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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.07.1978 – C-69/77

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1978:149

Schlussanträge des generalanwalts Gerhard Reischl

vom 5. juli 1978

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Im Rahmen eines am 28. Mai 1969 angenommenen Programms zur Beseitigung der technischen Hemmnisse im Warenverkehr, die sich aus Unterschieden in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben (ABl. C 76 vom 17. 6. 1969, S. 1), erließ der Rat die Richtlinie Nr. 74/150/EWG vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 10), die für land- und forstwirtschaftliche Traktoren mit Luftbereifung und zwei Achsen sowie mit einer Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 und 25 km/h neben der nationalen allgemeinen Betriebserlaubnis eine EWG-Betriebserlaubnis einführt. Nach Artikel 2 Buchstabe b dieser Richtlinie ist die EWG-Betriebserlaubnis eine Maßnahme, durch die ein Mitgliedstaat feststellt, daß ein Zugmaschinentyp den technischen Vorschriften der Einzelrichtlinien entspricht und den Kontrollen genügt, die im EWG-Betriebserlaubnisbogen nach dem Muster des Anhangs II vorgesehen sind.

Das System der EWG-Betriebserlaubnis beruht auf dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der von den zuständigen nationalen Behörden vorgenommenen Kontrollen sowie der Übereinstimmungsbescheinigung, die die Fahrzeuge begleitet und dank deren diese im Gemeinsamen Markt frei verkehren und gehandelt werden können.

Zur Ausfüllung der Rahmenrichtlinie Nr. 74/150/EWG ergingen unter anderem folgende vier Richtlinien:

Richtlinie Nr. 74/151/EWG vom 4. März 1974 betreffend bestimmte Bestandteile und Merkmale von Zugmaschinen (zulässiges Gesamtgewicht, Anbringungsstellen und Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite, Behälter für flüssigen Kraftstoff, Belastungsgewichte, Vorrichtungen für Schallzeichen, zulässiger Geräuschpegel und Auspuffvorrichtung) (ABl. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 25);

Richtlinie Nr. 74/152/EWG vom 4. März 1974 betreffend die Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen (ABl. L 84 vom 28. 3. 1974, S. 33);

Richtlinie Nr. 74/346/EWG vom 25. Juni 1974 betreffend die Rückspiegel (ABl. L 191 vom 15. 7. 1974, S. 1);

Richtlinie Nr. 74/347/EWG vom 25. Juni 1974 betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer (ABl. L 191 vom 15. 6. 1974, S. 5).

Mit der Begründung, die Italienische Republik habe innerhalb der in den Richtlinien vorgesehenen Fristen die zur Erfüllung ihrer sich aus den Richtlinien ergebenden Verpflichtungen notwendigen Maßnahmen nicht getroffen, leitete die Kommission mit Schreiben vom 14. April 1976 das Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 169 des EWG-Vertrags ein und erhob schließlich am 6. Juni 1977 die vorliegende Klage mit dem Antrag,

1. festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen habe, indem sie innerhalb der vorgesehenen Fristen die zur Anpassung an die Richtlinien des Rates Nr. 74/150/EWG, 74/151/EWG, 74/152/EWG, 74/346/EWG und 74/347/EWG über die Angleichung der nationalen Gesetzgebung auf dem Gebiet der land- und forstwirtschaftlichen Traktoren auf Rädern erforderlichen Maßnahmen nicht in Kraft gesetzt habe;

2. der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beruft sich darauf, daß besondere Schwierigkeiten darin bestünden, daß der Gegenstand der Richtlinien nach ihrer nationalen Rechtsordnung in die Zuständigkeit mehrerer Ministerien falle. Auch sei ein erster Gesetzentwurf wegen des vorzeitigen Endes der Legislaturperiode 1976 nicht verabschiedet worden. Nun aber sei am 26. August 1977 das Gesetz Nr. 572 vom 8. August 1977 in Kraft getreten, das die Übernahme der Rahmenrichtlinie Nr. 74/150/EWG in die italienische Rechtsordnung vorsehe und das Verfahren regle, nach dem die bereits erlassenen und noch zu erlassenden besonderen Richtlinien zur Anwendung gebracht werden könnten. Nach Artikel 3 dieses Gesetzes werden die entsprechenden technischen Vorschriften auf einen vom Verkehrsminister im Einvernehmen mit den übrigen jeweils beteiligten Ministern zu unterbreitenden Vorschlag durch Dekret des Präsidenten der Republik erlassen. Zumindest hinsichtlich der Rahmenrichtlinie Nr. 74/150/EWG sei also die Hauptsache erledigt. Überdies sei keine wirkliche Verletzung des Prinzips des freien Handelsverkehrs festzustellen.

Es ist unstreitig, daß die Beklagte die zur Erfüllung ihrer sich aus den im Streit befangenen Richtlinien des Rates ergebenden Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen auch innerhalb der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 1. Oktober 1976 gesetzten Nachfrist von einem Monat nicht getroffen hat. Damit lagen auch im Zeitpunkt der Klageerhebung, die erst am 6. Juni 1977 erfolgte, die Voraussetzungen für eine dem Klageantrag entsprechende Verurteilung der Beklagten wegen Vertragsverletzung vor.

Daran vermögen auch die Hinweise der Beklagten auf die Schwierigkeiten, die sich aus der Zuständigkeit mehrerer Ministerien und aus der vorzeitigen Auflösung des Parlaments ergaben, nichts zu ändern. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, die ich hier wohl nicht mehr im einzelnen zu zitieren brauche, hat der gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrags verklagte Staat Verzögerungen und Schwierigkeiten, die sich aus nationalem Recht ergeben, zu vertreten.

Soweit sich die Beklagte auf das am 26. August 1977, also während des schriftlichen Verfahrens erfolgte Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 572 vom 8. August 1977 beruft, hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, daß damit hinsichtlich der Rahmenrichtlinie Nr. 74/150/EWG — aber auch nur hinsichtlich dieser — die Vertragsverletzung ihr Ende gefunden hat. Wenn auch die Klägerin aus dieser Tatsache für eine etwaige Umformulierung ihrer Anträge keine Konsequenzen ziehen wollte, so bin ich doch der Meinung, daß insoweit aufgrund eines vor dem Ende der mündlichen Verhandlung eingetretenen Ereignisses die Hauptsache erledigt ist und infolgedessen eine Verurteilung der Beklagten wegen Vertragsverletzung nicht erfolgen sollte. Dies ergibt sich schon aus Artikel 171 des EWG-Vertrags, wonach ein wegen Vertragsverletzung verurteilter Mitgliedstaat die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben; ist aber die Maßnahme, wie in unserem Fall, noch während des Vertragsverletzungsverfahrens getroffen worden, so hat eine Verurteilung meines Erachtens keinen Sinn mehr, weil der Mitgliedstaat gar keine Maßnahmen mehr treffen kann. Zur Unterstützung meiner Auffassung beziehe ich mich auf das Urteil in der Rechtssache 48/71 (EuGH 13. Juli 1972 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik — Slg. 1972, 529). In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof, obwohl die in der Klage beanstandete Vertragsverletzung erst nach Schluß des schriftlichen und mündlichen Verfahrens geendet hatte, im Urteil von einer Verurteilung wegen Vertragsverletzung abgesehen und lediglich zur Kenntnis genommen, daß die Italienische Republik die ihr zur Last fallende Verletzung ihrer Verpflichtungen beendet hatte. Allerdings hat der Gerichtshof der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens auferlegt, weil die Klage bis nach dem Ende der mündlichen Verhandlung begründet war. Im vorliegenden Fall bin ich der gleichen Auffassung. Auch soweit ich die Hauptsache als erledigt ansehe, muß die Beklagte die Kosten des Verfahrens tragen, weil sie den vertragsverletzenden Zustand erst nach der Klageerhebung während des schriftlichen Verfahrens beseitigt hat.

Soweit die Beklagte meint, durch die Verzögerung der Ausführung der Richtlinien sei keine substantielle Verletzung des Prinzips des freien Warenverkehrs bewirkt worden, so kann es hierauf schon deshalb nicht ankommen, weil die Vertragsverletzung bereits darin liegt, daß die Richtlinien nicht fristgemäß in nationales Recht umgesetzt werden. Im übrigen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, daß selbst nach Erlaß des Gesetzes Nr. 572 noch erhebliche Schwierigkeiten für die italienischen Hersteller bestehen, eine Ubereinstimmungsbescheinigung für ihre Erzeugnisse zu erhalten, wenn sie sich nach den immer noch gültigen italienischen technischen Vorschriften richten. Ich lasse es dahingestellt, ob, wie die Klägerin etwas in Widerspruch zu ihrem sonstigen Vorbringen meint, die technischen Richtlinien des Rates schon jetzt unmittelbar geltendes Recht in dem Sinne seien, daß sich auch die Hersteller auf sie berufen könnten. Ich bin der Meinung, daß schon die Rechtssicherheit verlangt, daß die technischen Richtlinien in innerstaatliches Recht transformiert werden, damit sie zur allgemeinen Kenntnis der Betroffenen gelangen und auch tatsächlich von allen nachgeordneten Behörden angewandt werden. Diese Auffassung teilen offensichtlich auch der italienische Gesetzgeber und die italienische Regierung, wie sich aus dem Artikel 3 des Gesetzes Nr. 572 und aus dem Vortrag des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergibt. Es ist jedoch unstreitig, daß das italienische Recht den vier in der Klageschrift bezeichneten technischen Richtlinien noch nicht im Verfahren nach Artikel 3 des Gesetzes Nr. 572 angepaßt worden ist. Damit dauert der vertragsverletzende Rechtszustand insoweit noch an.

Ich beantrage daher,

1. festzustellen, daß die Italienische Republik gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag verstoßen hat, indem sie die zur Anpassung an die Richtlinien des Rates Nr. 74/151/EWG, 74/152/EWG, 74/346/EWG und 74/347/EWG erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen getroffen hat;

2. im übrigen die Hauptsache für erledigt zu erklären;

3. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.