausrichtung der Belastung an der unter Umständen niedrigeren Belastung ähnlicher Erzeugnisse könnte die gleichartige inländische Produktion benachteiligt werden.
Im übrigen gelte das Gebot der Gleichbehandlung bei substituierbaren Erzeugnissen in derselben Weise wie bei gleichen und gleichartigen Erzeugnissen nach Artikel 95 Absatz 1, d.h. die importierten Erzeugnisse seien nicht besser zu stellen als die inländische Produktion.
Die zweite Frage sei also wie folgt zu beantworten :
Artikel 37 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß Waren aus Mitgliedsländern bzw. aus den französischen Departements bei der Einfuhr mit keinen höheren Abgaben in Form von Verbrauchsteuern belastet werden dürfen als gleiche, gleichartige und — für den Fall, daß erstere nicht vorhanden sind — auch substituierbare im Inland erzeugte Waren in derselben Weise zu tragen haben.
c) Die in § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz vorgesehene Begünstigung klein- und mittelständischer Branntweinerzeuger habe den Charakter einer Beihilfe im Sinne der Artikel 92 ff. EWG-Vertrag. Diese beträfen Beihilfen gleich welcher Art. Darunter fielen alle unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Zuwendungen an Unternehmen oder Wirtschaftszweige.
Der zweite Teil der Frage könne unbeantwortet bleiben, denn diese Frage sei ersichtlich nur für den Fall gestellt, daß der erste Teil der dritten Frage verneint werde. Jedenfalls sei die Regelung des § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz rechtens.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften macht lediglich zu den beiden ersten Fragen Ausführungen:
a) Die besonderen und allgemeinen Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr gälten nach Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag für die französischen überseeischen Departements und seien im Titel I des Zweiten Teils des Vertrages (Art. 9 bis 37) zusammengefaßt. Auch andere Abschnitte des Vertrages beträfen den Warenverkehr oder könnten ihn betreffen. Daraus, daß Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag unter den anwendbaren Bestimmungen nicht ausdrücklich die steuerlichen Vorschriften erwähne, ergebe sich zwingend, daß diese und insbesondere Artikel 95 auf die französischen überseeischen Departements nicht anwendbar seien.
Eine Entscheidung sei bisher für Artikel 95 EWG-Vertrag noch nicht ergangen, obwohl nach Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Rat auf Vorschlag der Kommission die Bedingungen für die Anwendung der anderen Bestimmungen beschließen könne.
Daher sei die erste Frage dahin zu beantworten, daß die steuerlichen Vorschriften des Vertrages und insbesondere Artikel 95 EWG-Vertrag beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts auf die französischen überseeischen Departements nicht anwendbar seien.
b) Bei der zweiten Frage stelle sich zunächst die Vorfrage, ob Artikel 37 EWG-Vertrag, dessen Absatz 1 vorsehe, daß am Ende der Übergangszeit jede Diskriminierung in den Versorgungsund Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausgeschlossen zu sein habe, vor den nationalen Gerichten nach dem Ende der Übergangszeit noch geltend gemacht werden könne, um die unterschiedliche steuerliche Belastung einer eingeführten Ware zu rügen.
Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag stelle sich als eine Handlungsverpflichtung der Mitgliedstaaten dar, die während der Übergangszeit zu erfüllen gewesen sei. Sie habe gewährleisten sollen, daß am Ende der Übergangszeit für die staatlichen Handelsmonopolen unterliegenden Erzeugnisse Bedingungen gälten, die im Fall der keinem staatlichen Handelsmonopol unterliegenden, sondern im freien Wettbewerb gehandelten Erzeugnisse durch die Beseitigung der Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen sowie der Abgaben und Maßnahmen gleicher Wirkung und durch das Verbot diskriminierender steuerlicher Belastungen im Warenverkehr entstünden. Mit Wirkung vom 31. Dezember 1969 hätten die staatlichen Handelsmonopole in der Weise umgeformt sein müssen, daß das ausschließliche Recht zur Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten entfiel. Das gleiche gelte vom Ende der Übergangszeit an für die ausschließlichen Rechte zur Ausfuhr aus den Mitgliedstaaten und zum Vertrieb in den Mitgliedstaaten, denn die Gesamtheit dieser Exklusivrechte mache das Wesen des Monopols aus. Mit der Beseitigung der ausschließlichen Rechte hätten die Monopole zu existieren aufgehört. Damit sei für die Anwendung von Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag kein- Raum mehr, außer um die Beseitigung der ausschließlichen Rechte zur Einfuhr, zur Ausfuhr und zum Vertrieb geltend zu machen. Bei allen anderen Maßnahmen fänden die allgemeinen Vorschriften des Vertrages, insbesondere die Artikel 12, 30, 34 und 95, Anwendung.
Im Fall der Einfuhren aus den DOM führe dies nicht zu unbilligen Ergebnissen, weil es offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre, die Geltung eines steuerlichen Diskriminierungsverbots davon abhängig zu machen, ob das Einfuhrland für das fragliche Erzeugnis ein Handelsmonopol besitze oder nicht.
Die zweite Frage sei somit dahin zu beantworten, daß Artikel 37 Absatz 1 EWG-Vertrag nach dem Ende der Übergangszeit nur noch herangezogen werden könne, um die Beseitigung der ausschließlichen Rechte zur Einfuhr, zur Ausfuhr und zum Vertrieb geltend zu machen, während im übrigen die allgemeinen Vorschriften des Vertrages Anwendung fänden.
c) Da die dritte, die vierte und die fünfte Frage nur für den Fall gestellt seien, daß entweder Artikel 37 oder Artikel 95 EWG-Vertrag Anwendung fänden, bedürften sie keiner Erörterung.
III. Antworten auf die vom Gerichtshof gestellten Fragen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland teilt mit, der Umfang der unter § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz fallenden Trinkbranntweinproduktion habe im Verhältnis zur gesamten Trinkbranntweinerzeugung im Betriebsjahr 1973/74 4,84 % betragen.
Unter die Begünstigungsvorschrift des § 79 Absatz 2 fielen die Abfindungsbrennereien (etwa 30000 Betriebe), die Stoffbesitzer (etwa 200000 Betriebe), die Verschlußkieinbrennereien (46 Betriebe) sowie die Obstgemeinschaftsbrennereien (11 Betriebe mit etwa 5000 Mitgliedern). Gemäß § 79 Absatz 2 Nr. 2 sei außerdem die Produktion von Brennereien mit einer Jahreserzeugung bis zu 300 hl steuerlich begünstigt.
Ohne Berücksichtigung dieser letzteren Produktion belaufe sich der Anteil der Produktion, für die der verminderte Branntweinaufschlag gelte, auf 2,09 % der Gesamterzeugung im Betriebsjahr 1973/74. Die Vorschrift des § 79 Absatz 2 Nr. 2 Branntweinmonopolgesetz, die im übrigen mit Wirkung vom 18. März 1976 aufgehoben worden sei, führe trotz der Begünstigung zu keiner Belastung der Branntweinproduktion unter 1500 DM/hl, so daß diese Produktion bei dem Vergleich zur Gesamtproduktion außer Betracht bleiben sollte.
Nach Ansicht der Regierung der Französischen Republik sind zur Auslegung des Artikels 227 Absatz 2 zwei Bemerkungen zu machen, die den Begriff des freien Warenverkehrs und die Anwendung der Bestimmungen des Vertrages auf die überseeischen Departements betreffen.
a) Im Bereich des freien Warenverkehrs sei zwischen den Verpflichtungen zu unterscheiden, die sich für die Mitgliedstaaten einerseits aus den Artikeln 12 und 13 EWG-Vertrag über den freien Warenverkehr und andererseits aus Artikel 95 EWG-Vertrag über die Nichtdiskriminierung im steuerlichen Bereich ergäben. Diese Unterscheidung hindere jedoch nicht, von Fall zu Fall zu prüfen, ob eine dem Anschein nach steuerliche Abgabe nicht tatsächlich eine Abgabe mit zollgleicher Wirkung sei.
Für das Ausgangsverfahren führten die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Kriterien dazu, a contrario anzunehmen, daß die Besteuerung von Rum aus Guadeloupe in der Bundesrepublik tatsächlich eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Zoll im Sinne von Artikel 12 EWG-Vertrag sei.
b) Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag habe ausdrücklich vorgesehen, daß der Vertrag in den französischen überseeischen Departements gelte, die Bestandteil der Französischen Republik seien. Gewisse Bestimmungen des Vertrages seien sofort anwendbar (so die im ersten Satz von Absatz 2 genannten), andere Bestimmungen sollten erst nach einer Übergangszeit von höchstens zweijähriger Dauer und nach etwaigen Anpassungen anwendbar werden (so die im zweiten Satz von Absatz 2 genannten Bestimmungen des Vertrages). Diese Übergangszeit sei abgelaufen. Zwar sei es Sache des Rates, erforderlichenfalls für die überseeischen Departements die notwendigen Sonderregelungen zu treffen, um ihrer vom Vertrag anerkannten Besonderheit Rechnung zu tragen, jedoch seien diese Departements Bestandteil der Gemeinschaft und folglich gälten für sie ohne weiteres alle Bestimmungen des Vertrages.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat beim Gerichtshof eine chronologisch geordnete Liste von 44 Rechtsakten eingereicht, die vom Rat gemäß Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag verabschiedet wurden. Zur Frage, ob der bisherige Entscheidungsstand einen endgültigen Rechtszustand wiedergebe, vertritt die Kommission die Ansicht, die in Artikel 227 Absatz 2 zweiter Unterabsatz genannte Frist sei keine Ausschlußfrist, sondern lediglich eine Ordnungsfrist. Die gesetzgeberische Tätigkeit der Gemeinschaft zur Ausdehnung des Gemeinschaftsrechts auf die französischen überseeischen Departements sei noch nicht abgeschlossen. So sehe der Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Äthylalkohol vor, daß der Rat auf Vorschlag der Kommission geeignete Maßnahmen erlassen könne, um den Zuckerrohrerzeugern der französischen überseeischen Departements ihren Beschäftigungsstand und ein angemessenes Einkommen zu erhalten. Für weitere Vorschriften des Vertrages und des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts werde wahrscheinlich beschlossen, sie auch auf die französischen überseeischen Departements anzuwenden, was jeweils eingehender Prüfung bedürfe, wenn damit gegebenenfalls erhöhte Belastungen des Gemeinschaftshaushalts verbunden sein könnten. Die Kommission habe die Absicht, sich auch in Zukunft die Möglichkeit offenzuhalten, dem Rat derartige Vorschläge zu unterbreiten.
Zur Ausdehnung der steuerlichen Vorschriften des Vertrages auf die überseeischen Departements sei noch zu bemerken, daß Frankreich diesen gegenüber eine Reihe von steuerrechtlichen Sonderregeln zur Anwendung bringe. So werde die Mehrwertsteuer in Guayana nicht und in den übrigen Departements mit bestimmten Modifizierungen angewendet. Die Einfuhr von Rum ins Mutterland unterliege bestimmten ermäßigten Sätzen bei den normalerweise zu entrichtenden Verbrauchsteuern. Die Fabrikationsteuer auf Branntwein werde in den überseeischen Departements teilweise zu ermäßigten Sätzen angewandt.
Zur Frage, ob Artikel 95 EWG-Vertrag zum Inhalt habe, daß Waren aus Mitgliedstaaten bzw. aus den französischen überseeischen Departements bei der Einfuhr mit keinen höheren Verbrauchsteuern belastet werden dürften, als gleiche, gleichartige oder substituierbare inländische Waren nach dem niedrigsten Steuersatz zu tragen haben, sei es auch, daß der niedrigste Abgabensatz nur für einen kleinen Teil der inländischen Produktion und aus besonderen sozialen Gründen zur Anwendung kommt, sei zunächst daran zu erinnern, daß der Tatbestand des Artikels 95 EWG-Vertrag in Wahrheit differenzierter sei, als diese Umschreibung erkennen lasse. In Artikel 95 Absatz 2 sei nicht die Rede von substituierbaren inländischen Waren, sondern der anzulegende Maßstab sei das Geeignetsein, andere Produktionen mittelbar zu schützen. Es handele sich nicht darum, einen schlichten Belastungsvergleich zwischen der steuerlichen Belastung der eingeführten Ware und den (möglicherweise) substituierbaren inländischen Waren vorzunehmen. Absatz 2 mache eine Überprüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der inländischen Abgaben erforderlich. Nur wenn diese Auswirkungen so seien, daß ein mittelbarer Schutz anderer Produktionen die Folge sei, greife das Verbot ein. Dem innerstaatlichen Richter komme daher die Aufgabe zu, abzuwägen, ob gegebenenfalls vorliegende Unterschiede der steuerlichen Belastung die Voraussetzungen des Artikels 95 Absatz 2 erfüllen.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei eine Verletzung von Artikel 95 Absatz 1 EWG-Vertrag gegeben, wenn die auf das eingeführte Erzeugnis erhobene Abgabe und die Belastung, die das gleichartige inländische Erzeugnis zu tragen habe, in verschiedener Weise und nach verschiedenen Bestimmungen berechnet würden, mit dem Ergebnis, daß das eingeführte Erzeugnis — sei es auch nur in bestimmten Fällen — höher belastet werde. Ein Mitgliedstaat habe die Möglichkeit, auf eingeführte Waren ein anderes Abgabensystem anzuwenden als auf gleichartige inländische Waren, doch gelte dies nur dann, wenn die Abgabenbelastung der eingeführten Ware in jedem Fall gleich oder niedriger bleibe, als diejenige gleichartiger inländischer Waren. Artikel 95 Absatz 1 enge nicht die Freiheit der Mitgliedstaaten ein, das nach ihrer Auffassung für das einzelne Erzeugnis am besten geeignete Steuersystem einzuführen. Wenn das einheimische Erzeugnis einer progressiven, je nach dem Jahresausstoß bemessenen Steuer unterliege, müsse dafür gesorgt werden, daß das ausländische Erzeugnis ebenfalls unter Zugrundelegung der von der einzelnen Produktionseinheit während eines bestimmten Zeitraums erzeugten Mengen dem gleichen oder einem niedrigeren Steuersatz unterliege.
Für das Verhältnis des Diskriminierungsverbots nach Artikel 95 EWG-Vertrag zum Beihilfeverbot nach Artikel 92 EWG-Vertrag sei kennzeichnend, daß auf einen einheitlichen Tatbestand auf keinen Fall beide Vorschriften anwendbar sein könnten. Handele es sich um eine steuerliche Begünstigung, die unter Artikel 92 falle, weil es insbesondere um die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige gehe, so fänden die Artikel 92 ff. ausschließlich Anwendung. In einem solchen Fall unter Berufung auf Artikel 95 eine Ausdehnung der steuerlichen Begünstigung auf die eingeführten gleichartigen Waren zu verlangen, wäre eine Verkennung der Tatsache, daß staatliche Beihilfen immer bis zu einem gewissen Grad eine diskriminierende Wirkung hätten. Handele es sich dagegen bei der Differenzierung der Steuersätze um eine allgemeine steuerliche Maßnahme, so liege keine Beihilfe vor und Artikel 95 sei allein anwendbar.
Zwei Fallgruppen seien zu unterscheiden:
Entweder unterwerfe ein Mitgliedstaat eine bestimmte Ware im Inland einem einheimischen Steuersystem, das zwar Differenzierungen vorsehe, aber bei dem alle Produzenten in den Vorteil dieser Differenzierung kämen. Eine Begünstigung bestimmter Unternehmen liege dann nicht vor. Daher handele es sich nicht um eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92. Ein solches Steuersystem sei im Hinblick auf die Besteuerung der Einfuhren grundsätzlich nach Artikel 95 zu beurteilen.
Oder ein Mitgliedstaat erhebe im Inland auf bestimmte Waren eine Steuer, wobei er jedoch den Steuersatz je nach Art und Größe des Herstellungsbetriebs, nach Ausgangsmaterial und Verwendungszweck differenziere. In derartigen Fällen liege eine Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige vor, so daß die Steuererleichterungen, die sich aus einer solchermaßen differenzierten steuerlichen Regelung ergäben, allein nach Artikel 92 ff. beurteilt werden dürften.
Einem Mitgliedstaat stehe es frei, beide Fallgruppen miteinander zu kombinieren. Vorbehaltlich näherer Prüfung sei dies der Fall bei der Besteuerung von Trinkbranntwein nach dem deutschen Branntweinmonopolgesetz.
In den übrigen Mitgliedstaaten gebe es keine Regelungen, die dem in der Bundesrepublik bestehenden System der Branntweinbesteuerung nach § 79 Branntweinmonopolgesetz genau vergleichbar wären. Wohl aber gebe es Abgabenregelungen, durch die insofern eine vergleichbare Wirkung erzielt werde, als Branntwein, der aus bestimmten Rohstoffen und/oder von bestimmten Produzenten hergestellt werde, einer günstigeren steuerlichen Belastung unterworfen sei.
Artikel 95 EWG-Vertrag sei für die steuerliche Behandlung von Branntweineinfuhren aus Drittländern nicht maßgeblich, da er nur den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr betreffe.
Das Verbot zollgleicher Abgaben gelte seit Inkrafttreten des Gemeinsamen Zolltarifs bei Direkteinfuhren auch gegenüber Drittländern. Dieses Verbot sei hier jedoch nicht einschlägig, weil die Bestimmungen der Artikel 9 ff. EWG-Vertrag und 95 EWG-Vertrag nicht gleichzeitig auf ein und denselben Tatbestand angewendet werden könnten; das gelte auch im Verhältnis zu Drittstaaten.
Surinam und Jamaika, nicht aber Indonesien, gehörten zu den Mitgliedstaaten des AKP-EWG-Abkommens von Lome. Dieses Abkommen sehe unter anderem ein Verbot zollgleicher Abgaben vor, nicht aber steuerliche Vorschriften, die dem Artikel 95 entsprächen.
Jamaika und Indonesien seien Mitgliedstaaten des GATT, Surinam wende die GATT-Bestimmungen de facto an. Diese sähen in Artikel III, Absatz 2 Vorschriften vor, die denjenigen des Artikels 95 weitgehend entsprächen. Die Fragestellung des Finanzgerichts Hamburg beschränke sich jedoch auf die Auslegung von Artikel 9 EWG-Vertrag; sie lasse sich schwerlich als Frage zur Auslegung der GATT-Bestimmungen begreifen. Aus diesem Grund erübrige sich ein Eingehen auf diese Frage, im übrigen sehe Artikel 177 EWG-Vertrag nur die Auslegung von Gemeinschaftsrecht vor.
IV. Mündliche Verhandlung
Die Firma H. Hansen jun. & O. C. Balle GmbH & Co., Klägerin des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Dietrich Ehle, zugelassen in Köln, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Herrn Martin Seidel, Ministerialrat im Bundesministerium für Wirtschaft, Beistand: Herr Egon Scherping, Ministerialrat im Bundesministerium für Finanzen, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Rolf Wägenbaur, haben in der Sitzung vom 6. Juni 1978 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Gerichtshofes beantwortet.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 4. Juli 1978 vorgetragen.
Entscheidungsgründe§
1 Mit Beschluß vom 24. Oktober 1977, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Dezember 1977, hat das Finanzgericht Hamburg gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag fünf Vorabentscheidungsfragen zur Auslegung der Artikel 9, 37, 92 bis 94, 95 und 227 Absatz 2 EWG-Vertrag in bezug auf die Abgabenregelung für eingeführten Branntwein gestellt.
2 Aus den Akten ergibt sich, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Jahr 1974 Branntwein unterschiedlicher Herkunft teils unverarbeitet, teils verschnitten in den Verkehr brachte, darunter außer einheimischem Branntwein Erzeugnisse aus Guadeloupe, Surinam, Jamaika und Indonesien.
3 Zwischen der Klägerin und der Finanzverwaltung entstand Streit über die auf den genannten Branntwein anzuwendenden Abgabensätze: Die Verwaltung hatte ihn zum allgemeinen Satz veranlagt, während die Klägerin die Anwendung des niedrigsten Abgabensatzes auf den eingeführten Branntwein verlangte; dieser Satz ist nach § 79 Absatz 2 Branntweinmonopolgesetz bestimmten Arten von Branntwein, insbesondere Obstbranntwein, und bestimmten Brennereien, nämlich Abfindungsbrennereien, Verschlußkleinbrennereien und Obstgemeinschaftsbrennereien, vorbehalten.
4 Die Klägerin im Ausgangsverfahren ist der Auffassung, daß für den von ihr importierten Branntwein die gleichen steuerlichen Vergünstigungen gelten müßten, und hat deswegen beim Finanzgericht Hamburg Klage erhoben; dieses hat im Hinblick auf die Entscheidung des Rechtsstreits die folgenden Fragen gestellt:
1. Ist Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag, wonach die besonderen und allgemeinen Bestimmungen des Vertrages über den freien Warenverkehr für die französischen Departements gelten, dahin auszulegen, daß unter die genannten Bestimmungen auch die steuerlichen Vorschriften des Dritten Teils Titel I Kapitel 2, insbesondere Artikel 95 EWG-Vertrag fallen, oder fallen unter die Bestimmungen über den freien Warenverkehr im Sinne des Artikels 227 Absatz 2 nur die Vorschriften des Zweiten Teils Titel I?
2. Ist Artikel 37 EWG-Vertrag, gegebenenfalls im Fall der Anwendbarkeit des Artikels 95 EWG-Vertrag auf den Warenverkehr mit französischen Departements auch die letztgenannte Vorschrift, dahin auszulegen, daß Waren aus Mitgliedsländern bzw. aus den französischen Departements bei der Einfuhr mit keinen höheren Abgaben in Form von Verbrauchsteuern belastet werden dürfen, als gleiche, gleichartige oder substituierbare im Inland erzeugte Waren nach dem niedrigsten Abgabensatz zu tragen haben, sei es auch, daß der niedrigste Abgabensatz nur für einen kleinen Teil der inländischen Produktion und aus besonderen sozialen Gründen zur Anwendung kommt?
3. Kann es sich bei der Ermäßigung der Abgabenbelastung für einen Teil der inländischen Produktion um eine staatliche Beihilfe handeln, die unter die Vorschriften der Artikel 92 bis 94 EWG-Vertrag fällt, gegebenenfalls nach welchen Kriterien sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 92 EWG-Vertrag von Abgabenentlastungen abzugrenzen, deren Vereinbarkeit mit dem Vertrag nach den steuerlichen Vorschriften des Artikels 95 und eventuell auch nach den Bestimmungen über staatliche Handelsmonopole nach Artikel 37 zu beurteilen ist?
4. Für den Fall, daß die Abgabenbelastung für die aus Mitgliedsländern, gegebenenfalls auch aus den in Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag genannten Gebieten, eingeführten Waren bei der Einfuhr nicht höher sein darf als die niedrigste Belastung für gleiche, gleichartige oder substituierbare im Inland erzeugte Waren: Ist der in Artikel 9 EWG-Vertrag verwendete Begriff der Abgabe zollgleicher Wirkung dahin auszulegen, daß darunter auch Verbrauchsteuern fallen, wenn bei der Einfuhr aus Drittländern höhere Verbrauchsteuern erhoben werden als bei der Einfuhr gleicher, gleichartiger oder substituierbarer Waren aus Mitgliedsländern bzw. aus den in Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag genannten Gebieten?
5. Für den Fall der Bejahung der Frage zu 4:
Sind Artikel 9 EWG-Vertrag in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 950/68 und Artikel 189 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß die Mitgliedstaaten nach dem 1. Juli 1968 keine Abgaben zollgleicher Wirkung einführen dürfen, die zu einer höheren Belastung von aus Drittländern eingeführten Waren führen, als sie gleiche, gleichartige oder substituierbare Waren aus Mitgliedstaaten bzw. aus den in Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag genannten Gebieten zu tragen haben?
Zur ersten Frage (Geltung der steuerlichen Vorschriften des Vertrages für die französischen überseeischen Departements)
5 Da ein Teil des fraglichen Branntweins aus Guadeloupe, einem französischen überseeischen Departement, eingeführt worden ist, fragt das Finanzgericht, ob die steuerlichen Vorschriften des Vertrages, insbesondere das Diskriminierungsverbot in Artikel 95, für diese Waren gelten. Seine Zweifel beruhen darauf, daß auf die französischen überseeischen Departements nach Artikel 227 Absatz 2 des Vertrages bestimmte, ausdrücklich aufgeführte Gruppen von Bestimmungen Anwendung finden, die steuerlichen Vorschriften in dieser Aufzählung jedoch nicht erwähnt sind.
6 Aus den Akten ergibt sich, daß die Klägerin im Ausgangsverfahren sich für ihr Vorbringen in erster Linie auf das — ihrer Ansicht nach für die überseeischen Departements geltende — Diskriminierungsverbot in Artikel 95 stützt.
7 Zu dieser Frage haben die Kommission und die Regierung der Französischen Republik im Laufe des Verfahrens entgegengesetzte Ansichten geäußert. Nach Auffassung der Kommission gelten die steuerlichen Vorschriften des Vertrages nicht für die überseeischen Departements, da diese Vorschriften in Artikel 227 Absatz 2 nicht ausdrücklich aufgeführt und auch später nicht für anwendbar erklärt worden seien. Demgegenüber hat die französische Regierung die Auffassung geäußert, die genannten Departements gehörten als integrierender Bestandteil der Französischen Republik zur Gemeinschaft, so daß alle Vertragsbestimmungen ohne weiteres für sie gälten, soweit der Rat nicht im Bedarfsfall besondere Bestimmungen getroffen habe, um ihrer im Vertrag anerkannten Eigenart Rechnung zu tragen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland nimmt zu dieser Grundsatzfrage keine Stellung, ist jedoch der Auffassung, daß Artikel 95 jedenfalls als notwendige Ergänzung der Bestimmungen über die Aufhebung der Zölle und der Abgaben gleicher Wirkung anwendbar sei.
8 Nach Artikel 227 Absatz 1 gilt der Vertrag für die gesamte Französische Republik. Die Sonderstellung der überseeischen Departements wird in Artikel 227 Absatz 2 wie folgt geregelt:
Für … die französischen überseeischen Departements gelten mit Inkrafttreten dieses Vertrages seine besonderen und allgemeinen Bestimmungen über
den freien Warenverkehr,
die Landwirtschaft, mit Ausnahme des Artikels 40 Absatz 4,
den freien Dienstleistungsverkehr,
die Wettbewerbsregeln,
die in den Artikeln 108, 109 und 226 vorgesehenen Schutzmaßnahmen,
die Organe.
Die Bedingungen für die Anwendung der anderen Bestimmungen dieses Vertrages werden binnen zwei Jahren nach seinem Inkrafttreten durch einstimmige Entscheidungen des Rates auf Vorschlag der Kommission beschlossen.
Die Organe der Gemeinschaft sorgen im Rahmen der in diesem Vertrag, insbesondere in Artikel 226, vorgesehenen Verfahren für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Gebiete.
9 Die Rechtsetzungspraxis der Gemeinschaft zeigt, daß der Rat von seiner Befugnis nach Artikel 227 Absatz 2 Unterabsatz 2 — von einigen isolierten Bestimmungen abgesehen — keinen Gebrauch gemacht hat. Jedoch wurden später im Rahmen ganz unterschiedlicher Regelungen zahlreiche Sonderbestimmungen zugunsten der überseeischen Departements getroffen, die freilich sämtlich nicht die steuerlichen Vorschriften betrafen. Unter Berücksichtigung dieser Sach- und Rechtslage ist die Frage des nationalen Gerichts zu beantworten.
10 Aus Artikel 227 Absatz 1 ergibt sich, daß sich der Status der französischen überseeischen Departements innerhalb der Gemeinschaft in erster Linie durch Verweisung auf die französische Verfassung bestimmt, nach welcher diese Departements, wie die französische Regierung dargelegt hat, integrierender Bestandteil der Französischen Republik sind. Um jedoch der besonderen geographischen, wirtschaftlichen und sozialen Lage dieser Departements gerecht zu werden, sieht Artikel 227 Absatz 2 vor, daß der Vertrag nur stufenweise auf sie Anwendung findet, und trifft darüber hinaus im größtmöglichen Umfang Vorsorge für den Erlaß von den spezifischen Erfordernissen dieser Teile des französischen Gebietes angepaßten Sonderbestimmungen.
11 Zu diesem Zweck sind in Artikel 227 bestimmte Kapitel und Artikel ausdrücklich aufgeführt, die mit Inkrafttreten des Vertrages gelten sollten; zugleich wurde jedoch eine Zweijahresfrist vorbehalten, binnen deren der Rat besondere Bedingungen für die Anwendung anderer Gruppen von Bestimmungen beschließen konnte. Nach dem Ablauf dieser Frist gelten somit die Bestimmungen des Vertrages und des abgeleiteten Rechts ohne weiteres für die überseeischen Departements, da diese integrierende Bestandteile der Französischen Republik sind; dabei bleibt jedoch nach wie vor die Möglichkeit offen, nachträglich den Erfordernissen dieser Gebiete entsprechende Sondermaßnahmen zu treffen. Hieraus ergibt sich, daß Artikel 95 für die steuerliche Behandlung von Waren aus den französischen überseeischen Departements gilt.
12 Auf die erste Frage ist somit zu antworten, daß Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag im Licht seines Absatzes 1 so zu verstehen ist, daß die steuerlichen Vorschriften des Vertrages, insbesondere das Diskriminierungsverbot in Artikel 95, für Waren aus den französischen überseeischen Departements gelten.
Zur zweiten und dritten Frage (Behandlung von Branntwein aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Artikel 37, 92 bis 94 und 95 des Vertrages)
13 Mit der zweiten und dritten Frage begehrt das Finanzgericht gleichzeitig Angaben zur Auslegung des Artikels 37 über die staatlichen Handelsmonopole, der Artikel 92 bis 94 über die Beihilfen und des Artikels 95 über das Verbot der diskriminierenden Erhebung inländischer Abgaben, um die Vereinbarkeit nationaler Vorschriften, die bestimmte Arten Branntwein oder bestimmte Gruppen von Erzeugern begünstigen, mit dem Vertrag beurteilen und aus dieser Beurteilung die Folgerungen für die steuerliche Behandlung von eingeführtem Branntwein aus der Gemeinschaft ziehen zu können.
14 Aus einer auf Ersuchen des Gerichtshofes von der Kommission vorgelegten vergleichenden Darstellung geht hervor, daß begünstigende Regelungen, vergleichbar der des § 79 Branntweinmonopolgesetz, wenn auch in sehr unterschiedlichen Formen, in mehreren Mitgliedstaaten bestehen. Aus dieser Untersuchung ergibt sich des weiteren, daß solche Regelungen auch ohne jede Verbindung mit einem Handelsmonopol im Rahmen reiner Steuervorschriften bestehen können. Deshalb ist es vorzuziehen, die Frage des nationalen Gerichts in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der allgemein gefaßten steuerlichen Vorschrift des Artikels 95 und nicht der für staatliche Monopole geltenden speziellen Bestimmung des Artikels 37 zu untersuchen. Dies ist um so mehr gerechtfertigt, als Artikel 37 auf dem gleichen Grundsatz wie Artikel 95 beruht, nämlich dem der Beseitigung jeglicher Diskriminierung im Handel zwischen Mitgliedstaaten. Gleichermaßen ist es vorzuziehen, die Frage des nationalen Gerichts unter dem Gesichtspunkt des Artikels 95 anstatt dem der Beihilfebestimmungen der Artikel 92 bis 94 zu untersuchen, da diese letzteren ebenfalls auf dem gleichen Grundgedanken wie Artikel 95 beruhen, nämlich dem der Beseitigung öffentlicher Eingriffe — einschließlich steuerlicher Ermäßigungen —, die die normalen Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten verfälschen könnten.
15 Unter dem Blickwinkel des Artikels 95 gehen die Fragen des Finanzgerichts im wesentlichen dahin, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eingeführter Branntwein in den Genuß von Vergünstigungen gelangen kann, die nach nationalen Steuervorschriften bestimmten Arten von Erzeugnissen oder bestimmten Gruppen von Erzeugern vorbehalten sind.
16 Das Gemeinschaftsrecht verbietet es beim derzeitigen Stand seiner Entwicklung und mangels einer Vereinheitlichung oder Angleichung der einschlägigen Bestimmungen den Mitgliedstaaten nicht, bestimmten Arten von Branntwein oder bestimmten Gruppen von Erzeugern steuerliche Vergünstigungen in der Form der Steuerbefreiung oder der Steuerermäßigung einzuräumen. Steuerliche Erleichterungen dieser Art können legitimen wirtschaftlichen oder sozialen Zwecken dienen, beispielsweise der Verwendung bestimmter Rohstoffe durch die Brennereien, dem Fortbestand der Herstellung typischer Qualitätsbranntweine oder der Erhaltung bestimmter Gruppen von Betrieben, etwa der landwirtschaftlichen Brennereien.
17 Nach Artikel 95 müssen sich solche Vergünstigungen jedoch ohne Diskriminierung auch auf Branntwein aus anderen Mitgliedstaaten erstrecken. Die Vorschrift läßt es nicht zu, in diesem Zusammenhang nach sozialen oder anderen Gründen, auf denen diese Sonderregelungen beruhen, oder nach ihrem Umfang im Verhältnis zur normalen Abgabenregelung zu unterscheiden.
18 In diesem Zusammenhang können sich angesichts der Merkmale, an die die nationalen Rechtsvorschriften die fraglichen steuerlichen Vergünstigungen knüpfen, beispielsweise die Art der Rohstoffe, die technischen Merkmale des Betriebes, die Destillationsverfahren, die Modalitäten der Besteuerung und die steuerlichen Kontrollverfahren, bei der Gleichstellung schwierige Probleme ergeben. Diese Schwierigkeiten werden besonders deutlich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo es sich um ein Erzeugnis, nämlich Rum, handelt, das aus Gebieten außerhalb der europäischen Klimazone stammt.
19 Im Hinblick auf diese Schwierigkeiten in der Vergleichbarkeit ist hervorzuheben, daß Artikel 95 Absatz 1 sowohl unmittelbare wie mittelbare Diskriminierungen betrifft und daß die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht von dem strengen Erfordernis der Gleichheit der Waren, sondern von ihrer Gleichartigkeit abhängt. Im übrigen ist nach Artikel 95 Absatz 2 jede inländische Abgabenregelung verboten, die geeignet [ist], andere Produktionen mittelbar zu schützen. Hieraus ergibt sich, daß die besonderen Vergünstigungen, die nationales Recht für bestimmte Arten Branntwein oder bestimmte Gruppen von Erzeugern vorsieht, in all den Fällen für eingeführten Branntwein aus der Gemeinschaft beansprucht werden können, in denen die Kriterien des Artikels 95 Absatz 1 und 2 erfüllt sind.
20 Auf die zweite und dritte Frage ist somit wie folgt zu antworten: Wenn nationales Steuerrecht die Erzeugung bestimmter Arten von Branntwein oder bestimmte Gruppen von Erzeugern mittels Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung begünstigt, dann müssen diese Vergünstigungen, auch wenn nur ein geringer Teil der nationalen Erzeugung in ihren Genuß gelangt oder sie aus besonderen sozialen Gründen gewährt werden, auf eingeführten Branntwein aus der Gemeinschaft erstreckt werden, der unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 95 Absatz 1 und 2 des Vertrages die gleichen Voraussetzungen erfüllt.
Zur vierten und fünften Frage (Abgabenregelung für Branntwein aus dritten Ländern)
21 Die vierte und die fünfte Frage betreffen die Abgabenregelung für Branntwein aus dritten Ländern. Die Bezugnahme des Finanzgerichts auf Artikel 9 EWG-Vertrag und auf die Verordnung Nr. 950/68 des Rates vom 26. Juni 1968 über den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 172) läßt erkennen, daß es sich um die Frage handelt, ob eine unterschiedliche Behandlung — gesetzt den Fall, daß eine Abgabenregelung eingeführte Waren diskriminiert — möglicherweise unter das Verbot der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle fällt oder ob sie als Erhöhung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs betrachtet werden muß, die mit dessen einheitlichem Charakter unvereinbar wäre.
22 Hierzu ist einerseits anzumerken, daß Artikel 9 des Vertrages Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle nur im Handel zwischen den Mitgliedstaaten verbietet, so daß diese Bestimmung für Einfuhren aus dritten Ländern nicht einschlägig ist, andererseits, daß eine Abgabe, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, nicht gleichzeitig als inländische Abgabe und als Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle betrachtet werden kann (EuGH 18. Juni 1975 — IGAV, 94/74 — Slg. 1975, 699, und EuGH 22. März 1977 — Steimke, 78/76 — Slg. 1977, 595). Aufgrund dieser Erwägungen sind die Fragen des nationalen Gerichts in dem Sinne aufzufassen, daß sie in Wirklichkeit dahin gehen, ob in den Handelsbeziehungen mit Drittländern ein dem Artikel 95 des Vertrages entsprechendes steuerliches Diskriminierungsverbot besteht.
23 Der Vertrag selbst enthält für den Handel mit dritten Ländern hinsichtlich der inländischen Abgaben keine dem Artikel 95, der nur für Waren aus den Mitgliedstaaten gilt, entsprechende Vorschrift. Die Antwort auf die Frage des nationalen Gerichts hängt somit — unbeschadet von Verordnungsbestimmungen, deren Anwendung hier nicht in Frage steht — von den multilateralen oder bilateralen vertraglichen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und den dritten Ländern ab, um die es jeweils geht.
24 Auf die vierte und fünfte Frage ist somit zu antworten, daß der Vertrag keine Bestimmung enthält, die Diskriminierungen bei der Erhebung inländischer Abgaben auf Einfuhren aus dritten Ländern verbietet; etwa bestehende vertragliche Abmachungen zwischen der Gemeinschaft und dem Herkunftsland einer bestimmten Ware bleiben unberührt.
Kosten
25 Die Auslagen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien im Ausgangsverfahren ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Hamburg anhängigen Verfahren. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Finanzgericht Hamburg mit Beschluß vom 24. Oktober 1977 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Artikel 227 Absatz 2 EWG-Vertrag ist im Licht seines Absatzes 1 so zu verstehen, daß die steuerlichen Vorschriften des Vertrages, insbesondere das Diskriminierungsverbot in Artikel 95, für Waren aus den französischen überseeischen Departements gelten.
2. Wenn nationales Steuerrecht die Erzeugung bestimmter Arten von Branntwein oder bestimmte Gruppen von Erzeugern mittels Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung begünstigt, dann müssen diese Vergünstigungen, auch wenn nur ein geringer Teil der nationalen Erzeugung in ihren Genuß gelangt oder sie aus besonderen sozialen Gründen gewährt werden, auf eingeführten Branntwein aus der Gemeinschaft erstreckt werden, der unter Berücksichtigung der Kriterien des Artikels 95 Absatz 1 und 2 des Vertrages die gleichen Voraussetzungen erfüllt.
3. Der Vertrag enthält keine Bestimmung, die Diskriminierungen bei der Erhebung inländischer Abgaben auf Einfuhren aus dritten Ländern verbietet; etwa bestehende vertragliche Abmachungen zwischen der Gemeinschaft und dem Herkunftsland einer bestimmten Ware bleiben unberührt.